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Gleichberechtigung auf'm Platz

Auch beim Frauenfußball gilt: Fußball ist Kampfsport

Nicht nur auf dem Platz gelten für Frauenfußballerinnen dieselben Spielregeln wie für Männer: Auch beim juristischen Nachspiel zu einem Match gelten die gleichen Maßstäbe, entschied das Oberlandesgericht Hamm (9 U 138/16).

Der konkrete Fall: Zwei Gelsenkirchener Frauenmannschaften spielten in der Bezirksliga gegeneinander. Spielerin A im Mittelfeld, Frau B als Torhüterin des gegnerischen Vereins. Nachdem A im gegnerischen 16-Meter-Raum den Ball ins Tor geschossen hatte, prallte sie mit der Torhüterin zusammen. Dabei erlitt A eine Fraktur am rechten Unterschenkel. Der Schiedsrichter sah in der Aktion von B kein Foul und ließ das Spiel weiterlaufen.

Bei Spielerin A stellten sich Komplikationen im Heilungsverlauf ein. Sie musste mehrmals operiert werden und ist aufgrund eines beeinträchtigten Nervs bis heute etwas gehbehindert. Von Torhüterin B forderte sie 50.000 Euro Schmerzensgeld und warf ihr absichtliches Foulspiel mit gestrecktem Bein vor. Das bestritt die Torhüterin: Der Zusammenstoß sei unvermeidlich gewesen. Sie seien beide sehr schnell auf den Ball zugelaufen und — direkt, nachdem A den Ball ins Tor spitzelte — aufeinander geprallt.

Das Landgericht Essen wies die Klage der Spielerin A ab, das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung. Fußball sei ein sportlicher Wettkampf mit beträchtlichem Risiko. Bei diesem Spiel bestehe auch dann Verletzungsgefahr, wenn die Spieler bzw. Spielerinnen die Regeln einhielten oder die Regeln nur geringfügig verletzten. Wer sich an einem Kampfsport beteilige, nehme Verletzungen in Kauf, die auch bei regelkonformem Spiel nicht verhindert werden könnten.

Härte sei typisch für diesen Sport. Daher hafteten Spieler gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht für die Folgen, wenn sie sich gegenseitig verletzten — außer bei grob unfairen Regelverstößen. Nach allen Zeugenaussagen (Mitspielerinnen, Zuschauer, Schiedsrichter) habe hier jedoch kein absichtliches, unfaires Foulspiel vorgelegen. Spielerin A sei bei einem im Fußball üblichen Zweikampf um den Ball verletzt worden. Anspruch auf Schmerzensgeld habe sie daher nicht.

Beinbruch beim Crosslauf

Teilnehmer an einem Hindernislauf durch den Wald müssen mit Bodenunebenheiten rechnen

Bei einem Hindernislauf durch den Wald geht es nicht nur darum, möglichst schnell ans Ziel zu kommen. Die Teilnehmer müssen unterwegs Barrieren überwinden. Meistens sind sie Hindernissen nachempfunden, wie sie auch in der freien Natur vorkommen. Eines dieser Hindernisse wurde einem Teilnehmer zum Verhängnis.

Eine Wasserrutsche mündete in einen künstlichen Teich, der mit einer Plastikplane ausgelegt war. Nachdem der Läufer in den Teich hineingerutscht war, stolperte er dort über eine Falte in der Plastikplane und brach sich das Schienbein.

Den Veranstalter des "Waldcrosshindernislaufs" machte der Verletzte für den Unfall verantwortlich: Die Falten in der Teichplane habe man nicht erkennen können, weil das Wasser so schlammig war. Wegen des Schienbeinbruchs habe er sich operieren lassen und den gebuchten Urlaub stornieren müssen. Der Veranstalter müsse die Stornokosten übernehmen und zusätzlich Schmerzensgeld zahlen.

Das Landgericht Köln wies die Klage des Hindernisläufers ab (3 O 129/16). Den Veranstalter treffe kein Vorwurf. Er sei nur verpflichtet, die Teilnehmer vor Gefahren zu schützen, soweit diese vermeidbar seien. Bei einem Hindernislauf quer durch den Wald komme es aber gerade darauf an, sich an Hindernissen zu beweisen. Das sei typischerweise mit Unebenheiten verbunden, darauf müssten sich die Läufer einstellen.

Ein Faltenwurf in einer Plastikplane sei in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als eine Bodenunebenheit in einem natürlichen Wassergraben, so das Landgericht. Wer bei einem sportlichen Wettkampf so etwas ausschließen möchte, müsse sich auf Hallenwettkämpfe beschränken und dürfe sich nicht ausgerechnet bei einem "Waldcrosshindernislauf" anmelden, der als besonders schwierig und riskant gelte.

Trotzdem sei es rund 10.000 Teilnehmern gelungen, das Hindernis zu passieren, ohne Schaden zu nehmen. Im Übrigen habe der Veranstalter auf Schildern vor permanenter Rutschgefahr gewarnt, auf das Verletzungsrisiko an den Barrieren hingewiesen und zu Vorsicht beim Laufen geraten. Mehr könne man von ihm nicht erwarten.

Sprung im Freibad endet auf Beton

DIN-Normen sind kein verbindlicher Standard - kein Schmerzensgeld für Badegast

In einem Freibad in Sachsen stieg ein Mann auf den Drei-Meter-Sprungturm. Oben angekommen, rutschte er aus, glitt unter dem Geländer hindurch und stürzte auf das Betonpflaster unter dem Turm. Dabei verletzte sich der Badegast erheblich. Von der Gemeinde als Betreiberin des Schwimmbades verlangte er 15.000 DM Schmerzensgeld. Er begründete dies mit dem Argument, der 1973 aufgestellte Sprungturm entspreche nicht den geltenden DIN-Vorschriften.

Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass die Gemeinde kein Schmerzensgeld bezahlen muss (6 U 289/95). DIN-Normen seien lediglich Empfehlungen, die freiwillig angewendet werden sollten. Wenn so eine Norm nicht eingehalten werde, bedeute das nicht automatisch, dass die Anlage nicht verkehrssicher sei.

Zwar bemühten sich die Gemeinden der neuen Bundesländer, Gefahrenstellen nach westdeutschem Standard abzusichern. Aufgrund begrenzter wirtschaftlicher Mittel müssten sie sich aber vorrangig darum kümmern, Gefahrenquellen zu beseitigen, die im Alltag massive Risiken darstellten. Ein Sprungturm in einem Freibad zähle nicht dazu. Zum einen werde er nur in der Sommersaison genutzt. Zum anderen seien seit 1973 keine vergleichbaren Unfälle passiert. Die Kommune habe deshalb ihre Verkehrssicherheitspflicht nicht verletzt.

Pyrotechnik im Fußballstadion

Knallkörper werfende Fußballfans müssen Schadenersatz leisten für die vom DFB gegen den Verein verhängte Geldstrafe

Bei einem Heimspiel des 1. FC Köln im Februar 2014 - damals noch in der 2. Bundesliga - betätigten sich einige "Fans" auf der Tribüne mal wieder als Pyrotechniker. Zuschauer A zündete in der zweiten Halbzeit einen Knallkörper, der aufgrund seiner Energie sogar unter das Sprengstoffgesetz fällt. Diesen Knallkörper warf A auf den Unterrang der Nordtribüne, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte.

Wegen dieser Randale und anderer, ähnlicher Vorfälle verdonnerte das Sportgericht des DFB den Fußballverein zu einer Verbandsstrafe: 50.000 Euro Geldstrafe und die Auflage, weitere 30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention dienen sowie der Ermittlung von Straftätern bei Spielen. Der 1. FC Köln zahlte und forderte anschließend vom Übeltäter 30.000 Euro Schadenersatz.

Zunächst scheiterte die Klage des Vereins beim Oberlandesgericht (OLG) Köln (7 U 54/15): Als Mitglied des DFB anerkenne der Verein dessen Regeln, so das OLG. Damit gehe er auch das Risiko ein, für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung übernehmen und gegebenenfalls Strafen zahlen zu müssen. Der Bundesgerichtshof sah das anders und hob das Urteil auf (VII ZR 14/16).

Zuschauer dürften Fußballspiele nicht stören. Wer während eines Spiels im Stadion Knallkörper zünde und werfe, müsse für die Folgen haften. Und das gelte auch für eine Geldstrafe, die der DFB dem Fußballverein aufbürde: Schließlich sei die Strafe gerade wegen des Fehlverhaltens des Fußballfans A verhängt worden. Es wäre abwegig, dem gewalttätigen Fan ausgerechnet wegen der DFB-Regeln die Zahlung zu ersparen. Diese hätten schließlich auch den Zweck, Spielstörungen zu verhindern.

Vermummter Hooligan

"Fußballfan" muss wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot im Stadion Bußgeld berappen

"Fußballfan" X gehört zu jener Spezies von Fans, der es im Stadion in erster Linie auf Randale ankommt. Bei einem Spiel der bayerischen Regionalliga im Herbst 2014 stand er inmitten einer Gruppe junger Männer vor der Haupttribüne. Alle waren mit Schlauchschals, Sturmhauben oder ähnlichen Bekleidungsstücken ausgerüstet, weil sie nicht erkannt werden wollten.

Das erwies sich als Bumerang: Die Polizei nahm sich die Gruppe gleich vor. (Nicht nur) X bekam ein Bußgeld von 400 Euro aufgebrummt: Mit dem Schlauchschal habe er verhindern wollen, dass seine Identität festgestellt wird, lautete der Vorwurf. Das verstößt gegen das bayerische Versammlungsgesetz.

Doch ein erstaunlich verständnisvoller Amtsrichter sprach ihn von diesem Vorwurf frei. Die etwas spitzfindige Begründung: Der einschlägige Paragraph gelte nur für "Veranstaltungen unter freiem Himmel". Fußballspiele fänden zwar unter freiem Himmel statt, doch die Tribünenplätze im Stadion in P. seien überdacht. Hier seien Zuschauer vor der Witterung geschützt, das Spielfeld dürften sie nicht betreten. Daher sei das Stadion kein "Ort unter freiem Himmel", für den das Vermummungsverbot gelte.

Mit Erfolg legte die Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hob sie auf und bestätigte den Bußgeldbescheid (3 Ss OWi 1176/15). Ein Fußballspiel stelle auch dann eine öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel dar, wenn die Tribünenplätze überdacht seien, erklärte das OLG. Die Formulierung "unter freiem Himmel" sei nicht im engen Wortsinne zu verstehen.

Sie verweise nicht zwingend auf einen Veranstaltungsort im Freien, sondern meine eigentlich eine Versammlung im öffentlichen Raum und das damit verbundene erhöhte Konfliktpotenzial. Auch in einer Flughafenhalle könne eine öffentliche Veranstaltung stattfinden, d.h. inmitten allgemeinen Publikumsverkehrs. Da blieben die Veranstaltungsteilnehmer nicht unter sich, sondern träfen auf viele andere Menschen. Allein dieser Umstand berge Gefahrenpotenzial, das möglicherweise von den Ordnungskräften schwer zu beherrschen sei. Also gelte hier das Vermummungsverbot.

