Steuern

Geldscheine mit Stempelaufdruck ...

... sind im Zahlungsverkehr problematisch: Damit kann man keinen Kredit zurückzahlen

Herr A lieh einer Bekannten, Frau B, 650 Euro. Pünktlich zum vereinbarten Termin bekam er das Geld in einem Briefumschlag zurück. Erst später bemerkte A, dass die dreizehn 50-Euro-Scheine einen Stempelaufdruck trugen. Zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tiere sollte niemand Fleisch essen, stand da.

Herr A war nicht erbaut, weil er befürchtete, diese Scheine würden wegen des Aufdrucks nicht überall in Zahlung genommen. Er forderte von Frau B "unbeschädigtes Geld". Sie habe ihre Schuld beglichen, fand dagegen Frau B. A habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Geldscheine.

Den hat der Gläubiger sehr wohl, stellte das Amtsgericht München richtig (233 C 7650/10). Als Schuldnerin müsse Frau A dem Gläubiger die Möglichkeit verschaffen, wieder uneingeschränkt über 650 Euro zu verfügen. Mit gestempelten Scheinen erfülle sie diese Pflicht nicht, denn im Zahlungsverkehr würden diese oftmals nicht akzeptiert.

Für Herrn B sei es auch unzumutbar, die Geldscheine bei der Bundesbank umzutauschen: Geldscheine, die erst umgetauscht werden müssten, um als gesetzliches Zahlungsmittel einsetzbar zu sein, eigneten sich nicht, um damit ein Darlehen zurückzuzahlen.

Müllabfuhr ist keine "haushaltsnahe Dienstleistung"

Steuerzahler fordern Steuerbonus von 20 Prozent für die Müllgebühren

Findige Steuerzahler forderten vom Finanzamt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent für die 2008 gezahlten kommunalen Müllgebühren. Das Ehepaar pochte auf die Regelung zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" (§ 35 a Einkommensteuergesetz).

Ausgaben dafür mindern die Einkommensteuer. 20 Prozent der Ausgaben (höchstens 4.000 Euro) werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sofern der Steuerpflichtige eine Rechnung vorweisen kann und der Betrag bargeldlos auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde.

Die Müllabfuhr sei vergleichbar mit dem Reinigen des Hauses durch einen Dienstleister, für dessen Kosten der Steuerbonus gewährt werde, argumentierte das Ehepaar. Dieser Ansicht schloss sich das Finanzgericht Köln jedoch nicht an, es wies die Klage der Steuerzahler gegen den Steuerbescheid ab (4 K 1483/10).

Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr sei darin zu sehen, dass die kommunalen Dienstleister den Müll lagerten und verarbeiteten. Das geschehe nicht in den Haushalten oder "haushaltsnah". Den Steuerbonus teilweise auf die Müllgebühren zuzulassen - soweit die Gebühren auf das "räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls" entfallen -, lehnte das Gericht ebenfalls ab. (Das Finanzgericht Köln ließ gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zu.)

Bei Geldanlage schlecht beraten?

Anleger beruft sich darauf, einen veralteten Prospekt über den Immobilienfonds bekommen zu haben

1999 hatte der Kunde einer Finanzberatungsgesellschaft (kreditfinanziert) 200.000 DM in einem Immobilienfonds angelegt. Einnahmen und Steuervorteile durch die Geldanlage in den folgenden Jahren wogen Zins und Tilgung für den Kredit knapp auf, doch am Ende war von der Anlagesumme nicht mehr allzuviel übrig.

Der Anleger zog vor Gericht und forderte Schadenersatz von der Finanzberatungsgesellschaft, weil ihm diese nur veraltetes Prospektmaterial über den Immobilienfonds gegeben habe. Er sei schlecht beraten worden. Erst nach einigem Hin und Her im Prozess gab der Kunde zu, seinerzeit auch einen neuen Prospekt erhalten zu haben, "jedoch viel zu spät".

Das sei unerheblich, urteilte das Oberlandesgericht Bamberg, denn der Unterschied zwischen den beiden Prospekten sei nicht groß (6 U 45/08). Der Anleger habe eingeräumt, schon den alten Prospekt nicht gründlich gelesen zu haben. Er habe sich weder nach dem Grund dafür erkundigt, dass der Immobilienfonds den Prospekt aktualisiert hatte, noch mit dem Inhalt eines der beiden Prospekte auseinander gesetzt.

