Aufgrund eines Dienstunfalls war ein Beamter ab Januar 2017 dauerhaft erkrankt. Nach einem erfolglosen Versuch der Wiedereingliederung wurde er 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Danach verlangte der Mann vom Dienstherrn finanziellen Ausgleich für Urlaub, den er 2017 und 2018 nicht hatte nehmen können.
Für das Jahr 2017 lehnte der Dienstherr den Ausgleich ab: Der Urlaubsanspruch sei verfallen, weil der Beamte den Urlaub krankheitsbedingt nicht in der vorgesehenen Frist antreten konnte.
Über diese Frist sei er vom Dienstherrn nicht informiert worden, konterte der Ruheständler, und berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Der Mindestjahresurlaub verfalle nur, wenn der Dienstherr den Beamten darauf hingewiesen habe, dass er Urlaub — oder bei längerer Krankheit dessen Übertragung auf das nächste Jahr — rechtzeitig beantragen müsse.
Die Klage des Ruheständlers scheiterte beim Verwaltungsgericht Trier (7 K 2761/20.TR). Beamte könnten Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die während einer längeren Krankheit entstehen, nicht unbegrenzt ansammeln. Urlaub gewähre der Dienstherr, damit sich die Beschäftigten erholen könnten: Mit großem zeitlichem Abstand entfalle dieser Zweck des Jahresurlaubs.
Grundsätzlich sollten Beamte im Urlaubsjahr Urlaub nehmen, bei längerer Krankheit könnten sie ihn auf das Folgejahr übertragen. Wenn sie krankheitsbedingt keinen Urlaub machen könnten, verfalle der Anspruch darauf (auch nach der Rechtsprechung des EuGHs!) 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Im konkreten Fall also mit Ablauf des März 2019.
Mit dem Anspruch auf Urlaub entfalle auch der Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht angetretenen Urlaub. Dass der Beamte vom Dienstherrn über die Verfallsfrist nicht eigens informiert worden sei, spiele hier keine Rolle: Denn nicht die fehlende Information sei der Grund dafür, dass er keinen Urlaub genommen habe, sondern seine Dienstunfähigkeit.