Staatliche und private Dienstleistungen

Beerdigungsinstitut bevorzugt

Der Konkurrent verklagt wegen dieser Praxis erfolgreich die Kommune

In einer Stadt gab es zwei Bestattungsunternehmen. Die Gemeindeverwaltung empfahl bei Todesfällen den Hinterbliebenen grundsätzlich nur eines der beiden. Mehr noch: Sie erteilte regelmäßig die Auskunft, wer das andere Beerdigungsinstitut beauftrage, müsse mit deutlich höheren Kosten rechnen. In Wirklichkeit arbeiteten beide Bestatter in etwa zu denselben Preisen.

Das Oberlandesgericht München erklärte das Vorgehen der Gemeinde für unzulässig (29 U 3287/94). Sie fördere eines der beiden konkurrierenden Unternehmen, indem es alle Bestattungsaufträge an dieses Institut verweise. Aufgrund persönlicher Vorlieben ein bestimmtes Beerdigungsinstitut zu bevorzugen, sei aber unzulässig. Die Gemeinde müsse hoheitliche = öffentliche Interessen wahrnehmen und dürfe sich nicht in den privaten Wettbewerb einmischen.

Müssen Verbraucher ihre SIM-Karte zurückgeben?

Nach Vertragsende bekommen Kunden ihr Restguthaben auch ohne Rücksendung der Karte erstattet

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Vertragsbedingungen von "Aldi Talk": Das ist ein Sondertarif des Mobilfunkanbieters E-Plus, den er über die Supermarktkette Aldi vertrieb. In der strittigen Klausel forderte das Unternehmen, Kunden müssten ihre SIM-Karte zurückgeben, wenn sie den Vertrag kündigten — andernfalls werde E-Plus das Restguthaben nicht auszahlen.

Das wurde so ver-klausuliert: "(Der Kunde) ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags". Was vermutlich nicht allzu viele Verbraucher verstanden, wussten die Experten für Verbraucherschutz sehr wohl zu deuten. Sie zogen gegen die Klausel vor Gericht, weil sie die Aldi-Talk-Kunden unangemessen benachteiligte.

Beim Landgericht Düsseldorf setzten sich die Verbraucherschützer durch (12 O 264/18). Mobilfunkanbieter dürften die Auszahlung des Restguthabens nach Vertragsende nicht davon abhängig machen, dass Kunden ihre SIM-Karte zurückschickten, urteilte das Landgericht. Diese Pflicht könnte Verbraucher davon abhalten, sich das Guthaben erstatten zu lassen. Der Verdacht sei wohl nicht ganz abwegig, dass hier das Motiv für die Klausel zu suchen sei...

Sachlich begründet sei die Regelung jedenfalls nicht. Wenn eine SIM-Karte gesperrt oder deaktiviert werde, bestehe keine Gefahr von Datenmissbrauch. Vollends unglaubwürdig sei die Behauptung des Mobilfunkanbieters, er beabsichtige, die unbrauchbaren SIM-Karten dem "Wertstoffkreislauf zuzuführen". Das Unternehmen habe vor dem Rechtsstreit nie öffentlich über die Einführung so eines Recycling-Verfahrens gesprochen. E-Plus müsse die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen geforderte Unterlassungserklärung abgeben.

Rüffel für Viagogo

"Ausverkauft": Irreführende Reklame der Ticketplattform für Passionsspiele-Tickets

Mit vollmundigen Versprechen geizt die Ticketplattform Viagogo selbst dann nicht, wenn sie diese nicht einhalten kann (siehe Artikel Nr. 55955: "Garantiert gültige Tickets"). Das wurde bereits gerichtlich festgestellt. Einen weiteren Rechtsstreit handelte sich der Tickethändler mit den Passionsspielen von Oberammergau ein.

Die kommunale Betreiberin der Passionsspiele verklagte Zweitverkäufer Viagogo wegen seiner aggressiven Reklame. Viagogo bewerbe Karten für die Passionsspiele mit Hinweisen wie "ausverkauft" oder "nur noch wenige Tickets verfügbar". Dabei sei Viagogo nur eine Internetplattform, auf der vor allem Privatpersonen und Händler ihre Karten anbieten. Solche Angaben seien irreführend, beanstandete die Betreibergesellschaft.

Das Oberlandesgericht München gab ihr Recht (29 U 1862/19). Viagogo stelle nur die Plattform zur Verfügung, auf der Dritte Karten für Sportveranstaltungen, Konzerte oder Theatervorstellungen verkauften. Das Angebot könne täglich wechseln. Viagogo selbst verfüge gar nicht über fixe Ticket-Kontingente, die "ausverkauft" sein könnten.

Dennoch würden die Angebote begleitet von plakativen Aussagen wie: "Die günstigsten Tickets sind schon fast alle weg" oder: "Weniger als ein Prozent der Karten für diese Veranstaltung sind noch übrig".

