Steuern

Steuerbonus bei doppelter Haushaltführung

Die Ermäßigung ist auch bei ledigen Arbeitnehmern möglich

Ein Zeitsoldat behielt seine Mietwohnung im Kölner Raum, obwohl er in einer 650 km entfernten Kaserne stationiert war. Er bat um Versetzung in die Nähe seines Heimatorts, wo seine schwerbehinderte Mutter wohnte. Das klappte aber erst nach mehr als drei Jahren. Die Ausgaben für seine Wohnung am Heimatort machte er in diesen drei Jahren beim Finanzamt steuermindernd geltend: wegen doppelter Haushaltsführung.

Der Bundesfinanzhof billigte die Steuervergünstigung, obwohl der Soldat ledig war - und änderte damit seine Rechtsprechung (VI R 62/90). Bisher sei die doppelte Haushaltsführung nur dann als steuermindernd bewertet worden, wenn (trotz der berufsbedingten Abwesenheit des Steuerzahlers) in der Wohnung weiterhin "hauswirtschaftliches Leben" stattfand. Mit anderen Worten: Wenn der Steuerzahler verheiratet war.

Das sei nicht mehr zeitgemäß, fanden die obersten Finanzrichter nun. Nicht nur der Kontakt zur Familie, sondern auch andere Gründe rechtfertigten den Wunsch, die bisherige Wohnung trotz Abwesenheit beizubehalten. Der Soldat habe den verständlichen Wunsch gehabt, während der Besuche bei der pflegebedürftigen Mutter in einer eigenen Wohnung unterzukommen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich am Heimatort auch sein Freundeskreis befinde.

"Haushaltsnahe Dienstleistungen"

Auch Mieter können Aufwendungen dafür von der Steuer absetzen

Der Eigentümer hatte seine Wohnung an ein Ehepaar vermietet. Mit der Nebenkostenabrechnung stellte er den Mietern mehrere Posten in Rechnung: Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und die Kontrolle von Rauchwarnmeldern. Für diese Ausgaben beantragten die Eheleute bei ihrer Einkommensteuererklärung den Steuerbonus für "haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" (§ 35a Einkommensteuergesetz).

Doch das Finanzamt spielte da nicht mit: Es verweigerte den Steuerzahlern die Ermäßigung mit dem Argument, sie hätten die Dienstleister nicht selbst beauftragt und mit ihnen keine Verträge abgeschlossen. So argumentierte auch das Finanzgericht. Doch beim Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Klage des Ehepaares gegen den Steuerbescheid Erfolg (VI R 24/20).

Mieter könnten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, obwohl nicht sie, sondern der Vermieter die Verträge mit den betreffenden Dienstleistern schließe, urteilte der BFH. Wesentlich sei nur, dass die Leistungen den Mietern zugutekämen. Natürlich brauche es dafür die vom Gesetz geforderten Belege.

Als Nachweis genüge aber die Nebenkostenabrechnung des Vermieters (oder eine Bescheinigung, die dem Muster der Finanzverwaltung entspreche), wenn man ihr die wesentlichen Informationen entnehmen könne: Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung, den ausführenden Dienstleister, das vom Mieter geschuldete Entgelt und einen Hinweis auf die Überweisung des Mieters an den Vermieter.

Wenn sich den Finanzbeamten — oder dem Finanzgericht im Klageverfahren — Zweifel an diesen Unterlagen aufdrängten, könnten sie von den Steuerzahlern auch die Rechnungen der Dienstleister verlangen (Original oder Kopie). Die müssten sich die Mieter dann vom Vermieter geben lassen. Das gelte auch für einschlägige Aufwendungen von Wohnungseigentümern, wenn die Eigentümergemeinschaft die Aufträge an die Dienstleister vergeben habe.

Verbessertes "Homeoffice"

Ehepaar zog in eine Wohnung mit zwei Arbeitszimmern: Umzugskosten sind steuerlich absetzbar

Als sich im Frühjahr 2020 die Corona-Pandemie ausbreitete, bewohnte das Ehepaar mit seiner fünfjährigen Tochter eine 65 qm große Wohnung ohne Arbeitszimmer. Aufgrund der Pandemie verlagerte sich der Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit mehr und mehr ins "Homeoffice". Deshalb suchten die beiden Angestellten nach einer größeren Wohnung. Im Juli 2020 zogen sie in eine 110 qm große Wohnung mit zwei Arbeitszimmern von je 10,57 qm.

