Steuern

Haus(mit)eigentümer schaffte Geld beiseite

Nach seinem Tod will der betrogene Partner den Verlust von der Steuer absetzen

Als einer von zwei Miteigentümern einer vermieteten Immobilie gestorben war, stellte sich heraus, dass er 24.000 DM unberechtigt vom gemeinsamen Konto für private Zwecke abgezweigt hatte. Nachdem die Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, gab es niemanden mehr, von dem der betrogene Partner die unberechtigt abgehobenen Beträge einfordern konnte. Er beantragte daher beim Finanzamt, die Hälfte der Summe wenigstens als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.

Der Bundesfinanzhof lehnte das jedoch ab (IX R 122/92). Der verstorbene Miteigentümer habe die Geldmittel an sich genommen, um sie für private Zwecke auszugeben. Da bestehe keinerlei Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dass es rechtswidrig gewesen sei, diesen Betrag ohne Wissen des Miteigentümers beiseite zu schaffen, ändere daran nichts.

Sponsor finanziert Fußballspieler

Überlässt ein Sponsor Spieler kostenlos einem Fußballverein, muss der Verein dafür Schenkungssteuer zahlen

Ein Unternehmer sponserte einen Fußballverein, aber nicht, wie üblich, durch direkte Finanzspritzen. Vielmehr stellte er Spieler, Trainer und Betreuer in seinem Unternehmen als kaufmännische Angestellte oder als Repräsentanten ein und bezahlte ihr Gehalt. Sie arbeiteten aber nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball oder arbeiteten für den Verein. Der zahlte dafür kein Entgelt.

Die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten wertete das Finanzamt als Schenkung an den Verein und forderte von ihm Schenkungssteuer. Dagegen wehrte sich der Fußballverein, scheiterte aber mit seiner Klage beim Finanzgericht und auch beim Bundesfinanzhof (II R 46/15).

Wenn ein Unternehmen einem anderen Unternehmen Arbeitnehmer überlasse, geschehe das in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt, so die Bundesrichter. Im konkreten Fall sei vereinbart worden, dass die betreffenden Spieler, Trainer und Betreuer zwar beim Sponsor angestellt und bezahlt werden, tatsächlich aber nur Fußball spielen bzw. für den Verein tätig sein sollten.

Wenn der Sponsor darauf verzichte, dafür eine angemessene Vergütung zu verlangen, stelle das eine Schenkung an den Fußballverein dar. Der Verein müsse für diese freigebige Zuwendung Schenkungssteuer zahlen. Das gelte auch für andere Sportarten mit ähnlichen Sponsor-Geschäftsmodellen.

Steuerpflichtige Weiterbildung?

Zahlt ein Transportunternehmer Kurse für seine Fahrer, stellen die Kosten keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

Fahrer für Schwer- und Spezialtransporte müssen sich regelmäßig weiterbilden, so ist es gesetzlich vorgeschrieben. Und nach den für die Branche gültigen Tarifregelungen sind Transportunternehmer verpflichtet, die Kosten derartiger Kurse für die angestellten Fahrer zu übernehmen.

Ungeachtet dessen stufte das Finanzamt diese Ausgaben eines Transportunternehmers als geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer und damit als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Dagegen wehrte sich der Unternehmer und zahlte die festgesetzten Lohnsteuerbeträge nicht: Er finanziere die Fortbildung ausschließlich im Interesse des Betriebs, erklärte er — dafür müsse er keine Lohnsteuer abführen.

Das Finanzgericht Münster gab ihm Recht (13 K 3218/13 L). Der Unternehmer schicke vorschriftsgemäß seine Fahrer zu Fortbildungsmaßnahmen. Die Kurse sollten sicherstellen, dass die Fahrer ihr Wissen auffrischten und vertieften: über verkehrsgerechtes Verhalten in Gefahrensituationen und bei Unfällen, über das sichere Beladen der Lkws und über kraftstoffsparendes Fahren.

Die Kurse hätten den Zweck, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Sie sollten aber darüber hinaus auch den reibungslosen Ablauf im Betrieb und die Funktionsfähigkeit des Transportunternehmens gewährleisten. Das Unternehmen finanziere sie also überwiegend im eigenen Interesse — solche Kosten zählten nicht zum Arbeitslohn. Für das betriebliche Interesse spreche zudem, dass der Tarifvertrag den Unternehmer verpflichte, die Kosten zu übernehmen.

