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Radunfall bei der Trainingsfahrt

Verursacht ein Sportler bei einer Gruppen-Radtour einen Unfall, ist die Haftung nicht generell ausgeschlossen

Der Beamte B unternahm mit 16 anderen Freunden des Rennradsports eine Fahrradtour. Auf einem Streckenabschnitt, bei dem es leicht bergab ging, trat er neben einem Bekannten locker in die Pedale. Radfahrer H überholte die beiden und berührte dabei das Rad des Bekannten — der in der Folge mit dem Lenker von B zusammenstieß. Alle drei Sportler stürzten, B flog gegen einen Baum und verletzte sich erheblich.

Das Bundesland Hessen, Dienstherr des Beamten, verlangte von Radfahrer H Schadenersatz für die Behandlungskosten und für Dienstbezüge, die es B während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit gezahlt hatte. Radfahrer H pochte darauf, dass ihm kein grober Regelverstoß vorzuwerfen sei: So eine Kollision könne bei einer Trainingsfahrt im Pulk immer passieren. Jeder Teilnehmer nehme das Risiko freiwillig auf sich.

Bei ernsthaftem Training im Pulk treffe das Argument zu, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt (1 U 31/19). Wenn viele Rennradfahrer schnell im Windschatten fahren, mit geringem Abstand hintereinander und nebeneinander, sei das grundsätzlich riskant.

Ereigne sich dabei ein Unfall, hafte — wie bei allen gefährlichen Sportarten — der Verursacher dafür nur, wenn er diesen durch eine erhebliche Regelverletzung verursacht habe. Grundsätzlich gehe man bei solchen Sportarten davon aus, dass sich alle Teilnehmer bewusst einem Risiko aussetzten.

Bei dem Unfall von Herrn B habe sich aber nicht das für eine "Fahrt im Pulk" typische Risiko realisiert. Die Gruppe sei zum Unfallzeitpunkt eher gemütlich und in großen Abständen gefahren. Das sei eine ruhige Phase der Tour gewesen, bei der alle Radfahrer mit Ausnahme von H entspannt den Berg herunterrollten. Unter diesen Umständen gelte kein genereller Haftungsausschluss.

H habe beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten können, weil zwischen den beiden Radfahrern und dem linken Wegesrand nicht genug Platz gewesen sei. An so engen Stellen dürften Radfahrer nicht überholen. Mit Schlenkern der Fahrräder sei immer zu rechnen, sei es nun das eigene oder das Rad des Überholten. Bei jedem Schlenker könnten sich die Räder berühren, darauf habe es H einfach ankommen lassen. Da er den Unfall durch fahrlässiges Verhalten herbeigeführt habe, hafte er für die Unfallfolgen.

Kletterer stürzt auf Kletterer

Begünstigen die Räumlichkeiten einer Kletteranlage so einen Unfall, muss die Anlagen-Betreiberin haften

Die Kletteranlage verfügt über zwei große Kletterhallen, die durch einen - 2,80 Meter breiten und acht Meter langen - Durchgang verbunden sind. 2011, als sich der Unfall ereignete, wurde auch in diesem Durchgangsbereich trainiert. Auf der einen Seite waren Vorrichtungen zum Seilklettern angebracht, auf der anderen Seite Griffe zum Bouldern für Kinder und Jugendliche.

Kletterer X stand im Durchgang und schaute anderen Sportlern zu. Von einem herabstürzenden Seilkletterer wurde er so unglücklich getroffen, dass er mehrere Wirbelbrüche davontrug und seither querschnittsgelähmt ist. Der Verletzte forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Frau, die den abgestürzten Kletterer gesichert hatte, und von der Betreiberin der Kletteranlage.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart verneinte eine Haftung der sichernden Frau (6 U 194/18). Laut Sachverständigengutachten habe sie sich weder fahrlässig verhalten, noch einen Sicherungsfehler begangen, stellte das OLG fest. Die Frau habe sich auf den Kletterer konzentriert und nicht erkannt, dass Herr X im Sturzbereich stand. Wahrscheinlich sei der Absturz durch eine Verkettung unglücklicher Umstände ausgelöst worden, genauer sei das nun nicht mehr aufzuklären.

Doch die GmbH, welche die Kletteranlage betreibe, müsse für die Unfallfolgen haften. Sie habe fahrlässig ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie in dem relativ engen und häufig stark frequentierten Durchgang zwischen den zwei Hallen Kletterrouten und Boulder-Routen anlegte. Dass hier durch die räumliche Enge für Besucher das Risiko hoch war, in den Sturzraum von Kletterern zu geraten, hätten die Verantwortlichen vorhersehen und vermeiden müssen.

Allerdings hätte das Unfallopfer als erfahrener Kletterer auch selbst erkennen müssen, dass er sich in der Gefahrenzone befand. Daher sei ihm ein Mitverschulden von 25 Prozent auf seinen Anspruch auf Entschädigung anzurechnen.

Kunde kündigt Fitnessstudiovertrag

Ein ärztliches Attest, das dafür nur pauschal "gesundheitliche Gründe" angibt, rechtfertigt keine Kündigung

Herr S schloss am 1.9.2017 mit der X-GmbH einen Fitnessstudiovertrag ab, der mindestens 24 Monate laufen sollte. Das Training kostete 69 Euro pro Monat zuzüglich einer Servicepauschale. Schon acht Tage nach Vertragsschluss erklärte der Kunde, er kündige den Vertrag aus "gesundheitlichen Gründen". Die X-GmbH akzeptierte dies nicht: S sei nicht krank, er habe es sich nur anders überlegt.

Das Fitness-Unternehmen klagte den Mitgliedsbeitrag ein und setzte sich beim Amtsgericht Frankfurt durch (31 C 2619/19). Der X-GmbH stehe ein Betrag von 1.510 Euro zu, so das Amtsgericht. Die außerordentliche Kündigung von Herrn S sei unwirksam, obwohl er ein ärztliches Attest nachgereicht habe.

Darin werde aber nicht belegt, dass S außerstande war, ein Fitnessstudio zu nutzen. Wieder sei nur pauschal von "gesundheitlichen Gründen" die Rede. So eine Begründung dürften Kunden zwar in ihre Kündigungserklärung schreiben. Vor Gericht müsse Herr S aber nachweisen, welche Krankheit ihn daran hindere, sich im Studio sportlich zu betätigen.

