Staatliche und private Dienstleistungen

Arrest für Bundeswehrarzt

Oberstabsarzt vergleicht Disziplinarrecht der Bundeswehr mit der NS-Justiz und entgeht knapp der Beförderungssperre

Ein Oberstabsarzt wehrte sich vehement, als er wegen Verweigerung seiner Dienstleistung einen Arrest von fünf Tagen aufgebrummt bekam. Er schrieb unter anderem an den Petitionsausschuss des Bundestages und an den Bundespräsidenten: Das Verfahren gegen ihn lasse sich "durchaus im Bereich der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz ansiedeln". Damit handelte er sich eine zweijährige Beförderungssperre ein.

Das in letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hob die Disziplinarmaßnahme auf und stellte das Verfahren ein (2 WD 30/93). In der Demokratie dürfe ein Soldat im Kampf um sein Recht auch harte Worte gebrauchen. Die Äußerungen des Oberstabsarztes seien zwar eine sachlich nicht nachvollziehbare und unzutreffende Wertung. Sie diffamierten auch die Rechtspflege in der Bundeswehr.

Dennoch könne man hier von einer weiteren Disziplinarstrafe absehen. Denn der Soldat habe geglaubt, seine Schreiben würden nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Sie bewegten sich noch im Rahmen der Meinungsfreiheit. Ferner müsse man seine emotionale Belastung berücksichtigen und auch in Rechnung stellen, dass er vor Gericht Reue gezeigt habe. Das Verfahren habe insofern bereits erzieherisch gewirkt.

Lastschrift allein genügt nicht

Stromanbieter müssen ihren Kunden auch im Basistarif mehrere Zahlungsmöglichkeiten eröffnen

Eine Verbraucherzentrale beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromanbieters: Er bot den Verbrauchern verschiedene Tarife zu unterschiedlichen Bedingungen und mit verschiedenen Zahlungsarten an. Bestellten Kunden jedoch online den Tarif "Strom Basic", gab es keine Wahlmöglichkeit. Das Energieunternehmen forderte ihre Kontodaten, die Kunden mussten ihm ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

Dagegen klagte die Verbraucherzentrale: Nach EU-Recht und deutschem Energiewirtschaftsgesetz müssten Energieversorger ihren Haushaltskunden vor dem Vertragsschluss unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten eröffnen.

Über 90 Prozent der Haushaltskunden entschieden sich sowieso für die Lastschrift, konterte der Stromanbieter. Wenn er diese Zahlungsart vorgebe, könne er im günstigen Basistarif den Zahlungsverkehr einfacher überwachen. Die eingesparten Kosten kämen den Kunden zugute.

Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht Köln nicht einverstanden (6 U 146/16). Wortlaut und Sinn des Gesetzes seien eindeutig: Energieversorger müssten für jeden Tarif verschiedene Zahlungsarten anbieten. Einkommensschwache Kunden, die über kein Konto verfügten, könnten nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen. Ausgerechnet sie wären damit vom preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen. Die Praxis des Stromanbieters benachteilige sie unangemessen.

Außerdem sei der Basistarif nicht nur wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens so günstig, sondern auch deshalb, weil der Energieversorger in anderen Tarifen mehr Leistungen biete. Seine berechtigten wirtschaftlichen Interessen könne er auch wahren, wenn er Kunden im Basistarif Bar-Überweisungen ermögliche: Wenn diese oder andere aufwändigere Zahlungsweisen Mehrkosten verursachten, dürfe das Unternehmen diese Kosten an die Kunden weitergeben.

Beim Einsteigen in den Zug gestürzt

Bahnkunden müssen mit Höhenunterschied zwischen Bahnsteig und Waggon rechnen

Eine Frau verletzte sich am Bahnhof Hildesheim beim Einsteigen in einen Waggon. Mit dem Rettungswagen musste sie ins Hildesheimer Krankenhaus gebracht und an der Halswirbelsäule operiert werden.

Die Verletzte machte die NordWestBahn für den Unfall verantwortlich und verlangte als Ausgleich 25.000 Euro Schmerzensgeld: Der Boden des Waggons habe sich weit unterhalb der Bahnsteigkante befunden. Deshalb sei sie sozusagen "ins Leere getreten" und kopfüber in den Waggon gestürzt. Die Haltegriffe stellten keine Hilfe dar, weil man sie farblich vom Inneren des Waggons nicht unterscheiden könne.

Die NordWestBahn wies die Vorwürfe zurück: Der Höhenunterschied zwischen dem Bahnsteig und dem Boden des Waggons betrage nur 18 Zentimeter. Das sei keineswegs gefährlich, zumal sich an den Einstiegstüren Haltegriffe befänden und Hinweisschilder vor dem Höhenunterschied warnten. So sah es auch das Landgericht Hildesheim, das die Klage der Bahnkundin auf Schmerzensgeld abwies (5 O 97/16).

Vorher hatte der Vorsitzende Richter den Bahnsteig besichtigt und die Höhendifferenz überprüft: maximal 15 bis 20 Zentimeter. Die Spanne sei nicht so groß, dass hier zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen notwendig wären, fand der Richter. Warnschilder an den Türen reichten völlig aus. Höhenunterschiede zwischen den Bahnsteigen und den Waggons (auch anderer Bahnunternehmen) seien technisch unvermeidbar. Fahrgäste müssten sich darauf einstellen und beim Einsteigen aufpassen.