Ehepaar verkauft bei eBay

Der Kontoinhaber muss auch für die Umsätze seiner Frau Umsatzsteuer zahlen

Ein Ehepaar war bei der Internetauktionsplattform eBay sehr aktiv: Über den eBay-Account des Mannes hatten die Eheleute schon rund 1.000 Verkäufe abgewickelt. Als ihnen das Finanzamt Umsatzsteuerbescheide zuschickte, fanden sie das unangebracht: Die Waren hätten zum Teil der Ehefrau, zum Teil dem Mann gehört, manche auch beiden Partnern. Also seien sie beide nur Kleinunternehmer und nicht umsatzsteuerpflichtig, meinten die Händler.

Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, in so einem Fall müsse der Ehemann als Inhaber des eBay-Kontos alle Umsätze versteuern (1 K 2431/17). Wer bei der Auktionsplattform eBay ein Konto führe, müsse für anfallende Umsatzsteuern auch dann aufkommen, wenn eine andere Person über das Konto Waren verkaufe.

Eine Art "Gemeinschaftskonto" gebe es beim Online-Handel nicht. Alle Umsätze durch Verkäufe über eBay seien der Person zuzurechnen, die sich bei der Eröffnung des eBay-Kontos einen (anonymen) Nutzernamen habe zuweisen lassen. Diese Person sei Vertragspartner der Käufer und "Leistungserbringer" im Sinne des Steuerrechts.

Keine Klage per einfacher E-Mail

Kurzartikel

Reicht ein Steuerzahler beim Finanzgericht eine Klage per E-Mail ein, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden, ist diese Klage aus Formgründen unwirksam. Klagen sind schriftlich zu erheben. Diese Anforderung ist mit einer einfachen E-Mail ohne elektronische Signatur nicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn der Steuerzahler der E-Mail einen PDF-Anhang beifügt, der eine Klageschrift mit eingescannter Unterschrift enthält.

Biberschaden im Garten

Kurzartikel

Hauseigentümer beantragten beim Finanzamt, ihre Ausgaben für eine Bibersperre und das Beseitigen von Biberschäden im Garten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd anzuerkennen: Von solchen Schäden seien schließlich nur wenige Steuerzahler betroffen. Finanzamt und Finanzgericht sahen das allerdings anders: Biberschäden im Garten seien zwar schon außergewöhnlich, aber für die Hauseigentümer nicht von existenzieller Bedeutung. Sie gefährdeten nicht die Gesundheit und das Haus werde durch sie nicht unbewohnbar. Ein Steuerabzug komme daher nicht in Frage.

Fahrtenbuch schlampig geführt

GmbH-Geschäftsführer muss die private Nutzung des Firmen-Maserati nach der Ein-Prozent-Regel versteuern

Wenn Arbeitnehmer einen Firmenwagen privat benützen dürfen, müssen sie diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Es gibt zwei Möglichkeiten, die abzuführende Steuer zu ermitteln:

Entweder die Arbeitnehmer führen ein Fahrtenbuch, aus dem hervorgeht, wie oft und wie lange sie mit dem Auto aus privaten Gründen gefahren sind. Oder sie versteuern die private Nutzung pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung. Demnach ist jeden Monat Lohnsteuer in Höhe von 1 Prozent des Fahrzeugpreises zu zahlen (Bruttolistenpreis plus Sonderausstattungen, zusätzlich eine Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz).

Im konkreten Fall durfte der angestellte Geschäftsführer einer GmbH den von der Firma geleasten Maserati (Listenpreis 116.000 Euro) auch für private Fahrten einsetzen. Beim Finanzamt gab der Angestellte zwar ein Fahrtenbuch ab, in dem beruflich und privat gefahrene Kilometer aufgelistet waren. Doch mit seiner "Buchführung" war der zuständige Beamte nicht zufrieden: Die Aufzeichnungen seien unvollständig und schlampig, kritisierte er, und ermittelte den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel.

