Steuern

Abfindungen für vorzeitigen Auszug

Immobilienkäufer können Mieterabfindungen nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vermietet Wohnungen und Grundstücke. 2016 kaufte sie für 1,2 Millionen Euro eine denkmalgeschützte Villa mit vier vermieteten Wohnungen. Da die GbR die Immobilie renovieren — und anschließend teurer vermieten — wollte, bot sie den Mietern Abfindungen an, damit sie ihre Wohnungen vorzeitig räumten (insgesamt 35.000 Euro). Nach ihrem Auszug wurde das Gebäude für 615.000 Euro renoviert.

Bei ihrer Steuererklärung machte die GbR die Abfindungen als Werbungskosten geltend, die sofort von der Steuer abgezogen werden. Doch das Finanzamt winkte ab und stufte die Abfindungen stattdessen als so genannte "anschaffungsnahe Herstellungskosten" ein. Diese können nur über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden.

Die Klage der GbR gegen den Steuerbescheid blieb beim Finanzgericht Münster erfolglos (4 K 1941/20 F). Nur Wartungsarbeiten und andere jährlich anfallende Aufwendungen zur Instandhaltung einer Immobilie seien als Werbungskosten sofort abzugsfähig, so das Finanzgericht. Mieterabfindungen seien dagegen wie Renovierungskosten als "anschaffungsnahe Herstellungskosten" bzw. "anschaffungsnaher Aufwand" zu behandeln.

Dazu zählten nicht nur Baukosten im engeren, technischen Sinn. Auch Abfindungen seien indirekt durch die baulichen Maßnahmen veranlasst. Denn sie würden gezahlt, um durch den Auszug der Mieter die Immobilie schneller und einfacher renovieren zu können.

Laut Einkommensteuergesetz lägen "anschaffungsnahe Herstellungskosten" vor, wenn ein Immobilienkäufer innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf modernisiere und dafür mehr als 15 Prozent des Kaufpreises der Immobilie ausgebe. Das treffe hier zu. Für Renovierung und Abfindungen habe die GbR in den zwei Jahren nach dem Kauf insgesamt weit mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten ausgegeben. Abschreibung sei daher möglich.

Erbbaurecht auf Ackerland

Verpächterin soll statt Einkünften aus Landwirtschaft einen Entnahmegewinn und Erbbauzinsen versteuern

Der Vater der Steuerzahlerin hatte die Landwirtschaft aufgegeben und 14 Hektar Ackerland an andere Landwirte verpachtet. Von ihm hatte sie die landwirtschaftlichen Flächen geerbt. Die Tochter verpachtete sie weiterhin und versteuerte jahrelang Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 2011 überließ sie einer Kommanditgesellschaft (KG) eine Teilfläche von ca. 3,5 Hektar und räumte der KG ein Erbbaurecht für 50 Jahre ein.

Das bedeutet: Die KG bekam das Recht, gegen die regelmäßige Zahlung von Erbbauzinsen auf dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Die Gesellschafter planten, ein Gebäude für ihren Produktionsbetrieb zu bauen. Dazu kam es jedoch nicht, auf dem Grund wurde weiter Getreide angebaut.

Wegen der Vereinbarung mit der KG wurde das Finanzamt aktiv: Das Erbbaurecht stelle eine dauerhafte Nutzungsänderung der Teilfläche dar. Damit gehöre dieses Grundstück nicht mehr zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen der Grundeigentümerin. Deshalb müsse sie für das Wirtschaftsjahr 2011/12 einen Entnahmegewinn — durch die "Entnahme aus dem Betriebsvermögen" — versteuern und die jährlichen Erbbauzinsen als Einkünfte aus Vermietung.

Gegen die höhere Steuerforderung wehrte sich die Verpächterin: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zwar nicht mehr zum Betriebsvermögen zu zählen, wenn sich die Nutzung dauerhaft ändere und wenn die Änderung mehr als zehn Prozent der Gesamtfläche eines landwirtschaftlichen Betriebs betreffe. Aber in ihrem Fall sei die mit dem Erbbaurecht beabsichtigte Bebauung und damit die Nutzungsänderung ausgeblieben.

Dass die KG später ihre Absichten änderte, spiele keine Rolle, entschied das Finanzgericht Münster (13 K 2130/17). Hier komme es nur auf den Willen der Betriebsinhaberin an. Die Grundeigentümerin habe das Erbbaurecht bestellt und damit dem Betriebsvermögen ihres landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs eine Teilfläche von 3,5 Hektar entnommen: 25 Prozent der Gesamtfläche.

Sie habe das Grundstück für einen Zeitraum von mindestens 50 Jahren, also dauerhaft, ihrem Verpachtungsbetrieb entzogen. Durch diese Nutzungsänderung verdränge die "Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung". Der Steuerbescheid des Finanzamts sei daher rechtmäßig. (Die Grundeigentümerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Berufung eingelegt.)

DJ als Künstler anerkannt

Das Finanzgericht Düsseldorf erspart dem Diskjockey damit die Gewerbesteuer

Geht es um die Steuer oder um die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, müssen sich Juristen gelegentlich zu Kunstexperten aufschwingen und prüfen, ob eine Tätigkeit das Etikett Kunst verdient. Im konkreten Fall ging es um einen Diskjockey, der bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und Firmenveranstaltungen Musik auflegte, manchmal auch in Clubs. Das Finanzamt stufte seine Tätigkeit als gewerblich ein.

