Steuern

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Eine nachträglich erstellte Fahrtenliste beweist nicht, dass ein Wagen "fast nur zu betrieblichen Zwecken" genutzt wurde

Ein Rechtsanwalt kaufte zwischen 2009 und 2013 mehrere gebrauchte Audi Q5 als Dienstfahrzeuge und bildete so "Investitionsabzugsbeträge": Gemäß Einkommensteuergesetz können die Kosten von Wirtschaftsgütern, die für ein Unternehmen angeschafft werden, im Jahr der Investition ganz oder teilweise vom Gewinn abgezogen werden.

Fahrtenbücher führte der Anwalt für die "Dienst-Audis" nicht. Die fällige Steuer für die private Nutzung der Autos ermittelte er nach der Ein-Prozent-Methode, nach der ein Prozent des Kaufpreises pauschal versteuert wird.

Daraus schloss das Finanzamt, der Anwalt nutze die Fahrzeuge nicht "fast ausschließlich betrieblich". Es anerkannte die Audis nicht als Wirtschaftsgüter, deren Kosten als Investition vom zu versteuernden Gewinn abgezogen werden können.

Gegen diesen Bescheid klagte der Anwalt und reichte bei Gericht als Nachweis eine Aufstellung seiner betrieblichen Fahrten ein: Diese Liste hatte eine Mitarbeiterin nachträglich anhand seiner Terminkalender zusammengestellt. Die Laufleistung wurde anhand von Händlerrechnungen und Werkstattrechnungen errechnet, ein Foto vom Tachostand schickte der Anwalt mit. Nach dieser Liste lag der Anteil betrieblicher Fahrten knapp über 90 Prozent. Für private Fahrten ständen andere Autos zur Verfügung, teilte er mit.

Nachträglich erstellte Unterlagen reichten dem Finanzgericht Münster jedoch als Nachweis nicht aus: Sie genügten den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht, entschied das Finanzgericht und wies die Klage des Steuerzahlers ab (7 K 2862/17 E). "Fast ausschließlich für Betriebszwecke" werde ein Wagen genutzt, wenn der Anteil privater Fahrten unter zehn Prozent liege. Den Unterlagen des Anwalts sei aber das Ausmaß der betrieblichen Fahrten nicht genau zu entnehmen.

Er habe nicht einmal die Gesamtfahrleistungen der Audis für den jeweils maßgeblichen Zeitraum korrekt belegt. Da eine Mitarbeiterin die Fahrten anhand des Terminkalenders aufgelistet habe, sei nicht sicher, ob der Steuerzahler für alle Termine im Kalender den jeweiligen Audi Q5, einen anderen Wagen oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe. Der Hinweis, dass für private Zwecke andere Autos vorhanden seien, ersetze nicht das Fahrtenbuch, also den detaillierten Nachweis des Umfangs betrieblicher Fahrten.

Eigene Wohnung plus Zimmer bei den Eltern

Das ist keine "doppelte Haushaltsführung" eines Arbeitnehmers, die zum Steuerabzug führt

Bei der Einkommensteuererklärung machte ein unverheirateter, junger Polizist Ausgaben für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Er hatte seine Ausbildung beendet und am Ort des Polizeireviers eine kleine Wohnung gemietet. Gleichzeitig wohnte der Polizist weiterhin bei den Eltern, hier beteiligte er sich auch an den Haushaltskosten.

Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen. Die Klage des Polizisten gegen den Steuerbescheid scheiterte beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (13 K 13187/16). Wenn junge Arbeitnehmer nach dem Ende ihrer Ausbildung — neben einer Unterkunft am Beschäftigungsort — bei den Eltern noch ein Zimmer nutzten, mache das die elterliche Wohnung nicht zu einem eigenen Hausstand, so das Finanzgericht.

Nur wenn jemand selbständig zwei eigene Haushalte unterhalte, komme ein Steuerabzug für doppelte Haushaltsführung in Betracht. Das "Kinderzimmer" sei auch dann nicht als eigener Hausstand des Polizisten einzustufen, wenn sein Lebensmittelpunkt am Wohnort der Eltern liege und wenn er sich an den Haushaltskosten der Eltern beteilige. Nach den Vorschriften des Steuerrechts komme in so einem Fall kein Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung in Betracht.

Verluste durch Vermietung?

