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"Käpt’n Knutsch"

OLG Köln zu den Grenzen der Berichterstattung über das Privatleben von Fußballnationalspielern

Die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung berichtete über den Kurzurlaub eines deutschen Fußballnationalspielers. Vor einem Länderspiel habe er sich mit einer "unbekannten Schönen" auf einer Yacht getroffen. Bebildert wurde der Artikel mit Fotos, auf denen sich die beiden küssten. Darauf bezog sich der Titel des Berichts: "Käpt’n Knutsch". Zudem veröffentlichte die Zeitung Fotos der langjährigen Freundin, aufgenommen bei dem Länderspiel: "Sie verzeiht ihm".

Der Spieler und seine Freundin verklagten das Boulevardblatt auf Unterlassung. Sie erreichten beim Oberlandesgericht (OLG) Köln allerdings nur einen Teilerfolg (15 U 96/18). Das OLG unterschied zwischen Bildern und Text. Der Bericht befriedige nicht nur die Neugier der Leser bezüglich einer "Promi-Affäre". Denn es sei durchaus von öffentlichem Interesse, wie sich Nationalspieler auf Länderspiele vorbereiteten und ob dabei die sportliche Vorbereitung im Mittelpunkt stehe oder nicht.

Daher sei der Bericht zulässig. Wenn ein Spieler vor einem Länderspiel für zwei Tage wegfliege, um Zeit auf einer Yacht zu verbringen, interessiere das alle Fans. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Spieler freiwillig und ausdauernd sein Privatleben inklusive Urlaubsgestaltung in den sozialen Netzwerken darstelle. Zudem sei der Bericht nicht herabsetzend. Auch der Titel "Käpt’n Knutsch" sei ein zugespitztes Wortspiel, aber keineswegs beleidigend. Dagegen sei die Publikation der Bilder unzulässig.

Die Bilder von der Yacht — aufgenommen mit einem leistungsstarken Teleobjektiv vom Strand aus — verletzten die Privatsphäre des Spielers. Sie dürften nicht mehr veröffentlicht werden. Vergeblich pochte die Zeitung darauf, die Yacht habe doch vor einem Prominenten-Hot-Spot geankert: in einer Bucht, in der Fußballer und andere Promis "Schaulaufen" fast wie auf einem "nassen roten Teppich". Dass es die Personen auf der Yacht darauf anlegten, in dieser Situation von Pressefotografen am Strand fotografiert zu werden, sei kaum anzunehmen, so das OLG.

Wenn die langjährige Freundin ein Länderspiel auf der Tribüne für Spielerangehörige verfolge, müsse sie damit rechnen, dort fotografiert zu werden. Daher erteile sie indirekt ihr Einverständnis mit den Aufnahmen, indem sie dort Platz nehme. Das rechtfertige es aber nicht, die Bilder aus dem Fußballstadion ohne ihr Wissen in einem ganz anderen Zusammenhang zu veröffentlichen. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich ihre Einwilligung auf eine Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Spielers erstreckt hätte.

Fitness-Studio wirbt mit "Olympia"

Der Deutsche Olympische Sportbund pocht auf die Namensrechte des IOC an der "Olympiade"

Als im Sommer 2016 die Olympischen Spiele in Rio de Janeiro stattfanden, dachte sich eine deutsche Fitnessstudio-Kette eine Werbeaktion aus. Sie bot den Kunden Rabatte an, die sie mit folgenden Slogans anpries: "Olympia Special", "wir holen Olympia in den Club" und "Training bei … wird olympisch".

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), der die Namensrechte des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) in Deutschland hütet, zog vor Gericht und forderte von der Betreiberin der Studios, die Reklame zu unterlassen. Sie verstoße gegen das Olympiamarkenschutzgesetz. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ab (6 U 122/17).

"Olympisch" gelte allgemein als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung — der DOSB könne es nicht verbieten, den geschützten Begriff in diesem Sinne zu verwenden. Die Reklame nutze das positive Image der Olympischen Spiele nicht in unlauterer Weise aus, wenn sie die Rabattbedingungen mit "olympischen" Begriffen umschreibe. So werde etwa die für den Rabatt wesentliche Zahl der Trainingsbesuche in "Medaillen" gemessen und ein persönlicher "Medaillenspiegel" in Aussicht gestellt.

Spielerisch würden hier die geschützten Begriffe auf die Rabattbedingungen angewendet. Niemand behaupte, das Produkt Studio sei qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar. Nur dann wäre die Reklame ein unzulässiger Versuch, das positive Image der Spiele auf die Fitnessstudios zu übertragen. Die Angabe "Olympia-Special" spiele nur auf den zeitlichen Zusammenhang an, weil die Spiele gleichzeitig stattfanden.

Verständige Kunden kämen wegen der Reklame erst recht nicht auf die Idee, die Betreiberin der Fitnessstudios gehöre zu den Sponsoren der Olympischen Spiele oder unterhalte andere geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern. Dass Verbraucher die Studiokette mit Sponsoren verwechselten, sei trotz eines ähnlichen Logos auszuschließen: Olympia-Sponsoren pflegten ihre Stellung als Sponsoren deutlich herauszustreichen.