Bei ihrer Einkommensteuererklärung für 2020 machten die Eheleute die Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Doch das Finanzamt lehnte dies ab: Die Steuerzahler hätten aus rein privaten Gründen eine größere Wohnung mit höherem Wohnwert bevorzugt.

Deren Klage gegen den Steuerbescheid hatte beim Finanzgericht Hamburg Erfolg (5 K 190/22). Die Umzugskosten seien steuermindernd zu berücksichtigen, entschied das Finanzgericht, denn der Umzug sei durchaus beruflich begründet gewesen.

Seit Beginn der Pandemie habe das Ehepaar zuhause gearbeitet und deshalb eine Wohnung mit zwei zusätzlichen Zimmern ausgewählt. Um ungestört arbeiten zu können, benötige jeder der Partner ein eigenes Arbeitszimmer. Es gebe auch keinen Grund anzunehmen, das Ehepaar habe in erster Linie den Wohnkomfort erhöhen wollen.

Die neue Wohnung sei zwar größer. Andererseits hätten die Partner mit dem Umzug auf eine Terrasse mit Zugang zu einem Gemeinschaftsgarten und damit auf Wohnkomfort verzichtet. Nun könne das Kind nur noch auf einem Balkon spielen. Auch der zeitliche Ablauf der Wohnungssuche spreche dafür, dass der Umzug beruflich veranlasst gewesen sei.

Kosten einer Fettabsaugung sind steuerlich absetzbar

Das gilt aber nur, wenn eine krankhafte physische Störung behandelt wurde

Frau X leidet seit langem an einer krankhaften Störung der Fettverteilung ("Lipödem"), bei der sich das Fett vor allem an Beinen, Hüfte und Gesäß der Betroffenen übermäßig vermehrt. Da konservative Behandlungsmethoden erfolglos blieben, ließ sich die Patientin schließlich auf Anraten ihres Arztes Fett absaugen ("Liposuktion"). Ihre Krankenkasse lehnte es ab, die Kosten des Eingriffs zu übernehmen: Dafür liege keine Empfehlung des "Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen" vor.

Als Frau X die Behandlungskosten bei ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnlichen Aufwand geltend machte, winkte auch das Finanzamt ab: Die Liposuktion sei erstens eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Zweitens fehle ein Gutachten des Medizinischen Dienstes zur medizinischen Notwendigkeit des Eingriffs. So eine Bescheinigung hätte vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden müssen.

Die Klage der Patientin gegen den Steuerbescheid hatte beim Bundesfinanzhof Erfolg (VI R 39/20). Das oberste deutsche Finanzgericht bescheinigte dem Finanzamt, medizinisch nicht auf der Höhe der Zeit zu sein: Unter Medizinern bestehe schon seit 2016 Einigkeit, dass das Fettabsaugen bei einem Lipödem wirksam und zweckmäßig sei. Darüber gebe es keine nennenswerten Debatten mehr.

Dass der "Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen" das Fettabsaugen noch nicht in das Leistungsverzeichnis der von den Krankenkassen zu finanzierenden Behandlungsmethoden aufgenommen habe, spiele bei der Einkommensteuer keine Rolle. Denn die bei Frau X durchgeführte Liposuktion habe nachweislich nicht kosmetischen Zwecken gedient, sondern sei medizinisch notwendig gewesen.

Daher seien die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung der Steuerzahlerin steuermindernd zu berücksichtigen. Dafür müsse Frau X weder ein amtsärztliches Gutachten, noch eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen.

Eigentumswohnung der Mutter überlassen

Nach deren Tod wurde die Wohnung verkauft: Ist der Verkaufserlös zu versteuern?

Ein Ehepaar hatte 2009 eine Eigentumswohnung erworben, die es kostenlos der Mutter der Ehefrau zur Verfügung stellte. Als die Mutter 2016 starb, verkauften die Eigentümer die Wohnung. Dass das Finanzamt für den Gewinn aus dem Verkauf Steuern festsetzte, fanden sie rechtswidrig. Die Steuerzahler klagten gegen den Einkommensteuerbescheid.