"Mietvertrag" zwischen Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung wird steuerlich nicht anerkannt

Steuerzahlerin X besitzt ein Haus mit mehreren Wohnungen. Ihr Büro hat sie im Erdgeschoss eingerichtet, das Dachgeschoss an Fremde vermietet. Im ersten Stock wohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. Dem Finanzamt legte die Frau ein Dokument vor, das sie als Mietvertrag bezeichnete: Demnach war die Hälfte der Wohnung an den Lebensgefährten vermietet, dafür zahlte er pro Monat 350 Euro Miete und ein Haushaltsgeld von 150 Euro.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte Frau X Verluste aus der Vermietung im Dachgeschoss und im ersten Stock geltend. Was ihre eigene Wohnung betraf, wurde der Verlust vom Finanzamt steuerlich nicht berücksichtigt. Dagegen setzte sich die Steuerzahlerin vergeblich zur Wehr. Das Finanzgericht Baden-Württemberg teilte die Ansicht der Finanzbehörde und wies die Klage der Hauseigentümerin ab (1 K 699/19).

Hier liege kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, weil Frau X die zur Hälfte vermietete Wohnung mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam bewohne. Ein fremder Dritter würde sich niemals darauf einlassen, eine Wohnung zu teilen — ohne abgrenzbare Wohnräume, die der Mieter alleine nutzen könne, also ohne jegliche Privatsphäre. Die Behauptung, dass jeder ein Schlafzimmer individuell nutze, sei nicht nachprüfbar.

Grundlage des gemeinsamen Wohnens sei nicht der Mietvertrag, sondern die persönliche Beziehung, die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Beide Partner zahlten gemäß ihren Möglichkeiten für die gemeinsame Lebensführung und dazu gehöre auch das Wohnen. Die Mieteinnahmen, die Frau X vom Lebensgefährten kassiere, seien letztlich nur Beiträge zum gemeinsamen Haushalt. Ihre Aufwendungen für diese Wohnung seien nicht vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.

Häusliches Arbeitszimmer

Kurzartikel

Benutzt ein Freiberufler im eigenen Haus einen Raum nur als Arbeitszimmer, kann er die Ausgaben für Renovierung oder Reparaturen im Haus zum Teil als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen — entsprechend dem Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche des Hauses. Ausgaben für den Umbau des Badezimmers zählen jedoch nicht zu den abziehbaren Aufwendungen, weil das Bad ausschließlich "privaten Wohnzwecken dient".

Anwaltsrechnung zu spät gezahlt

Der säumige Schuldner muss auch für inzwischen erhöhte Steuer aufkommen

Wer Schulden nicht rechtzeitig begleicht, muss für die Folgen geradestehen, wenn allein durch die verspätete Zahlung ein Schaden entsteht. Auf diesen Grundsatz berief sich ein Anwalt, als sein Honorar auf sich warten ließ. Der Mandant hätte die Anwaltsrechnung vor dem Jahresende 1994 zahlen sollen, beglich sie aber erst im Januar.

Nun müsse der Mandant zusätzlich den - zu Beginn des Jahres 1995 eingeführten - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer übernehmen, fand der Anwalt. Und das Landgericht Freiburg gab ihm Recht (8 O 242/94). Der Anwalt müsse den Betrag bekommen, über den er auch verfügt hätte, wenn der Mandant rechtzeitig gezahlt hätte. Das Honorar müsse der Anwalt im Januar höher versteuern als das im Dezember der Fall gewesen wäre. Daher könne er vom säumigen Mandanten auch Ersatz für die ab 1. Januar 1995 eingeführte Steuererhöhung verlangen.

Zweitwohnung im Feriengebiet?

Bundesverfassungsgericht kritisiert pauschale Ganzjahressteuer

Den Gemeinden auf den nordfriesischen Inseln sind die zahlreichen, oft leer stehenden Zweitwohnungen ein Dorn im Auge. Die Gemeinden Wittdün auf der Insel Amrum und Nieblum auf der Insel Föhr belegten diese Wohnungen deshalb mit einer eigenen Steuer. Zweitwohnung definierten die kommunalen Satzungen so: Wohnungen, die jemandem neben einer Hauptwohnung für den persönlichen Lebensbedarf dienten.

Aber auch Eigentümer, die ihre Wohnung zeitweise vermieteten, sollten diese Steuer für das ganze Jahr zahlen. Dagegen wehrten sich Betroffene vergeblich durch alle Gerichtsinstanzen. Erst eine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die Karlsruher Verfassungsrichter zeigten zwar Verständnis für das Anliegen der Ferienorte und auch dafür, dass bei der Besteuerung als "Massengeschäft" allgemeine Regelungen zu treffen sind (1 BvR 1800/94).

In einem Feriengebiet dürften die Gemeinden durchaus davon ausgehen, dass Zweitwohnungen der persönlichen Lebensführung dienten. Wohnungseigentümer müssten aber die Möglichkeit haben, das Gegenteil zu beweisen. Auch wenn ein Eigentümer nicht durchgängig für das ganze Jahr eine Vermietung belegen könne, müsse es sich nicht automatisch um eine rein persönlich genutzte Zweitwohnung handeln.