Diese Art Werbung suggeriere den Interessenten, sie müssten unbedingt rasch bestellen, um ein Ticket zu ergattern. Über die Anzahl der Karten, die für die Passionsspiele tatsächlich verfügbar seien, sagten die Sprüche auf Viagogo jedoch nichts aus. Einmal ganz davon abgesehen, dass die Karten hier wesentlich mehr kosteten als beim direkten Bezug über die Passionsspiele (30 bis 180 Euro, auf Viagogo dagegen zwischen 200 und 300 Euro).

Stromtarif "online"

Energieversorger dürfen beim Vertragsschluss mit Kunden nicht auf Zahlung per Lastschrift bestehen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete das Vorgehen der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH gegenüber Neukunden. Es ging um das Angebot des Online-Stromtarifs auf Vergleichsportalen. Verbraucher, die dort mit der GmbH einen Vertrag schließen wollten, mussten die Bezahlung per Lastschrift akzeptieren: Ohne Eingabe von Kontodaten konnte man die Bestellung im Internet nicht abschließen. Diese Praxis fanden die Verbraucherschützer rechtswidrig.

So sah es auch der Bundesgerichtshof (VIII ZR 56/18). Laut Gesetz müssten Energieversorger privaten Kunden vor dem Vertragsschluss unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Doch die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH lasse faktisch nur den Lastschrifteinzug zu. Das sei nicht gesetzeskonform und zudem diskriminierend.

Denn das Online-Angebot schließe Kunden aus, die kein Girokonto hätten, und Kunden, die nicht per Lastschrift zahlen wollten, weil sie die Kontodeckung nicht regelmäßig zu den Abbuchungsterminen sicherstellen könnten.

Erfolglos pochte das Energieunternehmen darauf, dass der Vertrag mit dem Kunden erst zustande komme, wenn der Versorger seinen Antrag auf Vertragsschluss annehme. Dann könne man dem Kunden immer noch verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten.

Da winkten die Bundesrichter gleich ab: Wenn sie online nicht bestellen könnten, würden Kunden von einem Wahlrecht, das ihnen nach der Bestellung eingeräumt werde, nichts erfahren — es nütze ihnen also nichts. Eine effektive Wahlmöglichkeit setze voraus, dass Kunden vor der Bestellung über unterschiedliche Zahlungswege informiert würden.

Vodafone-Pass und Datenvolumen

Mobiles Internet darf im EU-Ausland nicht mehr kosten als in Deutschland

In Mobilfunktarifen mit "Vodafone-Pass" können Kunden der Vodafone GmbH bestimmte Apps nutzen (Kategorien Chat, Social, Music, Video), ohne dass dies auf ihr vereinbartes Datenvolumen angerechnet wird. Eine App-Kategorie können die Kunden kostenfrei wählen, andere kostenpflichtig dazu buchen. Allerdings gilt der "Vodafone-Pass" nur in Deutschland. Im Ausland wird die Nutzung der Apps dagegen voll auf das Datenvolumen angerechnet.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte, die eingeschränkte Gültigkeit des "Vodafone-Passes" verstoße gegen die europäische Telekom-Binnenmarkt-Verordnung. Demnach müssten Verbraucher für mobiles Internet im europäischen Ausland kein zusätzliches Entgelt zahlen. Zudem komme das Telekommunikationsunternehmen in der Internetreklame für den "Pass" seiner Pflicht nicht nach, die Verbraucher über wesentliche Nutzungsbedingungen zu informieren.

Das Landgericht Düsseldorf gab den Verbraucherschützern Recht (12 O 158/18). Mobiles Internet dürfe im EU-Ausland nicht mehr kosten als in Deutschland. Verbraucher müssten ihren Mobilfunktarif dort genauso nutzen können wie zu Hause. Die Vodafone GmbH dürfe daher die Gültigkeit des "Passes" nicht auf Deutschland begrenzen. Wenn ein Mobilfunktarif die Möglichkeit umfasse, ausgewählte Apps ohne Anrechnung auf das vereinbarte Datenvolumen zu nutzen, müsse diese Möglichkeit EU-weit gelten.

Darüber hinaus müsse die Vodafone GmbH irreführende Werbung für den "Pass" auf ihrer Internetseite unterlassen. Und irreführend sei es allemal, wenn sich wichtige Informationen für die Verbraucher nur in den FAQ oder in einer Fußnote der Preisliste fänden. Auf den Reklameseiten stehe dagegen kein Hinweis auf wesentliche Nutzungseinschränkungen. Im Pass seien nämlich nicht enthalten: Sprach- und Videotelefonie, Werbung und das Öffnen externer Links. Bei diesen Nutzungsarten werde auch bei den ausgewählten Apps das Datenvolumen verbraucht.

Freie Router-Wahl

Internetdienstleister dürfen nicht den Eindruck erwecken, Kunden müssten einen bestimmten Router bestellen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete den Bestellprozess des Telekommunikationsdienstleisters "1&1 Telecom GmbH". Die Firma bietet auf ihrer Internetseite den Abschluss von DSL-Tarifen für Internet und Telefon an.

Wünschte ein Verbraucher einen DSL-Tarif und startete den Bestellvorgang, erfuhr er auf der nächsten Seite: "Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router." Dann musste er eines von drei abgebildeten Geräten auswählen — ohne Router-Wahl konnte er die Bestellung nicht fortsetzen.

