Ein Rechtsanwalt kaufte zwischen 2009 und 2013 mehrere gebrauchte Audi Q5 als Dienstfahrzeuge und bildete so "Investitionsabzugsbeträge": Gemäß Einkommensteuergesetz können die Kosten von Wirtschaftsgütern, die für ein Unternehmen angeschafft werden, im Jahr der Investition ganz oder teilweise vom Gewinn abgezogen werden.
Fahrtenbücher führte der Anwalt für die "Dienst-Audis" nicht. Die fällige Steuer für die private Nutzung der Autos ermittelte er nach der Ein-Prozent-Methode, nach der ein Prozent des Kaufpreises pauschal versteuert wird.
Daraus schloss das Finanzamt, der Anwalt nutze die Fahrzeuge nicht "fast ausschließlich betrieblich". Es anerkannte die Audis nicht als Wirtschaftsgüter, deren Kosten als Investition vom zu versteuernden Gewinn abgezogen werden können.
Gegen diesen Bescheid klagte der Anwalt und reichte bei Gericht als Nachweis eine Aufstellung seiner betrieblichen Fahrten ein: Diese Liste hatte eine Mitarbeiterin nachträglich anhand seiner Terminkalender zusammengestellt. Die Laufleistung wurde anhand von Händlerrechnungen und Werkstattrechnungen errechnet, ein Foto vom Tachostand schickte der Anwalt mit. Nach dieser Liste lag der Anteil betrieblicher Fahrten knapp über 90 Prozent. Für private Fahrten ständen andere Autos zur Verfügung, teilte er mit.
Nachträglich erstellte Unterlagen reichten dem Finanzgericht Münster jedoch als Nachweis nicht aus: Sie genügten den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht, entschied das Finanzgericht und wies die Klage des Steuerzahlers ab (7 K 2862/17 E). "Fast ausschließlich für Betriebszwecke" werde ein Wagen genutzt, wenn der Anteil privater Fahrten unter zehn Prozent liege. Den Unterlagen des Anwalts sei aber das Ausmaß der betrieblichen Fahrten nicht genau zu entnehmen.
Er habe nicht einmal die Gesamtfahrleistungen der Audis für den jeweils maßgeblichen Zeitraum korrekt belegt. Da eine Mitarbeiterin die Fahrten anhand des Terminkalenders aufgelistet habe, sei nicht sicher, ob der Steuerzahler für alle Termine im Kalender den jeweiligen Audi Q5, einen anderen Wagen oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe. Der Hinweis, dass für private Zwecke andere Autos vorhanden seien, ersetze nicht das Fahrtenbuch, also den detaillierten Nachweis des Umfangs betrieblicher Fahrten.