Die Nachfrage nach Urlaubsquartieren schwanke erfahrungsgemäß in vielen Erholungsgebieten mit den Jahreszeiten - insbesondere auch auf den Nordseeinseln. Eine Klägerin wohne ständig auf der Insel, auf der sie auch eine Zweitwohnung besitze. Daher spreche wenig dafür, dass sie die zweite Wohnung selbst nutze. Das sei auch in den Zeiten unwahrscheinlich, in denen sie die zweite Wohnung nicht an Gäste vermieten könne. Die Steuerbescheide seien daher aufzuheben.

Witwe erbt "Nießbrauch" am Bauernhof

Nießbrauchrecht am landwirtschaftlichen Betrieb ist kein erbschaftssteuerlich begünstigtes Vermögen

Ein Jahr vor seinem Tod hatte ein Landwirt den Betrieb seinem Sohn übertragen. Am Hof und am Grundvermögen behielt er sich lebenslangen "Nießbrauch" vor. Im Fall seines Todes stand das Nießbrauchrecht gemäß dem Vertrag zwischen Vater und Sohn der Mutter zu. Nießbrauch bedeutet nicht nur Wohnrecht, sondern auch den Anspruch auf einen Anteil an Einnahmen des landwirtschaftlichen Betriebs, z.B. an Pachtzinsen.

In ihrer Erbschaftssteuererklärung ging die Witwe davon aus, dass das Nießbrauchrecht zum begünstigten landwirtschaftlichen Vermögen gehört, für das Freibeträge und Abschläge gelten. Doch das Finanzamt verlangte Erbschaftssteuer in voller Höhe. Die Klage der Witwe gegen den Erbschaftssteuerbescheid scheiterte beim Finanzgericht Münster (3 K 3014/16 Erb).

Ein "Nießbraucher" sei zwar als Mitunternehmer anzusehen. Bei der Erbschaftssteuer sei aber das Bewertungsrecht entscheidend und demnach zähle der Nießbrauch nicht zum Betriebsvermögen. Für den Erwerb eines Nießbrauchrechts am landwirtschaftlichen Betrieb könne die Witwe daher nicht die erbschaftssteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen beanspruchen. (Die Witwe hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)

Eigentümer verkauft lange selbst genutzte Wohnung

Der Verkaufserlös ist auch dann "steuerfrei", wenn der Eigentümer die Wohnung kurz vermietet hatte

Herr P hatte 2006 eine Eigentumswohnung gekauft, die er bis April 2014 selbst bewohnte. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er sie, im Dezember 2014 verkaufte er die Eigentumswohnung. Vom Erlös wollte auch das Finanzamt profitieren: Es ermittelte einen "steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn" von 44.338 Euro.

Gegen den Steuerbescheid klagte Herr P: Laut Einkommensteuergesetz werde beim Verkauf selbst genutzter Immobilien keine Steuer fällig, argumentierte er. Das müsse auch für ihn gelten, weil er seine Wohnung im Jahr des Verkaufs und in den Jahren vorher selbst bewohnt habe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Steuerzahler Recht (13 K 289/17).

Nach den einschlägigen Vorschriften müsse eine Immobilie nicht "ausschließlich" selbst bewohnt werden, um sie "steuerfrei" verkaufen zu können, so das Finanzgericht. Laut Bundesfinanzhof genüge dafür ein "zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung", der sich mindestens über drei Jahre erstrecke. Diese Bedingung sei im Fall von Steuerzahler P erfüllt.

Diesen Verkauf zu besteuern, als wäre P ein Immobilienhändler, wäre ungerecht. Wenn der Eigentümer einer Immobilie am Ende langjähriger Eigennutzung umziehe — z.B. weil er den Arbeitsplatz wechsle —, bleibe oft keine andere Möglichkeit, als die Immobilie vorübergehend zu vermieten. Schließlich müsse man für eine Immobilie erst einmal einen Käufer finden.

Unter solchen Umständen sei, entgegen der Ansicht des Finanzamts, eine kurzfristige Vermietung vor dem Verkauf steuerlich nicht anders zu behandeln als eine längerfristige Vermietung, die zum Zeitpunkt des Verkaufs mehr als drei Jahre zurückliege. In beiden Fällen sei der Verkauf "steuerfrei".

Steuerbonus wegen Dieselfahrverboten?