Die Argumentation des Amtsgerichts sei kaum nachvollziehbar: Besucher eines Fußballspiels säßen auch auf der Tribüne "im Freien" bzw. "an der frischen Luft". Bei einem nur im Tribünenbereich überdachten Stadion bestehe zum "freien Himmel" über dem Spielfeld eine direkte "atmosphärische Verbindung". Zuschauer hätten nicht nur ungetrübten "freien Blick auf den Himmel". Sie seien im Winter der Kälte ausgesetzt, im Sommer der Sonne und dem Regen. Trotz des Tribünendachs.

Sportunfall beim Betriebsseminar

Ein Skiunfall während des Begleitprogramms einer Firmentagung stellt keinen Arbeitsunfall dar

Eine norddeutsche Werkstattkette ("Autoservice") veranstaltete eine geschäftliche Tagung für Führungspersonal. Im Rahmenprogramm des Betriebsseminars war auch ein Abstecher in eine nahe Skihalle vorgesehen. Ein Niederlassungsleiter, der an dieser geselligen Veranstaltung in der Skihalle teilnahm, verletzte sich bei einem Sturz am rechten Knie. Aufgrund einiger Komplikationen bekam er danach auch noch eine Lungenembolie.

Von seiner Berufsgenossenschaft verlangte der Angestellte Leistungen. Doch die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte es ab, den Sturz in der Skihalle als Arbeitsunfall anzuerkennen. Vergeblich wandte sich der Verletzte daraufhin an die Sozialgerichte. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) machte alle Hoffnungen zunichte und wies seine Klage auf Leistungen ab (L 5 U 48/12).

Hier liege kein Arbeitsunfall vor, so das LSG, weil Skifahren nicht mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit zusammenhänge. Dass der Unfall während einer Tagung der Firma stattgefunden habe, ändere daran nichts. Auch bei einer Geschäftsreise bestehe kein Versicherungsschutz rund um die Uhr. Der Ausflug in die Skihalle sei kein Bestandteil der betrieblichen "Herbsttagung" gewesen, sondern allenfalls ein Begleitprogramm, an dem sich einige, aber keineswegs alle Mitarbeiter beteiligten.

Es habe sich um eine reine Spaßveranstaltung gehandelt, die neben dem und zusätzlich zum eigentlichen Betriebsseminar durchgeführt wurde. So ein "Event" stehe auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn es als Nebeneffekt die Beziehungen zwischen Unternehmensangehörigen verbessere, was dem Arbeitgeber zugutekomme.

Dass der Arbeitgeber selbst der Ansicht gewesen sei, Skilaufen sei versichert, spiele ebenfalls keine Rolle: Das sei objektiv nach Rechtslage zu entscheiden. Die Knieverletzung des Niederlassungsleiters blieb also ein Fall für seine Krankenkasse.

Kind stirbt durch ein Fußballtor

Gericht prüft nach dem Unfall beim Jugendtraining, ob der Trainer seine Aufsichtspflicht verletzt hat

Eine C-Jugendmannschaft trainierte am Abend auf dem Gelände eines Fußballclubs. Nach dem Training, als die Mannschaft in die Kabine eilte, schickte der Trainer einige Jungs zurück auf den Fußballplatz: Sie sollten die Tore, die zu Übungszwecken umgelegt worden waren, wieder aufstellen und richtig platzieren. Danach ging der Übungsleiter in den Geräteraum. Drei Jugendspieler (12, 13 und 14 Jahre alt) machten sich auf dem Sportplatz an die Arbeit.

Neben den 200 kg schweren Toren spielten zwei jüngere Buben Fußball, die nicht zur Mannschaft gehörten. Sie wurden aufgefordert, aus dem Weg zu gehen, hörten aber nicht. Dann nahm das Unheil seinen Lauf: Als die Jugendspieler ein Tor anhoben, hängte sich einer der Buben an die Querverstrebung. Die Jugendspieler konnten das Tor nicht festhalten, es schnellte in die Ausgangsposition zurück. Dabei traf die Querstange das Kind am Kopf. Zwischen Boden und Tor eingeklemmt, starb der Siebenjährige an den schweren Verletzungen.

Auch für den Trainer hatte das Unglück Folgen: Das Amtsgericht Hamburg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung. Dagegen wehrte sich der Mann und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Recht (1 Rev 13/15). Das Amtsgericht habe dem Übungsleiter vorgeworfen, er hätte 12- bis 14-jährige Spieler die Tore nicht allein aufrichten lassen dürfen, sondern sie dabei beaufsichtigen müssen. Doch der Vorwurf fahrlässiger Tötung sei nicht gut genug begründet, kritisierte das OLG.

Über Reife und Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen sage das Urteil nichts. Es fehlten auch Hinweise auf eine Bedienungsanleitung für das Tor. Es bleibe daher unklar, ob der Trainer sich darauf verlassen durfte, dass seine Jugendspieler die Tore ohne Kontrolle zuverlässig aufstellen würden. Das sei nicht abwegig: Immerhin handelte es sich um kleinere Tore speziell für das Jugendtraining. Auch der DFB zähle das Umlegen und Aufstellen von Toren mit zur Jugendausbildung.

Obendrein fehlten Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten: Hätten fremde Personen dort generell freien Zutritt? Musste der Trainer damit rechnen, dass fremde Kinder um 20 Uhr abends dort spielten und möglicherweise gefährdet sein könnten? Um den Trainer entweder zu entlasten oder eine Pflichtverletzung überzeugend nachzuweisen, müssten Feststellungen dazu in einer weiteren Verhandlung nachgeholt werden.

