Staatliche und private Dienstleistungen

Urlaub für einen Oberleutnant zur See widerrufen

Der Soldat muss eine Reise stornieren und verlangt auch Ersatz für Storno-Gebühren der Freundin

Ein Oberleutnant zur See hatte bereits eine Pauschalreise für sich und seine Lebensgefährtin gebucht, als der Urlaub aus dienstlichen Gründen wieder gestrichen wurde. Er musste die Reise stornieren, das Reisebüro berechnete ihm 1.500 DM Storno-Gebühr. Diesen Betrag verlangte der Soldat von der Bundeswehr, die jedoch nur die Hälfte zahlte.

Begründung: Kostenerstattung für Fremde müsse sie nur leisten, wenn der Bedienstete der betroffenen Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Der Oberleutnant sei aber nicht verheiratet. Das spiele keine Rolle, entschied das Bundesverwaltungsgericht: Der Oberleutnant verlange zu Recht Rückzahlung des vollen Betrags(2 C 27/93). Wenn der Widerruf eines genehmigten Urlaubs zu Ausgaben führe, müssten sie dem Soldaten ersetzt werden.

Hier gehe es nicht um eine Dienstreise, bei der die Kostenerstattung für eine Reisebegleiterin ausgeschlossen wäre, sondern um eine private Erholungsreise. Die Kosten der Pauschalreise hielten sich im Rahmen des Üblichen. Soldaten hätten die Freiheit, ihren Urlaub nach Belieben zu gestalten und also auch Kosten für Dritte zu übernehmen. Werde der Urlaub gestrichen und müsse der Soldat aus diesem Grund eine Reise annullieren, seien die dafür fälligen Storno-Gebühren als direkte Folge des Widerrufs in voller Höhe zu erstatten.

Preiserhöhung im Internet angekündigt

Mobilfunkanbieter handelt unlauter, wenn er über Preiserhöhungen nur im "online"-Kundenbereich informiert

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters stand, er werde den Kunden jede Änderung "in Textform mitteilen". Sie müssten dann innerhalb von sechs Wochen widersprechen, andernfalls seien die Änderungen genehmigt.

Die Vertragsverwaltung fand auf der Webseite des Unternehmens statt, in einem nur für Kunden zugänglichen Bereich mit dem schönen Titel "Servicewelt". Hier kündigte der Mobilfunkanbieter im März 2017 Preiserhöhungen an und wies auf das Widerspruchsrecht der Kunden hin.

Per E-Mail und SMS teilte er den Kunden mit, in der "Servicewelt" gebe es aktuelle Informationen zum X-Tarif. Per Link konnten sie sich dort anmelden und die Auskunft zur Preiserhöhung lesen. Ein Verbraucherschutzverein beanstandete dieses Vorgehen als unlauter und verlangte Unterlassung. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (6 U 110/17).

Laut AGB setze eine Preiserhöhung voraus, dass die Kunden vorher eine entsprechende Mitteilung erhalten und über ihr Widerspruchsrecht informiert werden. Dieses Vorhaben nur auf der Webseite anzukündigen, genüge nicht, so das OLG. Anders als bei einem Briefkasten oder E-Mail-Account schauten die Kunden hier nicht unbedingt regelmäßig "rein".

Ob sich Kunden in diesem Bereich der Webseite überhaupt einloggten — und wenn ja, wann —, sei offen. Wer das nicht oder zu spät tue, erfahre von den Plänen nichts und könne sein Widerspruchsrecht nicht wahrnehmen. Der E-Mail-Nachricht bzw. SMS-Nachricht des Unternehmens könnten die Verbraucher nicht entnehmen, dass eine Preiserhöhung beabsichtigt sei. Da sei nur von aktuellen Tarif-Infos die Rede: Da könnten viele Kunden denken, es handle sich um Werbung, die sie nicht interessiere.

Wenn der Mobilfunkanbieter die Verbraucher nicht ausreichend über seine Pläne informiere, dürfe er nach der Widerspruchsfrist von sechs Wochen nicht davon ausgehen, dass ihr Schweigen Einverständnis mit der Preiserhöhung zum Ausdruck bringe. Dann stehe ihm das erhöhte Entgelt nicht zu. Das Unternehmen dürfe den Vertragsinhalt nur ändern, wenn Kunden dem Preiserhöhungsverlangen ausdrücklich zustimmten oder wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen sei, nachdem er sie unmissverständlich über seine Absichten informiert habe.

Keine Beihilfe für rezeptfreies Nasenspray

Beamte haben keinen Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Medikamente

Wenn Beamte der Bundesrepublik Deutschland krank werden, erhalten sie für krankheitsbedingte Ausgaben Beihilfe vom Dienstherrn. Einer Beamtin ersetzte die Beihilfestelle jeweils die Hälfte der Kosten. Im April 2013 verschrieb ihr der Hausarzt wegen einer Halsentzündung das rezeptfreie Erkältungsspray Locabiosol. (Der therapeutische Wert des Sprays war sehr umstritten, mittlerweile wird es wegen allergischer Reaktionen vieler Patienten nicht mehr verkauft.)

Den Antrag auf Beihilfe für das Medikament lehnte die zuständige Behörde ab und verwies auf die "Bundesbeihilfeverordnung": Demnach seien Leistungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgeschlossen. Der Beamtin ging es wohl ums Prinzip: Denn sie klagte gegen den ablehnenden Bescheid in allen Instanzen bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (5 C 6.16).