Dieselfahrer verlangt als Ausgleich für die Fahrverbote einen Abzug bei der Kfz-Steuer

Der Halter eines Dieselfahrzeugs, das die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt, klagte gegen die Festsetzung seiner Kfz-Steuer. Sie widerspreche dem Grundsatz "gleichmäßiger Besteuerung", meinte er, weil er infolge der Dieselfahrverbote in einigen Städten und Gemeinden mit seinem Auto nicht mehr uneingeschränkt fahren dürfe.

Da der Schadstoffausstoß die wesentliche Grundlage für die Kfz-Steuer sein solle, müsse seine Kfz-Steuer herabgesetzt werden: Schließlich stoße sein Auto infolge der Fahrverbote kaum noch Stickoxyde aus.

Dieselfahrverbote folgten eigenen Regeln und wirkten sich auf die Höhe der Kfz-Steuer nicht aus, stellte das Finanzgericht Hamburg klar (4 K 86/18). Laut Gesetz sei Kfz-Steuer fällig, sobald ein Auto zum Verkehr zugelassen werde — und zwar unabhängig davon, ob es überhaupt bzw. in welchem Umfang es benutzt werde. Dass der Autobesitzer mit seinem Euro-5-Diesel wegen Fahrverboten wie in Hamburg einzelne Straßen nicht mehr befahren dürfe, berühre daher die Kfz-Steuer nicht.

Auch der Grundsatz gleichmäßiger Besteuerung sei nicht verletzt. Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer sei der CO2-Ausstoß des Wagens und nicht die Kohlendioxidbelastung der Luft in den vom Kfz-Halter benutzten Straßen. Die Kfz-Steuer sei für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeugs gleich hoch. Wie viel Stickoxyde das jeweilige Dieselfahrzeug an welchen Orten konkret ausstoße, spiele dabei keine Rolle. Denn auf die bestimmte Nutzung des Fahrzeugs komme es gerade nicht an.

"Haushaltsnahe Dienstleistungen" und Betriebskosten

Kurzartikel

Mieter können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, die sie im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen an den Vermieter gezahlt haben, nur dann von der Steuer absetzen, wenn diese Ausgaben entweder in der Betriebskostenabrechnung oder in einer separaten Bescheinigung extra aufgeschlüsselt sind. Daher sind Vermieter verpflichtet, diese Bestandteile der Abrechnung aufzulisten und dem Mieter diese Aufstellung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Mehraufwand dafür gehört nicht zu den "umlagefähigen Verwaltungskosten".

Eltern zahlen Krankenversicherungsbeiträge: Steuerabzug?

Kurzartikel

Zahlen Eltern die Beiträge zur (gesetzlichen oder privaten) Kranken- und Pflegeversicherung für ein volljähriges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, können sie die Summe als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten und direkt an die Krankenversicherung abgeführt werden — unter der Bedingung, dass die unterhaltspflichtigen Eltern dem Kind die Beiträge "in bar" erstatten und dadurch "wirtschaftlich belastet" sind.

Krankenkasse "cancelt" Familienversicherung

Mitversicherte Ehefrau bezog mehr Einkommen, als sie bei der Krankenkasse angegeben hatte

Die 78-Jährige war über ihren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse als Familienangehörige kostenlos mitversichert. Angeblich war die Seniorin bei ihrem Mann geringfügig beschäftigt und bezog 325 Euro im Monat. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung lag im Jahr 2011 bei einem Verdienst von 365 Euro monatlich.

Bei einer Prüfung der Steuerbescheide für 2011 stellte die Krankenkasse des Ehepaares fest, dass die Frau aus drei Immobilien Mieteinnahmen bezog. Ihr Einkommen lag weit über der 365-Euro-Grenze, bis zu der sich Angehörige "familienversichern" können. Deshalb wandelte die Krankenkasse die beitragsfreie Familienversicherung der Seniorin in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft um.

Dagegen klagte die Frau: Sie sei nur "formal" Miteigentümerin dreier Mietshäuser. Die Mietzahlungen ständen jedoch allein ihrem Ehemann zu. Dass das Finanzamt sie und ihren Mann zusammen veranlagt habe, spiele doch bei der Sozialversicherung keine Rolle. Mit diesem Argument war das Sozialgericht Düsseldorf überhaupt nicht einverstanden (S 8 KR 412/16).

Die steuerrechtliche Zuordnung sei hier sehr wohl entscheidend: Da die Immobilien zur Hälfte der Ehefrau gehörten, sei ihr auch die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Sie könne sich nicht durch "selektive", unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der gesetzlichen Krankenkasse Vorteile "herauspicken".