Ihr Argument: Wenn selbst genutzte Immobilien verkauft würden, sei das Geschäft grundsätzlich steuerfrei. Das gelte auch dann, wenn Kinder der Steuerzahler eine Immobilie bewohnt hätten. Zwischen Kindern und anderen unterhaltsberechtigten Personen zu unterscheiden, sei widersprüchlich. Außerdem habe die Ehefrau die Mutter so oft besucht, dass man durchaus von "Eigennutzung" sprechen könne.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied den Streit im Sinne der Steuerbehörde (14 K 1525/19 E, F). Im konkreten Fall sei nicht von selbst genutztem Wohnraum auszugehen. Dass sich die Ehefrau besuchsweise dort aufgehalten habe, reiche nicht aus, um "Selbstnutzung" zu bejahen. Das gelte auch für häufige Besuche … Dass im Unterschied dazu von "selbst genutztem Wohnraum" ausgegangen werde, wenn Eigentümer unterhaltsberechtigten Kindern eine Immobilie überlassen, sei sachlich gerechtfertigt.

Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern beinhalte auch Ausgaben für Wohnraum. Eltern seien verpflichtet, Kindern Wohnraum zur Verfügung zu stellen: Aufgrund dieser Pflicht werde das Überlassen einer Immobilie an Kinder als "Selbstnutzung" bewertet. Entsprechend seien Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder auch bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, Aufwendungen für andere Personen dagegen nicht.

Ehemann katholisch, Ehefrau evangelisch

Finanzamt muss getrennte Kirchensteuerbescheide erlassen

In Deutschland sind die staatlichen Finanzbehörden dafür zuständig, die Kirchensteuer festzusetzen und einzutreiben. Das gilt jedenfalls für die beiden großen christlichen Konfessionen. Ein katholischer Ehemann war jedoch nicht damit einverstanden, dass das Finanzamt in einem Bescheid die Kirchensteuer seiner evangelischen Frau festsetzte, der an beide Eheleute gerichtet war.

Der Bundesfinanzhof gab dem Mann Recht (I R 132/93). Eine Kirche könne nur von ihren eigenen Mitgliedern Steuern erheben. Wenn Ehepartner verschiedenen Konfessionen angehörten, dürfe der Bescheid zur evangelischen Kirchensteuer daher nur an den evangelischen Glaubensangehörigen adressiert werden. Der Steuerbescheid sei unwirksam, soweit er sich an den Ehemann wende.

Steuerbonus für ein Hausnotrufsystem?

Alarmiert der "Piepser" nicht direkt die Nothilfe, handelt es sich nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung

Eine Seniorin hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der Anbieter stellte das Hausnotruf-Gerät zur Verfügung, damit konnte die Frau im Notfall den Kontakt zu einem 24-Stunden-Bereitschaftsservice herstellen. Bei Notrufen schaltete dann die Servicezentrale gegebenenfalls Dritte ein — z.B. einen Rettungsdienst —, die vor Ort Hilfe leisten konnten.

Beim Finanzamt beantragte die Steuerzahlerin für die Kosten des Hausnotrufsystems den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Steuerbehörde lehnte die Steuerermäßigung ab. Den folgenden Rechtsstreit entschied der Bundesfinanzhof zu Gunsten des Finanzamts (VI R 7/21).

Voraussetzung für den Steuerbonus sei, dass die vereinbarte Dienstleistung im Haushalt der Steuerpflichtigen erbracht werde. Das treffe hier nicht zu. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Notruf direkt eine Pflegekraft alarmiere, die vor Ort die Notfallhilfe übernehme. Dies sei zum Beispiel bei den Piepsern in einer Seniorenresidenz der Fall.

Im konkreten Fall zahle die Seniorin aber nur für das Gerät und für die Rufbereitschaft. Notrufe würden in der Servicezentrale des Anbieters entgegengenommen und, falls nötig, an einen Pflegedienst oder Rettungsdienst weitergeleitet. Diese Leistung des Hausnotruf-Anbieters erfolge außerhalb der Wohnung und damit nicht im Haushalt der Steuerzahlerin.

Mann verkauft der Ex-Frau seinen Hausanteil

Erlös aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils kann steuerpflichtig sein

Ein Ehepaar hatte 2008 ein Einfamilienhaus gekauft und bezogen. 2015 trennte sich das Paar. Der Ehemann zog aus, die Frau blieb mit dem gemeinsamen Kind im Familienheim. Als es im Scheidungsverfahren um die Aufteilung des Vermögens ging, drohte die Ehefrau mit Zwangsversteigerung der Immobilie. Da entschied sich der Ehemann, ihr seinen hälftigen Miteigentumsanteil zu verkaufen.