Dass die ein wenig ausführlichere Beschreibung der Anlagerisiken im neuen Prospekt zu einer anderen Anlageentscheidung des Kunden geführt hätte, sei daher unwahrscheinlich. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen angeblich falscher Information durch den Anlageberater und dem finanziellen Verlust sei nicht bewiesen. Die Finanzierungsberatungsgesellschaft schulde dem Anleger deshalb keinen Schadenersatz.

Erststudium ist nicht von der Steuer abzusetzen

Die Kosten werden nur als Sonderausgaben berücksichtigt, nicht als Werbungskosten

Nach dem Abitur studierte Frau L Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule. 2007 musste sie dafür ca. 10.500 Euro an Studien- und Prüfungsgebühren aufbringen. Während dieses Jahres absolvierte sie neben dem Studium Pflichtpraktika und verdiente ein wenig Geld. Vom Finanzamt verlangte Frau L, die Studienkosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Die Steuerbehörde anerkannte diese jedoch nicht als Werbungskosten - die in voller Höhe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden -, sondern nur als Sonderausgaben. Das bedeutet: Frau L konnte nur 4.000 Euro von der Steuer absetzen. Ihren Antrag, die Restsumme von 6.500 Euro auf die folgenden Jahre zu übertragen und dann als Verlust anzurechnen, lehnten die Finanzbeamten ebenfalls ab.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage von Frau L gegen den Steuerbescheid ab (11 K 4489/09 F). Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung stellten grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Eine Ausnahme von dieser Regel gebe es nur, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinde.

Ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung werde steuerlich anders behandelt: Dessen Kosten würden als Werbungskosten anerkannt. Diese Unterscheidung des Gesetzgebers sei sachlich begründet. Normalerweise hingen Kosten eines Erststudiums noch nicht direkt mit einer konkreten Berufstätigkeit zusammen, die ausgeübt werde, um Einkommen zu erzielen. Zudem übernähmen beim Erststudium oft die Eltern die Studienkosten und erhielten dafür steuerliche Vergünstigungen.

Bankgebühr für "Zwangskontoauszug" ist unzulässig

Banken müssen die Kunden einmal im Monat kostenlos über Kontobewegungen informieren

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Bank. Gemäß ihren AGB schickt die Bank Kunden ihren Kontoauszug automatisch per Post zu, wenn sie ihn nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abrufen. Für diesen "Zwangskontoauszug" knöpft ihnen die Deutsche Bank eine Gebühr von 1,94 Euro ab. Und nicht nur sie: Viele Banken und Sparkassen verwenden ähnliche Gebührenklauseln in ihren AGBs.

Die Verbraucherschützer hielten diese Gebühr für unzulässig. So sah es auch das Landgericht Frankfurt (2-25 O 260/10). Banken seien gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden mindestens einmal monatlich über die Zahlungsvorgänge auf dem Konto zu informieren - sei es nun online, am Auszugsdrucker oder per Kontoauszug mit der Post. Wer gesetzliche Pflichten erfülle, dürfe dafür kein Entgelt verlangen.

Nur im Ausnahmefall - z.B. wenn der Kunde explizit einen zusätzlichen Kontoauszug zugesandt bekommen wolle -, gehe eine Gebühr in Ordnung. Wer den Auszug am Kontoauszugsdrucker nicht abhole, verlange damit aber keine Extra-Zusendung des Kontoauszugs mit der Post.

Streit um Kindergeld für behinderten Sohn

Die Stadt zahlt für ihn Grundsicherung und verlangt das Kindergeld

Der volljährige, schwerstbehinderte Mann lebt im Haushalt seiner Eltern. An den Werktagen arbeitet er in einer Behindertenwerkstatt und erzielt ein geringes Einkommen. Seine Eltern bekommen für ihn Pflegegeld der Pflegestufe III, die Kommune zahlt ihm Grundsicherung. Sie war der Ansicht, dass deshalb die Familienkasse das Kindergeld für den Behinderten an sie zahlen müsste und nicht an die bezugsberechtigte Mutter.

Die Familienkasse lehnte dies ab. Die Mutter verwies auf ihre Ausgaben für Arzneimittel, Kleidung, Urlaub etc. und ihre Pflegeleistungen. Ihre eigenen Aufwendungen lägen deutlich höher als das Kindergeld. So sah es auch das Finanzgericht Münster und wies die Klage der Stadt gegen die Familienkasse ab (12 K 1891/10 Kg).

