Steuern

Solist veranstaltet Konzerte selbst

Ans Finanzamt sind nur sieben Prozent Mehrwertsteuer abzuführen

Der Gesetzgeber hat für eine Reihe von Leistungen die Mehrwertsteuer auf sieben Prozent ermäßigt. Dazu gehört auch das Organisieren von Konzerten durch professionelle Kulturveranstalter. Von einem Musiker, der selbst Solokonzerte veranstaltete, verlangte das Finanzamt allerdings, 15 Prozent der Ticketeinnahmen als Mehrwertsteuer anzuführen: Die Steuerermäßigung gelte nur für Veranstalter, die nicht selbst aufträten.

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, für den Musiker gelte ebenfalls der günstigere Steuersatz (V R 60/93). Obwohl der Begriff "Konzert" nach dem ursprünglichen Wortsinn "Zusammenspiel" bedeute, sich also auf eine Darbietung mehrerer Künstler beziehe, sei auch eine Solodarbietung als Konzert einzustufen.

Man müsse die Vorschrift ohnehin nach ihrem Sinn anwenden: Die Steuerbegünstigung solle in erster Linie den Konzertbesuchern zugute kommen, also den Zugang zur Kultur allgemein fördern. Der normale Satz von 15 Prozent würde zu einer nicht zu verantwortenden Preiserhöhung führen. Daher dürfe es keine Rolle spielen, wer als Veranstalter der Konzerte auftrete.

Keine Hundesteuer für Herdenschutzhunde

Ist ein Wachhund für Herden auf umzäunter Weide nicht notwendig, gibt es keine Steuerbefreiung

Ein Paar bewirtschaftet in Niederbayern einen landwirtschaftlichen Biobetrieb mit 27 Hektar Wiesen und Ackerflächen, ca. 50 Kühen und 100 Schafen. Für ihren Pyrenäenberghund Gini zahlten sie — gemäß der im Landkreis gültigen Hundesteuersatzung — keine Hundesteuer, weil er von der zuständigen Behörde als Herdenschutzhund anerkannt worden war.

Um die Steuerbefreiung für zwei weitere Pyrenäenberghunde kämpften die Landwirte jedoch vergeblich. Sie benötigten die Tiere zu Erwerbszwecken, um die Herden auf der Weide vor Beutegreifern aller Art zu schützen, erklärten sie. Verluste durch Füchse und Greifvögel habe es bereits gegeben, davor schützten Elektrozäune alleine nicht ausreichend.

Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte den Steuerbescheid 2019 über 60 Euro für rechtmäßig (4 ZB 20.1217). Das Veterinäramt habe bei Kontrollen die beiden Hunde nie bei den Schafen angetroffen. Offenbar hielten sie sich überwiegend am Wohnhaus der Landwirte auf. Also seien sie wohl für Freizeitgestaltung und für "Erwerbszwecke" angeschafft worden. Eine Befreiung von der Hundesteuer komme aber nur in Betracht, wenn Hunde weit überwiegend beruflichen Zwecken dienten.

Außerdem befänden sich die Herden des Biobetriebs meist auf einer umzäunten Weide. Die Landwirte könnten sie auch in Ställen unterbringen. Unter diesen Umständen seien Schutzhunde für die Schafe nicht wirklich notwendig, auch wenn Elektrozäune nicht 100-prozentig vor Greifvögeln, Wölfen oder Füchsen schützten. Dafür könnten Schutzhunde durchaus nützlich sein, räumte das Gericht ein. Aber nützlich bedeute eben nicht: absolut notwendig im Sinne der Hundesteuersatzung.

Ob der Einsatz von Herdenschutzhunden zwingend erforderlich sei, sei auch eine Frage der wirtschaftlichen Abwägung: zwischen den Kosten des Kaufs bzw. des Unterhalts für die Hunde und den voraussichtlichen Schäden durch Beutegreifer. Wenn die Kosten dauerhaft höher lägen als die Verluste, die durch den Einsatz der Hunde verhindert werden könnten, sei anzunehmen, dass Hunde aus privaten Motiven gehalten würden.

Kosten einer Pflege-WG sind steuerlich absetzbar

Kurzartikel

Das Finanzamt muss die Ausgaben eines Schwerbehinderten für die Unterbringung als steuermindernde außergewöhnliche Belastung auch dann berücksichtigen, wenn er nicht in einem Pflegeheim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuung lebt. Diese alternative Möglichkeit des Wohnens für pflegebedürftige Menschen ist vom Gesetzgeber genauso anerkannt wie das Wohnen im Pflegeheim.

