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Kollaps beim Marathonlauf

Hatte der private Veranstalter für Notfälle nicht ausreichend vorgesorgt?

Ein Familienvater war bei einer Marathonveranstaltung mitgelaufen. Ungefähr 1,5 km vor dem Ziel des Halbmarathons kollabierte der Freizeitsportler, er starb nach dem Transport ins Krankenhaus. Die Familie machte dafür den privaten Veranstalter verantwortlich: Man hätte das Leben des Mannes retten können, wenn Rettungswagen und Notarzt schneller gekommen wären. Der Noteinsatz hätte besser organisiert werden müssen — z.B. durch direkte Kommunikation zwischen Streckenposten und Rettungswagen.

Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Veranstalter wurden eingestellt. Auch die zivilrechtliche Klage der Familie auf Schadenersatz blieb beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm erfolglos (I-7 U 75/19).

Dem Organisator der behördlich genehmigten Sportveranstaltung sei kein Verschulden vorzuwerfen, erklärte das OLG. Auf der gesamten Strecke hätten Polizisten und Streckenposten eines privaten Sicherheitsdienstes für Ordnung gesorgt. Letztere seien mit ihrer Zentrale per Funk verbunden, die Polizisten per Funk mit der Einsatzleitung.

Engmaschiger als bei diesem Lauf könne man die Streckenposten kaum aufstellen. Polizist K sei ca. 100 Meter vom Unfallort entfernt gestanden und sofort nach dem Kollaps zum Läufer geeilt. Auf Bitte eines Ersthelfers, der zufällig Arzt war, habe der Beamte Rettungs- und Notarztwagen angefordert und zwar bei der für den Marathon eingerichteten Einsatz-Leitstelle der Stadt. Laut dem polizeilichen Einsatzprotokoll sei der Notarzt innerhalb von acht Minuten am Unfallort eingetroffen. Eine Organisationspflichtverletzung des Veranstalters sei nicht ersichtlich.

Er habe auch nicht für eine direkte Verbindung zwischen den Streckenposten und Rettungs- sowie Notarztwagen sorgen müssen. Nur die kommunale Leitstelle dürfe Einsätze des Rettungsdienstes lenken, diese Funktion sei nicht übertragbar. Eine zusätzlich installierte, direkte Kommunikation zwischen privaten Streckenposten und Rettungswagen würde die schnelle Koordination durch die Leitstelle eher untergraben als optimieren: Der private Veranstalter eines Marathons dürfe so eine Verbindung nicht einrichten.

Fehlschuss als unglücklicher Volltreffer

Amateurfußballer schießt einer Zuschauerin den Ball ins Gesicht

Um ihre Tochter vom Fußballtraining abzuholen, fuhr Frau T an einem Winternachmittag zur Turnhalle. Das Training der Kinder war schon vorbei. Frau T wartete in der Nähe des Tores auf ihre Tochter, die sich in der Garderobe umzog. Währenddessen wärmte sich schon die Altherrenmannschaft des Vereins für ihr Training auf. Spieler X schoss beim Aufwärmen den Ball Richtung Tor und traf Frau T voll im Gesicht.

Die verletzte Frau verlangte von Spieler X Schmerzensgeld: Er habe doch sehen müssen, dass mehrere Personen neben dem Tor standen. Der Streit landete vor Gericht. Das Landgericht Oldenburg entschied ihn zu Gunsten des Spielers: Beim Fußball könnten Bälle schon mal daneben gehen, das gelte auch beim Aufwärmen in der Halle.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte für den Spieler nicht so viel Verständnis (1 U 66/20). Fahrlässig fand das OLG seinen Schuss: X habe den Ball nicht einfach in Richtung Tor gelupft, sondern mit voller Wucht geschossen und so die Frau erheblich verletzt. Dabei hatte das eigentliche Training noch gar nicht begonnen. Beim Aufwärmen hätte X auf jeden Fall Rücksicht nehmen müssen auf die in der Halle anwesenden Personen.

Herr X müsse daher für die Folgen des Fehlschusses einstehen. Allerdings müsse sich Frau T auf ihren Anspruch ein Mitverschulden von 30 Prozent anrechnen lassen. Dass die Altherrenmannschaft bereits anfing, mit dem Ball zu trainieren, könne ihr nicht entgangen sein. Kein vernünftiger Mensch würde sich unter diesen Umständen direkt neben das Tor stellen: Hier sei es nicht ganz unwahrscheinlich, vom Ball getroffen zu werden.

Fußballer müssen mit Verletzungen rechnen

Fouls beim Kampf um den Ball begründen nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Schmerzensgeld

Im Sommer 2018 verletzte sich Fußballer X während eines Spiels zweier Ludwigshafener Mannschaften (C-Klasse Rhein-Pfalz-Süd). Bei einem Zweikampf erlitt der Mittelfeldspieler eine komplizierte Außenbandverletzung.