Das Attest seines Hausarztes reiche dafür nicht aus. Den Vorschlag von Herrn S, der Richter möge sich doch beim Hausarzt erkundigen, wies der Richter zurück: Es sei nicht Sache des Gerichts, bei den behandelnden Medizinern des Kunden zu recherchieren und an seiner Stelle zu beweisen, warum er den Fitnessstudiovertrag nicht erfüllen könne.

Champions-League-Kartenräuber

Vor der Allianzarena anderen Fans von "Roter Stern Belgrad" gewaltsam die Eintrittskarten weggenommen!

Fußballverrückte sind ja in der Regel zumindest mit Fans des eigenen Clubs solidarisch … Nicht so der Angeklagte in diesem Verfahren: Mit einigen Freunden verabredete ein Anhänger des Fußballvereins "Roter Stern Belgrad" im September 2019, sich auf jeden Fall Zutritt zum Champions-League-Spiel gegen den FC Bayern München in der Allianz Arena in München zu verschaffen, obwohl sie keine Karten hatten.

Vor Spielbeginn traf die Fan-Gruppe am Stadion auf Schweizer Fans von "Roter Stern Belgrad", die ihre Karten offen in der Hand hielten. Zweien wurden ihre Karten aus der Hand gerissen, daraufhin umklammerte einer den Täter. Der verpasste dem Beraubten einen Kopfstoß. Als dem Beraubten sein Bruder zu Hilfe eilte, schlugen der Angeklagte und seine Freunde (die zum Teil danach entkamen) auf beide ein. Die Schweizer Fans trugen Platzwunden, blutunterlaufene Augen und Hämatome am Kopf davon.

Das Amtsgericht München verurteilte den 36 Jahre alten Haupttäter wegen räuberischen Diebstahls und gemeinschaftlich begangener Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren auf Bewährung (843 Ls 465 Js 190401/19). Darüber hinaus wurde dem "Roter-Stern-Belgrad"-Fan verboten, während der Bewährungszeit von drei Jahren Fußballspiele aller Art zu besuchen oder sich auch nur im Umfeld von Spielen des FCB oder des Roten Stern Belgrad aufzuhalten.

Der — zur Tatzeit erheblich alkoholisierte — Angeklagte habe schon zwei Monate in Untersuchungshaft gesessen und sei umfassend geständig, so begründete das Gericht die Bewährungsstrafe. Immerhin gehe er einer geregelten Arbeit nach und habe vorher noch nie eine Straftat begangen. Zu seinen Lasten sei allerdings berücksichtigt worden, dass er dem Opfer massive Faustschläge verpasst und ihn erheblich am Auge verletzt habe. Unter Abwägung dieser Aspekte hielt das Gericht das Strafmaß von eineinhalb Jahren für angemessen.

Beim Schulsport sind Schüler gesetzlich unfallversichert

Zusätzliche Entschädigung steht einer verletzten Schülerin nur zu, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde

Turnunterricht an einer Privatschule: Die Schülerinnen sollten einen Kasten im Hocksprung überspringen. Dafür wurden mehrere Stationen aufgestellt, je ein Kasten mit einem Federsprungbrett davor. Die Sportlehrerin teilte für jede Station Schülerinnen als Helferinnen ein. Dann verließ die Lehrerin die Turnhalle, um sich mit einer anderen Lehrkraft zu unterhalten.

Währenddessen blieb eine 13-jährige Schülerin beim Sprung am Kasten hängen. Sie überschlug sich und landete mit dem rechten Arm voraus auf dem Boden. Dabei brach sie sich den Ellenbogen und Bänder. Da Schüler während des Unterrichts gesetzlich unfallversichert sind, übernahm die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Behandlungskosten. Darüber hinaus forderte die Schülerin von der Sportlehrerin und vom privaten Schulträger Schmerzensgeld.

Eine persönliche Haftung von Amtsträgern komme nicht in Betracht, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz klar: Wenn eine Lehrerin in Ausübung ihres Amtes ihre Pflichten verletze, treffe die Verantwortung grundsätzlich den Dienstherrn (1 U 1334/18). Das sei hier nicht der Staat, sondern ein privater Träger. Im konkreten Fall müsse der Schulträger jedoch für den Unfall nicht haften, weil keine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege.

Wer gesetzlich unfallversichert sei, habe bei einem Unfall nur dann zusätzlich Anspruch auf Entschädigung von "privater Seite", wenn jemand den Unfall absichtlich herbeigeführt habe — sei es der Arbeitgeber, ein Arbeitskollege, ein Mitschüler oder Lehrer. Bei einem Sportunfall begründe schon "bedingter Vorsatz" einen Anspruch auf Entschädigung. Bedingter Vorsatz bedeute: Der Schädiger habe den Schaden des Verletzten zwar nicht angestrebt, aber zumindest billigend in Kauf genommen.

Dass die Sportlehrerin während der Turnstunde die Halle verlassen habe, spreche zwar für eine gewisse Gleichgültigkeit, räumte das OLG ein. Sie habe eine Weile ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt. Das belege aber nicht den Vorwurf, die Lehrkraft habe billigend in Kauf genommen, dass sich eine Schülerin beim Springen verletzte. Der Unfall hätte auch passieren können, wenn sie in der Halle gewesen wäre. Denn die Sportlehrerin könne nicht an allen Stationen gleichzeitig Hilfestellung leisten. Alles in allem habe es sich um einen unglücklichen Unfall gehandelt.

Transalp-Radtour nicht hart genug?

Wird eine nicht exakt zugesicherte Strecke etwas "entschärft", ist das kein Reisemangel

Drei Nürnberger Mountainbiker hatten bei einem Radreisen-Veranstalter aus dem Münchner Landkreis eine "Transalp Mountain Rad Tour" gebucht. Sie kostete pro Teilnehmer 1.049 Euro. Die Route führte von Grainau bei Garmisch zum Gardasee. In Katalog und Internet wurde das Unternehmen als sportliche Radtour abseits der Straßen beschrieben, für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition und guter Radbeherrschung. Bei ca. 10.700 Höhenmetern seien ungefähr 400 km zu bewältigen.