Begründung: Die Remixe von Liedern ähnelten den Originalsongs, der DJ schaffe keine neuen Musikstücke. Als Künstler müsste er "Klangfolgen mit dominierender eigener Prägung erzeugen". Der DJ verändere die Stücke aber nur mit Software und stelle Übergänge zwischen Liedern her. Das sei schwerpunktmäßig eine eher technische Arbeit. Zudem spiele der DJ nur Musik, die vom Auftraggeber bestimmt und auf das jeweilige Publikum zugeschnitten werde.

Der DJ fühlte sich von der Steuerbehörde verkannt und hielt dagegen: Er schaffe sehr wohl eigene Werke, indem er den Songs andere Beats unterlege, indem er ihre Geschwindigkeit variiere und Spezialeffekte verwende. Manchmal vermische er auch mehrere Musikstücke, indem er Tonfolgen einspiele (Samples). Das verleihe auch bekannten Songs einen neuen Charakter.

Das Finanzgericht Düsseldorf fand diese Argumente überzeugend und ersparte dem Mann die Gewerbesteuer. Der DJ erziele seine Einnahmen als freiberuflicher Künstler, lautete das Urteil (11 K 2430/18 G). Der DJ nutze Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer sozusagen als Instrumente. Damit mixe er Songs und füge Töne bzw. Geräusche hinzu. Die Kombination von Songs, Samples, selbst hergestellten Beats und Effekten ergäben ein neues Klangerlebnis.

Musikstücke anderer Künstler zu vermischen und ihnen durch die Bearbeitung einen eigenen Stil und einen anderen Charakter zu verleihen, stelle eine eigenschöpferische Leistung dar. Auf welcher Art von Veranstaltungen der moderne DJ auftrete, spiele bei der Frage, ob er ein Künstler sei oder nicht, keine Rolle. Jedenfalls führe er wie eine Live-Band mit "Instrumenten" Tanzmusik unterschiedlicher Art auf.

Spende für Tierheim-Hund

Kann eine Tierfreundin so eine Spende von der Steuer absetzen?

Eine Frau mit Herz für Tiere besuchte öfter das Tierheim an ihrem Wohnort. Dabei freundete sie sich besonders mit einem so genannten "Problemhund" an. Im Tierheim teilte man ihr mit, der Hund sei kaum mehr zu vermitteln. Deshalb wollte die Tierfreundin für den Hund etwas Gutes tun und ihn dauerhaft in einer Tierpension unterbringen. Da werde er doch besser betreut, meinte sie.

Gedacht, getan: In Gegenwart der Tierpension-Inhaberin übergab die Frau einer Vertreterin des gemeinnützigen Tierschutzvereins, der das Tierheim betreibt, 5.000 Euro für ihren Liebling. Dafür stellte ihr der Tierschutzverein eine Spendenbescheinigung aus.

Bei der nächsten Einkommensteuererklärung wollte die Tierfreundin die Spende von der Steuer absetzen. Doch das Finanzamt lehnte es ab, den Geldbetrag vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Daraufhin klagte die Tierfreundin gegen den Steuerbescheid.

Beim Finanzgericht blitzte sie ab: Steuerlich anerkannt würden nur Spenden für Tierheime bzw. Tierschutzvereine, weil sie allgemein dem Tierwohl zugutekämen — ohne konkreten Zweck. Doch der Bundesfinanzhof sah das nicht so eng: Ein Spendenabzug sei im Prinzip auch möglich, wenn die Spende ein bestimmtes Tier in einem Tierheim unterstützen solle, entschied das höchste deutsche Finanzgericht (X R 110/19).

So ein konkreter Verwendungszweck stehe dem Steuerabzug nicht grundsätzlich entgegen. Vorausgesetzt, die Zweckbindung entspreche auch dem — steuerbegünstigten — Zweck "Förderung des Tierwohles", den der Tierschutzverein verfolge. Das Finanzgericht müsse daher noch prüfen, ob es das Tierwohl fördere, wenn die Steuerzahlerin mit ihrer Spende für die Unterkunft des "Problemhunds" in einer Tierpension aufkomme.

Das Haus der Mutter geerbt

Immobilien-Erben müssen bald nach dem Erbfall selbst einziehen, sonst wird Erbschaftssteuer fällig

Im Sommer 2016 starb eine Witwe und vererbte ihr Zweifamilienhaus dem einzigen Kind. Die Tochter lebte schon vor dem Erbfall mit ihrem Mann im Haus, sie hatte die zweite Wohnung gemietet. Ein Bekannter interessierte sich für die Möbel der Mutter und räumte im Auftrag der Erbin allmählich die Wohnung aus. Erst ab Mai 2017 beauftragte die Erbin nach und nach einige Handwerker. Sie ließ die Böden erneuern, Bad und Fenster renovieren, eine neue Küche einbauen. Anfang 2018 zog sie ein.

Das Finanzamt forderte von der Frau 2019 fast 80.000 Euro Erbschaftssteuer für das Zweifamilienhaus. Dagegen wehrte sich die Erbin: Zumindest für die von der Mutter genutzte 185 qm große Wohnung müsse sie als Erbin, die ebenfalls die Wohnung selbst nutze, keine Erbschaftssteuer zahlen.