Bei der Krankenversicherung habe die Versicherte die tatsächliche Höhe ihres Einkommens verschwiegen. Zu Recht habe die Krankenkasse deshalb rückwirkend die Familienversicherung aufgehoben. Da sie zu ihrem Einkommen unzutreffende Angaben gemacht habe, könne sich die Versicherte nicht darauf berufen, dass sie auf den Bestand der Familienversicherung vertraut habe.

Jägerprüfung steuerlich absetzbar?

Eine Landschaftsökologin benötigt für ihre berufliche Tätigkeit nicht zwingend den Jagdschein

Landschaftsökologen befassen sich mit den Zusammenhängen von Landschaft und Naturhaushalt (Boden- und Gewässerschutz, Artenschutz und Landschaftsplanung). Eine Landschaftsökologin hatte die Jägerprüfung abgelegt. Bei ihrer Einkommensteuererklärung machte die Angestellte die Ausgaben für den Jagdschein (knapp 3.000 Euro) als Werbungskosten geltend.

Die Ausgaben seien beruflich veranlasst, bescheinigte der Arbeitgeber. Die Jägerprüfung sei als zusätzliche Qualifizierung für die Berufstätigkeit anzusehen. Im Rahmen ihres Jobs arbeite die Landschaftsökologin auch mit einem Spürhund, um mit seiner Hilfe den Bestand geschützter bzw. gefährdeter Tierarten zu erfassen. Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen für den Jagdschein vom zu versteuernden Einkommen der Steuerzahlerin abzuziehen.

Gegen den Steuerbescheid klagte die frischgebackene Jägerin: Die Prüfung habe ihr Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt, die sie in ihrem Beruf unbedingt benötige. Außerdem habe sie den Jagdschein für die Arbeit mit dem Spürhund gebraucht. Dass sie ihn erworben habe, sei keinesfalls privat motiviert: Privat besitze sie weder eine Waffe, noch eine Jagdpacht.

Es gelang der Frau aber nicht, das Finanzgericht Münster zu überzeugen. Das Gericht gab dem Finanzamt Recht (5 K 2031/18 E). Mit dem Jagdschein sei das so ähnlich wie mit dem Erwerb des Führerscheins, erklärten die Finanzrichter: Nur wenn jemand als Berufskraftfahrer arbeiten wolle, werde die Fahrprüfung als "beruflich veranlasst" anerkannt. Auch Ausgaben für einen Jagdschein würden nur als Werbungskosten anerkannt, wenn jemand ohne ihn seinen Beruf nicht ausüben könne.

Das treffe bei einer Landschaftsökologin aber nicht zu. Sie nehme im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teil und führe auch keine Jagdwaffe mit sich. Die für die Jägerprüfung erworbenen Kenntnisse könne sie typischerweise im beruflichen und auch im privaten Bereich nutzen. Dass die Frau derzeit in ihrer Freizeit die Jagd nicht praktisch ausübe, ändere daran nichts.

Auto-Rabatt als Arbeitslohn steuerpflichtig?

Finanzgericht: Nicht bei einem Rabatt des Autoherstellers für Werksangehörige und Arbeitnehmer eines Partnerbetriebs

Arbeitnehmer X ist bei einem Kfz-Zulieferbetrieb beschäftigt. Der Zulieferbetrieb kooperiert mit einem Autohersteller, der am Zulieferer mit 50 Prozent beteiligt ist. Vor einigen Jahren nahm der Autohersteller die Mitarbeiter des Zulieferbetriebs in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. So sparte Herr X viel Geld, als er 2015 ein Neufahrzeug erstand.

Er kam in den Genuss eines Preisvorteils, der den üblichen Händlerrabatt um ca. 1.700 Euro überstieg. Zusätzlich erließ ihm der Autohersteller die Überführungskosten von 700 Euro. Das Finanzamt stufte diesen geldwerten Vorteil für Mitarbeiter X als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Der Arbeitnehmer klagte gegen den Steuerbescheid und hatte damit beim Finanzgericht Köln Erfolg (7 K 2053/17).

Der Rabatt sei nicht als Arbeitslohn anzusehen, fand das Finanzgericht. Denn der Autohersteller gewähre diese Rabatte, weil er in seinem eigenen Interesse Fahrzeuge verkaufen wolle — und nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Das Unternehmen spreche gezielt die Mitarbeiter von Zulieferbetrieben an, um mit dieser leicht zugänglichen Kundengruppe seinen Umsatz zu steigern.

Für diese Einschätzung spreche auch die Tatsache, dass jeder Mitarbeiter jedes Jahr bis zu vier Autos vergünstigt erwerben und sie so einem weiten Kreis von Familienangehörigen zukommen lassen könne.