Nach der Tour verlangte die Biker jeweils 40 Prozent des Reisepreises vom Veranstalter zurück. Als Reisemängel zählten sie auf: Die Gruppe habe nur 364 km und 8.566 Höhenmeter zurückgelegt, davon 100 km auf Asphalt. Der Guide habe die Tour nicht richtig führen können, weil er konditionell angeschlagen gewesen sei. Oft habe man auf ihn warten müssen, es habe auch zu viele Pinkelpausen gegeben.

Der Geschäftsführer des Reiseunternehmens wies die Vorwürfe zurück: Kilometer und Höhenmeter seien nicht das wesentliche Kriterium für so eine Tour — schließlich veranstalte er keine Radrennen über die Alpen, sondern werbe mit Naturerfahrung und Lebensfreude. Die 85 km "Asphalt" seien bei einer Transalp Tour unumgänglich. 900 Höhenmeter seien durch eine Routenänderung weggefallen, weil sich in der Woche zuvor auf der ursprünglichen Route Wanderer über die Radfahrer beschwert hätten.

Der Guide sei in der Tat vorher krank gewesen. Er habe dem Guide gesagt, er solle bergauf hinter der Gruppe zu fahren und sich nicht verausgaben. Es sei aber auch üblich, der Gruppe Pausen zu verschaffen, indem der Guide vor dem vereinbarten Treffpunkt langsamer fahre.

Auch die zuständige Richterin am Amtsgericht München konnte hier keine Reisemängel erkennen (191 C 7612/19). Im Reisevertrag werde weder eine bestimmte Strecke, noch eine bestimmte Anzahl von Höhenmetern zugesichert. Die Angaben zu Wegen und Höhenmetern seien alle "ungefähr" und das liege in der Natur der Sache. Denn es hänge vom Wetter und der Wegbeschaffenheit ab, ob die Route verlaufen könne wie geplant.

Mit kurzfristigen Änderungen müssten die Teilnehmer bei einer längeren Radtour rechnen. Letztlich sei die Tour aber, entsprechend der Reisebeschreibung, in sechs Etappen durchgeführt und das Ziel planmäßig erreicht worden. Der Veranstalter habe die Radtour nicht als sportliches Hochleistungs-Programm charakterisiert und angeboten, das den Teilnehmern einen bestimmten Trainingserfolg garantiere.

Handballspielerin und Torfrau zusammengeprallt

Schmerzensgeld für Verletzte gibt’s bei Kampfsportarten nur nach groben Regelverstößen

Es passierte bei einem Handballspiel zweier Jugendmannschaften. Spielerin A setzte zu einem Sprungwurf an. B, die Torfrau der Gegnerinnen, versuchte, den Wurf abzuwehren. Beide prallten in der Nähe des Tores zusammen. Spielerin A stürzte und riss sich das Kreuzband im linken Knie. Der Schiedsrichter verpasste der Torfrau eine rote Karte: Damit war sie für den Rest des Spiels, aber nicht darüber hinaus gesperrt. Die Verletzte verklagte die Torfrau auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Darauf habe Spielerin A trotz ihrer Verletzung keinen Anspruch, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, weil Torfrau B nicht grob regelwidrig gehandelt habe (22 U 50/17). Dieses Prinzip gelte für alle Mannschafts-Kampfsportarten (Basketball, Fußball, Hallenhandball etc.). Diese Sportarten erforderten Schnelligkeit, Geschicklichkeit, Kraft und körperlichen Einsatz. Wer hier mitspiele, nehme freiwillig ein gewisses Verletzungsrisiko auf sich.

Auch für faire Spieler seien da gewisse Kampfhandlungen kaum zu vermeiden. Nach den Spielregeln eventuell als Foulspiel gewertet, würden diese Sportarten jedoch ohne sie ihren Charakter als lebendige Kampfspiele verlieren. Nicht jeder Regelverstoß begründe daher eine Haftung für Verletzungen des Gegenspielers: Sie komme nur bei groben Regelwidrigkeiten in Betracht, wenn ein Foul die Grenze zwischen kampfbedingter Härte und Unfairness klar überschreite.

Im konkreten Fall habe der gerichtliche Sachverständige das Verhalten der Torfrau überzeugend als "nicht besonders unsportlich" eingestuft, sondern als "unnötige Härte aus jugendlichem Übereifer" bezeichnet. Zudem habe sich der Zusammenstoß im 6-Meter-Torraum abgespielt. Springe eine Spielerin dort hinein, riskiere sie nun einmal eine Kollision. Der Schiedsrichter habe wegen Fouls eine rote Karte gezückt, jedoch ohne "Bericht".

Eine rote Karte mit Bericht (der diene der spielleitenden Stelle für mögliche spätere Sanktionen) sei nur bei schwerwiegenden Regelverstößen vorgesehen. Wenn der Schiedsrichter auf den Bericht verzichte, sei davon auszugehen, dass sich der Regelverstoß im Rahmen des üblichen, körperbetonten Spiels gehalten habe. Verhänge der Schiedsrichter allein eine rote Matchkarte, bestehe also für die gefoulte Spielerin kein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Teilnehmerlisten für Schleppjagden angeordnet

Reitsportverein bezweifelt, dass die Maßnahme vor Pferdeseuchen schützt und wehrt sich dagegen

Ein Hamburger Reitsportverein wollte im März 2019 Turniere und Schleppjagden in Niedersachsen veranstalten und meldete sie vorschriftsgemäß bei der zuständigen Behörde an. Diese ordnete an, der Verein müsse detaillierte Veranstaltungspläne und Listen von allen teilnehmenden Tieren erstellen: mit Namen, Passnummern, ggfs. Transponder-Nummern, Adressen der Halter etc.

Alle Pferde akribisch zu erfassen, sei notwendig, um die Verbreitung von Tierseuchen zu verhindern (insbesondere die Equine infektiöse Anämie (EIA) sowie die bakterielle Infektion "Rotz" (Burkholderia Mallei)).

