Staatliche und private Dienstleistungen

Fitnessstudio-Reklame versteckt Servicegebühr

Fehlt im beworbenen Preis fürs Monats-Abo ein Preisbestandteil, ist die Reklame irreführend

Die Inhaberin eines Frankfurter Fitnessstudios warb um neue Mitglieder. Bei einem Zwei-Jahres-Abo koste der Vertrag pro Monat 29,99 Euro, hieß es in der Reklame. Neben der Preisangabe verwies ein kleines Sternchen auf das Kleingedruckte mit den Zusatzkosten: "zzgl. 9,99 Euro Servicegebühren pro Quartal". Wettbewerbshüter beanstandeten die Werbung als irreführend, weil sie nicht den Gesamtpreis für das Abo angebe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab dem Verband Recht (6 U 269/19). Werbung müsse den Gesamtpreis benennen, den Verbraucher für eine Ware oder eine Leistung zahlen müssten. Die Reklame des Fitnessstudios verstoße gegen diese Vorschrift, weil sie die (quartalsweise fällige) Servicegebühr nicht in den Abo-Preis einrechne. Es sei unzulässig, nur einen Teilpreis zu nennen und zusätzlich einen Betrag anzugeben, so dass der Kunde selbst den Gesamtpreis ausrechnen müsse.

In der Reklame werde der monatliche Preis von 29,99 Euro drucktechnisch herausgestellt, weil er unter der für Kunden psychologisch wichtigen Schwelle von 30 Euro liege. Und nur ein winziges Sternchen verweise auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr. Der Hinweis selbst sei quer und ebenfalls sehr klein gedruckt. Diese Art Werbung sei wettbewerbswidrig und unzulässig. Preisangaben müssten die Verbraucher klar und vollständig darüber informieren, was eine Leistung koste — einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Erfolglos argumentierte die Studioinhaberin, "so machten es doch alle", weshalb die Kunden daran gewöhnt seien. Wenn Konkurrenten ebenfalls rechtswidrig handelten, ändere das nichts daran, dass irreführende Werbung die Interessen der Verbraucher beeinträchtige, betonte das OLG. Nähme man das Argument der Studioinhaberin ernst, könnte man Wettbewerbsverstöße, die in einer ganzen Branche üblich seien, nicht mehr verfolgen. Das entspräche gewiss nicht dem Zweck des Wettbewerbsrechts.

"Standesamt24.de"

Ein privater Dienstleister darf nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um einen offiziellen Service der Standesämter

Die C-GmbH beschafft für Verbraucher Urkunden und Dokumente bei Standesämtern. Diesen kostenpflichtigen Service bietet das Dienstleistungsunternehmen auf seiner Internetseite "Standesamt24.de" an. Kunden müssen zunächst ein Online-Formular ausfüllen. Mit diesem Formular fordert die C-GmbH beim jeweiligen Standesamt die gewünschten Unterlagen an. Dafür verlangt das Unternehmen pro Dokument sieben Euro oder mehr, zusätzlich zu den Gebühren des Standesamts.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisierte Geschäftsmodell und Internetauftritt des Dienstleistungsunternehmens: Verbraucher, die eine Geburts- oder Sterbeurkunde direkt bei einem Standesamt beantragten, zahlten dafür in der Regel 10 bis 12 Euro. Wer den Service der C-GmbH in Anspruch nehme, berappe dagegen manchmal fast 30 Euro pro Dokument (Amtsgebühr inklusive). Dabei erwecke das Unternehmen mit seinem Internetauftritt den Eindruck, es handle sich um einen offiziellen Service der Standesämter.

Das Landgericht Berlin gab den Verbraucherschützern Recht (52 O 33/20). Schon die Webadresse "Standesamt24.de" verleihe dem Serviceangebot einen pseudo-offiziellen Anstrich, als gehe es hier um einen zentralen Internetauftritt der Standesämter. Das sei irreführend. Auch Schlagworte wie "Standesamt Online" und "Standesamt24" suggerierten einen Bezug zu den Standesämtern, der tatsächlich nicht existiere.

Auch im übrigen Text auf der Webseite unterstütze die — auf eine Behörde hindeutende — Wortwahl diesen Eindruck, verstärkt durch die grafische Gestaltung in den Bundesfarben. Kleingedruckte Informationen am Ende des Textes korrigierten den falschen Eindruck nicht ausreichend. Das Landgericht untersagte deshalb der C-GmbH, künftig irreführende Bezeichnungen wie "Standesamt Online" sowie die Internetadresse "Standesamt24.de" zu verwenden.

"Grüner Regionalstrom"

Irreführende Werbung eines Vergleichsportals für "sauberen Strom aus der Nachbarschaft"

Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb, dem auch Energieunternehmen angehören, beanstandete den Internetauftritt eines (auf Energiedienstleistungen spezialisierten) Vergleichsportals. Dessen Betreiberin, die X-GmbH, vermittelt Energielieferverträge mit Energieversorgern, die Strom aus erneuerbarer Energie erzeugen. Auf der Webseite wirbt sie für "grünen Regionalstrom" und "sauberen Strom aus der Nachbarschaft". Potenziellen Kunden verspricht die X-GmbH: "Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose: So bekommst du 100% saubere Energie".

Strom, der mehrere 100 Kilometer (km) vom Verbraucher entfernt produziert werde, als "Regionalstrom" anzupreisen, sei irreführend, bemängelten die Wettbewerbshüter. Außerdem fließe kein Strom direkt aus der Anlage "in die Steckdose". Auch "sauberer" Strom aus erneuerbarer Energie werde ins allgemeine Stromnetz eingespeist und vermische sich dort mit Strom aus anderen Quellen (= Graustrom).