Steuer für Trinkgelder

Beschäftigte in der Gastronomie sehen sich benachteiligt

Kellner müssen ihre Trinkgelder versteuern. Dies empfanden Betroffene als ungerecht. Sie pochten darauf, dass auch Beschäftigte in anderen Branchen solche freiwilligen Zahlungen bekämen, insbesondere Friseusen und Taxifahrer. Finanzämter besteuerten in diesen Branchen das Trinkgeld jedoch nur äußerst selten.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Verständnis für die Klage der Kellner, helfen konnte es ihnen aber nicht (2 K 127/92). Die Ungleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen sei verfassungsrechtlich bedenklich und das Problem keineswegs befriedigend geregelt. Den Finanzämtern könnten aber nicht im Einzelnen überprüfen, welche meist kleinen Beträge als Trinkgeld gegeben würden.

Da seien die Steuerbehörden vielmehr auf die Ehrlichkeit der Steuerbürger angewiesen. Deshalb verstießen unterschiedliche Besteuerungen nicht gegen das Gleichheitsgebot. Es gebe Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts, um hier mehr Gerechtigkeit zu erreichen. Es liege am Gesetzgeber, diese Empfehlungen umzusetzen.

Finanzamt besteht auf "E-Bilanz"

Für Kleinstbetriebe kann die elektronische Übermittlung an die Behörde unzumutbar sein

Die X-GmbH ist eine kleine Dienstleistungsfirma. 2015 betrug ihr Umsatz ca. 70.000 Euro, der Gewinn bescheidene 300 Euro. In diesem Jahr übermittelte die Firma ihre Bilanz plus Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch ans Finanzamt, mit einem vom Bundesanzeiger Verlag vertriebenen Computerprogramm. Das kostete den Geschäftsführer der GmbH vier Arbeitstage — ein unzumutbarer Aufwand, meinte er.

Deshalb beantragte er beim Finanzamt, die Firma 2016 von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung zu befreien. Begründung: Die Buchhaltungssoftware der Firma sei mit den Vorgaben der Finanzverwaltung für die Bilanzübermittlung nicht kompatibel. Einen Steuerberater mit einer E-Bilanz zu beauftragen, koste über 2.000 Euro. Die Alternative wäre, die Software umzustellen. Doch auch das wäre ein riesiger Arbeitsaufwand, von den jährlichen Mehrkosten ganz zu schweigen.

Bei der Steuerbehörde stieß der Antrag der X-GmbH nicht auf Wohlwollen: Für die Finanzverwaltung habe die automatisierte Überprüfung der E-Bilanz nur Vorteile, lautete der Bescheid. Vorteilhaft fürs Finanzamt, aber sehr nachteilig für die Firma, fand der Geschäftsführer und klagte. Das Finanzgericht Münster gab der X-GmbH Recht (5 K 436/20 AO).

Auf Antrag könne das Finanzamt "auf eine elektronische Übermittlung verzichten", um "unbillige Härten" zu vermeiden, so stehe es im Einkommensteuergesetz (§ 5b, Absatz 2). Dazu sei die Behörde sogar verpflichtet, wenn eine E-Bilanz wirtschaftlich unzumutbar sei und so liege der Fall hier, erklärte das Finanzgericht. Die X-GmbH habe keinen Steuerberater und verfüge selbst nicht über die technischen Mittel, um eine E-Bilanz zu erstellen.

Die Firma habe für die Buchführung 2010 ein Computerprogramm angeschafft, mit dem sie einen Jahresabschluss erstellen könne. Das Programm verfüge aber nicht über den IT-Standard, der für die elektronische Übermittlung einer E-Bilanz nötig wäre. Technisch "aufzurüsten" wäre für die X-GmbH nur mit erheblichem Aufwand möglich. Das zu fordern, sei bei einem Kleinstbetrieb mit geringem Umsatz und geringem Gewinn unverhältnismäßig. Genau solche Betriebe habe der Gesetzgeber mit der Härtefallregelung schützen wollen.

Dauerhaft kranker Arbeitnehmer hat keine Werbungskosten

Kein Steuerabzug durch Werbungskosten, wenn im Streitjahr nur formell ein Arbeitsverhältnis bestand

Ein Arbeitnehmer war das ganze Jahr arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Von seiner Firma erhielt er nur eine Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld. Als er für dieses Jahr seine Einkommensteuererklärung abgab, wollte das Finanzamt keinen Abzug für Werbungskosten zulassen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte den Steuerbescheid (1 K 1108/94). Ein Arbeitnehmer könne Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, wenn sie durch seinen Beruf veranlasst seien und diese Tätigkeit fördern sollten. Eine vorübergehende Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit ändere daran nichts.

Hier liege der Fall aber anders, denn der Steuerzahler habe es mittlerweile endgültig aufgegeben, Einkünfte zu erzielen. Also könnten auch keine Werbungskosten mehr anfallen. Das stehe schon deshalb fest, weil der Betroffene seit kurzem Arbeitslosengeld erhalte. Außerdem habe er Rente beantragt.

"Sportunfähigkeit" ist ein privates Risiko

Fußballprofi kann die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen

Bei seiner Einkommensteuererklärung machte ein Fußballprofi die Prämien für seine Sportunfähigkeitsversicherungen als Werbungskosten geltend — d.h. er wollte sie als berufsbedingte Ausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Versichert war der Sportler damit gegen das Risiko, wegen eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen Sport nicht ausüben zu können.