Unfall beim Springturnier

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung muss die verletzte Reiterin nicht entschädigen, wenn das Pferd ihrem Vater gehört

Im August 2014 stürzte ein Pferd bei einem Springturnier über ein Hindernis. Bei dem Unfall verletzte sich die Reiterin, deren Vater das Tier gehörte. Seine Tierhalterhaftpflichtversicherung müsse für die Unfallfolgen einstehen, meinte der Pferdebesitzer. Sie sei zuständig für Schäden, die das Pferd Dritten zufüge und für die er als Tierhalter haften müsse. Wegen des vom Pferd verursachten Reitunfalls habe die Tochter gegen ihn berechtigte Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Doch die Versicherung winkte ab. Haftpflichtansprüche von verletzten Angehörigen des Versicherungsnehmers seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, teilte das Unternehmen mit. Im Übrigen handelten Teilnehmer eines Turniers sowieso auf eigene Gefahr und hätten schon deswegen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Vergeblich klagte der Pferdehalter Versicherungsleistungen ein.

Ob Ansprüche einer Geschädigten berechtigt seien, entscheide allein die Versicherung, erklärte das Oberlandesgericht Hamm (20 U 157/15). Sie prüfe den Vorfall. Ob die Versicherung dann die Forderungen erfülle oder versuche, diese abzuwehren, stehe ihr frei. Hier müsse das Unternehmen jedoch den Unfallhergang gar nicht überprüfen, denn die Forderung sei von vornherein unbegründet. Zu Recht verweise der Versicherer auf die einschlägigen Vertragsklauseln.

Die vom Pferd verletzte Tochter des Versicherungsnehmers sei keine "dritte Person" im Sinne der Versicherungsbedingungen: Sie sei vielmehr als Angehörige des Tierhalters und als Tierhüterin mitversichert, die während des Springturniers das Pferd in eigener Verantwortung geritten habe. Versichert sei sie in der Tierhalterhaftpflichtversicherung allerdings nicht, wenn sie selbst vom Pferd verletzt werde. Bei der Haftpflicht bedeute "mitversichert": Die Reiterin sei ebenso wie der Tierhalter gegen Ansprüche Dritter versichert, die durch das Pferd geschädigt werden.

Unfall auf der Trabrennbahn

Zur Haftung nach einer Kollision von Sulkyfahrern beim Pferderennen

Bei einem Trabrennen lenkte ein Sulkyfahrer sein Pferd abrupt nach rechts. Die nachfolgenden drei Gespanne konnten nicht mehr ausweichen und es kam zu einer folgenschweren Kollision, bei der sich ein Teilnehmer verletzte. Der verletzte Sportler verlangte vom Unfallverursacher Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob mit der Teilnahme am Trabrennsport stillschweigend ein "Haftungsausschluss" vereinbart wird (22 U 131/94). Darauf pochte der Unfallverursacher, weil er dann nicht verpflichtet gewesen wäre, Schadenersatz zu leisten. Ein Haftungsausschluss gilt bei gefährlichen Sportarten wie z.B. Autorennen: Hier geht man davon aus, dass jeder Teilnehmer die Gefahren dieses Sports kennt, dieses Risiko bewusst eingeht und darauf verzichtet, bei einem Unfall Schadenersatzansprüche zu stellen.

Doch dem verletzten Sulkyfahrer sprach das OLG die geforderte Entschädigung zu. Trabrennfahren gehöre nicht zu den besonders gefährlichen Sportarten. Zwar würden die Gespanne mit hoher Geschwindigkeit gefahren, vor allem beim Überholen könne es deshalb zu verletzungsträchtigen Berührungen kommen. Anders als Kampfsportarten sei aber der Pferdesport nicht auf direkten "Körperkontakt" und Kampf ausgerichtet. Deshalb sei nicht anzunehmen, dass die Fahrer allein mit ihrer Teilnahme am Rennen auf Haftung für Unfälle verzichten wollten.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Trabrennordnung müsse sich jeder Teilnehmer im Rennen so verhalten, dass er die anderen Teilnehmer nicht störe, behindere oder gefährde. Gegen diese Regelung habe der Unfallverursacher grob fahrlässig verstoßen, indem er abrupt nach rechts ausgewichen sei. Es habe ihm klar sein müssen, dass es ihm bei seiner Geschwindigkeit nicht mehr möglich sein würde, an den anderen Gespannen vorbeizukommen. Der gestürzte Sportler habe daher Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz für die Behandlungskosten.

Reiten verboten!

Landratsamt verweigert Reiterlaubnis im Landschaftsschutzgebiet

In einem bayerischen Landschaftsschutzgebiet hatte das Forstamt — auf Anordnung des Landratsamts — 2003 das Reiten verboten. Immer wieder beantragten Reitvereine, es zumindest auf dem asphaltierten Forstweg durch dieses Gebiet wieder zu gestatten.

Wald und Wegenetz in diesem Gebiet gehören den Bayerischen Staatsforsten. Auf deren Wunsch erhielt das Landratsamt das Reitverbot aufrecht: Naturschutz habe Vorrang. Außerdem seien auf dem Forstweg viele Wanderer und Radfahrer unterwegs, das könnte zu Problemen führen, so die Begründung.

Ein Geländereiter, Mitglied eines Reitvereins, erhob Klage, um eine Reiterlaubnis durchzusetzen. Das Bayerische Naturschutzgesetz stehe dem nicht entgegen: Jedermann dürfe auf Privatwegen in der freien Natur wandern, und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten … (Art. 28). Der Forstweg sei befestigt und eigne sich durchaus für Reiter. Da seien sogar Autos unterwegs, dann müsste es doch erst recht zulässig sein, hier zu reiten.