Auf diese Weise hatte der Geschäftsführer ein weit höheres Einkommen zu versteuern als nach seinen Einträgen im Fahrtenbuch. Da sein Einspruch gegen den Steuerbescheid erfolglos blieb, erhob er Klage. Doch beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam sein Fahrtenbuch ebenfalls nicht gut an (5 K 1391/15).

Wenn ein Arbeitnehmer die teurere Ein-Prozent-Regel vermeiden wolle, müsse er das Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen, erklärte das Gericht. Also so, dass der Anteil der Privatfahrten objektiv nachvollziehbar sei. Beim Maserati-Fahrtenbuch sei das unmöglich.

Das verwendete Formularbuch sei erst nach den hier strittigen Jahren in den Handel gekommen. Also habe der Steuerzahler die Fahrten erst nachträglich aufgezeichnet, keineswegs vorschriftsmäßig "zeitnah" und kontinuierlich. Außerdem habe er häufig Angaben zum Reiseziel oder -zweck "vergessen". Damit nicht genug, einige Fahrten habe der Geschäftsführer schlicht erfunden: Zu dem Zeitpunkt, an dem die Fahrten angeblich stattfanden, sei der Maserati nachweislich in der Werkstatt oder bereits verkauft gewesen.

"Haushaltsnahe Dienstleistungen"

Vermieter müssen Nebenkostenabrechnungen so aufschlüsseln, dass Mieter Dienstleistungen von der Steuer absetzen können

Herr X hatte 2014 eine Wohnung in Berlin-Charlottenburg gemietet. Wie üblich, leistete er für Heiz- und Betriebskosten monatliche Vorauszahlungen, über die am Jahresende abgerechnet wurde. Im Mietvertrag stand, der Vermieter sei nicht verpflichtet, dem Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen.

Darauf bestand jedoch Mieter X, der sich den Steuerabzug für die haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Steuererklärung für 2014 nicht entgehen lassen wollte. Seine Klage hatte beim Landgericht Berlin Erfolg (18 S 339/16). Mieter könnten verlangen, dass die Kosten in der Abrechnung so aufgeschlüsselt werden, dass sie gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen könnten, um Steuern zu sparen.

Der Vermieter müsse zwar keine Steuerbescheinigung ausstellen und auch nicht einzelne Betriebskosten ausdrücklich als Aufwendungen für "haushaltsnahe Dienstleistungen" kennzeichnen, betonte das Landgericht. Schließlich seien Vermieter keine Steuerberater. Sie müssten aber die Betriebskosten so abrechnen, dass es für Mieter möglich sei, daraus die Beträge zu ermitteln, die für derartige Dienstleistungen ausgegeben wurden.

Pauschalrechnungen müssten entsprechend aufgeschlüsselt werden. Für Mieter sei es unzumutbar, selbst mittels der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die Einzelrechnungen zu sortieren. Das sei Sache des Vermieters. Dieser Pflicht könne er sich nicht durch eine Mietvertragsklausel entziehen. Diese überraschende Klausel benachteilige die Mieter unangemessen und sei unwirksam.

Anliegerbeitrag zum Straßenbau

Grundstückseigentümer können einen Anliegerbeitrag nicht als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen

Eine Hauseigentümerin zahlte 2015 an die Gemeinde rund 8.700 Euro als Anliegerbeitrag für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen. Sie schätzte den Lohnanteil in dieser Summe auf 5.226 Euro. Beim Finanzamt beantragte die Grundeigentümerin, diesen Lohnanteil als "haushaltsnahe Handwerkerleistung" vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.

Das Finanzamt gewährte ihr die Steuerermäßigung bei der Einkommensteuererklärung jedoch nicht — und auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz blieb hart (1 K 1650/17). Der Begriff "haushaltsnah" sei zwar nicht so wörtlich zu nehmen, dass nur Handwerkerleistungen auf dem Grundstück selbst anerkannt würden. Aber im konkreten Fall fehle der erforderliche "räumlich-funktionale Zusammenhang" der Baumaßnahmen mit dem Haushalt der Grundeigentümerin, so das Finanzgericht.

