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Fingierter Radunfall?

Rennradfahrer soll auf das Schaltwerk des Vordermannes aufgefahren sein

Im Juli 2012 soll sich bei einem Radausflug dreier Amateur- bzw. Profirennfahrer ein Auffahrunfall ereignet haben. Fahrer A forderte von Fahrer B 3.810 Euro Schadenersatz, weil er ihm bei der Trainingsfahrt auf abschüssiger Straße auf das hintere Schaltwerk aufgefahren sei. Dadurch sei das Schaltwerk abgerissen, durch das Hinterrad gezogen und dabei komplett in seine Einzelteile zerlegt worden.

Fahrer B hatte sich an seine Haftpflichtversicherung gewandt, die für den Schaden aufkommen sollte. Doch die vermutete Versicherungsbetrug und legte ein Gutachten vor, demzufolge der Unfall so nicht stattgefunden haben konnte. Schaltwerk und Rahmen wiesen Kratzspuren auf, die bei einem abgerissenen Schaltwerk nicht entstehen könnten. Daraufhin verklagte Fahrer A seinen Trainingspartner B auf Schadenersatz.

B und seine Versicherung hafteten nicht für den Schaden, entschied das Amtsgericht Gießen (49 C 80/14). Der Amtsrichter "outete" sich als erfahrener Hobbyrennradfahrer. Aus "leidvoller eigener Sachkenntnis" wisse er, dass sich der Unfall so nicht zugetragen haben könne. Wenn B mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h von hinten auf das Schaltwerk aufgefahren wäre, wäre er unweigerlich gestürzt. Das bringe das Vorderrad so abrupt aus der Spur, dass der Fahrer das Gleichgewicht verliere. Doch B sei unstrittig nicht gestürzt.

B’s Angaben zufolge sei er außerdem nur wenig schneller gefahren als A. Das bedeute, dass die Krafteinwirkung auf das Schaltwerk von hinten nur minimal gewesen sein könne. Das entspreche den Erfahrungen des Gerichts: Beim Auffahren von hinten habe er, der Amtsrichter, nie einen ähnlichen Schaden am Schaltwerk des Vordermannes verursacht.

Widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang verstärkten die Zweifel an den Aussagen der Radfahrer: Einmal solle der Unfall in einer Kurve passiert sein, einmal nach einem Kreisel am Ortsausgang. Einmal solle das Schaltwerk in Einzelteile zersprungen sein, einmal solle es abgebrochen sein, aber noch am Rad gehangen haben.

Last but not least: Weder für die Laufräder, noch für das Schaltwerk habe Fahrer A Kaufbelege vorlegen können, obwohl es sich um ziemlich hochpreisige Komponenten handelte, die er angeblich erst drei Monate vorher gekauft hatte. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Rennradfahrer die Kaufbelege weggeworfen habe, anstatt sie für eventuelle Gewährleistungsfälle aufzuheben.

Ladendiebstahl nach Bundesligaspiel

Fußballfan bekommt dafür bundesweites Stadionverbot aufgebrummt

Ein Fan des FSV Mainz 05 war im März 2012 nach Dortmund gefahren. Sein Fußballverein trat gegen Borussia Dortmund an, das Abendspiel endete gegen 20:15 Uhr. Etwa eine Stunde später wurde der 22-Jährige in einem Drogeriemarkt am Dortmunder Hauptbahnhof auf frischer Tat beim Diebstahl ertappt. Er hatte eine Tube Haargel und eine Flasche Mineralwasser eingesteckt, ohne zu zahlen.

Als ihn der Ladendetektiv festhielt, attackierte der Mann den Detektiv mit Fäusten, um sich der Kontrolle zu entziehen. Wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und Nötigung wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Die traf den Fan vermutlich weniger hart als die Sanktion seines Vereins. Vom Bundespolizeipräsidium über den Vorfall informiert, verhängte nämlich der FSV Mainz 05 ein bundesweites Stadionverbot gegen den Dieb.

Dagegen klagte der Mainz-Anhänger: Das Strafverfahren wegen Diebstahls habe mit seinem Fandasein überhaupt nichts zu tun. Dem widersprach das Landgericht Dortmund und erklärte, das Verbot sei sachlich begründet und rechtmäßig (1 S 299/13). Der Verein sei qua Hausrecht dazu befugt, bundesweit potenzielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Fußballspielen gefährden könnten.

Zu diesen Personen zähle der Fan allemal. Da er in der Datei "Gewalttäter Sport" registriert sei, bestehe Grund zur Sorge, er könnte auch künftig bei Spielen körperliche Gewalt anwenden, sich den Anweisungen des Sicherheitspersonals widersetzen oder Diebstähle an Warenständen begehen. Auch den Ladendetektiv habe der Mann angegriffen. Wegen gewalttätiger Attacken bei Fußballspielen habe er bereits einmal Stadionverbot erhalten — er sei also ein Wiederholungstäter ohne Einsicht. Ein dreijähriges Stadionverbot sei diesmal angemessen.

Dass der Mainz-Anhänger die Straftat in Dortmund erst am Bahnhof ausführte, ändere daran nichts. Er habe sich auf dem Heimweg vom Stadionbesuch befunden. Auch auf dem Weg zum und vom Stadion müssten sich Fans an die Spielregeln halten.

Keine Zeitverträge mehr im Profifußball?

Das Arbeitsgericht Mainz versetzt Fußball-Deutschland in Unruhe

Das war ein Paukenschlag für den Profisport im Allgemeinen und den deutschen Fußball im Besonderen: Vereine dürften mit Profisportlern nicht beliebig oft befristete Arbeitsverträge abschließen, hat das Arbeitsgericht Mainz entschieden (3 Ca 1197/14). Das bereitet den Vereinen und auch dem Deutschen Fußballbund Sorgen: Fußballspieler könne man nicht wie normale Arbeitnehmer einstufen und behandeln, meinen sie.