Doch das Verwaltungsgericht München schlug sich auf die Seite des Grundeigentümers, des Freistaats Bayern (M 11 K 14.5659). In so einem "sensiblen" Gebiet müsse man jeden Schaden an Flur und Wald vermeiden. Der asphaltierte Weg sei keineswegs für den öffentlichen Verkehr offen: Nur Förster und andere Personen mit Sondererlaubnis dürften ihn mit Kfz befahren.

Außerdem werde der Forstweg intensiv von der erholungsuchenden Bevölkerung genutzt, von Wanderern und Mountainbikern. Kämen hier noch viele Reiter dazu, entstünde eine "Gefährdungslage". Hier gehe es nicht nur um den Geländereiter — mit einer Reiterlaubnis schaffe man einen Präzedenzfall. Zahlreiche Reiterhöfe in unmittelbarer Umgebung würden dann ebenfalls eine Erlaubnis beantragen und müssten sie bekommen.

Unberechtigte Dopingsperre?

Eishockey-Profi verlangt von seinem ehemaligen Verein Schadenersatz für eine Dopingsperre

Ein Eishockey-Profispieler verklagte seinen Ex-Club. Seiner Ansicht nach war der Verein schuld an einer Dopingsperre, die im Winter 2014/2015 gegen ihn verhängt wurde. Die Vereinsärzte hätten es versäumt, bei der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) eine Ausnahmegenehmigung für ein Medikament zu beantragen, das auf der Dopingliste stehe. Nur deshalb sei er wegen der Einnahme dieses Mittels gesperrt worden. Ohne Ausnahmegenehmigung hätte man ihn gar nicht am Spielbetrieb teilnehmen lassen dürfen.

Außerdem habe der Geschäftsführer öffentlich behauptet, dass er, der Spieler, sich nicht an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs gehalten und gegen Doping-Bestimmungen verstoßen habe. Das sei falsch und habe zusätzlich seinen guten Ruf beschädigt. Dafür müsse der Club geradestehen. Die Höhe des Schadens bezifferte der gesperrte Profi auf ca. 244.000 Euro (entgangener Gewinn, Imageschaden und Anwaltskosten).

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab (4 Ca 7518/15). Die Dopingsperre habe sich zwar tatsächlich als zweifelhaft herausgestellt, der Eishockeyverband habe sie rückwirkend verkürzt. Doch eventuelles Fehlverhalten der Mediziner sei nicht dem Eishockeyverein zuzurechnen. Ärzte handelten in so einem Fall nicht als Beauftragte des Vereins. Nicht der Club müsse es der NADA melden, wenn Spieler Arzneimittel schluckten, für die eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei.

Auch für die Äußerungen des Geschäftsführers hafte der Club nicht — selbst wenn sie unzutreffend gewesen sein sollten. Sollten sie als Pflichtverletzung anzusehen sein, könne der Spieler daraus trotzdem nur einen Anspruch auf Schadenersatz ableiten, wenn dieses Fehlverhalten die Ursache für seine Einkommenseinbußen war. So einen Kausalzusammenhang habe der Spieler zwar behauptet, aber nicht belegen können. (Der Spieler hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Leistungssportler durch Unfall ausgebremst

Bei der Bemessung von Schmerzensgeld ist auch ein Verlust an Lebensfreude zu berücksichtigen

Ein 39 Jahre alter Mann wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Seither ist er dauerhaft beeinträchtigt. Seinen linken Daumen und das linke Handgelenk kann er nicht mehr richtig bewegen, was ihn als Linkshänder beim Schreiben und Greifen erheblich behindert. Zudem hatte der Verletzte vor dem Unfall Leistungssport betrieben und kann diesem Hobby jetzt nicht mehr nachgehen.

Deshalb zog er vor das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers mehr Schmerzensgeld, als ihm vom Landgericht zugesprochen worden war. Das OLG gab dem Mann Recht und erhöhte die Entschädigung auf 35.000 Euro (1 U 59/14).

Wenn die Höhe des Schmerzensgeldes festgesetzt werde, komme es wesentlich auf die Schwere der Verletzungen an, auf Umfang bzw. Dauer der Heilbehandlung und bleibende Schäden. Aber auch der Verlust an Lebensfreude sei zu berücksichtigen, wenn jemand infolge eines Unfalls gewohnte Freizeitaktivitäten aufgeben müsse, betonte das OLG. Im konkreten Fall sei das Unfallopfer als Leistungssportler aktiv gewesen.

Diese Freizeitbeschäftigung habe bisher sein Leben bestimmt, der Unfall habe sie ihm genommen. Danach habe der Mann zwar mit großem Engagement trainiert. Aufgrund der Bewegungseinschränkungen könne er aber über den Leistungsstand eines Freizeitsportlers nie mehr hinauskommen. Darunter leide der Sportsfreund, weil er Sport auf diesem Level verständlicherweise nicht als gleichwertig empfinde.

Student verletzt sich beim Fußball

Studierende sind bei einem von der Hochschule organisierten Fußballturnier gesetzlich unfallversichert

Bei einem Fußballturnier der "Campusliga" einer Universität verletzte sich ein Student: Beim Aufwärmen für ein Spiel riss er sich ein Kreuzband und den Außenmeniskus. Für die Behandlungskosten sprang zunächst die gesetzliche Unfallversicherung ein. Anschließend verlangte die Unfallkasse von der Krankenversicherung des Studenten ca. 14.000 Euro erstattet.

Denn sie war der Ansicht, dass der verletzte Fußballer bei diesem Sportevent nicht gesetzlich unfallversichert war: Bei Turnieren dieser Art stehe der Wettkampf im Vordergrund und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports für die Studierenden. Doch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Unfallkasse für die Kosten aufkommen muss (L 3 U 56/15).

