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Ballbeschuss!

Nachbarn eines Sportvereins ziehen gegen Fußbälle im Garten vor Gericht

Ein Ehepaar — Hauseigentümer und Nachbarn eines Sportvereins — ärgerte sich über Fußbälle in seinem Garten, der direkt neben dem Fußballplatz lag. Der Mann hatte akribisch "Buch geführt": 2011 habe er 59 Bälle, 2013 111 Bälle und 2014 135 Bälle zurückgeworfen. Dass öfters Jugendliche über den Zaun kletterten und sich die Bälle selbst zurückholten, machte die Sache nicht besser. Ständig gab es Streit.

Schließlich wollte das Paar diese Missetaten nicht länger hinnehmen und erhob Klage gegen die Stadt als Eigentümerin des Sportplatzes und gegen den Sportverein als Pächter. Sie müssten gegen die permanente Störung etwas unternehmen. So sah es auch das Oberlandesgericht Naumburg und empfahl dem Sportverein, als geeignete Gegenmaßnahme einen höheren Ballfangzaun zu errichten (12 U 184/14).

Der jetzige Ballfangzaun sei mit vier Metern zu niedrig. Bei dem regen Spielbetrieb auf dem Sportplatz — 120 Kinder und Jugendliche trainierten in acht Nachwuchsmannschaften — sei es kein Wunder, wenn viele Bälle in des Nachbars Garten landeten. Manchmal werde auch quer in Richtung zum Grundstück der Anwohner gespielt. Sechs Meter hoch müsste der Zaun schon sein, um den nervigen Ballüberflug effektiv einzudämmen.

In der Rechtsprechung werde bei Fußballplätzen meistens ein sechs Meter hoher Zaun für notwendig, aber auch ausreichend angesehen, um Nachbarn vor Ballüberflug zu schützen. Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft in Köln habe Sportanlagen untersucht. Fazit: Wenn das Ballschutzgitter sechs Meter hoch sei, habe bei Testreihen an zehn Trainingsabenden nur einmal ein Ball das Netz überflogen.

Wenn dem Sportverein ein neuer Zaun zu teuer sei, könne er die Ballüberflüge auch anders auf ein zulässiges Maß von ca. einem Ball pro Woche begrenzen. Zum Beispiel, indem er die Nutzung des Sportplatzes einschränke. Die Anwohner müssten es jedenfalls nicht dulden, dass auf Dauer das Eigentumsrecht an ihrem Grundstück beeinträchtigt werde. Verein und Stadt müssten Ordnungsgeld zahlen, wenn die Störungen nicht aufhörten.

Schulpflicht gilt für alle

Auch ein angehender Tennisprofi muss zum Unterricht in die Berufsschule

Nach dem Hauptschulabschluss wollte sich ein 1999 geborener Sportler von der Schulpflicht befreien lassen. Der Besuch der Berufsschule laufe seinem zeitaufwendigen Trainingsplan zuwider, behauptete er. Da die Schulbehörde nicht mitspielte, zog der Tennisspieler vor Gericht.

Er könne eine internationale Profikarriere erreichen, argumentierte er, damit sei der Schulunterricht nicht vereinbar. Die Schulpflicht verletze sogar sein Grundrecht auf freie Berufswahl. Schließlich sei bei Profi-Tennisspielern das Alter zwischen 14 und 23 Jahren für die Karriere entscheidend.

Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Schulbehörde Recht: Für einen Schulpflichtigen ohne Ausbildungsplatz sei das private Trainingskonzept keineswegs wichtiger als der Schulunterricht (7 CE 16.446). In der Berufsschule gehe es nicht "nur" um auf spezielle Berufe zugeschnittene Ausbildung, sondern auch darum, die Schüler zu erziehen und — in Fächern wie Deutsch oder Sozialkunde — ihre Allgemeinbildung zu fördern.

Außerdem gefährde der Schulunterricht die Ausbildung zum Tennisprofi nicht. Die Berufsschule berücksichtige die Ziele des Sportlers, indem sie einen Unterrichtsblock anbiete (Mitte Januar bis Mitte März, jeweils nur an drei Wochentagen) und ihn vom Sportunterricht befreie. Für Tennisveranstaltungen könne sich der junge Mann beurlauben lassen. Angesichts dieses Entgegenkommens sei es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Unterricht seinen Berufswunsch torpedieren könnte. Sportliche Ambitionen schützten nicht vor der Schulpflicht.

"Kampfspiel ist mit Härte verbunden"

Foul im Fußball verpflichtet nur selten zum Schadenersatz

Bei einem Fußballspiel sprang ein Abwehrspieler mit gestrecktem Bein in den auf das Tor zueilenden gegnerischen Stürmer. Dieser brach sich dabei den Unterschenkel, musste zwei Wochen stationär behandelt werden und war neun Monate arbeitsunfähig. Die Krankenversicherung wollte sich von dem rabiaten Abwehrspieler die 27.525,02 DM zurückholen, die sie für die Behandlung des Verletzten ausgeben musste.

Das Landgericht Schweinfurt wies die Klage gegen den Foulspieler ab (2 O 106/94). Zwar habe er nach dem Reglement des Deutschen Fußballbundes "gefährlich gespielt" und so den Gegenspieler verletzt. Jedoch verlangten Hektik und Eigenart des oft blitzschnellen Kampfspiels von den Spielern, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen. Fußball zwinge zum raschen Entscheiden und Handeln, was kaum ein sorgfältiges Abwägen zulasse. Daher dürfe man "die Messlatte für einen Schuldvorwurf nicht allzu niedrig ansetzen".

Müsste ein Fußballer bei jeder spielerisch gebotenen Aktion erst überlegen, ob sie zu einem Regelverstoß führen könne, würde der Fußball seinen Charakter verlieren. Das Fußballspiel solle als Kampfspiel mit der damit verbundenen Härte erhalten bleiben. Gleichzeitig müsse man aber unfaire Zweikämpfe unterbinden. Solange sich das Verhalten eines Spielers im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewege, handle es sich um einen Regelverstoß, der keine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche auslöse.