Erst 2018 sei es möglich gewesen, die total renovierungsbedürftige Wohnung zu beziehen. Handwerker seien heutzutage kaum zu finden. Und zudem habe sie wegen gesundheitlicher Probleme die Arbeiten nicht ständig beaufsichtigen können.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage der Hauseigentümerin gegen den Steuerbescheid ab (4 K 2245/19). Die Steuerbefreiung setze voraus, dass der Erbe einer (vorher vom Erblasser selbst genutzten) Immobilie diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall beziehe. Im konkreten Fall seien 18 Monate vergangen. Wer so lange zögere, verliere die Steuerbegünstigung. Zwar behaupte die Erbin, es habe nicht an ihr gelegen, dass sie nicht früher einziehen konnte. Ihre Argumente dafür überzeugten jedoch nicht.

Hätte sie Profis beauftragt, die Wohnung zu räumen, hätte sie mit der Renovierung viel früher beginnen können. Dass das Baugewerbe reichlich ausgelastet sei, sei allgemein bekannt. Dieser Umstand sei im Sommer 2016 ebenso absehbar gewesen wie der Renovierungsbedarf. Daher hätte die Erbin bereits 2016 Angebote von Handwerkern einholen müssen. Um die Bauaufsicht hätte sich zeitweise auch ihr Ehemann kümmern können.

Dass die Renovierung so lange dauerte, sei also der Erbin durchaus anzulasten. Sie von der Erbschaftssteuer für diese Wohnung zu befreien, komme daher nicht in Frage. Anders läge der Fall, wenn z.B. erst bei der Modernisierung ein erheblicher Baumangel entdeckt worden wäre, der die Arbeiten und den Einzug verzögert hätte.

Nach bestandener beruflicher Fortbildung Darlehen erlassen

Finanzamt darf den "Erfolgsbonus" nicht als Einnahme der Arbeitnehmerin bewerten

Eine Arbeitnehmerin nahm an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall teil. Gemäß Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)) werden z.B. Kurse an Akademien der Handwerkskammern mit Krediten gefördert ebenso wie das Absolvieren der Meisterprüfung (Meister-BAföG). Die Frau bekam für die Fortbildung Darlehen von der Förderbank Niedersachsen und von der staatlichen KfW-Bank. Sie und ihr Ehemann setzten von 2014 bis 2017 Ausbildungskosten und Darlehenszinsen als Werbungskosten von der Steuer ab.

Wie im AFBG vorgesehen, erließ die KfW-Bank der Arbeitnehmerin nach bestandener Abschlussprüfung im Jahr 2018 40 Prozent des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Das Finanzamt verbuchte den erlassenen Betrag als Einnahme: Ein Erlass wandle den gewährten Kredit in einen Zuschuss um, so die Steuerbehörde. Deshalb sollte das zusammen veranlagte Ehepaar für 2018 1.204 Euro mehr Einkommensteuer zahlen. Dagegen klagten die Steuerpflichtigen.

Zu Recht, entschied das Finanzgericht Niedersachsen (14 K 47/20). Der Darlehenserlass der KfW-Bank hänge nicht mit dem Arbeitsverhältnis der Frau zusammen, sei keine zu versteuernde Leistung des Arbeitgebers. Rechtsgrundlage für den Erlass sei vielmehr das AFBG: Demnach seien jedem Kreditnehmer und jeder Kreditnehmerin nach bestandener Fortbildungsprüfung 40 Prozent des — zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen — Darlehens zu erlassen.

Damit habe der Gesetzgeber einen zusätzlichen Anreiz dafür schaffen wollen, eine berufliche Fortbildung erfolgreich abzuschließen. Der "Erfolgsbonus" solle die Quote der Abbrecher bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen deutlich reduzieren und sei ein zentrales Element der AFBG-Förderung. Der Bonus sei nicht auf das Arbeitsverhältnis der Kreditnehmer bezogen, sondern knüpfe allein an das Bestehen der Fortbildungsprüfung an, also an die erreichte "Höherqualifizierung". (Das Finanzamt hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Landwirtschaftliche Grundstücke verpachtet

Ohne ausdrückliche "Entnahmeerklärung" bleiben sie trotzdem Betriebsvermögen

Der Schwiegervater des Herrn T war Landwirt und hatte ab 1965 mehrere Grundstücke an verschiedene Pächter verpachtet. Zuerst erbte die Tochter — Frau T — die Ackerflächen, bei ihrem Tod 1982 Herr T, ihr Ehemann. Das örtliche Finanzamt ging davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben wurde und stufte die Grundstücke als Privatvermögen ein. Unbeanstandet gab Herr T bei seiner Einkommensteuer jahrelang Einkünfte aus Verpachtung an.

Groß war daher die Überraschung, als Herr T 2012 und 2013 einige Grundstücke verkaufte und ein Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter übertrug. Nun sollte T nämlich einen Gewinn durch Betriebsaufgabe versteuern: Schließlich hätten die Grundstücke immer noch zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, erklärte die Finanzbehörde.

Dagegen pochte Herr T darauf, dass die Grundstücke schon mit der Verpachtung 1965 dem Betriebsvermögen "entnommen" wurden. Gleichzeitig berief er sich auf Vertrauensschutz: Auf Steuerbescheide des Finanzamts müsse man sich doch verlassen können!