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig gab dem Verein Recht und untersagte die beanstandeten Werbeaussagen (6 U 16/19). Sie täuschten die angesprochenen Verbraucher über Beschaffenheit und geografische Herkunft des Stroms. Die Aussage "direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose" sei objektiv falsch. Verbraucher würden prinzipiell nur mit Graustrom beliefert — das gelte auch dann, wenn ihnen die X-GmbH einen "grünen" Stromvertrag vermittle.

Erfolglos pochte die X-GmbH darauf, verständigen Verbrauchern sei doch längst klar, dass auch ökologisch erzeugter Strom ins allgemeine Stromnetz eingespeist werde. Von Täuschung könne daher keine Rede sein. Dieses Argument ließ das OLG nicht gelten: Wenige, gut informierte Verbraucher wüssten das vielleicht. Doch viele ließen sich von der Online-Werbung aufs Glatteis führen, die den falschen Eindruck erwecke, sie bekämen reine, zu 100 Prozent saubere Energie. Das sei ebenso irreführend wie die Behauptung, Verbraucher bekämen ein "Produkt aus der Nachbarschaft".

Die Stromerzeugung finde nicht in der Nähe statt, d.h. in einem Umkreis von ungefähr 50 km. Die X-GmbH vermittle vielmehr auch Strom aus Anlagen, die mehrere hundert km vom Verbraucher entfernt ständen. Wer z.B. im Internet als Verbrauchsort Berlin eingebe, bekomme u.a. Lieferanten in Nordfriesland vorgeschlagen (ca. 400 km entfernt). Die produzierten nicht "in der Region", schon gar in der Nachbarschaft. Genau diese Erwartung wecke aber die Reklame: Die lokale Nähe zum Lieferanten trage zur Energiewende bei, stehe auf der Webseite. Oder: "Finde heraus, welcher Nachbar dich versorgen kann …".

Zu Unrecht Stellenzulage kassiert

Beamte müssen "Bezügemitteilungen" des Dienstherrn gründlich prüfen

Bevor die Lehrerin 2003 ihre erste Planstelle bekam, erhielt sie ein Schreiben ihres künftigen Dienstherrn: Sie werde in Besoldungsgruppe A 12 eingestuft und erhalte obendrein eine Stellenzulage von 51,13 Euro im Monat. Als die Frau vier Jahre später zur Förderschullehrerin ernannt und in die Besoldungsgruppe A 13 befördert wurde, war in der entsprechenden Mitteilung von einer Stellenzulage nicht mehr die Rede.

Dennoch zahlte der Dienstherr die Stellenzulage bis zum Jahr 2019 weiter. Die Lehrerin dachte sich nichts dabei und fiel aus allen Wolken, als sie 2019 überzahlte Bezüge von fast 4.000 Euro zurückzahlen sollte. Auf die Stellenzulage habe sie seit 2007 keinen Anspruch mehr, teilte der Dienstherr mit.

Die Beamtin klagte gegen die Rückforderung: Sie kenne sich im Besoldungsrecht nicht aus, erklärte sie, die Definition einer Stellenzulage sei ihr unbekannt. Dass sie nach ihrer Beförderung 2007 keine Mitteilung über eine Stellenzulage erhalten habe, habe bei ihr keine Bedenken ausgelöst. Letztlich handle es sich um ein Organisationsverschulden bei der Personalabteilung des Dienstherrn: Sie habe offenbar in ihrer Software keine Plausibilitätsprüfung vorgesehen.

Mit dieser Argumentation kam die Lehrerin beim Verwaltungsgericht (VG) Koblenz nicht durch (5 K 137/20.KO). Sie müsse den zu viel gezahlten Betrag zurückzahlen, entschied das VG. Wenn sich Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf das Gehalt auswirkten, gehöre es zu den Sorgfaltspflichten von Beamten, Bezügemitteilungen sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Hätte sich die Lehrerin pflichtgemäß verhalten, hätte ihr ohne Weiteres auffallen können und müssen, dass ihr die Stellenzulage nicht mehr zustand. Dieser Gedanke hätte schon deshalb nahegelegen, weil sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über einen Anspruch auf Stellenzulage erhalten habe, so das VG. Zudem habe sie 2002 ein Merkblatt zur Gehaltsberechnung bekommen. Darin werde erläutert, dass Stellenzulagen nur ausgezahlt würden, wenn die Personaldienststelle sie vorher festgesetzt und dies per Anschreiben mitgeteilt habe.

O2 und die Roaming-Gebühren

Die EU hat die Gebühren 2017 abgeschafft, doch der Mobilfunkanbieter passte nicht alle Tarife an

Im Juni 2017 hat die EU die Roaming-Gebühren abgeschafft. Seither dürfen Anrufe in ausländische Mobilfunknetze und die Datennutzung im EU-Ausland nicht mehr kosten als im Inland. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen Mobilfunkanbieter O2 — deutsches Tochterunternehmen der spanischen Telefónica —, weil er diese Änderung nicht für alle Kunden sofort umgesetzt hatte.

O2 hatte nur solche Kunden automatisch auf einen neuen Tarif ohne Roaming-Gebühren umgestellt, die schon vorher eine Roaming-Regelung im Tarif hatten. Andere Kunden wurden aufgefordert, die Umstellung mit einer SMS extra zu beantragen. Dass hier die Kunden aktiv werden mussten, hielten die Verbraucherschützer für unzulässig.

