Staatliche und private Dienstleistungen

Ingo Steuer darf Sportsoldaten trainieren

Bundeswehr darf den Eiskunstlauftrainer nicht länger boykottieren

Im April 2011 gewann das von Ingo Steuer trainierte deutsche Eiskunstlaufpaar, Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, erneut die Weltmeisterschaft. Doch das juristische Nachspiel zu seinen früheren Fehlern scheint nicht enden zu wollen: Als er bei der Bundeswehr als "Sportsoldat" - zuerst als Sportler, später als Trainer - eingestellt wurde, hatte Ingo Steuer seine Tätigkeit für die "Stasi" abgestritten. Als das aufflog, entließ ihn die Bundeswehr 2006 fristlos: Er durfte keine Sportsoldaten mehr trainieren.

Dagegen klagte der Erfolgstrainer: Die Sportfördergruppe der Bundeswehr sei "eine tragende Säule der Förderung für Leistungssportler". Der Boykott der Bundeswehr schade seiner freiberuflichen Tätigkeit als Trainer massiv. Denn jeder Sportsoldat, der sich für ihn entscheide, verliere Status und Einkommen. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, die Bundeswehr müsse Ingo Steuer als Trainer von Sportsoldaten dulden (6 U 66/10).

Fast alle deutschen Spitzensportler im Eiskunstlauf seien Sportsoldaten. Die Bundeswehr behindere also mit ihrem Boykott zielgerichtet die Berufstätigkeit von Ingo Steuer. Das sei - trotz seines Dienstvergehens - unverhältnismäßig. Ingo Steuer habe sich kurz nach seinem 18. Geburtstag vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR als "IM" anheuern lassen, aber offenkundig keiner bespitzelten Person einen konkreten Schaden zugefügt. Zwölf Jahre habe er für die Bundeswehr gearbeitet und höchste Auszeichnungen erhalten. Gegen seine fachliche Eignung gebe es keinerlei Argument.

Die Bundeswehr solle die sportfachliche Entscheidung der Sportverbände respektieren: Letztlich hätten die Deutsche Eislauf Union und der Deutsche Olympische Sportbund keine Einwände mehr dagegen, dass Ingo Steuer Eiskunstläufer trainiere. Wenn ihn Sportsoldaten als Eiskunstlauftrainer wählten, die Eislauf Union ihn damit beauftrage und auch der Deutsche Olympische Sportbund das Engagement befürworte, müsse dies auch die Bundeswehr akzeptieren.

Alarmanlage im Auto geht nachts los

Kommt deshalb die Polizei, kostet ein Fehlalarm Gebühren

Kurz vor Mitternacht heulte plötzlich die Alarmanlage eines geparkten Wagens. Ein Anwohner rief die Polizeiwache an und meldete den akustischen Alarm. Als kurz darauf zwei Polizeibeamte erschienen, um die Ursache zu ermitteln, trafen sie auf den Freund der Autobesitzerin, der die Sirene ausgeschaltet hatte. Ein technischer Defekt habe den Alarm ausgelöst, vermutete der Mann.

Einige Monate später erhielt die Autobesitzerin einen Gebührenbescheid von der Kommune: Laut "Allgemeiner Gebührenordnung für ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei durch Einbruchmeldeanlagen" seien für den Einsatz des Polizeifahrzeugs 112 Euro zu zahlen. Vergeblich klagte die Frau gegen den Behördenbescheid.

Die Polizeibeamten hätten keinen Grund für polizeiliches Einschreiten feststellen können, so das Verwaltungsgericht Hannover (10 A 4180/09). Also habe es sich um einen "ungerechtfertigten Alarm" gehandelt. Bekanntlich sei die Fehleranfälligkeit von Alarmanlagen hoch. Auch die Autobesitzerin selbst habe beklagt, die Alarmanlage werde schon ausgelöst, wenn man am Fahrzeug bloß rüttle.

Weil Fehlalarme so zahlreich seien, werde eine Gebührenpauschale erhoben, um die Urheber an den Kosten zu beteiligen - auch wenn sie den Polizeieinsatz unwissentlich auslösten. Die Kfz-Halterin sei schon deshalb als Urheberin des Fehlalarms und damit des Polizeieinsatzes anzusehen, weil sie eine Alarmanlage in ihrem Auto installiert und eingeschaltet habe. Dass sie den Polizeieinsatz nicht wünschte, spiele keine Rolle.

Forstbeamter verliert Duell mit Hirsch ...