Seiner Ansicht nach war daran der gegnerische Verteidiger Y schuld, der sich ein grobes Foul geleistet habe: Ohne jede Chance, noch an den Ball zu kommen, habe Y ihn absichtlich "umgesäbelt". Das belege auch die Tatsache, dass Y nach dem Foul das Trikot ausgezogen und es triumphierend den Zuschauern präsentiert habe.

Der verletzte Spieler X forderte vom Verteidiger 5.000 Euro Schmerzensgeld. Doch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wies das Landgericht Frankenthal die Klage ab (5 O 57/19). Fußballspieler hafteten nach einem Foul nur dann für Verletzungen des Gegners, wenn sie schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln verstoßen hätten. Das seien Ausnahmefälle.

Regelverstöße, die durch spielerisches Unvermögen, durch Übereifer, harten oder leichtsinnigen Einsatz entstehen, begründeten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Fußball gehöre nun einmal zu den Sportarten, bei denen es im Kampf um den Ball auch ohne Regelverstoß eines Spielers zu Verletzungen kommen könne.

Damit müsse jeder Sportler rechnen, der am Spiel teilnehme. Das Risiko nähmen alle Spieler freiwillig in Kauf. X hätte daher belegen müssen, dass Verteidiger Y grob fahrlässig eine unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen habe. Davon habe sich das Gericht aber — trotz der Vernehmung von 14 Augenzeugen — nicht überzeugen können.

Fitnessstudio-Reklame versteckt Servicegebühr

Fehlt im beworbenen Preis fürs Monats-Abo ein Preisbestandteil, ist die Reklame irreführend

Die Inhaberin eines Frankfurter Fitnessstudios warb um neue Mitglieder. Bei einem Zwei-Jahres-Abo koste der Vertrag pro Monat 29,99 Euro, hieß es in der Reklame. Neben der Preisangabe verwies ein kleines Sternchen auf das Kleingedruckte mit den Zusatzkosten: "zzgl. 9,99 Euro Servicegebühren pro Quartal". Wettbewerbshüter beanstandeten die Werbung als irreführend, weil sie nicht den Gesamtpreis für das Abo angebe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab dem Verband Recht (6 U 269/19). Werbung müsse den Gesamtpreis benennen, den Verbraucher für eine Ware oder eine Leistung zahlen müssten. Die Reklame des Fitnessstudios verstoße gegen diese Vorschrift, weil sie die (quartalsweise fällige) Servicegebühr nicht in den Abo-Preis einrechne. Es sei unzulässig, nur einen Teilpreis zu nennen und zusätzlich einen Betrag anzugeben, so dass der Kunde selbst den Gesamtpreis ausrechnen müsse.

In der Reklame werde der monatliche Preis von 29,99 Euro drucktechnisch herausgestellt, weil er unter der für Kunden psychologisch wichtigen Schwelle von 30 Euro liege. Und nur ein winziges Sternchen verweise auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr. Der Hinweis selbst sei quer und ebenfalls sehr klein gedruckt. Diese Art Werbung sei wettbewerbswidrig und unzulässig. Preisangaben müssten die Verbraucher klar und vollständig darüber informieren, was eine Leistung koste — einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Erfolglos argumentierte die Studioinhaberin, "so machten es doch alle", weshalb die Kunden daran gewöhnt seien. Wenn Konkurrenten ebenfalls rechtswidrig handelten, ändere das nichts daran, dass irreführende Werbung die Interessen der Verbraucher beeinträchtige, betonte das OLG. Nähme man das Argument der Studioinhaberin ernst, könnte man Wettbewerbsverstöße, die in einer ganzen Branche üblich seien, nicht mehr verfolgen. Das entspräche gewiss nicht dem Zweck des Wettbewerbsrechts.

"Sportunfähigkeit" ist ein privates Risiko

Fußballprofi kann die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen

Bei seiner Einkommensteuererklärung machte ein Fußballprofi die Prämien für seine Sportunfähigkeitsversicherungen als Werbungskosten geltend — d.h. er wollte sie als berufsbedingte Ausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Versichert war der Sportler damit gegen das Risiko, wegen eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen Sport nicht ausüben zu können.

Laut Versicherungspolice waren die Leistungen allerdings nicht auf berufsspezifische Risiken beschränkt. Der Fußballspieler sah die Ausgaben dennoch als berufsbedingt an: Als Profi sei er hohen Verletzungsrisiken ausgesetzt. Wenn er sich verletze oder erkranke, könne er seinem Beruf nicht mehr nachgehen. Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten anzuerkennen.

Auch die Klage des Fußballers gegen den Steuerbescheid blieb beim Finanzgericht Düsseldorf erfolglos (10 K 2192/17 E). Der Berufssportler habe nicht nur berufstypische Risiken abgesichert, so das Finanzgericht. Schon deshalb sei die Versicherung dem privaten Bereich zuzuordnen.

Generell gelte: Diese Versicherung sei dazu da, krankheitsbedingte oder unfallbedingte Einnahmeausfälle auszugleichen. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre jedoch zum "Bereich der privaten Lebensführung".