Fußball-Nationalspieler-Sammelkarten

Ex-Torwart kann die Abbildung nicht verhindern: Hier überwiegt das Interesse des Sammelkarten-Verlags

Jeder deutsche Fußballfan kennt sie, die Sammelkarten der Fußball-Nationalspieler. Ein Sportverlag hat in dieser Sammlung alle Nationalspieler seit 1908 erfasst. Auf der Vorderseite der Plastikkarten sind die Spieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen zur Laufbahn des jeweiligen Spielers und kleinere Fotos. Fans können die Karten einzeln oder in Zusammenstellungen kaufen.

Auch Uli Stein, Nationaltorwart in den achtziger Jahren, ist auf einer Sammelkarte im DFB-Trikot "verewigt". Herr Stein verwahrte sich gegen die kommerzielle Nutzung seines Porträts, das ohne sein Wissen und gegen seinen Willen verwendet worden sei. Bei der Justiz konnte sich der Ex-Torhüter aber nicht durchsetzen.

Fotos, die Teil der Zeitgeschichte seien, dürften auch ohne Erlaubnis der Abgebildeten veröffentlicht werden, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt (11 U 156/16). Das gelte jedenfalls dann, wenn die Publikation keine berechtigten Interessen des Porträtierten verletze. Das sei hier nicht der Fall. Die Sammelkarten enthielten informative Texte zu den Spielern, solche Druckerzeugnisse ständen unter dem Schutz der Pressefreiheit.

Dass die Karten ein kommerzielles Produkt seien — wie übrigens auch die meisten Zeitschriften —, ändere daran nichts. Das Sammlerinteresse der Käufer führe auch nicht zu einer anderen Bewertung: Auch ein Sammlerobjekt könne Informationen über Ereignisse und Personen der Zeitgeschichte transportieren.

Herr Stein werde nicht in privatem Kontext, sondern ausschließlich in dem Zusammenhang gezeigt, in dem er zeitgeschichtliche Bedeutung erlangte: nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Daher habe hier das Interesse des Verlags an der Publikation, das auch einem Interesse der Öffentlichkeit entspreche, Vorrang vor dem "Recht am eigenen Bild". Herr Stein müsse das Porträt auf der Sammelkarte dulden.

Schmerzensgeld für Muskelkater?

Nach dem EMS-Probetraining im Fitnessstudio litt eine Kundin unter Schmerzen

Der letzte Schrei auf dem Fitness-Markt: EMS-Training, bei dem elektrische Impulse diverse Muskelpartien stimulieren sollen. Das wollte eine Frau testen und suchte ein Fitnessstudio mit diesem Angebot auf. Allerdings stellte sich kein Trainingserfolg ein, stattdessen nur Beschwerden. So lautete jedenfalls das Fazit der enttäuschten Kundin.

Bereits während des Trainings habe sie sich über Gliederschmerzen beklagt. Aber die Studioinhaberin habe behauptet, "das sei normal". An den folgenden Tagen habe sie unter Kopfschmerzen und Unwohlsein gelitten. Ein Enzym-Wert im Blut sei zu hoch gewesen, das sei ein Indiz für das Auflösen von Muskelfasern. Wegen des erhöhten Wertes habe zudem die Gefahr eines akuten Nierenversagens bestanden. Bis heute leide sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Gliederschmerzen. Die Kundin forderte 5.500 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht Köln befragte einen Sachverständigen, welche gesundheitlichen Folgen das Training bei der Frau ausgelöst haben könnte (18 O 73/16). Nierenversagen drohe keineswegs, erklärte er. Dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen könne das EMS-Training ebenfalls nicht verursachen. Plausibel sei nur, dass sich die Frau einige Tage unwohl gefühlt habe. Heftiger Muskelkater bei ungewohnter Belastung sei aber nicht ungewöhnlich.

Daraufhin wies das Landgericht die Klage der Frau ab. Selbst wenn der Muskelkater hier mit Kopfschmerzen einhergegangen sei: Gliederschmerzen seien nur die normale Reaktion eines untrainierten Körpers auf Training. Nach jeder intensiven sportlichen Betätigung könne ein Muskelkater auftreten. Jeder Sportler wisse das und nehme ihn als vorübergehende Unannehmlichkeit in Kauf. Anspruch auf Schmerzensgeld lasse sich daraus nicht ableiten.

Von fliegendem Motorrad getroffen

Zuschauer verletzt: Veranstalter haftet für spektakulären Unfall beim Speedwayrennen

Bei einem Speedwayrennen umgab eine 1,2 Meter hohe Betonmauer den Rundkurs für die Motorräder. Die Mauer war innen mit einem Wall aus Luftkissen gepolstert. Außen war — drei Meter hinter der Betonmauer — ein Seil gespannt, hinter dem die Zuschauer standen.

Gleich nach dem Start des Rennens stießen zwei Motorräder zusammen und stürzten zu Boden. Ein dritter Fahrer fuhr auf die Maschinen auf. Sein Motorrad wurde über die Mauer katapultiert, verfing sich im Seil und prallte auf das Bein eines Zuschauers, der einen Oberschenkelbruch erlitt.

Seine Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten (rund 6.000 Euro) und forderte anschließend Schadenersatz vom Veranstalter des Rennens. Er sei für den Unfall verantwortlich, argumentierte die Krankenkasse, weil er keinen Fangzaun errichtet habe. Damit habe er seine Verkehrssicherungspflicht sträflich vernachlässigt.

