Steuern

Elektronische Einkommensteuererklärung

Für Selbständige mit geringem Einkommen kann der Aufwand für die Datenübermittlung unzumutbar sein

Der selbständige Physiotherapeut arbeitete allein und verdiente nicht viel. Er hatte weder eigene Praxisräume, noch einen Internetzugang. Bis 2016 berechnete das Finanzamt seine Einkommensteuer auf Basis von handschriftlich ausgefüllten, amtlichen Erklärungsvordrucken. Als es um die Einkommensteuer für 2017 ging, forderte die Behörde den Physiotherapeuten auf, die Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermitteln.

Seinen Antrag, von dieser Pflicht befreit zu werden, weil er keinen Internetanschluss habe, lehnte das Finanzamt ab. Da sich aber der Steuerzahler hartnäckig weigerte, die Steuererklärung elektronisch abzugeben, setzte die Behörde schließlich ein Zwangsgeld fest. Dagegen klagte der Mann und setzte sich beim Bundesfinanzhof durch (VIII R 29/19).

Wenn die elektronische Übermittlung für einen Steuerzahler wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sei, müsse die Finanzbehörde darauf verzichten, um unbillige Härten zu vermeiden, betonte das oberste Finanzgericht. Die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Datenübertragung zu schaffen, erfordere einen finanziellen Aufwand, der einen "Kleinstbetrieb" durchaus über-fordern könne.

Da der Physiotherapeut 2017 mit selbständiger Arbeit nur Einkünfte in Höhe von 14.534 Euro erzielt habe, sei seine Situation mit der eines Kleinstbetriebs vergleichbar. Hier stehe der Aufwand für das Einrichten einer Übertragungsmöglichkeit (PC oder Laptop mit Internetanschluss) in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Einkommen, das die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung auslöse. In so einem Fall sei es rechtswidrig, die elektronische Übermittlung anzuordnen und mit Zwangsgeld durchzusetzen.

Hoftor in der Tischlerwerkstatt repariert

Das ist keine "haushaltsnahe Dienstleistung", die zu Steuerermäßigung führt

Steuerzahler können Ausgaben für "haushaltsnahe Dienstleistungen" und Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer geltend machen (§ 35a Einkommensteuergesetz). So eine Steuerermäßigung beantragte auch eine Hauseigentümerin, die von einem Tischler ihr Hoftor hatte reparieren lassen. Doch das Finanzamt lehnte den Steuerbonus ab, weil der Handwerker die Arbeiten in seiner Werkstatt ausgeführt hatte.

Vergeblich klagte die Frau gegen den Bescheid: Der Bundesfinanzhof gab der Behörde Recht (VI R 4/18). Hier habe es sich nicht um eine "haushaltsnahe Dienstleistung" bzw. Handwerkerleistung gehandelt. Der Steuerbonus gelte nur für Tätigkeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen, die direkt dem Haushalt dienten und "üblicherweise von Familienmitgliedern" ausgeführt würden.

Auch die Leistungen von Handwerkern für Renovierung, Instandsetzung und Modernisierung seien nur begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werden. Der Tischler habe jedoch in der Werkstatt gearbeitet — zwar im Auftrag der Steuerzahlerin, aber eben nicht in ihrem Haushalt.

Einen Tipp hatte der Bundesfinanzhof aber fürs Finanzamt und die Hauseigentümerin noch parat: Bei solchen Arbeiten könne man die Arbeitskosten des Handwerkers aufteilen in einen (nicht begünstigten) Werkstattlohn und einen (begünstigten) Lohnanteil für die Arbeit vor Ort. Denn der Tischler habe das Hoftor zwar in der Werkstatt repariert, vorher aber auf dem Grundstück der Steuerzahlerin ausgebaut und nach der Instandsetzung dort wieder eingebaut.

Eltern zahlen der Tochter Ausbildungsunterhalt

Der Steuerabzug für diese Leistungen ist unabhängig vom Einkommen ihres Lebensgefährten

Die Tochter des Ehepaares studierte und wohnte mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Die Eltern zahlten ihr Ausbildungsunterhalt. Kindergeld bezogen sie für die Tochter nicht mehr, da sie schon über 25 Jahre alt war. Bei ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend.

Doch das Finanzamt zog nur die Hälfte des Betrags vom zu versteuernden Einkommen ab. Begründung: Da die Studentin in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, sei davon auszugehen, dass die beiden Partner "aus einem Topf wirtschafteten". Ihr Freund trage ebenfalls zum Unterhalt der Studentin bei.