Die Aufwendungen dafür seien — wie z.B. auch die Prämien für die Krankenversicherung — als privat motivierte Sonderausgaben einzustufen. Sie könnten zwar durchaus steuermindernd berücksichtigt werden, allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr. Da der Steuerzahler diesen Höchstbetrag schon mit anderen Sonderausgaben "ausgeschöpft" habe, wirkten sich die Prämien steuerlich nicht aus. (Der Fußballer hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)

Beim Basketball Zähne eingebüßt

Münchner Schüler verklagt seinen Trainer nach einem regelwidrigen Ellbogeneinsatz

Es passierte im Sommer 2018 bei einem Basketballtraining der U18-Jugendmannschaft: Nach dem Konditionstraining spielten die Jugendlichen gegeneinander (im Fünf-gegen-Fünf-Spiel). Gegen Ende spielte auch der Trainer mit. Mit einem 17-Jährigen stieß er so unglücklich zusammen, dass er ihm halb die Schneidezähne ausschlug. Der Schüler verlangte vom Trainer ca. 4.000 Euro Entschädigung.

Begründung: Bei seinem grob regelwidrigen Einsatz habe der Trainer die Verletzung bewusst in Kauf genommen. Der Trainer sei hochgesprungen und habe beim Sprung die Arme gespreizt, anstatt sie wie üblich am Körper zu behalten. Mit dem rechten Ellbogen habe er ihn, den Schüler, an der Lippe getroffen. Drei Monate lang habe er wegen der verlorenen Zähne flüssige Nahrung zu sich nehmen müssen.

Der Trainer erklärte, er sei in die Luft gesprungen, um einen Korb zu werfen. Er habe sich dann aber blitzschnell anders entschieden und den Ball zu einem Mitspieler gepasst. Dabei strecke man natürlich die Arme aus. Dass er den Schüler dabei getroffen habe, tue ihm leid, sei aber nicht grob regelwidrig. Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Trainers und wies die Klage des Schülers ab (161 C 20762/19).

Einem ehrenamtlichen Trainer müsse es möglich sein, auch selbst im Training mitzuspielen. Ein grobes Foul sei hier nicht zu erkennen — selbst dann nicht, wenn man die Angaben des Schülers als zutreffend unterstelle, urteilte der Amtsrichter. Und nur für die Folgen eines massiven Regelverstoßes müsste der Trainer haften. Wenn er in einer Rebound-Situation beim Hochspringen seinen Ellbogen zur Seite schwinge, um den Ball zu sichern, sei das aber ein geringfügiger Regelverstoß. Bei dem unglücklichen Zusammenstoß habe sich ein Risiko verwirklicht, das ein Basketballspiel eben mit sich bringe.

Wie Fußball oder Handball sei auch Basketball als Kampfspiel einzustufen. Im Kampf um den Ball komme es auch ohne grobe Fouls zu Kollisionen und Verletzungen. In gewissen Grenzen gehöre der Körpereinsatz gegen die anderen Spieler zur Charakteristik dieses Sports. Das bedeute: Die Teilnehmer gehen bewusst das Risiko ein, sich dabei zu verletzen. Daher könnten sie, wenn sich das Risiko verwirkliche, die Schuld nicht (bzw. nur bei groben Regelverstößen) dem Gegenspieler zuschieben: Jeder Spieler könne im Kampf um den Ball einen anderen verletzen oder von einem anderen Spieler verletzt werden.

FCB kämpft gegen Ticket-Zweitmarkt

Wettbewerbswidriges Geschäftsmodell: AGB des Fußballvereins verbieten gewerblichen Weiterverkauf

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Fußballclubs FC Bayern München sind da eindeutig: Es ist verboten, Eintrittskarten für Spiele an gewerbliche Tickethändler weiterzugeben oder Tickets auf Zweitmarkt-Plattformen zu verscherbeln, die nicht vom Verein autorisiert sind. Um solche Praktiken auszuschließen, sind die Tickets mit individuellem QR-Code versehen, mit der Warenkorbnummer, Strichcode und dem Namen des Erstkäufers. Doch der Ticket-Zweitmarkt blüht trotzdem.

Immer wieder verklagt deshalb die FC Bayern München AG Tickethändler, die von Vereinsmitgliedern und anderen Käufern Eintrittskarten kaufen, um sie teuer weiterzuverkaufen. Der konkrete Fall: Im Februar 2019 hatte der Verein einen Testkäufer losgeschickt, um zwei Tickets für das Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13.3.2020 in München zu erwerben. Während der Verein für zwei Tickets 1.200 Euro kassierte, knöpfte der Tickethändler dem Testkäufer 6.500 Euro ab.