Zugbegleiter mit Schusswaffe bedroht

Fahrgast muss 5.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, um die Todesangst des Bahnmitarbeiters und deren Wirkungen auszugleichen

Im Januar 2013 kontrollierte in einem ICE der Deutschen Bahn AG ein Zugbegleiter einen Fahrgast. Der psychisch kranke Fahrgast zog unvermittelt eine Schusswaffe aus seiner Tasche und fuchtelte damit vor dem Zugbegleiter herum: "Ich will nach Hause", verkündete er lauthals.

Klar, dass der Zugbegleiter in diesem Moment um sein Leben fürchtete. Er erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung und musste sich für zweieinhalb Monate in psychotherapeutische Behandlung begeben. Während dieser Zeit war der Mann arbeitsunfähig. Vom Fahrgast forderte der Zugbegleiter 7.500 Euro Schmerzensgeld und Ersatz für Verdienstausfall.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Konstanz, das dem Bahnbediensteten 5.000 Euro Entschädigung zuerkannt hatte (9 U 13/15). Der Fahrgast habe den Zugbegleiter mit vorgehaltener Schusswaffe bedroht und ihn in Todesangst versetzt. Dass er selbst unter einer Psychose litt, ändere nichts daran, dass er sich einer schwerwiegenden Straftat schuldig gemacht habe.

Die gesundheitlichen Folgen dieser Straftat für den Zugbegleiter müsse der Angreifer mit Schmerzensgeld ausgleichen. Der Bahnbedienstete habe lange nicht mehr unbefangen auf andere Menschen zugehen können, sei längere Zeit von einem Psychotherapeuten behandelt worden. Andererseits habe sich die bedrohliche Situation nicht dauerhaft negativ auf sein Leben ausgewirkt. Es seien keine psychischen Beeinträchtigungen geblieben. Daher seien 5.000 Euro als Ausgleich angemessen.

Landwirt muss Solar-Vergütung zurückzahlen

Betreiber von Solarstromanlagen sind verpflichtet, sie bei der Bundesnetzagentur anzumelden

Wer seine Photovoltaikanlage (PV) bei der Bundesnetzagentur nicht vorschriftsgemäß mit Standort und Leistung angemeldet hat, muss dem Netzbetreiber die Fördergelder für den ins Netz eingespeisten Strom zurückzahlen, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 147/16). Mit Fördergeld ist die Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gemeint.

Mit der Meldepflicht wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Einspeisevergütung sinkt; und zwar umso schneller, je mehr Solarstromanlagen in Betrieb genommen werden. So wollte er die Kosten der Energiewende für den Steuerzahler begrenzen. Anscheinend haben aber viele Anlagenbetreiber ihre PV-Anlage nicht oder zu spät angemeldet: Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mitteilt, werden derzeit zahlreiche ähnliche Verfahren vor Gericht verhandelt.

Im konkreten Fall ging es um die PV-Dachanlage eines Landwirts, dem der Netzbetreiber zwischen Juni 2012 und November 2014 52.400 Euro Einspeisevergütung gezahlt hatte. Als das Unternehmen bemerkte, dass die Anlage nicht angemeldet war, forderte es vom Landwirt 45.000 Euro zurück.

Diese Sanktion ist im EEG vorgesehen: Nach der bis Juli 2014 gültigen Fassung des Gesetzes verringert sich die Vergütung für den Strom bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht auf den Marktwert — nach der seit August 2014 gültigen Fassung steht dem Anlagenbetreiber in so einem Fall überhaupt keine Vergütung mehr zu.

Bevor der Landwirt die Solarstromanlage 2012 in Betrieb nahm, hatte er ein Formblatt des Netzbetreibers ("Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit …") ausgefüllt und versichert, die Anlage angemeldet zu haben. Also habe er über Meldepflicht und Sanktionen Bescheid gewusst, so der BGH. Der Landwirt könne sich nicht damit entschuldigen, dass ihn der Netzbetreiber nicht darüber informiert habe.

Im Übrigen müssten sich Anlagenbetreiber ohnehin selbst über die Rechtslage und die Bedingungen für die Förderung informieren. Der Netzbetreiber sei dazu nicht verpflichtet. Die Rückzahlung diene nicht dem Interesse des Netzbetreibers, sondern dem Interesse der Allgemeinheit, betonten die Bundesrichter. Wenn viele Solarstromanlagen zu spät oder gar nicht gemeldet würden, würden in der Folge die Fördersätze zu hoch berechnet. Das belaste die Staatskasse mit zu hohen und dem EEG nicht entsprechenden Kosten.

"Rent a rentner"

Wirbt ein Jobvermittlungsportal mit der unzutreffenden Aussage "das Original", ist das wettbewerbswidrig

Die A-GmbH betreibt seit 2009 in der Schweiz ein Jobvermittlungsportal für Rentner. 2014 dehnte sie ihre Aktivitäten auf den deutschen Markt aus und preist ihre Leistungen im Internet und in den sozialen Medien so an: "Die weltweit erste Online-Plattform — und damit das Original — auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann". Egal, ob Privatperson oder Unternehmen: Wer erfahrene Helfer suche, könne sie hier finden.