So sah es auch der Europäische Gerichtshof (EuGH), den das Landgericht München I um eine Entscheidung gebeten hatte (C-539/19). O2 hätte 2017 alle Kunden automatisch auf einen Tarif ohne Roaming-Gebühren umstellen müssen, urteilte der EuGH, und zwar unabhängig davon, welchen Tarif sie zuvor gewählt hatten.

Mobilfunkanbieter O2 räumte ein, es seien immer noch nicht alle Verträge geändert. Das liege allerdings daran, dass so ein Wechsel nicht immer vorteilhaft für den Kunden sei. Das Unternehmen werde jetzt erst einmal ein Urteil des Münchner Landgerichts I abwarten. Den Kunden stehe es aber jederzeit frei, kostenlos in den regulierten EU-Roaming-Tarif zu wechseln. Der Verbraucherzentrale Bundesverband dagegen findet, O2 müsse jetzt "zu viel gezahlte Telefonkosten erstatten".

Beamte müssen genehmigten Urlaub antreten

Bayerischer Polizist wollte Erholungsurlaub wegen Corona-Pandemie verschieben

Anfang März 2020 wurde der Erholungsurlaub des Polizeihauptmeisters genehmigt: vom 24.4. bis zum 4.5.2020. Einige Wochen später beantragte er, den Urlaub zu stornieren bzw. zu verschieben: Anlass für den Urlaubszeitpunkt seien zwei Hochzeitsfeiern gewesen, zu denen er eingeladen war. Sie seien aber wegen der aktuellen Kontaktbeschränkungen verschoben worden. Zur Erholung könne er die zwei Wochen wegen der Ausgangssperren auch nicht nutzen.

Der Dienstherr wollte von Verschieben nichts wissen und der Verwaltungsgerichtshof München gab ihm Recht (6 CE 20.943). Genehmigter Urlaub sei auch dann zu nehmen, wenn sich die Urlaubspläne nicht realisieren ließen. Das gelte für Beamte ebenso wie für Mitarbeiter privater Unternehmen.

Der Arbeitgeber — hier: der Dienstherr — könne dem Wunsch eines Mitarbeiters, aus wichtigem Grund einen Urlaub abzubrechen oder zu verschieben, dann entsprechen, wenn es "mit betrieblichen Erfordernissen vereinbar" sei. Im konkreten Fall fehle es schon am wichtigen Grund. Denn es sei nicht ersichtlich, warum es für den Beamten ausgeschlossen sein sollte, den Urlaub für Erholung, Muße und Freizeit zu nutzen.

Die Einschränkungen durch die Pandemie machten es keineswegs unmöglich, sich körperlich und mental zu regenerieren. Dass die Hochzeitsfeiern ausfielen, bedeute ebenfalls nicht, dass der Urlaubszweck Erholung nicht realisierbar sei. Prinzipiell müssten es Beamte in Kauf nehmen, wenn sie einen Urlaub, aus welchen Gründen auch immer, nicht so gestalten könnten wie geplant: Das sei ihr Risiko.

Zudem herrsche in der Dienststelle aktuell stark eingeschränkter Publikumsverkehr. Personal, das sich eigentlich im Urlaub befinde, werde nicht gebraucht. Im Gegenteil: Man reduziere die Anwesenheit — zum Schutz der Mitarbeiter vor einer Infektion — gerade auf das unbedingt notwendige Maß. Den Urlaub zu stornieren, sei daher derzeit nicht mit den dienstlichen Erfordernissen zu vereinbaren.

Öffentliche Fahndung nach einem Bankkunden

Die Überwachungskamera der Bank nahm ihn auf und die Polizei hielt ihn irrtümlich für einen Straftäter

In einer Bankfiliale hatte ein Unbekannter versucht, mit gefälschten Papieren ein Konto zu eröffnen. Bei der Prüfung der Papiere war die Straftat aufgefallen, der Mann getürmt und die Bank hatte Strafanzeige erstattet. Als die Polizei die Aufnahmen der Bank-Überwachungskamera auswertete, waren da einige Personen zu sehen. Warum die Ermittler ausgerechnet Herrn M für verdächtig hielten, teilten sie nicht mit.

Hätten die Beamten bei der Bank nachgefragt, hätten sie erfahren, dass M in der Filiale ein Konto führte. Er hatte an diesem Tag ein Gespräch mit einer Bankmitarbeiterin vereinbart. Die Polizei fragte aber nicht nach, sondern ließ in einer regionalen Tageszeitung Fahndungsfotos veröffentlichen: Bilder der Überwachungskamera von M. Obendrein bat die Polizei die Bevölkerung um Hinweise zur Identität des Mannes.

Sofort meldete sich Herr M bei der Polizei und klärte die Sache auf. Da die Bank bestätigte, M sei "regulärer Kunde" der Filiale, zog die Polizei nach ca. 24 Stunden den Fahndungsaufruf zurück. Damit begnügte sich der Bankkunde aber nicht.

Der Vorfall habe ihn erheblich belastet, dafür stehe ihm Schmerzensgeld von der Bank zu, meinte er: Sie hätte die Videobilder sichten müssen, bevor sie die Aufnahmen der Polizei übergab. Dann wäre ihm der falsche Verdacht erspart geblieben. Diesen Vorwurf wies die Bank zurück: Sie habe das Videomaterial aufgrund polizeilicher Anordnung sofort komplett übergeben. Die Aufnahmen zu sichten, sei nicht ihre Aufgabe, sondern die der Polizei.