Geklagt hatte der ehemalige Bundesliga-Torwart Heinz Müller gegen seinen Arbeitgeber, den Fußballverein Mainz 05. Von 2009 bis 2012 stand Müller für Mainz im Tor, mit einem auf drei Jahre befristeten Vertrag. Anschließend schlossen die Parteien einen Zwei-Jahres-Vertrag. Das ist in der Branche so üblich, weil es keine verlässlichen Prognosen in Bezug auf die Leistungsentwicklung von Spielern gibt. Der Verein verwies darauf, dass Müller 2012 schon 34 Jahre alt war. In diesem Alter lasse die Leistung nach, würden die Spieler verletzungsanfälliger.

Müller dagegen hielt die Befristung des Arbeitsvertrags für unwirksam und klagte auf Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht Mainz ergriff seine Partei und pochte auf das "Teilzeit- und Befristungsgesetz" (TzBfG). Das Gesetz setzt strikte Grenzen für befristete Arbeitsverträge. Ohne sachlichen Grund für eine Befristung dürfen Zeitvertrage (höchstens) für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Diverse sachliche Gründe rechtfertigen laut Gesetz eine Befristung, darunter die "Eigenart der Arbeitsleistung".

Doch nach Ansicht des Arbeitsgerichts Mainz ist die Eigenart des Profisports für sich genommen kein Sachgrund für einen befristeten Vertrag: Die altersbedingt ungewisse Leistungsentwicklung eines Spielers erlaube keinen Zeitvertrag. Anders liege der Fall, wenn ein Profisportler selbst nach einer gewissen Zeit den Verein wechseln oder die Konditionen neu aushandeln wolle.

Die Fußballbranche denkt nun über die Einführung eines speziellen Tarifvertrags für Profisportler nach. Der Verein Mainz 05 wird jedenfalls gegen das Urteil Berufung einlegen.

Unfall beim Kinder-Moto-Cross

Veranstalter muss bei freiem Training keine Streckenposten an der Bahn aufstellen

Ein Moto-Cross-Verein organisiert regelmäßig auf seiner Moto-Cross-Bahn in Nordfriesland freies Training für Kinder, manchmal auch für Nicht-Mitglieder. An so einem Tag trainierte im Herbst 2010 ein damals neun Jahre alter Junge, nennen wir ihn Jan. Nicht zum ersten Mal besuchte er mit seinem Vater die Anlage — Jan besaß sogar ein eigenes Kinder-Motorrad, mit dem man querfeldein fahren konnte.

Obwohl er einige Übung im Gelände hatte, stürzte der Junge nach dem Überspringen einer Kuppe bei der Landung. Das nächste Kind konnte wegen der Kuppe den Unfall nicht sehen und überfuhr den am Boden liegenden Jan. Dabei verletzte er ihn schwer an Kopf und Hals. Im Namen des verletzten Kindes verlangten die Eltern Schmerzensgeld vom Moto-Cross-Verein: Der Bahnbetreiber hätte die Strecke durch Streckenposten absichern müssen.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Schleswig und wies die Zahlungsklage der Eltern ab (11 U 91/14). Der Verein müsse die Motorsportler nur vor Gefahren schützen, die das "übliche Risiko" überstiegen und auch für Eltern nicht ohne weiteres erkennbar seien. Auf solchen Rennpisten sei bereits das "übliche Risiko" beträchtlich: Auch beim Training gehe es darum, sich mit anderen Fahrern zu messen, sie zu überholen. Stürze und Kollisionen mit anderen Fahrern gehörten zu diesem Sport dazu.

Dieses Risiko nähmen die Teilnehmer bewusst in Kauf. Moto-Cross sei eine Art Vielseitigkeitsprüfung für Motorradfahrer im freien Gelände, auf unebenen, nicht befestigten Strecken. Die Anforderungen an das fahrerische Können seien hier viel höher als auf Straßen. Wer das Motorrad nicht beherrsche, könne schon bei kleinen Fahrfehlern stürzen, damit sich und andere gefährden. Über diese Gefahren hätten Jan und sein Vater gut Bescheid gewusst, denn sie seien beide seit Jahren im Moto-Cross-Sport aktiv.

Ein Platzwart müsse dafür sorgen, dass die Regeln eingehalten werden. Bei freiem Training zusätzlich Streckenposten an Gefahrenpunkten aufzustellen, sei dagegen nicht üblich. Das Regelwerk des Deutschen Motorsportbundes für Moto-Cross sehe Streckenposten nur für Rennen vor. Bei dieser Sportart das Risiko effektiv zu verringern, wäre so teuer, dass Vereine dann kein freies Training mehr anbieten könnten.

Darüber hinaus würde es den Wettbewerbscharakter des Sports so verändern, dass er für Kinder und Jugendliche nicht mehr attraktiv wäre. Im Endeffekt würden sie wohl ins freie Gelände ausweichen: ohne sachverständig konstruierte Rennbahnen, ohne Kontrolle und mit noch höherem Risiko.

"Fauler" Fan bestraft

FC Bayern darf Jahreskarten-Abo "jederzeit ordentlich kündigen"

Dauerkarten für die Heimspiele des FC Bayern München (FCB) in der Fröttmaninger Arena sind bekanntlich sehr begehrt. Obwohl der Fußballverein immerhin 38.000 Jahreskarten vergibt, ist es schwierig, eine zu ergattern — so gut wie nie wird eine "frei". Vor ca. einem Jahr griff der Verein zu einer drastischen Methode: 200 Dauerkartenbesitzern nahm er ihre Karten einfach weg, weil sie weniger als acht Fußballspiele (von 17 Heimspielen pro Saison) besucht hatten. Andere Fans erhielten die Tickets.

So erging es auch dem treuen Fan M, seit 20 Jahren Vereinsmitglied und Inhaber einer Dauerkarte. Normalerweise versäumte er kein Spiel. Doch in der Saison 2013/2014 baute er für sich und die Familie ein Haus und hatte weniger Zeit. Über eine Ticketbörse gab er sein Ticket an andere Fans weiter, wenn er nicht ins Stadion gehen konnte.