Kommunen dürften nicht auf das Kindergeld für ein behindertes Kind zugreifen, wenn der Betrag, den die Eltern für das Kind ausgäben, mindestens so hoch sei wie das Kindergeld. Dabei seien nicht nur Ausgaben zu berücksichtigen, die den Mehrbedarf durch die Behinderung oder das Existenzminimum deckten. Das Pflegegeld bleibe sowieso "außen vor": Es solle ausschließlich für die häusliche Pflege verwendet werden und sei nicht dazu da, den Grundbedarf des Kindes zu bestreiten.

Eigentümer basteln jahrelang an einem Haus herum

Kein Abzug von Werbungskosten: Finanzamt bezweifelt die Absicht, das Haus zu vermieten

1996 hatte der Angestellte das Haus seines Vaters geerbt, in dem mit lebenslangem Wohnrecht eine Tante zur Miete wohnte. Nach deren Tod 1998 stand es ganz leer. Nun begann der Besitzer mit seiner berufstätigen Frau, das Haus zu renovieren - im Wesentlichen in Eigenarbeit und immer nur am Wochenende. Sie machten aus den zwei Wohnungen eine Wohneinheit. Ein zweites Bad wurde eingebaut, eine neue Küche, Dach und Fassade saniert, Fenster ausgetauscht und der Garten gepflegt.

Bei der Einkommensteuererklärung machten die Eheleute jedes Jahr Verluste bei den Einkünften aus Vermietung geltend: Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten bestehe die Absicht, das Objekt zu vermieten. 1999 hatten sie einmal eine entsprechende Zeitungsanzeige aufgegeben. Nach einigen Jahren - ein Ende der Renovierungsarbeiten war nicht in Sicht - kamen den Finanzbeamten Zweifel, ob das Haus tatsächlich vermietet werden sollte.

Sie berücksichtigten die Ausgaben für das Haus nicht mehr als Werbungskosten. Dagegen klagten die Steuerzahler vergeblich, der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht (IX R 3/10). Ausgaben für ein leerstehendes Haus könnten zwar als vorab entstandene Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, wenn der Eigentümer das Objekt vermieten und dadurch Einkünfte erzielen wolle.

Im konkreten Fall habe sich das Ehepaar jedoch nie ernsthaft darum bemüht. Ein Inserat innerhalb von sieben Jahren habe es aufgegeben. Nie hätten die Eheleute einen Makler eingeschaltet, obwohl das Haus ihren eigenen Angaben zufolge "schwer vermietbar" war. Dass früher einmal eine Tante Miete gezahlt habe, beweise keineswegs, dass die Steuerzahler die Absicht hätten, das gänzlich umgebaute Haus wieder zu vermieten.

Dass die Renovierung planmäßig mit dem Ziel durchgeführt werde, eine Vermietung vorzubereiten, sei nicht ersichtlich. Mehr als zehn Jahre nach Beginn der Arbeiten sei immer noch nicht abzusehen, wann auf diese Weise Einkommen erzielt werden könnte. Die Steuerzahler hätten vielmehr das Haus in der ganzen Zeit selbst genutzt und sich auch in Jahren, in denen sie wenig renovierten, am Wochenende dort aufgehalten.

Steuerhinterziehung: Mit falschen Angaben zur Fahrtstrecke ...

... zwischen Job und Wohnung den Werbungskostenabzug erhöht

Eine Angestellte machte bei ihrer Einkommensteuererklärung Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Werbungskosten geltend. 1996 wohnte sie in A und arbeitete in C. Zum Arbeitsweg gab sie an, sie fahre mit dem eigenen Wagen täglich von A nach C, und zwar über die Kleinstadt B (28 Kilometer). In den folgenden acht Jahren gab die Frau dann als Arbeitsort B an, ihre Fahrtstrecke weiterhin mit 28 km.

Das Finanzamt folgte diesen Angaben, bis einem Sachbearbeiter 2006 auffiel, dass Wohnort A und Arbeitsort B nur zehn Kilometer auseinander lagen. Nun hob das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide der letzten acht Jahre auf und forderte von der Angestellten Steuernachzahlung. Da es sich hier um Steuerhinterziehung handle, gelte eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Unverfroren konterte die Frau, das Finanzamt habe schlampig geprüft und dürfe deshalb die Steuerbescheide nicht aufheben. Dem Bearbeiter hätte schon längst auffallen müssen, dass sich die Angaben zur Strecke einerseits und die zu Wohnung und Arbeitsstätte andererseits widersprächen. Sie habe sich eben geirrt.