So sah es auch das Landgericht Osnabrück: Es wies die Klage des Bankkunden auf Entschädigung ab (4 O 3406/19). Die Bank habe nur Anzeige erstattet: Wenn Verdacht auf eine Straftat bestehe, sei es Sache der Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt zu klären.

Außerdem habe die Bank mit so einem Vorgehen der Ermittler nicht rechnen können und müssen. Dass die Polizei ohne jede Rücksprache mit der Bank Herrn M als Verdächtigen identifizierte und öffentlich nach ihm fahndete, sei aus objektiver Sicht kaum nachvollziehbar und für das Kreditinstitut nicht vorhersehbar gewesen. Wie hätte sie also die Fahndung verhindern sollen?

Nicht ausgesperrt, sondern eingesperrt!

Der Kunde eines Schlüsseldienstes verlangt sein Geld wegen "Wucher" zurück

Ein Münchner wollte an einem Sonntag gegen 22 Uhr seine Wohnung verlassen, konnte aber die Wohnungstür von innen nicht öffnen. Zuerst rief er die Feuerwehr an, die erklärte sich für unzuständig und empfahl einen Schlüsseldienst. Im Internet fand der Mann eine Firma mit 24-Stunden-Notservice an und fragte telefonisch nach einem Angebot. Die Kollegen müssten sich vor Ort erst ein Bild von der Lage machen, antwortete die Dame am Telefon.

Als der Nothelfer eintraf, übergab er dem Eingesperrten durch den Briefschlitz ein Auftragsformular mit folgenden Preisen: Einsatz Mo bis Fr 9 — 18 Uhr 189 Euro, Pauschale für An- und Abfahrt je 20 Euro, Sonn- und Feiertagszuschlag 189 Euro. Ohne Unterschrift werde er die Tür nicht öffnen, erklärte der Nothelfer. Der Münchner unterschrieb und die Türe war schnell geöffnet.

Die Ursache des Problems war ein abgebrochenes Metallteil im Schloss. Der Mieter bat den Schlüsseldienst-Mitarbeiter deshalb, sofort das Schloss auszutauschen. Das erhöhte den Preis um Mehrarbeitszeit (139 Euro) und den Preis für ein Sicherheitsschloss (169 Euro). Insgesamt bezahlte der Münchner 863 Euro in bar.

Der Vermieter erstattete für das defekte Schloss nur 217 Euro: Der Mieter hätte einen billigeren Schlüsseldienst beauftragen sollen, meinte er.

Daraufhin zog der Mieter gegen den Schlüsseldienst vor Gericht und verlangte ca. 600 Euro mit der Begründung zurück, der Vertrag mit der Firma sei sittenwidrig. Sie verlange Wucherpreise, hier liege ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Außerdem habe er sich in einer Zwangslage befunden, weil er am Montag in die Arbeit gehen musste. Die Firma habe seine Not ausgenützt.

Doch das Amtsgericht München konnte hier keine Zwangslage erkennen und wies die Klage ab (171 C 7243/19). Der Münchner hätte trotz seiner misslichen Situation den Schlüsseldienst wieder wegschicken und dessen Angebot ablehnen können. Immerhin habe er über Internet und Telefon Kontakt zur Außenwelt gehabt und hätte einen anderen Schlüsseldienst beauftragen können.

Die beklagte Firma habe im Raum München schließlich keine Monopolstellung. Ihr Angebot sei zwar überteuert, aber von Wucher könne keine Rede sein. In einer freien Marktwirtschaft bestimmten Angebot und Nachfrage den Preis. Die Vertragsparteien setzten die angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung fest. Wenn ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote mache, werde er entweder seine Preise herabsetzen müssen oder vom Markt verschwinden.

Suizid auf dem Bahngleis

Lokführer traumatisiert und lange dienstunfähig: Haften dafür die Erben des Selbstmörders?

Kurz nach Mitternacht bemerkte der Lokführer eines Güterzugs eine Person im Gleisbett. Sie tauchte ungefähr 20 Meter vor dem Triebfahrzeug auf. Trotz einer Schnellbremsung konnte der Lokführer den tödlichen Zusammenstoß nicht verhindern. Er erlitt einen Schock und war danach fast zwei Jahre arbeitsunfähig.

Die Dienstherrin des Bahnbeamten forderte von den Angehörigen und Erben des Selbstmörders Schadenersatz: für Behandlungskosten sowie für Dienstbezüge, die sie dem Lokführer während der Krankheit gezahlt hatte (insgesamt etwa 90.000 Euro). Von einem Psychiater beraten wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Zahlungsklage der Dienstherrin ab (16 U 265/19).

Für den Schaden müssten die Erben nur haften, wenn der Verstorbene den Lokführer bewusst geschädigt hätte. Der Selbstmörder habe jedoch nicht schuldhaft gehandelt, wie der Gutachter überzeugend erläutert habe. Der Mann sei aufgrund einer krankhaften Störung nicht mehr in der Lage gewesen, die Wirkung seines Tuns auf den Lokführer zu reflektieren und seine Entscheidung zu verändern. Er habe nur noch ein Ziel gekannt, den Freitod.

Die Klägerin habe argumentiert, ein Selbstmord lasse nicht automatisch den Rückschluss zu, dass die betreffende Person ihr Tun nicht mehr willentlich steuern konnte. Das sei richtig, räumte das OLG ein: Nicht jeder Suizid werde in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen, der die freie Willensbestimmung ausschließe. Das habe der Sachverständige aber auch nicht behauptet.