Eine deutsche Konkurrentin, die B-GmbH, bietet ebenfalls Dienstleistungen von Senioren an: vom IT-Experten bis hin zur "netten Oma", die gerne Kinder betreut. Die B-GmbH beanstandete die Werbeaussagen der A-GmbH: Es gebe viele ältere Internetseiten, die Senioren für Dienstleistungen vermittelten. Eine österreichische Plattform, die Jungunternehmern "Senior-Manager" empfehle, arbeite schon seit 1998. Die Reklame der A-GmbH sei irreführend und unlauter.

So sah es auch das Oberlandesgericht Bremen, das die Werbeaussage der A-GmbH untersagte (2 U 132/14). Sie erwecke den falschen Eindruck, als habe sie die Geschäftsidee erfunden. Die Formulierung "erste Online-Plattform" tue so, als hätte die A-GmbH das "Copyright" für diese Art von Jobvermittlungsportal. Der Begriff "Original" bedeute im allgemeinen Sprachgebrauch "echt" — im Gegensatz zur Fälschung oder Kopie.

So suggeriere man dem Publikum ein Alleinstellungsmerkmal des eigenen Portals, das ihm in Wahrheit nicht zukomme. Das sei wettbewerbswidrig, weil Verbraucher dem "Original" typischerweise ein höheres Maß an Qualität und Erfahrung zuschreiben als den Nachahmern. Die unzutreffende Aussage könnte Senioren — und auch potenzielle Interessenten für deren Dienstleistungen — dazu bewegen, Kunden bei der A-GmbH und nicht bei einer anderen Vermittlungsagentur zu werden.

Beamter bekam zu viel Pension

Haben Beamte aufgrund früherer Tätigkeit zusätzlich Anspruch auf Rente, wird sie auf das Ruhegehalt angerechnet

Ein 1941 geborener Beamter war im Februar 2006 in den Ruhestand gegangen. Vor seiner Übernahme ins Beamtenverhältnis hatte er einige Jahre als Tarifangestellter gearbeitet. Die Deutsche Rentenversicherung teilte ihm mit, dass er deshalb voraussichtlich einen Anspruch auf Altersrente habe. Leistungen würden aber nur auf Antrag gewährt. Einen Antrag stellte der Mann jedoch nicht.

Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird prinzipiell auf die Beamtenpension angerechnet. Doch der Dienstherr kümmerte sich um die Rente ebenso wenig wie der Beamte. Er setzte die Pension fest, ohne die Rente zu berücksichtigen. Erst 2010 fragte der Dienstherr bei der Rentenversicherung nach. Deren Auskunft lautete: Tatsächlich beziehe der Ruheständler gar keine Rente, aber 416 Euro im Monat würden ihm zustehen.

Daraufhin forderte die Bundesfinanzdirektion vom Ruhestandsbeamten über 23.000 Euro zurück: "überzahlte Versorgungsbezüge" für die Jahre 2006 bis 2010. Gegen diesen Bescheid erhob der Mann Klage: Die Bundesfinanzdirektion habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil sie ihn nicht ausdrücklich auf seinen Rentenanspruch und die Folgen für die Pension hingewiesen habe. Dabei hätte ihr nach Aktenlage klar sein müssen, dass er wegen seiner Arbeitszeiten vor dem Dienst als Beamter einen Rentenanspruch habe.

Beim Bundesverwaltungsgericht erreichte der Ruhestandsbeamte immerhin einen Teilerfolg: Die für 2006 zu viel gezahlten Beträge müsse er nicht zurückzahlen, entschieden die Bundesrichter, denn für 2006 sei der Rückzahlungsanspruch des Dienstherrn verjährt (2 C 9.15). Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch betrage in der Regel drei Jahre. Im konkreten Fall habe sie jedoch erst Ende 2006 begonnen zu laufen.

Denn der Dienstherr habe "grob fahrlässig" die Umstände ignoriert, die seinen Rückzahlungsanspruch begründeten. Schließlich habe er darüber Bescheid gewusst, dass der Beamte früher fünf Jahre lang als Angestellter tätig gewesen sei. Also hätte die Bundesfinanzdirektion vor der Festsetzung der Pension beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen müssen, ob der Beamte eine Rente beziehe bzw. ob ein Anspruch darauf bestehe. Die Rentenauskunft erst 2010 nachzuholen, sei pflichtwidrig gewesen.

"simply the best"

Mitarbeiter dürfen einen Wahlvorschlag für die Personalratswahl auch mit englischem Kennwort einreichen

An einer Personalratswahl wollten sich Arbeitnehmer beteiligen, die ihre Kandidatenliste unter dem Kennwort "simply the best" beim Wahlvorstand einreichten. 66 Unterstützer hatten den Wahlvorschlag unterschrieben.

Doch der Wahlvorstand hielt ihn für ungültig. Zum einen, weil die Bezeichnung in englischer Sprache formuliert war. Zum anderen, weil die Formulierung diskriminierend sei: Da werde unterstellt, die anderen Wahlvorschläge seien minderwertig.