Mit dieser Niederlage fanden sich die Eltern nicht ab. Sie klagten gegen den Bescheid der Behörde und hatten damit Erfolg. Leistungen für den Ausbildungsunterhalt eines Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe, seien ungekürzt steuermindernd zu berücksichtigen, entschied der Bundesfinanzhof - bis zum Unterhaltshöchstbetrag (VI R 43/17).

Wenn das Kind mit einem besserverdienenden Lebensgefährten zusammenlebe, werde deswegen der Steuerabzug für die Eltern nicht gekürzt. Hier gehe es nicht um eine Bedarfsgemeinschaft, also um Partner, bei denen einer gut verdiene und einer mittelloser Hilfeempfänger sei. Nur in so einer Situation träfe das Argument der Finanzbehörde zu.

Die Studentin sei aber nicht mittellos, da sie ja von den Eltern Unterhaltsleistungen bekomme. Wenn beide Lebensgefährten eigene Mittel hätten, übernehme üblicherweise jeder Partner die Hälfte der Haushaltskosten. Da gewähre man sich nicht wechselseitig Leistungen zum Lebensunterhalt, vielmehr komme jeder für den eigenen Lebensunterhalt auf.

Neues Eigenheim mit Baumängeln

Hauseigentümer können ihre Prozesskosten nicht von der Steuer absetzen

Im Herbst 2015 hatte ein Ehepaar eine Baufirma damit beauftragt, ein Zweifamilienhaus zu errichten. Mit dem Ergebnis hatten die Auftraggeber wenig Freude: Bei Planung und Bauausführung häuften sich erhebliche Fehler. Schließlich brachten sie ein Verfahren zur Beweissicherung in Gang und verklagten die Baufirma wegen der Baumängel auf Schadenersatz. Für Gericht und Anwalt gab das Ehepaar 2017 insgesamt ca. 13.700 Euro aus.

Wenig überraschend ging die Baufirma bald pleite, da war nichts mehr zu holen. Nun wollten die Hauseigentümer wenigstens Steuern sparen. Bei ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 machten sie die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Steuerzahler teilten dem Finanzamt mit, ihre finanzielle Lage sei nach all diesen Scherereien ziemlich prekär. Das half aber nichts: Die Behörde verweigerte die Steuerermäßigung.

Und auch beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz blitzten die Hauseigentümer ab (3 K 2036/19). Nur Ausgaben, die auf die Steuerzahler zwangsläufig zukämen, würden als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd anerkannt, so das Finanzgericht. Das Grundstück zu bebauen, sei aber nicht unvermeidlich gewesen — das Ehepaar hätte es notfalls auch verkaufen können.

Gewiss sei es für die Bauherren von großer wirtschaftlicher Bedeutung gewesen, ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Baufirma gerichtlich durchzusetzen. Doch in existenzielle Not sei das Ehepaar dadurch nie geraten. Beide Partner verdienten gut, sie bewohnten eine angemessene Mietwohnung. Steuerlich zähle so ein Bauvorhaben — ein selbstgenutztes Eigenheim — zur normalen Lebensführung, es berühre nicht das Existenzminimum.

Außergewöhnlich seien die Ausgaben für den Prozess ebenfalls nicht. Baumängel seien bei Bauvorhaben vielmehr gang und gäbe. Daher könnten die Steuerzahler ihre Aufwendungen für den Rechtsstreit, der sich daraus ergeben habe, nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Marder im Dachgeschoss

Hauseigentümer können die Sanierungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen

2002 hatten die Steuerzahler ihr Haus gekauft. Zwei Jahre später ließ sich im Dachgeschoss eine Marderfamilie häuslich nieder. Das Ehepaar ergriff immer wieder einmal Gegenmaßnahmen, keine davon vertrieb die Nagetiere dauerhaft. Erst 2015 beschlossen die Hauseigentümer, das Dachgeschoss gründlich zu sanieren.

Die Kosten von rund 45.000 Euro machten sie bei ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Maßnahme habe jetzt unbedingt durchgeführt werden müssen, argumentierten die Eheleute, denn der Geruch sei unzumutbar geworden. Im Dach sei eine richtige "Marderkloake" entstanden — mehrere Mardertoiletten — und habe ihre Gesundheit gefährdet.

Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Sanierungskosten vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Auch die Klage der Steuerzahler gegen den Steuerbescheid scheiterte. Dass ihre Gesundheit wirklich konkret gefährdet war, sei nicht belegt, fand das Finanzgericht Hamburg (3 K 28/19).