Am Gewinn wollte das Finanzamt beteiligt werden, die Behörde verlangte Einkommensteuer.

Grundsätzlich ist der Erlös beim Verkauf einer Immobilie nicht zu versteuern, wenn zwischen Bau oder Anschaffung und dem Verkauf mindestens zehn Jahre liegen. Diese Frist war hier noch nicht abgelaufen. Darüber hinaus gilt: Beim Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie wird keine Einkommensteuer erhoben — vorausgesetzt, sie wurde vom Eigentümer mindestens im Jahr des Verkaufs und während der zwei Jahre zuvor selbst bewohnt.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Steuerzahlers gegen den Steuerbescheid ab (IX R 11/21). Grundsätzlich sei zwar ein Hausverkauf nicht steuerpflichtig, wenn die Immobilie selbst bewohnt wurde: entweder durchgängig zwischen Kauf und Verkauf oder zumindest im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren. Im konkreten Fall habe der Ehemann jedoch während des Scheidungsverfahrens die Immobilie nicht mehr selbst bewohnt.

Schon 2015 sei er aus dem Familienheim ausgezogen. Damit sei die Bedingung für den steuerfreien Verkauf, die Eigennutzung der Immobilie, weggefallen. Auch eine besondere Zwangslage wie z.B. eine Zwangsversteigerung habe hier nicht vorgelegen, was eine Steuerpflicht ausschließen könne. Letztlich habe der Mann seinen Hausanteil freiwillig verkauft, auch wenn ihn die geschiedene Frau deswegen unter Druck gesetzt habe.

Senioren-Paar darf erwachsenen Urenkel nicht adoptieren

Kurzartikel

Eine "Erwachsenenadoption" ist nur bei einer starken inneren Bindung "im Sinn eines Eltern-Kind-Verhältnisses" zulässig. Deshalb lehnte das OLG Oldenburg den Antrag eines alten Ehepaares ab, den erwachsenen Urenkel adoptieren zu dürfen. Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprächen hier der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des jungen Mannes zu seiner Mutter. Einige Indizien belegten, dass nur Erbschaftsteuer gespart werden solle: Das reiche nicht aus, um eine Adoption zu rechtfertigen.

Rollstuhlfahrerin ließ Hochbeete anlegen

Die Kosten des behindertengerechten Gartenumbaus kann sie nicht von der Steuer absetzen

Frau X ist wegen eines Post-Polio-Syndroms — chronische Müdigkeit und Muskelschwäche als Spätfolge der Kinderlähmung — seit einiger Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie hatte sich immer schon gerne um den Garten des Einfamilienhauses gekümmert, was vom Rollstuhl aus nicht mehr möglich war.

Aus diesem Grund ließen Herr und Frau X den Garten umgestalten: Der Weg zum Haus wurde für den Rollstuhl gepflastert, die Pflanzenbeete in Hochbeete umgewandelt. Die Ausgaben für den Gartenumbau machte das Ehepaar bei der Einkommensteuererklärung als krankheitsbedingte, außergewöhnliche Belastung geltend. Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Kosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Die Klage der Steuerzahler gegen den Bescheid des Finanzamts scheiterte beim Bundesfinanzhof (VI R 25/20). Krankheitskosten und/oder Ausgaben für "existenznotwendigen Wohnbedarf" würden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn sie unvermeidlich seien, d.h. wenn der Steuerzahler sie zwangsläufig auf sich nehmen müsse. Das treffe im konkreten Fall nicht zu.

Zwar hätten die Steuerzahler den Garten umgestaltet, weil sich der Gesundheitszustand der Ehefrau verschlechtert habe, räumte der Bundesfinanzhof ein. Die Ausgaben seien trotzdem keine direkte Folge der Krankheit, die die Hauseigentümer nicht vermeiden konnten. In erster Linie hätten die Steuerzahler das Geld ausgegeben, damit die Ehefrau ein "frei gewähltes Freizeitverhalten" fortsetzen konnte.