Weil sie mit ihrem Wahlvorschlag von der Personalratswahl ausgeschlossen wurden, fochten die betroffenen Mitarbeiter nachträglich die Wahl an. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Ansbach entschied (AN 8 P 16.01127). Der Wahlvorstand hätte ihre Liste zur Wahl zulassen müssen.

Eine Gruppe von Beschäftigten könne bei der Personalratswahl durchaus versuchen, mit einem griffigen Schlagwort auf sich aufmerksam zu machen. Warum das Kennwort "simply the best" unzulässig sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Es sei zwar in englischer Sprache formuliert, aber als Titel eines Songs von Tina Turner allgemein bekannt.

Die Wortfolge "simply the best" sei weder irreführend — sie verberge nicht, wer hinter dem Wahlvorschlag stehe —, noch diskriminierend. Sie solle nicht die Botschaft aussenden, dass die anderen wahlberechtigten Arbeitnehmer für die Tätigkeit als Personalrat ungeeignet seien. Hier werde vielmehr eine "gefühlsmäßige Selbsteinschätzung zum Ausdruck gebracht". Das überschreite (noch) nicht die Grenze zur Diskriminierung anderer Wahlvorschläge.

DEKRA-Prüfer übersah Roststellen

Autokäufer verklagt Bundesland: Kein Schadenersatz wegen fehlerhafter Hauptuntersuchung

Im Herbst 2010 hatte Herr B von Verkäufer S einen gebrauchten Mercedes gekauft (Laufleistung 229.000 km, Kaufpreis: 6.800 Euro). Am nächsten Tag ließ der Verkäufer bei der DEKRA eine Hauptuntersuchung durchführen, bei der nur geringe Mängel festgestellt wurden. Das Auto erhielt die Plakette und wurde dem Käufer übergeben. Der wollte jedoch das Geschäft kurz darauf rückgängig machen.

Begründung: Der DEKRA-Prüfer habe eine Vielzahl notdürftig zugekleisterter Rostlöcher am Unterboden und in der Reserveradmulde übersehen. Der Wagen sei "Schrott". Da die Klage gegen S auf Rückzahlung des Kaufpreises scheiterte, verklagte Herr B das Bundesland Rheinland-Pfalz: Als Dienstherr des schlampig arbeitenden Prüfers müsse es Schadenersatz leisten für den falschen Prüfbericht. Der Prüfer habe seine Amtspflichten verletzt.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage ab (1 U 232/15). Pflichtwidriges Verhalten des DEKRA-Sachverständigen wäre eventuell dem Bundesland zuzurechnen. Doch der schwere Vorwurf des Amtsmissbrauchs sei unbegründet. Der Kfz-Sachverständige habe den Mercedes untersucht und möglicherweise einige Mängel übersehen. Das stelle kein gravierendes Fehlverhalten dar, das den guten Sitten oder den Prinzipien von Treu und Glauben widerspreche.

Die Kfz-Hauptuntersuchung diene ausschließlich der Sicherheit im Straßenverkehr, sie solle nicht die Vermögensinteressen von Autokäufern schützen. Selbst wenn also die Prüfung des Fahrzeugs mangelhaft gewesen wäre, wäre daraus kein Anspruch auf Schadenersatz abzuleiten.

Letztlich komme es darauf aber gar nicht an: Denn Käufer B habe den Kaufvertrag bereits einen Tag vor der Hauptuntersuchung unterschrieben. Er habe den Mercedes nicht wegen der guten Prüfungsergebnisse gekauft. Schon deshalb stehe ihm kein Schadenersatz zu. Sein finanzieller Verlust durch den "Fehlkauf" sei keine Folge der "schlampigen" Prüfung, sondern seiner Kaufentscheidung am Tag zuvor. Die angebliche Amtspflichtverletzung habe damit gar nichts zu tun.

Professor ohne Mikrofon

Dienstunfall durch lautes Sprechen in einer Vorlesung wird anerkannt

Einen Tag vor Weihnachten hielt ein Professor eine Vorlesung an der Universität. Plötzlich versagte das Mikrofon des großen Hörsaals. Der Professor musste die letzte halbe Stunde ohne technisches Hilfsmittel sprechen. Danach war nicht nur seine Stimme überanstrengt und versagte den Dienst. Der Mann litt unter starken Kopfschmerzen und verbrachte die Weihnachtsferien im Bett.

Als das Problem im Januar erneut auftrat, ging er zum Arzt. Nach einer Woche stationärer Behandlung in einer Klinik für Neurologie lautete die Diagnose "Aufspaltung der Wand der inneren Halsschlagader" (Karotisdissektion) und Ausfall von Hirnnerven — "beste" Bedingungen für einen späteren Schlaganfall.

Diese Schädigung sei auf die Vorlesung am 23.12. zurückzuführen, fand der Professor. Er beantragte bei der gesetzlichen Unfallversicherung, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Die Unfallkasse sah da keinen Zusammenhang und lehnte ab.

Doch der Verwaltungsgerichtshof München gab dem Professor Recht und bejahte einen Dienstunfall (3 B 15.563). Letztlich gehe es in solchen Fällen um eine gerechte Risikoverteilung zwischen dem Dienstherrn und seinen Beamten. Der Staat müsse (nur) für die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit einstehen. Beamte sollten dagegen Risiken selbst tragen, die sich aus persönlichen Anlagen oder Gesundheitsschäden ergeben und nur zufällig während des Dienstes auftreten.