Diese Gestaltung des Bestellvorgangs sei irreführend, kritisierten die Verbraucherschützer. Da werde der Eindruck erweckt, potenzielle Kunden müssten einen der angebotenen Router mit-bestellen, um den "gewählten DSL-Tarif" nutzen zu können. Wer keine Auswahl unter diesen drei Routern treffe, könne die Bestellung des DSL-Tarifs gar nicht zu Ende bringen. Dabei schreibe das Telekommunikationsgesetz ausdrücklich vor, Verbraucher hätten bei DSL-Routern die freie Wahl.

Das Landgericht Hamburg gab dem vzbv Recht: Der Telekommunikationsdienstleister müsse den Bestellprozess ändern (301 T 280/17). Die Aussage, "zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie …" lege den falschen Gedanken nahe, für den Vertragsschluss sei einer der angebotenen Router zwingend erforderlich. Die "1&1 Telecom GmbH" verstoße damit gegen das Telekommunikationsgesetz. Der falsche Eindruck werde noch dadurch verstärkt, dass die Kunden die Bestellung ohne Router-Wahl nicht fortsetzen könnten.

Diese Irreführung sei auch nicht durch Informationen an anderer Stelle wettzumachen. Wenn die Firma darauf verweise, Kunden könnten die telefonische Hotline anrufen oder auf der Webseite (Rubrik "Tarif-Details") erfahren, welche Hardware-Optionen zur Verfügung stehen, sei das wenig überzeugend. Angesichts der eindeutigen Aussage, für den gewählten Tarif bräuchten sie einen der abgebildeten Router, hätten Kunden überhaupt keinen Grund zu weiteren Nachfragen. (Die Firma hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Verlobter Soldat beantragt Umzugszuschuss

Der Umzugszuschuss bleibt ihm verwehrt, denn er ist Eheleuten vorbehalten

Ein Soldat wohnte mit seiner Verlobten zusammen. Nach dem Umzug in eine andere Wohnung verlangte er vom Staat die Wohnungsvermittlungsgebühren erstattet sowie einen Umzugszuschuss. Da nach dem Gesetz ein solcher Anspruch nur Eheleuten zusteht, ging der Mann leer aus. Daraufhin zog er vor Gericht.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die gesetzliche Regelung könne nicht auf Verlobte ausgedehnt werden (10 C 1.92). Der Staat sei nach dem Grundgesetz verpflichtet, Ehe und Familie zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Anderen Formen des Zusammenlebens stehe dieser verfassungsmäßige Schutz nicht zu. Das verletze nicht den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz.

Die Ungleichbehandlung von Verlobten im Vergleich zu Ehepartnern sei gerechtfertigt, weil der Staat dem Ehe- und Familienverband eine andere Bedeutung zumesse als der Verbundenheit zwischen Verlobten. Eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen rechne zwar auch Verlobte zu den "Angehörigen". Diese Gleichsetzung dürfe aber nicht verallgemeinert und auf andere Gebiete des Rechts übertragen werden.

HSV-Fan benahm sich beim Auswärtsspiel daneben

Beleidigung eines Münchner Stadionbeamten kostet den Fußballfan 900 Euro Geldstrafe

Im März 2018, als der HSV noch in der Bundesliga spielte, war der 20-Jährige mit einer Fangruppe zum Auswärtsspiel nach München gereist. Am Gästeparkplatz Nord der Allianzarena stieg die Gruppe aus dem Reisebus aus. Der junge Mann lächelte den dort postierten Polizeibeamten zu und sagte laut zu einem Mitreisenden: "Schau dir mal die scheiß Lutscher an".

Für diese Beleidigung entschuldigte sich der HSV-Fan vor Gericht und erklärte sie mit dem Alkoholkonsum auf der langen Reise ab zwei Uhr Nachts. "Aber ich habe nicht bewusst auf einen Polizisten hingedeutet. … Ich habe 1,8 Promille gepustet, glaube ich, weiß nicht allzu viel davon. Ich habe von Freunden dann erfahren, dass es tatsächlich so vorgefallen ist …". Vielleicht "eine Flasche Korn" habe er während der Fahrt getrunken.

Vom Spiel bekam der Mann jedenfalls nicht viel zu sehen. Die Polizei begleitete die Hamburger Fans zum Stadion und ließ einige erst einmal in der Arena-Sammelzelle ins Röhrchen "pusten". Den Alkohol habe man schon gemerkt, vermerkte der beleidigte Polizeibeamte als Zeuge, aber "Mega"-Ausfallerscheinungen habe der HSV-Fan nicht gezeigt. Jedenfalls habe man bei den am auffälligsten Betrunkenen zuerst den Atemalkohol gemessen und sie dann wegen der Beamtenbeleidigung vernommen.

Das Amtsgericht München verurteilte den HSV-Fan dazu, an eine gemeinnützige Organisation 900 Euro zu zahlen (1031 Ds 465 Js 136996/18). Zu seinen Gunsten wurde sein Geständnis berücksichtigt und die Tatsache, dass er sich bei dem 34-jährigen Beamten bereits kurz nach dem Spiel in einem Brief entschuldigt hatte. Gegen den Angeklagten sprach allerdings, dass er auch in Hamburg schon mehrmals einschlägig aufgefallen war.