Vielmehr habe er ausgeführt, dass im konkreten Fall der Verstorbene aufgrund einer für ihn unerträglichen Krisensituation alle entgegenstehenden Überlegungen ausgeblendet und sich auf die Selbsttötung als alternativlosen und einzig gangbaren Weg fixiert habe. Alternativen habe er nicht mehr wahrnehmen können. Dass der Verstorbene den Suizid bewusst plante, ändere nichts daran: In dieser Verfassung sei ein Mensch nicht schuldfähig.

Gut versteckte Strompreis-Erhöhung

Energiedienstleister müssen in der Kundeninformation bisherige und neue Preise genau aufschlüsseln

Der Kunde eines Energiedienstleisters bat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen um Unterstützung. Er hatte vom Stromlieferanten eine E-Mail mit Anlagen erhalten. Im Text der E-Mail wurde auf die Anlagen verwiesen: eine Rechnung und "weitere wichtige Informationen" zum Stromliefervertrag.

Bei den Erläuterungen zur Abrechnung wurde mitgeteilt, dass Arbeitspreise und Grundpreise erhöht würden. Neue und bisherige Preise wurden einander nicht gegenübergestellt, die Preisbestandteile nicht aufgeschlüsselt.

Deshalb klagte die Verbraucherzentrale gegen das Energieunternehmen: Es habe den Kunden über die Preiserhöhung nicht klar und deutlich informiert, wie im Energiewirtschaftsgesetz vorgeschrieben. Stattdessen habe der Dienstleister diese wichtige Information in einem allgemeinen Schreiben versteckt. Das Oberlandesgericht Köln fand die Kritik richtig: Diese Art der Information verstoße gegen das Transparenzgebot (6 U 304/19).

Energiedienstleister dürften eine Strompreiserhöhung nicht an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Über Preiserhöhungen und andere Änderungen der Vertragsbedingungen müssten sie die Kunden vor dem Ablauf der Abrechnungsperiode nachvollziehbar und verständlich unterrichten. Auch ein Hinweis auf das mit Preiserhöhungen verknüpfte Sonderkündigungsrecht dürfe nicht fehlen.

Die Informationen im Ankündigungsschreiben müssten es für die Kunden möglich machen zu prüfen, ob sie ihr Sonderkündigungsrecht nutzen wollten. Dazu seien sie nur in der Lage, wenn der Stromlieferant einzelne Preisbestandteile und deren Änderungen genau darstelle. Verbraucher müssten erfahren, warum die Preise steigen bzw. auf welchen Bestandteil des Preises die Erhöhung zurückzuführen sei. Für ihre Entscheidung sei es wichtig zu wissen, ob der Staat Steuern und Abgaben erhöht habe oder das Stromunternehmen den Kilowatt-Preis.

Offenkundig eiligen Brief zu spät zugestellt

Die Post haftet für den so verursachten Schaden, wenn das Schreiben fristgebunden war

Die Angestellte einer Klinik in Baden-Württemberg hatte gekündigt und war nach Bayern umgezogen. Die Abgeltung für Urlaub, den die Frau wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können, stand noch aus, rund 20.000 Euro. Laut Arbeitsvertrag musste sie diesen Anspruch bis spätestens 30.9.2017 geltend machen.

Am Freitag, den 29.9.2017, brachte sie das entsprechende Schreiben zur Post und wählte die Versandmethode "Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung". Den Adresszusatz "GmbH" hatte die Frau vergessen. Der Briefträger stand am Samstag an der Klinik vor einigen Briefkästen und war nicht sicher, wo er das Schreiben einwerfen sollte. Er nahm es wieder mit.

Letztlich wurde das Schreiben dann erst am 4. Oktober zugestellt, also nach Ablauf der Frist. Darauf berief sich die Trägerin der Klinik, eine Y-GmbH, und verweigerte der Ex-Angestellten die Urlaubsabgeltung. Daraufhin forderte die Frau Schadenersatz von der Deutschen Post AG. Das Unternehmen ersetzte nur das Porto von 23,80 Euro und erklärte, der Zusteller habe die Sendung wegen des fehlenden Adresszusatzes "GmbH" nicht zustellen können.

Die Klage der Postkundin hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Köln Erfolg, es sprach ihr 18.000 Euro Schadenersatz zu (3 U 225/19). Dass es für die Absenderin besonders wichtig war, die Lieferfrist einzuhalten, habe man der Sendung ohne Weiteres ansehen können, erklärte das OLG. Das erhebliche Porto von 23,80 Euro und die vereinbarte Zusatzleistung "Samstagszustellung" machten dies offenkundig. Zudem seien die Zweifel des Zustellers nicht nachvollziehbar.

Das Klingelschild an der Klinik trage genau die Bezeichnung, die auch auf dem Schreiben angegeben gewesen sei. Am Eingang hingen drei Briefkästen, zwei unbeschriftete und ein Briefkasten, auf dem die gleiche Anschrift stehe — ohne den Zusatz "GmbH". Es hätten also objektiv keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Adresse ungenau sein könnte. Zumindest hätte der Zusteller an der rund um die Uhr besetzten Pforte nachfragen müssen, ob das Schreiben an der richtigen Adresse sei.