Erfolg war ihr jedoch nicht beschieden: Dass die Kosten rezeptfreier Medikamente laut "Bundesbeihilfeverordnung" nicht ersetzt würden, sei nicht zu beanstanden, entschieden die Bundesrichter. Der Dienstherr BRD verstoße damit auch nicht gegen seine Fürsorgepflichten gegenüber den Beamten. Denn auf Beamte kämen trotz des Leistungsausschlusses keine Ausgaben zu, die sie finanziell nicht "stemmen" könnten. Dafür sorgten folgende Regelungen:

Erstens gelte der Leistungsausschluss für bestimmte Gruppen von Arzneimitteln gar nicht. Zweitens werde Beihilfe für rezeptfreie, aber ärztlich verordnete Medikamente genehmigt, wenn ihre Kosten eine Grenze übersteigen. Diese Grenze richte sich nach dem Jahreseinkommen des Beamten und nach den Kosten dieses bestimmten Medikaments. Drittens könne der Dienstherr Aufwendungen für solche Arzneimittel auch dann ersetzen, wenn die Ablehnung der Kostenübernahme im Ausnahmefall eine besondere Härte darstellen würde. Im konkreten Fall treffe jedoch nichts davon zu.

Mit Privatauto auf Dienstfahrt

Beamter wird nach einem Unfall von der Kfz-Versicherung höhergestuft: Schadenersatz vom Dienstherrn?

Sein Privatauto nutzte der Beamte regelmäßig auch für berufliche Zwecke. Auf einer Dienstfahrt ereignete sich ein merkwürdiger Unfall. Der Mann hatte den Wagen auf einem Parkplatz abgestellt. Um Unterlagen zu holen, kehrte er zurück und öffnete eine Fahrzeugtür. In dem Moment erfasste eine Sturmböe die Tür und schlug sie gegen das daneben parkende Auto.

Die Lackkratzer am fremden Wagen regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beamten. Das hatte zur Folge, dass er für sein Auto höhere Versicherungsbeiträge zahlen musste. Den finanziellen Verlust schätzte der Beamte auf 600 Euro, dafür verlangte er vom Dienstherrn Schadenersatz. Als das Bundesland ablehnte, zog der Beamte vor Gericht.

Seine Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht (VG) Trier (7 K 11815/17.TR). Nach den beamtenrechtlichen Regelungen müsse der Dienstherr nur Sachschäden an Gegenständen ersetzen, die seinen Beamten gehörten, stellte das VG fest. Dass die Kfz-Haftpflichtversicherung den Beamten höhergestuft habe, sei aber ein Vermögensschaden. Außerdem gehöre dieser Vorgang zum allgemeinen Lebensrisiko.

Wenn ein Beamter für Dienstfahrten sein Privatauto verwende, nehme er das Risiko auf sich, dabei einen Unfall zu erleiden oder zu verursachen. Um dieses Risiko auszugleichen, erhalte er vom Dienstherrn eine "Wegstreckenentschädigung" (35 Cent pro Kilometer).

Darüber hinaus müsse der Dienstherr bei Vermögensschäden nur im Ausnahmefall Schadenersatz leisten — wenn das notwendig wäre, um eine unbillige Härte für einen Staatsdiener zu vermeiden. Davon könne hier aber keine Rede sein, denn der Beamte verfüge über ausreichende finanzielle Mittel.

Dschungelcamp statt Schule

Mathe-Lehrerin vom Dienst suspendiert: Sie reiste mit ihrer Tochter während der Schulzeit zur RTL-Show

Die Tochter Nathalie V. ist aus dem Reality-TV bekannt und sollte im Januar 2016 in Australien an der Dschungelcamp-RTL-Show teilnehmen ("Ich bin ein Star — Holt mich hier raus!"). Ihre Mutter wollte sie unbedingt begleiten. Die 48 Jahre alte, verbeamtete Studienrätin beantragte bei der Landesschulbehörde Niedersachsen einen Sonderurlaub vom 11.1. bis zum 27.1., der jedoch abgelehnt wurde.

Die Mathe-Lehrerin flog dennoch nach Australien, den Flug hatte sie längst gebucht. Nach den Weihnachtsferien schickte sie der Schule ein ärztliches Attest. Darin wurde ihr bescheinigt, sie sei wegen "depressiver Erschöpfung" vom 7.1. bis zum 29.1. arbeitsunfähig. Der Australien-Trip während der "Krankheit" flog auf, weil die Studienrätin dort mit ihrer Tochter ein Video aufnahm, das im Fernsehen ausgestrahlt wurde. Das Amtsgericht Soltau verurteilte sie zu einer Geldstrafe, weil sie sich mit falschen Angaben ein Attest erschlichen habe.

Daraufhin leitete die Landesschulbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin ein. Sie suspendierte die Frau vorläufig vom Dienst und ordnete an, ihr nur noch die Hälfte des Gehalts auszuzahlen: Die Lehrerin habe ihren Gesundheitszustand falsch dargestellt, sei also — trotz der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung — unentschuldigt dem Unterricht fern geblieben und dann auch noch dreist im TV aufgetreten. Das erschüttere jegliches Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Integrität.

Erfolglos wehrte sich die Studienrätin gegen die Maßnahmen: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg erklärte sie für rechtmäßig (3 ZD 10/17). Das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss werde höchstwahrscheinlich mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis enden. Planvoll und berechnend sei die Lehrerin vorgegangen, um mit einem unzutreffenden Attest die Reise entgegen dem Beschluss der Landesschulbehörde zu ermöglichen.