Dass der FCB trotzdem sein Jahreskarten-Abo kündigte, hielt M für eine "unzulässige Maßregelung": Schließlich sei er mit gutem Grund zehn Spielen fern geblieben. Mit der Online-Ticketbörse habe der Verein früher selbst zusammengearbeitet.

Vergeblich verklagte der enttäuschte M "seinen" Verein: Er sollte ihm für die Heimspiele in der Bundesliga-Saison 2014/2015 wieder eine Jahreskarte ausstellen. Doch das Amtsgericht München verwies auf die Abonnements-Bedingungen des FCB und ließ den Fan abblitzen (122 C 16918/14). Dem Verein stehe das Recht zu, das Abonnement ordentlich zu kündigen. Das stelle keine Schikane oder unzulässige Sanktion dar.

Vereine hätten ebenso wie Personen das Recht, selbst zu bestimmen, mit wem sie vertragliche Beziehungen eingehen. Der FCB habe auch "keine marktbeherrschende Stellung für den Profifußball in Bayern": Nicht jeder Fußballfan müsse zum FCB gehen, um Spiele zu sehen. In München gebe es einen zweiten Profi-Club in der zweiten Bundesliga, zudem spiele der FC Augsburg in der Bundesliga.

Fan M könne doch auch über den freien Verkauf Tickets für Bundesligaspiele oder Champions-League-Spiele des Vereins erwerben (eine, vorsichtig gesagt, optimistische Einschätzung der Amtsrichterin!). Jedenfalls könne der Fußballverein frei entscheiden, welchen Fans er Sonderkonditionen einräumen wolle und welchen nicht — solange er dabei niemanden diskriminiere.

Die umgekippte Holzbank

Schwimmbadbetreiber müssen Bänke in Umkleidekabinen nicht festschrauben

Mit ihrem vierjährigen Sohn besuchte die Mutter ein kommunales Schwimmbad in München. In der Umkleidekabine stellte sie den Jungen auf eine kleine Holzbank, um ihn besser anziehen zu können. Da kippte die Bank um und fiel der Mutter auf den linken Vorderfuß.

Sie erlitt eine schmerzhafte Quetschung, erhielt vom Arzt einen Kompressionsverband und musste wochenlang Schmerzmittel schlucken. Das Kind fiel auf den Boden, blieb aber unverletzt.

Von der kommunalen Betreiberin des Schwimmbads forderte die Frau Schmerzensgeld. Begründung: Sie sei für die Sicherheit in den Bädern verantwortlich. In den Umkleidekabinen Bänke aufzustellen, ohne sie an der Wand oder am Boden zu befestigen, gefährde die Besucher.

Doch das Amtsgericht München wies ihre Zahlungsklage gegen Stadtwerke München GmbH ab (191 C 21259/13). Dass die kleine Sitzgelegenheit in der Kabine nicht festgeschraubt sei, könne jeder Besucher des Schwimmbades ohne Weiteres erkennen, erklärte der Amtsrichter.

Bewegliche Bänke könnten umfallen, das sei ebenfalls klar. Bei "sachgerechter Nutzung" seien die Holzbänke aber keine Gefahrenquelle. Deshalb stelle es kein Fehlverhalten dar, die Bänke nicht zu fixieren. Die kommunale Schwimmbäder-Betreiberin sei dazu nicht verpflichtet.

Fußball-Stecktabelle ist keine Kunst

Kein Urheberrechtsschutz für die Bundesliga-Tabelle der Zeitschrift "kicker"

Jedes Jahr, bevor die Bundesligasaison beginnt, bringt das Fußballmagazin "kicker" ein Sonderheft heraus. Seit 1981 liegt diesem Sonderheft eine doppelseitige Tabelle aus Pappe bei, die Leser aus dem Heft herausnehmen können. Diese Tabelle mit vorgestanzten Schlitzen ermöglicht es Fußballfans, sich immer den aktuellen Tabellenstand der drei ersten Ligen vor Augen zu führen. Pappkärtchen mit Vereinslogos werden in den passenden Schlitz = Tabellenplatz gesteckt.

Eine ähnliche Tabelle bot 2011 auch die Fernsehzeitung "tv DIGITAL" ihren Lesern. Daraufhin zog der Herausgeber des "kicker" vor Gericht, um der unerwünschten Konkurrenz das Handwerk zu legen. Doch auf Urheberrechte an der Tabelle pochte er vergeblich. Seine Unterlassungsklage scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (3 U 1874/13). Die Fußball-Stecktabelle sei nicht urheberrechtlich geschützt, urteilte das OLG.

Von "künstlerischer Leistung" und einem Werk der angewandten Gebrauchskunst könne hier keine Rede sein. Der Spielraum für originelle Gestaltung sei bei so einem Gebrauchsgegenstand gering, die Gestaltung durch ihre Funktion bedingt. Dem Zweck der Stecktabelle entsprechend würden vorgestanzte Pappkartons verwendet, die Abbildung der Vereinslogos stelle auch keine schöpferische Leistung dar.

Natürlich ähnelten die beiden Tabellen einander, denn sie dienten dem gleichen Zweck. Die Anordnung der Tabellen untereinander — 1. Liga oben, 3. Liga unten — entspreche der Logik: Fans wollten sich ja durch das Einstecken der Vereinslogos das Auf- und Absteigen der Vereine verdeutlichen. Es stelle aber keinen unlauteren Wettbewerb dar, wenn "tv DIGITAL" eine ähnliche Bundesliga-Tabelle verteile. Sie sei keine Kopie.

Die "kicker"-Tabelle sei durchgängig rot-weiß und in Form einer absteigenden Treppe mit abgerundeten Stufen gestaltet. Dagegen sei die Tabelle von "tv DIGITAL" mit unterschiedlichen Farben unterlegt und steige gleichmäßig, nicht stufenförmig an. Unterschiedliche Farben kennzeichneten die Tabellenplätze, die zur Teilnahme an Champions-League und am UEFA-Pokal berechtigen, Aufstiegs- Relegations- und Abstiegsplätze hätten jeweils eine eigene Farbe. Die Hintergrundmotive seien ebenfalls unterschiedlich.