Laut Versicherungspolice waren die Leistungen allerdings nicht auf berufsspezifische Risiken beschränkt. Der Fußballspieler sah die Ausgaben dennoch als berufsbedingt an: Als Profi sei er hohen Verletzungsrisiken ausgesetzt. Wenn er sich verletze oder erkranke, könne er seinem Beruf nicht mehr nachgehen. Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten anzuerkennen.

Auch die Klage des Fußballers gegen den Steuerbescheid blieb beim Finanzgericht Düsseldorf erfolglos (10 K 2192/17 E). Der Berufssportler habe nicht nur berufstypische Risiken abgesichert, so das Finanzgericht. Schon deshalb sei die Versicherung dem privaten Bereich zuzuordnen.

Generell gelte: Diese Versicherung sei dazu da, krankheitsbedingte oder unfallbedingte Einnahmeausfälle auszugleichen. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre jedoch zum "Bereich der privaten Lebensführung".

Die Aufwendungen dafür seien — wie z.B. auch die Prämien für die Krankenversicherung — als privat motivierte Sonderausgaben einzustufen. Sie könnten zwar durchaus steuermindernd berücksichtigt werden, allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr. Da der Steuerzahler diesen Höchstbetrag schon mit anderen Sonderausgaben "ausgeschöpft" habe, wirkten sich die Prämien steuerlich nicht aus. (Der Fußballer hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)

Bauleistungen als Architektenhonorar

Soll keine Rechnung gestellt werden, ist der Architektenvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig

Mit der Baufirma E-GmbH hatte der Architekt schon einige Bauvorhaben durchgeführt. Nach Planungsleistungen für ein weiteres Gebäude, abgeschlossen im September 2016, stellte er keine Rechnung. Die schrieb er erst im Juni 2017, nach einem Streit mit den Geschäftsführern der E-GmbH. Da die Baufirma die Rechnungen nicht bezahlte, klagte der Architekt das Honorar von rund 180.000 Euro ein.

In der Verhandlung vor dem Landgericht Krefeld wurde er gefragt, warum er so lange keine Rechnungen gestellt habe. Die Antwort: Eigentlich hätte die E-GmbH seine Leistungen durch eine Abschlagszahlung und kostenlose Bauleistungen für sein Privathaus vergüten sollen. So sei es abgemacht gewesen.

Als das Gericht den Architekten darauf hinwies, dass so eine Abmachung wohl gegen das Schwarzarbeits-Gesetz verstoße, verhedderte er sich in Widersprüche und behauptete, über die Leistungen hätten doch wechselseitig Rechnungen ausgestellt werden sollen.

Das Landgericht wies die Zahlungsklage des Architekten ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (22 U 73/20). Wenn planerische Leistungen abgeschlossen seien, müssten Architekten innerhalb der nächsten sechs Monate eine Rechnung stellen. Der Kläger habe sich damit neun Monate Zeit gelassen. Und: Hätte es keinen Streit mit der Baufirma gegeben, hätte er seinen eigenen Angaben nach überhaupt keine Rechnung geschrieben.

Die Vergütung habe im Wesentlichen aus Bauleistungen der E-GmbH bestehen sollen. Schon deshalb sei der Architektenvertrag mit der Baufirma nichtig. Anspruch auf Honorar habe der Architekt daher nicht. Das Landgericht habe richtig festgestellt, dass die Parteien Steuern hinterziehen wollten. Wenn der Architekt nachträglich Rechnungen schreibe und beteuere, die "Vorgänge hätten dem Finanzamt transparent gemacht" werden sollen, sei das wenig überzeugend.

Schwarzarbeit schlicht zu leugnen, helfe nicht mehr, wenn sich die Indizien dafür so häuften wie im konkreten Fall: die erste (noch unbefangene) Aussage des Architekten, der zeitliche Abstand zwischen den Planungsleistungen und seinen Rechnungen, die langjährige Zusammenarbeit der Parteien — immer ohne schriftlichen Vertrag, obwohl es immer um große Aufträge und erhebliche Beträge gegangen sei.

Erbschaftssteuer fürs Eigenheim

Die Befreiung von der Erbschaftssteuer entfällt, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft wird

Das Ehepaar hatte lange im eigenen Haus gewohnt, jedem Partner gehörte eine Hälfte der Immobilie. Als der Ehemann 2017 starb, erbte die Ehefrau dessen Hausanteil. Für ein Eigenheim fällt keine Erbschaftssteuer an, wenn es der Erbe weiterhin selbst bewohnt. Wird die Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft, entfällt jedoch die Steuerbefreiung.