Doch das Finanzgericht Münster wies die Einwände des Steuerpflichtigen zurück (4 K 1326/17). Seit der Schwiegervater die landwirtschaftlichen Grundstücke parzellenweise verpachtete, habe das Finanzamt die Äcker als Privatvermögen behandelt. Das sei ein Fehler gewesen. Denn der landwirtschaftliche Betrieb sei zu keinem Zeitpunkt offiziell aufgegeben worden. Es sei auch nie gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt worden, dass die fraglichen Grundstücke nicht mehr zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen gehören sollten ("Entnahmeerklärung").

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genüge es für eine Überführung landwirtschaftlicher Flächen ins Privatvermögen nicht, sie nicht mehr selbst zu bewirtschaften. Solange eine Betriebsfortführung (und sei es in reduzierter Weise) möglich bleibe, gehörten landwirtschaftliche Grundstücke zum Betriebsvermögen — es sei denn, es werde eine ausdrückliche Entnahmeerklärung abgegeben. Die Finanzbehörde hätte es daher nie akzeptieren dürfen, dass Herr T nur Einkünfte aus Verpachtung versteuerte.

Dass T auf falsche Steuerbescheide vertraut habe, erspare ihm die nun geforderte Steuer nicht. Vertrauensschutz komme hier nicht in Frage, denn der BFH habe schon 1987 entschieden, dass das parzellenweise Verpachten von Grund nicht zwingend zur Betriebsaufgabe führe. Von da an hätte Herr T Bescheid wissen können. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das Finanzamt die fehlerhafte Einstufung der verpachteten Grundstücke beibehalten würde.

Solist veranstaltet Konzerte selbst

Ans Finanzamt sind nur sieben Prozent Mehrwertsteuer abzuführen

Der Gesetzgeber hat für eine Reihe von Leistungen die Mehrwertsteuer auf sieben Prozent ermäßigt. Dazu gehört auch das Organisieren von Konzerten durch professionelle Kulturveranstalter. Von einem Musiker, der selbst Solokonzerte veranstaltete, verlangte das Finanzamt allerdings, 15 Prozent der Ticketeinnahmen als Mehrwertsteuer anzuführen: Die Steuerermäßigung gelte nur für Veranstalter, die nicht selbst aufträten.

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, für den Musiker gelte ebenfalls der günstigere Steuersatz (V R 60/93). Obwohl der Begriff "Konzert" nach dem ursprünglichen Wortsinn "Zusammenspiel" bedeute, sich also auf eine Darbietung mehrerer Künstler beziehe, sei auch eine Solodarbietung als Konzert einzustufen.

Man müsse die Vorschrift ohnehin nach ihrem Sinn anwenden: Die Steuerbegünstigung solle in erster Linie den Konzertbesuchern zugute kommen, also den Zugang zur Kultur allgemein fördern. Der normale Satz von 15 Prozent würde zu einer nicht zu verantwortenden Preiserhöhung führen. Daher dürfe es keine Rolle spielen, wer als Veranstalter der Konzerte auftrete.

Keine Hundesteuer für Herdenschutzhunde

Ist ein Wachhund für Herden auf umzäunter Weide nicht notwendig, gibt es keine Steuerbefreiung

Ein Paar bewirtschaftet in Niederbayern einen landwirtschaftlichen Biobetrieb mit 27 Hektar Wiesen und Ackerflächen, ca. 50 Kühen und 100 Schafen. Für ihren Pyrenäenberghund Gini zahlten sie — gemäß der im Landkreis gültigen Hundesteuersatzung — keine Hundesteuer, weil er von der zuständigen Behörde als Herdenschutzhund anerkannt worden war.

Um die Steuerbefreiung für zwei weitere Pyrenäenberghunde kämpften die Landwirte jedoch vergeblich. Sie benötigten die Tiere zu Erwerbszwecken, um die Herden auf der Weide vor Beutegreifern aller Art zu schützen, erklärten sie. Verluste durch Füchse und Greifvögel habe es bereits gegeben, davor schützten Elektrozäune alleine nicht ausreichend.

Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte den Steuerbescheid 2019 über 60 Euro für rechtmäßig (4 ZB 20.1217). Das Veterinäramt habe bei Kontrollen die beiden Hunde nie bei den Schafen angetroffen. Offenbar hielten sie sich überwiegend am Wohnhaus der Landwirte auf. Also seien sie wohl für Freizeitgestaltung und für "Erwerbszwecke" angeschafft worden. Eine Befreiung von der Hundesteuer komme aber nur in Betracht, wenn Hunde weit überwiegend beruflichen Zwecken dienten.

Außerdem befänden sich die Herden des Biobetriebs meist auf einer umzäunten Weide. Die Landwirte könnten sie auch in Ställen unterbringen. Unter diesen Umständen seien Schutzhunde für die Schafe nicht wirklich notwendig, auch wenn Elektrozäune nicht 100-prozentig vor Greifvögeln, Wölfen oder Füchsen schützten. Dafür könnten Schutzhunde durchaus nützlich sein, räumte das Gericht ein. Aber nützlich bedeute eben nicht: absolut notwendig im Sinne der Hundesteuersatzung.