Mit "Olympia" darf jeder werben

Kurzartikel

Als während der Olympischen Spiele in Peking 2008 ein Hersteller von Kontaktlinsen im Internet mit dem Versprechen "Olympischer Preise" und einem "Olympia-Rabatt" warb, rief das den Deutschen Olympischen Sportbund auf den Plan. Er verklagte das Unternehmen auf Unterlassung: Reklame mit den Olympischen Spielen sei den offiziellen Sponsoren vorbehalten, die allgemeine Begeisterung für die olympische Bewegung dürfe nicht von allen möglichen Firmen ausgenützt werden. Dem widersprach der Bundesgerichtshof: Die Wörter "olympisch" oder "Olympia" gehörten zum allgemeinen Sprachgebrauch. Dass Werbesprüche auf "die Spiele" anspielten, begründe für sich genommen nicht den Vorwurf unlauteren Wettbewerbs. Mit Olympiaslogans dürften Unternehmen auch werben, ohne offizielle Sponsoren der Olympischen Spiele zu sein: Verbraucher könnten Sponsoren-Reklame ganz gut von der anderer Hersteller unterscheiden.

Bayer Leverkusen im Duell mit Teldafax

Fußballverein muss Sponsorengelder des insolventen Stromverkäufers zurückzahlen

Dem Bundesligaverein Bayer Leverkusen droht ein finanzieller Aderlass: Er hatte mit dem Billigstromanbieter Teldafax einen Sponsorenvertrag geschlossen. So weit, so gut. Allerdings bekam der Verein auch zwischen 2009 und 2011 noch Geld von Teldafax, als sich die Pleite des Energieunternehmens schon abzeichnete. Deshalb zog der Insolvenzverwalter vor Gericht und forderte von Bayer Leverkusen diese Zahlungen zurück. Es geht um fast 16 Millionen Euro.

Der Insolvenzverwalter pochte auf die "Insolvenzordnung" zum Schutz der Gläubiger (Gläubiger: Personen und Firmen, denen das zahlungsunfähige Unternehmen etwas schuldet). Soweit noch Werte eines bankrotten Unternehmens übrig und zu verteilen sind, soll im Insolvenzverfahren kein Gläubiger zu kurz kommen. Zahlt deshalb ein Unternehmen vor der Pleite Geld an einen der Gläubiger, obwohl die Zahlungsunfähigkeit schon absehbar ist — was andere Gläubiger benachteiligt —, muss die betreffende Summe zurückgezahlt werden.

Auf diese Regelung berief sich nun der Teldafax-Insolvenzverwalter: Der Fußballverein habe Sponsorengelder kassiert, als (und obwohl) er über die Zahlungsunfähigkeit von Teldafax schon Bescheid wusste oder zumindest wissen musste. Das Landgericht Köln studierte den Schriftwechsel zwischen dem Sponsor und Bayer Leverkusen und kam zum gleichen Resultat (26 O 140/13; 26 O 141/13; 26 O 142/13). Es verurteilte den Fußballverein dazu, das Geld herauszurücken und der Insolvenzmasse zuzuführen.

Auch wenn das Insolvenzverfahren gegen den Stromanbieter erst im September 2011 eröffnet wurde, hätten die Verantwortlichen von Bayer Leverkusen den Schluss auf Insolvenz schon viel früher ziehen müssen. Die diversen Teldafax-Gesellschaften seien schon im Herbst 2009 mit den Sponsorengeldern im Rückstand gewesen (mit 3,5 Millionen Euro!). Und sie hätten mehrmals unter Hinweis auf Liquiditätsschwierigkeiten um Stundung gebeten.

Bei Rückständen in solcher Höhe könne der Fußballverein nicht behaupten, die Zahlungen hätten nur vorübergehend gestockt. "Da habe man sich nichts gedacht …". Anders als der Verein meine, habe es auch keine feste Zusage eines Investors gegeben, der bei Teldafax einsteigen wollte. Unter diesen Umständen hätte der Verein kein Geld mehr kassieren dürfen. Die Verantwortlichen hätten wissen müssen, dass dem Unternehmen Insolvenz drohte und dass die Überweisungen andere Gläubiger (Geschäftspartner, Kunden von Teldafax) benachteiligen würden.

Skiunfall beim Hochschulsport

Gesetzlich unfallversichert sind Studenten auch bei einem Kurs im Ausland

An Silvester 2007/2008 nahm eine Studentin an einem Skikurs in der Schweiz teil. Der Kurs wurde vom Hochschulsport der Universität veranstaltet und von einem ihrer Skilehrer geleitet. Teilnehmen konnten allerdings auch Personen, die nicht an der Uni eingeschrieben waren. Während dieser Woche wurde die Studentin von einem Snowboard-Pistenrowdy umgefahren und schwer verletzt.

Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte die Kostenübernahme für ärztliche Behandlung und Rehabilitation: Für diesen Unfall sei sie nicht zuständig, denn der Sport habe nicht am Hochschulort — im Rahmen des organisierten Übungsbetriebs der Hochschule — stattgefunden. Da auch Nichtstudierende bei diesem Skiausflug mitfahren konnten, stehe der Freizeitcharakter klar im Vordergrund.

Gegen den ablehnenden Bescheid klagte die Studentin und erreichte beim Bundessozialgericht (BSG) zumindest einen Teilerfolg (B 2 U 13/13 R). Studentischen Sport zu fördern, gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen, so das BSG. Deshalb seien Studenten beim Hochschulsport gesetzlich unfallversichert. Das gelte im Prinzip auch dann, wenn der Sport nicht am Hochschulort, sondern im Ausland stattfinde.