Im konkreten Fall verkaufte die Witwe das Einfamilienhaus Ende 2018 und zog in eine Eigentumswohnung um. Daraufhin änderte das Finanzamt den Erbschaftssteuerbescheid und verlangte nachträglich Erbschaftssteuer für die geerbte Haushälfte.

Dagegen wehrte sich die Frau: Sie habe das Eigenheim nicht mehr selbst nutzen können, weil sie nach dem Tod ihres Mannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe. Schließlich sei er im Haus gestorben, das habe sie sehr mitgenommen. Deshalb habe ihr Arzt dringend zu einem Umzug geraten.

Bei einem Verkauf des Familienheims entfalle die Steuerbefreiung nur dann nicht, wenn für den Verkauf zwingende Gründe vorlägen, erklärte das Finanzgericht Münster (3 K 420/20). Und das treffe laut Gesetz nur zu, wenn es dem Erben absolut unmöglich sei — z.B. wegen Pflegebedürftigkeit — im Eigenheim selbständig einen Haushalt zu führen.

Das Finanzgericht räumte ein, der Tod des Ehemannes im Haus und die dadurch ausgelöste Depression hätten die Frau gewiss sehr belastet. Im rechtlichen Sinn stelle das trotzdem keinen "zwingenden Grund" dar, die eigene Immobilie aufzugeben und umzuziehen. Die Ausnahmeklausel im Gesetz werde so streng ausgelegt, weil die Steuerbefreiung für Familienheime die Grundeigentümer - verglichen mit "Inhabern anderer Vermögenswerte" - ohnehin bevorzuge.

Einmal gilt österreichisches, dann wieder deutsches Recht

Ein etwas verwunderliches Urteil des Finanzgerichts Münster

In Österreich muss der Vater seiner verheirateten Tochter eine Aussteuer zahlen. Daher verklagte eine Österreicherin, die zusammen mit ihrem Ehemann in ihrer Heimat wohnt, ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Vater vor einem deutschen Gericht. Mit Erfolg. In derartigen Fällen müssen nämlich unsere Gerichte nach ausländischem Recht entscheiden.

Als Trost versuchte der Vater, die Kosten der Aussteuer wenigstens als außergewöhnliche Belastung anerkennen zu lassen. Das Finanzamt winkte jedoch ab und wurde dabei vom Finanzgericht Münster unterstützt (13 K 3510/92 E). Die Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, komme nur in Frage, wenn sich der Betroffene aus rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen könne. Das richte sich aber wiederum nach der deutschen Rechtsordnung, die keine Aussteuer vorsehe. Daher gebe es keinen Steuerabzug für die Aussteuer.

Kfz-Steuerbefreiung für Waldbesitzer

Eine Zugmaschine fürs Aufforsten dient einem forstwirtschaftlichen Betrieb und nicht der Freizeitgestaltung

Dienstfahrzeuge der Polizei, Feuerwehrautos, Krankenwagen etc. sind von der Kfz-Steuer befreit und laut Kraftfahrzeugsteuergesetz gilt das auch für Zugmaschinen im Dienst der Land- oder Forstwirtschaft. Daher beantragte ein Waldbesitzer im Frühjahr 2019 beim zuständigen Hauptzollamt Steuerbefreiung für seine Zugmaschine.

Er verwende sie ausschließlich für Holzarbeiten im Wald, den er im Lauf der letzten Jahre erworben habe, erklärte der Waldbesitzer. Der Bestand aus Kiefern und Fichten sei in desolatem Zustand gewesen. Seit fünf Jahren versuche er, Laubbäume anzupflanzen. Bisher habe die Bestandspflege noch keinen jährlichen Holzschlag und Verkauf mit Gewinn ermöglicht. Er verwende nur Holz, das wegen Sturmschäden oder Käferbefall ohnehin abgeholzt werden müsse, für den Eigenbedarf.

Für die Pflege privater Waldgrundstücke werde keine Steuerbefreiung erteilt, beschied das Hauptzollamt: Der Waldbesitzer unterhalte keinen forstwirtschaftlichen Betrieb, seine Aktivitäten im Wald stellten höchstens Freizeitgestaltung dar. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Waldbesitzer und setzte sich beim Finanzgericht Baden-Württemberg durch (2 K 705/20).

Wenn es um die Kfz-Steuer gehe, setze der Begriff "forstwirtschaftlicher Betrieb" keine Mindestgröße, keinen Mindestertrag oder Gewinnabsicht des Betreibers voraus. Es genüge, wenn der Waldbesitzer — wie hier — die Waldflächen planmäßig aufforste und sie nachhaltig nutzen wolle. Es gebe Haupterwerbsbetriebe, die kaum größer seien als die Waldfläche des Klägers mit 1,92 Hektar. Auch wenn er jetzt noch kein Holz verkaufe: Eine Fläche dieser Größe ermögliche später durchaus eine Holzernte.