Diese Frage könne aber offenbleiben. Denn selbst wenn die Behauptung zuträfe, wären die Sanierungskosten nicht als "zwangsläufige", also 2015 unvermeidliche Ausgaben anzusehen. Die Hauseigentümer hätten schon ab 2004 das Dach anders decken (lassen) können, um die Marder sicher fernzuhalten.

Auch andere Gegenmaßnahmen (z.B. eng getaktete Kontroll- und Vertreibungsmaßnahmen) hätten den Marderbefall beenden können. Es habe zu der 2015 durchgeführten Dachsanierung also genügend andere und zumutbare Möglichkeiten gegeben, die Marder zu bekämpfen. Nicht jede finanzielle Belastung sei automatisch eine außergewöhnliche Belastung, mit der man die Steuer mindern könne.

Knapp 130.000 Euro Verdienst steuerfrei

Aufgrund von Fehlern im Finanzamt muss ein Steuerpflichtiger keine Einkommensteuer (nach-)zahlen

Steuerzahler X hatte beim Finanzamt seine Einkommensteuererklärung abgegeben und unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt: 128.641 Euro. Diese Anlage wurde beim Einscannen der Unterlagen übersehen. Infolgedessen wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht erfasst. Eingescannte Daten werden in den Finanzämtern von einem Risikomanagementsystem maschinell überprüft.

So auch hier: Das System wies auf Einkünfte "des Ehemanns von weniger als 4.200 Euro" hin, stufte den Fall als zweifelhaft ein und empfahl eine "personelle Prüfung". Die zuständige Sachbearbeiterin nahm zwar diese Hinweise zur Kenntnis, schritt aber nicht zur Tat. Ob die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid richtig übernommen worden waren, prüfte sie nicht.

Deshalb wurde der Fehler erst im nächsten Jahr entdeckt. Nun korrigierte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid, doch Herr X weigerte sich, den nachträglich geforderten Betrag zu zahlen. Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof (VIII R 4/17).

Das Steuerrecht erlaube es zwar, so genannte mechanische Versehen zu berichtigen. Dazu zählten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenkundige Unstimmigkeiten beim Erlass eines Steuerbescheids. Wenn sich jedoch der Sachbearbeiter der Steuerbehörde in Bezug auf die Sachlage bzw. die Rechtslage irre oder einen Sachverhalt mangelhaft aufkläre, dürfe der Fehler nicht korrigiert werden. Um einen Rechenfehler gehe es hier nicht.

Der Fehler im Einkommensteuerbescheid sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Sachbearbeiterin die richtige Höhe der Einkünfte nicht geklärt habe — obwohl diese zweifelhaft war, wie die Hinweise des Risikomanagementsystems zeigten. Damit stand fest, dass weitere Sachaufklärung geboten war. Diese zu unterlassen, sei kein "mechanisches Versehen". Daher sei eine Korrektur ausgeschlossen, der Steuerpflichtige müsse nichts nachzahlen.

Geldgeschenk für die Tochter

Ist der leibliche nicht der rechtliche Vater, gilt bei der Schenkungssteuer die Steuerklasse III

1986/87 hatte die verheiratete Frau A ein Verhältnis mit Herrn B unterhalten und 1987 ein Kind von ihm bekommen. Ihr Mann focht die Vaterschaft nicht an und anerkannte das Mädchen als sein Kind. Als Ehemann der Mutter ist Herr A damit der "rechtliche" Vater des Kindes. 2016 schenkte der "biologische" Vater, Herr B, der jungen Frau 30.000 Euro und versprach, er werde auch die fällige Schenkungssteuer übernehmen.

B gab beim Finanzamt eine Schenkungssteuererklärung ab und beantragte dafür Steuerklasse I. Ohne Erfolg: Angemessen sei hier eine Schenkungssteuer, wie sie auch für Nicht-Angehörige gelte, lautete die Auskunft der Behörde, also Steuerklasse III. Denn Herr B sei nicht der rechtliche Vater der Beschenkten. Nach den Kriterien des Erbschaftssteuergesetzes sei sie nicht sein Kind. Wenn leibliche und rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen, werde eine Schenkung — ebenso eine Erbschaft — vom leiblichen Vater höher besteuert.

Die Klage des Steuerzahlers B gegen den Behördenbescheid scheiterte beim Bundesfinanzhof (II R 5/17). Steuerlich "privilegiert" sei nur die Weitergabe von Familienvermögen an die Kinder, erklärte das oberste Finanzgericht. So wolle der Gesetzgeber Ehe und Familie schützen. Aus der rechtlichen Vaterschaft leiteten sich Rechte und Pflichten ab: Der Vater sei dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, das Kind gegenüber dem rechtlichen Vater erbberechtigt.