Ob der Einsatz von Herdenschutzhunden zwingend erforderlich sei, sei auch eine Frage der wirtschaftlichen Abwägung: zwischen den Kosten des Kaufs bzw. des Unterhalts für die Hunde und den voraussichtlichen Schäden durch Beutegreifer. Wenn die Kosten dauerhaft höher lägen als die Verluste, die durch den Einsatz der Hunde verhindert werden könnten, sei anzunehmen, dass Hunde aus privaten Motiven gehalten würden.

Kosten einer Pflege-WG sind steuerlich absetzbar

Kurzartikel

Das Finanzamt muss die Ausgaben eines Schwerbehinderten für die Unterbringung als steuermindernde außergewöhnliche Belastung auch dann berücksichtigen, wenn er nicht in einem Pflegeheim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuung lebt. Diese alternative Möglichkeit des Wohnens für pflegebedürftige Menschen ist vom Gesetzgeber genauso anerkannt wie das Wohnen im Pflegeheim.

Steuer für Trinkgelder

Beschäftigte in der Gastronomie sehen sich benachteiligt

Kellner müssen ihre Trinkgelder versteuern. Dies empfanden Betroffene als ungerecht. Sie pochten darauf, dass auch Beschäftigte in anderen Branchen solche freiwilligen Zahlungen bekämen, insbesondere Friseusen und Taxifahrer. Finanzämter besteuerten in diesen Branchen das Trinkgeld jedoch nur äußerst selten.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Verständnis für die Klage der Kellner, helfen konnte es ihnen aber nicht (2 K 127/92). Die Ungleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen sei verfassungsrechtlich bedenklich und das Problem keineswegs befriedigend geregelt. Den Finanzämtern könnten aber nicht im Einzelnen überprüfen, welche meist kleinen Beträge als Trinkgeld gegeben würden.

Da seien die Steuerbehörden vielmehr auf die Ehrlichkeit der Steuerbürger angewiesen. Deshalb verstießen unterschiedliche Besteuerungen nicht gegen das Gleichheitsgebot. Es gebe Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts, um hier mehr Gerechtigkeit zu erreichen. Es liege am Gesetzgeber, diese Empfehlungen umzusetzen.

Finanzamt besteht auf "E-Bilanz"

Für Kleinstbetriebe kann die elektronische Übermittlung an die Behörde unzumutbar sein

Die X-GmbH ist eine kleine Dienstleistungsfirma. 2015 betrug ihr Umsatz ca. 70.000 Euro, der Gewinn bescheidene 300 Euro. In diesem Jahr übermittelte die Firma ihre Bilanz plus Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch ans Finanzamt, mit einem vom Bundesanzeiger Verlag vertriebenen Computerprogramm. Das kostete den Geschäftsführer der GmbH vier Arbeitstage — ein unzumutbarer Aufwand, meinte er.

Deshalb beantragte er beim Finanzamt, die Firma 2016 von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung zu befreien. Begründung: Die Buchhaltungssoftware der Firma sei mit den Vorgaben der Finanzverwaltung für die Bilanzübermittlung nicht kompatibel. Einen Steuerberater mit einer E-Bilanz zu beauftragen, koste über 2.000 Euro. Die Alternative wäre, die Software umzustellen. Doch auch das wäre ein riesiger Arbeitsaufwand, von den jährlichen Mehrkosten ganz zu schweigen.

Bei der Steuerbehörde stieß der Antrag der X-GmbH nicht auf Wohlwollen: Für die Finanzverwaltung habe die automatisierte Überprüfung der E-Bilanz nur Vorteile, lautete der Bescheid. Vorteilhaft fürs Finanzamt, aber sehr nachteilig für die Firma, fand der Geschäftsführer und klagte. Das Finanzgericht Münster gab der X-GmbH Recht (5 K 436/20 AO).

Auf Antrag könne das Finanzamt "auf eine elektronische Übermittlung verzichten", um "unbillige Härten" zu vermeiden, so stehe es im Einkommensteuergesetz (§ 5b, Absatz 2). Dazu sei die Behörde sogar verpflichtet, wenn eine E-Bilanz wirtschaftlich unzumutbar sei und so liege der Fall hier, erklärte das Finanzgericht. Die X-GmbH habe keinen Steuerberater und verfüge selbst nicht über die technischen Mittel, um eine E-Bilanz zu erstellen.

Die Firma habe für die Buchführung 2010 ein Computerprogramm angeschafft, mit dem sie einen Jahresabschluss erstellen könne. Das Programm verfüge aber nicht über den IT-Standard, der für die elektronische Übermittlung einer E-Bilanz nötig wäre. Technisch "aufzurüsten" wäre für die X-GmbH nur mit erheblichem Aufwand möglich. Das zu fordern, sei bei einem Kleinstbetrieb mit geringem Umsatz und geringem Gewinn unverhältnismäßig. Genau solche Betriebe habe der Gesetzgeber mit der Härtefallregelung schützen wollen.

Dauerhaft kranker Arbeitnehmer hat keine Werbungskosten

Kein Steuerabzug durch Werbungskosten, wenn im Streitjahr nur formell ein Arbeitsverhältnis bestand

Ein Arbeitnehmer war das ganze Jahr arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Von seiner Firma erhielt er nur eine Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld. Als er für dieses Jahr seine Einkommensteuererklärung abgab, wollte das Finanzamt keinen Abzug für Werbungskosten zulassen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte den Steuerbescheid (1 K 1108/94). Ein Arbeitnehmer könne Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, wenn sie durch seinen Beruf veranlasst seien und diese Tätigkeit fördern sollten. Eine vorübergehende Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit ändere daran nichts.