Nicht bei jedem Hochschulsport ständen Studenten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das LSG. Doch das konkrete Fußballspiel sei studienbezogen gewesen. Das Turnier der Campusliga diene dem körperlichen Ausgleich für die "Geistesarbeiter", der sozialen Integration der Studierenden und damit auch ihrer Persönlichkeitsentwicklung.

Zudem gestalteten die Studenten das Fußballturnier nicht "nach Gusto", es werde in jeder Hinsicht von der Hochschule organisiert und bestimmt. Der Wettkampfcharakter einer Veranstaltung stehe dem Versicherungsschutz ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Auch Wettkampfsport sei gut für die Fitness und für die Erholung vom Lernen.

Aus "Yogabox" wird keine Marke

Der Begriff "Yogabox" wird nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als "Yoga-Angebotspaket" verstanden

Ein Unternehmen wollte den Begriff "Yogabox" ins Markenregister eintragen lassen. Er sollte als Marke für eine Menge Waren und Dienstleistungen geschützt werden, u.a. für Kosmetika, Sport- und Yogabekleidung, Schmuck, Kissen, Gymnastikmatten, Spiele, Geräte für Yogaübungen, Yogaunterricht, Gymnastikkurse und Werbung.

Das Deutsche Patent- und Markenamt ließ den Eintrag nur für wenige Waren zu, die keinen Bezug zu Yoga aufwiesen. Ansonsten komme für den Begriff "Yogabox" Markenschutz nicht in Frage, entschied die Markenstelle. Denn er werde vom Verbraucher lediglich als Umschreibung für ein "Yoga-Angebotspaket" verstanden und nicht als Hinweis auf den Anbieter der Waren und Dienstleistungen.

Das Unternehmen legte Einspruch ein: Das Wort "Yogabox" sei nicht beschreibend, unter diesem Namen sollten doch keine Boxen verkauft werden. Eine "Box" werde auch nicht zwingend als "geschnürtes Paket" aufgefasst. Damit konnte der Markenanmelder das Bundespatentgericht nicht überzeugen, es bestätigte im Wesentlichen den negativen Bescheid der Markenbehörde (29 W (pat) 21/15).

Mit dem Wortbestandteil "Yoga" seien Übungen gemeint, die aus Indien stammten und Entspannung, Körperbeherrschung und Konzentration förderten. "Yoga" benenne also Art, Zweck und Thema der betreffenden Waren und Dienstleistungen. "Box" bedeute vielerlei, von "Schachtel" bis Einstellplatz für Pferde oder Autos. Kombiniert bedeuteten die zwei Worte im heutigen Sprachverständnis: ein yogaspezifisches Angebotspaket.

Denn auf dem Markt sei es mittlerweile üblich, für Kunden Angebotspakete zu einem bestimmten Thema zu "schnüren", z.B. ein "Yogaset" oder ein "Yogapaket". Und solche Pakete würden auch häufig "Box" genannt. Da gebe es z.B. Wanderboxen ("alles, was du zum Wandern in … brauchst"), Massageboxen, eine Judobox mit drei DVDs etc.

Verbraucher würden daher den Namen "Yogabox" als Zusammenstellung typischer Yoga-Produkte oder Yoga-Dienstleistungen interpretieren, d.h. als Hinweis auf die Art des Angebots. Als Unternehmenskennzeichen tauge der Begriff daher nicht. Die Funktion einer Marke bestehe darin, auf die betriebliche Herkunft eines Angebots hinzuweisen. Sie solle Verbraucher darauf aufmerksam machen, aus welchem Unternehmen Waren oder Dienstleistungen stammten, und es ihnen ermöglichen, dieses Angebot von dem anderer Unternehmen zu unterscheiden.

SV Wilhelmshaven contra FIFA

Der Norddeutsche Fußballverband hat einen Fußballzwerg zu Unrecht wegen Verstoßes gegen FIFA-Regeln zum Zwangsabstieg verdonnert

Der Vergleich "David gegen Goliath" drängt sich hier wirklich auf: Nach jahrelangem Rechtsstreit hat der Sportverein Wilhelmshaven — SVW, aktuell spielberechtigt in Bezirksliga Weser-Ems 2 — gegen den Weltverband gesiegt. Worum ging es? 2007 hatte der SVW, der damals noch in der Regionalliga Nord kickte, einen 19-Jährigen aus Argentinien verpflichtet. Er hatte bei Atletico River Plate und Atletico Excursionistas gespielt.

Sergio Sagarzazu war nur fünf Monate beim SVW und wurde nicht oft eingesetzt. Ungeachtet dessen sollte der Fußballclub den argentinischen Vereinen gemäß FIFA-Reglement eine Ausbildungsentschädigung von 157.500 Euro zahlen. Der SVW weigerte sich, weil er diesen Betrag nicht aufbringen konnte. Zur Strafe verfügte der Norddeutsche Fußballverband 2014 den Zwangsabstieg aus der Regionalliga: Der Weltverband FIFA hatte diese Sanktion gegen den SVW vom DFB gefordert.

Die Strafmaßnahme war rechtswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (II ZR 25/15). Der SVW sei nicht Mitglied der FIFA, sondern des Norddeutschen Fußballverbandes. In dessen Satzung sei jedoch so eine Disziplinarstrafe für das Nicht-Zahlen einer Ausbildungsentschädigung nicht vorgesehen. Zwangsabstieg sei eine harte Sanktion — die Voraussetzungen für eine derartige Strafe müssten klar und eindeutig geregelt sein.