Das werde vom Steuerrecht berücksichtigt, deshalb könnten erbende oder beschenkte Kinder das erworbene Vermögen nach Steuerklasse I versteuern. Leibliche Väter, die nicht zugleich rechtliche Väter seien, hätten zwar ein Recht auf Umgang mit dem Kind — abgeleitet aus dem grundgesetzlich garantierten Elternrecht. Sie hätten aber keine weitergehenden Rechte und keine Pflichten, die denen eines rechtlichen Vaters entsprächen. Eine Erbschaft oder Geschenke vom leiblichen Vater würden daher steuerlich nicht begünstigt.

Eigentumswohnung stand 13 Jahre leer

Das Finanzamt verweigert dem Eigentümer den Abzug von "Verlusten aus Vermietung"

Der Eigentümer einer Wohnung führte seit 13 Jahren Renovierungsarbeiten in Eigenregie durch. Die dabei entstandenen Ausgaben sollte das Finanzamt als Werbungskosten berücksichtigen. Zusätzlich beantragte der Mann, den Verlust durch den Leerstand steuerlich zu berücksichtigen, d.h. vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Da er die ganze Zeit über keine Miete eingenommen habe, habe er beim Vermieten Verluste erzielt, erklärte der Steuerzahler. Damit war jedoch die Steuerbehörde nicht einverstanden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg stimmte ihr zu (6 K 16/94). Von Verlust könne nur dann die Rede sein, wenn ein Steuerpflichtiger überhaupt die Absicht verfolge, einen Gewinn zu erzielen - in diesem Fall also, die Eigentumswohnung gewinnbringend zu vermieten. Wenn ein Eigentümer jedoch 13 Jahre lang renoviere und umbaue, könne man ihm nicht mehr abnehmen, dass das in der Absicht geschehe, später dann umso besser vermieten zu können.

Er habe zwar erklärt, Streitigkeiten im Mehrfamilienhaus hätten es ihm erschwert, die Arbeiten zu beenden. Erwiesen sei aber nur, dass es einmal einen Rechtsstreit über einen zusätzlichen Klingelknopf gegeben habe. Das sei kein vernünftiger Grund, 13 Jahre lang zu renovieren ... Es sei davon auszugehen, dass der Grund für den Leerstand im persönlichen Bereich liege und dass der Steuerzahler auch in Zukunft keinen Profit aus der Wohnung schlagen werde. Daher komme ein Verlustabzug nicht in Frage.

Wegeunfall: Krankheitskosten steuerlich absetzbar

Kurzartikel

Arbeitnehmer können Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf dem Arbeitsweg entstehen, als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Grundsätzlich werden zwar alle Kosten für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung steuerlich mit der Entfernungspauschale abgegolten. Doch Krankheitskosten infolge eines Wegeunfalls sind vom Finanzamt zusätzlich zu berücksichtigen.

Sanierungsbedürftige Eigentumswohnung gekauft

Der vom Bauträger angegebene Sanierungskostenanteil kann zur "vereinbarten Beschaffenheit" der Immobilie gehören

Herr X kaufte für 230.000 Euro von einer Immobiliengesellschaft eine Eigentumswohnung, die von der Verkäuferin modernisiert werden sollte. Baupläne und Baubeschreibung waren Bestandteile des notariellen Kaufvertrags. Vom Kaufpreis entfielen nach der "für das Finanzamt unverbindlichen Einschätzung des Verkäufers" 202.000 Euro auf Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen: So stand es im Kaufvertrag.

Für den Käufer war die Höhe des Sanierungskostenanteils wichtig, weil Sanierungskosten steuerlich absetzbar sind. Das Finanzamt übernahm zunächst die Angaben im Kaufvertrag und berücksichtigte bei der Einkommensteuererklärung von Herrn X absetzbare Aufwendungen von 202.000 Euro. Nach einer Betriebsprüfung bei der Immobilienverkäuferin korrigierte die Behörde jedoch den Sanierungskostenanteil auf 130.000 Euro.

Damit sei sein Steuervorteil erheblich geschrumpft, warf Käufer X der Verkäuferin vor und verlangte Schadenersatz. Sie habe ihm im Kaufvertrag zugesichert, die Wohnung für 202.000 Euro zu modernisieren. Tatsächlich habe die Bauträgerin jedoch um 72.000 Euro geringere Leistungen erbracht. Das Landgericht Potsdam wies die Klage des Käufers auf Schadenersatz ab (6 O 402/17).