Fitness-Studiovertrag gekündigt

Berufsbedingter Umzug ist kein Grund, der es rechtfertigt, den Vertrag mit einem Fitnessstudio vorzeitig aufzulösen

Im Oktober 2013 ging ein junger Mann aus Hannover zur Bundeswehr. Zuerst wurde er nach Köln, dann nach Kiel abkommandiert, seit Juni 2014 ist er in Rostock stationiert. Mit einem Fitnessstudio in Hannover hatte der Mann 2010 einen Mitgliedsvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Der Vertrag sollte sich jeweils um zwölf Monate verlängern, falls er nicht gekündigt wurde.

Der frischgebackene Zeitsoldat zahlte ab Oktober 2013 keine Mitgliedsbeiträge mehr an das Fitnessstudio. Den Vertrag, der noch bis zum 31. Juli 2014 lief, kündigte er im November 2013 mit Verweis auf seinen neuen "Job": Da er nun nicht mehr in Hannover wohne, könne er das Studio nicht mehr nutzen. Ungeachtet dessen verlangte der Inhaber des Fitnessstudios von ihm Nutzungsentgelt von Oktober 2013 bis 31. Juli 2014, insgesamt 719 Euro.

Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (XII ZR 62/15). Beide Vertragspartner könnten zwar so einen langfristigen Vertrag "aus wichtigem Grund" auch außerordentlich kündigen (d.h., ohne die Kündigungsfrist einzuhalten). Allerdings trage grundsätzlich der Kunde das Risiko, dass er wegen einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse die vereinbarte Leistung des Vertragspartners nicht mehr nutzen könne.

Vorzeitig könnten Kunden den Vertrag nur auflösen, wenn es für sie aus Gründen, die sie nicht beeinflussen könnten, unzumutbar sei, das Vertragsverhältnis bis zum Ende oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. So ein Umstand liege beispielsweise vor, wenn ein Kunde schwer erkranke oder eine Kundin schwanger werde.

Das gelte jedoch nicht für einen Umzug, selbst dann nicht, wenn jemand versetzt werde. Die Gründe für einen Wechsel des Wohnsitzes lägen in der Regel allein im Verantwortungsbereich des Kunden, seien sie nun beruflicher oder familiärer Natur. Besondere Umstände, die es im konkreten Fall für den Kunden unzumutbar machten, das Entgelt bis zum Vertragsende zu zahlen, seien nicht ersichtlich.

Tödlicher Unfall mit Jet-Ski

Der Jet-Ski-Fahrer überfuhr einen Mann, der auf der Luftmatratze einen Fluss entlang schipperte

Der tragische Unfall ereignete sich an einem heißen Augusttag: Auf dem Fluss Ems ließ sich ein 22-Jähriger auf der Luftmatratze liegend dahintreiben. Ein 26 Jahre alter Sportler befuhr die Ems mit einem Jet-Ski und überholte zwei Boote. Dabei übersah er den jungen Mann auf der Luftmatratze und überfuhr ihn. Sofort verschwand das Unfallopfer im Wasser. Obwohl der Jet-Ski-Fahrer und andere Personen sofort tauchten, konnten sie ihn nicht mehr finden. Rettungskräfte zogen den 22-Jährigen später tot aus dem Fluss.

Seine Mutter verlangte vom Jet-Ski-Fahrer Schmerzensgeld: Er hätte an der Unfallstelle den Fluss nicht mit Jet-Ski befahren dürfen, jedenfalls nicht so schnell. Der Sportler verteidigte sich mit dem Argument, er habe den Mann wegen der gleißenden Sonne und den Lichtspiegelungen auf der Wasseroberfläche erst in letzter Sekunde wahrnehmen können. Außerdem sei es an der Unfallstelle verboten zu baden, weshalb den Verunglückten Mitverschulden treffe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sprach der Mutter 10.000 Euro Schmerzensgeld zu (13 U 69/15). Die Frau sei durch den Unfalltod des Sohnes in eine schwere depressive Krise geraten, das rechtfertige eine hohe Entschädigung. Der Jet-Ski-Fahrer hätte seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen müssen. Auf diese Weise hätte er den tödlichen Unfall vermeiden können.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das OLG allerdings 20 Prozent Mitverschulden des Unfallopfers berücksichtigt: Selbst wenn an dieser Stelle am Fluss kein Badeverbot gelten würde, hätte dem 22-Jährigen klar sein müssen, dass es nicht ungefährlich sei, sich auf der Ems treiben zu lassen. Zwar seien am Sonntag keine größeren Binnenschiffe unterwegs gewesen, aber doch sehr viele Boote. Daher hätte der junge Mann das Geschehen auf dem Wasser beobachten müssen, um sich nicht selbst in Gefahr zu bringen.

Kein BAföG für vermögende Skifahrerin

Behindertensportlerin muss Ausbildungsförderung zurückzahlen, weil sie Erfolgsprämien angespart hatte

Eine junge Frau, die als Skifahrerin dem A-Kader des Deutschen Behindertensportverbandes angehörte, studierte an der Universität Innsbruck Soziologie. Von der Deutschen Sporthilfe wurde sie mit 250 Euro monatlich unterstützt. Zusätzlich ersetzte die Sporthilfe Ausgaben fürs Training, Erfolgsprämien kamen dazu. 2010 und 2011 erhielt die Sportlerin BAföG. In ihren Anträgen hatte sie behauptet, sie besitze kein anzurechnendes Vermögen (d.h. Vermögen, das den Freibetrag von 5.200 Euro übersteigt).

Im Antrag für 2012 gab die Studentin ein Sparguthaben von 32.634 Euro an. Aus diesem Grund wurde keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt. Obendrein sollte die Skifahrerin 11.112 Euro BAföG zurückzahlen. Ein Widerspruch blieb erfolglos. Nachforschungen hätten ergeben, so die Regierung von Oberbayern, dass die Studentin schon 2010 und 2011 weit mehr als 20.000 Euro auf ihrem Konto hatte. Dieses Geld hätte sie vorrangig für ihren Lebensunterhalt verwenden müssen.