Das Amtsgericht Pinneberg habe ihn wegen Beleidigung eines Polizisten in einem Hamburger Fußballfanlokal verwarnt, erklärte das Amtsgericht München. Daher sei die Geldstrafe doch spürbar ausgefallen: Man habe dem Angeklagten deutlich vor Augen führen müssen, dass Beamtenbeleidigung nicht hingenommen werde. Polizisten seien nicht zum Vergnügen vor Ort, sondern um im Interesse aller Fans den "friedlichen und reibungslosen Ablauf von Fußballspielen zu sichern".

Abschaltzeiten für Windkraftanlagen

Während landwirtschaftlicher Feldarbeiten steigt für Greifvögel die Gefahr, mit den Rotoren zu kollidieren

Noch vor dem genehmigten Bau seiner Windkraftanlagen wandte sich der Unternehmer gegen Auflagen in der Baugenehmigung. Darin hatte der Landkreis Cuxhaven nämlich Abschaltzeiten vom 1. Mai bis zum 15 Juli vorgesehen: Immer dann, wenn im Umkreis von 100 Metern Landwirte ernteten, den Boden wendeten, düngten oder Wiesen abmähten, sollte der Betreiber die Anlagen drei Tage lang stilllegen: eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.

Damit folgte die Baubehörde den Empfehlungen der Vogelschutzwarten: Frisch abgeerntete, gemähte oder gepflügte Flächen böten für Greifvögel wie Mäusebussarde und für Störche ein attraktives Nahrungsangebot (Mäuse, Regenwürmer) und lockten zahlreiche Vögel an. An landwirtschaftlich genutzten Standorten bildeten deshalb Windenergieanlagen zu diesen Zeiten ein erhöhtes Risiko. Jedes Jahr würden viele Vögel auf Nahrungssuche beim Zusammenstoß mit Windrotoren getötet.

Vergeblich wehrte sich der Windkraftanlagen-Unternehmer gegen die Abschaltzeiten mit dem Argument, dass im Umkreis von 500 Metern zu den geplanten Windenergieanlagen nur wenige Brutpaare nisteten. Greifvögel wie die gefährdeten Bussarde flögen ergiebige Nahrungsflächen auch über große Entfernungen an, erklärte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (4 LA 389/17).

Dass einzelne Exemplare geschützter Arten durch Kollision mit Rotorblättern ums Leben kämen, sei nicht zu verhindern. Wenn Ackerflächen abgeerntet oder Wiesen gemäht werden, steige jedoch das Tötungsrisiko sprunghaft an. Denn diese landwirtschaftlichen Arbeiten erhöhten das "Nahrungsangebot" an Kleinsäugern etc. und damit die Zahl anfliegender Greifvögel wie der Mäusebussarde. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass der Landkreis während dieser Arbeiten Abschaltzeiten für die Windkraftanlagen angeordnet habe.

Online-Dienstleister und Widerrufsrecht

Telekommunikationsdienstleister muss in der Widerrufsbelehrung seine Service-Telefonnummer angeben

Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen beanstandete die Online-Informationen eines Telekommunikationsdienstleisters zum Widerrufsrecht der Kunden: Das Unternehmen verwendete zwar die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Muster-Widerrufsbelehrung, gab in der Verbraucherinformation aber nicht die Telefonnummer seines Kundenservices an.

Dazu sei der Internet-Dienstleister verpflichtet, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (6 U 37/17). Er habe eigens für den Kontakt mit den Kunden geschäftliche Telefonnummern eingerichtet, so das OLG. Diese Nummern müsse das Unternehmen auch in der Widerrufsbelehrung für die Verbraucher angeben. Verbraucher dürften bei Online-Geschäften Verträge nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch, also mündlich widerrufen.

Daher müssten Unternehmer in der Widerrufsbelehrung auch diese Art des Kontakts berücksichtigen und neben Telefaxnummern und E-Mail-Adressen auch die Service-Telefonnummer mitteilen. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Unternehmen ohnehin telefonischen Service für die Kunden anbiete. Dann müsse der Dienstleister auch auf diesem Kommunikationsweg eventuelle Widerrufe entgegennehmen.

"WarnWetter-App"

Kostenlose Wetterinformationen des Deutschen Wetterdienstes sind nicht wettbewerbswidrig

Im Internet Wetterprognosen und andere Wetterinformationen anzubieten, ist ein Geschäftsmodell. Einer dieser privaten Anbieter ist die "Wetter Online GmbH". Ihr war die kostenlose "Konkurrenz" des Deutschen Wetterdienstes ein Dorn im Auge. Der Deutsche Wetterdienst ist eine Bundesbehörde, die im öffentlichen Auftrag Dienstleistungen rund ums Wetter erbringt (z.B. Wetterwarnungen, Agrarwetter, Flugwetter, Klimadaten etc.). Heutzutage natürlich auch "online".