Nicht nur der Fußballclub, auch das Landgericht München I hält dieses Geschäftsmodell für unlauter (39 O 11168/19). Es sei wettbewerbswidrig, entgegen dem Verbot des Vereins Tickets zu deutlich höheren Preisen weiterzuverkaufen. Zutritt zum Stadion hätten nur Ticketinhaber, die nach dem Willen des Vereins dazu berechtigt seien. Der Tickethändler bewege die Erstkäufer, die Karten entgegen ihren vertraglichen Pflichten weiterzugeben. Darüber hinaus habe er den Testkäufer per Anschreiben dazu aufgefordert, bei der Einlasskontrolle am Stadion zu behaupten, der Erstkäufer habe ihm die Tickets geschenkt.

Wer die Ticketlieferanten zum Vertragsbruch verleite und seine Kunden zum Lügen anstifte, missachte die unternehmerische Sorgfaltspflicht. Der Tickethändler dürfe keine Eintrittskarten des FCB mehr zu gewerblichen Zwecken verkaufen. Zudem schulde er dem Verein Auskunft über seine Gewinne aus diesem Treiben, damit der FCB Schadenersatz geltend machen könne.

Kollision auf der Skipiste

Skifahrer verstieß gegen FIS-Regel: Besondere Sorgfaltspflicht beim Schwingen "hangaufwärts"

Im Januar 2018 war eine deutsche Ski-Reisegruppe auf den Pisten von Lake Louise in Kanada unterwegs. Bei einer Abfahrt überholte ein Skifahrer einen Snowboardfahrer, der ebenfalls zur Reisegruppe gehörte. Unmittelbar unter dem Snowboarder schwang der Skifahrer ab und bewegte sich dabei leicht hangaufwärts. Dadurch stieß er mit dem Snowboarder zusammen, der sich bei der Kollision schwer am Knie verletzte (Kreuzbandriss, Meniskusverletzung).

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankenthal muss die private Haftpflichtversicherung des Skifahrers dem Verletzten Verdienstausfall von 20.000 Euro ersetzen und obendrein 7.000 Euro Schmerzensgeld zahlen (7 O 141/19). Der Skifahrer selbst habe den Unfall so geschildert: Direkt vor dem Zusammenstoß habe er zu einem Linksschwung angesetzt und sei beim Ausfahren aus der Kurve leicht hangaufwärts gefahren.

Dabei gelte gemäß FIS-Regel Nr.5 (FIS: Regeln des Internationalen Skiverbands) eine besondere Sorgfaltspflicht: Wer hangaufwärts schwingen oder fahren wolle, müsse sich nach unten und nach oben vergewissern, dass er/sie das tun könne, ohne sich und andere zu gefährden. Gegen diese Regel habe der Skifahrer verstoßen und müsse daher für die Unfallfolgen haften. Vergeblich wandte der Skifahrer ein, dass der Mitreisende nach dem Unfall noch vier Tage lang Snowboard gefahren sei — unter diesen Umständen sei doch zweifelhaft, dass er sich bei der Kollision schwer verletzte.

Dieses Argument ließ das Landgericht mit Verweis auf ein Sachverständigengutachten nicht gelten. Mit so einer Verletzung zu sporteln sei erstaunlich, habe der Orthopäde und Sportmediziner erklärt, aber keineswegs unmöglich. Generell sei nämlich Snowboarden knieschonender als Skifahren. Der hervorragende Pulverschnee in Kanada sei auch weniger belastend als hiesige Pistenverhältnisse. Dazu komme: So ambitionierte, erfahrene Sportler wie der Snowboarder seien risikobereit und nähmen auch schon mal Schmerzen beim Fahren in Kauf.

Brutale Grätsche

Fußballspieler haftet für die Folgen eines groben Foulspiels

Es war das letzte Punktspiel zweier Mannschaften der Kreisklasse und für den Ausgang der Saison 2016/2017 belanglos. In der 8. Spielminute nahm Stürmer A in Höhe des Mittelkreises den Ball von einem Mitspieler an. Kaum hatte er den Ball weitergespielt, wurde er vom gegnerischen Verteidiger B brutal gefoult. B wurde vom Schiedsrichter mit einer roten Karte des Feldes verwiesen — Spieler A vom Rettungsdienst mit gebrochenem Schienbein ins Krankenhaus gebracht.

Mehrfach musste der Verletzte operiert werden, insgesamt war er 14 Monate krankgeschrieben. Bis Ende 2017 benötigte er Krücken, er kann bis heute nicht Fußball spielen oder joggen. Von Übeltäter B forderte Spieler A 7.500 Euro Schmerzensgeld: B sei ihm mit gestrecktem Bein und voller Wucht gegen das Standbein gesprungen, ohne Möglichkeit, noch an den Ball zu kommen.

Das Landgericht (LG) Kiel ging von einem unglücklichen Zusammenprall aus und wies die Klage ab. Doch vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig bekam Sportler A Recht (7 U 214/19). Das LG habe die Zeugenaussagen nicht richtig gewürdigt, so das OLG. Der Schiedsrichter habe B wegen "übertriebener Härte" und brutalem Spiel vom Platz gestellt (gemäß Regel 12 des DFB). Sein Kommentar: So eine Grätsche habe er in 28 Jahren noch nicht gesehen.