Viele forstwirtschaftliche Betriebe könnten zwischendurch mal nichts abholzen, das liege in der Natur der Sache. Im konkreten Fall forste der Besitzer mit Laubbäumen auf, die Stürme, Trockenheit und Schädlinge besser verkrafteten als Fichten. Der Baum-Neubestand betrage mittlerweile 60 Prozent: Das Aufforsten führe nach und nach zu dauerhaftem Wertzuwachs. Dass der Waldbesitzer gelegentlich ausgeforstete, kaputte Bäume für die Familie nutze, bedeute nicht, dass er wie ein privater Gartenbesitzer den Wald nur für den Eigenbedarf oder als Hobby bewirtschafte.

Biber ruiniert Terrasse und Garten

Können die Hauseigentümer Reparaturen und Schutzmaßnahmen von der Steuer absetzen?

Eigentlich Idylle pur: ein Einfamilienhaus am Rand eines Naturschutzgebiets. Von der Terrasse mit Wintergarten aus blickt man auf einen großen Garten und einen Teich … dessen Bewohner allerdings der Idylle ein Ende setzten. Im Gewässer hatte sich eine Biberfamilie angesiedelt, die mit ihrem Bau den Rasen untergrub. Die Böschung im Garten sackte ab und mit ihr auf ca. acht Metern Länge die Terrasse.

Da Biber in Deutschland streng geschützt sind, war guter Rat teuer: Die Hausbesitzer durften die Tiere weder jagen, noch vertreiben. Schließlich ließen sie in Absprache mit der Naturschutzbehörde eine "Bibersperre" errichten (einen mit Geröll gefüllten Graben) und von einer Fachfirma die abgesackte Terrasse neu pflastern. Für diese Maßnahmen gaben die Hausbesitzer rund 4.000 Euro aus.

Die Ausgaben machten sie bei ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Doch das Finanzamt lehnte es ab, diese Kosten vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Beim Bundesfinanzhof scheiterte die Klage des Ehepaares gegen den Steuerbescheid (VI R 42/18).

Viele Hauseigentümer müssten Schutzmaßnahmen ergreifen, um Schäden durch Wildtiere zu verhindern. Daran sei nichts Außergewöhnliches, erklärte das oberste Finanzgericht. Ausgaben im Zusammenhang mit Wildtierschäden würden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung der Steuerpflichtigen anerkannt. Das gelte auch dann, wenn - wie hier - ein gefährlicher Zustand des Hauses beseitigt werden müsse.

Es sei nicht die Aufgabe des Steuerrechts, einen Schaden zu kompensieren, der Hauseigentümer infolge naturschutzrechtlicher Regelungen widerfahre und den sie deshalb auch hinnehmen müssten. Vielmehr sei das die Sache des Gesetzgebers: Er müsse zum einen mit Wildtiermanagement derartigen Schäden vorbeugen. Zum anderen sei er verpflichtet, Fonds einzurichten, um dennoch auftretende Wildtierschäden finanziell auszugleichen.

Ackerland unterverpachtet

Zählen diese Pachteinnahmen steuerlich zum landwirtschaftlichen Gewinn?

Landwirt S hat einen Hof mit Ackerland gepachtet, früher von den Schwiegereltern, seit der Hofübergabe von seiner Ehefrau. Vor einigen Jahren verpachtete er die Flächen teilweise an einen anderen Landwirt, die übrigen Flächen bewirtschaftete er weiterhin selbst.

Bei der Einkommensteuererklärung für 2016 ermittelte S den Gewinn aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittssätzen. Von den Pachteinnahmen zog er die Pacht ab, die er seiner Ehefrau zahlte. Den Überschuss von 668 Euro deklarierte er als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung".

Damit war das Finanzamt nicht einverstanden: Es bezog die Pachteinnahmen - ohne Abzug von Pachtausgaben - in die landwirtschaftliche Gewinnermittlung ein und erhöhte so die "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" um den Betrag von 1.225 Euro. Das Ehepaar klagte gegen den Steuerbescheid und setzte sich beim Finanzgericht Münster durch (7 K 3909/18 E).

S erziele aus den unterverpachteten Grundstücken keine landwirtschaftlichen Einkünfte, so das Finanzgericht. Er bewirtschafte sie nicht, dieses Ackerland hänge mit seinem Betrieb ökonomisch nicht zusammen. Die Pachteinnahmen zählten auch deshalb nicht zum Gewinn aus der Landwirtschaft, weil unterverpachtete Flächen nicht zum eigenen Betriebsvermögen des Landwirts gehörten.

Betriebsvermögen sei nur das Wirtschaftsgut, das dem Betriebsinhaber selbst gehöre. Das Ackerland habe S aber nur gepachtet, er sei nicht dessen Eigentümer. Eigentümerin der Grundstücke sei die Verpächterin. Dass das im konkreten Fall die Ehefrau des Landwirts sei, spiele keine Rolle. Denn hier gehe es allein um die steuerliche Einordnung des landwirtschaftlichen Betriebs von S. Zu dessen landwirtschaftlichem Betriebsvermögen gehörten die unterverpachteten Äcker nicht.