Das bestritt die Sportlerin: Die Zuwendungen der Sporthilfe ersetzten nur Ausgaben für Training und Wettkämpfe. Sie beim BAföG anzurechnen, stelle eine unbillige Härte dar. Dem widersprach das Verwaltungsgericht Karlsruhe (5 K 2021/13). In der Tat seien die Zahlungen der Sporthilfe dazu gedacht, Ausgaben für den Spitzensport auszugleichen — aber nicht dazu, Vermögen zu bilden.

Würden diese Einkünfte angespart, sei das Sparguthaben für den Lebensunterhalt einzusetzen. Grundsätzlich sei es nicht von Belang, woher das Vermögen eines BAföG-Empfängers stamme. Aber wenn ein Sparguthaben vorhanden sei, müsse es für den Ausbildungsbedarf verwendet werden. Den Leistungssport müsse die Studentin aus dem anrechnungsfreien Vermögen finanzieren.

Es wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, mittelbar über das BAföG Spitzensport von Auszubildenden zu subventionieren. Obendrein habe die Sportlerin ausgesagt, sie benötige das Geld für ein Fahrzeug, um zu den Wettkämpfen fahren zu können. Da sie aber seit Jahren auch ohne Auto sehr erfolgreich Ski fahre, sei dafür ein Auto wohl nicht zwingend notwendig.

Oma fährt Enkelin zum Fußballturnier

Wenn Familienangehörige bei einer Gefälligkeit verunglücken, haftet dafür nicht der Sportverein

Die Großmutter einer begeisterten Fußballspielerin erklärte sich gerne bereit, einmal mehr ihr Enkelkind zu einem Hallenfußballturnier zu bringen, weil die Eltern keine Zeit hatten. Auf der Fahrt zum Turnier wurde sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sich die ältere Dame erheblich verletzte.

Von der Sportversicherung des Fußballvereins forderte sie vergeblich Schadenersatz: Nur Vereinsmitglieder und "offiziell eingesetzte" Helfer seien bei ihr versichert, lautete die Auskunft. Nun versuchte es die Oma mit einer Klage gegen den Sportverein. Während ihr das Oberlandesgericht (OLG) 2.811 Euro Entschädigung zusprach,, gab der Bundesgerichtshof dem Verein Recht und wies die Klage ab (III ZR 346/14).

Das Argument des OLG, die Großmutter habe schließlich auch im Interesse des Sportvereins gehandelt, wenn sie die Enkeltochter "chauffiere", sei zwar zutreffend, führe aber nicht zu dessen Haftung für die Unfallfolgen. Gefälligkeiten unter Familienangehörigen spielten sich im außerrechtlichen Bereich ab und begründeten keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Bei Auswärtsspielen des Sportvereins hätten schon immer die Eltern der Kinder (bzw. andere Angehörige oder Freunde) die Aufgabe übernommen, die Kinder zu transportieren: in eigener Regie und ohne Entgelt. Auch die verletzte Oma habe ihrer Enkelin die Teilnahme an einer Kreismeisterschaft ermöglichen wollen.

An dem Charakter der Fahrt als einer Gefälligkeit unter Angehörigen ändere sich nichts dadurch, dass sie nicht nur der Enkelin und deren Eltern zugutekam, sondern auch der Mannschaft und damit indirekt dem Sportverein. Trotzdem habe die Oma nicht im Auftrag des Sportvereins gehandelt.

Unglück im Schwimmbad

Bademeister müssen nicht jeden Schwimmer im Freibad ständig im Blick haben

Ein unbeschwerter Familienausflug führte zu einer Katastrophe: In einem Naturschwimmbad verhedderte sich ein 12-jähriges Mädchen unter ungeklärten Umständen in den Befestigungsseilen von Schwimmbojen, die den Schwimmerbereich vom Sprungbereich trennten. Das Kind ging unter und blieb einige Minuten lang unter Wasser — wie lang genau, war hinterher nicht mehr zu klären.

Als ein Bademeister das Mädchen bemerkte und aus dem Wasser zog, war es jedenfalls schon zu spät: Der Sauerstoffmangel hatte das Gehirn geschädigt, die Verunglückte ist seither schwerstbehindert und dauerhaft pflegebedürftig.

Im Namen ihrer Tochter zogen die Eltern vor Gericht und forderten Schadenersatz sowie 500.000 Euro Schmerzensgeld. Sie warfen der Gemeinde als Betreiberin des Schwimmbads und den Bademeistern vor, dass es zu lange gedauert habe, bis jemand auf das Kind aufmerksam wurde. Dadurch sei wertvolle Zeit vergangen. Doch das Oberlandesgericht Koblenz verneinte ein Verschulden der kommunalen Angestellten (1 U 862/14).

Dass sich das Kind so unglücklich in den Schnüren verfing, sei nicht auf pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen, das der Kommune in irgendeiner Weise zuzurechnen wäre. Das Schwimmbecken durch Bojen mit variablen Seilen und Schnüren abzugrenzen, sei für die Schwimmer im Prinzip nicht gefährlicher als andere Varianten der Abtrennung — das habe der Sachverständige im Prozess überzeugend ausgeführt.

Die Badeaufsicht hätte eventuell zwei, drei Minuten schneller reagieren können. Das würde aber nur dann eine Haftung begründen, wenn feststünde, dass das Mädchen bei einer Rettung ohne Zeitverzug gesund geblieben wäre. Das sei nicht bewiesen, weil niemand genau wisse, wie lang das Kind unter Wasser trieb. Laut medizinischem Gutachten seien es fünf bis zehn Minuten gewesen. Ein Hirnschaden trete jedoch schon nach drei bis fünf Minuten ohne Sauerstoff ein.

Die Forderung der Eltern, Bademeister müssten alle Schwimmer ständig beobachten, hielt das OLG für übertrieben. Die Badeaufsicht könne gar nicht alle Anwesenden ohne Unterlass im Blick haben und auf Besonderheiten bei jedem Einzelnen achten. Das würde die Bademeister völlig überfordern und jeden Badebetrieb unmöglich machen.