Mehrere Zeugen hätten ausgesagt, B habe A mit "offener Sohle" regelrecht "umgesägt". Dass der Verteidiger mit Wucht in das Bein hineingesprungen sei, stehe auch wegen der Wirkung fest, erklärte das OLG: Ein Schienbeinbruch setze naturgemäß eine erhebliche Einwirkung auf den Knochen voraus. Den Ball habe B auch nach Ansicht von Mitspielerin aus der eigenen Mannschaft mit dieser "sinnfreien Aktion" nicht erreichen können.

Fußball sei bekanntlich ein Kampfsport, bei dem sich Spieler auch bei kleinen Fouls gegenseitig verletzen könnten oder sogar dann, wenn sie die Regeln befolgten. Wer diesen Sport mit all seinen Härten betreibe, nehme daher auch Verletzungen in Kauf. Daher müssten Fußballspieler für Fouls und deren Folgen grundsätzlich nur haften, wenn sie Gegenspieler grob fahrlässig oder vorsätzlich schädigten.

Im konkreten Fall treffe das zweifellos zu. Mit Spieleifer oder technischem Unvermögen sei so eine Grätsche nicht zu erklären. Wer in so einer Spielsituation ein derart brutales Foul begehe, nehme billigend eine schwere Verletzung des Gegenspielers in Kauf und handle mit bedingtem Vorsatz. B schulde dem A das geforderte Schmerzensgeld.

Markenschutz für "MESSI" endgültig gebilligt

Der Fußballstar kann künftig Kleidung und Sportartikel nach sich selbst benennen

Was lange währte, wird jetzt endlich gut - jedenfalls für den Weltfußballer Lionel Messi. Fast ein Jahrzehnt dauerte der Streit um Markenschutz für den Namen "MESSI". Dem Eintrag ins Markenregister hatte nämlich ein spanischer Unternehmer widersprochen, der unter dem Markennamen "MASSI" Kleidung, Schuhe und Sportartikel verkauft. Er befürchtete, Verbraucher könnten die Markennamen verwechseln und die neue Marke so seinem Umsatz schaden.

Das EU-Markenamt EUIPO hatte dem spanischen Unternehmen Recht gegeben: Die beiden Begriffe seien fast identisch und das Warenangebot ebenfalls. "MESSI" dürfe daher nicht als EU-Marke registriert werden. Dagegen klagte Lionel Messi mit Erfolg beim Gericht der EU. Dessen Urteil wurde jetzt vom Europäischen Gerichtshof bestätigt (C-449/18 P).

Trotz der großen Ähnlichkeit der Markennamen sei eine Verwechslung so gut wie ausgeschlossen, da Messi als Weltfußballer und Person des öffentlichen Lebens weltweit bekannt sei. Verbraucher, die Sportartikel oder Sportkleidung kauften, dächten beim Markennamen "MESSI" an den Sportler und nicht an "MASSI". Es sei auch nicht zu befürchten, dass versehentlich annähmen, die Produkte stammten vom selben Unternehmen.

Tierpflegerin bei Fußballturnier verletzt

Das ist kein Arbeitsunfall, auch wenn ein Zooverband das Turnier veranstaltet

Am freien Wochenende nahm einige Tierpflegerinnen an einem Fußballturnier für Tierpfleger teil, das von einem Zooverband organisiert wurde. Die Veranstaltung sollte ein bisschen Publicity für den Verband bringen und in die Pressearbeit der Tiergärten einfließen. Daher begrüßte der Zoo als Arbeitgeber diesen Wochenendausflug, spendierte Trikots und stellte einen Dienstwagen zur Verfügung.

Eine Tierpflegerin verletzte sich beim Fußballspiel am Knie und verlangte Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab: Hier habe es sich um einen Unfall beim Freizeitvergnügen, nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. So sah es auch das Sozialgericht Dortmund: Es wies die Zahlungsklage der Versicherten gegen die Berufsgenossenschaft ab (S 17 U 27/18).

Zwar habe der Arbeitgeber die Tierpflegerin zur Teilnahme am Turnier motiviert und sie dabei unterstützt. Also habe er vermutlich auch gewollt, dass sie sich an Fußballspielen beteiligte. Aus so einer Erwartungshaltung lasse sich aber kein Versicherungsschutz ableiten — sie sei nicht mit einer dienstlichen Anordnung zu verwechseln. Die gesetzliche Unfallversicherung müsste nur einspringen, wenn die Versicherte aufgrund einer verbindlichen Weisung des Arbeitgebers am Turnier hätte teilnehmen müssen.

Auch bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die den Zusammenhalt im Betrieb fördern sollten, ständen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zweck des Turniers sei es aber nicht, das Betriebsklima in einem Unternehmen zu verbessern. Es stelle vielmehr ein Treffen sportinteressierter Mitarbeiter aus unterschiedlichen Tiergärten dar.