Das Grundstück sei bereits ans öffentliche Straßennetz angeschlossen. Die Gemeinde kassiere die Anliegerbeiträge nur für das Instandsetzen von Gehwegen und das Aufstellen von Straßenlampen. Diese Einrichtungen dienten unabhängig vom Haushalt der Steuerzahlerin der Allgemeinheit. Der Gehweg sei zudem nicht vor ihrem Wohnhaus, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden. Der Anliegerbeitrag beinhalte daher keine haushaltsnahen Handwerkerleistungen.

5.000 Euro "schwarz"

Zahlt die Bauherrin dem Architekten einen Teilbetrag "ohne Rechnung", ist der Architektenvertrag insgesamt nichtig

Eine Hauseigentümerin wollte ihr Wohnhaus grundlegend sanieren lassen und beauftragte einen Architekten mit der Planung. 2006 wurde das Haus instandgesetzt. Bevor der Architekt eine Schlussrechnung stellte, zahlte ihm die Auftraggeberin 5.000 Euro ohne Rechnung und in bar. In der Schlussrechnung führte er diesen Betrag nicht auf.

Nach dem Ende der Sanierung beanstandete die Hauseigentümerin erhebliche Mängel und forderte vom Architekten, er müsse deren Beseitigung finanzieren. Er habe die Sanierung planen und überwachen sollen. Die zweite, nachträglich vereinbarte Aufgabe habe er offenkundig überhaupt nicht erfüllt, obwohl sie ihm dafür die 5.000 Euro gezahlt habe.

Die Ausführung der Arbeiten zu kontrollieren, habe nie zum Auftrag gehört, konterte der Architekt. Das Bargeld habe die Auftraggeberin für Schwarzarbeit gezahlt.

Deren Klage auf Schadenersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (12 U 115/16). Der Architekt habe 5.000 Euro in bar verlangt und erhalten, stellte das OLG fest. Einen Teil des Honorars "ohne Rechnung" zu kassieren, sei Steuerhinterziehung und verstoße gegen das "Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz".

Damit sei der Architektenvertrag insgesamt nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag könne die Auftraggeberin keinen Anspruch auf Schadenersatz ableiten. Schließlich habe sie von diesem Gesetzesverstoß bewusst profitiert. Beide Beteiligte hätten darin übereingestimmt, dass auf diese 5.000 Euro keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Dass es sich nur um einen Teilbetrag handelte und die Vertragsparteien die "Ohne-Rechnung-Abrede" nicht von Anfang an, sondern erst während der Arbeiten trafen, ändere an der Unwirksamkeit des Vertrags nichts. Jede Art von "Schwarzgeldabrede" führe zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags: Schwarzarbeit könne man nur wirksam bekämpfen, wenn man so konsequent vorgehe.

Lehrerehepaar nutzt Arbeitszimmer gemeinsam

Beide Partner können die Arbeitszimmer-Kosten bis zum Höchstbetrag von der Steuer absetzen

Ein Lehrerehepaar wohnt in einem Einfamilienhaus, das jedem Partner zur Hälfte gehört. Hier haben sie sich zum Korrigieren und Vorbereiten des Unterrichts ein Arbeitszimmer von 26 qm eingerichtet, das sie gemeinsam nutzen. Bei den Einkommensteuererklärungen für 2007 und 2008 machten die Lehrer Aufwendungen von ca. 2.800 Euro pro Jahr für das häusliche Arbeitszimmer geltend.

Das Finanzamt anerkannte nur den Höchstbetrag von 1.250 Euro als steuermindernde Werbungskosten und ordnete jedem Ehepartner die Hälfte dieses Betrags zu. Damit gab sich das Ehepaar nicht zufrieden und klagte gegen den Steuerbescheid. Beim Bundesfinanzhof (BFH) setzten sich die Steuerzahler durch (VI R 53/12).

Das höchste deutsche Finanzgericht änderte mit diesem Urteil seine Rechtsprechung: Vorher war der Steuerabzug auf 1.250 Euro pro Arbeitszimmer begrenzt. Wie viele Personen es benützten, spielte keine Rolle. Seither gilt: Ehepartner können beide den Höchstbetrag von 1.250 Euro einkommensmindernd geltend machen, wenn sie bei "hälftigem Miteigentum" an einer Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Natürlich müssen auch die übrigen Voraussetzungen für den Steuerabzug erfüllt sein: Den Steuerpflichtigen darf für die berufliche Tätigkeit außerhalb des Hauses kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Und jeder Partner muss im häuslichen Arbeitszimmer einen eigenen Arbeitsplatz "im für die Berufstätigkeit erforderlichen Umfang" haben.

