Ein Landesbeamter war an der Hüfte operiert worden. Nach dem Aufenthalt im Krankenhaus wurde er von einem Physiotherapeuten ambulant in dessen Praxis behandelt. Der Orthopäde der Klinik hatte bestätigt, dass der Patient für die Fahrten zwischen Wohnung und Physio-Praxis ein Taxi benötige. Im Laufe der Wochen entstanden Taxi-Kosten von insgesamt 1.743 Euro.
Bei seinem Dienstherrn, dem Bundesland Rheinland-Pfalz, beantragte der Mann, man möge ihm die Hälfte der Kosten erstatten. Das wurde, abgesehen von einem Betrag von 100 Euro, abgelehnt. Nach der Beihilfenverordnung würden Fahrten zu ambulanten Maßnahmen nicht finanziert, teilte die Beihilfestelle mit. Nur Kosten für "nachstationäre" Behandlungen würden übernommen. Mit 100 Euro mochte sich der Beamte nicht begnügen, er klagte gegen den Bescheid der Behörde.
Seiner Ansicht nach war die Physiotherapie ganz offenkundig eine "nachstationäre Behandlung", weil sie direkt mit der Hüftoperation im Krankenhaus zusammenhing. Zudem habe er dem Dienstherrn Kosten erspart, weil er sich für eine ambulante Physiotherapie entschieden habe, statt diese in der Klinik zu absolvieren. Dafür könne man ihn doch jetzt nicht finanziell abstrafen.
Doch genau darauf läuft das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz in diesem Streit hinaus (5 K 1067/18.KO). Eine ambulante Physiotherapie stelle keine nachstationäre Behandlung dar, erklärte das VG: Damit seien in den einschlägigen Vorschriften nur Behandlungen gemeint, die — "im Anschluss an eine vollstationäre Unterbringung" im Krankenhaus — ebenfalls im Krankenhaus durchgeführt werden.
Dass der Dienstherr für Fahrten zu ambulanten Maßnahmen grundsätzlich keine Beihilfe gewähre, verstoße auch nicht gegen seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten. Er sei nicht verpflichtet, lückenlos alle Arten von Gesundheitsausgaben zu erstatten.