Zudem fehle ihr jede Einsicht in ihr Fehlverhalten: Das spreche nicht unbedingt dafür, dass sie künftig ihren Dienstpflichten zuverlässig nachkommen werde. Die Zweifel daran bestärke auch ein Interview, das die Studienrätin einer bundesweit erscheinenden Zeitung gegeben habe — trotz einer Anweisung der Landesschulbehörde, sich mit öffentlichen Äußerungen bis zum Ende des Disziplinarverfahrens zurückzuhalten. Lehrer müssten einen Erziehungsauftrag erfüllen und für die Schüler ein Vorbild sein. Wer sich so verhalte wie die Studienrätin, sei für diese Aufgabe charakterlich ungeeignet.

Abiturkurs an einer Privatschule

Vorhersehbare Gesundheitsprobleme berechtigen einen Schüler nicht zur vorzeitigen Auflösung des Schulvertrags

Im Sommer 2015 meldete sich ein 20-Jähriger bei einer Privatschule zu einem Kurs an, der in zehn Monaten auf das Abitur vorbereiten sollte. Er unterschrieb den Schulvertrag als Teilnehmer, sein Vater unterschrieb als "Erziehungsberechtigter" und zahlte das Schulgeld. Im Vertrag hieß es: "Über die Bindung an ein Schuljahr bin ich mir bewusst. … Eine Anmeldung zu einem Kurs ist verbindlich. Die Kurse können nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden."

Im November und Dezember 2015 fehlte der junge Mann mehrfach im Unterricht. Laut Attest vom Hausarzt war er wegen Problemen mit seinem Reizdarm "schulunfähig". Schließlich teilte die Privatschule dem Schüler mit, sie könne ihn wegen der Fehlzeiten und versäumter Übungsaufgaben nicht zur Abiturprüfung anmelden.

Daraufhin kündigte der Vater des Schülers den Schulvertrag "aus wichtigem Grund außerordentlich" und stellte die Zahlungen ein. Die Kündigung sei berechtigt, meinten Vater und Sohn: Er, der Schüler, sei wegen wiederkehrender Bauchkrämpfe und psychosomatischer Beschwerden schulunfähig. Die Schule akzeptierte die Kündigung nicht und klagte die Unterrichtsgebühren ein.

Das Amtsgericht München gab ihr Recht (242 C 15750/16). Der Amtsrichter erklärte die Kündigung für unwirksam und konnte sich dabei auf ein medizinisches Gutachten stützen: Ein Reizdarm führe nicht zu Schulunfähigkeit, hatte der gerichtliche Sachverständige ausgesagt, der den Schüler untersucht hatte. Plötzlich und überraschend komme so ein Problem erst recht nicht. Das sei keine "unvorhersehbare Krankheit", die sich der Schüler erst nach Vertragsschluss zugezogen habe.

Der junge Mann habe bei der Untersuchung selbst eingeräumt, so der Amtsrichter, dass die Beschwerden schon seit Jahren mehrmals die Woche auftreten. Er sei volljährig und damit unbeschränkt geschäftsfähig. Wenn sich der Schüler — trotz des bekannten Gesundheitsrisikos — für einen Kurs von zehn Monaten entscheide, müsse er auch die Konsequenzen tragen. Für die Unterrichtsgebühren hafteten Vater und Sohn gemeinsam.

Bahn-Mitarbeiterin zu Unrecht verdächtigt

Ungerechtfertigte Leibesvisitation mit psychischen Folgen kann einen Arbeitsunfall darstellen

Frau M arbeitete am Service-Point des Fernbahnhofs am Frankfurter Flughafen. Die Bahnsteig-Aufsicht übergab ihr einen gefundenen Rucksack. Den Inhalt der Fundsache dokumentierte die Bahn-Mitarbeiterin zusammen mit einem Kollegen. Später stellten Beamte der Bundespolizei fest, dass Geld, Schmuck und eine Festplatte aus dem Rucksack fehlten. Sie nahmen die 44-Jährige auf das Polizeirevier mit. Dort musste sie sich komplett ausziehen und wurde einer Leibesvisitation unterzogen.

Diese ungerechtfertigte Maßnahme schockte Frau M derart, dass sie psychisch erkrankte. Bei der Berufsgenossenschaft beantragte sie Leistungen für eine Therapie. Doch die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte ab: Die Probleme der Angestellten seien nicht die Folge eines Arbeitsunfalls. Auch wenn die polizeiliche Kontrolle während ihrer Arbeitszeit stattfand, handle es sich dabei um eine "private Angelegenheit".

Mit dieser Auskunft fand sich Frau M nicht ab und klagte gegen den ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft. Das Landessozialgericht Hessen gab ihr Recht (L 3 U 70/14). Auslöser der ungerechtfertigten Leibesvisitation sei allein die berufliche Tätigkeit gewesen, bei der der Bahn-Mitarbeiterin keinerlei Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Es habe keinen privaten Anlass für die polizeiliche Maßnahme gegeben.

Die peinliche Leibesvisitation bei der Polizei habe bei der Frau zu einem Gefühl des "Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht" geführt, das eine gesundheitliche Schädigung nach sich zog. Daher sei hier ein Arbeitsunfall zu bejahen. So ein Vorfall sei anders zu beurteilen als etwa der Fall eines alkoholisierten Arbeitnehmers, der auf dem Heimweg von der Arbeit bei einer Verkehrskontrolle versuche, sich der Blutentnahme zu entziehen.