Dass die Satzungen von DFB oder FIFA entsprechende Konsequenzen vorsehen, spiele keine Rolle, betonten die Bundesrichter. Maßgebend sei hier nur die Satzung des Norddeutschen Fußballverbands, und die enthalte für einen Zwangsabstieg keine klare Ermächtigung.

Daher werden nun der Norddeutsche Fußballverband und andere Unterabteilungen des DFB ihre Satzungen ändern (müssen), damit sich so ein Rechtsstreit nicht wiederholt. Denn als DFB-Mitglieder sind sie verpflichtet, FIFA-Regeln umzusetzen.

Dieses Urteil wird also andere Fußballzwerge nicht vor ruinösen Ausbildungsentschädigungen bewahren. Wenigstens kann der SVW auf Basis dieser Entscheidung nun versuchen, vom Norddeutschen Fußballverband Schadenersatz für den rechtswidrigen Zwangsabstieg zu bekommen.

Stadionverbot für gewalttätigen Fan

Kurzartikel

Verhängt ein Fußballverein nach gewalttätigen Ausschreitungen bei einem Fußballspiel ein Stadionverbot gegen einen Fan, kann die Sanktion auch dann rechtmäßig und wirksam sein, wenn diesem Fan die Beteiligung an dieser speziellen Randale nicht nachzuweisen war. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot liegt vor, wenn objektive Tatsachen dafür sprechen, dass durch den betreffenden Fan künftig Störungen im Stadion zu erwarten sind. Und das trifft zu, wenn der Fan der rechtsradikalen Szene angehört und sich damit in einem "zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt".

Hassparolen-Fanmarsch

"Fußballfans" verbreiteten in einer belebten Innenstadt Angst und Schrecken

In der Fußgängerzone einer Kommune in Niedersachsen war gerade Wochenmarkt. Viele Leute waren unterwegs, kauften ein oder saßen in Cafés. Viel Publikum also für ein paar Fußball-Rowdys, die (anlässlich eines Heimspiels ihres VFL X gegen den SC P) unangemeldet einen Marsch durch die gesamte Innenstadt organisierten. Lautstark skandierten sie "Tod und Hass dem SC P!" und erschreckten Passanten. Dann schrien die "Fußballfans": "Was machen wir mit den Preußenschweinen? Wir hauen ihnen auf die Schnauze".

Einer der Anführer brüllte durch ein Megaphon die Parole: "Wollt ihr Verlängerung? Nein! Wollt ihr Elfmeterschießen? Nein! Was wollt ihr denn? Preußenblut! Preußenblut!" Beim Weitermarsch brannten Teilnehmer des Fanmarsches Böller ab. Verunsicherte Bürger sprachen Polizeibeamte auf die Parolen und Gesänge an.

An so einem Fanmarsch teilzunehmen, stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, fand das Amtsgericht Osnabrück, und verurteilte einen der Hooligans zu einer Geldbuße von 100 Euro. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte der Sache nach die Einschätzung des Amtsgerichts (2 Ss (OWi) 163/15). Ordnungswidrig handle, wer "grob ungehörig" die Allgemeinheit belästige oder gefährde und die öffentliche Ordnung beeinträchtige. Diese Definition treffe zu, wenn eine Truppe von Hooligans in einer belebten Innenstadt einen nicht genehmigten Aufmarsch veranstalte und mit lautstarken Hassparolen Schrecken unter den Passanten verbreite,

Auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit könne sich der "Fan" nicht berufen. Das Grundgesetz schütze Aufzüge und Demonstrationen als plakative Meinungskundgabe und gemeinsames Aufmerksam-Machen auf Überzeugungen. Ein Hassparolen-Fanmarsch kenne aber kein kommunikatives Anliegen. Gegen Fans anderer Mannschaften Hassparolen zu skandieren, habe nichts mit öffentlicher Meinungsbildung zu tun.

Allerdings dürfe eine Geldbuße nur für vorsätzliches Handeln verhängt werden. Und im Urteil des Amtsgerichts fehle die Feststellung, dass der Angeklagte bewusst grob ungehörig gehandelt und die Allgemeinheit belästigt habe — was anzunehmen sei. Diese Feststellung müsse das Amtsgericht nachholen.

Achillessehnenriss beim Fußball

Unfallversicherung behauptet "Vorschädigung" und will nicht zahlen

Während eines Fußballmatchs riss einem Spieler beim Laufen die Achillessehne. Von seiner privaten Unfallversicherung verlangte er eine Entschädigung. Diese weigerte sich zu zahlen. Begründung: Eine Achillessehne könne - ohne Fremdverschulden, d.h. der Attacke eines Gegenspielers - nur dann reißen, wenn sie erheblich vorgeschädigt sei. Also sei der Gesundheitsschaden nicht "überwiegend durch einen Unfall verursacht". In so einem Fall müsse die Unfallversicherung nicht leisten.

Der Fußballspieler zog vor Gericht und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Celle durch. Die Versicherung muss zahlen, urteilte das OLG (8 U 82/94). Anders als beim Gehen oder gemächlichen Laufen komme es beim "kämpferischen Einsatz" in einem Fußballspiel zu "erhöhter Kraftanstrengung". Diese erhöhte Kraftanstrengung des Fußballers das Reißen der Sehne ausgelöst. Da der behandelnde Unfallarzt außerdem keine Vorschädigung an der Achillessehne habe feststellen können, stehe dem Sportler die Entschädigung zu.

Knochenbrüche im Fitnessstudio!