Gegen diese Auflage wehrte sich der Verein: Sie belaste ihn bei seinen ehrenamtlich organisierten reiterlichen Veranstaltungen mit einem riesigen Verwaltungsaufwand, dabei seien die genannten Infektionen in Deutschland nur vereinzelt aufgetreten. Für die EIA übertragenden Insekten sei es im März ohnehin noch zu kalt. Außerdem könnten die Behörden wegen der Vielzahl reiterlicher Veranstaltungen in Niedersachsen die mühsam handschriftlich auf dem Feld gesammelten Daten überhaupt nicht sinnvoll auswerten.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab dem Veranstalter Recht und kippte die Anordnung (6 B 17/19). Auf dem im Internet veröffentlichten "Radar Bulletin Januar 2019" erwähne das für Tierseuchen zuständige "Friedrich-Löffler-Institut" (FLI) keine Gefahr von Pferdeseuchen. "Rotz" sei seit 2014 nur in einem einzigen Fall bestätigt worden, aktuelle Fälle gebe es laut FLI nicht. Auch ein Fall von EIA vom März 2018 sei vereinzelt geblieben.

Das FLI halte deshalb aktuell keine vorbeugenden Aktionen zum Schutz von Pferden für notwendig, so das Gericht. Zutreffend sei auch der Hinweis des Vereins, dass bei Temperaturen um drei Grad Celsius noch nicht mit blutsaugenden Insekten zu rechnen sei, die EIA übertragen. Und das Gericht teilte auch die generellen Zweifel des Vereins daran, dass die angeordnete Maßnahme geeignet sein könnte, Seuchen effektiv vorzubeugen.

Denn es sei unbekannt, ob die Teilnehmerlisten — die die Behörde seit Anfang 2018 bei reiterlichen Veranstaltungen automatisch anordne —, überhaupt von den Veterinärämtern bearbeitet würden. Angesichts der großen Datenmenge sei es fraglich, ob es überhaupt möglich sei, diese in den Ämtern systematisch auszuwerten. Um eine Seuche schnell einzugrenzen und zu bekämpfen, taugten die Unterlagen nicht. Man könne mit ihrer Hilfe allenfalls die Infektionswege nachträglich feststellen.

Spieler tippt richtig, erhält aber keinen Gewinn

Veranstalter von Pferdewetten haftet für Lesefehler des Computers

Der Betreiber einer Rennbahn gab für die Wetten computerlesbare Wettscheine aus. Die Wetter mussten die Pferde, auf die sie setzen wollten, auf diesen Scheinen mit Kreuzen markieren. Beim Einlesen eines Wettscheines unterlief dem Computer jedoch ein Fehler. Daraufhin bekam ein Spieler seinen Gewinn (immerhin 1.498 DM) nicht ausgezahlt. Dabei hatte er genau auf die drei Pferde gesetzt, welche die drei ersten Plätze belegten. Empört versuchte er, sich gerichtlich durchzusetzen.

Das Amtsgericht Hannover sprach ihm den Gewinn zu (508 C 11511/94). Der Besitzer der Pferderennbahn hafte dafür, dass der Computer ordnungsgemäß funktioniere und die Wettscheine richtig einlese. An den Wettschaltern herrsche ein so reger Publikumsverkehr, dass es keinem Mitspieler zugemutet werden könne, seinen Beleg zu überprüfen. Auf dem Computerausdruck könne man ohnehin nicht richtig nachvollziehen, ob die Eingaben stimmten. Zwar sei die Wahrscheinlichkeit eines Lesefehlers des Computers mit 0,2 Prozent sehr gering. Trotzdem dürfe der Wettanbieter dieses Risiko nicht im Kleingedruckten der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" auf die Gäste der Rennbahn abwälzen.

Steuerfreier Sonntags-Bonus für Profisportler?

Das Finanzamt möchte von Zuschlägen für die Fahrten im Mannschaftsbus mit-profitieren

Bei Fußballvereinen ist es anscheinend üblich, den Profispielern — zusätzlich zum meist üppigen Gehalt — am Fiskus vorbei weitere Leistungen zukommen zu lassen. Im konkreten Fall ging es um Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die ein Verein für seine "Profi-Sportmannschaft" locker machte (um welchen Verein es geht, verrät der Urteilstext nicht). Für die Fahrten im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen zahlte er den Spielern steuerfreie Zuschläge.

Das Finanzamt forderte den Verein auf, dafür Lohnsteuer nachzuzahlen. Steuerfrei seien nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu "ungünstigen Zeiten". Für die Profisportler treffe das aber nicht zu: Hier sei der Lohnzuschlag steuerpflichtig, weil sich die Spieler = Arbeitnehmer bei der Fahrt im Mannschaftsbus nur passiv verhielten. Die Fahrtzeiten seien keine sportliche Betätigung, also zählten sie nicht zur Arbeitszeit.

Der Verein klagte gegen den Steuerbescheid. Abgesehen davon, dass während der Fahrten häufig Videoanalysen und Spielbesprechungen stattfänden: Seine angestellten Spieler und Betreuer seien vertraglich verpflichtet, zu Terminen auswärts im Mannschaftsbus anzureisen. Sie erfüllten damit also eine Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Mit dem Profisport seien zwangsläufig Fahrten zu sportlichen Wettkämpfen an unterschiedlichen Orten verbunden.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied den Streit zu Gunsten des Sportvereins (14 K 1653/17 L). Die Fahrten seien nicht als "arbeitsfreie Reisezeit" anzusehen. Auch wenn die Spieler und Betreuer im Bus "passiv" befördert würden, stelle dies "tatsächlich geleistete Arbeit" an einem Sonntag, Feiertag oder nachts dar, wenn die Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet seien, an den Fahrten teilzunehmen.

Laut Bundesarbeitsgericht seien Fahrzeiten als zu vergütende Arbeitszeit zu behandeln, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden und der Arbeitnehmer während der Fahrt — anders als in der Freizeit — nicht frei über seine Zeit verfügen könne. Die Anfahrten zu Spielen gehörten notwendig zum sportlichen Einsatz dazu. Die Zuschläge seien daher steuerfrei. (Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.)