Würde der betrunkene Arbeitnehmer dabei verletzt, bestände kein Versicherungsschutz: Denn der Auslöser des Gesundheitsschadens wäre nicht die berufliche Tätigkeit, sondern der Alkoholkonsum und sein Widerstand gegen die Kontrolle. Das würde den Unfallversicherungsschutz auf dem Heimweg unterbrechen. Sei aber ein Arbeitnehmer, so wie hier Frau M, allein infolge der beruflichen Tätigkeit polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt und erleide dadurch einen Gesundheitsschaden, müsse die gesetzliche Unfallversicherung einspringen. Das sei keine Privatangelegenheit.

Vorsicht am Bahnsteig!

S-Bahn-Fahrgäste müssen beim Ein- und Aussteigen mit Abstand zwischen Zug und Bahnsteig rechnen

Beim Einsteigen in die S-Bahn geriet eine 64-jährige Münchnerin am Rosenheimer Platz mit Füßen und Beinen in den Spalt zwischen Zug und Bahnsteig. Zwei Fahrgäste schafften es, sie herauszuziehen, bevor die S-Bahn losfuhr. Schlimmeres wurde so verhindert, dennoch erlitt die Frau Prellungen und Quetschungen. Vier Wochen lang musste sie sich krankschreiben lassen.

Für den Unfall machte die Münchnerin die Deutsche Bahn AG verantwortlich: Das Unternehmen müsste den 14 Zentimeter breiten Spalt durch ausfahrbare Trittbretter schließen, forderte sie.

Dem widersprach die Deutsche Bahn AG: Ein geringerer Abstand zwischen Zug und Bahnsteig sei technisch ausgeschlossen. Da die Frau nach eigener Aussage seit 1974 mit U-Bahn und S-Bahn in München fahre, könne ihr der "Spalt" nicht verborgen geblieben sein.

Darauf müssten sich Fahrgäste einstellen, fand auch das Amtsgericht München: Es wies die Klage der Verletzten auf Schmerzensgeld ab (173 C 27106/16). Der Unfall gehe allein auf das Konto der "Stammkundin", es habe keinerlei Fremdeinwirkung gegeben. Da sie die S-Bahn seit langem nutze, kenne sie wie alle anderen Fahrgäste den nicht sonderlich breiten Spalt: Wenn man nur ein bisschen aufpasse, sei er mühelos zu überwinden.

Die Rechtsprechung habe im Übrigen auch schon wesentlich größere Abstände für unbedenklich gehalten. Auf Seiten der Deutschen Bahn AG sei jedenfalls keine Pflichtverletzung ersichtlich. Das Unternehmen müsse nur solche Sicherheitsmaßnahmen treffen, die verständige und umsichtige Menschen für ausreichend halten, um Personen vor Schäden zu bewahren.

Gewaltspiele im "Laserdrom"

Nur Polizisten und Soldaten dürfen Töten simulieren - als Spiel verstößt das gegen die Menschenwürde

Ein merkwürdiges Freizeit-"Vergnügen": In einem so genannten "Laserdrom" simulierten die Spieler in wirklichkeitsnaher Weise Gewalt- und Tötungssituationen. Ausgestattet mit Laserzielgeräten, die aussahen wie Maschinenpistolen, konnten die Teilnehmer auf feststehende Ziele und auf Gegenspieler schießen. Dabei kam es nach den Spielregeln darauf an, den Gegner "auszuschalten".

Eine Aufsichtsbehörde hielt derartige Gewaltspiele für unzulässig und untersagte den weiteren Betrieb des "Laserdroms". Der Besitzer des Unternehmens wehrte sich erfolglos gegen das Verbot: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte sich auf die Seite der Behörde (5 B 3187/94).

Es sei grundsätzlich zu missbilligen, wenn im "Laserdrom" Spieler für den Nahkampf übten. Dazu seien nur Polizeibeamte oder Soldaten berechtigt. Ziel des Spieles sei es nämlich, den Gegner zu treffen und kampfunfähig zu schießen. Ein Unterhaltungsspiel, in dessen Zentrum das simulierte Töten von Menschen stehe, verstoße gegen die Menschenwürde. Das "Laserdrom" dürfe deshalb nicht mehr betrieben werden.

Stromversorger verrechnet sich

Das Energieunternehmen darf eine versehentlich zu niedrige Rechnung auch nach zwei Jahren korrigieren

2008 hatte Kunde M den Stromliefervertrag mit dem Energieversorger geschlossen und leistete, wie es üblich ist, jeden Monat eine Vorauszahlung. Zum 30.11.2013 kündigte er den Vertrag. Im Januar 2014 schickte ihm der Energieversorger eine Schlussrechnung: Nach Abzug der Abschlagszahlungen sei noch eine Schlusszahlung von 12,85 Euro fällig, teilte das Unternehmen mit. Herr M zahlte den Betrag und hielt die Sache für erledigt.

Bei der Abrechnung hatte der Energieversorger jedoch irrtümlich für sieben Monate nur einen Verbrauch von 849 kWh zum Nettopreis von 217,72 Euro berücksichtigt. Tatsächlich hatte der Ex-Kunde in diesem Zeitraum 3.695 kWh Strom verbraucht. Nach gut zwei Jahren erhielt M ein Schreiben, in dem das Unternehmen die Schlussrechnung von 2014 korrigierte: Er sollte 868 Euro nachzahlen.

Herr M wandte ein, das Energieunternehmen hätte erst die ursprüngliche Rechnung von 2014 anfechten müssen. Außerdem müsse er doch nach mehr als zwei Jahren darauf vertrauen können, dass da keine Ansprüche mehr geltend gemacht würden. Doch das Amtsgericht München verurteilte ihn dazu, die korrigierte Rechnung zu begleichen (264 C 3597/17).