Immerhin bekam das Ehepaar für den Arbeitslohn, der in den Umbaukosten enthalten war, den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Fitnessstudio ist nicht steuerlich absetzbar

Mitglieder zahlen ihre Beiträge auch für nicht ärztlich verordnete Leistungen des Studios

Wegen ihrer Rückenprobleme hatte der Hausarzt einer Patientin 2018 Wassergymnastik verordnet. Einschlägige Kurse bot das Fitnessstudio an, in dem die Frau Mitglied war. Bei ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 wollte sie die Mitgliedsbeiträge für das Studio als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Beiträge vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Dagegen wehrte sich die Steuerzahlerin, scheiterte aber mit ihrer Klage beim Finanzgericht Niedersachsen (9 K 17/21). Als "außergewöhnliche Belastung" würden nur Heilbehandlungskosten anerkannt, die der/die Steuerpflichtige "zwangsläufig" tragen müsse, so das Finanzgericht.

Mit den Mitgliedsbeiträgen fürs Fitnessstudio bezahlten die Mitglieder jedoch auch Leistungen des Studios, die mit den ärztlich verordneten Kursen überhaupt nicht zusammenhängen: z.B. die Sauna oder die Nutzung des Schwimmbades für nicht ärztlich verordnete Aqua-Fitnesskurse. Solche Leistungen würden nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Personen in Anspruch genommen.

Unerheblich sei, ob die Steuerzahlerin die Sauna tatsächlich nutze oder nicht: Jedenfalls seien ihre Aufwendungen für das Fitnessstudio nicht (oder zumindest nicht vollständig) als zwangsläufige Heilbehandlungskosten einzustufen. Daher stellten sie auch keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar.

Erbschaft des Bruders angenommen

Die Annahme kann der Erbe nicht wegen eines Irrtums über die Erbschaftssteuer anfechten

In seinem Testament hatte ein (lediger, kinderloser) Mann die Mutter und seinen Bruder jeweils zur Hälfte als Erben eingesetzt. Die Erben beantragten und erhielten nach seinem Tod einen entsprechenden Erbschein. Kurz darauf wollte jedoch der Bruder die Annahme der Erbschaft rückgängig machen.

Als er den Erbschein beantragte, habe er über die Höhe der Erbschaftssteuer nicht Bescheid gewusst, teilte er dem Nachlassgericht mit: Er sei von wesentlich höheren Steuerfreibeträgen ausgegangen. Inzwischen habe er herausgefunden, dass es viel günstiger gewesen wäre, die Erbschaft auszuschlagen. Dann wäre sein Erbteil zunächst der Mutter und nach deren Tod ihm zugefallen — mit einem viel höheren Freibetrag.

Es bleibe bei dem ausgestellten Erbschein, entschied das Nachlassgericht. Erfolglos legte der Erbe dagegen Beschwerde ein: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte die Entscheidung (10 W 125/21). Möglicherweise wäre es für ihn tatsächlich steuerlich günstiger gewesen, die Erbschaft erst einmal auszuschlagen, um später Alleinerbe der Mutter zu werden, räumte das OLG ein.

Mit der Begründung, die Erbschaftssteuer unterschätzt zu haben, könne er jedoch seine Willenserklärung - die Annahme der Erbschaft - nicht zurücknehmen. Grundsätzlich könne eine Willenserklärung nur angefochten werden, wenn sich der Erklärende über deren Inhalt geirrt habe und diese zu wesentlich anderen Rechtsfolgen führe. Ein Irrtum über die Höhe der Erbschaftssteuer, die sich aus einer Erbschaft ergebe, gehöre jedoch nicht zu den zulässigen Gründen einer Anfechtung.

Sind die finanziellen Folgen einer Erbschaft zweifelhaft, sollten sich potenzielle Erben also besser beraten lassen, bevor sie sie annehmen.

Gesundheitsbedingt einmal pro Woche im Homeoffice

Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind dann begrenzt steuerlich abziehbar

Ein Ehepaar machte bei der Einkommensteuererklärung Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Begründung: Die Ehefrau müsse aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen mindestens an einem Arbeitstag pro Woche im Homeoffice arbeiten. Ansonsten würde sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern.

Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, die Kosten des Arbeitszimmers vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Voraussetzung dafür sei, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Berufstätigkeit darstelle und dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. In dem Unternehmen, für das die Ehefrau tätig sei, gebe es jedoch für sie einen Arbeitsplatz. Sie nutze ihn nur nicht jeden Tag, aus subjektiven Gründen.