Falscher Alarm

Hausbesitzer müssen für einen durch Fehlalarm ihrer Alarmanlage ausgelösten Polizeieinsatz zahlen

Kurz vor dem Urlaub hatten die Eheleute eine Alarmanlage in ihrem Haus installieren lassen. Am Urlaubsort erreichte sie die SMS eines Nachbarn mit der Nachricht, die Anlage gebe ein Warnsignal. Sofort rief der Ehemann bei der Polizeiinspektion am Wohnort an. Die Beamten schlugen vor, das Grundstück zu kontrollieren. Dem Hausbesitzer war es recht.

Die Polizisten inspizierten das Anwesen gründlich, fanden aber weder Einbruchspuren, noch einen anderen Grund für das Auslösen der Alarmanlage. Vier Wochen später erhielt das Ehepaar Post vom Bundesland: einen Kostenbescheid über 171 Euro Gebühr für den Polizeieinsatz.

Dagegen wehrte sich der Hausbesitzer: Bevor er wegfuhr, habe er Fenster und Türen verschlossen. Warum der Alarm "losging", habe auch die Installationsfirma nicht klären können. Er habe die Polizei informiert, damit eventuelle Einbrecher gefasst würden — er habe die Beamten aber nicht aufgefordert, zu seinem Haus zu fahren.

Die Klage des Hausbesitzers gegen den Kostenbescheid scheiterte beim Verwaltungsgericht (VG) Koblenz (3 K 1063/19). Führe der Fehlalarm einer Einbruchmeldeanlage oder Brandmeldeanlage zu einem Polizeieinsatz, müsse der Besitzer des Anwesens die Gebühren dafür tragen, so das VG. Das gelte auch dann, wenn der Grund für das Auslösen der Anlage nachträglich nicht mehr geklärt werden könne.

Willkürlich sei dieses Vorgehen nicht. Schließlich diene der Polizeieinsatz nicht "nur" dazu, Straftäter zu verfolgen. Er werde vor allem im Interesse desjenigen durchgeführt, der eine Alarmanlage installiert habe, um sein Eigentum zu schützen. Dass der Hausbesitzer im konkreten Fall die Polizei nicht explizit zum Ausrücken aufgefordert habe, ändere an der Gebührenpflicht nichts. Man könne bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass er mit dem Anruf die Polizei um Schutz habe bitten wollen.

"Falsche Polizisten" verteilen Strafzettel

Kommunen dürfen die Verkehrsüberwachung nicht privaten Dienstleistern übertragen

Ein Frankfurter Autofahrer sollte wegen "unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot" 15 Euro Verwarngeld zahlen. Den Strafzettel hatte ein so genannter "Stadtpolizist" in Uniform ausgestellt. Vor dem Amtsgericht sagte er als Zeuge gegen den Autofahrer aus und das Verwarngeld wurde bestätigt.

Der Zeuge war allerdings kein Polizist, sondern bei einer privaten Dienstleistungsfirma angestellt: Die Firma hatte ihn der Stadt Frankfurt als "Leiharbeitskraft" überlassen. Frankfurt und andere hessische Gemeinden setzten 2017/2018 viele Leiharbeitskräfte als "Hilfspolizeibeamte" ein. Sie wurden stundenweise dafür bezahlt, Parkverstöße festzustellen. In einigen Kommunen trugen sie Uniformen, in anderen nicht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt ordnete deshalb an, das Verfahren gegen den Autofahrer einzustellen (2 Ss Owi 963/18). Die Aussage des Stadtpolizisten zähle nicht als Beweis für den Parkverstoß: Private Dienstleister zur Kontrolle des "ruhenden Verkehrs" einzusetzen, sei gesetzeswidrig. Nur die Polizei dürfe Ordnungswidrigkeiten ahnden, das sei eine hoheitliche Aufgabe. Städte dürften diese Aufgabe nicht auf Dritte übertragen, dafür gebe es keine Rechtsgrundlage.

In Ausnahmefällen dürften Behörden eigene Bedienstete oder Bedienstete anderer Behörden vorübergehend als "Hilfspolizeibeamte" einsetzen, nicht aber private Dienstleister. Entliehene Arbeitnehmer seien keine "kommunalen Bediensteten" und "Stadtpolizisten". Sie in Uniformen zu stecken, sei zusätzlich irreführend. Das vermittle den Bürgern den Schein polizeilichen Handelns. Tatsächlich stellten hier private Dienstleister Verwarnungen aus, die sich durch diese Verwarngelder selbst finanzierten.

Mobilfunk-AGB auf dem Prüfstand

Widerspruchsrecht von Handy-Kunden besteht auch bei geringfügiger Preiserhöhung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Mobilfunkanbieterin. Kunden könnten einer Preiserhöhung widersprechen, hieß es da, wenn sie "mehr als 5% des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises" betrage. Die Verbraucherschützer hielten die Klausel für unwirksam.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihnen Recht (1 U 46/19). Den Kunden erst ab einer Preiserhöhung über 5% ein Widerspruchsrecht zuzugestehen, sei unzulässig und benachteilige sie unangemessen. Ein Widerspruchsrecht hätten Kunden grundsätzlich bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Dienstleister.

So sei es in der "Kommunikation-Universaldienst-Richtlinie der EU" geregelt. Daher komme es hier nicht darauf an, ob es sich um eine "wesentliche" Preiserhöhung handle oder nicht. Abgesehen davon, dass eine Preiserhöhung von 5% nicht für jeden Handy-Benutzer eine Bagatelle sei. So ein Betrag könne für Kunden mit geringem Einkommen durchaus erheblich sein.