Weil das Finanzgericht Köln mit diesem Urteil dem "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums widersprach — demzufolge sind Preisvorteile für Arbeitnehmer regelmäßig als Arbeitslohn zu bewerten —, ließ es die Revision des Finanzamts zu. Die endgültige Entscheidung trifft daher der Bundesfinanzhof.

Hobbybrauer contra Hauptzollamt

Wenn ein Hobbybrauer Bier verkauft, muss er den Regelsteuersatz zahlen

Zuerst hatte der Hobbybrauer nur vor, Bier für den eigenen Verbrauch zu produzieren, zwei Hektoliter jährlich. Dann teilte er dem Hauptzollamt mit, er habe jetzt das Brauen als Nebengewerbe angemeldet, damit er seine Überschüsse verkaufen könne. Das könne er gerne tun, antwortete die Behörde, allerdings müsse er für die Einnahmen durch "gewerblich hergestelltes Bier" den Regelsteuersatz zahlen.

Als der Hobbybrauer seine erste Steueranmeldung einreichte, legte er der Berechnung aber den ermäßigten Steuersatz zugrunde. So kam er zu dem Ergebnis, dass er 26,43 Euro Steuer zu zahlen hätte. Doch das Hauptzollamt blieb bei seinem Standpunkt, wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte so eine Steuer in Höhe von 47,14 Euro. Dem Bierbrauer ging es wohl ums Prinzip: Denn er zog tatsächlich wegen der Differenz von 20,71 Euro vor Gericht.

Beim Finanzgericht Baden-Württemberg erlitt der Mann jedoch eine Schlappe (11 K 1344/17). Hier sei nicht der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, so das Gericht, weil es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle. Dem Hobbybrauer fehle die Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes.

Wenn Hausbrauer oder Hobbybrauer maximal zwei Hektoliter Bier pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellten, wende die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz an. Im konkreten Fall habe der Brauer jedoch diese Höchstmenge überschritten. Gemäß EU-Richtlinie 92/83/EWG dürften die EU-Mitgliedstaaten Bierbrauer nur unter der Bedingung von der Steuer befreien bzw. den ermäßigten Steuersatz anwenden, dass sich die Brauer an die Höchstmenge hielten und kein Bier verkauften.

Lebensgefährtin zu Luxus-Kreuzfahrt eingeladen

Finanzamt kann für die Einladung zu einer Weltreise keine Schenkungssteuer fordern

Ein offenbar sehr wohlhabender Mann lud seine Lebensgefährtin zu einer Kreuzfahrt ein. Die Weltreise in einer Luxuskabine — "Penthouse Grand Suite" mit Butlerservice — dauerte fünf Monate und kostete rund eine halbe Million Euro. Noch während der Schiffsreise informierte der Mann das Finanzamt und fragte nach, ob seine Lebensgefährtin für die Reise Schenkungssteuer zahlen müsse. Die würde er dann auch übernehmen.

Die Behörde bejahte dies. Nach der Kreuzfahrt gab der Mann beim Finanzamt eine Steuererklärung ab: Er habe die Anreisekosten seiner Lebensgefährtin finanziert, Ausflüge und Verpflegung, insgesamt rund 25.000 Euro. Doch das Finanzamt orientierte sich an den Gesamtkosten und ging von einem steuerpflichtigen Betrag von 250.000 Euro aus. Dagegen klagte der Steuerzahler.

Hier werde überhaupt keine Schenkungssteuer fällig, entschied das Finanzgericht Hamburg (3 K 77/17). Denn die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Mann auf der Reise zu begleiten. Die Übernahme der Kreuzfahrtkosten sei eine Gefälligkeit, die das Vermögen der Lebensgefährtin nicht vermehrt habe. Sie habe ihr auch keine "Ausgaben erspart", weil die Frau solche Luxusausgaben selbst nicht hätte finanzieren können. (Das Finanzamt gab nach diesem Urteil nicht klein bei, sondern legte Revision zum Bundesfinanzhof ein.)

Grunderwerbssteuer beim Hauskauf

Muss das Finanzamt bei der Steuerermittlung vom Hauspreis den Betrag für Einbauküche und Markisen abziehen?

Ein Ehepaar hatte für 392.500 Euro ein Einfamilienhaus erworben, inklusive der gebrauchten Einbauküche und Markisen. Im notariellen Kaufvertrag war vereinbart, dass vom Kaufpreis des Hauses 7.500 Euro auf die Einbauküche entfallen sollten und 2.000 Euro auf zwei Markisen. Was die Sachen ursprünglich gekostet hatten, stand nicht fest: Die Hausverkäufer hatten keine Rechnungen mehr.