Handballtor stürzt auf ein Kind

Elfjähriger wird durch umfallendes Tor verletzt - der Jugendobmann des Sportvereins wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt

2013 richtete ein Sportverein in Augustdorf die Hallenkreismeisterschaften im Fußball für die D-Jugend aus. Neben der großen Sporthalle, in der das Turnier stattfand, verfügt der Verein über eine kleine Halle. Darin waren unbefestigte Handballtore abgestellt. In Spielpausen des Turniers wärmten sich hier die Kinder auf. Am Eingang wies ein Schild darauf hin, dass sich Kinder im Abstellraum nicht ohne Betreuer aufhalten dürften.

Trotzdem spielten Jungs aus einem anderen Sportverein in der kleinen Halle unbeaufsichtigt Fußball. Ein Lattentreffer brachte eines der Handballtore ins Wanken: Es stürzte auf einen Elfjährigen, der schwere Kopfverletzungen erlitt.

Amtsgericht und Landgericht verurteilten den Jugendobmann des Sportvereins wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe: Er habe gewusst, dass die Tore in der kleinen Halle nicht korrekt befestigt waren. Als Mitglied des Organisationsteams für das Turnier hätte er sie entfernen (lassen) oder so sichern müssen, dass Kinder nicht auf sie schießen konnten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob das Urteil auf und verwies den Fall ans Landgericht zurück (3 RVs 91/15). Der Vorwurf fahrlässiger Körperverletzung sei nicht begründet, so das OLG. Ob der Jugendobmann mit so einem Unfall rechnen musste, sei nach den Feststellungen des Landgerichts doch sehr zweifelhaft. Um das zu klären, hätte das Landgericht viel genauer prüfen müssen, wie die Gastmannschaft betreut wurde und wie reif der Elfjährige und seine gleichaltrigen Mitspieler waren.

Viele Fragen seien offen geblieben: Könnten Kinder zwischen zehn und zwölf Jahren die Gefahr einschätzen, die von ungesicherten Toren ausgehe? Dürfe man sich darauf verlassen, dass sie dazu in der Lage seien? Hatten die Kinder den Warnhinweis gelesen und gewusst, dass sie ohne Betreuer in der kleinen Halle nicht spielen durften? Habe der Jugendobmann nicht darauf vertrauen dürfen, dass ein Erwachsener des anderen Vereins die Gastmannschaft beaufsichtigte? Ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern eine Art Sicherheitsgarantie für Turniere abzuverlangen, setze die Anforderungen an sie viel zu hoch an.

Beim Eishockey vom Puck getroffen

Puck landet beim Eishockey nicht selten auf der Zuschauertribüne: Vereine müssen Verletzungen verhindern

Im November 2008 wurde bei einem Spiel der Deutschen Eishockeyliga in Straubing eine Zuschauerin auf der Tribüne von einem "verirrten" Puck getroffen, den ein Spieler mit einem Befreiungsschlag aus dem Spielfeld herausgeschleudert hatte. Sie saß an der Längsseite des Stadions. Der Puck traf die Frau am Kopf und verletzte sie am Auge. Von einem Krankenwagen wurde die blutende Frau abgeholt, in eine Klinik gebracht und versorgt. Bis heute leidet sie an Sehstörungen.

Die Zuschauerin verklagte den Verein auf Schadenersatz: Er sei für den Unfall verantwortlich, weil er am Spielfeldrand keine Schutznetze angebracht habe. Bekanntlich komme es nicht gerade selten vor, dass Pucks über die Seitenbande hinaus in die Zuschauerränge geschossen werden. Der Verein wies den Vorwurf zurück: Das Stadion entspreche der einschlägigen Sicherheitsnorm (DIN 18036). In keinem Eishockeystadion gebe es über der seitlich angebrachten Plexiglasbande zusätzlich Schutznetze. Letztlich sei das Risiko so gering, dass man von ihm keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen erwarten könne.

Wie zuvor schon das Landgericht Regensburg (3 O 1702/10 (4)) wies auch das Oberlandesgericht Nürnberg diese Argumentation zurück (4 U 804/15). Der Verein müsse für die Unfallfolgen haften. Fans und Spieler hätten bestätigt, dass "immer wieder mal" ein Puck in den Zuschauerrängen lande. Das habe auch der Deutsche Eishockey-Bund mitgeteilt. Damit stehe fest, dass dies kein einmaliger Vorfall war. Verirrte Pucks kämen vielleicht nicht sehr oft, aber jedenfalls regelmäßig vor.

Laut DIN 18036 müssten Sicherheitseinrichtungen einem Puck standhalten, der mit bis zu 160 km/h auftreffe. Man könne sich unschwer vorstellen, was für Verletzungen so ein hartes Ding mit dieser Geschwindigkeit verursachen könne (schwere Kopfverletzungen, Kieferbrüche etc.): Grund genug für weitere Sicherheitsvorkehrungen. Dieser Forderung könne der Verein nicht pauschal entgegenhalten, dass er doch die Vorschriften erfülle.

Da trotzdem Gefahr für Zuschauer bestehe, durch einen Puck schwer verletzt zu werden, müssten Vereine diese Gefahrenquelle beseitigen und zusätzliche Maßnahmen über das vorgeschriebene Maß hinaus treffen, soweit es für sie zumutbar sei. Und Netze anzubringen, sei durchaus zumutbar: Schwer vorstellbar, dass Schutznetze an den Längsseiten des Stadions den Etat eines Vereins der ersten Liga finanziell überfordern könnten.

Fußball ist ein Kampfsport!