Die "Wetter Online GmbH" verlangte von der Bundesrepublik Deutschland, die "WarnWetter-App" des Wetterdienstes zu verbieten. Die mit Steuergeld finanzierte App benachteilige die privaten Wetter-Informationsdienste, soweit das kostenlose Angebot über amtliche Unwetterwarnungen hinausgehe. Der Wetterdienst stelle Internetnutzern kostenlos und werbefrei nicht nur Warnungen, sondern auch weitere Wetterinformationen zur Verfügung: Das sei wettbewerbswidrig.

Aus dem Wettbewerbsrecht könne die GmbH keinen Unterlassungsanspruch gegen den Deutschen Wetterdienst ableiten, entschied jedoch das Oberlandesgericht Köln (6 U 180/17). Die Service-Angebote des Wetterdienstes stellten keine "geschäftliche Handlung" dar. Er erfülle vielmehr gesetzlich festgelegte Aufgaben.

Nach dem "Gesetz über den Deutschen Wetterdienst" gehörten meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit zu seinen Aufgaben: Sie seien Teil staatlicher Daseinsfürsorge für die Bürger.

Wenn eine Behörde im Rahmen des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig werde, sei das kein Fall für das Wettbewerbsrecht. Soweit die GmbH beanstande, dass der Deutsche Wetterdienst mit der WarnWetter-App auch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, müssten darüber Verwaltungsgerichte entscheiden.

"Ihre Bestellung haben wir bekommen"

Vodafone verschickt Geräte ohne Kundenauftrag: Ein Vertrag kommt so nicht zustande

Die Verbraucherzentrale Hamburg kam einem düpierten Verbraucher zu Hilfe. Der Mann hatte wegen eines Umzugs seinen DSL-Vertrag bei "Vodafone Kabel Deutschland" gekündigt. Einen Anruf des Kommunikationsdienstleisters verpasste er. Weil der Kunde glaubte, im Zusammenhang mit der Kündigung sei noch etwas zu klären, rief er zurück. Doch sein Gesprächspartner vom Vodafone Kundenservice erwähnte die Kündigung gar nicht, warb vielmehr für ein TV-Angebot.

Bei dem Gespräch erklärte der Verbraucher klipp und klar, er habe kein Interesse mehr an Produkten von "Vodafone Kabel Deutschland". Nichtsdestotrotz erhielt er sofort nach dem Gespräch eine E-Mail des Unternehmens mit der Überschrift: "Ihre Bestellung haben wir bekommen". Am nächsten Tag folgte die Mitteilung, "ein neues Gerät" sei unterwegs. Wieder einige Tage später kamen mit der Post Rechnungen für die Produkte "Kabel Digital" und "Video Select".

Für die Rechnungen gab es zwar keine Vertragsgrundlage, doch die Entgelte dafür wurden vom Konto des Ex-Kunden abgebucht. Daraufhin wandte er sich an die Verbraucherzentrale Hamburg, die das Unternehmen "Vodafone Kabel Deutschland" auf Unterlassung verklagte. Zu Recht, entschied das Landgericht München I (17 HK O 301/18).

Verbrauchern Verträge "unterzujubeln", sei eine unlautere Geschäftsmethode. Das Unternehmen dürfe gegenüber Verbrauchern keinen Vertragsschluss bestätigen oder Entgelt für Angebote wie "Kabel Digital" oder "Video Select" in Rechnung stellen, wenn keine Bestellung vorliege. Bei zukünftigen Verstößen des Unternehmens gegen dieses Verbot könne Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verhängt werden.

Die Verbraucherzentrale wies außerdem darauf hin, dass Verbraucher eigentlich gar nicht darauf reagieren müssten, wenn ein nicht geschlossener Vertrag "bestätigt" werde. Für die entsprechenden Rechnungen gebe es ja keine Vertragsgrundlage. Allerdings ignorierten etliche Kommunikationsdienstleister die Rechtslage und handelten so wie "Vodafone Kabel Deutschland" in diesem Fall — nämlich so, als gelte ein Vertrag automatisch als geschlossen, wenn der unfreiwillige Kunde auf eine Bestätigungs-E-Mail nicht reagiere.

Beamte müssen Dienstunfälle melden

Wer die Unfallmeldung beim Vorgesetzten versäumt, verliert den Anspruch auf Unfallfürsorge

Ein Feuerwehrbeamter war lange Jahre für eine kommunale Berufsfeuerwehr im Einsatz gewesen. 1996 hatte er ein Kind aus einem brennenden Gebäude gerettet. Dabei war die ausgefahrene Drehleiter umgefallen — und der Mann mit der Leiter zu Boden gestürzt. Nach dem Unfall wurde er ärztlich untersucht, er war mit sehr leichte Verletzungen davongekommen.

Eine Unfallmeldung gab der Beamte nicht ab. Das wurde ihm 17 Jahre später zum Verhängnis, als er beantragte, den damaligen Leitersturz als Dienstunfall und eine posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge anzuerkennen. So wollte der vorzeitig pensionierte Beamte ein höheres Altersruhegeld erreichen. Doch der Dienstherr winkte ab.