Mit diesem Argument war das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht einverstanden (5 K 5138/21). Entscheidend sei doch, ob man es der Steuerzahlerin zumuten könne, den Arbeitsplatz im Betrieb an jedem Arbeitstag zu nutzen. Laut ärztlichem Attest solle die Frau, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, an einzelnen Tagen ihrem Beruf zu Hause nachgehen.

Deshalb könne man der Steuerzahlerin den Abzug der Werbungskosten nicht verweigern. Sie könne die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, allerdings begrenzt auf 1.250 Euro pro Jahr. Denn das häusliche Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmerin.

Eigentumswohnung verkauft

Unter welchen Bedingungen ist der "Veräußerungsgewinn" steuerfrei?

Die Mutter dreier Söhne hatte für die Kinder an deren Studienort eine Wohnung gekauft. Die zwei älteren Söhne wohnten hier während des Studiums, der jüngste nur gelegentlich. Sechs Jahre nach dem Erwerb verkaufte die Frau die Eigentumswohnung mit Gewinn weiter. Den musste sie nach Ansicht des Finanzamts versteuern. Die Steuerzahlerin war dagegen der Meinung, der Gewinn sei steuerfrei: Schließlich habe es sich um eine selbst genutzte Immobilie gehandelt.

Der Bundesfinanzhof entschied den Streit zu Gunsten der Finanzbehörde (IX R 28/21). Grundsätzlich gelte: Wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb gewinnbringend verkauft werde, sei der Gewinn steuerpflichtig.

Die Steuerpflicht entfalle nur, wenn der Eigentümer die Immobilie — mindestens in den zwei Jahren vor dem Verkauf — selbst bewohnt habe. Sei die Immobilie von den eigenen Kindern unentgeltlich genutzt worden, sei der Gewinn ebenfalls steuerfrei.

Doch das gelte nicht uneingeschränkt, sondern nur in Bezug auf Kinder, für die zum Zeitpunkt des Verkaufs der Immobilie noch Kindergeld gezahlt werde. Kindergeldberechtigt seien minderjährige Kinder oder volljährige Kinder bis zum 25. Geburtstag, wenn sie studierten oder eine Berufsausbildung absolvierten.

Die beiden älteren Söhne der Steuerzahlerin, die während des Studiums hauptsächlich die Eigentumswohnung bewohnten, seien aber zum Zeitpunkt des Verkaufs der Wohnung bereits 27 Jahre alt gewesen. Es reiche nicht aus, wenn nur eines von drei Kindern, die die betreffende Immobilie bewohnten, kindergeldberechtigt sei — zumal dieser Sprössling die Immobilie kaum genutzt habe. Die Wohnungsverkäuferin müsse daher den Veräußerungsgewinn versteuern.

Wohnungseigentümer trennten sich

Der Mann trägt zum Unterhalt bei, indem er der Frau die Wohnung überlässt: steuerlich abziehbare Sonderausgabe

Ein Paar mit zwei Kindern hatte in einer 200 qm großen Eigentumswohnung gewohnt, die beiden Partnern gemeinsam gehörte. 2015 trennten sie sich: Der Mann zog aus, die Frau blieb mit den Kindern in der Familienwohnung. Gemäß einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sollte der Mann seiner Frau bis zur Scheidung 600 Euro Trennungsunterhalt pro Monat zahlen.

Ihr finanzieller Vorteil durch das Überlassen der Wohnung — mit 400 Euro kalkuliert — wurde mit dem Trennungsunterhalt verrechnet, so dass der Mann noch 200 Euro Unterhalt zu zahlen hatte.

Mit ihrem Einverständnis machte er die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend. 2018 beantragte der Mann beim Finanzamt, erhöhte Unterhaltsleistungen (12.066 Euro) zu berücksichtigen, weil der tatsächliche Mietwert seines Wohnungsanteils mit 818 Euro monatlich anzusetzen sei. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Antrag ab: Der Steuerzahler habe die Wohnung seiner Frau gegen Entgelt überlassen, das sei eine Art von Mietverhältnis und kein Unterhalt.