Im Prinzip könne zwar der Sanierungskostenanteil — als Grundlage für Steuervorteile — durchaus zur vereinbarten Beschaffenheit einer Immobilie gehören, betonte das Landgericht. Wenn der Immobilienverkäufer den Sanierungskostenanteil falsch angebe, stelle das dann einen Mangel des Objekts dar, weil es nicht so beschaffen sei wie vereinbart. Unter diesen Umständen müsste der Bauträger für den Mangel haften.

Im konkreten Fall sei jedoch kein bestimmter Sanierungskostenanteil vereinbart worden, so das Landgericht. Denn im Kaufvertrag stehe zu den Modernisierungskosten ausdrücklich, dies sei eine "für das Finanzamt unverbindliche Einschätzung des Verkäufers". Entgegen der Ansicht des Käufers habe ihm die Immobiliengesellschaft damit gerade nicht "zugesichert", die Wohnung mit genau diesem Aufwand zu sanieren. Unverbindlich bedeute nun einmal unverbindlich.

Im Übrigen gehörten zum Aufwand eines Bauträgers auch steuerlich nicht absetzbare Planungs-, Koordinierungs- und Überwachungskosten. Der Vorwurf, die Verkäuferin habe um "72.000 Euro geringere Leistungen" erbracht, treffe daher objektiv nicht zu.

Schwarzgeldabrede per Chat

Kein Werklohn für Bauunternehmer: Gericht hält aufgrund einer WhatsApp-Nachricht Steuerhinterziehung für bewiesen

Wer als Bauunternehmer erst einvernehmlich mit dem Auftraggeber Steuern hinterzieht und sich dann mit ihm streitet, zieht auf jeden Fall den Kürzeren. Das belegt einmal mehr folgender Rechtsstreit:

Während umfangreicher Sanierungsarbeiten überwies der Düsseldorfer Auftraggeber einem Bauunternehmer aus Bochum einige Abschlagszahlungen: darunter mehrere hunderttausend Euro ohne Rechnung. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stehe noch ein Betrag von rund 275.000 Euro zu. Als sich der Auftraggeber weigerte zu zahlen, klagte der Auftragnehmer den Betrag ein.

Doch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf sah er keinen Cent (I-21 U 34/19). Das OLG hielt es nämlich für bewiesen, dass die Parteien Schwarzarbeit verabredet hatten. Und zwar durch eine WhatsApp-Nachricht, bei der es um eine Abschlagszahlung ging. Der Bauunternehmer hatte den Auftraggeber per WhatsApp gebeten, die Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F … kommt".

Das OLG war davon überzeugt, dass mit "F" nur das Finanzamt gemeint sein konnte. Dafür sprachen viele Indizien und auch die Tatsache, dass der Bauunternehmer widersprüchliche Aussagen dazu machte, wen er mit "F" gemeint hatte. Das Finanzamt sei es jedenfalls nicht gewesen … Doch am Ende half kein Leugnen mehr.

Bauunternehmer und Auftraggeber hätten sich darauf geeinigt, dass die Arbeiten überwiegend ohne Rechnung vergütet werden sollten, also ohne Mehrwertsteuer, so das Fazit des OLG. Diese Vereinbarung verletze das Gesetz gegen Schwarzarbeit, damit sei der Bauvertrag insgesamt nichtig. Anspruch auf Werklohn habe der Bauunternehmer daher nicht.

Ausbilder haupt- und nebenberuflich

Angestellter der Handwerkskammer hat Anspruch auf Steuervergünstigung für die Nebentätigkeit

Wer nebenberuflich als Ausbilder tätig ist, kann bis zu 2.400 DM im Jahr steuerfrei verdienen. Der Angestellte einer Handwerkskammer, der Lehrlinge in der Praxis der Metall- und Stahlbearbeitung ausbildete, hielt zusätzlich abends praktische Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung ab. Auch dieser Unterricht wurde von der Handwerkskammer veranstaltet.

Das Finanzamt gewährte für das bei der Zusatztätigkeit erzielte Honorar keine Steuervergünstigung. Begründung: Der Angestellte übe beide Jobs für den gleichen Arbeitgeber aus. Mit Erfolg klagte der Steuerzahler gegen den ablehnenden Bescheid der Steuerbehörde. Die Abendkurse erfüllten die Kriterien für eine Nebentätigkeit, entschied das Finanzgericht Köln (2 K 2343/93).

