Ein Ehepaar — Hauseigentümer und Nachbarn eines Sportvereins — ärgerte sich über Fußbälle in seinem Garten, der direkt neben dem Fußballplatz lag. Der Mann hatte akribisch "Buch geführt": 2011 habe er 59 Bälle, 2013 111 Bälle und 2014 135 Bälle zurückgeworfen. Dass öfters Jugendliche über den Zaun kletterten und sich die Bälle selbst zurückholten, machte die Sache nicht besser. Ständig gab es Streit.
Schließlich wollte das Paar diese Missetaten nicht länger hinnehmen und erhob Klage gegen die Stadt als Eigentümerin des Sportplatzes und gegen den Sportverein als Pächter. Sie müssten gegen die permanente Störung etwas unternehmen. So sah es auch das Oberlandesgericht Naumburg und empfahl dem Sportverein, als geeignete Gegenmaßnahme einen höheren Ballfangzaun zu errichten (12 U 184/14).
Der jetzige Ballfangzaun sei mit vier Metern zu niedrig. Bei dem regen Spielbetrieb auf dem Sportplatz — 120 Kinder und Jugendliche trainierten in acht Nachwuchsmannschaften — sei es kein Wunder, wenn viele Bälle in des Nachbars Garten landeten. Manchmal werde auch quer in Richtung zum Grundstück der Anwohner gespielt. Sechs Meter hoch müsste der Zaun schon sein, um den nervigen Ballüberflug effektiv einzudämmen.
In der Rechtsprechung werde bei Fußballplätzen meistens ein sechs Meter hoher Zaun für notwendig, aber auch ausreichend angesehen, um Nachbarn vor Ballüberflug zu schützen. Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft in Köln habe Sportanlagen untersucht. Fazit: Wenn das Ballschutzgitter sechs Meter hoch sei, habe bei Testreihen an zehn Trainingsabenden nur einmal ein Ball das Netz überflogen.
Wenn dem Sportverein ein neuer Zaun zu teuer sei, könne er die Ballüberflüge auch anders auf ein zulässiges Maß von ca. einem Ball pro Woche begrenzen. Zum Beispiel, indem er die Nutzung des Sportplatzes einschränke. Die Anwohner müssten es jedenfalls nicht dulden, dass auf Dauer das Eigentumsrecht an ihrem Grundstück beeinträchtigt werde. Verein und Stadt müssten Ordnungsgeld zahlen, wenn die Störungen nicht aufhörten.