Die Hochschule habe den Skikurs für Studierende organisiert, Skilehrer des Hochschulsports hätten ihn durchgeführt. Soweit sei Versicherungsschutz zu bejahen. Fraglich sei nur, ob eine weitere Bedingung für Versicherungsschutz vorliege: Der Teilnehmerkreis müsse im Wesentlichen aus Studenten bestehen.

Nur die gemeinsame sportliche Betätigung von Studenten sei als Teil der Ausbildung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Bei sportlichen Veranstaltungen, die die Hochschule uneingeschränkt auch Außenstehenden anbiete, bestehe kein Versicherungsschutz. Deshalb werde der Rechtsstreit ans Landessozialgericht zurückverwiesen: Es müsse klären, wie der Teilnehmerkreis des Skikurses beschaffen war.

Bundesliga "für unterwegs"

Irreführende Werbung von Vodafone: Datenvolumen reichte nur für zwei Spiele

Nicht das erste Mal wurde Telekommunikationsanbieter Vodafone wegen großsprecherischer Werbung gerüffelt. Die Verbraucherzentrale Bayern beanstandete eine Werbekampagne aus dem Jahr 2013. Vodafone warb damals für sein Bundesligaangebot "Sky für unterwegs".

Kunden könnten mit einer "MobileTV App" alle Spiele der Ersten und Zweiten Bundesliga unterwegs live verfolgen, behauptete die Reklame des Unternehmens. Die Kritik der Verbraucherzentrale: In Wirklichkeit sei das von Vodafone zur Verfügung gestellte Datenvolumen bereits nach zwei Fußballspielen verbraucht gewesen.

Das Landgericht Düsseldorf untersagte die kritisierte Werbung (38 O 25/14). Alle Bundesligaspiele live — dieses Versprechen habe das Unternehmen mit der "MobileTV App" keineswegs eingelöst. Also täusche der Werbeslogan die Verbraucher. Wer die App nutzte und das Bundesliga-Paket "Sky für unterwegs" buchte, habe dafür ein zusätzliches Datenvolumen von zwei Gigabyte erhalten.

Nach zwei, spätestens nach drei Spielen sei die Verbindung abgebrochen. In dem betreffenden Monat hätten die Kunden dann noch einmal Geld ausgeben müssen, um weiteres Datenvolumen dazu zu kaufen. Ansonsten hätten sie das Bundesliga-Paket nur noch über ein WLAN-Netz nützen können. Wenn ein Telekommunikationsanbieter mit dem Zusatz "für unterwegs" werbe, dürfe er die Kunden aber nicht gleichzeitig auf WLAN verweisen.

Probewochen im Fitnessstudio

Seniorin unterschrieb aus Versehen einen längerfristigen Vertrag

Die 70-jährige Sozialhilfeempfängerin fand in der Post einen Flyer von einem Münchner Fitnessstudio für Frauen: "Testen Sie uns!" forderte die Reklame. Geboten wurden zwei Probewochen zu "nur 19,90 Euro".

Schon länger litt die Frau an Rückenproblemen. Nach einer Operation 2013 hatten ihr die Ärzte sanftes Muskeltraining empfohlen. Doch ein Fitnessstudio konnte sich die Seniorin nicht leisten. Nun wollte sie wenigstens das "Schnupperangebot" nutzen.

Die Frau marschierte ins Studio und erklärte, wie im Werbeflyer angeboten wolle sie zwei Wochen Mitglied auf Probe werden. Ein Mitarbeiter des Studios gab ihr ein Vertragsformular. Sie könne es ohne Brille nicht lesen, sagte ihm die Seniorin. Doch der Mann versicherte ihr, es handle sich um eine Vereinbarung, die ihren Wünschen entspreche.

Das war falsch. Tatsächlich unterschrieb die brillenlose Münchnerin einen Vertrag, in dem sie sich zu 64 Wochen Training verpflichtete (Basispaket zu 16 Euro pro Woche plus Startgebühr). Als die Frau zu Hause den Vertragstext las, fiel sie aus allen Wolken. Dem Fitnessstudio teilte sie mit, sie fühle sich getäuscht — den Vertrag könne sie sich gar nicht leisten. Vertrag ist Vertrag, meinte der Studioinhaber, und Verträge seien zu erfüllen.

Das Amtsgericht München ersparte der Seniorin die Zahlung von 1.130 Euro: Sie könne die Beitrittserklärung wirksam anfechten, weil sie sich über deren Inhalt geirrt habe (271 C 30721/13). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne eine Vertragspartei, die ein Schriftstück ungelesen unterschrieben habe, den Vertrag anfechten, wenn sie sich vom Inhalt eine falsche Vorstellung gemacht habe.

Das treffe hier zu: Im konkreten Fall habe die Frau eine zweiwöchige Probemitgliedschaft angestrebt und gedacht, sie vereinbare mit ihrer Unterschrift die Probewochen. Tatsächlich habe sie einen vollen Vertrag unterschrieben. Sie habe also etwas anderes vereinbart als das, was sie in Wirklichkeit hatte vereinbaren wollen.

Die Fitness-Leute seien sicher geschäftstüchtig, so das Amtsgericht, aber sie hätten die Seniorin nicht gezielt übers Ohr gehauen. Da hätten wohl beide Seiten nicht gut zugehört und aneinander vorbei geredet.

Fußballtrainer vorzeitig entlassen

Anwalt vergeigt Kündigungsschutzklage gegen den Verein

Ein Fußballverein der 2.Bundesliga entließ einige Spieltage vor Abschluss der Saison 2007/2008 seinen Cheftrainer wegen sportlichen Misserfolgs. Dessen Arbeitsvertrag lief bis Ende Juni 2010, der Verein kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008. Natürlich hielt der Fußballlehrer die Kündigung für unberechtigt und beauftragte einen Rechtsanwalt.

Der Anwalt widersprach im Namen des Mandanten der Kündigung, versäumte aber die Frist für eine Kündigungsschutzklage (= drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens). Dadurch wurde die Kündigung wirksam. Der Anwalt habe seine Pflichten verletzt, fand der Trainer, und forderte Schadenersatz: Durch die Nachlässigkeit des Anwatls sei ihm das Gehalt bis zum vereinbarten Vertragsende entgangen und Prämien obendrein.