Einmal mehr: Amateurkicker greift Schiedsrichter an

Sportgericht schließt den Spieler lebenslang aus dem Bayerischen Fußballverband aus

Attacken gegen Schiedsrichter im Amateurbereich — leider ein immer aktuelles Thema. Der konkrete Fall ereignete sich bei einem Amateur-Fußballspiel im Raum Forchheim. In einem hitzigen Spiel zeigte der erfahrene, siebzigjährige Schiedsrichter acht Spielern einer Mannschaft die gelbe Karte, unter anderen dem 30-jährigen Fußballer S. Es stand 1 : 0 für die Gegner, als erstmals ein Spieler dieser Mannschaft die gelbe Karte sah.

Spieler S, empört über das vermeintlich "total parteiische Gepfeife" des Schiedsrichters, klatschte höhnisch. Ihm war wohl klar, dass er dafür nun "Rot" bekommen würde. Angeblich, weil sich ihm der Schiedsrichter in den Weg stellte, stieß er ihn mit beiden Händen gegen die Brust. Der Referee ging zu Boden, schlug mit dem Hinterkopf auf und verletzte sich. Nun wurde das Spiel abgebrochen, Polizei und Notarzt alarmiert.

Vom Strafgericht wurde der Übeltäter wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2.250 Euro verurteilt, dem Verletzten musste er 1.500 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Anschließend entschied das Verbands-Sportgericht, den Angreifer aus dem Bayerischen Fußballverband auszuschließen. Dagegen wehrte sich der Spieler: Das Sportgericht hätte Zeugen anhören, Strafakte und Spielberichte berücksichtigen müssen. Der Ausschluss sei unverhältnismäßig, zumal er schon seit seiner Kindheit Fußball spiele. Doch das Amtsgericht München sah das anders und wies die Klage des Amateurkickers gegen den Fußballverband ab (154 C 22341/18).

Das Sportgericht habe die Tatsachen richtig gewertet und die Satzung richtig angewendet. Eine Beweisaufnahme sei hier überflüssig gewesen, denn der Sachverhalt stehe im Wesentlichen fest. Spieler S habe seinen rüden Angriff regelrecht angekündigt und zum Schiedsrichter gesagt: "Wenn du mir jetzt die rote Karte gibst, dann hau ich dir eine rein!"

Bei so einer schweren Tätlichkeit sei die Sanktion angemessen: Attacken gegen den Schiedsrichter würden laut Satzung des Verbandes mit Ausschluss geahndet. Dem Fußballverband stehe es frei zu bestimmen, welches Verhalten geduldet werde und bei welchem Verhalten Mitglieder ausgeschlossen werden könnten. Daher dürfe S künftig an Ligaspielen nicht mehr teilnehmen — außerhalb des Verbandes könne er ja in der Freizeit weiter kicken.

Fußballwette ging schief

Tipper kritisiert Schiedsrichter-Fehler und verklagt DFL wegen entgangenen Gewinns

Tippspiel-Teilnehmer H hatte darauf gewettet, dass am 12. April 2019 in einem Fußballspiel zwischen 1. FC Nürnberg und FC Schalke 04 in der ersten Halbzeit mindestens ein Tor fällt. Und tatsächlich erzielte der Nürnberger Spieler Behrens in der 43. Minute den Führungstreffer. Doch DFB-Schiedsrichter Robert Kampka pfiff ein Stürmerfoul, also zählte der Treffer nicht.

Eine krasse Fehlentscheidung, fand Fußballfan H. Erbost stellte er fest, dass ihm dadurch ein Gewinn von 190,97 Euro durch die Lappen gegangen war. Den entgangenen Gewinn müsse ihm die Deutsche Fußball Liga (DFL) ersetzen, meinte H: Denn der Verlust sei auf eine "unerlaubte Handlung" des Schiedsrichters zurückzuführen.

Doch das Amtsgericht Nürnberg sah für seinen Anspruch auf Schadenersatz keine Rechtsgrundlage (22 C 2823/19). Mit der DFL selbst habe der Sportsfreund keinen Vertrag geschlossen, der Wettanbieter sei nur ein Sponsor. Davon abgesehen, gehe es hier auf keinen Fall um eine "unerlaubte Handlung" zu Lasten des Tippers — das würde ein Betrugsdelikt voraussetzen. Selbst wenn Kampka falsch gepfiffen haben sollte, wäre das aber keine vorsätzliche, sondern allenfalls eine fahrlässige Fehlentscheidung gewesen.

Referees hafteten — wie "echte" Richter auch! — nur für absichtliche Straftaten, nicht für Fehler. Sonst wären sie in ihren Entscheidungen nicht mehr unabhängig. Auch die DFL hafte nicht für Schiedsrichterfehler.

Für den Verlust des Tippers sei nicht der Unparteiische verantwortlich, so das Amtsgericht, sondern der Tipper. Wetten seien nun einmal riskant und genau das sei doch der Reiz daran. Gerade die Ungewissheit des Spielverlaufs mache Sportwetten spannend und attraktiv. Und zu dieser Ungewissheit gehöre auch die Möglichkeit, dass Schiedsrichter Fehler machten.

Das Amtsgericht gab abschließend noch einen sachkundigen Regel-Hinweis: Der Video-Assistent habe hier tatsächlich — abweichend vom Schiedsrichter — entschieden, Behrens habe kein Stürmerfoul begangen. Nach den DFL-Regeln habe der Video-Assistent aber nicht eingreifen dürfen, weil der Ball vor dem Schiedsrichter-Pfiff noch nicht die Torlinie überquert hatte.

Landwirt will Kunstrasen-Fußballplatz verhindern

Verwaltungsgericht: Mikroplastik ist nach EU-Recht (noch) nicht als umweltschädlich eingestuft

Die Stadt Uhingen in Baden-Württemberg möchte für Sportvereine einen Kunstrasen-Fußballplatz errichten. Ein Landwirt versuchte, die Baugenehmigung des Landratsamts Göppingen für das Vorhaben per Eilantrag zu stoppen: Er fürchtet, Kunstrasenbelag und -granulat könnten Mikroplastik freisetzen und seine nahegelegenen landwirtschaftlichen Flächen verunreinigen.

Wenn der Belag durch Auswaschungen ins Grundwasser gelange, werde sein gesamter Grund nachhaltig beeinträchtigt, trug der Landwirt vor. Dass dieses Risiko real sei, belege eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik. Auch die EU-Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung (1907/2006/EG)) solle bis 2021 ergänzt werden um das Verbot, Mikroplastik "in den Verkehr zu bringen".

