Ein Oberleutnant zur See hatte bereits eine Pauschalreise für sich und seine Lebensgefährtin gebucht, als der Urlaub aus dienstlichen Gründen wieder gestrichen wurde. Er musste die Reise stornieren, das Reisebüro berechnete ihm 1.500 DM Storno-Gebühr. Diesen Betrag verlangte der Soldat von der Bundeswehr, die jedoch nur die Hälfte zahlte.
Begründung: Kostenerstattung für Fremde müsse sie nur leisten, wenn der Bedienstete der betroffenen Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Der Oberleutnant sei aber nicht verheiratet. Das spiele keine Rolle, entschied das Bundesverwaltungsgericht: Der Oberleutnant verlange zu Recht Rückzahlung des vollen Betrags(2 C 27/93). Wenn der Widerruf eines genehmigten Urlaubs zu Ausgaben führe, müssten sie dem Soldaten ersetzt werden.
Hier gehe es nicht um eine Dienstreise, bei der die Kostenerstattung für eine Reisebegleiterin ausgeschlossen wäre, sondern um eine private Erholungsreise. Die Kosten der Pauschalreise hielten sich im Rahmen des Üblichen. Soldaten hätten die Freiheit, ihren Urlaub nach Belieben zu gestalten und also auch Kosten für Dritte zu übernehmen. Werde der Urlaub gestrichen und müsse der Soldat aus diesem Grund eine Reise annullieren, seien die dafür fälligen Storno-Gebühren als direkte Folge des Widerrufs in voller Höhe zu erstatten.