In die Kategorie "Betriebssport", bei dem Arbeitnehmer gesetzlich gegen Unfälle versichert seien, gehöre das Fußballturnier ebenfalls nicht. Um Betriebssport gehe es dann, wenn sich die Kollegen eines Unternehmens regelmäßig träfen, um in der Freizeit einen sportlichen Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit zu schaffen und ihre Fitness zu verbessern.

"The Real Badman & Robben"

FC Bayern verliert Urheberrechtsstreit um Karikaturen von den Ex-Bayern-Spielern Ribéry und Robben

"Auf dem Platz" hat der FC Bayern lange keine Niederlage kassiert, vor dem Landgericht München I lief es weniger gut. Hier siegte ein Grafiker im Streit ums Urheberrecht: Für Banner in der Fankurve der Bayern hatte der Zeichner 2015 Karikaturen von Franck Ribéry und Arjen Robben entworfen und die Bayern-Stars als Comic-Figuren Batman und Robin dargestellt. Darunter der Slogan: "The Real Badman & Robben".

Die Fan-Banner wurden beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen den Münchnern und Borussia Dortmund im April 2015 in der Allianz Arena gezeigt und kamen gut an. Dem FC Bayern gefielen die Karikaturen sogar so gut, dass er den Slogan mit neu gezeichneten, aber sehr ähnlichen Motiven auf Merchandising-Artikel druckte (T-Shirts, Becher).

Dem Grafiker wiederum gefiel es überhaupt nicht, dass der Verein nun mit seiner Idee Geld verdiente: Die Nachzeichnungen seien rechtswidrig, meinte er. Das bestritt der FC Bayern: Der Slogan sei nicht vom Urheberrecht geschützt, das sei ja kein kreativer Einfall. Und bei den Bildern auf den Merchandising-Produkten handle es sich nicht um Kopien der Karikaturen auf den Bannern, sondern um eigenständige Werke.

Doch das Landgericht München I bewertete die Zeichnungen der Fußballprofis im Zusammenhang mit dem Slogan "The Real Badman & Robben" als "schutzfähiges Gesamtkunstwerk" (21 O 15821/19). Immerhin habe der Grafiker die Eigenschaften der berühmten Comic-Figuren mit den FCB-Spielern sozusagen "verwoben". So habe er durch einen schöpferischen Akt ganz neue Figuren geschaffen. Diese nachzuahmen, verletze sein Urheberrecht.

Ob der Fußballverein gegen das Urteil in Berufung geht, ist derzeit noch offen. Tut er das nicht oder verliert auch in der nächsten Instanz, kann der Grafiker Schadenersatz verlangen — in Höhe des Gewinns, den der FC Bayern mit den einschlägigen Merchandising-Produkten erzielt hat.

Kündigung im Fitnessstudio

Studioinhaberin akzeptierte sie nicht, weil der Kunde schon beim Vertragsschluss Beschwerden hatte

Im Oktober 2017 schloss ein Kunde mit dem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag mit zweijähriger Laufzeit ab. Er litt u.a. an Rückenproblemen — seine Wirbelsäule war operativ versteift worden —, an Abnutzungserscheinungen der Halswirbel und Arthrose in den Knien. Vom Krafttraining versprach sich der Mann eine Besserung seiner orthopädischen Beschwerden. Doch schon nach einem Jahr kündigte er den Vertrag.

Die Studioinhaberin klagte auf Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge: Die Vorerkrankungen des Kunden rechtfertigten keine Kündigung, an ihnen habe er schon vor dem Vertragsschluss gelitten.

Der Kunde verwies dagegen auf ein ärztliches Attest: Im Sommer 2018 hätten sich nicht nur die Beschwerden in den Knien erheblich verschlechtert. Es sei eine Krankheit neu dazugekommen — Taubheitsgefühle im linken Arm (so genannte Parästhesie) —, die es ihm nun unmöglich mache, Fitnessgeräte zu nutzen. Davon habe auch sein Hausarzt dringend abgeraten.

Das Amtsgericht Frankenthal erklärte die außerordentliche Kündigung des Studiovertrags für wirksam (3c C 51/19). Schließlich könne der Kunde die Leistungen des Studios auf unbestimmte Zeit nicht nutzen. Der Verweis auf die bereits im Oktober 2017 bestehenden Krankheiten ändere daran nichts: Weder die Verschlechterung der Arthrose in den Knien, noch das Auftreten eines neuen Problems im Arm sei für den Kunden vorhersehbar gewesen.

Den Vertrag bis zum vorgesehenen Ende der Laufzeit fortzusetzen, sei für den Kunden unzumutbar, wenn er am überwiegenden Teil der Geräte im Studio krankheitsbedingt nicht trainieren könne. Schließlich sei es dem Kunden gerade wegen der vorhandenen Vorerkrankungen darauf angekommen, seine Oberkörpermuskulatur zu trainieren. Das sei nun nicht mehr möglich.