Ob die zweite Bedingung zutraf, hatte das Finanzgericht im konkreten Streitfall gar nicht erst geprüft. Das sei nachzuholen, ordnete der BFH an. Ob es für die Lehrer ein steuerliches Happy End gab, stand nach diesem BFH-Urteil also noch nicht fest.

Kfz-Steuer nicht gezahlt, Auto stillgelegt

Kurzartikel

Teilt das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt der Zulassungsbehörde mit, dass ein Kfz-Halter die Kfz-Steuer nicht gezahlt hat und die Zwangsvollstreckung erfolglos war (oder keinen Erfolg erwarten lässt), ist es nicht rechtswidrig, wenn die Zulassungsbehörde das Auto des säumigen Zahlers "von Amts wegen" abmeldet. Bestreitet der Kfz-Halter die Steuerschuld und behauptet einen Buchungsfehler, muss er dieses Problem mit dem Hauptzollamt klären. Dessen Angaben muss die Zulassungsbehörde nicht überprüfen.

Steuererklärung beim "falschen" Finanzamt gelandet

Finanzgericht Köln: Einwurf der Steuererklärung bei einer unzuständigen Behörde wahrt die Frist

Zwei Steuerzahler waren mit ihren Steuererklärungen für das Jahr 2009 arg spät dran: Am letzten Tag der Vier-Jahres-Frist — an Silvester 2013 gegen 20 Uhr — warfen sie die Steuererklärungen bei einem Finanzamt ein. Der Haken an der Sache: Diese Behörde war für sie gar nicht zuständig.

Und das zuständige Finanzamt lehnte es ab, die Steuererklärungen zu bearbeiten. Sie seien erst 2014 bei ihm eingegangen, also zu spät. Steuerzahler müssten die Veranlagung innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des Steuerjahres beantragen. Da ihr Widerspruch gegen den Behördenbescheid zurückgewiesen wurde, erhoben die nachlässigen Steuerzahler schließlich Klage beim Finanzgericht.

Das Finanzgericht Köln gab ihnen Recht (1 K 1637/14 und 1 K 1638/14). Die Abgabe einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist erfolge selbst dann noch rechtzeitig (= fristwahrend), wenn die Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt eingeworfen werde. Dass der Antrag auf Veranlagung beim "richtigen" Finanzamt eingehen müsse, sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, meinte das Finanzgericht.

Das Finanzamt müsse daher die Veranlagungen für 2009 durchführen. Da die Finanzverwaltung nach außen hin immer als einheitliche Verwaltung auftrete, könne sie "steuerlich unberatenen Bürgern" nicht die Unzuständigkeit eines bestimmten Finanzamts entgegenhalten. Das wäre widersprüchlich. Auch der Einwurf der Post außerhalb der üblichen Bürozeiten ändere daran nichts. Insoweit müsse man von einem "generellen Empfangs- oder Zugangswillen" der Finanzverwaltung ausgehen. (Die Finanzbehörde legte gegen dieses Urteil Revision ein, der Bundesfinanzhof wird den Rechtsstreit endgültig entscheiden.)

Was ist ein Frühstück?

Finanzamt will trockene Brötchen für Arbeitnehmer als "Sachbezug in Form eines Frühstücks" besteuern

Das Finanzgericht Münster hatte die heikle Frage zu klären, was ein - lohnsteuerpflichtiges - Frühstück ist. Wie konnte es so weit kommen?

Ein Softwareunternehmen bietet seinen 80 Mitarbeitern folgenden Service: Täglich werden in der Kantine Körbe mit insgesamt ca. 150 Brötchen aufgestellt (Laugen- und Käsebrötchen, Schokobrötchen etc.). Mitarbeiter, aber auch Kunden und Gäste können sich hier kostenlos bedienen, ebenso an einem Heißgetränkeautomaten.