Mit ihrer Klage gegen die Nachforderung hatte die Angestellte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg (3 K 2635/08). Ab 1997 habe die Steuerzahlerin in B gearbeitet und dennoch eine Fahrtstrecke von 28 Kilometern angegeben. Auch ein Laie in Steuerfragen wisse, dass er mit dieser falschen Angabe höhere Werbungskosten erreiche als ihm eigentlich zuständen. Das sei als vorsätzliche Steuerhinterziehung zu bewerten.

Dem Finanzamt könne die Angestellte nicht vorhalten, es hätte die Abweichung bemerken müssen. Die Veranlagung werde von oft wechselnden Bearbeitern erledigt, die nicht immer über Ortskenntnisse verfügten. Sie hätten keinen Anlass gehabt, ihren - eindeutigen und nicht widersprüchlichen - Angaben von vornherein mit Misstrauen zu begegnen. Wie viele Kilometer die Frau wirklich zurücklegte, habe erst ein ortskundiger Mitarbeiter 2006 festgestellt. Daher habe das Finanzamt die Steuerbescheide "aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen" ändern dürfen.

Finanzamt darf für verbindliche Auskunft ...

... im Einzelfall hohe Gebühren verlangen: Das ist nicht verfassungswidrig

Seit 2006 ist es "amtlich": Finanzämter dürfen Gebühren verlangen, wenn sie Steuerpflichtigen verbindliche Auskunft erteilen, wie bestimmte Sachverhalte steuerlich zu beurteilen sind. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Oder es wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene Stunde angesetzt.

Diese Regelung wurde von Anfang an kritisiert. Haupteinwand: Das Steuerrecht sei so kompliziert, dass die Finanzverwaltung Anfragen der Steuerzahler gebührenfrei beantworten müsse. Als die Geschäftsleitung eines Unternehmens Auskunft darüber beantragte, wie sich die geplante Umstrukturierung des Unternehmens steuerlich auswirken würde, sollte sie für die Auskunft 91.456 Euro Gebühren berappen.

Das darf nicht wahr sein, dachten sich wohl die Verantwortlichen. Sie zogen vor Gericht und prangerten die Forderung als verfassungswidrig an. Davon könne keine Rede sein, erklärte der Bundesfinanzhof, auch wenn die Gebühr hier besonders hoch ausfalle (I R 61/10).

Es komme nur darauf an, dass die Gebührenhöhe dem Zeitaufwand entspreche, den das jeweilige Finanzamt "investieren" musste, um den Antrag zu bearbeiten. Die Auskunft stelle für die Steuerpflichtigen einen besonderen Vorteil dar - im konkreten Fall einen erheblichen finanziellen Vorteil. Die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.

Fußballer versteuerte Handgeld nicht

Steuerhinterziehung: VfL Bochum sollte nachträglich die Steuern zahlen

Vor einigen Jahren wechselte ein Fußballprofi zum VfL Bochum. In diesem Zusammenhang zahlte der Verein an einen Spielervermittler 880.000 Euro. Von dieser Summe erhielt der Spieler selbst 690.000 Euro als so genanntes Handgeld - steuerpflichtiges Einkommen, das er nicht versteuerte. Als das aufflog, wurde der Fußballer wegen Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

311.488 Euro hätte er dem Finanzamt überweisen müssen. Das tat der Spieler jedoch nicht, sondern klagte den Betrag bei seinem Arbeitgeber ein. Begründung: Sein Vermittler habe mit den Verantwortlichen des VfL Bochum vereinbart, dass er das Handgeld netto bekomme, d.h. dass der Verein die Steuer übernehmen werde. Der Fußballclub bestritt eine derartige Abmachung.

Diese Frage könne im Moment offen bleiben, stellte das Landesarbeitsgericht Hamm fest (3 Sa 660/10). Wenn Nettozahlung vereinbart wurde, hätte der Fußballprofi zwar Anspruch darauf, die Steuer erstattet zu bekommen - aber nur dann, wenn er sie selbst schon ans Finanzamt abgeführt hätte. Derzeit sei jedenfalls die Forderung unbegründet.

Bearbeitungsgebühr für Kreditvergabe?

Geschäftsbedingungen einer Bank sehen Entgelt von mindestens 50 Euro vor

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank. Ihr "Preis- und Leistungsverzeichnis" enthielt eine Klausel, nach der private Kunden für "Anschaffungsdarlehen" eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des Kredits, mindestens jedoch 50 Euro zahlen mussten. Dieses Entgelt sei unzulässig, so die Schutzgemeinschaft: Die Bank dürfe die Klausel nicht länger verwenden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stimmte dem zu (17 U 192/10). Die Klausel sei unklar und schon deshalb unwirksam: Fraglich sei nicht nur, was ein Anschaffungsdarlehen sein solle. Die Klausel lasse die Kunden auch im Ungewissen darüber, zu welchem Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr anfalle (beim Abschluss des Vertrags? bei der Auszahlung?) und wie sie zu zahlen sei. Vor allem benachteilige diese Regelung die Kunden in unangemessener Weise.