Das sah der Veranstalter natürlich anders: Bei Speedwayrennen gebe es fast kein Unfallrisiko, erklärte er. Er habe die üblichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen, die den Vorschriften des Rennsportverbandes entsprächen.

Das genügte dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nicht: Es gab der Krankenkasse Recht (2 U 105/17). Je größer die Gefahr sei, desto höher seien die Sicherheitsanforderungen, betonte das OLG. Der Rennveranstalter müsse alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, die verständige und umsichtige Menschen für notwendig halten würden, um andere vor Schäden zu bewahren. Nach diesen Grundsätzen sei bei so einem Rennen allemal ein Fangzaun erforderlich.

Anders als der Veranstalter behaupte, sei so ein Unfall bei Speedwayrennen keineswegs ungewöhnlich. Vielleicht passiere so etwas nicht jedes Mal. Aber es liege in der Natur der Sache, dass bei einer Kollision von Motorrädern ein Katapulteffekt entstehen und ein Motorrad zum lebensgefährlichen Geschoss werden könne.

Der Veranstalter könne sich nicht mit dem Hinweis entlasten, seine Sicherungsmaßnahmen seien so "üblich" und entsprächen den Auflagen des Verbandes. Rennveranstalter müssten eigenverantwortlich prüfen, welche konkreten Maßnahmen notwendig seien, um die Zuschauer zu schützen.

Sponsor finanziert Fußballspieler

Überlässt ein Sponsor Spieler kostenlos einem Fußballverein, muss der Verein dafür Schenkungssteuer zahlen

Ein Unternehmer sponserte einen Fußballverein, aber nicht, wie üblich, durch direkte Finanzspritzen. Vielmehr stellte er Spieler, Trainer und Betreuer in seinem Unternehmen als kaufmännische Angestellte oder als Repräsentanten ein und bezahlte ihr Gehalt. Sie arbeiteten aber nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball oder arbeiteten für den Verein. Der zahlte dafür kein Entgelt.

Die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten wertete das Finanzamt als Schenkung an den Verein und forderte von ihm Schenkungssteuer. Dagegen wehrte sich der Fußballverein, scheiterte aber mit seiner Klage beim Finanzgericht und auch beim Bundesfinanzhof (II R 46/15).

Wenn ein Unternehmen einem anderen Unternehmen Arbeitnehmer überlasse, geschehe das in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt, so die Bundesrichter. Im konkreten Fall sei vereinbart worden, dass die betreffenden Spieler, Trainer und Betreuer zwar beim Sponsor angestellt und bezahlt werden, tatsächlich aber nur Fußball spielen bzw. für den Verein tätig sein sollten.

Wenn der Sponsor darauf verzichte, dafür eine angemessene Vergütung zu verlangen, stelle das eine Schenkung an den Fußballverein dar. Der Verein müsse für diese freigebige Zuwendung Schenkungssteuer zahlen. Das gelte auch für andere Sportarten mit ähnlichen Sponsor-Geschäftsmodellen.

Skiunfall auf vereister Piste

Anfänger haftet für die Folgen einer "unangemessenen" Fahrweise

Nachdem sie den Skihang hinuntergekurvt war, querte eine Skifahrerin die Piste, um zum Lift zu kommen. Dabei stieß sie mit einem Anfänger zusammen, der mit seinen Skiern auf einer Eisplatte ausgerutscht war. Die Frau erlitt beim Aufprall ein Schleudertrauma, Prellungen und Schnittverletzungen im Gesicht. Vom Unfallgegner forderte die Skifahrerin 2.875 DM Entschädigung.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu ihren Gunsten (13 S 1729/94). Mitunter stürzten zwar auch geübte Skifahrer auf einer Eisplatte, räumte das Gericht ein, sogar Profiskirennfahrern misslinge manchmal der richtige Kanteneinsatz. Trotzdem sei dem Mann ein Vorwurf nicht zu ersparen: Gerade für Anfänger sei es ein "Muss", ihrem Können angemessen vorsichtig und aufmerksam zu fahren - insbesondere auf vereisten Pisten. Wäre er langsam und vorausschauend gefahren, hätte der Mann die Eisplatte frühzeitig sehen, sie umfahren und einen Sturz verhindern können. Deshalb schulde er der verletzten Frau die geforderte Entschädigung.

Messi wird Marke

Rechteinhaber der EU-Marke "MASSI" kann Markenschutz für "MESSI" nicht verhindern

Im Sommer 2011 ließ Fußballstar Lionel Messi beim EUIPO (= "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum", sozusagen das EU-Markenamt) seinen Namen als Marke für Bekleidung, Schuhe und Sportartikel registrieren. Dem Markenschutz für "MESSI" widersprach jedoch ein spanischer Unternehmer, der unter dem Markennamen "MASSI" ebenfalls Bekleidung, Schuhe und Sportartikel (z.B. Helme für Radfahrer) verkauft.

Das EUIPO teilte die Annahme des Unternehmers, dass Verbraucher die Marken verwechseln könnten: Die beiden Begriffe seien nahezu identisch und das Warenangebot ebenfalls. Daher könne der Inhaber der älteren Markenrechte verlangen, dass der Eintrag von "MESSI" ins EU-Markenregister rückgängig gemacht werde. Gegen diese Entscheidung klagte der Fußballspieler beim Gericht der Europäischen Union und bekam Recht.

