Nicht nur auf dem Platz gelten für Frauenfußballerinnen dieselben Spielregeln wie für Männer: Auch beim juristischen Nachspiel zu einem Match gelten die gleichen Maßstäbe, entschied das Oberlandesgericht Hamm (9 U 138/16).
Der konkrete Fall: Zwei Gelsenkirchener Frauenmannschaften spielten in der Bezirksliga gegeneinander. Spielerin A im Mittelfeld, Frau B als Torhüterin des gegnerischen Vereins. Nachdem A im gegnerischen 16-Meter-Raum den Ball ins Tor geschossen hatte, prallte sie mit der Torhüterin zusammen. Dabei erlitt A eine Fraktur am rechten Unterschenkel. Der Schiedsrichter sah in der Aktion von B kein Foul und ließ das Spiel weiterlaufen.
Bei Spielerin A stellten sich Komplikationen im Heilungsverlauf ein. Sie musste mehrmals operiert werden und ist aufgrund eines beeinträchtigten Nervs bis heute etwas gehbehindert. Von Torhüterin B forderte sie 50.000 Euro Schmerzensgeld und warf ihr absichtliches Foulspiel mit gestrecktem Bein vor. Das bestritt die Torhüterin: Der Zusammenstoß sei unvermeidlich gewesen. Sie seien beide sehr schnell auf den Ball zugelaufen und — direkt, nachdem A den Ball ins Tor spitzelte — aufeinander geprallt.
Das Landgericht Essen wies die Klage der Spielerin A ab, das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung. Fußball sei ein sportlicher Wettkampf mit beträchtlichem Risiko. Bei diesem Spiel bestehe auch dann Verletzungsgefahr, wenn die Spieler bzw. Spielerinnen die Regeln einhielten oder die Regeln nur geringfügig verletzten. Wer sich an einem Kampfsport beteilige, nehme Verletzungen in Kauf, die auch bei regelkonformem Spiel nicht verhindert werden könnten.
Härte sei typisch für diesen Sport. Daher hafteten Spieler gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht für die Folgen, wenn sie sich gegenseitig verletzten — außer bei grob unfairen Regelverstößen. Nach allen Zeugenaussagen (Mitspielerinnen, Zuschauer, Schiedsrichter) habe hier jedoch kein absichtliches, unfaires Foulspiel vorgelegen. Spielerin A sei bei einem im Fußball üblichen Zweikampf um den Ball verletzt worden. Anspruch auf Schmerzensgeld habe sie daher nicht.