Nachträglich habe sich herausgestellt, dass die Abrechnung fehlerhaft gewesen sei. Nur aufgrund eines Irrtums sei die Schlussrechnung vom Januar 2014 so niedrig ausgefallen. Der ehemalige Kunde könne nicht erwarten, dass der Stromlieferant diese Rechnung trotzdem als endgültige Abrechnung für den betreffenden Zeitraum bestehen lasse.

Auf Vertrauensschutz könne sich Herr M nicht berufen, denn die Verjährungsfrist für derartige Schulden betrage drei Jahre. Zwischen der ersten Rechnung und der Korrektur seien aber nur zwei Jahre und einige Wochen vergangen. Solange die Verjährungsfrist nicht abgelaufen sei, müssten Schuldner damit rechnen, dass noch Ansprüche auf sie zukämen. M habe also nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Energieversorger sein Recht nicht mehr geltend machen werde.

Unbeteiligter bei Polizeieinsatz verletzt

BGH: Auch bei rechtmäßigem Vorgehen der Beamten hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld

Eines Abends wurde in einem hessischen Ort aus einem fahrenden Auto heraus auf ein Döner-Restaurant geschossen. Die Polizei fahndete nach dem Täter und entdeckte das vermutete Tatfahrzeug vor einer Tankstelle. In deren Verkaufsraum befanden sich der Tankstelleninhaber und ein Mitarbeiter. Die Polizeibeamten hielten die beiden Männer für die Tatverdächtigen, weil die grobe Personenbeschreibung auf sie passte.

Ein zweiter Streifenwagen wurde als Verstärkung herbeigerufen. Dann liefen die Polizisten in den Verkaufsraum. Sie riefen "Hände hoch", warfen die Männer zu Boden und legten ihnen Handschellen an. Dabei wurde der Inhaber der Tankstelle an der Schulter verletzt. Dass er und sein Angestellter nichts mit dem Schuss auf das Lokal zu tun hatten, stand schnell fest.

Der Verletzte verklagte das Bundesland Hessen — Dienstherr der Beamten — auf Ersatz der Folgekosten und obendrein Schmerzensgeld. Die Vorinstanzen sprachen ihm Schadenersatz zu, hielten aber die Forderung nach Schmerzensgeld für unbegründet. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (III ZR 71/17).

Zunächst betonten die Bundesrichter, dass der Einsatz der Polizei rechtmäßig war: Sei jemand einer Straftat verdächtig, dürften die Polizeibeamten die Maßnahmen treffen, die notwendig seien, um seine Identität festzustellen. Wenn Unbeteiligte durch einen rechtmäßigen Zugriff von Beamten einen Schaden davon trügen, sei dieser aber zu ersetzen.

Anders als früher beschränke der Gesetzgeber diesen Anspruch nicht mehr auf den Ersatz von Vermögensschäden: Auch ein Ausgleich für erlittene Schmerzen ("immaterielle Schäden") sei mittlerweile vorgesehen. Eine Vielzahl von Bundesländern habe bereits entsprechende Vorschriften eingeführt: Demnach sei für Gesundheitsschäden, die durch polizeiliche Maßnahmen verursacht werden, Schmerzensgeld zu gewähren.

Pannenhelfer beschädigt Windschutzscheibe

Amtsgericht erklärte die Haftungsbeschränkung in den ADAC-Geschäftsbedingungen für unwirksam

Als der Münchner morgens um fünf Uhr losfahren wollte, musste er feststellen, dass er den Autoschlüssel in seinem Volvo vergessen und eingesperrt hatte. Das ADAC-Mitglied alarmierte die Pannenhilfe, um den Wagen öffnen zu lassen. Der Pannenhelfer versuchte, den Schlüssel mit Hilfe einer langen Metallstange durchs Seitenfenster zu "angeln". Aus Versehen rutschte ihm die Stange weg, schnellte von innen gegen die Frontscheibe und hinterließ ein Loch. Der Autobesitzer gab für die Reparatur der Windschutzscheibe 874 Euro brutto aus und forderte vom ADAC Schadenersatz.

Doch der Automobilclub winkte ab und verwies auf seine Geschäftsbedingungen (AGB): Für Schäden durch seine Pannenhelfer hafte er nur, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten. Das treffe hier aber nicht zu. Ein Volvo sei sehr schwer zu öffnen. Selbst wenn der Pannenhelfer die Seitenscheibe eingeschlagen hätte, wäre das nicht grob fahrlässig. Das werde vielmehr tagtäglich so gehandhabt, vorausgesetzt, der Kunde sei einverstanden. Schließlich sei es der Sinn von Pannenhilfe, den Vereinsmitgliedern so schnell und unkompliziert wie möglich zu helfen.

Mit seiner Klage auf Schadenersatz hatte das Vereinsmitglied beim Amtsgericht München überwiegend Erfolg (274 C 24303/15). 577,40 Euro sprach ihm das Gericht zu, obwohl es das Hantieren des Pannenhelfers mit der Metallstange nicht als grob fahrlässig einstufte. Der ADAC-Mitarbeiter habe den Schaden allenfalls fahrlässig verursacht. Doch die AGB-Klausel, mit der der Automobilclub seine Haftung auf Fälle grober Fahrlässigkeit beschränke, sei unklar und damit unwirksam:

"Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft." Wie weit damit die Haftung eingeschränkt werde, sei für einen "typischen Verbraucher nicht (noch nicht einmal für einen Juristen) hinreichend verständlich". Der Begriff "wesentliche Hauptpflichten" sei vage und werde weder abstrakt, noch durch Beispiele näher erläutert.