Bei der Berechnung der Grunderwerbssteuer zog das Finanzamt den Betrag von 9.500 Euro nicht vom Kaufpreis für das Haus ab, sondern erhob auch auf diesen Teilbetrag Steuer. Dieser Betrag sei überhöht, erklärte die Behörde. Schon ein kurzer Blick auf die Kleinanzeigen einschlägiger Internetanbieter zeige, dass auf dem Markt für gebrauchte Gegenstände kein solcher Preis zu erzielen wäre. Den Käufern sei es bei dieser Vereinbarung nur darum gegangen, weniger Grunderwerbssteuer zu zahlen.

Das bestritten die Käufer: Sie hätten die Küche übernommen, weil es sich um eine hochwertige Einrichtung mit Markenelektrogeräten handle. So eine Küche koste neu sicherlich das Doppelte. Davon könne sich das Finanzamt anhand von Fotos oder vor Ort überzeugen. Da aber das Finanzamt dieses freundliche Angebot nicht annahm, landete der Streit vor Gericht.

Das Finanzgericht Köln fand keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaufpreis für Küche und Markisen nur zum Schein und viel zu hoch festgesetzt worden war (5 K 2938/16). Nach den Fotos zu urteilen, handle es sich um gut erhaltene, gepflegte Sachen, die uneingeschränkt funktionstüchtig seien. Demnach erscheine der vereinbarte Preis nicht unangemessen.

Der Verweis des Finanzamts auf Verkaufsplattformen für Gebrauchtes überzeuge nicht. Hier seien die Preise generell sehr niedrig, das sei kein passender Vergleichsmaßstab. Denn für Hauskäufer stelle eine mit-erworbene Einbauküche schon deshalb einen großen Wert dar, weil sie es sich dadurch ersparten, selbst eine Küche zu kaufen und einzubauen.

Da es sich um "erkennbar werthaltige Gegenstände" handle, hätte die Behörde bei der Berechnung der Grunderwerbssteuer nicht den Gesamtbetrag von 392.500 Euro zugrunde legen dürfen. Sie hätte vielmehr den Kaufpreis für die mit-erworbenen Gegenstände prüfen müssen. Festzustellen, ob der vereinbarte Preis angemessen sei, wäre auch ohne Kaufbelege möglich gewesen. Die Beamten hätten Küche und Markisen besichtigen oder Fotos heranziehen können.

Dienstauto für "minijobbende" Ehefrau?

Steuerprüfer hält den Anstellungsvertrag zwischen einem Unternehmer und seiner Frau für unzulässig

Ein Einzelhändler hatte mit seiner Ehefrau einen Anstellungsvertrag geschlossen: Für 400 Euro monatlich sollte sie als "Minijobberin" im Büro arbeiten und mit einem Firmenauto Kurierdienste leisten: Pakete für Kunden ausfahren, zur Post bringen etc. Den Opel Astra durfte sie laut Vertrag auch privat nutzen. Den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung setzte der Unternehmer mit 385 Euro monatlich an (ein Prozent des Kfz-Listenneupreises) und zog ihn vom Arbeitslohn der Ehefrau ab.

Bei einer Betriebsprüfung beanstandete der Finanzbeamte den Anstellungsvertrag. Die Frau könne den Opel ohne Kostenbeteiligung unbegrenzt privat nutzen und so letztlich die Höhe ihres Arbeitslohns selbst bestimmen, stellte er fest. Mit einem fremden Arbeitnehmer hätte der Unternehmer so eine Vereinbarung nicht getroffen.

Das Finanzamt erhöhte daraufhin den Gewinn des Einzelhändlers um Kfz-Kosten und den Arbeitslohn der Ehefrau: Diese Kosten könne er nicht als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Der Unternehmer klagte gegen den Steuerbescheid und bekam vom Finanzgericht Köln Recht (3 K 2547/16). Zwar sei so ein Arbeitsvertrag bei geringfügiger Beschäftigung eher ungewöhnlich, räumte das Finanzgericht ein, aber er entspreche noch dem, was auch Fremde untereinander vereinbaren würden. Es gebe im Steuerrecht keine Regel, dass nur Führungspersonal oder Vollzeitbeschäftigte Dienstwagen privat nutzen dürften, "Minijobber" aber nicht.

Dass die Ehefrau quasi mit der Nutzung des Autos entlohnt wurde, reiche nicht aus, um dem Unternehmer den Abzug der Kosten als Betriebsausgabe zu verwehren. Schließlich habe der Gesetzgeber so eine Vertragsgestaltung ausdrücklich zugelassen, auch zwischen fremden Dritten gebe es diese Form des Arbeitsentgelts. Dies müsse dann auch für nahe Angehörige gelten: Sie anders zu behandeln, sei nicht zu rechtfertigen.

