Die Inhaberin eines Frankfurter Fitnessstudios warb um neue Mitglieder. Bei einem Zwei-Jahres-Abo koste der Vertrag pro Monat 29,99 Euro, hieß es in der Reklame. Neben der Preisangabe verwies ein kleines Sternchen auf das Kleingedruckte mit den Zusatzkosten: "zzgl. 9,99 Euro Servicegebühren pro Quartal". Wettbewerbshüter beanstandeten die Werbung als irreführend, weil sie nicht den Gesamtpreis für das Abo angebe.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab dem Verband Recht (6 U 269/19). Werbung müsse den Gesamtpreis benennen, den Verbraucher für eine Ware oder eine Leistung zahlen müssten. Die Reklame des Fitnessstudios verstoße gegen diese Vorschrift, weil sie die (quartalsweise fällige) Servicegebühr nicht in den Abo-Preis einrechne. Es sei unzulässig, nur einen Teilpreis zu nennen und zusätzlich einen Betrag anzugeben, so dass der Kunde selbst den Gesamtpreis ausrechnen müsse.
In der Reklame werde der monatliche Preis von 29,99 Euro drucktechnisch herausgestellt, weil er unter der für Kunden psychologisch wichtigen Schwelle von 30 Euro liege. Und nur ein winziges Sternchen verweise auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr. Der Hinweis selbst sei quer und ebenfalls sehr klein gedruckt. Diese Art Werbung sei wettbewerbswidrig und unzulässig. Preisangaben müssten die Verbraucher klar und vollständig darüber informieren, was eine Leistung koste — einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Erfolglos argumentierte die Studioinhaberin, "so machten es doch alle", weshalb die Kunden daran gewöhnt seien. Wenn Konkurrenten ebenfalls rechtswidrig handelten, ändere das nichts daran, dass irreführende Werbung die Interessen der Verbraucher beeinträchtige, betonte das OLG. Nähme man das Argument der Studioinhaberin ernst, könnte man Wettbewerbsverstöße, die in einer ganzen Branche üblich seien, nicht mehr verfolgen. Das entspräche gewiss nicht dem Zweck des Wettbewerbsrechts.