Der Professor sei in keiner Weise gesundheitlich vorbelastet gewesen. Von einer krankhaften Veranlagung, die auch durch andere, alltägliche Einwirkungen zu einer Dissektion hätte führen können, könne hier keine Rede sein. Seither hätten sich keine neuen Dissektionen gezeigt, auch das spreche gegen Veranlagung. Daher müsse man davon ausgehen, dass der Zusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nicht zufällig gewesen sei.

Mechanische Belastungen — z.B. Drehbewegungen des Halses beim Einparken oder bei einer Achterbahnfahrt — könnten eine Dissektion auslösen. Die längerfristige verkrampfte Kopfhaltung durch das laute Sprechen während der Vorlesung stelle eine vergleichbare Einwirkung dar. Stimmverlust und Kopfschmerzen seien auch typisch für eine mechanisch bedingte Dissektion. Also spreche alles dafür, dass die Umstände der Vorlesung (eine "außergewöhnliche, dienstbedingte Anstrengung") die wesentliche Ursache für den Gesundheitsschaden darstellten.

Blaues Auge bei der Ausweiskontrolle

Wer keinen Ausweis vorzeigt, darf von der Polizei durchsucht werden

Weil er der Nötigung verdächtigt wurde, forderten Polizeibeamte einen Mann auf, sich auszuweisen. Als er sich weigerte, seinen Ausweis vorzuzeigen, versuchten die beiden Polizisten, ihn zu durchsuchen. Dabei kam es zu einem Handgemenge, bei dem der Verdächtige eine Augenverletzung davontrug. Dafür wollte der Mann Schmerzensgeld vom Bundesland Nordrhein-Westfalen, dem Dienstherrn der Polizei.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich auf die Seite der Polizisten (18 U 192/94). Wenn sie die Identität eines Verdächtigen anders nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellen könne, dürfe ihn die Polizei körperlich durchsuchen. Da der Mann unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er dazu nicht bereit sei, hätten die Polizeibeamten "unmittelbaren Zwang, also insbesondere körperliche Gewalt" anwenden dürfen. Außerdem hätten mehrere Zeugen des Gerangels übereinstimmend ausgesagt, dass der Verdächtige zuerst zugeschlagen habe. Man könne also sogar davon ausgehen, dass der Schlag des Polizisten in Notwehr erfolgte und schon deshalb gerechtfertigt war.

Sturz an der U- Bahn-Station

Ist der Unfall einer krankgeschriebenen Lehrerin als Dienstunfall einzustufen?

Eine Lehrerin fühlte sich nicht wohl. Wegen Bauchschmerzen suchte sie nach dem Unterricht ihre Frauenärztin auf, die sie für vier Tage krankschrieb. Doch schon am nächsten Tag ging es der 50-Jährigen wieder besser. Deshalb fuhr sie zur Schule, um zumindest die ersten beiden Stunden Unterricht zu halten und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzugeben.

Auf dem Weg in die Schule stürzte die Frau auf der Rolltreppe einer U-Bahn-Station und tat sich am Fuß weh. Trotzdem führte sie aus, was sie sich vorgenommen hatte. Nach dem Unterricht ging die Lehrerin auf Weisung des Schulleiters zum Orthopäden, um ihren "angeknacksten" Fuß röntgen zu lassen. Als sie später die Arztrechnungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung einreichte, ließ man sie abblitzen.

Die Lehrerin müsse sich wie üblich an die Beihilfestelle wenden, bekam sie zu hören. Um einen Dienstunfall handle es sich bei ihrem Sturz nämlich nicht: Sie sei zu diesem Zeitpunkt ja schon dienstunfähig gewesen, d.h. krankgeschrieben. Also hänge der Unfall nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammen.

Dem widersprach der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (3 B 15.327). Die Frau sei auf dem Weg von ihrer Wohnung zur Dienststelle gestürzt, auf diesem Weg sei sie gesetzlich unfallversichert. Da die Lehrerin an diesem Tag auch unterrichtet — und nicht nur ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben — habe, bestehe auch ein direkter Zusammenhang zwischen Unfall und Dienstausübung.

Die Krankschreibung ändere daran nichts, erklärten die Richter. Sie stelle eine ärztliche Prognose dar, wie lange der Heilungsprozess voraussichtlich dauern werde. Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Beamtin früher gesund werde als vom Arzt vermutet, sei die Vermutung eben widerlegt. Sobald sich die Beamtin selbst für "einsatzfähig" halte, sei sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, zum Dienst anzutreten.

Sieben Selbstmorde miterlebt!

Zugbegleiter kämpft erfolglos um volles Ruhegehalt, weil er nicht alle Dienstunfälle gemeldet hat

Ab 1987 arbeitete der Mann als Zugbegleiter für die DB Regio. Während seiner aktiven Zeit erlebte er zehn Mal, wie sich Selbstmörder vor den Zug warfen. 2015 wurde der Zugbegleiter mit 54 Jahren nach längerer Krankheit als dienstuntauglich in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Abgesehen von körperlichen Beschwerden wie Magenproblemen litt er an Ein- und Durchschlafstörungen, Schwindelanfällen und depressivem Erschöpfungssyndrom.