Das Gericht kürzte den Anspruch des Münchners auf Schadenersatz um ein Drittel, weil der Pannenhelfer mit seinem Einverständnis gehandelt hatte: Der ADAC-Mitarbeiter habe den Volvo-Besitzer deutlich darauf hingewiesen, wie schwierig bzw. unmöglich es sei, Fahrzeuge dieses Typs ohne Schlüssel zu öffnen. Trotzdem habe er dem riskanten Unterfangen zugestimmt.

Unehrlicher Lehrer

Ein vorbestrafter Bewerber ist für den Schuldienst charakterlich ungeeignet

Ein Berliner bewarb sich beim Land Berlin als Studienrat im Angestelltenverhältnis. Eine Stelle in Neukölln war ihm schon fast sicher, allerdings unter dem Vorbehalt "charakterlicher Eignung". Um diese zu belegen, müsse der Bewerber — wie jeder Bewerber, der Kinder und Jugendliche unterrichten möchte — ein "Erweitertes Führungszeugnis" vorlegen, forderte die zuständige Behörde. Danach könne der Arbeitsvertrag unterschrieben werden.

Doch daraus wurde nichts. Denn das Führungszeugnis enthielt einen Eintrag wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung. 2014 war der Berliner in der S-Bahn kontrolliert worden und hatte ein verbilligtes Ticket vorgezeigt, das nur im Zusammenhang mit einem Studentenausweis gültig ist. Und den Ausweis hatte der damals schon 48 Jahre alte Mann gefälscht. Dafür kassierte er eine Geldstrafe.

Nach der Lektüre des Führungszeugnisses sagte die Berliner Senatsverwaltung dem Bewerber ab. Vergeblich klagte der Lehrer auf Festanstellung durch das Land Berlin: Er habe im privaten Bereich einen Fehler gemacht, so sein Argument, das habe aber mit seinem Dienstverhältnis als Referendar nichts zu tun. Es gebe auch keinen Bezug zu Rechtsgütern, die bei der Erziehung von Kindern wichtig seien.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war anderer Ansicht und stellte sich auf die Seite der Behörde (2 Sa 122/17). Auch und gerade an Berliner Schulen in einem schwierigen sozialen Umfeld müssten Lehrer die Schüler zu gesetzestreuen Bürgern erziehen und dabei mit gutem Beispiel vorangehen. Ein Lehrer, der Straftaten begangen habe, könne für Minderjährige kein Vorbild sein. Es handle sich hier nicht um eine Bagatelle.

Schließlich sei der Bewerber nicht "nur" schwarzgefahren, sondern habe mit krimineller Energie einen Ausweis gefälscht. Bei einem 48-Jährigen sei derart sozialwidriges Verhalten nicht als Dummer-Jungen-Streich zu bewerten. Dazu komme, dass Geldstrafen dieser Größenordnung nur dann ins Führungszeugnis eingetragen würden, wenn im Straftaten-Bundeszentralregister eine weitere Verurteilung vermerkt sei. Alles in allem sei der Bewerber daher für die erstrebte Stelle als Studienrat charakterlich ungeeignet.

Zeckenbiss als Dienstunfall?

Kurzartikel

Ist ein Polizist von einer Zecke gebissen worden, ist dies nur als Dienstunfall anzuerkennen, wenn er belegen kann, dass das bei einem dienstlichen Einsatz geschehen ist. Dafür genügt nicht der Hinweis, dass das wahrscheinlich so war, weil der Beamte einem verunglückten Autofahrer in einem dicht bewachsenen Waldgebiet zu Hilfe eilte und am Tag danach die Zecke entdeckte. Denn die Möglichkeit, dass sich der Polizist den Zeckenstich vor oder nach dem Einsatz zugezogen hat, besteht "nicht bloß theoretisch".

Telekom möchte Ex-Kunden "beraten"

Gericht kippt Vertragsklausel: Werbung nach Vertragsende benachteiligt die Verbraucher

Wer mit der Telekom Deutschland GmbH im Internet einen Telefonvertrag abschließt, wird darum gebeten, per Mausklick einer "individuellen Kundenberatung" zuzustimmen. Das Unternehmen möchte Kunden und ehemalige Kunden über neue Angebote und Services informieren, per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS. Die Erlaubnis zur Nutzung der Vertragsdaten soll bis zum Ende des auf eine Kündigung des Kunden folgenden Jahres gelten.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete die vorformulierte Einwilligungserklärung, obwohl Verbraucher die Erlaubnis für die "Kundenberatung" jederzeit widerrufen können. Die Kritik der Verbraucherschützer: Hier würden mehrere Werbekanäle zusammengefasst, die der Kunde pauschal "abnicken" solle. Obendrein gelte die Erlaubnis für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab dem Bundesverband Recht und erklärte die Vertragsklausel für unwirksam (6 U 182/16). Vertragsdaten der Verbraucher auch nach Vertragsende für "individuelle Kundenberatung" — sprich: Reklame — zu verwenden, verstoße gegen das Verbot belästigender Werbung. Wenn der Ex-Kunde Pech habe, werde er von der Telekom auch dann noch kontaktiert, wenn er schon seit fast zwei Jahren Kunde bei einem Konkurrenzunternehmen sei.