Als Snack in der Vormittagspause wissen die Mitarbeiter dieses Angebot sehr zu schätzen. Hier entdeckte das Finanzamt eine Einnahmequelle: Das Unternehmen stelle den Arbeitnehmern unentgeltlich ein Frühstück zur Verfügung. Das sei ein Vorteil ("Sachbezug") für die Arbeitnehmer, meinte die Finanzbehörde, und damit lohnsteuerpflichtig. 1,50 Euro bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag wollte das Finanzamt kassieren.

Gegen diese Forderung setzte sich das Softwareunternehmen zur Wehr und hatte mit seiner Klage gegen den Steuerbescheid beim Finanzgericht Münster Erfolg (11 K 4108/14). Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien nicht als Frühstück im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen, entschied das Finanzgericht.

Das erfülle nicht einmal den Mindeststandard für ein Frühstück. Zu einem richtigen Frühstück gehöre neben Brötchen und Getränken zumindest ein Brotaufstrich. Solange das Unternehmen nicht mehr biete als Brötchen und Getränke, sei das kein Frühstück, sondern "Kost" (eine feine Abgrenzung). Die sei erst ab einer weitaus höheren Grenze steuerpflichtig, die hier nicht überschritten worden sei.

PS: Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Streitfrage gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Mieterin verwüstet Eigentumswohnung

Die Eigentümerin kann die Kosten der Mängelbeseitigung als Werbungskosten von der Steuer abziehen

2007 hatte Frau X eine vermietete Eigentumswohnung gekauft — in tadellosem Zustand. Im Jahr darauf weigerte sich die Mieterin, die geforderten Nebenkosten zu bezahlen. Nach dem Streit darüber kündigte die Eigentümerin das Mietverhältnis, wofür sich die Mieterin gründlich rächte.

Als Frau X nach dem Auszug der Mieterin ihre Wohnung besichtigte, waren Türscheiben eingeschlagen, Bodenfliesen zerstört und an den Wänden schimmelte es. Obendrein hatte die Mieterin einen Rohrbruch im Bad nicht gemeldet: Hier war bereits die Bausubstanz beschädigt.

Von der verschuldeten, insolventen Ex-Mieterin konnte die Eigentümerin keinen Schadenersatz eintreiben. Sie musste die Wohnung daher auf eigene Kosten renovieren. Um die gravierenden Schäden zu beheben, gab Frau X rund 20.000 Euro aus. Diesen Betrag machte sie bei ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 als "Erhaltungsaufwand" geltend. Erhaltungsaufwand wird sofort steuermindernd berücksichtigt.

Doch das Finanzamt "spielte" nicht mit und versagte den direkten Abzug: Hier handle es sich um so genannte "anschaffungsnahe Herstellungskosten", fand die Behörde. Die Reparaturkosten lägen höher als 15 Prozent des Kaufpreises für die Immobilie. Deshalb könne die Steuerzahlerin diese Kosten nur über einen Zeitraum von 50 Jahren abschreiben.

Gegen den Steuerbescheid klagte die Wohnungseigentümerin und setzte sich beim Finanzgericht Düsseldorf durch. Der Bundesfinanzhof bestätigte dessen Urteil (IX R 6/16). Im konkreten Fall gehe es nicht um Schönheitsreparaturen oder Modernisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie. Um "anschaffungsnahe Herstellungskosten" handle es sich nur, wenn Mängel behoben werden, die beim Kauf schon vorhanden waren.

Als Frau X die Eigentumswohnung kaufte, habe aber kein Baumangel vorgelegen. Die Wohnung sei nicht renovierungsbedürftig gewesen. Nachweislich habe die Mieterin erst nach dem Kauf der Immobilie durch Vandalismus Schäden verursacht. Aufwendungen für das Beseitigen so zustande gekommener Schäden an der Bausubstanz seien als "Erhaltungsaufwand" anzusehen und damit sofort als Werbungskosten von der Steuer abzuziehen.

Scheidungskosten nicht von der Steuer absetzbar

Ausgaben für Prozesskosten werden generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt

Bis zu einer Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 wurden die Kosten einer Ehescheidung von den Finanzämtern als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Seither werden Ausgaben des Steuerzahlers für Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt und vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber Prozesskosten bewusst vom Steuerabzug ausgeschlossen.