In der Tat ähnelten die Markennamen einander sehr, räumte das Gericht der EU ein (T-554/14). Dennoch sei in diesem Fall eine Verwechslung so gut wie ausgeschlossen. Anders als das EUIPO annehme, sei Lionel Messi nicht nur bei Fußballfans und Sportbegeisterten bekannt. Er sei eine Person des öffentlichen Lebens, über die in den Medien regelmäßig berichtet werde. Vielleicht hätten trotzdem einige Verbraucher noch nie von Messi gehört.

Doch der durchschnittliche Verbraucher, der Sportartikel oder Sportkleidung kaufe, denke bei dem Wort "MESSI" an den berühmten Fußballer. Die Bekanntheit des Spielers werde dafür sorgen, dass Verbraucher die Marken trotz großer Ähnlichkeit im Klang unterscheiden könnten und nicht irrtümlich annehmen, dass die fraglichen Waren aus demselben Unternehmen stammten.

Risikosport Eishockey

"Krefeld Pinguine" müssen bei der gesetzlichen Unfallversicherung Risikozuschlag zahlen

Anders als bei den übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zahlen bei der gesetzlichen Unfallversicherung die Arbeitgeber allein die Beiträge. Wie hoch der Beitrag ist, den ein Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — zahlen muss, richtet sich nach der Gehaltssumme im Unternehmen und nach dem Unfallrisiko im Unternehmen ("Gefahrenklasse").

Der Profi-Eishockeyverein "Krefeld Pinguine" ist als Arbeitgeber seiner Spieler ebenfalls Mitglied bei einer Berufsgenossenschaft. Für das Jahr 2012 verlangte diese vom Verein über den Beitrag hinaus einen Risikozuschlag von mehr als 15.000 Euro.

Diese Forderung hielten die "Pinguine" für rechtswidrig: Als Grund für den Zuschlag habe die Berufsgenossenschaft nur einen einzigen Versicherungsfall nennen können. Dazu komme, dass ein Eishockeyverein Versicherungsfälle und damit Risikozuschläge gar nicht vermeiden könne. Es gebe keine Möglichkeit, "vorbeugend gegenzusteuern" und Fouls gegnerischer Spieler zu verhindern.

Das Sozialgericht Düsseldorf entschied den Streit zu Gunsten der Berufsgenossenschaft (S 6 U 460/14). Sie dürfe Arbeitgebern Nachlässe auf den Beitrag bewilligen, in deren Betrieb "nichts passiert" sei, oder nach Versicherungsfällen Zuschläge erheben. Diese Entscheidung könne sie auch auf Basis von nur einem Unfall jährlich treffen, der in den Verantwortungsbereich des Unternehmens falle.

In der Tat hätten Profi-Sportvereine beim Eishockey keine Chance, das Unfallrisiko einzugrenzen oder vorbeugend tätig zu werden, räumte das Sozialgericht ein. Das mache den Zuschlag aber nicht rechtswidrig. Da, wo das Risiko hoch sei, dürften Berufsgenossenschaften Zuschläge kassieren, um insgesamt im Interesse aller versicherten Mitglieder ein ausgewogenes Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben zu erreichen.

Keine Extrawurst für Bundesligavereine

Auch kranke Fußballer bekommen "Lohnfortzahlung"

Zwei Spieler, einer von den Stuttgarter Kickers, der andere vom SV Waldhof Mannheim, fielen als Stammspieler wegen Krankheit aus. Sie erhielten zwar weiterhin ihr Grundgehalt, allerdings wurden dabei die Einsatz- und Punktprämien nicht berücksichtigt, die die Mannschaften während der krankheitsbedingten "Ausfallzeit" erhielten.

Die Vereine beriefen sich auf entsprechende vertragliche Regelungen, während die Fußballer verlangten, sie müssten so gestellt werden, als hätten sie mitgespielt und auch zu den Meisterschaftspunkten beigetragen. Das Bundesarbeitsgericht betonte, auch bei Berufsfußballern gelte die Entgeltfortzahlung (5 AZR 237/94 und 5 AZR 85/95).

Die beiden Spieler seien nach Angaben der Vereine nur aus gesundheitlichen Gründen - und nicht etwa wegen einer Sperre, eines Formtiefs oder schlicht aus taktischen Gründen - nicht zum Einsatz gekommen. Daher stünden ihnen die Einkünfte zu, die sie bezogen hätten, wenn sie nicht krank gewesen wären. Die zwei Fußballer hätten damit auch Anspruch auf die zusätzlichen Prämien, welche die anderen Spieler ihrer Mannschaften aufgrund der erreichten Meisterschaftspunkte kassierten.

Werbung mit Olympischen Ringen

"Wenn wir zu Olympia anfeuern": Lidl-Reklame für Grillpatties war zulässig

Sportliche Großereignisse wie Olympische Spiele beflügeln immer auch die Werbeabteilungen diverser Unternehmen. Vor den Sommerspielen in Rio de Janeiro 2016 sprang Lidl auf den Olympia-Zug auf. Der Discounter warb im Internet und in Prospekten für Grillprodukte unter der Überschrift "Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern". Ein Foto zeigte Grillpatties (flache Hackfleisch-Pflanzerl bzw. Buletten für Burger) auf einem glühenden Holzkohlegrill, angeordnet wie Olympische Ringe.