Hier liege der Fall aber anders, denn der Steuerzahler habe es mittlerweile endgültig aufgegeben, Einkünfte zu erzielen. Also könnten auch keine Werbungskosten mehr anfallen. Das stehe schon deshalb fest, weil der Betroffene seit kurzem Arbeitslosengeld erhalte. Außerdem habe er Rente beantragt.

"Sportunfähigkeit" ist ein privates Risiko

Fußballprofi kann die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen

Bei seiner Einkommensteuererklärung machte ein Fußballprofi die Prämien für seine Sportunfähigkeitsversicherungen als Werbungskosten geltend — d.h. er wollte sie als berufsbedingte Ausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Versichert war der Sportler damit gegen das Risiko, wegen eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen Sport nicht ausüben zu können.

Laut Versicherungspolice waren die Leistungen allerdings nicht auf berufsspezifische Risiken beschränkt. Der Fußballspieler sah die Ausgaben dennoch als berufsbedingt an: Als Profi sei er hohen Verletzungsrisiken ausgesetzt. Wenn er sich verletze oder erkranke, könne er seinem Beruf nicht mehr nachgehen. Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten anzuerkennen.

Auch die Klage des Fußballers gegen den Steuerbescheid blieb beim Finanzgericht Düsseldorf erfolglos (10 K 2192/17 E). Der Berufssportler habe nicht nur berufstypische Risiken abgesichert, so das Finanzgericht. Schon deshalb sei die Versicherung dem privaten Bereich zuzuordnen.

Generell gelte: Diese Versicherung sei dazu da, krankheitsbedingte oder unfallbedingte Einnahmeausfälle auszugleichen. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre jedoch zum "Bereich der privaten Lebensführung".

Die Aufwendungen dafür seien — wie z.B. auch die Prämien für die Krankenversicherung — als privat motivierte Sonderausgaben einzustufen. Sie könnten zwar durchaus steuermindernd berücksichtigt werden, allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr. Da der Steuerzahler diesen Höchstbetrag schon mit anderen Sonderausgaben "ausgeschöpft" habe, wirkten sich die Prämien steuerlich nicht aus. (Der Fußballer hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)

Bauleistungen als Architektenhonorar

Soll keine Rechnung gestellt werden, ist der Architektenvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig

Mit der Baufirma E-GmbH hatte der Architekt schon einige Bauvorhaben durchgeführt. Nach Planungsleistungen für ein weiteres Gebäude, abgeschlossen im September 2016, stellte er keine Rechnung. Die schrieb er erst im Juni 2017, nach einem Streit mit den Geschäftsführern der E-GmbH. Da die Baufirma die Rechnungen nicht bezahlte, klagte der Architekt das Honorar von rund 180.000 Euro ein.

In der Verhandlung vor dem Landgericht Krefeld wurde er gefragt, warum er so lange keine Rechnungen gestellt habe. Die Antwort: Eigentlich hätte die E-GmbH seine Leistungen durch eine Abschlagszahlung und kostenlose Bauleistungen für sein Privathaus vergüten sollen. So sei es abgemacht gewesen.

Als das Gericht den Architekten darauf hinwies, dass so eine Abmachung wohl gegen das Schwarzarbeits-Gesetz verstoße, verhedderte er sich in Widersprüche und behauptete, über die Leistungen hätten doch wechselseitig Rechnungen ausgestellt werden sollen.

Das Landgericht wies die Zahlungsklage des Architekten ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (22 U 73/20). Wenn planerische Leistungen abgeschlossen seien, müssten Architekten innerhalb der nächsten sechs Monate eine Rechnung stellen. Der Kläger habe sich damit neun Monate Zeit gelassen. Und: Hätte es keinen Streit mit der Baufirma gegeben, hätte er seinen eigenen Angaben nach überhaupt keine Rechnung geschrieben.

Die Vergütung habe im Wesentlichen aus Bauleistungen der E-GmbH bestehen sollen. Schon deshalb sei der Architektenvertrag mit der Baufirma nichtig. Anspruch auf Honorar habe der Architekt daher nicht. Das Landgericht habe richtig festgestellt, dass die Parteien Steuern hinterziehen wollten. Wenn der Architekt nachträglich Rechnungen schreibe und beteuere, die "Vorgänge hätten dem Finanzamt transparent gemacht" werden sollen, sei das wenig überzeugend.

Schwarzarbeit schlicht zu leugnen, helfe nicht mehr, wenn sich die Indizien dafür so häuften wie im konkreten Fall: die erste (noch unbefangene) Aussage des Architekten, der zeitliche Abstand zwischen den Planungsleistungen und seinen Rechnungen, die langjährige Zusammenarbeit der Parteien — immer ohne schriftlichen Vertrag, obwohl es immer um große Aufträge und erhebliche Beträge gegangen sei.