Der letzte Suizid habe sich ihm eingeprägt wie ein "Szenario wie in einem Horrorfilm", erklärte der Mann. Bei jedem Bremsen des Zuges sei er von Angstzuständen geplagt worden. Daher könne er seinen Dienst nicht mehr ausführen. Dass das auf die traumatischen Erlebnisse mit Selbstmördern zurückzuführen war, davon wollte der Dienstherr aber nichts wissen: Der Zugbegleiter wurde mit einem Abschlag von 10,8 Prozent in den Ruhestand geschickt.

Damit wollte sich der Eisenbahner nicht abfinden und zog vor das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg (Au 2 K 15.1646). Selbstmorde und Selbstmordversuche stellten Dienstunfälle dar, die er schließlich nicht mehr habe verkraften können. Wie immer bei derartigen Prozessen bestätigten die medizinischen Gutachter des Vorruheständlers eine posttraumatische Belastungsstörung, während die Bahnärzte jeden Zusammenhang zwischen psychischen Problemen und den schlimmen Erlebnissen im Dienst bestritten.

Letztlich blieb die Klage des Zugbegleiters jedoch erfolglos, weil er nur zwei der sieben tödlichen Vorfälle als Dienstunfall angezeigt hatte. Dazu seien Beamte verpflichtet, so das VG, damit der Dienstherr sofort prüfen könne, ob Unfallfürsorgeleistungen in Frage kämen. Nach dem Vorfall 2012 habe er sich nicht einmal krankgemeldet.

Nur die Bahnpolizei habe einen Bericht über einen einstündigen Einsatz geschickt. Es genüge aber nicht, wenn der Dienstherr von anderer Seite informiert werde. Meldungen anderer Personen oder Zeitungsartikel ersetzten keine Dienstunfallanzeige, erklärte das VG.

Auch aus den zwei gemeldeten und als Dienstunfall anerkannten "Zwischenfällen" hätte der Eisenbahner früher Konsequenzen ziehen müssen. Wenn er eine psychische Erkrankung als Folge eines Dienstunfalls geltend machen wolle, müsse er dies innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall beim Dienstvorgesetzten (DB Regio) melden. Vier Jahre später — im Streit um das Ruhegehalt — auf psychische Beschwerden zu verweisen, sei zu spät: Dann könne er keine höheren Ruhebezüge mehr erreichen.

Namensschutz für die Polizei

Internetdomain eines privaten Anbieters darf den Begriff Polizei nicht benützen

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen verklagte den privaten Betreiber der Internetdomain "Polizei-Jugendschutz", die sich vor allem an Eltern richtet. Auf der Webseite bietet das Unternehmen Schulungen an (z.B. Anti-Gewalt-Seminare) und vermittelt Informationen (z.B. zum Opferschutz). Gegen das Angebot hatte das Bundesland nichts einzuwenden, wohl aber dagegen, dass die Webseite die Polizei in ihrem Namen führte.

Nordrhein-Westfalen betreibt selbst eine Internetdomain unter dem Titel "Jugendschutz-Polizei NRW", dazu das Portal "Polizei-Beratung-Jugendschutz" gemeinsam mit dem Bund. Von der privaten Konkurrenz forderte das Land, auf den Begriff "Polizei" im Rahmen gewerblicher Tätigkeit zu verzichten und die Internetdomain freizugeben. Beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm setzte sich Nordrhein-Westfalen durch (12 U 126/15).

Das Unternehmen dürfe auf seiner Internetseite den Begriff "Polizei" nicht länger verwenden, urteilte das OLG, der Name sei geschützt. Dass der Domainbetreiber diesen Begriff im Domainnamen und auf der Webseite unbefugt gebrauche, verwirre die Bürger. Das Unternehmen erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass seine Webseite mit Internetseiten der Polizeibehörden zusammenhänge, die über die Domain "polizei.de" aufrufbar seien.

Die Gestaltung der Webseite unterstreiche diesen falschen Eindruck noch: Da herrsche die Farbe Blau vor, viele Bilder zeigten polizeiliche Gegenstände. Der Begriff Polizei falle so oft, dass der Gedanke nahe liege, es handle sich um ein Angebot der Polizei. Außerhalb des Impressums und der Kontakthinweise erfolge keinerlei Verweis auf den privaten Anbieter. Damit verletze das Unternehmen schutzwürdige Interessen des Landes. Polizeibehörden dürften nicht mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht werden.

Im Doppelzimmer mit einem Untergebenen?

Verwaltungsrichter bringen Verständnis für einen Beamten auf, der bei einem Lehrgang auf einem Einzelzimmer bestand

Ein technischer Regierungsamtsmann nahm an einer zwölftägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Am Lehrgangsort sollte er mit einem anderen Beamten im Doppelzimmer übernachten, dessen Vorgesetzter er war. Das hielt der Amtsmann jedoch für unzumutbar. Er mietete auf eigene Kosten ein Einzelzimmer und verlangte von seinem Dienstherrn dafür Übernachtungsgeld.