Verletzter Spieler hat nur bei unfairem Foul des Gegners Anspruch auf Schadenersatz

Das Freundschaftsspiel zweier Altherren-Mannschaften ging für einen Spieler übel aus. Gegen Ende der ersten Halbzeit schoss Spieler A auf das gegnerische Tor, doch der Torwart konnte den Ball abwehren. A setzte nach und bewegte sich mit dem Kopf zum Ball, um ihn ins Tor zu köpfen. Von rechts trat gleichzeitig B, ein Abwehrspieler der Gegner, nach dem Ball, um ihn aus der "Gefahrenzone" zu befördern. Dabei traf er Spieler A im Gesicht, der mit gebrochener Nase sowie Frakturen an Jochbein und Augenhöhle liegen blieb.

Details des Zusammenpralls blieben strittig. Die Spieler warfen sich wechselseitig vor, grob unsportlich gegen die Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes verstoßen zu haben. B hielt dem verletzten A vor, er sei mit dem Kopf "zu tief gegangen". A beschwerte sich über ein rücksichtsloses Foul des B, der mit gestrecktem "hohem" Bein auf ihn zugestürmt sei. Er verklagte B auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz versuchte, die Grauzone zwischen Unfairness und "durch den Spielzweck gebotener Härte" auszuloten ((3 U 382/15). Nur wenn ein Spieler grob regelwidrig die Grenze zur Unfairness überschreite, schulde er einem verletzten Gegenspieler Schadenersatz. Beim Fußballspiel komme es nämlich darauf an, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein, so das OLG.

In der Hektik des schnellen Spiels müssten Spieler oft im Bruchteil einer Sekunde Chancen abwägen, Entscheidungen treffen, Risiken eingehen. Bei so einem Kampfsport sei physischer Kontakt zum Gegner unvermeidlich, der häufig auch Verletzungen nach sich ziehe.

Im konkreten Fall stehe nicht fest, dass Spieler B bei seiner Fußbewegung in Richtung des Stürmers A "voll durchgezogen" und so die schwere Verletzung des Gegenspielers zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dass B "den Ball gespielt" habe, sei nicht zu widerlegen. Es erscheine vielmehr plausibel, dass Stürmer A "aufgrund überlegener Schnelligkeit und größeren Geschicks" etwas schneller am Ball gewesen sei als Abwehrspieler B. Deshalb habe B nicht den Ball, sondern Stürmer A unglücklich am Kopf getroffen.

Motoryacht knallt gegen Felsen

Versicherung verweigert Schadenersatz wegen grober Fahrlässigkeit des Bootsführers

An der Côte d’Azur ereignete sich im Mai 2009 ein spektakulärer Yachtunfall. Bootsführer C fuhr in einer weiten Bucht mit dem Rennboot (Baujahr 2006) Vollgas auf einen Felsen zu, der die Bucht im Osten begrenzte. Um ihm auszuweichen, wollte er einige hundert Meter vor dem Felsen den Kurs korrigieren. Doch er musste feststellen, dass die Steuerung nicht mehr funktionierte. Der Autopilot zeigte keine Reaktion.

In Panik lief der Bootsführer — Geschäftsführer einer GmbH, der die Motoryacht gehörte — zum Heck und sprang über Bord. Die Yacht prallte auf den Felsen und sank. C wurde von anderen Schiffern verletzt aus dem Wasser gezogen. Von der Wassersport-Kaskoversicherung verlangte die GmbH die vereinbarte Versicherungssumme für die Hochgeschwindigkeitsmotoryacht: 591.600 Euro.

Die Versicherung lehnte ab, weil Bootsführer C den Totalschaden der Yacht grob fahrlässig herbeigeführt habe: Die Lenkung sei früher schon mehrfach ausgefallen. Obwohl er nicht sicher sein konnte, dass die Yacht wirklich fahrtüchtig war, habe C mit hoher Geschwindigkeit die Felsspitze des Kaps "angepeilt". Während das Landgericht der Versicherung Recht gab, wies das Oberlandesgericht Hamm den Vorwurf grob fahrlässigen Handelns zurück (20 U 234/11).

Vor der Unglücksfahrt sei die Steuerung der Motoryacht vom Hersteller überholt worden, der nach einigen Probefahrten sogar die Herstellergarantie erneuert habe. Wieso sollte Bootsführer C also nicht darauf vertrauen, dass die Lenkung funktionierte? Er habe auch keineswegs leichtsinnig einen riskanten Kurs gewählt. In der Bucht bei wenig Seegang und guter Sicht könne man mit einem Rennboot durchaus Vollgas fahren. Wenn die Steuerung funktioniert hätte, hätte C den Felsen locker umkurven können.

C habe vielleicht nicht ideal reagiert, als er den Ausfall der Steuerung bemerkte. Doch wenn jemand auf einen Felsen zurase, müsse man ihm zubilligen, in Panik sub-optimal zu reagieren. Möglicherweise hätte der ideale Fahrer den Motor abgestellt. Immerhin habe aber das Sachverständigengutachten bestätigt, dass C — bevor er in Todesangst von Bord sprang — noch versucht habe, die Geschwindigkeit zu drosseln. Von unentschuldbarem Fehlverhalten könne jedenfalls hier keine Rede sein. Daher habe die GmbH, deren Repräsentant C sei, Anspruch auf die Versicherungssumme.

Student beim Rugby verletzt

Muss die Unfallversicherung die Behandlungskosten übernehmen, wenn der Student in einem Hochschulteam spielte?

Wahrscheinlich strebte der Maschinenbaustudent einen gesunden Ausgleich zum trockenen Studium an, als er sich der Rugby-Mannschaft seiner Hochschule anschloss. Diese Bemühungen nahmen allerdings ein höchst ungesundes Ende, als sich der junge Mann während eines Spiels an der Schulter verletzte.

Studenten und Schüler sind grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Das kann auch für Sportereignisse gelten. Im konkreten Fall weigerte sich die Unfallversicherung jedoch, die Behandlungskosten zu übernehmen: Der Student sei beim Rugbyspiel nicht versichert gewesen, weil es sich nicht um eine offizielle Hochschulveranstaltung handelte.

Der Student sah das anders: Immerhin habe er mit dem Team seiner Hochschule an einem Wettkampf teilgenommen. Wettkämpfe gehörten zum Training für die deutsche Hochschulmeisterschaft. Der Unfall sei also im Rahmen des Hochschulsports passiert, deshalb müsse die gesetzliche Unfallversicherung für die Heilbehandlung zahlen.