Denn die Lehrveranstaltungen der Haupt- und Nebentätigkeit hätten sich an unterschiedliche Teilnehmerkreise gewandt. Den Lehrlingen habe der Steuerzahler praktischen Unterricht erteilt, abends in den Meisterkursen habe er Theorie gelehrt. Außerdem habe sich die Unterweisung einmal auf Stahl und Metall bezogen, das andere Mal auf Aluminium. Die beiden Tätigkeiten seien somit nicht gleichartig gewesen. Daher sei die gewünschte Steuervergünstigung für das mit den Abendkursen erzielte Honorar zu bewilligen.

PS: Der Steuerfreibetrag für solche Nebentätigkeiten beträgt aktuell (2020) 2.400 Euro.

Werbung auf Mitarbeiterautos

Kurzartikel

Verpflichten sich die Mitarbeiter einer Firma, gegen ein Entgelt von 255 Euro jährlich an den Kennzeichenhaltern ihrer Privatautos Firmenwerbung der Arbeitgeberin anzubringen, stellt das Entgelt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn die einschlägigen Verträge keine Vorgaben dafür enthalten, wie der Werbeeffekt sicherzustellen ist. Dann erfolgt nämlich das "Anmieten der Werbefläche" nicht vorwiegend im "betrieblichen Eigeninteresse" — was die Firma behauptet hat, um sich die Lohnsteuer zu ersparen.

Einer trage des anderen (Steuer-)Last

Kurzartikel

Ein Ehepartner ist dem anderen gegenüber verpflichtet, der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird — vorausgesetzt, er bzw. sie selbst wird durch die Zustimmung keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt. Die Pflicht, die finanziellen Lasten des anderen Teils möglichst zu vermindern, besteht auch nach einer Trennung der Ehepartner, wenn eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Zusammenlebens verlangt wird.

Erbschaftssteuer fürs Familienheim

Die Steuerbefreiung für den erbenden Partner entfällt, wenn er/sie innerhalb von zehn Jahren das Haus aufgibt

Beim Tod ihres Ehemannes erbte seine Frau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus. Weil sie weiter im Haus lebte, wurde sie von der Erbschaftssteuer befreit. Laut Erbschaftssteuergesetz muss der überlebende Ehe- oder Lebenspartner für ein Familienheim keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn er es weiterhin selbst nutzt. Die Steuerbegünstigung entfällt jedoch, wenn der Erbe/die Erbin das Hausgrundstück innerhalb von zehn Jahren aufgibt.

Anderthalb Jahre nach dem Tod des Ehemannes schenkte die Witwe das Haus ihrer Tochter. Sie zog allerdings nicht aus, sondern behielt sich im notariellen Schenkungsvertrag ein lebenslanges Wohnrecht vor. Deshalb war die Frau ziemlich erstaunt, als das Finanzamt vorstellig wurde und nachträglich Erbschaftssteuer verlangte: Sie habe doch das Familienheim keineswegs "aufgegeben".

Doch der Bundesfinanzhof wies die Klage der Witwe gegen den Steuerbescheid ab (II R 38/16). Auch wenn sie weiterhin in dem Haus wohne: Die Erbin habe das Eigentum am Familienheim auf eine andere Person übertragen. Damit entfalle rückwirkend die Steuerbefreiung, mit der der Gesetzgeber die Bildung von Wohneigentum durch Familien fördern wolle.

Die Vergünstigung solle nur Ehe- oder Lebenspartnern zugutekommen, die durch den Erbfall zu Eigentümern werden und die Immobilie selbst bewohnten. Wenn der Erbe bzw. die Erbin dagegen ausziehe oder das Eigentum an der Immobilie aufgebe, werde nachträglich die Erbschaftssteuer fällig.

Ansonsten könnten Ehe- und Lebenspartner die Immobilie steuerfrei erben und kurz darauf verkaufen. Das liefe dem Ziel der Förderung zuwider. Die setze nicht nur voraus, dass die geerbte Immobilie zehn Jahre lang selbst genutzt werde. Auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehe- oder Lebenspartners müsse zehn Jahre lang bestehen bleiben.

Liebhaberei oder schriftstellerische Tätigkeit?

Rechercheaufwand mindert die Steuer nur, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft beabsichtigt, mit Schreiben Gewinn zu erzielen

Viele halten ja die Tätigkeit von Finanzbeamten für "eindimensional", weil sie sich aufs Rechnen beschränke. Ein Vorurteil: Manchmal betätigen sie sich sogar als Literaturkritiker, wie folgender Fall zeigt.