Das rief den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) auf den Plan. Diese Darstellung verstoße gegen das Olympiaschutzgesetz, fand der DOSB, und klagte auf Unterlassung: Lidl gehöre nicht zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympiade. Nur die Sponsoren dürften mit den Olympischen Ringen für ihre Unternehmen werben.

Das Oberlandesgericht Stuttgart teilte die Bedenken des DOSB nicht und wies die Klage ab (2 U 109/17). Lidl habe in der Werbung nicht das olympische Symbol selbst verwendet, also die fünf Ringe. Auf dem Foto seien nur Grillpatties so ähnlich angeordnet, um auf dieses Symbol anzuspielen. Das sei nicht unzulässig und erwecke keineswegs den falschen Eindruck, dass Lidl zu den offiziellen Olympia-Sponsoren gehöre.

Das Werbefoto wecke lediglich Assoziationen zu Olympia und versuche, auf diese Weise Aufmerksamkeit zu erregen. Das sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Reklame nutze auch nicht die allgemeine Wertschätzung für die Olympischen Spiele in unlauterer Weise aus. Von einem so genannten "Image-Transfer" von olympischem Sport auf Burger könne keine Rede sein.

Zweck des Olympiaschutzgesetzes sei es nicht, dem DOSB "eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne".

Unfall auf dem Tempelhofer Feld

Auf dem Berliner Freizeitgelände stieß ein Radfahrer mit einem Kettcar zusammen

Das Gelände des ehemaligen Flugplatzes Tempelhof wird seit einigen Jahren von den Berlinern eifrig als Freizeitgelände genutzt. Auf der ca. zwölf Meter breiten Außenbahn, die um die ehemaligen Start- und Landebahnen herumführt, war im Frühjahr 2015 eine Kindergruppe in Kettcars unterwegs. Ein Sozialarbeiter begleitete die (acht bis 14 Jahre alten) Kinder und lieh für die Gruppe zwei viersitzige Go-Karts aus.

Von Kindern gelenkt fuhren die Kettcars nebeneinander in der Mitte der Bahn. Warum der Radfahrer, der von hinten kam und das außen fahrende Kettcar überholen wollte, mit dem Gefährt zusammenstieß, blieb umstritten.

Beim Sturz verletzte sich der Radfahrer an der Schulter und verklagte den Arbeitgeber des Betreuers auf Zahlung von mindestens 7.000 Euro Schmerzensgeld. Auf Anweisung des Betreuers sei das Kettcar urplötzlich mehrere Meter zur Seite geschwenkt, behauptete der Mann: Dadurch sei der von ihm eingehaltene Sicherheitsabstand von fünf Metern auf null geschrumpft.

Das Kammergericht in Berlin konnte auf Seiten des Betreuers kein Verschulden erkennen und wies die Klage ab (22 U 174/16). Dass er für die Kinder Kettcars ausgeliehen habe, könne man dem Betreuer nicht vorwerfen. Die Rechtslage auf dem Tempelhofer Feld sei mit der auf allgemein zugänglichen Parkplätzen vergleichbar: Skater und andere Sportler müssten hier keine Gehwege benützen. Die Fahrbahnen ständen allen "Fortbewegungsmitteln" offen, sie dürften auch mit Rollschuhen, Inline-Skates sowie mit Kettcars befahren werden.

Auch für den Radunfall sei der Betreuer nicht verantwortlich. Vor dem "abrupten Schwenk" des Kettcars habe der Radfahrer angeblich ca. fünf Meter Abstand eingehalten. Dagegen hätten Zeugen angegeben, der Radfahrer sei leicht versetzt hinter dem Kettcar gefahren, in einem Abstand von höchstens ein bis zwei Metern. Der Betreuer habe ausgesagt, er habe das Kind am Lenker gebeten, ein wenig nach rechts auszuweichen, um mehr Abstand zum parallel fahrenden Kettcar herzustellen.

So ein Manöver hätte der Radfahrer einkalkulieren müssen. Bei Gruppenfahrten sei immer mit der Möglichkeit zu rechnen, dass Fahrzeuge ihre Position nach links oder rechts änderten. Wenn Kinder ein Kettcar lenkten, gelte das erst recht.

Daher hätte der Radfahrer vor seinem Überholversuch klingeln sollen. Ob er den Zusammenprall so verhindert hätte, stehe zwar nicht fest. Es wäre aber jedenfalls angemessen gewesen, ein Warnsignal abzugeben, da sich der Radfahrer den Kettcars von hinten näherte.

DOSB will "Bauernhofolympiade" verbieten

Beutet eine Eventfirma mit der "Bauernhofolympiade" den guten Ruf der Olympischen Spiele aus?

Wie das Olympische Komitee die Exklusivrechte der Olympia-Sponsoren verteidigt, nimmt manchmal skurrile Züge an. Es sieht sich in der Pflicht, gegen jede Nutzung des Begriffs Olympia vorzugehen. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) — der in Deutschland das Internationale Olympische Komitee und damit die Rechte der Olympia-Sponsoren vertritt — verklagte im Namen des Komitees eine Münchner Eventfirma.