Studioinhaber muss für Sportunfall mit einem neuen Trainingsgerät nicht haften

Eine Frau wollte im Fitnessstudio mit einem neuartigen, elektrischen Trainingsgerät arbeiten, das mit Strom Muskeln aufbaut. Während einer Übung für die Arme stellte sie den Regler des Geräts auf die stärkste Stromstufe — versehentlich, wie sie später erklärte. Auf dieser Stufe entfaltete das Gerät eine solche Wucht, dass die Schulter der Sportlerin ausgekugelt wurde und sie Trümmerbrüche erlitt.

Für diesen Unfall machte die Verletzte das Fitnessstudio verantwortlich: Geschultes Personal hätte die Stromstärke einstellen und das Training überwachen müssen. Zumindest hätte man das Gerät so absichern müssen, dass es nicht versehentlich auf maximale Leistung gestellt werden konnte. Niemand habe sie über das Risiko von Verletzungen bei dieser Trainingsmethode aufgeklärt.

Die Klage der Kundin auf Schmerzensgeld vom Fitnessstudio scheiterte beim Kammergericht in Berlin (20 U 207/15). Den Inhaber und sein Personal treffe kein Vorwurf, fand das Gericht. Sie könnten und müssten ihre Kunden nur vor einem Verletzungsrisiko warnen, wenn sie selbst darüber Bescheid wüssten. Der Studioinhaber habe jedoch glaubwürdig und unwiderlegt ausgeführt, dass er noch nie von Unfällen mit diesem Trainingsgerät gehört habe.

Wenn er nicht wisse, dass maximale Stromstärke Verletzungen nach sich ziehen könne, müsse er nicht mit Unfällen rechnen. Was er aus der Bedienungsanleitung wissen konnte - dass es bei höheren Stromstufen "ziept" und Vorsicht geboten sei -, darüber habe er die Kundin informiert.

Deren Aussage sei dagegen voller Widersprüche. Einmal wusste sie angeblich nicht, dass Regler 6 nicht auf Maximalstärke gestellt werden durfte. Bei der nächsten Vernehmung habe sie gesagt, Regler 6 sollte nicht höhergestellt werden, "weil es sonst weh tut". Einmal habe sie behauptet, mit der Hand an den Regler gekommen zu sein, das andere Mal sollte es mit dem Oberarm passiert sein.

Versehentlich einen Drehregler zu verstellen, sei aber technisch unmöglich: Anders als einen Schieberegler oder einen Druckschalter müsse man einen Drehregler mit Daumen und Zeigefinger in die Hand nehmen und bewusst bewegen.

Ebenso zweifelhaft sei das Geschehen nach dem Verstellen des Reglers. Einmal behaupte die Sportlerin, es sei sofort Strom geflossen. Dann sei wieder die Rede von einer kurzen Pause. Wenn die Kundin aber wahrgenommen habe, dass der Regler auf maximale Stromstärke stand, sei unbegreiflich, warum sie diese Einstellung nicht sofort korrigierte. Den Vorgang abzubrechen, sei nicht möglich gewesen, behaupte sie in einem Schriftsatz. In der Klageschrift räume die Frau dagegen ein, "grundsätzlich habe die Möglichkeit bestanden zu reagieren". Alles in allem gehe das Gericht davon aus, dass sie selbst für den Unfall verantwortlich sei.

FSV Mainz 05 contra Ex-Torwart

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Fußballclubs dürfen mit Spielern weiterhin befristete Arbeitsverträge schließen

Bundesligavereine dürfen weiterhin befristete Arbeitsverhältnisse mit Lizenzspielern vereinbaren, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden (4 Sa 202/15) und damit ein anderslautendes Urteil des Arbeitsgerichts Mainz von 2015 gekippt (3 Ca 1197/14).

Der von Trainer Tuchel — nach krankheitsbedingten Ausfällen in der Saison 2013/2014 — "aussortierte" und zur zweiten Mannschaft versetzte Torwart Heinz Müller hatte auf Weiterbeschäftigung geklagt. Die Befristung seines Arbeitsvertrags von 2012 auf zwei Jahre bis zum 30.06.2014 sei "ohne sachlichen Grund" erfolgt, meinte er.

Dem widersprach das LAG: Arbeitsverträge von Profifußballspielern befristet abzuschließen, sei wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Dafür gebe es mehrere Gründe. Zum einen sei es beim Vertragsschluss nie sicher, wie sich das Leistungsvermögen eines Spielers entwickle. Die Verletzungsgefahr sei bei diesem Kampfsport ohnehin hoch und die Verletzungsanfälligkeit nehme mit dem Alter zu: Müller sei beim Abschluss des letzten Zwei-Jahres-Vertrages 2012 schon fast 34 Jahre alt und oft verletzt gewesen.

Als Besonderheit im Profifußball sei zum anderen festzuhalten, dass der erfolgversprechende Einsatz des Spielers von verschiedenen, veränderlichen Faktoren abhänge: z.B. wie sich der Spieler in das Gruppengefüge einpasse, von der Spieltaktik des Trainers und allgemein vom Leistungsniveau des Vereins. In einem professionellen Mannschaftssport müssten Verein und Trainer bei Personalplanung und Zusammenstellung des Teams flexibel sein können.

Hier gehe es ausschließlich um Erfolg im sportlichen Wettkampf, nur leistungsfähige Akteure könnten dazu beitragen. Dazu komme die hohe Fluktuation der Spieler bzw. das Rotationsprinzip im europaweiten Transfersystem. Diese besonderen Merkmale erforderten den Abschluss befristeter Arbeitsverträge. Daher sei die Entscheidung des Arbeitgebers FSV Mainz 05, dem Torwart nur einen Vertrag bis zum 30.06.2014 anzubieten, rechtlich nicht zu beanstanden.