Ein Steuerabzug kommt demnach nur noch in Ausnahmefällen in Frage: Nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige ohne die Ausgaben für einen Rechtsstreit seine Existenzgrundlage zu verlieren droht und selbst lebensnotwendige Bedürfnisse möglicherweise nicht mehr befriedigen kann.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Steuerzahlerin im konkreten Fall und machte die Ausgaben für ihr Scheidungsverfahren bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Doch der Bundesfinanzhof wies ihre Klage gegen den Steuerbescheid ab (VI R 9/16).

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens nähmen die Partner in der Regel nicht auf sich, um ihre Existenzgrundlage und Grundbedürfnisse zu sichern. Eine Scheidung bedrohe die wirtschaftliche Lebensgrundlage von Steuerzahlern nicht. Auch wenn bei so manchem Paar das Festhalten an der Ehe das Alltagsleben stark beeinträchtigen würde — um "existenzielle Betroffenheit" gehe es dabei nicht.

Kindergeld für Immobilienkauffrau

Eine Berufsausbildung ist erst abgeschlossen, wenn das angestrebte Berufsziel erreicht ist

Im Sommer 2015 bestand eine 24-Jährige die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Immobilienkauffrau. Ab Herbst wollte sie einen Lehrgang der Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz absolvieren, um Immobilienfachwirtin zu werden. An der IHK-Prüfung können nur Immobilienkaufleute teilnehmen, die zusätzlich zur abgeschlossenen Lehre eine einjährige Berufspraxis vorweisen können. Deshalb arbeitete die junge Frau nach ihrer Abschlussprüfung als Immobilienkauffrau in einem Ausbildungsbetrieb.

Genau aus demselben Grund bekam ihre Mutter "einen Korb", als sie bei der Familienkasse weiterhin Kindergeld beantragte. Die erste Berufsausbildung der Tochter sei mit der Prüfung im Juli 2015 abgeschlossen, erklärte die Behörde. Anschließend habe die Tochter eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Daher stehe der Mutter ab August 2015 kein Kindergeld mehr zu. Mit dieser Auskunft gab sich die Frau jedoch nicht zufrieden und zog vor Gericht.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab ihr Recht: Für volljährige Kinder, die sich in der Berufsausbildung befänden, sei bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu gewähren (5 K 2388/15). Anders als die Familienkasse meine, sei die Erstausbildung der Tochter noch nicht abgeschlossen. Denn hier handle es sich um einen Ausbildungsgang, bei dem der erste Berufsabschluss zu einem mehrstufigen, einheitlichen Ausbildungsgang gehöre.

Die junge Frau habe von Anfang an das Berufsziel Immobilienfachwirtin angestrebt und das Ziel noch nicht erreicht. Dieses Berufsziel setze den weiterführenden Abschluss als Immobilienkauffrau voraus. Unmittelbar nach dem Ende dieses ersten Ausbildungsabschnittes habe die Immobilienkauffrau die Ausbildung fortgesetzt. Deshalb schließe die Erwerbstätigkeit in diesem besonderen Fall Kindergeld nicht aus, im Gegenteil: Auch die einjährige Berufspraxis gehöre zur mehrstufigen Ausbildung.

Vorsteuerabzug elektronisch

Bundesfinanzhof: Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung

Unternehmen mit Sitz im Ausland erhalten ihre in Deutschland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet. Um die Vergütung zu beantragen, mussten sie früher die Originalunterlagen ans Bundeszentralamt für Steuern schicken. Seit 2010 sind die Anträge auf elektronischem Weg zu stellen. Statt der Originale übermitteln Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die Vorsteuerbeträge ergeben, elektronisch als Kopie.

Eine Firma kopierte nicht das Original einer Rechnung, sondern eine Rechnungskopie (versehen mit dem Zusatz "Copy 1") und mailte die Kopie von der Kopie ans Bundeszentralamt. Die Behörde versagte ihr aus diesem Grund den Vorsteuerabzug. Dagegen klagte die Firma und bekam vom Bundesfinanzhof Recht (V R 54/16).

Auch die Kopie einer Rechnungskopie sei eine Kopie der Rechnung, stellten die Bundesrichter fest, also eine originalgetreue Reproduktion. Wer im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren Rechnungen maile, müsse die elektronische Kopie nicht von einer Originalrechnung anfertigen.