Der lehnte jedoch ab. Mit öffentlichen Mitteln müsse man sparsam umgehen, Einzelzimmer seien wesentlich kostspieliger. Außerdem entspringe die Weigerung, das Zimmer mit einem Untergebenen zu teilen, überholtem Klassendenken. Doch der Regierungsamtsmann blieb hartnäckig und schaltete mehrere Gerichtsinstanzen ein. Mehr als fünf Jahre nach dem Lehrgang bekam er die Übernachtungskosten doch noch ersetzt.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sah zwar ein, dass der Staat auch bei Beamten mal den Rotstift ansetzen darf (5 L 5769/94). Aber in diesem Fall habe die Fürsorgepflicht des Dienstherrn Vorrang vor dem Gebot der Sparsamkeit. Ruhebedürfnis und Schlafgewohnheiten könnten so unterschiedlich sein, dass sich selbst um Rücksicht bemühte "Zimmergenossen" stören könnten. Die Folge könne schlechter Schlaf sein, auch wenn der Kollege nicht rauchen und nicht schnarchen sollte.

Leistungsvermögen und Wohlbefinden würden "empfindlich beeinträchtigt, wenn der Mensch elf Tage hintereinander mit wenig und gestörtem Schlaf auskommen" müsse. "Gestandene Beamte, die dem Pfadfinder- und Jugendherbergsalter entwachsen" seien, dürfe der Dienstherr nur auf freiwilliger Basis in Doppelzimmern unterbringen. Dass Beamte dabei wechselseitig ihre persönlichen Eigenheiten kennenlernten, könnte außerdem das nötige, sachlich-distanzierte Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen stören. Das habe nichts mit Klassendenken zu tun.

"Ruheständler" fordern mehr Pension

Nach dem letzten "Job" richtet sich die Pension nur, wenn ein Beamter sein Amt mindestens zwei Jahre ausübte

Laut Beamtenrecht richtet sich die Höhe der Pension nach dem Amt, das ein Beamter zuletzt innehatte. Das gilt aber nur, wenn er diesen "Job" mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. Diese Regelung fanden zwei frühere Beamte ungerecht, die vor ihrer Pensionierung befördert worden waren: der eine ein halbes Jahr, der andere eineinhalb Jahre vor dem Beginn des Ruhestands.

Sie zogen gegen die "Wartefrist" von zwei Jahren gerichtlich zu Felde und forderten mehr Pension. Schon viele Jahre vor ihrer letzten Beförderung hätten sie "höherwertige" Aufgaben wahrgenommen, die ihnen erst danach "qua Amt" zufielen. Das müsse berücksichtigt werden — andernfalls verstoße die Wartefrist gegen die Prinzipien des Berufsbeamtentums. Der Dienstherr müsse Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt sichern.

Doch das Bundesverwaltungsgericht fand die Einwände gegen die Wartefrist unberechtigt (2 C 2.15, 2 C 8.15). Richtig sei: Eigentlich solle sich die Versorgung von Beamten im Ruhestand am zuletzt ausgeübten Amt orientieren. Die zweijährige Wartefrist modifiziere zwar diesen Grundsatz, aber in durchaus akzeptabler Weise.

Wenn bei einzelnen Beamten Amt und Funktion auseinander fallen, könne man diese Trennung als Missstand ansehen. Denn eigentlich sollte die Tätigkeit dem jeweiligen Amt entsprechen. Das müsse aber nicht zwingend durch eine höhere Pension ausgeglichen werden.

Früher seien "höherwertige" Tätigkeiten im vorletzten Amt bei der Pension angerechnet worden. Jetzt habe es der Gesetzgeber eben anders geregelt — keine der beiden Varianten sei verfassungsrechtlich vorgeschrieben oder ausgeschlossen. Daher verstoße die aktuelle Regelung auch nicht gegen Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Geschlechtliche Diskriminierung?

Frau will Beamtin werden und verlangt zugleich Urlaub für Kinderbetreuung

Der Antrag einer Frau auf Einstellung als Beamtin wurde abgelehnt, weil sie gleichzeitig beurlaubt werden wollte, um ihre Kinder zu betreuen. Darin sah die Frau eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts, die dem Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung widerspreche. Sie klagte auf Übernahme ins Beamtenverhältnis.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied gegen die Frau (2 B 115/95). Grundsätzlich würden in das Beamtenverhältnis nur Bewerber übernommen, von denen man sofort die entsprechende Dienstleistung erwarten könne. Das Beamtenverhältnis auf Probe sei zeitlich begrenzt, während dieser Zeit sollten sich die neuen Beamten bewähren.

Wenn schon bei der Einstellung eines Beamten auf Probe feststehe, dass er/sie in absehbarer Zeit gar nicht beschäftigt werden könne, könne er/sie sich auch nicht bewähren. Damit würde dieser Zweck des Beamtenverhältnisses auf Probe verfehlt. Das gelte gleichermaßen für männliche und für weibliche Bewerber, stelle also keine Ungleichbehandlung dar.