Doch das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart ließ den Antragsteller abblitzen (2 K 4023/19). Zum einen sei er als Anwohner am Genehmigungsverfahren beteiligt gewesen, habe dort aber seine Einwände nicht vorgetragen, hielt ihm das VG vor. Zum anderen zähle Mikroplastik — wie es sich im Granulat befinde und durch Abrieb des Kunstrasens frei werde — jedenfalls nach aktuellem Stand noch nicht zu den gesundheits- oder umweltschädlichen Stoffen.

Dass nun die EU-Chemikalienagentur vorgeschlagen habe, Mikroplastik als schädliche Chemikalie in die einschlägige Liste (REACH-Verordnung) aufzunehmen, ändere daran nichts. Dazu finde 2019 erst ein Konsultationsverfahren statt, eine Änderung könne frühestens 2022 in Kraft treten. Der Landwirt habe keinen Anspruch darauf, dass sich die Stadt Uhingen vorauseilend an (eventuell) künftiges Recht halte.

Umgekehrt bedeute das allerdings: Wenn die Kommune jetzt einen Kunstrasenplatz baue, gehe sie das Risiko ein, 2022 nachträglich Auflagen in Sachen Mikroplastik erfüllen und das verbaute Material ändern zu müssen.

Slackline quer über den Radweg gespannt!

Eine gestürzte, schwer verletzte Radfahrerin erhält 25.000 Euro Schmerzensgeld

Balancieren auf Slacklines ist eine Trendsportart, sei es als Selbstzweck oder um damit das Gleichgewichtsgefühl für andere Sportarten wie Skifahren oder Klettern zu trainieren. Um eine Slackline zu befestigen, kann man beim Sporthandel so genannte "Bodenanker" kaufen oder in einem Park stabile Bäume suchen. Auf keinen Fall sollte man es drei "Slackern" nachmachen, die in einem Freiburger Sportgelände ihrem Hobby nachgingen.

Da sie dort keine dicken Baumstämme fanden, befestigten sie ihre 15 Meter lange Slackline an zwei Pfosten, ca. 20 Zentimeter über dem Boden. Das Problem: Zwischen den Pfosten verlief ein Radweg, die Slackline hing quer drüber. Nach einigen Balanceübungen legten die Sportler eine Pause in einem nahegelegenen Pavillon ein. Die Slackline ließen sie hängen und so kam es, wie es kommen musste.

Eine Radfahrerin sah das über den Weg gespannte Band zu spät und fuhr dagegen. Durch den abrupten Stopp flog die Frau über ihren Fahrradlenker und stürzte mit dem Kopf voran auf den Asphalt. Die Frau musste mit dem Rettungswagen in die Universitätsklinik gebracht werden. Die Folge: eine verletzte Schulter, Gehirnerschütterung, Prellung der Wirbelsäule — Operationen, mehrere Klinikaufenthalte, fünf Monate Arbeitsunfähigkeit. Von den "Slackern" verlangte sie Schadenersatz für den Verdienstausfall und Schmerzensgeld.

Eine Slackline quer über einen Radweg zu spannen und sich zu entfernen, ohne die "Radfahrerfalle" zumindest optisch zu kennzeichnen, provoziere geradezu einen Unfall, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest (14 U 60/16). Die drei Sportler müssten daher zu 100 Prozent für alle Unfallfolgen geradestehen.

Obendrein bekomme die Radfahrerin 25.000 Euro Schmerzensgeld. Sie leide immer noch unter Schmerzen. Die körperlichen Probleme schränkten auch ihre beruflichen Möglichkeiten dauerhaft ein.

Mitverschulden sei der Radfahrerin nicht anzurechnen. Die Pfosten, an denen die Slackline befestigt war, ständen ziemlich weit vom Weg entfernt — das Band selbst hing nicht besonders auffällig in Bodennähe. Dazu komme, dass der Radweg vor der Unfallstelle in mehreren Kurven verlaufe. Dass die Radfahrerin die Slackline nicht rechtzeitig bemerkt habe, belege daher keineswegs, dass die Frau unaufmerksam gefahren sei.

Mountainbiker im Wald verunglückt

Waldeigentümer haften grundsätzlich nicht für "waldtypische Gefahren"

Ein Mountainbiker war auf einem Waldweg in der Eifel bei der Abfahrt gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Von der kommunalen Eigentümerin des Waldstücks forderte er Schmerzensgeld, weil hier "eine richtige Falle" für Radfahrer eingebaut sei. Quer über den Weg seien als Hangsicherung Holzstämme verlegt, die wie eine "Sprungschanze" wirkten. Das Holz sei in Höhe von 40 bis 50 Zentimetern aufgeschichtet. Von oben sei die Stufe nicht zu erkennen.

Das Landgericht Aachen wies die Klage des Mountainbikers gegen die Gemeinde ab und das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte dieses Urteil (1 U 12/19). Waldbesucher "nutzten den Wald auf eigene Gefahr", so das OLG: So stehe es schon im Bundeswaldgesetz. Waldeigentümer hafteten grundsätzlich nicht für "waldtypische Gefahren" und das gelte auch auf Waldwegen.

Dass Waldwege und Abhänge mit Baumstämmen gegen Abrutschen gesichert würden, sei keineswegs ungewöhnlich. Waldbesucher müssten damit rechnen, dass die Wege aus diesem Grund auch größere Stufen aufweisen. Wer mit dem Rad im Wald unterwegs sei, müsse sich auf derartige, plötzlich auftretende Hindernisse einstellen. Radfahrer müssten immer so fahren, dass sie das Rad auf überschaubarer Strecke anhalten könnten.

Wenn der gestürzte Mountainbiker auf dem ziemlich steilen und mit Felsbrocken gespickten Weg das Risiko nicht gut habe einschätzen können, hätte er sich entsprechend verhalten und vom Rad absteigen müssen. Dass die Kommune nach seinem Unfall die Hangsicherung geändert habe, um weiteren Unfällen vorzubeugen, sei kein Beweis dafür, dass sie vorher ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt habe.