... und erhält als Trostpflaster für den gefährlichen Einsatz mehr Ruhegehalt

Während der Brunftzeit kämpften in einem Wildgehege zwei Rothirsche gegeneinander. Einer sprang verletzt über den (beim Kampf niedergedrückten) Zaun und floh. Bewohner eines nahen Dorfes, das an einem Hang lag, sahen den Hirsch und alarmierten einen Forstbeamten. Der erschien sofort und verfolgte das Tier, konnte aber, weil das halbe Dorf zusammen gelaufen war, keinen Fangschuss abgeben.

Kurz verlor der Förster den Hirsch aus den Augen - einige Häuser weiter stand er ihm dann plötzlich direkt gegenüber. Das Tier griff ihn sofort an und stürzte ihn von einer 2,20 Meter hohen Brüstung den Hang hinunter. Dabei verletzte sich der Forstbeamte schwer. Zwölf Jahre später wurde er wegen der Nachwirkungen dieses Unfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Das Baden-Württemberger Landesamt für Besoldung gewährte ihm kein erhöhtes Unfallruhegehalt, wie es für dienstunfähige Beamte nach besonders gefährlichen Einsätzen eigentlich vorgesehen ist. Begründung: Der Beamte habe sich unsachgemäß verhalten, sei dem Tier zu nahe gekommen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sah das anders und sprach dem Ex-Förster erhöhtes Ruhegehalt zu (4 S 215/10).

Spätestens nachdem der Hirsch den Zaun durchbrochen habe, sei die Suche nach ihm lebensgefährlich gewesen, wie ein Wildexperte erläutert habe. Der verletzte und in der Brunftzeit sowieso aggressive Hirsch habe sich eingeengt gefühlt durch die ungewohnte, bebaute Umgebung und durch das Auftauchen des Försters in einer extremen "Stresssituation" befunden. Ohne Fluchtmöglichkeit habe er sein Heil im Angriff gesucht.

Das Anpirschen ans verfolgte Tier sei zwischen Wohnhäusern schwieriger als im Wald. Man könne dem Förster also nicht vorhalten, die "natürliche Fluchtdistanz" ignoriert zu haben. Als Jagdexperte habe er sich verpflichtet gesehen, die Anwohner vor dem aggressiven Tier zu schützen. Die direkte Konfrontation sei dann für ihn völlig überraschend gewesen - eine "einzigartige, absolut jagdfremde Situation" für den Beamten.

Doggen brechen aus ihrem Zwinger aus

Nachbar alarmiert die Polizei: Der Halter muss für den Polizeieinsatz zahlen

Der Nachbar des Hundehalters war ohnehin nicht sehr erbaut davon, dass nebenan mehrere Deutsche Doggen "hausten". Normalerweise befanden sich die relativ jungen Hunde in einem Zwinger. Eines Tages aber büxten sie aus und liefen im Garten frei herum. Nun packte den Nachbarn die Panik: Denn groß genug, um die Mauer zwischen beiden Grundstücken zu überspringen, waren die Doggen allemal.

Deshalb rief der Mann sofort die Polizei. Die Beamten hielten die Situation ebenfalls für gefährlich, weil die Hunde ihre Vorderpfoten auf die Grenzmauer gelegt hatten und wild bellten. Die Polizisten telefonierten herum, erreichten schließlich die Tochter des Hundehalters. Die junge Frau kam nach Hause und brachte die Tiere in den Zwinger zurück.

Einige Wochen später erhielt der Hundehalter einen Gebührenbescheid vom Polizeipräsidium Rheinpfalz: 141 Euro sollte er für den Polizeieinsatz berappen. Dagegen klagte der Mann: Er habe die Beamten nicht in Anspruch genommen. Der Einsatz sei überflüssig gewesen, denn von seinen jungen Hunden gehe objektiv keine Gefahr aus.

Doch das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass der Doggen-Halter zahlen muss (5 K 256/11.NW). Um polizeiliches Einschreiten zu rechtfertigen, genüge schon der Anschein ernsthafter Gefahr, stellten die Richter fest. Die Beamten hätten bei vernünftiger Überlegung von einer Gefahrenlage ausgehen müssen. Denn die Hunde hätten nach ihrer Ankunft sofort "wild angeschlagen" und einen aggressiven Eindruck gemacht. Der Gedanke, dass sie über die Mauer ins Nachbargrundstück springen und Menschen attackieren könnten, sei nahe liegend gewesen.