So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm (28 U 98/13). Es sprach dem Trainer fürs erste 330.000 Euro Schadenersatz zu, Prämien und anderes seien noch zu berechnen. Der Anwalt hafte für den Einkommensverlust des Mandanten, weil er ihn nicht auf die Frist für die Kündigungsschutzklage hingewiesen habe. Hätte er die Klage rechtzeitig eingereicht, wäre sie wahrscheinlich erfolgreich gewesen.

Vorzeitige Entlassungen von Trainern seien im Profifußball zwar gang und gäbe, deshalb aber noch lange nicht berechtigt. Meistens einigten sich die Beteiligten auf eine Abfindung, das sei hier aber nicht geschehen. Der Arbeitsvertrag sei bis Ende Juni 2010 befristet. Der Trainer hätte also bis dahin Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung gehabt, die aus dem Grundgehalt und den Punkteprämien bestehe.

Die Höhe der entgangenen Prämien sei nach den Spielergebnissen unter den nachfolgenden Trainern zu berechnen. Niemand wisse, wie die Ergebnisse ohne Trainerwechsel gelautet hätten. Darauf komme es aber auch nicht an. Da der Verein den Mann durch die vertragswidrige Suspendierung um die Chance gebracht habe, bestimmte Arbeitserfolge zu erzielen, könne man ihm nicht nachträglich erfolgsabhängige Bestandteile der Vergütung vorenthalten. Da kommt auf den Anwalt wohl noch einiges zu …

Überstrapaziertes Mountainbike

Rad war für Kunststücke untauglich: Bedienungsanleitung schweigt dazu

Trotz seiner zwölf Jahre war der Junge, nennen wir ihn David, schon fast ein Bike-Profi. Er vollführte mit seinem Mountainbike Kunststücke, Sprünge, fuhr über Treppen usw. Bis eines Tages der Rahmen des Fahrrads brach. Beim Sturz schlug sich David zwei Schneidezähne aus, was eine aufwändige Behandlung nach sich zog. Noch lange wird er ein Provisorium und eine Zahnspange tragen müssen.

Für den Unfall machten die Eltern den Fahrradhersteller verantwortlich und verklagten ihn im Namen des Jungen auf Schadenersatz: Produkte müssten so konzipiert sein, dass man sie gefahrlos "ihrer Bestimmung gemäß" benutzen könne.

Aus dem Produkthaftungsgesetz könne der Radsportler keinen Anspruch ableiten, meinte dagegen der Produzent: Das Mountainbike sei total in Ordnung gewesen, nur eben ungeeignet für Kunststücke, wie David sie ausführte. Dafür hätte er ein Dirt-Bike oder ein BMX-Rad erwerben müssen.

So eine Information fehle in der Bedienungsanleitung, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (4 U 206/14). Das Rad sei in der Tat nicht mangelhaft konstruiert oder verarbeitet, räumte das OLG ein. Aber es liege ein so genannter Instruktionsfehler vor, für den der Produzent haften müsse. Denn der Bedienungsanleitung sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, wofür das Mountainbike tauge und wofür nicht.

Die Bedienungsanleitung fordere die Käufer auf, die spezifischen Informationen für "Ihren" Fahrradtyp genau durchzulesen. Es folge eine Einteilung der Räder in Kategorien, zum Beispiel: Tour und Cross (Wege, keine Sprünge), All Mountain (unbefestigte Wege, Sprünge bis zu 0,5 m Höhe), Enduro (Sprünge bis 1 m Höhe), Dirt/BMW (Bikepark) etc. Doch nirgends finde sich ein Hinweis darauf, welcher Kategorie das von David gekaufte Mountainbike zuzuordnen sei.

Nicht einmal der gerichtliche Sachverständige habe ermitteln können, was der Radhersteller als "sachgerechten Gebrauch" des Mountainbikes ansehe. Daher sei die Bedienungsanleitung mangelhaft. Produzenten müssten Käufer vor Risiken warnen: nicht nur vor Gefahren, die trotz zweckmäßigen Gebrauch des Produkts auftreten könnten, sondern auch vor Gefahren durch falschen, aber naheliegenden Umgang damit.

David habe das Rad kontinuierlich überstrapaziert, was zweieinhalb Jahre nach dem Kauf zum Rahmenbruch führte. Über Treppen zu fahren, sei aber bei einem Mountainbike zumindest ein nahe liegender Fehlgebrauch. Hätten der Biker und sein Vater gewusst, dass der Rahmen nicht robust genug war, um auf dem Hinterrad zu balancieren oder zu springen, hätten sie das Fahrrad nicht gekauft. Daher sei der Unfall des Jungen auf das Fehlen genauer Auskünfte über das Rad zurückzuführen.

Bundesweites Stadionverbot

Ein Nürnberg-Anhänger wehrt sich gegen die vom FC Bayern verhängte Sanktion

Im April 2013 spielten in der Allianz-Arena der FC Bayern München und der damals noch erstklassige 1.FC Nürnberg gegeneinander. Stunden vorher kam es nahe der U-Bahn-Haltestelle Garching-Forschungszentrum zu einem Scharmützel zwischen Fangruppen.

Obendrein ging eine kleine Gruppe der Nürnberger Fans dann auch noch mit Ästen und anderen Schlagwerkzeugen auf Polizeibeamte los, die sie zum Stadion begleiten sollten. Mehrere Beamte wurden dabei verletzt.

Gegen einige Fans wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet, so auch gegen den 30-jährigen Nürnberg-Fan X. Gemäß den Richtlinien des Deutschen Fußballbundes (DFB) ist in so einem Fall ein überregionales Stadionverbot zu verhängen. Dementsprechend verfuhr der FC Bayern dann auch, den die Polizei über das Verfahren informiert hatte. Allerdings war nicht bewiesen, dass X zu den gewalttätigen Angreifern gehörte.