Die Klage des Feuerwehrmannes gegen den ablehnenden Bescheid scheiterte beim Bundesverwaltungsgericht (2 C 18.17). Da der Beamte 1996 bei seinem Vorgesetzten keinen Dienstunfall gemeldet habe, bestehe auch kein Anspruch auf Unfallfürsorge, lautete die Auskunft. Beamte, die sofort oder später Ansprüche auf Unfallfürsorge geltend machen wollten, müssten dafür aktiv werden und den Unfall melden: beim Dienstvorgesetzten und innerhalb einer Frist von zwei Jahren.

Die gesetzliche Meldefrist sei strikt zu beachten, betonten die Bundesrichter: Wer sie versäume, verliere seinen Anspruch auf Unfallfürsorge. Die Pflicht zur Unfallmeldung bestehe sogar dann, wenn der Dienstvorgesetzte bereits — unabhängig von der Unfallmeldung — vom Dienstunfall erfahren und eine Untersuchung eingeleitet habe.

Der pensionierte Beamte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung erst Jahre nach dem dramatischen Geschehen bemerkbar gemacht habe. Denn für solche Fälle gebe es eine Ausnahmeregelung: eine längere Meldefrist von zehn Jahren. Aber auch die sei in seinem Fall schon lange abgelaufen, Anspruch auf Unfallfürsorge daher ausgeschlossen.

Schreibfehler in der Ernennungsurkunde

Nach zehn Jahren will die Anstellungsbehörde wegen des Formfehlers die Befähigung des Beamten erneut überprüfen!

Ein Mann wurde 1981 zum "Beamten auf Widerruf" ernannt. Die Ernennungsurkunde enthielt die Worte "unter Berufung in ein Beamtenverhältnis". Die gesetzliche Regelung schrieb jedoch die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" vor. 1991 bekam der Mann - inzwischen längst zum Beamten auf Lebenszeit ernannt - Post von der Anstellungsbehörde.

Die Behörde teilte mit, die Ernennung im Jahr 1981 sei aufgrund der falschen Wortwahl ungültig. Das Beamtenverhältnis sei nicht wirksam zustandegekommen. Man könne es nachträglich nur dadurch herstellen, dass die Befähigung dazu nochmals überprüft werde. Dagegen erhob der Mann Einspruch vor Gericht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschied, dass die Ernennung damals wirksam war (3 L 95/93).

Zwar handle es sich bei dem vom Gesetz vorgegebenen Wortlaut der Ernennungsurkunden um eine zwingende Formvorschrift. Dass seinerzeit der unbestimmte Artikel "ein" verwendet wurde, führe aber nicht zu Zweifeln an der Auslegung. Da es keine verschiedenartigen Beamtenverhältnisse auf Widerruf gebe, sei der Inhalt der Urkunde trotz der Abweichung vom vorgegebenen Text eindeutig und der Formfehler "unschädlich". Dass der Mann als Beamter geeignet sei, stehe faktisch sowieso fest - und müsse wegen eines Schreibfehlers nicht erneut überprüft werden.

Unerwünschte Postwurfsendungen

Briefträger müssen den Aufkleber "Keine Werbung" am Briefkasten beachten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Bürger gegen unerwünschte Wurfsendungen zur Wehr setzen. Die Post war der Auffassung, das gelte nicht für sie - wegen des besonderen Rechtsverhältnisses, das die Kunden zu ihr hätten. Das Oberlandesgericht Frankfurt belehrte das privatisierte Postunternehmen jedoch eines Besseren (1 U 80/94).

In den von der Post verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe: Aufkleber mit dem Text "Keine Werbung" bedeuteten, dass der Adressat sich weigere, Postwurfsendungen ohne Anschrift anzunehmen. Bürger könnten verlangen, dass diese Botschaft beachtet werde. Es handle sich auch keineswegs um eine nur geringfügige Beeinträchtigung, die die Bürger hinnehmen müssten.

Die Entschuldigung des Postunternehmens - spielende Kinder nähmen manchmal Postwurfsendungen aus anderen Briefkästen und werfen sie bei den Kunden ein, die sich dies ausdrücklich verbeten hätten - sei eine Ausrede und nicht ernstzunehmen.

Verlust der Bahncard

Bahn-AG darf Ersatz für verlorene Bahncards nicht ausschließen

In den "Hinweisen zum Gebrauch Ihrer Bahncard", die Kunden beim Kauf einer Bahncard erhalten, druckte die Deutsche Bahn AG bis Ende September 1993 folgende Klausel ab: "Für abhanden gekommene Bahncards wird kein Ersatz geleistet". Dagegen wandte sich ein Verbraucherschutzverein: Nach dem "Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sei diese Klausel unwirksam.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte diese Auffassung (1 U 67/94): Die beanstandete Klausel benachteilige die Kunden unangemessen. Die Bahncard diene lediglich dazu, das Recht des Kunden auf den ermäßigten Fahrpreis nachzuweisen. Die Bahn-AG habe alle wichtigen Daten der Kunden gespeichert, so dass sie auch ohne die Bahncard herausfinden könne, wem eine Fahrpreisermäßigung zustehe und wem nicht.