Kreditnehmer seien nur verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr solle den Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, z.B. die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers. Die stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene den Interessen der Bank, die Forderungsausfälle vermeiden wolle. Entgelt von Kunden zu verlangen für Arbeiten, welche die Bank nicht in deren Interesse durchführe, sei unzulässig.

P.S.: Die Rechtsprechung in dieser Frage ist nicht einheitlich (anders z.B. OLG Celle - 3 W 109/09). Das OLG Karlsruhe hat auch deshalb gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Anlagevermittler verspricht "das Blaue vom Himmel"

Geldanlage kann nicht 100-prozentig sicher sein und zugleich hohe Rendite abwerfen

Dem Geldanleger pries der Anlagevermittler 2006 das Geschäft so an: Über eine ausländische Gesellschaft könne er sich am "geheimen Handel mit internen Bankprodukten" der Weltbanken beteiligen. Wer 15, 16 Monate lang 100.000 Euro anlege, könne 350.000 Euro zurückbekommen. Anstatt misstrauisch zu werden, legte der Kunde tatsächlich 100.000 Euro an. Ausgeschüttet wurde nichts und der "Chairman" der Gesellschaft wurde in anderer Sache verhaftet.

Nun fiel dem Anleger auf, dass das Gewinnversprechen unrealistisch war. Er verklagte den Anlagevermittler wegen fahrlässig falscher Beratung auf Schadenersatz. Der verteidigte sich damit, dem Kunden die schriftlichen Informationen der ausländischen Gesellschaft korrekt vorgestellt zu haben. Außerdem sei seine Einlagesumme ja noch da: Sie könne nur gerade nicht ausgezahlt werden, weil die Staatsanwaltschaft Hamburg die Konten der Gesellschaft beschlagnahmt habe.

Das Landgericht Coburg verurteilte den Anlagevermittler zu 100.000 Euro Schadenersatz (23 O 100/10). Wenn ein Vermittler dem Kunden verschweige, dass sein positives Urteil über eine Geldanlage ausschließlich auf nicht überprüfbaren Informationen des Kapitalsuchenden beruhe, handle er schuldhaft. Absolut sichere Geldanlagen mit einer Rendite von 350 Prozent in 15 Monaten existierten nicht.

Der Vermittler habe das Anlagekonzept nicht einmal ansatzweise auf wirtschaftliche Plausibilität geprüft - wozu er verpflichtet sei -, sonst hätte er es nicht empfohlen. Die dubiosen Angaben zu "geheimen, internen Bankinstrumenten" seien durch nichts belegt. Der Anlagevermittler habe diese noch nicht einmal namentlich benennen können, das offenbare "erschreckende Unkenntnis" über die gelobte Geldanlage. Vor der Kapitalgesellschaft - die der Vermittler irrtümlich für eine Aktiengesellschaft gemäß deutschem Recht hielt - habe die Presse bereits 2006 gewarnt.

Ehepaar hatte sich getrennt:

Finanzamt überwies die gesamte Steuererstattung aufs Konto der Ehefrau

Zu dem Zeitpunkt, an dem die Eheleute ihre gemeinsame Steuererklärung eingereicht hatten, lebten sie noch zusammen. Als Überweisungskonto für die Steuererstattung hatten sie ein Bankkonto des Ehemannes angegeben. Dann trennte sich das Paar. Die Ehefrau rief beim Finanzamt an und erklärte, die Kontonummer habe sich geändert.

Kurz darauf erhielt der Sachbearbeiter ein Schreiben, in dem die Frau ihr eigenes Bankkonto nannte. Scheinbar war das Schreiben wieder von beiden Partnern unterschrieben - doch die Ehefrau hatte die Unterschrift ihres ungetreuen Gatten nachgeahmt. Prompt überwies ihr das Finanzamt den gesamten Betrag (fast 7.000 Euro), der dem Ehepaar jeweils zur Hälfte zustand.