Diese Firma organisiert für Unternehmen Wettbewerbe wie die "Bauernhofolympiade". Mitarbeiter der Unternehmen treten dabei in Disziplinen wie Heugabelwerfen, Wettsägen und Traktorparcours gegeneinander an. Derartige Spaßveranstaltungen sollen das "Wir-Gefühl" und den Zusammenhalt der Belegschaft stärken.

Der DOSB sah im Titel "Bauernhofolympiade" einen Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz — obwohl er selbst zugab, dass diese Art Veranstaltung nicht mit den Olympischen Spielen verwechselt werden kann. Er warf aber der Eventfirma vor, den guten Ruf der Olympiade auszunutzen: Sie stelle ihre Veranstaltungen als "so gut organisiert wie die Olympischen Spiele" dar. Außerdem verkaufe die Firma Lizenzen für die "Bauernhofolympiade" an andere Veranstalter.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Klage des DOSB ab (29 U 2233/17). Dass der Name Olympiade Assoziationen zu Olympischen Spielen hervorrufen könne, reiche für ein Verbot nicht aus, erklärte das OLG: Begriffe wie Olympia gehörten zum allgemeinen Sprachgebrauch. Wer sie benutze, verletze damit nicht gleich das Olympiaschutzgesetz. Die Eventfirma dürfe ihre Veranstaltungen für Unternehmen weiterhin unter dem Titel "Bauernhofolympiade" anbieten.

"Auffahrunfall" auf der Skipiste

Wie im Straßenverkehr haftet beim Skifahren nach FIS-Regel Nr. 3 der von hinten Auffahrende

Auf einer Skipiste in Tirol stießen zwei deutsche Skiurlauber zusammen. Skifahrer A erlitt einen Unterschenkelbruch und musste mit dem Hubschrauber in eine Klinik gebracht werden. "Gegner" B kam mit ein paar gebrochenen Rippen etwas glimpflicher davon. Seine Haftpflichtversicherung zahlte an A 6.000 Euro Schmerzensgeld: Sie ging davon aus, dass beide Sportler am Unfall gleichermaßen schuld waren.

Doch A akzeptierte diese Lösung nicht: B müsse zu 100 % für die Folgen haften, meinte er. Immerhin sei B von hinten auf ihn aufgefahren, habe also den Unfall wesentlich verursacht. Dem widersprach B und behauptete einen "Frontal-Zusammenstoß": Er und A hätten die Piste gleichzeitig, fast nebeneinander befahren. Das Landgericht Köln befragte Zeugen und kam zu dem Schluss, dass B tatsächlich hinter Sportler A gefahren war (30 O 53/17).

In der Regel verursache derjenige einen Zusammenstoß, der von hinten komme, erklärte das Landgericht. Das gelte auf der Skipiste genauso wie im Straßenverkehr. Laut FIS-Regel Nr. 3 müsse der von hinten kommende Skifahrer seine Spur so wählen, dass er vor ihm fahrende Sportler nicht gefährde. Wenn es zu einer Kollision komme, spreche zunächst alles dafür, dass der "Auffahrende" gegen diese Regel verstoßen habe.

Skifahrer B sei es nicht gelungen zu beweisen, dass das Unfallgeschehen im konkreten Fall anders verlaufen sei. Also müsse B bzw. seine Haftpflichtversicherung zu 100 % für die Unfallfolgen haften. A habe Anspruch auf weitere 6.000 Euro Schmerzensgeld und obendrein auf 2.000 Euro Schadenersatz für die beschädigte Skiausrüstung.

Versteckte Kamera in der Umkleidekabine

Kurzartikel

Als der Berliner Radsportverband erfuhr, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Radsporttrainer am Olympiastützpunkt Berlin ermittelt, verlangte der Verband sofort Akteneinsicht. Danach entließ der Verband den Trainer, weil erwiesen war, dass er heimlich mit einer versteckten Kamera Sportlerinnen in der Umkleidekabine gefilmt hatte. So eine schwere Pflichtverletzung rechtfertige eine fristlose Kündigung, entschied das Arbeitsgericht Berlin, und wies die Kündigungsschutzklage des Trainers ab.

Mountainbiker stürzt über Stacheldraht

Gemeinde und Jagdpächter haften für einen Radunfall aufgrund einer schlecht markierten Drahtsperre

Ein unbefestigter Feldweg nahe der Gemeinde B endete am Waldrand. Dort hatte schon vor Jahrzehnten der frühere Jagdpächter mit dem Einverständnis der Gemeinde eine Absperrung errichtet: ein so genanntes Ziehharmonika-Heck. Zwei verzinkte Stacheldrähte, gespannt zwischen zwei Holzpfosten. Ein Schild wies auf das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge hin. Die Gemeinde wollte mit der Drahtsperre illegales Müllabladen am Waldrand eindämmen, der Jagdpächter eine Ruhezone für das Wild schaffen.

Im Sommer 2012 wurde sie einem Bundeswehroffizier zum Verhängnis, der mit seinem neuen Mountainbike die Gegend erkundete. Er bemerkte den quer über den Weg gespannten Stacheldraht zu spät. Kopfüber stürzte der Radfahrer über die Drähte und blieb daran hängen. Da er in Klickpedalen festhing, zog er das Fahrrad hinterher, das schließlich auf ihm liegen blieb. Stunden später fand ihn ein Jagdpächter und alarmierte Krankenwagen und Polizei.