Sexuelle Belästigung in der Kaserne

Kasernenkommandant begrabschte Soldatinnen und wird dafür degradiert

Ein Kasernenkommandant im Range eines Oberstleutnants belästigte ihm unterstellte Soldatinnen, indem er sie "begrabschte" und eindeutige Angebote machte. Das Truppendienstgericht Nord degradierte den Berufssoldaten zum Major. Daraufhin versuchte der Mann, die Sanktion per Klage rückgängig zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Degradierung (2 WD 32/94). Die Fürsorgepflicht gehöre zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen. Der Versuch eines Soldaten, im dienstlichen Bereich zu Untergebenen sexuelle Kontakte anzuknüpfen, stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Insbesondere von einem Kasernenkommandanten müsse man erwarten können, dass er nicht nur im Rahmen der Dienstaufsicht die Rechte seiner Untergebenen wahre, sondern auch selbst seiner Einheit mit gutem Beispiel vorangehe.

Betuchte Rentnerin soll Steuern nachzahlen

Rechtswidrige Forderung des Finanzamts, weil es Steuerbescheide erließ, ohne die Rechtslage zu prüfen

Bis 2007 wohnte die Seniorin in Nordrhein-Westfalen, dann zog sie nach Rheinland-Pfalz um. Die wohlhabende Frau hatte 1993 ihrem Sohn das gesamte Vermögen übertragen und bezog dafür von ihm jährlich 90.000 Euro Rente. Das Finanzamt in Nordrhein-Westfalen hatte diese Rente nur mit 17 Prozent (Ertragsanteil) besteuert. Nach dem Umzug übernahm das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler einfach diesen Steuersatz, ohne die Rechtslage erneut zu prüfen.

Erst 2012 erfuhr der zuständige Finanzbeamte durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts Düsseldorf, dass die Rente vom Sohn der Steuerpflichtigen stammte. Daraufhin änderte er nachträglich die Steuerbescheide für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010. Denn der Finanzbeamte war der Meinung, diese Art von Rente hätte in voller Höhe besteuert werden müssen. Nun forderte er von der Seniorin 140.000 Euro Nachzahlung für vier Jahre.

Dagegen wehrte sich die Rentnerin und setzte sich beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch (5 K 1154/13). Welcher Steuersatz hier richtig sei, könne offen bleiben, so das Gericht, darauf komme es nicht an. Wenn das Finanzamt die Steuerbescheide erlasse, ohne die Rechtslage zu prüfen, dürfe die Behörde nicht nachträglich die — bereits bestandskräftigen — Bescheide mit der Begründung wieder aufheben, die Rechtslage sei anders als gedacht!

Unter diesen Umständen dürfe sich das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler nicht auf Unkenntnis der Rechtslage berufen, um eine Nachforderung zu rechtfertigen. Der Sachbearbeiter hätte vielmehr von vornherein die Unterlagen vom Finanzamt in Nordrhein-Westfalen anfordern müssen, insbesondere den Vertrag zwischen der Steuerpflichtigen und ihrem Sohn.

Selbst wenn der Vertrag dort archiviert oder sogar mit den Altakten vernichtet worden wäre, sei "Unkenntnis der Rechtslage" keine zulässige Ausrede. Sollten archivierte Unterlagen nicht mehr aufzutreiben sein, müsse sich das Finanzamt an die Steuerzahlerin wenden und den Vertrag anfordern. Die Rentnerin treffe jedenfalls keine Schuld: Sie habe in ihrer Einkommensteuererklärung die Rente immer in gleicher Weise angegeben.

"Ich fahre schwarz"

Schwarzfahrer bekennt sich per Botschaft an der Mütze zu seiner Missetat

Ein Mann stieg in einen ICE ein und suchte sich einen Sitzplatz, ohne ein Ticket zu lösen. Gemäß den Beförderungsbedingungen hätte er auch im Zug eine Fahrkarte nachlösen können. Allerdings hatte der Fahrgast gar nicht vor, für die Bahnfahrt zu zahlen, im Gegenteil. Auffällig und gut lesbar hatte er einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" in seine Wollmütze gesteckt.

Das Amtsgericht Siegburg verurteilte den Mann zu 200 Euro Geldstrafe: Er habe sich die Beförderung erschlichen. Gegen den Vorwurf wehrte sich der Schwarzfahrer: Er habe seine Absicht doch überhaupt nicht verheimlicht. Trotzdem bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Köln das Urteil des Amtsgerichts (1 RVs 118/15).

Der Vorwurf, der Schwarzfahrer habe sich die Beförderung "erschlichen", sei durchaus gerechtfertigt, entschied das OLG. Dieser Tatbestand sei erfüllt, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt nutze und sich dabei verhalte wie ein zahlender Fahrgast. Genau so sei der Schwarzfahrer vorgegangen, indem er sich wie alle anderen Fahrgäste einen Sitzplatz gesucht habe. Der Zettel an der Mütze ändere daran nichts.

Dass er die Beförderungsbedingungen nicht erfüllen wollte, hätte er klarer zum Ausdruck bringen müssen. Sofort nach dem Einsteigen hätte er einem Bahnmitarbeiter seine Absicht kundtun sollen. Es komme nicht darauf an, dass Mitreisende seinen Zettel wahrnahmen. Andere Fahrgäste seien nicht befugt, die Ansprüche der Deutschen Bahn auf den Fahrpreis durchzusetzen.

Da der Schwarzfahrer erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle aufgeflogen sei, müsse er die Geldbuße für ordnungswidriges Erschleichen von Leistungen berappen.