Daher seien die jährlichen Pachteinnahmen von 2.451 Euro als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" zu berücksichtigen und nicht bei der Gewinnermittlung aus der Landwirtschaft. Der Gewinn des Landwirts müsse also entsprechend gekürzt werden. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 38/20).

Elektronische Einkommensteuererklärung

Für Selbständige mit geringem Einkommen kann der Aufwand für die Datenübermittlung unzumutbar sein

Der selbständige Physiotherapeut arbeitete allein und verdiente nicht viel. Er hatte weder eigene Praxisräume, noch einen Internetzugang. Bis 2016 berechnete das Finanzamt seine Einkommensteuer auf Basis von handschriftlich ausgefüllten, amtlichen Erklärungsvordrucken. Als es um die Einkommensteuer für 2017 ging, forderte die Behörde den Physiotherapeuten auf, die Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermitteln.

Seinen Antrag, von dieser Pflicht befreit zu werden, weil er keinen Internetanschluss habe, lehnte das Finanzamt ab. Da sich aber der Steuerzahler hartnäckig weigerte, die Steuererklärung elektronisch abzugeben, setzte die Behörde schließlich ein Zwangsgeld fest. Dagegen klagte der Mann und setzte sich beim Bundesfinanzhof durch (VIII R 29/19).

Wenn die elektronische Übermittlung für einen Steuerzahler wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sei, müsse die Finanzbehörde darauf verzichten, um unbillige Härten zu vermeiden, betonte das oberste Finanzgericht. Die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Datenübertragung zu schaffen, erfordere einen finanziellen Aufwand, der einen "Kleinstbetrieb" durchaus über-fordern könne.

Da der Physiotherapeut 2017 mit selbständiger Arbeit nur Einkünfte in Höhe von 14.534 Euro erzielt habe, sei seine Situation mit der eines Kleinstbetriebs vergleichbar. Hier stehe der Aufwand für das Einrichten einer Übertragungsmöglichkeit (PC oder Laptop mit Internetanschluss) in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Einkommen, das die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung auslöse. In so einem Fall sei es rechtswidrig, die elektronische Übermittlung anzuordnen und mit Zwangsgeld durchzusetzen.

Hoftor in der Tischlerwerkstatt repariert

Das ist keine "haushaltsnahe Dienstleistung", die zu Steuerermäßigung führt

Steuerzahler können Ausgaben für "haushaltsnahe Dienstleistungen" und Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer geltend machen (§ 35a Einkommensteuergesetz). So eine Steuerermäßigung beantragte auch eine Hauseigentümerin, die von einem Tischler ihr Hoftor hatte reparieren lassen. Doch das Finanzamt lehnte den Steuerbonus ab, weil der Handwerker die Arbeiten in seiner Werkstatt ausgeführt hatte.

Vergeblich klagte die Frau gegen den Bescheid: Der Bundesfinanzhof gab der Behörde Recht (VI R 4/18). Hier habe es sich nicht um eine "haushaltsnahe Dienstleistung" bzw. Handwerkerleistung gehandelt. Der Steuerbonus gelte nur für Tätigkeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen, die direkt dem Haushalt dienten und "üblicherweise von Familienmitgliedern" ausgeführt würden.

Auch die Leistungen von Handwerkern für Renovierung, Instandsetzung und Modernisierung seien nur begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werden. Der Tischler habe jedoch in der Werkstatt gearbeitet — zwar im Auftrag der Steuerzahlerin, aber eben nicht in ihrem Haushalt.

Einen Tipp hatte der Bundesfinanzhof aber fürs Finanzamt und die Hauseigentümerin noch parat: Bei solchen Arbeiten könne man die Arbeitskosten des Handwerkers aufteilen in einen (nicht begünstigten) Werkstattlohn und einen (begünstigten) Lohnanteil für die Arbeit vor Ort. Denn der Tischler habe das Hoftor zwar in der Werkstatt repariert, vorher aber auf dem Grundstück der Steuerzahlerin ausgebaut und nach der Instandsetzung dort wieder eingebaut.

Eltern zahlen der Tochter Ausbildungsunterhalt

Der Steuerabzug für diese Leistungen ist unabhängig vom Einkommen ihres Lebensgefährten

Die Tochter des Ehepaares studierte und wohnte mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Die Eltern zahlten ihr Ausbildungsunterhalt. Kindergeld bezogen sie für die Tochter nicht mehr, da sie schon über 25 Jahre alt war. Bei ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend.

Doch das Finanzamt zog nur die Hälfte des Betrags vom zu versteuernden Einkommen ab. Begründung: Da die Studentin in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, sei davon auszugehen, dass die beiden Partner "aus einem Topf wirtschafteten". Ihr Freund trage ebenfalls zum Unterhalt der Studentin bei.