Rechtswidriger Bußgeldbescheid

Kurzartikel

Bekommt ein Autofahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld aufgebrummt, ist diese Sanktion rechtswidrig, wenn die Geschwindigkeitsmessung vom Angestellten einer privaten GmbH durchgeführt wurde. Die kommunale Polizeibehörde darf solche hoheitlichen Pflichten nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation erfüllen. Die Aufgabe der Verkehrsüberwachung per "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag" einem privaten Dienstleister zu übertragen, ist unzulässig.

Einnehmendes Dating-Portal

Parship kassiert Kunden ab, die ihren Onlinevertrag fristgemäß widerrufen

Registrieren können sich Partnersuchende auf dem Dating-Portal Parship kostenlos. Wenn sie den Service der Partnervermittlung voll nutzen möchten, müssen sie allerdings ein kostenpflichtiges Abonnement ("Premium-Mitgliedschaft") abschließen. Wer sich dazu spontan entschlossen hat und dabei auf das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Onlineverträgen vertraute, der erlebte eine unerfreuliche Überraschung.

Kunden können den Vertrag zwar innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, wie es das Gesetz für Onlineverträge vorsieht. Aber die Single-Börse Parship fordert dann Wertersatz für die Nutzung des Portals in diesen zwei Wochen. So erging es u.a. dem Kunden S, der nach 14 Tagen seinen einjährigen Premium-Vertrag "cancelte", weil er mit dem Angebot unzufrieden war.

Gezahlt hatte Herr S 523,95 Euro, doch Parship erstattete nur 130,99 Euro. Die Parship-Betreiberin PE Digital GmbH teilte mit, sie behalte den Restbetrag (392,96 Euro) als Wertersatz für neun Kontakte zu potenziellen Partnerinnen. Rund 393 Euro für zwei Wochen Kontaktsuche? Diesen horrenden Preis wollte Herr S nicht zahlen und klagte die Summe ein.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Hamburg (8b C 71/17). Für Leistungen in den ersten 14 Tagen nach Vertragsschluss stehe der Parship-Betreiberin zwar im Prinzip eine Gegenleistung zu. Deren Höhe dürfe sie aber nicht anhand der Zahl der geknüpften Kontakte berechnen, so das Amtsgericht. Nach der Logik von Parship hätte Herr S tatsächlich mit neun Kontakten schon die Leistung für mehr als ein Jahr erhalten — denn die Single-Börse garantiere den Kunden pro Jahr sieben Kontakte.

Einmal abgesehen davon, dass dabei auch Angebote mitgezählt wurden, für die sich Herr S überhaupt nicht interessierte: Die Höhe des Wertersatzes müsse sich an der Zeit orientieren, in der der Kunde den Service genutzt habe — gemessen an der vereinbarten Vertragsdauer. Für zwei Wochen Kontaktsuche sei allenfalls ein Wertersatz von 20 Euro angemessen, urteilte das Amtsgericht. Den restlichen Betrag müsse die Single-Börse zurückzahlen.

Bestellbutton von Netflix unzulässig

Der Streaming-Dienst darf auf dem Abo-Bestellbutton nicht mit Gratismonat werben

Der Video-Streaming-Dienst Netflix International bietet auf seiner Webseite unbefristete Abonnements an. Bis Dezember 2019 lautete das Angebot so: Der erste Monat des Abos sollte kostenlos sein, danach wurden Gebühren fällig. Kunden konnten das Abonnement per Mausklick bestellen, der Bestellbutton trug die Aufschrift "Mitgliedschaft beginnen — kostenpflichtig nach Gratismonat".

Durch den Hinweis auf den "Gratismonat" werde der Bestellbutton missverständlich, kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Da könnte so mancher Verbraucher denken, der Klick auf den Button bedeute noch keine kostenpflichtige Mitgliedschaft. Das Kammergericht in Berlin gab dem Verbraucherschutzverband Recht (5 U 24/19).

Laut Gesetz dürfe ein Bestellbutton für ein Online-Abonnement nur mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" (oder einer ähnlichen, eindeutigen Formulierung) beschriftet sein. Er dürfe ausschließlich auf die Zahlungspflicht des Verbrauchers hinweisen. Daher dürfe die Aufschrift des Bestellbuttons keine Werbung enthalten.

Sie könnte Verbraucher von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Die groß als Blickfang herausgestellte Reklame für einen Gratismonat sei also unzulässig. Zusätzliche Informationen zum Vertrag könne und müsse das Unternehmen anderswo auf seiner Internetseite platzieren.

Handyrechnung über 1.300 Euro!

Aggressive Geschäftspraxis: Mobilfunkanbieter droht der zahlungsunwilligen Kundin mit Anschlusssperre

Da staunte die Kundin nicht schlecht, als ihr der Mobilfunkanbieter eine Rechnung über rund 1.300 Euro zuschickte. Davon entfielen mehr als 1.250 Euro auf die Position "GPS-Auslandsverbindungsaufkommen". Sofort reklamierte die Kundin: Sie habe nicht mit dem Ausland telefoniert, die Abrechnung sei total falsch.

Ungerührt verwies der Mobilfunkanbieter auf die Daten des Netzbetreibers: Die Forderung sei korrekt. Trotzdem räume er der Kundin "aus Kulanz" eine Gutschrift über die Hälfte des Betrags ein. Auf dem Restbetrag müsse er aber bestehen. Im Fall nicht fristgerechter Zahlung behalte er es sich vor, den Mobilfunkanschluss der Kundin zu sperren.