Der Bundesfinanzhof sah das anders und gab dem Steuerzahler Recht (X R 33/20). Laut Scheidungsfolgenvereinbarung werde Trennungsunterhalt gezahlt und mit dem Wohnvorteil verrechnet — von Mietzahlung sei da nicht die Rede. Der Mann leiste den Unterhalt eben, indem er der Frau die Wohnung, die ihm zur Hälfte gehöre, überlasse, ohne Miete zu verlangen.

Wenn ein Partner dem anderen nach der Trennung die gemeinsame Eigentumswohnung ohne Entgelt überlasse, sei dies als Sonderausgabe zu bewerten. Die Sonderausgabe sei mit Zustimmung des Partners bis zur Höhe von 13.805 Euro pro Jahr vom zu versteuernden Einkommen abziehbar.

Auch wenn in der Unterhaltsvereinbarung der Wohnvorteil nur mit 400 Euro kalkuliert worden sei, sei steuerrechtlich die ortsübliche Miete anzusetzen. Ob die wirklich bei 818 Euro für 100 qm liege, müsse das Finanzgericht noch prüfen.

"eBay-Profi" ist als gewerbliche Händlerin anzusehen

Kurzartikel

Eine eBay-Verkäuferin, die bei privaten Haushaltsauflösungen Gegenstände erwirbt, im Lauf von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform eBay diese Waren in ca. 3.000 Auktionen versteigert und so Einnahmen von etwa 380.000 Euro erzielt, ist keine private Anbieterin, sondern übt umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische Tätigkeit aus. Daher muss sie ihre Einnahmen entsprechend versteuern.

Gebrauchtwagenhändler verliert Vorsteuerabzug

Den Rechnungen angekaufter "Gebrauchter" war nicht zu entnehmen, wer der Autoverkäufer war

Unternehmer können beim Finanzamt den sogenannten Vorsteuerabzug geltend machen: Sie dürfen die ihnen von Geschäftspartnern berechnete Umsatzsteuer abziehen von der eigenen Umsatzsteuer, die sie ans Finanzamt zahlen müssen.

Dies verwehrte das Finanzamt einem Unternehmer, der Gebrauchtwagen ankaufte. Er zahlte die Autos bar oder per Scheck an den jeweiligen Fahrer und ließ sich den Fahrzeugbrief aushändigen. Manchen Rechnungen war nicht zu entnehmen, wer der tatsächliche Verkäufer (= Eigentümer) des Fahrzeugs war. In diesen Fällen wurde dem Händler kein Vorsteuerabzug eingeräumt.

Das Finanzgericht Hamburg bestätigte das Vorgehen der Steuerbehörde (I 103/93). Der Steuerzahler sei verpflichtet, Rechnungen vorzulegen, aus denen sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergebe, wer der Lieferant des angekauften Fahrzeugs gewesen sei. Auch die Fahrzeugbriefe würden hier nicht weiterhelfen, weil die früheren Eigentümer nicht unbedingt die Verkäufer der Autos sein müssten.

Landwirt modernisierte Wohnung

Die Kosten sind als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abziehbar, auch wenn die Immobilie dem Betriebsvermögen entnommen wurde

Die Wohnung hatte ursprünglich zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört. 2011 nahm der Landwirt die Immobilie aus dem Betriebsvermögen heraus und ließ sie bis 2013 gründlich sanieren und modernisieren: Erneuert wurden die Fassaden, Fenster, Dach und Türen, sämtliche Böden sowie Elektro-, Sanitär und Heizungsinstallationen. Trotz der Arbeiten war die Wohnung in allen drei Jahren zumindest vorübergehend vermietet.

Die Renovierungskosten machte der Landwirt beim Finanzamt als Erhaltungsaufwand geltend, der seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern sollte. Doch das Finanzamt war der Ansicht, nach der Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen seien die Baukosten kein (sofort abziehbarer) Erhaltungsaufwand mehr. Vielmehr gehe es nun um "anschaffungsnahe Herstellungskosten", die der Steuerzahler nur im Wege der Abschreibung steuerlich geltend machen könne (d.h. verteilt auf die Nutzungsdauer der Immobilie).

Doch der Bundesfinanzhof sah das anders und gab dem Landwirt Recht (IX R 7/21). Werde eine Wohnung aus dem Betriebsvermögen genommen, stelle dies keine Anschaffung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar, so die obersten Finanzrichter. Nach dem Wortsinn setze eine Anschaffung voraus, dass ein Wirtschaftsgut gegen Entgelt von einer Person zu einer anderen Person übergehe.

Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen "verschiebe" jedoch die Immobilie nur aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Privatvermögen - logischerweise ohne Gegenleistung. Die Sanierungskosten seien daher nicht abzuschreiben, sondern als Erhaltungsaufwand sofort von den Einkünften des Landwirts abzuziehen.

Unverheiratetes Paar in gemeinsam gemietetem Haus

Voller Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer eines Partners

Ein Angestellter hat mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit 150 qm Wohnfläche gemietet. Ein 15 qm großes Zimmer nutzte er als Arbeitszimmer, das den "Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit" bildete.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Angestellte für das häusliche Arbeitszimmer Werbungskosten geltend: Jährlich gebe er dafür 2.661 Euro aus, zehn Prozent der auf das Haus entfallenden Kosten. Das Finanzamt sollte den Betrag vom zu versteuernden Einkommen abziehen.

Das Finanzamt anerkannte jedoch nur die Hälfte der Ausgaben als abzugsfähig: Die Kosten der Immobilie seien dem Steuerzahler und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Daher könne er auch nur die Hälfte der Ausgaben für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen.

Mit dieser Erklärung gab sich der Mann jedoch nicht zufrieden: Mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Miete finanziere er sein Arbeitszimmer — das nur er nutze — allein. Also seien die Ausgaben auch in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.

Der Steuerzahler klagte gegen den Bescheid des Finanzamts und bekam vom Finanzgericht Düsseldorf Recht (3 K 2483/20 E). Wenn nur ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem gemeinsam angemieteten Haus einen Raum ausschließlich als Arbeitszimmer nutze, seien seine darauf entfallenden Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. (Das Finanzamt kann gegen das Urteil noch Revision einlegen.)

Steuerfahnder kommt in die Wohnung

Das Finanzamt bezweifelte die Angaben einer Steuerzahlerin zum "häuslichen Arbeitszimmer"

Die angestellte Geschäftsführerin eines Restaurants begann 2015, nebenbei als selbständige Unternehmensberaterin zu arbeiten. In ihrer Einkommensteuererklärung für dieses Jahr beantragte sie zum ersten Mal, Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer (567 Euro) als Werbungskosten anzuerkennen. Ihr Steuerberater reichte eine Wohnungsskizze ein.

Dem Sachbearbeiter des Finanzamts kam die Skizze verdächtig vor: Bei einem Zimmer war das Wort "Schlafen" durchgestrichen und handschriftlich durch "Arbeit" ersetzt worden. "Wo wird stattdessen geschlafen?" fragte er sich und bat einen Steuerfahnder der Behörde, die Wohnung zu inspizieren.

Der Steuerfahnder erschien unangekündigt an der Wohnungstür, wies sich aus und stellte fest, dass in dem fraglichen Raum tatsächlich gearbeitet wurde. Die Wohnung war größer als auf der Skizze zu sehen — auch ein Schlafzimmer war vorhanden.

Die Unternehmensberaterin hatte zwar der Besichtigung nicht widersprochen. Danach zog sie aber vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass der Hausbesuch rechtswidrig war: Die Aktion habe ihr berufliches Ansehen gefährdet und sei unverhältnismäßig gewesen. Das Finanzamt hätte beim Steuerberater um Auskunft fragen können.

Der Bundesfinanzhof gab der Frau Recht (VIII R 8/19). Wenn ein Steuerpflichtiger bereit sei, sich an der Aufklärung des Sachverhalts zu beteiligen, sei es nicht erforderlich, unangekündigt einen Steuerfahnder vorbeizuschicken. Die Finanzbehörde hätte sich zunächst Fotos von der Wohnung schicken lassen oder den Steuerberater um Aufklärung bitten können.

Erst, wenn eine Nachfrage zu nichts führe und danach immer noch Unklarheit herrsche, sei es angemessen, wenn das Finanzamt Ermittlungen einleite. Allerdings sollte auch dann zunächst ein Mitarbeiter der Veranlagungsstelle ermitteln und nicht der Steuerfahnder. Schließlich leide das persönliche Ansehen darunter, wenn zufällig anwesende Personen — seien es Besucher oder Nachbarn — glaubten, beim Steuerzahler finde eine strafrechtliche Untersuchung statt.