Zudem sei die eingeräumte Befugnis unklar definiert, weshalb die Kunden ihr Einverständnis auch nicht in Kenntnis der Sachlage bzw. aller Konsequenzen erteilten. Das OLG hat in seinem Urteil die Frage nicht beantwortet, ob für die unterschiedlichen Werbekanäle jeweils eine extra Erlaubnis zur Kontaktaufnahme eingeholt werden muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Tätigkeit für die Konkurrenz ist verboten

Beteiligt sich ein Angestellter an einer Konkurrenzfirma, kann ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen

Herr X war lange Zeit für einen Telekommunikationsdienstleister tätig, zuletzt als leitender Angestellter für Logistik. Dieses Arbeitsverhältnis wollte er beenden, darüber hatte er sich bereits mit dem Arbeitgeber geeinigt. Was der Arbeitgeber allerdings nicht wusste: Der Angestellte war schon seit einiger Zeit an einer Konkurrenzfirma beteiligt.

Er hatte 50 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft erworben — "Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen" —, die gelegentlich Aufträge für den Arbeitgeber durchgeführt hatte. Als der Telekommunikationsdienstleister davon erfuhr, kündigte er Herrn X fristlos. Um das restliche Gehalt nicht zu verlieren, erhob der Angestellte Kündigungsschutzklage.

Doch das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers und erklärte die Kündigung für wirksam (3 Sa 202/16). Arbeitnehmern sei jede Konkurrenztätigkeit verboten, stellte das LAG fest, solange das Arbeitsverhältnis bestehe. Gegen dieses Verbot zu verstoßen, sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Das Verbot gelte auch für Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen; jedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer im Konkurrenzunternehmen den Geschäftsbetrieb maßgeblich beeinflussen könne. Das treffe im konkreten Fall zu, da Herr X 50 Prozent der Anteile an der GmbH halte und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssten.

Dass die Gesellschaft, an der sich Herr X beteiligte, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber stehe, daran gebe es keinen Zweifel. Wie ihr Internetauftritt zeige, biete sie vergleichbare Dienstleistungen an. Die GmbH sei manchmal für den Arbeitgeber des Angestellten tätig, aber eben auch für andere Telekommunikationsunternehmen.

Dienstunfall auf der Toilette?

Bundesverwaltungsgericht: Während der Arbeitszeit ist der Gang einer Beamtin zur Toilette keine Privatangelegenheit

Eine Berliner Stadtamtfrau suchte während der Dienstzeit die Toilette auf. Im Toilettenraum stieß sie mit dem Kopf gegen einen weit geöffneten Fensterflügel und zog sich eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung zu.

Das sei ein Dienstunfall gewesen, meinte die Frau und verlangte Leistungen von ihrem Dienstherrn, dem Bundesland Berlin. Anders als Angestellte im öffentlichen Dienst sind Beamte nicht gesetzlich unfallversichert — für sie springt die so genannte "Unfallfürsorge" des Dienstherrn ein.

Berlin war jedoch wenig fürsorglich: Der Gang zur Toilette sei eine private Angelegenheit, lautete die Antwort des Dienstherrn, und habe rein gar nichts mit der dienstlichen Tätigkeit der Frau zu tun. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte, die auf die Beamtenschaft übertragbar sei, sei nur der Weg vom Arbeitsplatz zur Toilette und zurück unfallversichert, "nicht aber die Notdurft auf der Toilette".

Doch das Bundesverwaltungsgericht entschied den Streit zu Gunsten der Beamtin (2 C 17.16). Bei Unfällen in Dienstgebäuden ständen Beamte unter dem besonderen Schutz der Unfallfürsorge, so die Bundesrichter. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichten, seien dem Dienstherrn zuzurechnen. Das gelte unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich ein Unfall ereigne, im engeren Sinn dienstlich geprägt sei oder nicht.

Vorausgesetzt werde bei Beamten nur, dass der Unfall "in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten" sei. Privates und Dienstliches lasse sich ohnehin nicht so genau voneinander abgrenzen: Ein Beamter sei kein Automat, sondern bleibe auch im Dienst ein Mensch mit seinen persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen. Schön gesagt.

Päckchen mit Smartphones verschwunden

Haftet der Paketzusteller für den Verlust, wenn er Päckchen offen auf einen Holzstapel legt?

Diese Frage beantwortete das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit "Ja". Der Postbote muss den Verlust allerdings nur ersetzen, wenn kein schriftlicher "Ablagevertrag" mit dem Empfänger vorliegt.

Der konkrete Fall: Ein Paketzusteller hatte zwei Päckchen mit je einem Smartphone von Samsung (Gesamtwert: 835 Euro) ausgeliefert. Da der Empfänger nicht zu Hause war, hatte er sie kurzerhand auf einen Holzstapel auf dessen Grundstück gelegt. So habe er es mit dem Hauseigentümer vereinbart, erklärte der Zusteller hinterher. Zu seinem Pech verschwanden jedoch die Päckchen.

Das fiel auf, als der Empfänger beim Absender, einem Mobilfunkunternehmen, nachfragte, wo denn die bestellten Geräte blieben. Der Absender forderte Schadenersatz vom Paketzustelldienst — und der wiederum vom Zusteller. Er habe die Vorschriften ignoriert, warf ihm der Arbeitgeber vor, deshalb müsse er für den Verlust geradestehen. Pakete bei Abwesenheit des Empfängers ungesichert abzulegen, sei nur zulässig, wenn sich der Empfänger mit diesem Vorgehen schriftlich einverstanden erklärt habe ("Ablagevertrag").

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Arbeitgeber Recht und verurteilte den Zusteller dazu, den Verlust zu ersetzen (2 Sa 47/16). Sein Verhalten sei grob fahrlässig gewesen. Was er mit dem Empfänger mündlich vereinbart habe, spiele keine Rolle, wenn diese Vereinbarung den strikten Anweisungen des Arbeitgebers widerspreche. Für diese Vorschriften gebe es im "Massengeschäft Paketzustellung" gute Gründe.