Auf diese Drohung hin wandte sich die Kundin an einen Verbraucherschutzverband, der das Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung verklagte: Das Vorgehen des Anbieters sei wettbewerbswidrig. Während das Landgericht die Klage abwies, setzten sich die Verbraucherschützer beim Oberlandesgericht Frankfurt durch (6 U 147/18).

Einwände der Kunden seien zu berücksichtigen, wenn diese bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar erscheinen und am "rechtmäßigen Zustandekommen der Verbindung" zweifeln lassen, so das OLG. Hier begründe bereits die (im Vergleich mit früheren Rechnungen) außerordentlich hohe Forderung berechtigte Zweifel daran, dass das Gesprächsvolumen richtig erfasst worden sei. Konkreter könne die Kundin ihre Bedenken nicht formulieren, da sie auf die Erfassungsdaten nicht zugreifen könne.

Ziehe man die von der Kundin form- und fristgerecht beanstandeten Posten — d.h. die Auslandsverbindungen — von der Rechnung ab, bleibe ein Rechnungsbetrag von weniger als 75 Euro übrig. Mobilfunkanbieter dürften aber keine Anschlusssperre androhen, wenn sich der säumige Verbraucher nicht mindestens mit einem Betrag von 75 Euro in Verzug befinde (§ 45k Telekommunikationsgesetz).

Die aggressive Geschäftspraxis des Mobilfunkanbieters sei also unzulässig. Das Unternehmen habe die Kundin unter Druck gesetzt, indem es ihr rechtswidrig eine äußerst nachteilige Maßnahme androhte. Denn in der Regel seien die Kunden für ihre Kommunikation auf den Mobilfunkanschluss angewiesen, weil bzw. wenn sie nicht über einen Festnetzanschluss verfügten.

In der Sauna gestürzt

Der Betreiber einer Sauna muss die Besucher nicht vor feuchten Stellen am Boden warnen

Eine Saunabesucherin wollte nach dem Aufguss den Saunaraum verlassen. Sie rutschte an der Aufgussstelle aus und verletzte sich schwer. Der Oberschenkelhalsbruch wurde am gleichen Tag operiert, die Angestellte war lange krankgeschrieben.

Vom Betreiber der Sauna forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld: Er hätte die Aufgussstelle nicht in der Mitte des Saunaraums platzieren dürfen, meinte sie, der Durchgangsbereich sei nass und rutschig. Das sei für sie nicht erkennbar gewesen und die Saunamitarbeiter hätten vor der rutschigen Stelle auch nicht gewarnt.

Das Landgericht Frankfurt wies die Zahlungsklage ab (2-30 O 214/18). Der Saunabetreiber sei für den bedauerlichen Unfall nicht verantwortlich. In Saunen und Schwimmbädern könnten sich Besucher nicht darauf verlassen, dass der Boden trocken sei. Hier seien die Böden naturgemäß feucht - das bedeute nicht, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässige.

Auf Feuchtigkeit müssten sich die Saunabesucher einstellen und besonders vorsichtig gehen. Der Betreiber einer Sauna müsse seine Kunden nur vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko eines Saunabetriebes hinausgehen. Mitarbeiter müssten daher die Besucher auch nicht vor feuchten Stellen warnen: Sie seien in einer Sauna unvermeidlich und wirklich nicht überraschend.

Auch in der zentralen Position der Aufgussstelle sei keine Pflichtverletzung zu sehen. Für viele Besucher sei der Aufguss der Höhepunkt des Saunabesuchs, sie wollten gerne um den Saunaofen herumsitzen. Deshalb sei er in den meisten Saunaanlagen zentral platziert.

Kunde kündigt Fitnessstudiovertrag

Ein ärztliches Attest, das dafür nur pauschal "gesundheitliche Gründe" angibt, rechtfertigt keine Kündigung

Herr S schloss am 1.9.2017 mit der X-GmbH einen Fitnessstudiovertrag ab, der mindestens 24 Monate laufen sollte. Das Training kostete 69 Euro pro Monat zuzüglich einer Servicepauschale. Schon acht Tage nach Vertragsschluss erklärte der Kunde, er kündige den Vertrag aus "gesundheitlichen Gründen". Die X-GmbH akzeptierte dies nicht: S sei nicht krank, er habe es sich nur anders überlegt.

Das Fitness-Unternehmen klagte den Mitgliedsbeitrag ein und setzte sich beim Amtsgericht Frankfurt durch (31 C 2619/19). Der X-GmbH stehe ein Betrag von 1.510 Euro zu, so das Amtsgericht. Die außerordentliche Kündigung von Herrn S sei unwirksam, obwohl er ein ärztliches Attest nachgereicht habe.

Darin werde aber nicht belegt, dass S außerstande war, ein Fitnessstudio zu nutzen. Wieder sei nur pauschal von "gesundheitlichen Gründen" die Rede. So eine Begründung dürften Kunden zwar in ihre Kündigungserklärung schreiben. Vor Gericht müsse Herr S aber nachweisen, welche Krankheit ihn daran hindere, sich im Studio sportlich zu betätigen.

Das Attest seines Hausarztes reiche dafür nicht aus. Den Vorschlag von Herrn S, der Richter möge sich doch beim Hausarzt erkundigen, wies der Richter zurück: Es sei nicht Sache des Gerichts, bei den behandelnden Medizinern des Kunden zu recherchieren und an seiner Stelle zu beweisen, warum er den Fitnessstudiovertrag nicht erfüllen könne.