Weil der Münchner Fußballverein die Sanktion trotzdem nicht zurücknahm, klagte der Fan auf Aufhebung des Verbots und bekam vom Amtsgericht München Recht (242 C 31003/13). X sei zwar durch aggressives Verhalten aufgefallen, weil er auf einen Polizisten zugerannt sei, die Fäuste geballt und geschrien habe. Aber dass er Gewalttaten beging, stehe nicht fest.

Auffälliges Verhalten sei noch keine Straftat. Als Argument für eine nicht näher definierte Gefährlichkeit von X sei es dürftig und rechtfertige kein bundesweites Stadionverbot. Zuschauer willkürlich — d.h. ohne überzeugenden sachlichen Grund — vom Zutritt zu Stadien auszuschließen, sei nicht rechtmäßig.

Grundsätzlich sei der FC Bayern berechtigt, bei gegebenem Anlass auch ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen: Denn die Vereine hätten sich wechselseitig bevollmächtigt, ihr Hausrecht überall geltend zu machen. Im konkreten Fall sei der Verein aber über das Ziel - Gewaltprävention - hinaus geschossen. (Der FC Bayern hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Werbungskosten eines Profifußballers

Premiere-Abo und Sportklamotten sind nicht steuerlich absetzbar

Der Kicker spielte ein paar Jahre lang für einen Fußballverein einer unteren Liga. Als Profifußballer angestellt, "erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" — so heißt das beim Finanzamt.

Bei seiner Einkommensteuererklärung wollte der Fußballspieler einige Ausgaben steuermindernd geltend machen: unter anderem die Kosten eines Premiere-Abonnements (der Pay-TV-Sender überträgt die Bundesliga live) und Ausgaben für Arbeitskleidung.

Doch das Finanzamt anerkannte die Ausgaben nicht als Werbungskosten: Der Steuerzahler habe sie — zumindest auch — aus privaten Gründen getätigt. So sah es auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und wies des Kickers Klage gegen den Steuerbescheid ab (1 K 1490/12). Diese Kosten in beruflich veranlasste und privat veranlasste Ausgaben aufzuteilen, sei nicht möglich. Dafür fehlten objektive Kriterien.

Jedenfalls spielten private Motive eine Rolle: Sportklamotten könne ein Fußballspieler auch privat beim Sport und in der Freizeit tragen, das sei keine typische Berufskleidung. Fitness sei für diesen Beruf eine notwendige Voraussetzung, umgekehrt fördere Sport die allgemeine Leistungsfähigkeit und Gesundheit. Privat und beruflich sei hier nicht zu trennen, das gelte auch für das Premiere-Abonnement.

Zwar biete dieser Sender unbestreitbar Fußballübertragungen, die für einen Profi von Interesse seien. Allerdings interessierten sich viele Steuerzahler für Fußball und abonnierten das Pay-TV aus diesem privaten Motiv. Steuerpflichtige könnten nur solche Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen, die sie ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen tätigten.

Bei einer Radrundfahrt verunglückt

Im "Pulk" tritt die Straßenverkehrsordnung außer Kraft

Ein Radsportverein veranstaltete eine Rundfahrt durch das deutsch-niederländische Grenzgebiet. Dabei kam es zu einem folgenschweren Unfall. Einer der Teilnehmer musste Glasscherben auf dem Boden ausweichen und zog sein Fahrrad unvermittelt nach links. Ein seitlich versetzt, aber direkt hinter ihm fahrender Sportler musste deshalb so abrupt abbremsen, dass er stürzte und sich schwer verletzte. Der Arbeitgeber des verletzten Mannes, ein Busunternehmer, verlangte vom Unfallverursacher Ersatz für die Lohnfortzahlung, die er seinem Mitarbeiter während dessen verletzungsbedingter Abwesenheit überweisen musste.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Sportler dem Arbeitgeber keinen Schadenersatz schuldet (1 U 213/94). Nach der Straßenverkehrsordnung müssten zwar Verkehrsteilnehmer, die wegen eines Hindernisses auf der Fahrbahn ausscheren müssten, auf den nachfolgenden Verkehr achten und das Ausweichmanöver ankündigen. Diese Regel gelte jedoch nicht für das Fahrradfahren im geschlossenen Pulk. Das ginge an der Realität einer Radsportveranstaltung vorbei.

Dabei radelten die Fahrer normalerweise "im Windschatten" dicht hintereinander. Im "geschlossenen Verband" verzichteten alle Sportler bewusst auf den sonst üblichen Sicherheitsabstand. Rennradfahrer gäben auch keine Zeichen und schauten nicht zurück, bevor sie abbiegen. Mit leichten Schlenkern des Vordermanns nach links oder rechts müsse der Hintermann bei einer Kolonnenfahrt stets rechnen. Eine Radsportveranstaltung setze daher voraus, dass alle Teilnehmer sehr aufmerksam und konzentriert fahren. Der Radsportler, der unfreiwillig den Unfall auslöste, habe sich in keiner Weise regelwidrig verhalten. Ihn treffe kein Verschulden.

Der Adlerkrieg

DFB contra Supermarkt: Fußballbund pocht auf Markenschutz für sein Adler-Logo

Der WM-Titel für die Mannschaft des Deutschen Fußballbundes (DFB) dürfte den Wert des Verbandslogos nicht eben geschmälert haben. Seit fast 100 Jahren zeigt das Verbandslogo des DFB einen stilisierten Adler. Das Logo ist als Marke eingetragen und geschützt.

Während einer Weltmeisterschaft versuchen viele Unternehmen, von der Begeisterung der Fans zu profitieren. So auch die Supermarktkette Real. Sie verkaufte in diesem Sommer Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung mit Adler-Symbol. Im Eilverfahren beantragte der DFB einen Verkaufsstopp, weil er seine Markenrechte am Adler verletzt sah.