"Garantiert gültige" Tickets

Dieses Versprechen hält die Ticketplattform "viagogo" nicht immer ein

Auf der Ticketplattform "viagogo" kaufen und verkaufen Privatleute, aber auch gewerbliche Händler Tickets, in erster Linie Eintrittskarten für Sportveranstaltungen. Bei der Verbraucherzentrale Bayern e.V. beschwerten sich zahlreiche Verbraucher darüber, dass sie mit ihren auf "viagogo.de" gekauften Tickets abgewiesen wurden, z.B. bei einem Fußballspiel des TSV 1860 München: Die Tickets seien ungültig gewesen.

Nun wird aber auf der Webseite, sobald ein Internetnutzer ein Ticket bestellt, groß folgendes Versprechen eingeblendet: "Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!" Das sei ja wohl reine Angeberei, fand die Verbraucherzentrale. Sie forderte vom Betreiber der Webseite, den "irreführenden Blickfang" nicht mehr zu verwenden.

Zu Recht, entschied das Landgericht München I: Wenn der Plattformbetreiber sein Versprechen, "garantiert" gültige Tickets zu liefern, nicht einhalten könne, dürfe er die Tickets nicht mit diesem Versprechen anpreisen und verkaufen (33 O 6588/17). Künftig müsse er auf der Webseite direkt neben der "Garantie" die genauen Garantiebedingungen platzieren.

Außerdem müsse "viagogo" die Käufer über Identität und Anschrift der Verkäufer informieren — diese Daten seien für eine informierte Entscheidung der Verbraucher wichtig. Bei Angeboten gewerblicher Verkäufer müssten die Käufer diese Daten noch vor der Abgabe ihrer Vertragserklärung erfahren.

Auch eine E-Mail-Adresse für Kundenkontakte müsse der Plattformbetreiber auf seiner Internetseite angeben. Dafür ein "Kontaktformular" vorzusehen, zu dem sich die Internetnutzer erst mühsam durchklicken müssten und das dann auch noch eine Registrierung erfordere, genüge den gesetzlichen Vorschriften zum Impressum nicht.

Wasserski: Sportlerin vom Haltegriff getroffen

Betreiber von Wasserskianlagen können nicht jede Verletzung verhindern

In einem Erholungsgebiet in Niedersachsen liegt ein kleiner See, auf dem man Wasserski fahren kann. Ein Seilsystem zieht die Sportler an Haltegriffen über das Wasser — das funktioniert so ähnlich wie ein Skilift. "Hängt" an einem Haltegriff kein Sportler, gleitet der Bügel an seinem Zugseil frei übers Wasser dahin, bis er am Ende der Anlage eingezogen wird.

Frau X hatte beim Inhaber der Anlage einen "Kurs" gebucht. Schon bei der ersten Fahrt stürzte sie und fiel ins Wasser. Bevor die Frau wegschwimmen konnte, wurde sie von einem frei schwingenden Haltegriff im Gesicht getroffen und verletzt. Vom Betreiber der Wasserskianlage forderte die Sportlerin Entschädigung. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig fand, ihm sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen (8 U 13/18).

Beim Betrieb einer Wasserskianlage sei es quasi unmöglich, jede Verletzung auszuschließen. Der Inhaber müsse nicht prinzipiell nach jedem Sturz sofort die Anlage abschalten, auch wenn keine echte Gefahr bestehe. Dann könnte er die Anlage im Grunde gar nicht mehr nutzen, da insbesondere Anfänger ständig stürzten. Frau X habe sich nicht ernsthaft in Gefahr befunden: Sie sei nach dem Sturz nicht bewusstlos gewesen, sondern habe sich schwimmend aus dem Anlagenbereich bewegt.

Zudem sei die Sportlerin vor der Fahrt explizit vor dem Risiko gewarnt worden, dass sie bei einem Sturz mit den umlaufenden Holzbügeln zusammenstoßen könne. Wenn gestürzte Wasserskifahrer nicht schnell genug wegschwimmen könnten, müssten sie eben abtauchen. Fazit des OLG: Letztlich handle es sich beim Wasserskifahren um eine "potenziell nicht ungefährliche Sportart, deren Gefahren von der Allgemeinheit toleriert würden". Wer die Anlage nutze, nehme dieses Risiko in Kauf.

HSV-Fan benahm sich beim Auswärtsspiel daneben

Beleidigung eines Münchner Stadionbeamten kostet den Fußballfan 900 Euro Geldstrafe

Im März 2018, als der HSV noch in der Bundesliga spielte, war der 20-Jährige mit einer Fangruppe zum Auswärtsspiel nach München gereist. Am Gästeparkplatz Nord der Allianzarena stieg die Gruppe aus dem Reisebus aus. Der junge Mann lächelte den dort postierten Polizeibeamten zu und sagte laut zu einem Mitreisenden: "Schau dir mal die scheiß Lutscher an".

Für diese Beleidigung entschuldigte sich der HSV-Fan vor Gericht und erklärte sie mit dem Alkoholkonsum auf der langen Reise ab zwei Uhr Nachts. "Aber ich habe nicht bewusst auf einen Polizisten hingedeutet. … Ich habe 1,8 Promille gepustet, glaube ich, weiß nicht allzu viel davon. Ich habe von Freunden dann erfahren, dass es tatsächlich so vorgefallen ist …". Vielleicht "eine Flasche Korn" habe er während der Fahrt getrunken.

Vom Spiel bekam der Mann jedenfalls nicht viel zu sehen. Die Polizei begleitete die Hamburger Fans zum Stadion und ließ einige erst einmal in der Arena-Sammelzelle ins Röhrchen "pusten". Den Alkohol habe man schon gemerkt, vermerkte der beleidigte Polizeibeamte als Zeuge, aber "Mega"-Ausfallerscheinungen habe der HSV-Fan nicht gezeigt. Jedenfalls habe man bei den am auffälligsten Betrunkenen zuerst den Atemalkohol gemessen und sie dann wegen der Beamtenbeleidigung vernommen.