Seit dem Unfall ist der Offizier querschnittgelähmt und pflegebedürftig. Sein Dienstherr, die Bundesrepublik Deutschland, übernahm Behandlungs- und Pflegekosten. Von der Gemeinde und den Jagdpächtern forderte der Staat Schadenersatz, er machte sie für den Unfall verantwortlich: Die schlecht sichtbare Absperrung sei für Radfahrer geradezu eine Falle. Beim Oberlandesgericht Schleswig erreichte die BRD jedoch nur einen Teilerfolg (7 U 28/16).

Die Gemeinde sei für die Sicherheit der Straßen und Wege auf ihrem Gebiet zuständig. Der Bürgermeister habe die Drahtsperre geduldet und sie sogar regelmäßig kontrolliert. Auch die Jagdpächter seien dafür verantwortlich, denn die Drahtsperre sollte als "jagdliche Einrichtung" eine Wild-Ruhezone sichern. Die Pächter hätten bei der Jagd hier ihren Wagen abgestellt und die Sperre regelmäßig genutzt. Auch ihnen hätte auffallen müssen, wie riskant sie war.

Tatsächlich habe man den Stacheldraht erst aus ca. zehn Metern Entfernung erkennen können — eine offenkundige Gefahrenquelle für Radfahrer. Statt Draht hätte man hier rot-weiß markierte Balken oder ähnlich auffälliges Material verwenden müssen. Dass hier lange nichts passiert sei, entlaste die Verantwortlichen nicht: Freizeitsport wie "Biken" auf Feld- und Waldwegen nehme seit Jahren zu, gerade in der Nähe von Großstädten wie Hamburg. Mit "Bikern" müsse man hier also rechnen.

Allerdings müssten die Verantwortlichen nur ein Viertel des Schadens gemeinsam tragen, weil der Verunglückte den Unfall überwiegend selbst verschuldet habe. Er sei mindestens 16 km/h gefahren, in unbekanntem Gelände zu schnell. Zudem habe sich der Radfahrer mit dem Bremsverhalten seines neuen Mountainbikes nicht richtig vertraut gemacht.

Das "Cube" sei ein Sportgerät mit "hoher Überschlagsneigung" bei starkem Bremsen (wegen der hydraulischen Scheibenbremsen). Wäre der Offizier mit nur 13 km/h unterwegs gewesen, hätte er ohne Vollbremsung vor dem Stacheldraht anhalten können. Auch eine geringfügige Gewichtsverlagerung auf dem Sattel nach hinten hätte ausgereicht, um den Überschlag zu vermeiden.

Snowboarder contra Skifahrerin

Snowboardfahrer wird zu Schadenersatz verurteilt, weil er die FIS-Regeln verletzte

Ein Snowboardfahrer fuhr in großen Bögen die Piste hinunter und stieß mit einer Skifahrerin zusammen, die am Pistenrand stand. Die verletzte Frau verlangte von ihm Schadenersatz. Der Sportler verteidigte sich vor Gericht mit der Behauptung, er habe Vorfahrt gehabt.

Die Richter des Landgerichts Traunstein zogen bei der Entscheidung über diesen Rechtsstreit die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes für Skifahrer ("FIS-Regeln") zu Rate (3 O 50/94). Laut FIS-Regel 2 müsse jeder Skifahrer Geschwindigkeit und Fahrweise seinem Können und den Geländeverhältnissen anpassen. Das gelte natürlich auch für Snowboardfahrer.

Hätte sich der Sportler an diese Regel gehalten, wäre der Unfall nicht passiert, erklärte das Landgericht. Denn die Skifahrerin habe nicht an einer engen oder unübersichtlichen Stelle angehalten, man habe sie gut sehen können. Des weiteren habe der Snowboarder gegen FIS-Regel 5 verstoßen: Demnach müsse jeder Skifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahre oder ein Skigelände quere, sich zuvor nach oben und unten vergewissern, dass dies gefahrlos möglich sei.

Zwar habe der Snowboardfahrer die Piste nicht im eigentlichen Sinn überquert. Er sei aber in sehr weiten Bögen gefahren. Wenn man den Sinn beider FIS-Regeln (2 und 5) berücksichtige, ergebe sich als Schlussfolgerung: Ein Skifahrer, der die Piste geradeaus in Falllinie oder in kurzen Schwüngen befahre, habe Vorfahrt gegenüber einem Fahrer, der über die ganze Breite der Piste schwinge. Diese Vorfahrt habe der Mann fahrlässig nicht beachtet. Daher müsse er die verletzte Frau für die Unfallfolgen entschädigen.

Skater fährt Radfahrer um

Mündet ein Nebenweg in einen ausgebauten Fußgänger- und Radweg, gilt dort nicht die Regel "rechts vor links"

An einem schönen Abend im Mai war Herr X auf dem kombinierten Fußgänger- und Radweg am Frankfurter Mainufer unterwegs. Mit seinem edlen Rennrad fuhr er von der Arbeit nach Hause. Aus einem (von einer Hecke verdeckten) Nebenweg kam plötzlich von rechts ein Inlineskater herangerollt, bog auf den Radweg ein und krachte in voller Fahrt gegen den Rennradfahrer.