Der Ehemann meldete sich beim Finanzamt und beschwerte sich, dass es die Steuererstattung nicht auf sein Konto eingezahlt habe. Seine Frau habe seine Unterschrift gefälscht. Das hätten die Finanzbeamten durch einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Steuererklärung leicht erkennen können. Das bestritt wiederum das Finanzamt: Man habe keinen Anlass zu Zweifeln gehabt. Die Summe auf das zuletzt genannte Bankkonto zu überweisen, sei korrektes Vorgehen.

Das Finanzamt schulde dem Ehemann nach wie vor die Hälfte des Betrags, urteilte dagegen das Finanzgericht Düsseldorf (4 K 3880/09 AO). In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hätten beide Partner beantragt, den Erstattungsbetrag auf das dem Ehemann zuzurechnende Bankkonto auszuzahlen. Wenn so eine ausdrückliche Anweisung vorliege, dürfe das Finanzamt den Betrag nicht auf ein anderes Konto überweisen.

Da der Steuerpflichtige bestreite, mit der Änderung der Bankverbindung einverstanden gewesen zu sein und behaupte, seine Unterschrift sei gefälscht, sei ihm der Inhalt dieses Schreibens auch nicht zuzurechnen.

EU-Zahlungsdiensterichtlinie

Dürfen Banken Entgelt verlangen, wenn sie Kunden über die Nichteinlösung einer Lastschrift informieren?

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Meißen. Nach dieser Klausel kann die Sparkasse von Kunden ein Entgelt für die schriftliche Mitteilung verlangen, dass eine Einzugsermächtigungslastschrift zu Lasten ihres Kontos mangels Deckung nicht eingelöst werden kann.

Die Verbraucherschützer pochten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, laut der die Banken verpflichtet sind, ihre Kunden kostenlos zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen wollen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied jetzt anders und erklärte die strittige Klausel der Sparkasse für wirksam (8 U 1989/10).

Das OLG stützte sein Urteil auf die EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG), die Rechte und Pflichten von Banken und Bankkunden im Zusammenhang mit Lastschriften europaweit vereinheitlicht hat und die vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Mitgliedsstaaten dürfen abweichende Regelungen nicht aufrechterhalten.

Die EU-Richtlinie sieht u.a. bei Abbuchungsauftragslastschriften vor, dass Kreditinstitute für einschlägige Mitteilungen Entgelt verlangen können. Nach Ansicht des OLGs trifft das auch für Einzugsermächtigungslastschriften zu. Kreditinstitute seien zu so einer Nachricht nicht verpflichtet. Wenn die Sparkasse einen Service biete, der über ihre vertraglichen Pflichten hinausgehe, dürfe sie dafür eine Vergütung kassieren.

Das OLG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor Inkrafttreten der EU-Richtlinie) abweicht.

Pilgerwallfahrt als Dienstreise

Katholischer Priester kann Reisekosten von der Steuer absetzen

Der Steuerpflichtige ist Pfarrer im bayerischen Ort K. Im Juni 2003 nahm er an einer Pilgerwallfahrt nach Rom teil. Die vom Pfarrgemeinderat initiierte Wallfahrt wurde vom Bischöflichen Ordinariat als Dienstreise genehmigt. Über den Gardasee ging es nach Rom zur Papstaudienz. Neben Kirchen wurden dort auch Sehenswürdigkeiten wie der Trevi-Brunnen und das Kolosseum besichtigt.

Bei seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte der Priester 574 Euro für Übernachtungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, das Finanzgericht Nürnberg ebenfalls. Der Pfarrer legte Revision ein: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück (VI R 42/09).

Das Finanzgericht habe nicht geprüft, in welchem Umfang der Pfarrer die Pilger seelsorgerisch betreut habe, kritisierte der BFH. Bestätige sich die Argumentation des Steuerzahlers, dann sei von einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise auszugehen und die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.

Die seelsorgerische Tätigkeit des Geistlichen auf einer Pilgerwallfahrt sei nicht anders zu bewerten als seine seelsorgerische Tätigkeit vor Ort in der Pfarrei. Wenn es zu seinen beruflichen Aufgaben gehöre, Pilger seiner Pfarrei auf der Wallfahrt zu begleiten und geistlich zu betreuen - wofür auch die Genehmigung des Ordinariats spreche -, sei die Romfahrt als Dienstreise anzusehen.

Sie sei vergleichbar mit der beruflich bedingten Klassenfahrt eines Lehrers. Auch bei Klassenfahrten besichtigten Lehrer mit den Schülern Sehenswürdigkeiten, profitierten damit auch privat von der Reise, weil dies das Allgemeinwissen erweitere. Das stehe jedoch dem Abzug von Werbungskosten nicht entgegen, es bleibe trotzdem eine Dienstreise.