Radunfall auf dem Feldweg

Zu spätes Bremsen des Bikers vor einem kaum erkennbaren Stacheldraht begründet kein Mitverschulden

Den Feldweg zwischen Dorf und Wald nutzten die Jagdpächter regelmäßig, um ihren Hochsitz zu erreichen. Vor über 30 Jahren hatte ihr Vorgänger mit Einverständnis der Gemeinde den Weg abgesperrt, um eine Ruhezone für das Wild zu schaffen. Die Sperre bestand aus zwei waagerechten, zwischen Holzpfosten gespannten Stacheldrähten.

Hier verunglückte 2012 ein Bundeswehroffizier bei einer Mountainbike-Tour. Weil er die Drähte zu spät bemerkte, vollzog er eine Vollbremsung und überschlug sich. Kopfüber stürzte der Radfahrer über das Hindernis und zog mit Klickpedalen das Rad hinter sich her. Nach zwei Stunden fand ein Jagdpächter den Mann, der hilflos an der Absperrung hing, und alarmierte Rettungsdienst und Polizei. Seither ist der Offizier querschnittgelähmt und pflegebedürftig.

Er und sein Dienstherr, die BRD, forderten von der Gemeinde und von den Jagdpächtern Schadenersatz und Schmerzensgeld: Sie hätten die Absperrung nicht bauen bzw. stehen lassen dürfen. Die Wegsperre sei wegen der schlecht sichtbaren Drähte für Radfahrer eine gefährliche Falle. Das Oberlandesgerichts Schleswig stimmte dem zu, nahm aber ein überwiegendes Verschulden des Bikers an (gri-Artikel Nr. 55136).

Deshalb hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf (III ZR 250/17). Dass der Offizier nicht rechtzeitig anhalten konnte, belege in so einer Situation nicht, dass er zu schnell gefahren sei. Nichts deute an dieser Stelle des Weges auf ein tückisches Hindernis hin. Die Stacheldrähte erkenne man erst kurz davor. Zusätzlich erwecke das seitlich an der Absperrung angebrachte Verkehrszeichen (Sperrschild für Kraftfahrzeuge) den Eindruck, für Radfahrer sei der Weg frei.

Wollte man von Radfahrern verlangen, ihre Geschwindigkeit auf solche Hindernisse einzustellen, müssten sie immerzu im Schneckentempo fahren. Dass der Biker eine Vollbremsung hinlegte — was wegen der Scheibenbremsen des "Cube"-Mountainbikes zu einem Überschlag führte —, sei ihm ebenfalls nicht als Mitverschulden anzukreiden. So plötzlich mit einer Gefahr konfrontiert, habe der Radfahrer keine Zeit, ruhig zu überlegen. Da sei eine falsche Reaktion verständlich.

Ein kaum erkennbares Hindernis sei gefährlich und so ungewöhnlich, dass Biker damit nicht rechnen könnten oder müssten. Auf einem für Radfahrer zugelassenen Weg dürfe man keine Drähte quer spannen, es sei denn, sie würden auffällig markiert. Daher seien die Gemeinde und die Jagdpächter für den Unfall verantwortlich. Letztere hätten mit der Jagdpacht das Recht erworben, das Drahthindernis zu benutzen. Mit dem Recht hätten sie aber auch die Verkehrssicherungspflicht für das Hindernis übernommen.

Angestellte beim Firmenlauf verletzt

Ein Sportereignis für eine Vielzahl von Unternehmen ist kein gesetzlich unfallversicherter Betriebssport

Gemeinsam mit vielen Kolleginnen und Kollegen nahm die Mitarbeiterin eines Jobcenters an einem so genannten Firmenlauf teil. Das Sportereignis wurde von einem privaten Veranstalter für eine große Zahl von Unternehmen organisiert, fast 10.000 Hobbyläufer beteiligten sich daran. Bei diesem Firmenlauf stolperte die Angestellte des Jobcenters, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk.

Bei der Berufsgenossenschaft beantragte die Frau Leistungen für einen Arbeitsunfall. Doch die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung winkte ab: Hier handle es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Der Firmenlauf sei keine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters und auch kein versicherter Betriebssport. Gegen diesen Bescheid klagte die Verletzte erfolglos: Das Sozialgericht Dortmund gab der Berufsgenossenschaft Recht (S 17 U 237/18).

Der Unfall habe bei einer Aktivität stattgefunden, die nicht mit der Berufstätigkeit der Verletzten zusammenhänge. Gesetzlich unfallversichert sei die Teilnahme am Betriebssport. Damit sei aber Ausgleichssport ohne Wettkampfcharakter gemeint, den versicherte Arbeitnehmer regelmäßig zusammen ausübten. Dazu gehöre der Firmenlauf als einmal jährlich ausgetragener Wettkampf zwischen Mitarbeitern verschiedener Unternehmen nicht.

Gemeinschaftsveranstaltungen ständen ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darunter verstehe man Veranstaltungen, die vom Arbeitgeber selbst ausschließlich für die eigenen Arbeitnehmer organisiert würden, um das Betriebsklima und den Zusammenhalt zu fördern. Zwar habe das Jobcenter seine Mitarbeiter ermuntert, beim Firmenlauf mitzumachen, und habe auch die Startgebühren übernommen.