Sonderausgaben für ein Baudenkmal

Lässt sich die Denkmalbehörde Zeit, darf das nicht zu Lasten der steuerpflichtigen Hauseigentümer gehen

Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses gaben zwischen 2008 und 2010 insgesamt 29.000 Euro für Instandhaltungsarbeiten am Dach, an Fenstern und Türen aus. Das Ehepaar bewohnt das Haus selbst. Beim Finanzamt beantragte es zunächst keine Steuervergünstigung für die Sonderausgaben (Sonderausgaben für ein Baudenkmal gemäß § 10f Einkommensteuergesetz).

Die Steuerzahler kündigten allerdings schriftlich an, sie würden später eine "Denkmalabschreibung" beantragen. Das holten sie nach, als sie 2014 endlich den erforderlichen Bescheid vom Amt für Denkmalschutz bekamen. Die Behörde bestätigte, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen war und die Eigentümer nach Abstimmung mit ihr Baumaßnahmen durchführten, um das Baudenkmal zu erhalten.

In der Zwischenzeit war allerdings die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012 bereits bestandskräftig festgesetzt worden. Und das Finanzamt lehnte es ab, die Steuerbescheide zu ändern und die Sonderausgaben für das Baudenkmal steuermindernd zu berücksichtigen. Die Klage der Hauseigentümer gegen diese Absage hatte beim Finanzgericht Köln Erfolg (6 K 726/16).

Über die Eigenschaft des Objekts als Baudenkmal und die Notwendigkeit von Instandhaltungskosten entscheide nicht das Finanzamt, sondern die zuständige Landesbehörde für Denkmalschutz. Deren Bescheid sei verbindlich, erklärte das Finanzgericht. Dass sie nicht über alle Bedingungen für den Steuerbonus entscheide und die Finanzbehörde in diesem Verfahren eine eigene Prüfungskompetenz habe, ändere daran nichts.

Das Finanzamt sei verpflichtet, die Steuerbescheide zu Gunsten der Steuerzahler zu ändern — andernfalls liefe die Steuervergünstigung für Baudenkmäler ins Leere. Bekanntlich dauerten alle Verfahren bei der Denkmalbehörde sehr lange. Es dürfe nicht zu Lasten der Steuerzahler gehen, wenn der für den Steuerbonus zwingend erforderliche Bescheid der Denkmalbehörde erst zustande komme, wenn die entsprechenden Steuerbescheide bereits bestandskräftig seien.

Manche Fehler darf das Finanzamt nicht korrigieren

Finanzbeamter verglich Angaben der Arbeitnehmerin nicht mit "gemailten" Lohndaten der Arbeitgeber

Eine Arbeitnehmerin wechselte 2011 den Arbeitgeber. Sie war zunächst bei der X-GmbH und später bei der Y-GmbH beschäftigt. Den Lohn aus beiden Arbeitsverhältnissen gab sie bei ihrer — in Papierform eingereichten — Einkommensteuererklärung richtig an. Der Sachbearbeiter im Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid aber nur den Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y-GmbH.

Der Grund für den Fehler: Die X-GmbH hatte zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die Lohndaten für die Arbeitnehmerin noch nicht zugesandt. Und der Finanzbeamte glich die elektronisch übermittelten Daten nicht mit den Angaben der Steuerzahlerin ab. Erst nachdem der Steuerbescheid schon verschickt war, kamen die Lohndaten der X-GmbH bei der Finanzbehörde an.

Das Einkommen der Arbeitnehmerin war im Steuerbescheid also zu niedrig angesetzt. Eilig erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid, gegen den die Frau erfolglos Einspruch einlegte. Die Behörde berief sich auf eine Vorschrift, nach der sie klare Fehler (Schreibfehler, Rechenfehler) beim Erlass eines Verwaltungsakts korrigieren darf.

Um einen offenkundigen Rechenfehler gehe es hier nicht, fand der Bundesfinanzhof (VI R 41/16). Die Steuererklärung der Arbeitnehmerin sei korrekt gewesen. Doch der Sachbearbeiter habe ihre Angaben ignoriert und sich nur auf die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten verlassen. Wenn er aus diesem Grund den Arbeitslohn falsch erfasse, liege kein mechanisches Versehen vor, sondern ein Ermittlungsfehler.

So einen Fehler dürfe das Finanzamt nicht nachträglich berichtigen. Wenn infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst werde, gelte schließlich dasselbe Prinzip. Bemerkten Steuerpflichtige so einen Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, könnten sie auch keine Korrektur mehr verlangen.