Der Zweck der Bahncard liege darin, den Bediensteten der Bahn auf einfache Weise eine Kontrolle zu ermöglichen. Laut Bahncard-Vertrag müsse der Benutzer, um sich auszuweisen, nicht nur die Bahncard selbst, sondern auch einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Es sei also Sache der Bahn-AG, das Risiko des Kartenmissbrauchs dadurch zu verringern, dass korrekt kontrolliert werde. Das Bahnunternehmen könne dieses Risiko nicht einfach per Klausel in den Geschäftsbedingungen einseitig auf die Kunden abwälzen, die vielleicht ohne Verschulden ihre Karte verloren haben.

Teures Fotoshooting

Dubiose Escort-Agentur zieht Bewerberin über den Tisch

Eine junge Münchnerin, alleinerziehend, suchte 2013 dringend einen Job. Sie bewarb sich auf eine Internetanzeige hin bei einer Hamburger Escort-Agentur (Begleitservice). Die Agenturinhaberin erklärte, vor der Vermittlung an Stammkunden brauche sie von den Begleiterinnen professionelle Fotoaufnahmen. Die müssten die Bewerberinnen bezahlen. Für September vereinbarte man einen persönlichen Vorstellungstermin mit Fotoshooting in Hamburg.

Weil die Fotoaufnahmen 800 Euro kosteten, kamen der Bewerberin Zweifel. Sie rief bei der Agentur an und wollte den teuren Termin absagen. Doch die Agenturinhaberin bot an, den Betrag vorzuschießen. Mit ihren ersten Aufträgen könne die Begleiterin die Fotoaufnahmen "abarbeiten". Sie werde ein Vielfaches verdienen … Daraufhin fuhr die Münchnerin doch nach Hamburg. Da es für Außenaufnahmen im Bikini zu kalt war, buchte der Fotograf spontan zwei Hotelzimmer für das Fotoshooting.

Aufträge erhielt die Bewerberin nie — angeblich wegen ihrer mangelhaften Englischkenntnisse —, stattdessen eine saftige Rechnung. 1.652 Euro sollte sie für die Aufnahmen und die Hotelkosten berappen. Sie zahlte nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den das Amtsgericht München zu ihren Gunsten entschied (243 C 8000/16). Die Klausel in den Geschäftsbedingungen der Agentur, nach der die Models für die Bilder zahlen müssten, benachteilige diese einseitig und sei unwirksam, so der Amtsrichter.

Die Fotos würden für die Agentur aufgenommen und gehörten ihr. Sie verbiete es den Bewerberinnen sogar, selbst Bilder anfertigen zu lassen. Ihnen unter diesen Umständen die Kosten aufzubürden, sei unangemessen. Dass diese Praxis "branchenüblich" sei, mache sie nicht akzeptabel. Selbst wenn die Münchnerin, wie von der Agenturinhaberin behauptet, vor Ort eingewilligt hätte, für die Hotelzimmer zu zahlen, könne sich die Geschäftsfrau darauf nicht berufen.

Die Bewerberin sei wegen der Zusage, sie könnte die hohen Kosten abarbeiten, doch zum Fototermin gereist. In Hamburg habe sie die ebenfalls kostspielige Verschiebung des Termins vermeiden wollen. Das Model habe nur wegen der von der Agentur herbeigeführten Zwangslage eingewilligt. Die Agentur habe die Frau treuwidrig unter Druck gesetzt und über den Tisch gezogen.

Brandmelder-Alarm durch angebranntes Essen

Betreiberin von Seniorenheimen soll wegen Fehlalarms für Feuerwehreinsätze zahlen

In Bad Kreuznach bietet eine GmbH Appartements für betreutes Wohnen an. Die Wohnungen in den zwei Seniorenzentren sind alle mit Brandmeldern ausgestattet. 2014 lösten die Geräte fünf Mal Alarm aus. Der Grund dafür waren verbrannte Toasts bzw. Waffeln in einem Toaster und auf dem Herd angebranntes Essen. Nach dem Alarm schalteten Mitarbeiter des Seniorenzentrums die Geräte aus und lüfteten, bis sich der Rauch verzogen hatte.

Vorher war jedoch jedes Mal die Bad Kreuznacher Feuerwehr ausgerückt, in unterschiedlicher Mannschaftsstärke. In den Heimen war für die Feuerwehrmänner nichts mehr zu tun. Sie setzten nur die Brandmeldeanlage wieder zurück, um ihr Funktionieren weiterhin zu gewährleisten, und zogen wieder ab. Die Stadt forderte von der Betreiberin der Senioreneinrichtungen für jeden Einsatz rund 600 Euro: Gemäß der kommunalen Feuerwehrsatzung werde diese Kostenpauschale fällig, wenn ein Fehlalarm einen Feuerwehreinsatz auslöse.

Die GmbH akzeptierte den Gebührenbescheid nicht und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz Recht (3 K 376/17.KO). Um einen Fehlalarm gehe es hier nicht, so das VG. Wenn Kochgut auf einer versehentlich angelassenen Herdplatte anbrenne oder wenn sich Backwaren in einem Toaster verfingen, könne das zu erheblicher Rauchentwicklung führen.