Monatliche Gebühr für ein Darlehenskonto?

Banken dürfen den Kunden keine Tätigkeit berechnen, die sie im eigenen Interesse ausführen

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Allgemeinen Bedingungen einer Bank für Darlehensverträge: Beim Abschluss eines Kreditvertrags mussten sich Privatkunden einverstanden erklären, eine monatliche Gebühr dafür zu zahlen, dass die Bank ein Darlehenskonto führte.

Diese Klausel benachteilige die Kunden unangemessen, fanden die Verbraucherschützer. So sah es auch der Bundesgerichtshof (XI ZR 388/10). Hier handle es sich nicht um eine übliche Preisklausel, die den Preis für eine von der Bank angebotene vertragliche Leistung festlege.

Von einer Leistung für den Kunden könne keine Rede sein: Die Bank führe das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen Abrechnungszwecken. Bankkunden könnten ihre Zahlungspflichten dem Kreditvertrag oder dem Zins- und Tilgungsplan entnehmen: Die benötigten kein Darlehenskonto beim Kreditinstitut.

Auch wenn die Bank ihren Kunden am Ende des Jahres eine Bestätigung über Zins und Saldo zusende (zur Vorlage beim Finanzamt), rechtfertige dies die monatliche Gebühr nicht: Nach der strittigen Klausel sei sie nicht für die Jahresbescheinigung zu zahlen, sondern für die Kontoführung. Die geschehe jedoch im Interesse der Bank.

Kosten der Kinderbetreuung ...

... kann nur der Elternteil von der Steuer absetzen, der sie gezahlt hat

Ein unverheiratetes Paar - beide abhängig beschäftigt - lebte mit seinem Kind in einem Haushalt. Die Partner teilten sich Miete, Strom- und Telefonkosten. 2006 war die kleine Tochter zwei Jahre alt und besuchte eine Kindertagesstätte. Den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte hatte allein die Mutter unterschrieben. Das Entgelt von 990 Euro überwies sie von ihrem Konto.

Vergeblich beantragte der Vater des Kindes im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2006 beim Finanzamt, zwei Drittel dieses Betrags als "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Weil die Mutter diese Ausgaben übernommen hatte, lehnten die Finanzbeamten den Antrag ab.

Zu Recht, urteilte der Bundesfinanzhof (III R 79/09). Die Lebensgefährtin des Steuerzahlers habe die Kosten der Kinderbetreuung allein getragen. Die Zahlung von ihrem Konto könne dem Vater weder vollständig, noch teilweise zugerechnet werden.

Das gelte, obwohl die Partner im Alltag wohl "aus einem Topf" wirtschafteten. Denn ihre Vermögenssphären hielten sie dennoch im Prinzip getrennt: Ihre Gehälter würden nicht auf ein gemeinschaftliches Konto überwiesen, von dem aus sie dann die Ausgaben gemeinsam tätigten.

P.S.: Ob der Vater ein von einem Gemeinschaftskonto gezahltes Entgelt steuerlich geltend machen könnte oder ob das zusätzlich voraussetzt, dass er selbst Vertragspartner der Kindertagesstätte ist, ließ der Bundesfinanzhof offen.

Grundstück am Hang

Gehbehinderte Hausbesitzerin kann Ausgaben für Gartenlift steuerlich absetzen

Die gehbehinderte Frau - sie war zu 90 Prozent schwerbehindert - hatte das Wohnhaus von ihren Eltern geerbt. Es lag auf einem Hanggrundstück mit Garten. Als sich ihr Zustand so verschlechterte, dass sie sich im Garten kaum mehr bewegen konnte, ließ sie dort für 63.000 Euro einen Treppenschräglift einbauen.

Beim Finanzamt beantragte die Hauseigentümerin, diese Ausgabe als außergewöhnliche Belastung vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Doch die Finanzbeamten anerkannten nur einen Bruchteil der Liftkosten. Gegen den Steuerbescheid klagte die Behinderte und war beim Finanzgericht Baden-Württemberg erfolgreich (4 K 2647/08).

Gemäß ihrem Einkommen sei ein kleiner Teilbetrag selbst zu tragen, das sei zumutbar. Ansonsten sei die Ausgabe als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und steuermindernd zu berücksichtigen. Die Hauseigentümerin könne aufgrund ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung weder im Haus, noch im Garten Treppen hinauf oder hinunter steigen. Daher sei der Treppenschräglift ohne jeden Zweifel ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel.

