Betreiber von Solarstromanlagen sind verpflichtet, sie bei der Bundesnetzagentur anzumelden
Wer seine Photovoltaikanlage (PV) bei der Bundesnetzagentur nicht vorschriftsgemäß mit Standort und Leistung angemeldet hat, muss dem Netzbetreiber die Fördergelder für den ins Netz eingespeisten Strom zurückzahlen, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 147/16). Mit Fördergeld ist die Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gemeint.
Mit der Meldepflicht wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Einspeisevergütung sinkt; und zwar umso schneller, je mehr Solarstromanlagen in Betrieb genommen werden. So wollte er die Kosten der Energiewende für den Steuerzahler begrenzen. Anscheinend haben aber viele Anlagenbetreiber ihre PV-Anlage nicht oder zu spät angemeldet: Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mitteilt, werden derzeit zahlreiche ähnliche Verfahren vor Gericht verhandelt.
Im konkreten Fall ging es um die PV-Dachanlage eines Landwirts, dem der Netzbetreiber zwischen Juni 2012 und November 2014 52.400 Euro Einspeisevergütung gezahlt hatte. Als das Unternehmen bemerkte, dass die Anlage nicht angemeldet war, forderte es vom Landwirt 45.000 Euro zurück.
Diese Sanktion ist im EEG vorgesehen: Nach der bis Juli 2014 gültigen Fassung des Gesetzes verringert sich die Vergütung für den Strom bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht auf den Marktwert — nach der seit August 2014 gültigen Fassung steht dem Anlagenbetreiber in so einem Fall überhaupt keine Vergütung mehr zu.
Bevor der Landwirt die Solarstromanlage 2012 in Betrieb nahm, hatte er ein Formblatt des Netzbetreibers ("Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit
") ausgefüllt und versichert, die Anlage angemeldet zu haben. Also habe er über Meldepflicht und Sanktionen Bescheid gewusst, so der BGH. Der Landwirt könne sich nicht damit entschuldigen, dass ihn der Netzbetreiber nicht darüber informiert habe.
Im Übrigen müssten sich Anlagenbetreiber ohnehin selbst über die Rechtslage und die Bedingungen für die Förderung informieren. Der Netzbetreiber sei dazu nicht verpflichtet. Die Rückzahlung diene nicht dem Interesse des Netzbetreibers, sondern dem Interesse der Allgemeinheit, betonten die Bundesrichter. Wenn viele Solarstromanlagen zu spät oder gar nicht gemeldet würden, würden in der Folge die Fördersätze zu hoch berechnet. Das belaste die Staatskasse mit zu hohen und dem EEG nicht entsprechenden Kosten.