Erbschaftssteuer fürs Eigenheim

Die Befreiung von der Erbschaftssteuer entfällt, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft wird

Das Ehepaar hatte lange im eigenen Haus gewohnt, jedem Partner gehörte eine Hälfte der Immobilie. Als der Ehemann 2017 starb, erbte die Ehefrau dessen Hausanteil. Für ein Eigenheim fällt keine Erbschaftssteuer an, wenn es der Erbe weiterhin selbst bewohnt. Wird die Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft, entfällt jedoch die Steuerbefreiung.

Im konkreten Fall verkaufte die Witwe das Einfamilienhaus Ende 2018 und zog in eine Eigentumswohnung um. Daraufhin änderte das Finanzamt den Erbschaftssteuerbescheid und verlangte nachträglich Erbschaftssteuer für die geerbte Haushälfte.

Dagegen wehrte sich die Frau: Sie habe das Eigenheim nicht mehr selbst nutzen können, weil sie nach dem Tod ihres Mannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe. Schließlich sei er im Haus gestorben, das habe sie sehr mitgenommen. Deshalb habe ihr Arzt dringend zu einem Umzug geraten.

Bei einem Verkauf des Familienheims entfalle die Steuerbefreiung nur dann nicht, wenn für den Verkauf zwingende Gründe vorlägen, erklärte das Finanzgericht Münster (3 K 420/20). Und das treffe laut Gesetz nur zu, wenn es dem Erben absolut unmöglich sei — z.B. wegen Pflegebedürftigkeit — im Eigenheim selbständig einen Haushalt zu führen.

Das Finanzgericht räumte ein, der Tod des Ehemannes im Haus und die dadurch ausgelöste Depression hätten die Frau gewiss sehr belastet. Im rechtlichen Sinn stelle das trotzdem keinen "zwingenden Grund" dar, die eigene Immobilie aufzugeben und umzuziehen. Die Ausnahmeklausel im Gesetz werde so streng ausgelegt, weil die Steuerbefreiung für Familienheime die Grundeigentümer - verglichen mit "Inhabern anderer Vermögenswerte" - ohnehin bevorzuge.

Einmal gilt österreichisches, dann wieder deutsches Recht

Ein etwas verwunderliches Urteil des Finanzgerichts Münster

In Österreich muss der Vater seiner verheirateten Tochter eine Aussteuer zahlen. Daher verklagte eine Österreicherin, die zusammen mit ihrem Ehemann in ihrer Heimat wohnt, ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Vater vor einem deutschen Gericht. Mit Erfolg. In derartigen Fällen müssen nämlich unsere Gerichte nach ausländischem Recht entscheiden.

Als Trost versuchte der Vater, die Kosten der Aussteuer wenigstens als außergewöhnliche Belastung anerkennen zu lassen. Das Finanzamt winkte jedoch ab und wurde dabei vom Finanzgericht Münster unterstützt (13 K 3510/92 E). Die Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, komme nur in Frage, wenn sich der Betroffene aus rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen könne. Das richte sich aber wiederum nach der deutschen Rechtsordnung, die keine Aussteuer vorsehe. Daher gebe es keinen Steuerabzug für die Aussteuer.

Kfz-Steuerbefreiung für Waldbesitzer

Eine Zugmaschine fürs Aufforsten dient einem forstwirtschaftlichen Betrieb und nicht der Freizeitgestaltung

Dienstfahrzeuge der Polizei, Feuerwehrautos, Krankenwagen etc. sind von der Kfz-Steuer befreit und laut Kraftfahrzeugsteuergesetz gilt das auch für Zugmaschinen im Dienst der Land- oder Forstwirtschaft. Daher beantragte ein Waldbesitzer im Frühjahr 2019 beim zuständigen Hauptzollamt Steuerbefreiung für seine Zugmaschine.

Er verwende sie ausschließlich für Holzarbeiten im Wald, den er im Lauf der letzten Jahre erworben habe, erklärte der Waldbesitzer. Der Bestand aus Kiefern und Fichten sei in desolatem Zustand gewesen. Seit fünf Jahren versuche er, Laubbäume anzupflanzen. Bisher habe die Bestandspflege noch keinen jährlichen Holzschlag und Verkauf mit Gewinn ermöglicht. Er verwende nur Holz, das wegen Sturmschäden oder Käferbefall ohnehin abgeholzt werden müsse, für den Eigenbedarf.

Für die Pflege privater Waldgrundstücke werde keine Steuerbefreiung erteilt, beschied das Hauptzollamt: Der Waldbesitzer unterhalte keinen forstwirtschaftlichen Betrieb, seine Aktivitäten im Wald stellten höchstens Freizeitgestaltung dar. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Waldbesitzer und setzte sich beim Finanzgericht Baden-Württemberg durch (2 K 705/20).

Wenn es um die Kfz-Steuer gehe, setze der Begriff "forstwirtschaftlicher Betrieb" keine Mindestgröße, keinen Mindestertrag oder Gewinnabsicht des Betreibers voraus. Es genüge, wenn der Waldbesitzer — wie hier — die Waldflächen planmäßig aufforste und sie nachhaltig nutzen wolle. Es gebe Haupterwerbsbetriebe, die kaum größer seien als die Waldfläche des Klägers mit 1,92 Hektar. Auch wenn er jetzt noch kein Holz verkaufe: Eine Fläche dieser Größe ermögliche später durchaus eine Holzernte.