Das Amtsgericht München verurteilte den HSV-Fan dazu, an eine gemeinnützige Organisation 900 Euro zu zahlen (1031 Ds 465 Js 136996/18). Zu seinen Gunsten wurde sein Geständnis berücksichtigt und die Tatsache, dass er sich bei dem 34-jährigen Beamten bereits kurz nach dem Spiel in einem Brief entschuldigt hatte. Gegen den Angeklagten sprach allerdings, dass er auch in Hamburg schon mehrmals einschlägig aufgefallen war.

Das Amtsgericht Pinneberg habe ihn wegen Beleidigung eines Polizisten in einem Hamburger Fußballfanlokal verwarnt, erklärte das Amtsgericht München. Daher sei die Geldstrafe doch spürbar ausgefallen: Man habe dem Angeklagten deutlich vor Augen führen müssen, dass Beamtenbeleidigung nicht hingenommen werde. Polizisten seien nicht zum Vergnügen vor Ort, sondern um im Interesse aller Fans den "friedlichen und reibungslosen Ablauf von Fußballspielen zu sichern".

"Olympiaverdächtige" Sportklamotten

Reklame für Sportkleidung mit dem Wort "Olympia" ist nicht automatisch rechtswidrig

Während der Olympischen Spiele in Brasilien im Sommer 2016 hatte ein Textilhändler auf seiner Internetseite für Sportkleidung geworben. Wie auch andere Handelsunternehmen hatte er die Reklame mit einer aktuellen Anspielung etwas aufgepeppt: Einige Angebote wurden als "olympiaverdächtig" oder "olympiareif" gelobt.

Diese Reklame hielt der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) für unzulässig: Sie verstoße gegen das Olympia-Schutzgesetz. Außer dem Internationalen Olympischen Komitee, seinen nationalen "Filialen" und den von ihnen autorisierten Sponsoren dürfe niemand mit olympischen Bezeichnungen werben. Der DOSB forderte vom Textilhändler eine Unterlassungserklärung — die der Händler abgab — und obendrein Ersatz für die Abmahnkosten.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des DOSB ab (I ZR 225/17). Richtig sei: Nur die Inhaber der Rechte an den olympischen Bezeichnungen dürften diese kommerziell verwerten. Das bedeute aber nicht, dass sie jede Art ihrer Verwendung durch Dritte verbieten könnten. Unzulässig sei Reklame nur, wenn sie einen direkten Bezug zu den Olympischen Spielen herstelle, also in Wort oder Bild ausdrücklich auf die Olympiade hinweise.

Nur dann wäre der Vorwurf unlauterer Werbung, welche die allgemeine Wertschätzung für "Olympia" ausnütze, begründet. Die Internetreklame des Händlers beziehe sich jedoch nicht direkt auf die Olympische Bewegung — auch wenn hier mit Worten wie "olympiareif" und "olympiaverdächtig" für Sporttextilien geworben werde. Die Begriffe würden letztlich nur als Synonyme für eine außergewöhnlich gute Leistung gebraucht.

Wenn Begriffe wie "olympiareif" nur ganz allgemein "hervorragende" Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen bezeichneten, verletze das nicht das Olympia-Schutzgesetz. Zulässig sei auch das abgebildete Foto, das einen Sportler mit Medaille zeige. Eine Medaille in der Hand eines Sportlers sei kein ausschließlich olympisches Motiv.

Im Yoga-Kurs gestürzt

Yogalehrerin muss im Gruppenkurs für Schwangere nicht das individuelle Risiko der Teilnehmerinnen prüfen

Eine Hebamme arbeitet als Angestellte in einer Klinik. Die ausgebildete Yogalehrerin bietet nebenbei auf eigene Rechnung Frauen den Kurs "Yoga für Schwangere" an. Dafür wirbt die Klinik auf ihrer Homepage, die Teilnehmerinnen zahlen sieben Euro pro Stunde. Bei ihrem ersten Kursbesuch im Juli 2015 stürzte Frau M und erlitt eine Gehirnerschütterung. Sie war im 5. Monat schwanger.

Ihre Gynäkologin hatte zwar im April notiert, Frau M leide unter Kreislaufproblemen und Schwindelgefühlen. Das hatte sich im Sommer jedoch gelegt. Frau M wollte es mit Yoga versuchen, um leichte Rückenbeschwerden zu lindern. Die Stunde begann mit Übungen zum bewussten Atmen im Liegen und mit Füße kreisen im Sitzen. Es folgten Übungen im Vierfüßlerstand und auf Knien. Bei den Übungen im Stehen verlor Frau M das Gleichgewicht und fiel zu Boden.

Erfolglos verlangte sie von der Hebamme Schmerzensgeld. Das Landgericht wies ihre Klage ab, das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte das Urteil (5 U 22/18). Dass die Yogalehrerin den Kurs in irgendeiner Weise pflichtwidrig gestaltet hätte, sei nicht ersichtlich. Die Übungen seien für Schwangere durchweg geeignet gewesen. Mit Übungen im Liegen anzufangen, in den Vierfüßlerstand zu wechseln und erst danach im Stehen zu trainieren, sei für Schwangere angemessen.

Der Vorwurf der Klägerin, dass die Hebamme den Behandlungsvertrag verletzt habe, gehe schon deshalb fehl, weil hier kein Behandlungsvertrag geschlossen worden sei. Nicht jede Tätigkeit einer Hebamme sei eine medizinische Behandlung: Im Yoga-Gruppenkurs gehe es nicht um eine Therapie für einzelne Patienten, sondern um Übungen nach Vorgaben der Kursleiterin. Deren Aufgabe sei es nicht, das individuelle Risiko von Yoga für die Schwangeren einzuschätzen. Das sei in einem Gruppenkurs gar nicht praktikabel.

Ob sie fit genug seien für so einen Kurs, müssten die Teilnehmerinnen selbst klären. Die Yogalehrerin dürfe sich darauf verlassen, dass die Schwangeren von Frauenärzten oder -ärztinnen betreut werden, die deren Gesundheitszustand ohnehin weit besser beurteilen könnten. Tatsächlich habe Frau M über den Kurs mit ihrer Gynäkologin gesprochen. Dass die Hebamme vor oder während der Yoga-Übungen zu einer Gesundheitskontrolle verpflichtet sei, sei fernliegend. So weitgehende Leistungen könne im Gruppenkurs niemand erwarten, dagegen spreche auch der geringe Preis.