Doch das könnte ins Auge gehen: Denn die Anwälte der Supermarktkette konterten mit einem Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), das DFB-Markenzeichen zu löschen. Begründung: Der DFB-Adler sehe aus wie der Bundesadler, das staatliche Symbol der BRD. Laut Markengesetz dürfe aber niemand Staatswappen als Marke exklusiv für sich beanspruchen. Also hätte das DFB-Logo gar nicht als Marke registriert werden dürfen.

Wem das Markenamt Recht gibt, dem DFB oder der Supermarktkette, ist noch offen. In der nächsten Instanz müsste dann das Bundespatentgericht über den DFB-Adler entscheiden. Einstweilen verbot das Landgericht München I dem Handelsunternehmen, Produkte mit Adler zu vermarkten (11 HK O 10510/14). Die Adler auf den Real-Angeboten ähnelten dem DFB-Adler sehr, so dass Real in der Tat gegen die Markenrechte des DFB verstoßen habe.

Ob der DFB-Adler jedoch zu Recht markenrechtlichen Schutz genieße oder rechtswidrig den Bundesadler nachahme, darüber hätten andere Instanzen zu befinden, betonte das Landgericht. Da das DFB-Logo derzeit als Marke gelte, müsse das Gericht allerdings erst einmal davon ausgehen, dass das DFB-Logo keine Kopie des bundesdeutschen Hoheitszeichens sei. Träfe das doch zu, hätte das DPMA dieses Logo nicht als Marke eintragen dürfen.

Neues Luxus-Rennrad defekt

Käufer fordert vom Verkäufer der mangelhaften Ware Nutzungsausfallentschädigung

In einem Laden für Luxusfahrräder leistete sich Herr W ein Rennrad für rund 14.000 Euro. Die Rahmengeometrie wurde individuell auf seine Körpermaße abgestimmt. Zwei Monate nach dem Kauf brachen unterwegs am Rad mehrere spezialgefertigte Speichen. W konnte das teure Stück nicht mehr gebrauchen.

Erfolglos forderte er den Händler auf, andere Speichen zu liefern und einzubauen. Deshalb trat er vom Kaufvertrag zurück. Es folgte ein Rechtsstreit um den Kaufpreis, den W gewann: Der Radverkäufer musste die 14.000 Euro zurückzahlen. W's Klage auf Entschädigung für den Ausfall des defekten Rennrads scheiterte dagegen beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (13 U 102/13).

398 Tage habe er mit dem Rennrad nicht fahren können, rechnete W vor. Pro Tag veranschlagte er 36,56 Euro. Seiner Ansicht nach standen ihm insgesamt 14.550,88 Euro Entschädigung zu. Doch das OLG belehrte ihn eines Besseren: Der Ausfall eines Sportrades schädige sein Vermögen nicht. Ein Vermögensschaden sei aber die Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Wie alle Sportgeräte diene ein Rennrad in erster Linie der Freude an der Bewegung und nicht dazu, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erreichen. Ausdauersport sei gesund, allgemein erhöhten Sportgeräte die Lebensqualität. Wenn so ein Gerät ausfalle, schmälere das zweifellos den Genuss des Sportlers an seinem Hobby.

Das entziehe sich jedoch einer Bewertung in Geld, das sei kein "ersatzfähiger" Wert. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn W auf das Rad angewiesen wäre, um damit seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Das treffe aber nicht zu: Zur Firma fahre er mit dem Auto und ein älteres Standard-Rad für die Stadt besitze W auch. Das Rennrad nutze er ausschließlich für Sport in der Freizeit.

Opa auf der Ballettstange

Wird sie unsachgemäß benutzt, haftet der Sportverein nicht für einen Unfall

Der alte Herr ist 75 Jahre alt, 125 Kilo schwer und Mitglied in einem Münchner Sportverein. Beim Verein buchte er einen Ballettkurs für Senioren. Im Frühjahr 2012 übte der Senior im Reha-Raum des Vereins allein an der Ballettstange, kurz bevor die Ballettstunde losging.

Die Stange ist mit Profilschienen an der Wand befestigt und stufenlos höhenverstellbar. Dafür muss der Benutzer nur eine Drehkopfschraube lockern und die Stange in der Wandschiene nach oben oder unten verschieben, bis ihm/ihr die Höhe passt. Anschließend dreht man die Schraube wieder zu.

Eigenen Angaben zufolge hatte der alte Herr die Ballettstange richtig eingestellt und fest verschraubt. Dennoch gab sie nach, als der Senior sein rechtes Bein darauf legte und sich halb auf die Stange setzte. Sie rutschte jäh nach unten. Sein linkes Knie hielt das Körpergewicht nicht aus und sackte zusammen. Dabei wurden im Knie Tibiakopf und Innenmeniskus verletzt.

Deswegen forderte der Mann Schmerzensgeld vom Sportverein: Das Gerät sei defekt gewesen. Selbst wenn es nicht nachlässig gewartet oder montiert wurde, sei der Sportverein für den Unfall verantwortlich. Denn er müsse dafür sorgen, dass sich niemand in der Ballett- oder Gymnastikstunde durch Bedienungsfehler verletzen könne.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab (281 C 11625/13). Nur wenn jemand eine Gefahr für andere schaffe, sei er auch verpflichtet, Unfällen vorzubeugen. Er müsse dann geeignete Maßnahmen treffen, um Personen vor Schaden zu bewahren.

Verkehrssicherungspflicht des Sportvereins bestehe aber nur so weit, wie die Ballettstange sachgemäß verwendet werde, d.h. so eingesetzt wie vorgesehen. Doch der Senior habe sie quasi zweckentfremdet und benützt wie einen Barhocker. Seinen eigenen Angaben nach habe er sich — mit einem Gewicht von 125 Kilo! — beinahe voll auf die Übungsstange gesetzt.

Er könne der Übungsleiterin auch nicht vorwerfen, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Der Umgang mit der Ballettstange erfordere kein besonderes Geschick. Außerdem habe der Senior nicht zum ersten Mal daran geturnt. Daher habe die Übungsleiterin nicht kontrollieren müssen, ob er die Schraube fest genug angezogen hatte.