Ein Steuerzahler arbeitet an der Biographie seines Vaters, der als Schauspieler, Regisseur und Filmeditor tätig war. Der Sohn machte seinen Aufwand für Recherchearbeiten gegenüber dem Finanzamt als Verlust steuerlich geltend: Zwischen 2011 und 2016 will er dafür rund 20.000 Euro ausgegeben haben.

Der Ermittlungsbeamte des Finanzamts sichtete das gesammelte Material. Sein Fazit: Der Mann wolle zwar unbedingt ein Buch über seinen Vater schreiben, habe dafür aber kein schlüssiges Konzept. Und auch keine Vorstellung davon, was für ein Honorar er eventuell mit einem Buch erzielen könnte. Den "Verlust" durch die Recherche könne er daher nicht von der Einkommensteuer absetzen.

Beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz scheiterte die Klage des Möchte-Gern-Schriftstellers gegen den Steuerbescheid (3 K 2083/18). Einerseits sei bei Schriftstellern, wie bei allen Künstlern, zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte oft erst nach langer Anlaufzeit einstellten, räumte das Finanzgericht ein. Andererseits seien aber die Verluste in dieser Anlaufzeit nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige prinzipiell beabsichtige und in der Lage sei, mit Schreiben nachhaltig Gewinne zu erzielen.

Und das treffe hier nicht zu, so das Finanzgericht. Seit vielen Jahren recherchiere der Steuerzahler Leben und künstlerisches Wirken seines Vaters, ohne dass absehbar sei, dass diese Recherchen ein "wirtschaftlich verwertbares Buch" zum Resultat haben könnten. In all den Jahren habe er nur einen erweiterten Lebenslauf und eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten des Vaters zustande gebracht.

Wie der Steuerzahler ein etwaiges Manuskript vermarkten wolle, sei ebenso unklar und der Erfolg äußerst fraglich. Letztlich recherchiere der Mann vor allem aus persönlichen Gründen. Das sei ein Hobby und keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische Tätigkeit, daher sei der Aufwand nicht von der Steuer absetzbar.

Fahrstuhl im Altersheim nicht "betriebsnotwendig"?

Zu versteuerndes Grundvermögen wird dadurch höher

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Grundvermögens verlangte der Eigentümer eines Altenheims, dass der Fahrstuhl nicht berücksichtigt werden dürfe. Um Steuern zu sparen, berief er sich auf die gesetzliche Bestimmung, nach der Vorrichtungen nicht zum Grundvermögen zählen, die Betriebsanlagen darstellen.

Kaum zu glauben: Das Finanzamt lehnte das ab und bekam vom Niedersächsischen Finanzgericht recht (I 21/89). Der Aufzug sei zwar für das Heim nützlich, weil gehbehinderte Personen sich damit leichter bewegen könnten, räumte das Finanzgericht immerhin ein.

Ein Lift sei jedoch kein Spezifikum eines Altenheims, lautet die Fortsetzung: Man könne ein Altersheim auch ohne Aufzug betreiben. Der Eigentümer sei ja auch drei Jahre lang ohne Fahrstuhl zurechtgekommen und habe ihn erst dann einbauen lassen. Damit habe das Finanzamt den Aufzug bei der Ermittlung des Grundvermögens zu Recht berücksichtigt.

Barzahlung belegt Schwarzarbeit

Kurzartikel

Hat ein Bauherr vor Baubeginn dem Auftragnehmer einen Teil des Werklohns bar gezahlt, ohne eine Rechnung oder Quittung zu erhalten, beweist dies, dass der Auftragnehmer den Betrag im Einvernehmen mit dem Bauherrn nicht versteuern wollte. Das hat zur Folge, dass der Bauvertrag nichtig ist und der Bauherr gegen den Auftragnehmer keine Ansprüche wegen Mängeln geltend machen kann.

Steuerfreier Sonntags-Bonus für Profisportler?

Das Finanzamt möchte von Zuschlägen für die Fahrten im Mannschaftsbus mit-profitieren

Bei Fußballvereinen ist es anscheinend üblich, den Profispielern — zusätzlich zum meist üppigen Gehalt — am Fiskus vorbei weitere Leistungen zukommen zu lassen. Im konkreten Fall ging es um Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die ein Verein für seine "Profi-Sportmannschaft" locker machte (um welchen Verein es geht, verrät der Urteilstext nicht). Für die Fahrten im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen zahlte er den Spielern steuerfreie Zuschläge.