Das Landessozialgericht Bayern gab der Versicherung Recht, und stützte seine Entscheidung auf zwei Tatsachen (L 2 U 108/14). Zum einen war der Wettkampf, bei dem sich der Student verletzte, nicht von "seiner" Hochschule organisiert worden. Sie habe sich nicht einmal an der Organisation beteiligt. Somit lag die Veranstaltung außerhalb des Verantwortungsbereichs der Hochschule.

Zum anderen ständen — nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts — Hochschul-Sportveranstaltungen nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ausschließlich Studierende teilnehmen dürften. Das treffe hier nicht zu, da auch andere Rugby-Teams aus der Gegend zum Wettkampf zugelassen wurden. Letztlich habe es sich um einen "externen" Wettkampf und nicht um eine Sportveranstaltung der Hochschule gehandelt.

Radrennen stört Weinlese

Winzerin kann Straßensperre von fünfeinhalb Stunden nicht verhindern

Die zuständige Verbandsgemeinde erlaubte dem Radsportverein "Edelweiß Roschbach" (Rheinland-Pfalz), am 12.9.2015 ein Radrennen durchzuführen: am Samstagnachmittag von 14.30 Uhr bis 20 Uhr. Während der Radsportveranstaltung sollten die Hauptstraße des kleinen Winzerorts und drei andere Straßen gesperrt werden.

Gegen die Straßensperre wehrte sich eine Winzerin, deren Betrieb nur über die Hauptstraße zu erreichen ist: Mitte September sei die Weinlese in vollem Gange, so ihr Argument. In dieser Zeit brauche sie zu jeder Tages- und Nachtzeit uneingeschränkte Zufahrt zu ihrem Weingut.

Doch das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte ihren Eilantrag ab (3 L 760/15.NW). Die Kommune habe die Interessen der Anlieger angemessen berücksichtigt: Eine Sperre von fünfeinhalb Stunden sei für Winzerbetriebe zumutbar. Alle Weingüter, die an den gesperrten Straßen lägen, könnten gelesene Trauben bis 14.30 Uhr und dann wieder ab 20 Uhr zu ihren Betrieben bringen.

Die Straßensperre hindere keinen betroffenen Winzer daran, vertragliche Verpflichtungen mit Kellereien einzuhalten. Selbst Frischmost sei in der Regel 24 Stunden haltbar. Kunden könnten also Süßmost am Abend oder am Vormittag des nächsten Tages abholen, ohne dass dies Qualitätsprobleme zur Folge habe.

Die Verbandsgemeinde müsse nicht nur die Rechte der Anlieger beachten. Sie müsse auch die Interessen des Radsportvereins und eines großen Teils der Allgemeinheit berücksichtigen, der Wert auf solche Sportereignisse lege. Das Radrennen sei eine Traditionsveranstaltung, von der nicht nur der Sportverein, sondern auch die örtliche Winzerschaft und die Gastronomie profitierten.

Beim abendlichen Joggen verletzt

Kein Schmerzensgeld für Joggerin, die in einer gut erkennbaren Mulde im Gehsteig umknickte

An einem Novemberabend ging ein Ehepaar joggen. Auf dem Bürgersteig stolperte die Frau und verletzte sich am Sprunggelenk. Schuld daran war eine nur 2,5 Zentimeter tiefe, aber breite Mulde — das Ergebnis von Bauarbeiten. Eine von der Gemeinde beauftragte Baufirma hatte den Gehweg aufgerissen. Aus Versehen wurde die Fläche danach nicht ordnungsgemäß wieder mit einer Asphaltdecke verschlossen, sondern nur mit Splitt aufgefüllt.

Also sei die Baufirma für ihren Unfall verantwortlich, fand die Joggerin, und verlangte als Ausgleich 3.500 Euro Schmerzensgeld. Die Gegenseite wehrte sich mit dem Argument, dass hier intensiv gearbeitet worden sei, habe man deutlich sehen können. Der Bürgersteig sei bei der Mulde gut ausgeleuchtet. Angesichts eines Flickenteppichs verschiedener Bodenbeläge müsse man mit Unebenheiten rechnen und aufpassen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah das genauso (1 U 31/15). Zwar sei die Baufirma etwas nachlässig vorgegangen und habe die Mulde unzureichend verschlossen. Aber Gehwege müssten nicht völlig gefahrlos und frei von Mängeln sein. Umgekehrt müssten sich Fußgänger auf Mängel einstellen, das gelte zumindest für kleine Unebenheiten. Die Joggerin hätte die mit Splitt gefüllte Mulde unschwer erkennen können.

Denn die bearbeitete Stelle sei ziemlich groß, bestehe aus anderem Material und sei anders gefärbt als der asphaltierte Bürgersteig. Das müsse für Fußgänger Grund genug sein, hier besonders aufzupassen — am Tag und in der Dunkelheit. Im Dunkeln sei das Sturzrisiko höher, umso mehr Anlass zu Vorsicht. Wie gut die Unfallstelle beleuchtet war, könne aber offen bleiben: Die unterschiedlichen Bodenbeläge seien allemal gut zu sehen.

Kein Sportbootführerschein für Farbenblinde

Prüfungsausschuss darf aber einen Kandidaten nicht wegen Rot-Grün-Schwäche als untauglich ablehnen

Ein junger Mann wollte unbedingt einen Sportbootführerschein machen. Doch nach einer Entscheidung des Prüfungsausschusses Bremen drohte der Traum zu platzen. Der Grund war eine Rot-Grün-Schwäche des Sportlers, die im Volksmund oft verallgemeinernd als Farbenblindheit bezeichnet wird. Den Sehtest hatte der Mann zwar mit "ausreichend" bestanden, aber der Arzt hatte hinzugefügt: "Nur ausreichend, wenn Colorlite-Brille für Rot-Grün-Schwäche getragen wird". Der Kandidat sei "eingeschränkt geeignet".