Das Postunternehmen sei darauf angewiesen, "hieb- und stichfest" nachweisen zu können, dass Pakete ordnungsgemäß zugestellt wurden. Also dürften die Sendungen nur dann ungesichert und für jedermann zugänglich abgelegt werden, wenn der Empfänger das so wünsche. Nur wenn diese Praxis schriftlich vereinbart werde, gelte beim Verlust einer Sendung ein Haftungsausschluss, d.h. das Postunternehmen sichere sich so dagegen ab, für den Verlust in Anspruch genommen zu werden.

"DVGA" gegen "DVAG"

Leicht zu verwechselnde Markennamen für das Angebot zweier Finanzdienstleister

Ein Finanzdienstleister ließ für sein Unternehmen die Abkürzung DVGA ins Markenregister eintragen: als Marke für Beratungsdienstleistungen im Finanzwesen und entsprechende Informationen im Internet. Das rief die etablierten Dienstleister der "Deutschen Vermögensberatung" auf den Plan. Das Unternehmen tritt im Internet unter der Abkürzung DVAG auf und hat sie als Marke für Vermögensberatung schützen lassen.

Die "Deutsche Vermögensberatung" forderte vom Deutschen Patent- und Markenamt, die neue Marke DVGA wieder zu löschen. Dem widersprach der Konkurrent und Inhaber der jüngeren Marke. Er behauptete, die "Deutsche Vermögensberatung" trete doch immer nur unter ihrem langen Namen auf und nutze die Marke DVAG nur als Zusatz, wenn überhaupt. Im Internet werde die Abkürzung verwendet, aber eben nur als Adresse.

Über diesen Streit musste das Bundespatentgericht entscheiden (25 W (pat) 503/15). Zunächst wies es die Behauptung zurück, dass die Marke DVAG von der "Deutschen Vermögensberatung" nicht genutzt werde. Die Abkürzung finde sich in charakteristischer Schrift auf Geschäftspapieren, Prospekten und Werbematerial, ebenso im Internet. Auch wenn sie im Netz als Internetadresse fungiere, werde sie als Marke genutzt: Die mit der Abkürzung DVAG beworbenen Dienstleistungen würden auf dieser Webseite angeboten.

Das Unternehmen "Deutsche Vermögensberatung" sei so bekannt, dass Verbraucher auch die Abkürzung als Hinweis auf diesen Anbieter von Finanzdienstleistungen auffassten. Da das Konkurrenzunternehmen die identischen Dienstleistungen anbiete, bestehe angesichts der Ähnlichkeit der Abkürzungen Verwechslungsgefahr. Sie würden nicht als Wort ausgesprochen, sondern als Einzelbuchstaben bzw. Laute: "De-ge-vau-a" und "De-vau-a-ge" seien kaum auseinanderzuhalten.

Dazu komme, dass Verbraucher Abkürzungen nur flüchtig wahrnähmen. Bei so ähnlichen Buchstabenkombinationen erinnerten sie sich später nicht an deren Reihenfolge, allenfalls vage an den Anfangsbuchstaben. Zu Recht fordere daher der Inhaber der älteren Markenrechte, die Marke DVGA zu löschen.

Überhöhte Stromrechnung

Energieversorger muss nach "schlüssig begründeten" Einwänden eines Kunden den Stromzähler genau prüfen

Der Familienvater staunte nicht schlecht, als er die Jahresrechnung seines Energieversorgers für 2015 öffnete: Die vierköpfige Familie sollte für rund 10.000 Euro Strom verbraucht haben. Sofort widersprach der Kunde der Forderung und verwies auf frühere Ungereimtheiten:

Schon die Jahresabrechnung 2013 habe der Energieversorger korrigieren müssen (von ca. 8.000 Euro für 30.000 kW/h auf rund 1.700 Euro für 6.000 kW/h). Den geringeren Verbrauch habe die Abrechnung für 2014 bestätigt (1.900 Euro für 6.600 kW/h). Wenn nun im Jahr danach der Verbrauchswert fünf Mal so hoch liege, deute das doch wohl auf einen Messfehler hin.

Die Rechnung bezahlte der Kunde erst einmal nicht. Auf seine Beschwerde hin prüfte das Versorgungsunternehmen den Stromzähler: Zumindest von außen war nichts Auffälliges festzustellen. Also befinde sich der Kunde in Zahlungsverzug, schlussfolgerte das Unternehmen und wollte der Familie deshalb den Strom abstellen.

Eine Unterbrechung der Stromversorgung müsse der Kunde nicht dulden, entschied das Amtsgericht Marburg (9 C 757/16). Er sei mit den Zahlungen nämlich nicht in Rückstand, weil er die Rechnung form- und fristgerecht und auch schlüssig begründet beanstandet habe. Zu Recht habe der Kunde verlangt, das Messgerät zu untersuchen, nachdem der Stromverbrauch ohne ersichtlichen Grund (angeblich) um ein Vielfaches gestiegen sei.

Diesem Verlangen sei der Energieversorger nicht richtig nachgekommen. Denn: Ob ein Stromzähler ordnungsgemäß funktioniere, könne man mit einer nur äußeren Prüfung des Geräts nicht zuverlässig feststellen. Unter diesen Umständen müsse der Energieversorger auch die innere Beschaffenheit des Stromzählers prüfen lassen. Solange das nicht geschehe, seien die Einwände des Kunden nicht ausgeräumt und er weigere sich zu Recht, die horrende Stromrechnung zu begleichen.