Viele forstwirtschaftliche Betriebe könnten zwischendurch mal nichts abholzen, das liege in der Natur der Sache. Im konkreten Fall forste der Besitzer mit Laubbäumen auf, die Stürme, Trockenheit und Schädlinge besser verkrafteten als Fichten. Der Baum-Neubestand betrage mittlerweile 60 Prozent: Das Aufforsten führe nach und nach zu dauerhaftem Wertzuwachs. Dass der Waldbesitzer gelegentlich ausgeforstete, kaputte Bäume für die Familie nutze, bedeute nicht, dass er wie ein privater Gartenbesitzer den Wald nur für den Eigenbedarf oder als Hobby bewirtschafte.

Biber ruiniert Terrasse und Garten

Können die Hauseigentümer Reparaturen und Schutzmaßnahmen von der Steuer absetzen?

Eigentlich Idylle pur: ein Einfamilienhaus am Rand eines Naturschutzgebiets. Von der Terrasse mit Wintergarten aus blickt man auf einen großen Garten und einen Teich … dessen Bewohner allerdings der Idylle ein Ende setzten. Im Gewässer hatte sich eine Biberfamilie angesiedelt, die mit ihrem Bau den Rasen untergrub. Die Böschung im Garten sackte ab und mit ihr auf ca. acht Metern Länge die Terrasse.

Da Biber in Deutschland streng geschützt sind, war guter Rat teuer: Die Hausbesitzer durften die Tiere weder jagen, noch vertreiben. Schließlich ließen sie in Absprache mit der Naturschutzbehörde eine "Bibersperre" errichten (einen mit Geröll gefüllten Graben) und von einer Fachfirma die abgesackte Terrasse neu pflastern. Für diese Maßnahmen gaben die Hausbesitzer rund 4.000 Euro aus.

Die Ausgaben machten sie bei ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Doch das Finanzamt lehnte es ab, diese Kosten vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Beim Bundesfinanzhof scheiterte die Klage des Ehepaares gegen den Steuerbescheid (VI R 42/18).

Viele Hauseigentümer müssten Schutzmaßnahmen ergreifen, um Schäden durch Wildtiere zu verhindern. Daran sei nichts Außergewöhnliches, erklärte das oberste Finanzgericht. Ausgaben im Zusammenhang mit Wildtierschäden würden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung der Steuerpflichtigen anerkannt. Das gelte auch dann, wenn - wie hier - ein gefährlicher Zustand des Hauses beseitigt werden müsse.

Es sei nicht die Aufgabe des Steuerrechts, einen Schaden zu kompensieren, der Hauseigentümer infolge naturschutzrechtlicher Regelungen widerfahre und den sie deshalb auch hinnehmen müssten. Vielmehr sei das die Sache des Gesetzgebers: Er müsse zum einen mit Wildtiermanagement derartigen Schäden vorbeugen. Zum anderen sei er verpflichtet, Fonds einzurichten, um dennoch auftretende Wildtierschäden finanziell auszugleichen.

Ackerland unterverpachtet

Zählen diese Pachteinnahmen steuerlich zum landwirtschaftlichen Gewinn?

Landwirt S hat einen Hof mit Ackerland gepachtet, früher von den Schwiegereltern, seit der Hofübergabe von seiner Ehefrau. Vor einigen Jahren verpachtete er die Flächen teilweise an einen anderen Landwirt, die übrigen Flächen bewirtschaftete er weiterhin selbst.

Bei der Einkommensteuererklärung für 2016 ermittelte S den Gewinn aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittssätzen. Von den Pachteinnahmen zog er die Pacht ab, die er seiner Ehefrau zahlte. Den Überschuss von 668 Euro deklarierte er als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung".

Damit war das Finanzamt nicht einverstanden: Es bezog die Pachteinnahmen - ohne Abzug von Pachtausgaben - in die landwirtschaftliche Gewinnermittlung ein und erhöhte so die "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" um den Betrag von 1.225 Euro. Das Ehepaar klagte gegen den Steuerbescheid und setzte sich beim Finanzgericht Münster durch (7 K 3909/18 E).

S erziele aus den unterverpachteten Grundstücken keine landwirtschaftlichen Einkünfte, so das Finanzgericht. Er bewirtschafte sie nicht, dieses Ackerland hänge mit seinem Betrieb ökonomisch nicht zusammen. Die Pachteinnahmen zählten auch deshalb nicht zum Gewinn aus der Landwirtschaft, weil unterverpachtete Flächen nicht zum eigenen Betriebsvermögen des Landwirts gehörten.

Betriebsvermögen sei nur das Wirtschaftsgut, das dem Betriebsinhaber selbst gehöre. Das Ackerland habe S aber nur gepachtet, er sei nicht dessen Eigentümer. Eigentümerin der Grundstücke sei die Verpächterin. Dass das im konkreten Fall die Ehefrau des Landwirts sei, spiele keine Rolle. Denn hier gehe es allein um die steuerliche Einordnung des landwirtschaftlichen Betriebs von S. Zu dessen landwirtschaftlichem Betriebsvermögen gehörten die unterverpachteten Äcker nicht.

Daher seien die jährlichen Pachteinnahmen von 2.451 Euro als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" zu berücksichtigen und nicht bei der Gewinnermittlung aus der Landwirtschaft. Der Gewinn des Landwirts müsse also entsprechend gekürzt werden. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 38/20).