Wichtig: Seit 2015 gelten schon wieder neue Vorschriften. Demnach müssen die Unternehmen eingescannte Originale einreichen.

Erbschaftsteuer und Pflegefreibetrag

Ein Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer steht Erben auch zu, wenn sie ihre verstorbenen Eltern pflegten

Frau X beerbte ihre Mutter. Schon seit zehn Jahren war die Seniorin pflegebedürftig gewesen (Pflegestufe III), erhielt monatlich 700 Euro Pflegegeld. Frau X hatte sich all die Jahre um die Mutter gekümmert. Nach dem Tod der Mutter beantragte die Tochter beim Finanzamt, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag zu berücksichtigen.

Hintergrund: Gemäß Erbschaftsteuergesetz kann eine Person bis zu 20.000 Euro erben, ohne dass dafür Erbschaftsteuer anfällt — wenn sie den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat.

Das Finanzamt lehnte den Antrag von Frau X ab und setzte damit Richtlinien des Finanzministeriums um: Demnach stand Erben der Pflegefreibetrag nicht zu, wenn sie dem Erblasser/der Erblasserin gegenüber gesetzlich verpflichtet waren, sich um ihn/sie zu kümmern. Das gilt natürlich in erster Linie für Kinder der Verstorbenen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Praxis mit einem Grundsatzurteil beendet (II R 37/15).

Wenn ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten pflege, habe es nach dessen Tod Anspruch auf den Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer, urteilte der BFH. Dass Kinder gesetzlich dazu verpflichtet seien, ihren Eltern im Alter beizustehen, schließe dies nicht aus. Daraus sei nicht die Pflicht abzuleiten, persönlich die Pflege der Eltern zu übernehmen: Wer dazu bereit sei, bringe freiwillig ein Opfer für die Familie.

Der Zweck des Pflegefreibetrags bestehe darin, das freiwillige Opfer der pflegenden Person zu honorieren und zudem allgemein Pflegeleistungen steuerlich besser zu berücksichtigen. Da Pflege meistens innerhalb der Familie und insbesondere zwischen Kindern und Eltern stattfinde, wäre der Freibetrag quasi sinnlos, wenn man ihn pflegenden Kindern vorenthalten würde.

Der Begriff Pflege sei in diesem Zusammenhang weit auszulegen. Gemeint sei damit die "regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person". Der Freibetrag sei deshalb auch dann zu gewähren, wenn ein Erblasser anders als im konkreten Fall keiner gesetzlich definierten Pflegestufe zugeordnet sei.

Krankenversicherungsbeitrag mindert Steuer

Beitragserstattung des privaten Krankenversicherers mindert den Steuerabzug

Ein freiberuflich tätiger Steuerzahler machte bei seiner Einkommensteuererklärung wie üblich seine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuermindernd geltend. Das Finanzamt zog die Beiträge vom zu versteuernden Einkommen ab.

Als der zuständige Finanzbeamte nachträglich erfuhr, dass die Krankenversicherung dem Steuerzahler einen Teil der Beiträge erstattet hatte, änderte er den Steuerbescheid für das betreffende Jahr: Von der Summe der Versicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige gezahlt hatte, zog der Beamte den Betrag ab, der erstattet wurde.

Dagegen wehrte sich der Steuerzahler: Für ärztliche Behandlungen habe er wesentlich mehr ausgegeben als den Erstattungsbetrag. Andernfalls hätte der Versicherer die Beiträge gar nicht erst erstattet. Deshalb müsse das Finanzamt diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage gegen den Steuerbescheid ab (11 K 11327/16). Krankheitsbedingte Ausgaben, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst übernehme, um vom Krankenversicherer eine Beitragserstattung zu erhalten, könnten weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, stellte das Gericht fest.

Zwar zählten auch Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie seien aber steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn sie auf den Steuerpflichtigen "zwangsläufig" zukämen, d.h. wenn er diese Ausgaben nicht vermeiden könne. Das sei nicht der Fall, wenn der Steuerzahler diese Kosten — wie hier — freiwillig selbst trage, um sich eine Beitragserstattung zu sichern.