Das Finanzamt forderte den Verein auf, dafür Lohnsteuer nachzuzahlen. Steuerfrei seien nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu "ungünstigen Zeiten". Für die Profisportler treffe das aber nicht zu: Hier sei der Lohnzuschlag steuerpflichtig, weil sich die Spieler = Arbeitnehmer bei der Fahrt im Mannschaftsbus nur passiv verhielten. Die Fahrtzeiten seien keine sportliche Betätigung, also zählten sie nicht zur Arbeitszeit.

Der Verein klagte gegen den Steuerbescheid. Abgesehen davon, dass während der Fahrten häufig Videoanalysen und Spielbesprechungen stattfänden: Seine angestellten Spieler und Betreuer seien vertraglich verpflichtet, zu Terminen auswärts im Mannschaftsbus anzureisen. Sie erfüllten damit also eine Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Mit dem Profisport seien zwangsläufig Fahrten zu sportlichen Wettkämpfen an unterschiedlichen Orten verbunden.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied den Streit zu Gunsten des Sportvereins (14 K 1653/17 L). Die Fahrten seien nicht als "arbeitsfreie Reisezeit" anzusehen. Auch wenn die Spieler und Betreuer im Bus "passiv" befördert würden, stelle dies "tatsächlich geleistete Arbeit" an einem Sonntag, Feiertag oder nachts dar, wenn die Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet seien, an den Fahrten teilzunehmen.

Laut Bundesarbeitsgericht seien Fahrzeiten als zu vergütende Arbeitszeit zu behandeln, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden und der Arbeitnehmer während der Fahrt — anders als in der Freizeit — nicht frei über seine Zeit verfügen könne. Die Anfahrten zu Spielen gehörten notwendig zum sportlichen Einsatz dazu. Die Zuschläge seien daher steuerfrei. (Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.)

Landwirtschaft verkleinert oder aufgegeben?

Mutter überträgt alle Grundstücke den zwei Töchtern und muss wegen Betriebsaufgabe den "Entnahmegewinn" versteuern

Nach dem Tod ihres Mannes hatte die Witwe die landwirtschaftlichen Grundstücke (insgesamt 40.000 Quadratmeter) nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet. Steuerlich betrachtet: Sie ließ den landwirtschaftlichen Betrieb "ruhen". Dann traf die ehemalige Landwirtin eine Entscheidung, die sie wahrscheinlich teuer zu stehen kommen wird.

Per vorweg genommener Erbfolge übertrug sie mit notariellem Vertrag alle Grundstücke auf ihre beiden Töchter: Eine Tochter erhielt ca. 29.000 qm, die andere ca. 11.000 qm. Das Finanzamt stufte diese Maßnahme als Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ein und verlangte von der Mutter rund 274.000 Euro Einkommensteuer für den "Entnahmegewinn".

Hintergrund: So genannte "stille Reserven" eines Betriebs sind bei der Betriebsaufgabe zu versteuern. Was versteht man darunter? Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb geht es dabei im Wesentlichen um Wertsteigerungen des Bodens. Da sich diese in der Bilanz des landwirtschaftlichen Betriebs nicht niederschlagen, übersteigt der Verkaufswert des Grunds dessen Buchwert.

Das Finanzamt besteuert die Wertsteigerungen nicht, bis die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufswert aus Anlass der Betriebsaufgabe "aufgedeckt" wird. Ein weiteres Beispiel für stille Reserven, die bei der Betriebsaufgabe als Gewinn zählen, sind Maschinen, die längst abgeschrieben sind, beim Verkauf aber noch Geld einbringen.

Im konkreten Fall klagte die Mutter gegen den Steuerbescheid. Ihr Argument: Dass sie den Kindern die Grundstücke überschrieben habe, stelle keine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs dar, er werde vielmehr verkleinert fortgeführt. Doch das Finanzgericht Münster akzeptierte diese Erklärung nicht und gab dem Finanzamt Recht (7 K 802/18).

Dass die Steuerzahlerin ihren landwirtschaftlichen Betrieb nur verkleinern wollte, sei der notariellen Urkunde nicht zu entnehmen. Von einer Fortführung des Betriebs könnte man nur sprechen, wenn sie einer Tochter alle "wesentlichen Betriebsgrundlagen" übertragen hätte. Die ehemalige Landwirtin habe aber der zweiten Tochter immerhin 28 Prozent der Gesamtfläche des Ackerlands überschrieben — das sei kein geringer Anteil.

Wenn Grundstücke, die einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb darstellten, durch vorweg genommene Erbfolge an zwei Kinder übertragen werden, werde der Hof nicht verkleinert, sondern zerschlagen. Das sei als Betriebsaufgabe zu werten, daher seien die Einnahmen aus der stillen Reserve zu versteuern. (Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)