Mit dieser Niederlage fanden sich die Eltern nicht ab. Sie klagten gegen den Bescheid der Behörde und hatten damit Erfolg. Leistungen für den Ausbildungsunterhalt eines Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe, seien ungekürzt steuermindernd zu berücksichtigen, entschied der Bundesfinanzhof - bis zum Unterhaltshöchstbetrag (VI R 43/17).

Wenn das Kind mit einem besserverdienenden Lebensgefährten zusammenlebe, werde deswegen der Steuerabzug für die Eltern nicht gekürzt. Hier gehe es nicht um eine Bedarfsgemeinschaft, also um Partner, bei denen einer gut verdiene und einer mittelloser Hilfeempfänger sei. Nur in so einer Situation träfe das Argument der Finanzbehörde zu.

Die Studentin sei aber nicht mittellos, da sie ja von den Eltern Unterhaltsleistungen bekomme. Wenn beide Lebensgefährten eigene Mittel hätten, übernehme üblicherweise jeder Partner die Hälfte der Haushaltskosten. Da gewähre man sich nicht wechselseitig Leistungen zum Lebensunterhalt, vielmehr komme jeder für den eigenen Lebensunterhalt auf.

Neues Eigenheim mit Baumängeln

Hauseigentümer können ihre Prozesskosten nicht von der Steuer absetzen

Im Herbst 2015 hatte ein Ehepaar eine Baufirma damit beauftragt, ein Zweifamilienhaus zu errichten. Mit dem Ergebnis hatten die Auftraggeber wenig Freude: Bei Planung und Bauausführung häuften sich erhebliche Fehler. Schließlich brachten sie ein Verfahren zur Beweissicherung in Gang und verklagten die Baufirma wegen der Baumängel auf Schadenersatz. Für Gericht und Anwalt gab das Ehepaar 2017 insgesamt ca. 13.700 Euro aus.

Wenig überraschend ging die Baufirma bald pleite, da war nichts mehr zu holen. Nun wollten die Hauseigentümer wenigstens Steuern sparen. Bei ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 machten sie die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Steuerzahler teilten dem Finanzamt mit, ihre finanzielle Lage sei nach all diesen Scherereien ziemlich prekär. Das half aber nichts: Die Behörde verweigerte die Steuerermäßigung.

Und auch beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz blitzten die Hauseigentümer ab (3 K 2036/19). Nur Ausgaben, die auf die Steuerzahler zwangsläufig zukämen, würden als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd anerkannt, so das Finanzgericht. Das Grundstück zu bebauen, sei aber nicht unvermeidlich gewesen — das Ehepaar hätte es notfalls auch verkaufen können.

Gewiss sei es für die Bauherren von großer wirtschaftlicher Bedeutung gewesen, ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Baufirma gerichtlich durchzusetzen. Doch in existenzielle Not sei das Ehepaar dadurch nie geraten. Beide Partner verdienten gut, sie bewohnten eine angemessene Mietwohnung. Steuerlich zähle so ein Bauvorhaben — ein selbstgenutztes Eigenheim — zur normalen Lebensführung, es berühre nicht das Existenzminimum.

Außergewöhnlich seien die Ausgaben für den Prozess ebenfalls nicht. Baumängel seien bei Bauvorhaben vielmehr gang und gäbe. Daher könnten die Steuerzahler ihre Aufwendungen für den Rechtsstreit, der sich daraus ergeben habe, nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Marder im Dachgeschoss

Hauseigentümer können die Sanierungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen

2002 hatten die Steuerzahler ihr Haus gekauft. Zwei Jahre später ließ sich im Dachgeschoss eine Marderfamilie häuslich nieder. Das Ehepaar ergriff immer wieder einmal Gegenmaßnahmen, keine davon vertrieb die Nagetiere dauerhaft. Erst 2015 beschlossen die Hauseigentümer, das Dachgeschoss gründlich zu sanieren.

Die Kosten von rund 45.000 Euro machten sie bei ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Maßnahme habe jetzt unbedingt durchgeführt werden müssen, argumentierten die Eheleute, denn der Geruch sei unzumutbar geworden. Im Dach sei eine richtige "Marderkloake" entstanden — mehrere Mardertoiletten — und habe ihre Gesundheit gefährdet.

Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Sanierungskosten vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Auch die Klage der Steuerzahler gegen den Steuerbescheid scheiterte. Dass ihre Gesundheit wirklich konkret gefährdet war, sei nicht belegt, fand das Finanzgericht Hamburg (3 K 28/19).

Diese Frage könne aber offenbleiben. Denn selbst wenn die Behauptung zuträfe, wären die Sanierungskosten nicht als "zwangsläufige", also 2015 unvermeidliche Ausgaben anzusehen. Die Hauseigentümer hätten schon ab 2004 das Dach anders decken (lassen) können, um die Marder sicher fernzuhalten.