Dass der Lift im Garten und nicht im Haus eingebaut wurde, ändere daran nichts: Den Garten zu benutzen, sei kein "entbehrlicher Luxus", sondern "sozialadäquat". Man könne von der Behinderten nicht verlangen, das Haus zu verlassen, das sie seit ihrer Kindheit bewohne. Oder dort zu bleiben, aber den Garten nicht mehr zu benützen.

"Eidesstattliche Versicherung" einer Ärztin

Gläubigerin verlangt Auskunft über Honorarforderungen

Eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie befand sich finanziell in der Klemme. Eine Gläubigerin hatte bei Gericht die Zwangsvollstreckung über einen (Teil-)Betrag von 25.000 Euro beantragt. Die Ärztin gab in diesem Verfahren eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen ab (früher: Offenbarungseid).

Doch die Gläubigerin verlangte noch mehr, nämlich Auskunft über Daten der Privatpatienten, welche die Medizinerin im Lauf des letzten Jahres behandelt hatte und die dabei erreichten Umsätze. Das lehnte die Schuldnerin ab und pochte auf ihre ärztliche Schweigepflicht. Damit kam sie nur teilweise durch.

Das Landgericht beschränkte ihre Auskunftspflicht auf Privatpatienten, die eine Rechnung aus den letzten zwölf Monaten noch nicht beglichen hatten oder für deren Behandlung noch keine Rechnung gestellt worden war. Da handele es sich um sichere künftige Einnahmen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung und wies die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück (I ZB 2/10).

Die Medizinerin könne sich allerdings nicht generell auf die ärztliche Schweigepflicht berufen, wenn die Angabe von Patientendaten und der Höhe der Forderungen gegen sie notwendig sei, um die Ansprüche der Gläubigerin durchzusetzen. Diese Angaben beträfen schließlich nicht die Krankheiten der Patienten.

Im Vollstreckungsverfahren müsse der Schuldner Vermögen offenbaren, auf das der/die Gläubiger im Weg der Zwangsvollstreckung zugreifen dürfe. Dazu könnten auch künftige Einnahmen zählen (die unter Umständen gepfändet werden können). Das gelte aber nur für laufende Geschäftsbeziehungen, bei denen Aussicht bestehe, dass der Schuldner auch künftig Aufträge erhalten, also Einkünfte erzielen werde.

Für den Fall der Medizinerin bedeute das: Sie müsse über Privatpatienten, deren Behandlung abgeschlossen und deren Rechnung beglichen sei, keine Auskunft erteilen. Da gehe es nicht um sichere künftige Einnahmen. Welche Patienten die Ärztin in absehbarer Zeit wieder aufsuchen werden, könne niemand voraussagen. Die bloße Annahme, sie könnten wieder kommen, rechtfertige es nicht, die Ärztin zu verpflichten, alle behandelten Privatpatienten anzugeben.

Kosten für Zivilprozesse ...

... sind künftig unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzbar

Gut für die Steuerzahler: Wer mit genügend Aussicht auf Erfolg einen Zivilprozess führt, kann künftig die Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) - und änderte damit seine Rechtsprechung. Bisher wurden Prozesskosten nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn es um Rechtsstreitigkeiten von "existenzieller Bedeutung" für den Steuerzahler ging.

Der konkrete Fall: Eine Angestellte war 2004 länger krank. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhielt sie Leistungen von der Krankentagegeldversicherung. Als nach einem halben Jahr feststand, dass sie dauerhaft berufsunfähig war, zahlte die Krankenversicherung kein Krankentagegeld mehr. Erfolglos verklagte daraufhin die Angestellte die Versicherung auf Fortzahlung.

Die Kosten des verlorenen Rechtsstreits (etwa 10.000 Euro) wollte die Frau bei ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 steuermindernd berücksichtigt wissen. Das wurde vom Finanzamt und vom Finanzgericht abgelehnt. Begründung: Die Angestellte lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 Euro jährlich "zurückgreifen".

Doch der BFH hob das Urteil auf (VI R 42/10). Unabhängig vom Gegenstand des Prozesses können künftig Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung der Steuerzahler berücksichtigt werden. Unter zwei Voraussetzungen: Die Selbstbeteiligung (abhängig vom Einkommen) für außergewöhnliche Belastungen darf nicht überschritten sein. Und die Klage darf nicht "mutwillig erscheinen", d.h. sie muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Ein Erfolg muss "mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg".

Um dies im Fall der Angestellten zu überprüfen, verwies der BFH den Streit ans Finanzgericht zurück.