Für den Prüfungsausschuss Grund genug, den Kandidaten von der Prüfung auszuschließen. Die Auflage "Colorlite-Brille" sei unzulässig, weil über derartige Brillen keine ausreichenden Erkenntnisse vorlägen. Ob so eine Brille die Sehschwäche tatsächlich korrigieren würde, stehe nicht fest. Sie sei auch in der Binnenschifffahrt generell nicht zugelassen. Wer Farben nicht unterscheiden könne, sei untauglich und könne keine Fahrerlaubnis erhalten.

Der Wassersportler gab nicht auf und zog vor das Verwaltungsgericht Bremen (5 K 1832/14). Man müsse ihn behandeln wie Bewerber, die mangels Sehschärfe eine Brille bräuchten, argumentierte er. Die würden auch nicht als "untauglich" eingestuft, sondern als "beschränkt tauglich" zum Führen eines Sportbootes. Und mit der Colorlite-Brille habe er doch den Sehtest bestanden. So sah es auch das Gericht und verdonnerte den Prüfungsausschuss dazu, über den Antrag nochmals zu entscheiden.

Kein Wunder, dass die Führerschein-Richtlinie so einen Fall nicht vorsehe: Als sie geschrieben wurde, habe noch keine Sehhilfe existiert, die eine Farbsinnstörung ausgleichen konnte. Der Ausschuss habe unzureichend recherchiert. Er zitiere zum Thema Colorlite-Brille nur negative Stellungnahmen — ein Schreiben des Bundeministeriums für Verkehr, ein Gutachten der Gesellschaft für Augenheilkunde —, die ihrerseits aber keinerlei Belege für ihre Ansicht anführten, dass es unmöglich sei, eine Schwäche bei der Farbwahrnehmung zu korrigieren.

Damit dürfe sich der Prüfungsausschuss schon deshalb nicht begnügen, weil der Antragsteller ein ärztliches Attest vorgelegt habe, das ihm mit Colorlite-Brille eine ausreichende Fähigkeit bescheinige, Farben zu unterscheiden. Immerhin habe er einen anerkannten Farbtafeltest bestanden. Der Wassersportler darf nun wieder hoffen.

Revolver im Nachtkästchen

Sportschütze verstößt damit gegen das Waffengesetz und verliert seine Waffenscheine

Ein — zumindest nach eigener Einschätzung — ambitionierter und erfolgreicher bayerischer Sportschütze verfügte über zwölf Waffenbesitzkarten mit insgesamt 82 eingetragenen Waffen, außerdem über den Europäischen Feuerwaffenpass und eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Damit ist es nun vorbei.

Ein nächtlicher Ehestreit brachte es an den Tag: Die wütende Ehefrau bedrohte den passionierten Schützen mit einem geladenen Revolver. Sie hatte ihn aus der Schublade des Nachtkästchens genommen, wo ihr Mann die Waffe aufbewahrte. Nachbarn riefen die Polizei, als sie laute Schreie hörten. Polizeibeamte stellten die Waffen sicher und bemerkten, dass die Ehefrau auch einen Schlüssel zum Waffenraum besaß.

Vom häuslichen Ärger einmal abgesehen: Der Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen brachte dem Sportschützen eine Geldstrafe ein und kostete ihn zudem die Waffenerlaubnisse.

Das Landratsamt habe sie zu Recht "kassiert", entschied der Verwaltungsgerichtshof München (21 ZB 14.2236). Waffenscheine seien zu widerrufen, wenn der Inhaber im Umgang mit Schusswaffen unzuverlässig sei, d.h. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sorgfältig umgehe. Sie müssten so aufbewahrt werden, dass sie nicht abhandenkommen oder in die Hände unbefugter Dritter geraten könnten. Munition und Schusswaffen seien zudem getrennt aufzubewahren.

Als "international erfolgreicher" Sportschütze kenne der Waffenbesitzer diese Vorschriften nur zu gut. Dennoch habe er einen Revolver aus seinem umfangreichen Waffenarsenal geladen und ungesichert im Schlafzimmer liegen lassen und so der (dazu nicht befugten) Ehefrau den Zugriff auf die Waffe ermöglicht. Hinzu komme, dass er offenbar auch den Schlüssel zum Waffenraum nicht sicher verwahrte.

Diese schwerwiegenden Verstöße gegen das Waffengesetz verrieten eine laxe Einstellung in Sicherheitsfragen und rechtfertigten die Prognose, dass der Sportschütze auch künftig leichtsinnig mit Waffen und Munition umgehen würde. Hier gehe es nicht um eine Nachlässigkeit, die man als einmaligen Ausrutscher tolerieren könnte. Angesichts der großen Gefahr, die mit Waffen verbunden sei, müsse man im Punkt Sicherheit jedes Risiko ausschließen.

Radeln im Wald erlaubt

VGH München hebt Radverbot für den "Bannwald" im Unterallgäu auf

Im Januar 2014 hat der Markt Ottobeuren im Landkreis Unterallgäu das Radfahren auf allen Wegen im nahen "Bannwald" verboten, um die Wanderer zu schützen. Passionierte Biker wandten sich gegen das Verbot. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs München hoben es auf, nachdem sie die Waldwege persönlich "gecheckt" hatten (11 B 14.2809).

Von einer Gefahrenlage für Erholung suchende Fußgänger — die allein so ein generelles Verbot rechtfertigen könnte — könne hier keine Rede sein, so das Gericht. Die Bayerische Verfassung schütze das Radfahren in freier Natur ebenso wie das Wandern zu Erholungszwecken. Das gelte jedenfalls für Räder ohne Elektromotor und sofern die Radfahrer mit der Natur pfleglich umgingen.

Schmale Waldwege seien nicht von vornherein für Radfahrer ungeeignet, wenn sie ihre Fahrweise den Bedingungen anpassten. Das Gericht habe im Rahmen eines Ortstermins im "Bannwald" mehrere enge Wegstellen begangen und festgestellt, dass auch dort die Sichtweite für Radfahrer ausreiche, um auf Fußgänger rechtzeitig zu reagieren. Man könne Radfahrern nicht pauschal unterstellen, unvorsichtig und in rasendem Tempo zu fahren.