Herr X stürzte, verletzte sich an der Hand und erlitt eine Gehirnerschütterung. Der Rettungsdienst brachte ihn ins Krankenhaus. Auch sein Rennrad im Wert von ca. 3.500 Euro, Helm und Sonnenbrille wurden bei dem Zusammenstoß beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Inlineskaters zahlte dem verletzten Radfahrer 1.150 Euro als Ersatz für die Schäden und 1.000 Euro Schmerzensgeld.

Der Radfahrer forderte höheres Schmerzensgeld und bekam vom Amtsgericht Frankfurt weitere 500 Euro zugesprochen (32 C 3057/15). Der Inlineskater hafte zu 100 Prozent für die Unfallfolgen, so das Amtsgericht. Vor dem Abbiegen hätte er sich vergewissern müssen, ob er gefahrlos in den Radweg einbiegen konnte. Er hätte sich der Einmündung vorsichtig nähern oder sogar anhalten müssen, um festzustellen, ob der Weg frei war. Das gelte umso mehr, als es mit Skates schwieriger sei als für einen Jogger, auszuweichen oder stehen zu bleiben.

Der gut ausgebaute Fuß- und Radweg verlaufe vollkommen gerade: Also hätte der Skater den Radfahrer kommen sehen, wenn er sich richtig verhalten hätte. Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gelte hier nicht: Denn der Skater sei aus einem Nebenweg — einem kurzen Verbindungsstück zur Fußgängerampel — gekommen, der in Funktion und baulicher Ausführung dem Radweg klar untergeordnet sei. Den Radfahrer treffe keine Mitschuld an der Kollision: Er habe gegen keine Verkehrsregel verstoßen und außerdem den Skater hinter der Hecke nicht bemerken können.

Fußballplatz in der Nachbarschaft

Ein acht Meter hoher Zaun schützt eine Gemeinde nicht vor Schadenersatzansprüchen

Beim Fußballspielen auf einer eigens von der Gemeinde dafür eingerichteten Anlage gerieten immer wieder Bälle auf ein angrenzendes Grundstück. In einem Sommer musste der Hauseigentümer 1.500 DM ausgeben, um fünf zerbrochene Scheiben des Wintergartens auswechseln zu lassen.

Doch die Gemeinde wehrte alle Ansprüche auf Schadenersatz ab. Sie habe parallel zur Grundstücksgrenze zwei Ballfangzäune aufgestellt, einer davon sei über acht Meter hoch. Mehr Schutz könnten die Anwohner nicht verlangen, fand die Kommune. Das sah das Landgericht Dortmund anders und verurteilte sie zum Schadenersatz (3 O 585/94).

Es gebe zwar keine gesetzlichen Vorschriften, wie hoch Schutzzäune oder Gitter im Torbereich eines Fußballplatzes sein müssten. Jedenfalls hätte die Gemeinde mehr unternehmen müssen, um zu verhindern, dass die Bälle über das Trainingsgelände hinausfliegen. Nur so wäre sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Für den Hauseigentümer gebe es auch keinen anderen Weg, um zu seinem Geld zu kommen. Die Anwohner könnten nicht bei jedem Ball, der Schaden anrichte, Nachforschungen anstellen, wer ihn geschossen habe.

Gebühr für Langlaufloipen unzulässig

In Nordrhein-Westfalen hat jeder das Recht auf freien Zugang zum Wald

Ein nordrhein-westfälischer Verein zur Pflege von Langlaufloipen und Skiwanderwegen kassierte in der Saison 1992/93 eine Gebühr für seine gespurten Langlaufloipen. Er stellte neben ihnen kleine Häuschen auf, Mitglieder gaben hier an die Langläufer gegen Entgelt so genannte Loipenpässe aus. Zwar deklarierte der Verein den Loipenpass nicht als Eintrittskarte, sondern als freiwilligen Beitrag, mit dem die Sportler die Loipenpflege des Vereins unterstützten.

Zugleich ließ der Verein aber Handzettel an die Langläufer verteilen, die die allgemeine Einführung von Loipenpässen ankündigten, und an den Skihäuschen Schilder aufstellen: "STOP Kasse/Loipengebühr". Nach Ansicht der Forstbehörde entstand dadurch bei den Skiläufern der Eindruck, dass die Gebühr zwingend sei. Deshalb ordnete die Forstbehörde an, die Skihäuschen zu entfernen: Alle Bürger könnten laut Forstgesetz Waldflächen frei benützen, das dürfe nichts kosten. Das Verwaltungsgericht Arnsberg gab ihr Recht (1 K 7738/93).

Jeder habe das Recht, sich im Wald zu erholen - das gelte auch für Skifahrer. Nur, wenn es um die Teilnahme an organisierten Veranstaltungen gehe, die nicht in erster Linie der Erholung dienten, könne der Verein Gebühren erheben. Die Loipengebühr sei zwar für die Skifahrer rechtlich gesehen nicht "obligatorisch" gewesen, dennoch habe die Forstbehörde zu Recht das Kassieren verboten. Denn für juristisch nicht geschulte Langläufer sei durch die Maßnahmen des Vereins der Eindruck entstanden, sie seien verpflichtet, die Gebühr zu zahlen.