Auch andere Gegenmaßnahmen (z.B. eng getaktete Kontroll- und Vertreibungsmaßnahmen) hätten den Marderbefall beenden können. Es habe zu der 2015 durchgeführten Dachsanierung also genügend andere und zumutbare Möglichkeiten gegeben, die Marder zu bekämpfen. Nicht jede finanzielle Belastung sei automatisch eine außergewöhnliche Belastung, mit der man die Steuer mindern könne.

Knapp 130.000 Euro Verdienst steuerfrei

Aufgrund von Fehlern im Finanzamt muss ein Steuerpflichtiger keine Einkommensteuer (nach-)zahlen

Steuerzahler X hatte beim Finanzamt seine Einkommensteuererklärung abgegeben und unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt: 128.641 Euro. Diese Anlage wurde beim Einscannen der Unterlagen übersehen. Infolgedessen wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht erfasst. Eingescannte Daten werden in den Finanzämtern von einem Risikomanagementsystem maschinell überprüft.

So auch hier: Das System wies auf Einkünfte "des Ehemanns von weniger als 4.200 Euro" hin, stufte den Fall als zweifelhaft ein und empfahl eine "personelle Prüfung". Die zuständige Sachbearbeiterin nahm zwar diese Hinweise zur Kenntnis, schritt aber nicht zur Tat. Ob die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid richtig übernommen worden waren, prüfte sie nicht.

Deshalb wurde der Fehler erst im nächsten Jahr entdeckt. Nun korrigierte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid, doch Herr X weigerte sich, den nachträglich geforderten Betrag zu zahlen. Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof (VIII R 4/17).

Das Steuerrecht erlaube es zwar, so genannte mechanische Versehen zu berichtigen. Dazu zählten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenkundige Unstimmigkeiten beim Erlass eines Steuerbescheids. Wenn sich jedoch der Sachbearbeiter der Steuerbehörde in Bezug auf die Sachlage bzw. die Rechtslage irre oder einen Sachverhalt mangelhaft aufkläre, dürfe der Fehler nicht korrigiert werden. Um einen Rechenfehler gehe es hier nicht.

Der Fehler im Einkommensteuerbescheid sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Sachbearbeiterin die richtige Höhe der Einkünfte nicht geklärt habe — obwohl diese zweifelhaft war, wie die Hinweise des Risikomanagementsystems zeigten. Damit stand fest, dass weitere Sachaufklärung geboten war. Diese zu unterlassen, sei kein "mechanisches Versehen". Daher sei eine Korrektur ausgeschlossen, der Steuerpflichtige müsse nichts nachzahlen.

Geldgeschenk für die Tochter

Ist der leibliche nicht der rechtliche Vater, gilt bei der Schenkungssteuer die Steuerklasse III

1986/87 hatte die verheiratete Frau A ein Verhältnis mit Herrn B unterhalten und 1987 ein Kind von ihm bekommen. Ihr Mann focht die Vaterschaft nicht an und anerkannte das Mädchen als sein Kind. Als Ehemann der Mutter ist Herr A damit der "rechtliche" Vater des Kindes. 2016 schenkte der "biologische" Vater, Herr B, der jungen Frau 30.000 Euro und versprach, er werde auch die fällige Schenkungssteuer übernehmen.

B gab beim Finanzamt eine Schenkungssteuererklärung ab und beantragte dafür Steuerklasse I. Ohne Erfolg: Angemessen sei hier eine Schenkungssteuer, wie sie auch für Nicht-Angehörige gelte, lautete die Auskunft der Behörde, also Steuerklasse III. Denn Herr B sei nicht der rechtliche Vater der Beschenkten. Nach den Kriterien des Erbschaftssteuergesetzes sei sie nicht sein Kind. Wenn leibliche und rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen, werde eine Schenkung — ebenso eine Erbschaft — vom leiblichen Vater höher besteuert.

Die Klage des Steuerzahlers B gegen den Behördenbescheid scheiterte beim Bundesfinanzhof (II R 5/17). Steuerlich "privilegiert" sei nur die Weitergabe von Familienvermögen an die Kinder, erklärte das oberste Finanzgericht. So wolle der Gesetzgeber Ehe und Familie schützen. Aus der rechtlichen Vaterschaft leiteten sich Rechte und Pflichten ab: Der Vater sei dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, das Kind gegenüber dem rechtlichen Vater erbberechtigt.

Das werde vom Steuerrecht berücksichtigt, deshalb könnten erbende oder beschenkte Kinder das erworbene Vermögen nach Steuerklasse I versteuern. Leibliche Väter, die nicht zugleich rechtliche Väter seien, hätten zwar ein Recht auf Umgang mit dem Kind — abgeleitet aus dem grundgesetzlich garantierten Elternrecht. Sie hätten aber keine weitergehenden Rechte und keine Pflichten, die denen eines rechtlichen Vaters entsprächen. Eine Erbschaft oder Geschenke vom leiblichen Vater würden daher steuerlich nicht begünstigt.