Es stehe dem Markt Ottobeuren aber frei, "mildere Mittel" als ein generelles Radfahr-Verbot zu wählen und bei Bedarf einzelne Wege zu sperren. Falls sich an manchen Stellen gefährliche Situationen häuften, könnten die Verantwortlichen mit deutlich sichtbaren Barrieren die Zufahrt erschweren und/oder Hinweisschilder des Inhalts anbringen, dass Radfahrer auf Wanderer Rücksicht nehmen müssten.

Skiunfall auf der Straße!

Rückwärts gehender Sportlehrer stößt auf der Straße Skifahrer um: Mitschuld des Verletzten?

Dass zwei Skifahrer auf der Piste zusammenstoßen, kommt leider öfters vor. Einmalig dürfte dagegen folgender Unfallhergang sein: In einem österreichischen Skiort beendete ein deutscher Zahnarzt seinen Skitag. Auf Skiern glitt er vom Lift zu seinem Hotel zurück. Dabei querte der Skifahrer die Zufahrt zu einer Jugendherberge, auf der eine Gruppe deutscher Schüler mit ihrem Sportlehrer stand. Sie war eben mit dem Bus angekommen.

Der Skifahrer schob sich gerade an der Gruppe vorbei, als der Sportlehrer spontan einen Schritt zurücktrat, um einen Gegenstand zu fangen, den ihm einer seiner Schüler zuwarf. Der Lehrer stieß den Zahnarzt um, beide stürzten zu Boden. Der Skifahrer erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Die Haftpflichtversicherung des Sportlehrers zahlte ihm vorgerichtlich 14.000 Euro Schadenersatz und 7.000 Euro Schmerzensgeld. Doch damit gab sich der Zahnarzt nicht zufrieden.

Das Kammergericht in Berlin wies die Klage ab: Sein Anspruch sei wegen Mitverschuldens auf "Null" zu kürzen. Auf "starren Skiern" könne man nicht ausweichen. Daher hätte der Skifahrer zu den Personen, die ihm den Rücken zudrehten, Abstand halten oder mit Zuruf auf sich aufmerksam machen müssen. Jedenfalls dürfe er sich nicht zwischen dem Bus und den Jugendlichen "durchzwängen".

Dem widersprach der Bundesgerichtshof und verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück (VI ZR 206/14). Dass das Kammergericht die Haftung des Sportlehrers — über die schon gezahlte Summe hinaus — ausgeschlossen habe, weil der Verletzte für den Unfall mitverantwortlich sei, sei so nicht haltbar. Richtig liege die Vorinstanz mit der Einschätzung, dass sich der Sportlehrer leicht fahrlässig verhielt: Er habe sich unachtsam rückwärts bewegt, ohne auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten. Für die Folgen müsse er im Prinzip einstehen.

Was das Kammergericht aber dem Skifahrer als Mitverschulden vorhalte, übertreibe die Anforderungen an die nötige Sorgfalt im Straßenverkehr. Ob der von den Schülern abgelenkte Lehrer auf einen Zuruf reagiert hätte, sei fraglich. Der Skifahrer müsse der Gruppe nur ausweichen, wenn er ein Risiko erkenne. Eine Ansammlung von Personen (auf einer Zufahrtsstraße ohne Durchgangsverkehr) sei jedoch keine kritische Situation und verpflichte Passanten nicht von vornherein, der Gruppe weiträumig auszuweichen.

Dass Skifahrer sich im Straßenverkehr auf Skiern bewegten, sei in einem Skiort üblich. Den Weg vom Skilift zur Unterkunft auf Skiern zurückzulegen, berge kein besonderes Gefahrenpotenzial. Das gehe jedenfalls nicht über das allgemeine Risiko eines jeden Passanten hinaus, von einem unaufmerksamen Fußgänger umgestoßen zu werden.

Kampfrichter vom Speer getroffen

Witwe erhält keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung

Bei einem Leichtathletik-Wettkampf verunglückte ein Kampfrichter. Beim Speerwerfen ging der 74-Jährige im Zielbereich auf die Stelle zu, an der seiner Meinung nach der Speer eines Teilnehmers ungefähr landen würde — während der Speer noch durch die Luft flog. Der Speer traf den Kampfrichter und tötete ihn.

Seine Witwe beantragte bei der gesetzlichen Unfallversicherung Witwenrente: Ihr Ehemann habe zwar nicht als Angestellter des Sportvereins gearbeitet. Aber als Kampfrichter sei er "so ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter" tätig gewesen. Also stehe er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Doch die Unfallversicherung ließ die Frau abblitzen: Ein tödlicher Speerwurf sei kein Arbeitsunfall. Auch das Sozialgericht Düsseldorf lehnte ihre Klage auf Leistungen aus diesem Grund ab (S 1 U 163/13). Kampfrichter seien nicht abhängig beschäftigt und handelten auch nicht im öffentlichen Auftrag, wie z.B. Katastrophenhelfer, die gesetzlich unfallversichert seien.

Als so genannter "Wie-Beschäftigter" sei der Kampfrichter ebenfalls nicht einzustufen: Das seien Personen, deren Tätigkeit mit der eines Beschäftigten vergleichbar sei. Lizensierte Kampfrichter für Sportvereine seien ehrenamtlich tätig und bekämen nur eine geringe Aufwandsentschädigung. Bei regionalen Sportfesten seien keine Profis am Werk, die nach festen Einsatzplänen eines Vereins aktiv seien. Dem Verunglückten habe es freigestanden, an welchem Wettkampf er teilnehmen wollte.

Wer sich bei einem Sportverein ehrenamtlich engagiere, liebe den Sport und gehe einer reinen Freizeitbeschäftigung nach. Das ähnle in keiner Weise einem Arbeitsverhältnis. Die besondere Gefahr beim Speerwerfen ändere daran nichts.