Der Rauch könne ältere und gebrechliche Menschen gesundheitlich stark beeinträchtigen. Dass in so einer Situation die Brandmelder auslösten, entspreche ihrem Zweck und stelle keine Fehlfunktion dar. Schließlich könne aus so einem Missgeschick wirklich ein Brand entstehen.

Im Übrigen sei die in der Satzung fixierte Kostenpauschale unzulässig. Denn der Betrag richte sich nicht nach dem tatsächlichen Aufwand der Feuerwehr, d.h. nach dem Personal- und Sacheinsatz im konkreten Fall. Vielmehr orientiere sich die Höhe der Pauschale am Alarmplan, demzufolge bei Alarm 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten. Tatsächlich seien aber zu den Seniorenzentren stets weniger als vier Feuerwehr-Fahrzeuge mit weniger als zehn Feuerwehrmännern ausgerückt. Auch deshalb seien die Kostenbescheide gegenstandslos.

9000 Euro Nachzahlung: Stromverbrauch verzehnfacht?

Wenn die Rechnung des Energieversorgers sprunghaft steigt, darf der Stromkunde die Zahlung vorläufig verweigern

Ein älteres Ehepaar aus Oldenburg staunte nicht schlecht, als es die Rechnung des örtlichen Energieversorgers öffnete: Für den Abrechnungszeitraum 2014/2015 sollten die Kunden 9.073 Euro nachzahlen! Angeblich hatte sich ihr Stromverbrauch gegenüber dem Jahr zuvor um das Zehnfache erhöht und lag nun bei 31.814 kWh.

Da die Kunden der Abrechnung widersprachen, ließ der Energieversorger den Stromzähler ausbauen und prüfen. Dabei fanden die Prüfer keine Mängel, doch das Gerät wurde entsorgt. Für die eklatante Abweichung in der Verbrauchsmenge gab es keine vernünftige Erklärung — umso heftiger wurde über die Rechnung gestritten. Das Rentnerpaar zahlte sie nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Den entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Kunden (VIII ZR 148/17). Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ehepaar diese außergewöhnlich hohe Strommenge tatsächlich selbst verbraucht haben könnte. Angesichts der Lebensgewohnheiten der Kunden und der in ihrem Haushalt vorhandenen Stromabnehmer bleibe der steile Anstieg des Verbrauchs rätselhaft. Klar sei aber: Die Rechnung könne nicht stimmen.

Im Normalfall müssten Stromkunden die Jahresabrechnung erst einmal begleichen, auch wenn sie diese für überhöht halten, betonten die Bundesrichter. Sie müssten dann den Energieversorger auf Rückzahlung verklagen. Sei der Verbrauch um mehr als das Doppelte gestiegen, könnten Kunden die Überprüfung des Stromzählers verlangen.

Im konkreten Fall solle der Verbrauch aber um das Zehnfache gestiegen sein — dass hier ein Fehler vorliege, sei offenkundig. In so einem Fall drehe sich die Beweislast um: Nicht die Kunden müssten belegen, dass die Abrechnung falsch sei. Sondern der Energieversorger müsse beweisen, dass die enormen Verbrauchswerte und seine Abrechnung stimmten. Bis das gelinge, dürften die Kunden die Zahlung verweigern.

Dem Oldenburger Stromunternehmen dürfte der geforderte Nachweis allerdings schwerfallen, denn den Stromzähler der betreffenden Wohnung hat es ja bereits verschrottet. Vermutlich wird dem Ehepaar also die Nachzahlung erspart bleiben.

Urlaub für einen Oberleutnant zur See widerrufen

Der Soldat muss eine Reise stornieren und verlangt auch Ersatz für Storno-Gebühren der Freundin

Ein Oberleutnant zur See hatte bereits eine Pauschalreise für sich und seine Lebensgefährtin gebucht, als der Urlaub aus dienstlichen Gründen wieder gestrichen wurde. Er musste die Reise stornieren, das Reisebüro berechnete ihm 1.500 DM Storno-Gebühr. Diesen Betrag verlangte der Soldat von der Bundeswehr, die jedoch nur die Hälfte zahlte.

Begründung: Kostenerstattung für Fremde müsse sie nur leisten, wenn der Bedienstete der betroffenen Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Der Oberleutnant sei aber nicht verheiratet. Das spiele keine Rolle, entschied das Bundesverwaltungsgericht: Der Oberleutnant verlange zu Recht Rückzahlung des vollen Betrags(2 C 27/93). Wenn der Widerruf eines genehmigten Urlaubs zu Ausgaben führe, müssten sie dem Soldaten ersetzt werden.

Hier gehe es nicht um eine Dienstreise, bei der die Kostenerstattung für eine Reisebegleiterin ausgeschlossen wäre, sondern um eine private Erholungsreise. Die Kosten der Pauschalreise hielten sich im Rahmen des Üblichen. Soldaten hätten die Freiheit, ihren Urlaub nach Belieben zu gestalten und also auch Kosten für Dritte zu übernehmen. Werde der Urlaub gestrichen und müsse der Soldat aus diesem Grund eine Reise annullieren, seien die dafür fälligen Storno-Gebühren als direkte Folge des Widerrufs in voller Höhe zu erstatten.