Im Oktober 2014 reiste eine Dame mit der Deutschen Bahn von Düsseldorf nach Trier. Weil ihr Zug am Umsteigebahnhof Koblenz zu spät eintraf, erreichte sie den planmäßigen Anschlusszug nicht mehr und nahm eine Regionalbahn. Schon am Bahnsteig spürte die Reisende leichten Harndrang, stieg aber in die Bummelbahn, um keine Zeit mehr zu verlieren. Dann kam es, wie es kommen musste: Die einzige Zugtoilette war defekt.
Zwar gelang es der Dame während der zweistündigen Fahrt gerade noch, den immer stärkeren Harndrang zu unterdrücken. Doch am Bahnhof Trier schaffte sie es nicht mehr bis zur Toilette. Ihren Worten nach ging auf dem Bahnsteig "alles in die Hose und darüber hinaus".
Von der Deutschen Bahn AG verlangte die Kundin 400 Euro als Entschädigung für den quälenden Harndrang und die "entwürdigende Situation" in Trier. In Koblenz hätte man sie vor der Abfahrt des Zuges darauf hinweisen müssen, dass die Zugtoilette nicht funktionierte.
Doch das Landgericht Trier war der Ansicht, die Dame sei für ihr Missgeschick selbst verantwortlich (1 S 131/15). Bei öffentlich zugänglichen Toiletten seien Funktionsstörungen häufig: Die Deutsche Bahn AG könne nicht jedes Mal sofort den Zug austauschen, um sie zu beheben. Reisende müssten mit Störungen rechnen und sich vor der Abfahrt erkundigen, ob die Zugtoiletten funktionierten.
Im Regionalverkehr entlang der Mosel verkehrten Züge in kurzen Abständen und hielten alle paar Minuten an einer Haltestelle. Daher sei es nicht zwingend erforderlich, den Fahrgästen im Zug den Toilettengang zu ermöglichen. Die Reisende hätte die Fahrt jederzeit unterbrechen können, was sie aber nicht getan habe. Da sie den Harndrang selbst als quälend beschreibe, habe ihr das damit verbundene Risiko bewusst sein müssen.
Unverständlich fand das Gericht das Argument, sie habe wegen ihrer Unsicherheit als allein reisende Frau nicht aussteigen wollen. Die Bahnkundin sei am Nachmittag gefahren. Die Bahnhöfe an dieser Strecke seien keine menschenleeren "Geisterbahnhöfe", sondern lägen in touristisch erschlossenem Umfeld mit vielen Gaststätten. Hätte die Dame die Möglichkeit wahrgenommen, unterwegs eine Toilette aufzusuchen, wäre ihr die erniedrigende Situation am Trierer Bahnhof erspart geblieben. Anspruch auf Entschädigung bestehe daher nicht.