Das genüge aber nicht, um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters anzunehmen. Der Firmenlauf sei kein betriebsinternes Sporttreffen, das dem besseren Kennenlernen der Jobcenter-Mitarbeiter untereinander diene. Vielmehr werde dieser Wettkampf von einem Eventveranstalter für eine Vielzahl von Firmen organisiert. Nicht einmal ein Prozent der Teilnehmer arbeiteten für das Jobcenter.

Rauhe Sitten im oberbayerischen Fußball

Spieler setzt den "Schlagabtausch" mit dem Schiedsrichter vor Gericht fort

Bei einem Fußballspiel im oberbayerischen Traunstein wurde der Schiedsrichter übel beschimpft, weil er einem Spieler des TSV Traunstein die rote Karte gezeigt hatte. Ein Mannschaftskollege des Übeltäters bezeichnete den Unparteiischen angeblich als "Drecksau" und "Verbrecher" und schlug obendrein auch noch mit den Fäusten auf ihn ein. Dem bereits am Boden liegenden Mann soll er schließlich noch einen Nierenhaken verabreicht haben. Das Spiel wurde abgebrochen.

Der Schiedsrichter gab einen Spielbericht ab, der die Grundlage für eine Verhandlung vor dem Sportgericht bildete. Es befand den rabiaten Spieler für schuldig. Daraufhin zog der Fußballer vor den staatlichen Gerichten gegen den Unparteiischen zu Felde. Der Schiedsrichter müsse die unwahre Behauptung zurücknehmen, von ihm geschlagen worden zu sein. Als Spenglerei-Unternehmer habe er wegen der "Rufschädigung" wirtschaftliche Einbußen zu befürchten.

Der Freizeitkicker unterlag jedoch auch vor dem Landgericht Traunstein (3 S 612/95). Der Schiedsrichter sei nach den Fußballregeln verpflichtet, über den Vorfall einen Spielbericht anzufertigen. Außerdem habe er die einschlägigen Pressekommentare nicht veranlasst. Daher könne ihm der Spieler keine Beleidigung vorwerfen - unabhängig davon, ob der Spielbericht auch nach den Maßstäben staatlicher Gerichte als bewiesen anzusehen sei. Da der Schiedsrichter in keiner Weise rechtswidrig gehandelt habe, sei er auch nicht verpflichtet, die im Bericht aufgestellten Behauptungen zu widerrufen.

Teilnehmer verletzt sich bei "aktiver" Führung durchs Sportmuseum

Betreiber von Sportstätten haften prinzipiell nicht für typische Sportverletzungen

Eine Firma besuchte beim jährlichen Betriebsausflug das Kölner Sport- und Olympiamuseum. Ein Teil der Belegschaft beteiligte sich an einer "aktiven Führung" durch einen Parcours mit zahlreichen Stationen. An jeder Station war eine leichte Sportübung zu absolvieren. Eine Mitarbeiterin des Sportmuseums erklärte vor jeder Station die Übung und fragte, wer sie ausführen wolle.

Herr F meldete sich beim Standweitsprung: Hier sollten die Freiwilligen mit zwei Kilogramm schweren Hanteln in den Händen fünf Mal hintereinander so weit wie möglich springen. Bei der dritten Landung erlitt Herr F einen Sehnenriss in beiden Knien, dabei war er nicht einmal umgeknickt. Obwohl diese "aktive Führung" durch den Parcours regelmäßig stattfand, war so ein Unfall noch nie passiert.

Der Verletzte forderte Schadenersatz vom Betreiber des Museums (das ist der Verein Deutsches Sportmuseum, dem viele Sportverbände, die Stadt Köln und das Land Nordrhein-Westfalen angehören). Die Leiterin der "aktiven Führung" habe sich weder nach dem Fitnesszustand der Leute erkundigt, noch Aufwärmübungen durchgeführt. Damit habe sie ihre Pflichten verletzt, fand Herr F: Für "nicht sporterprobte Teilnehmer" sei zumindest der Standweitsprung ungeeignet.

Diese Vorwürfe fand das Oberlandesgericht Köln unbegründet, es wies die Klage des Verletzten ab (7 U 257/19). Betreiber von Sportstätten müssten Sportler nicht vor Gefahren schützen, wenn diese offenkundig und typischerweise mit der Ausübung einer Sportart verknüpft seien. Ihre Verkehrssicherungspflicht bestehe vielmehr darin, die Sportler vor unbekannten Risiken und atypischen Gefahren zu schützen, die sie schlecht erkennen und vermeiden könnten.

Dass beim Springen die Gefahr von Gelenkverletzungen bestehe und mit dem Einsatz von Gewichten weiter steige, sei allgemein bekannt. Die Mitarbeiterin des Sportmuseums müsse die Teilnehmer daher über dieses Risiko nicht eigens aufklären. Dass sie die Führung als eine Art sportlichen Wettbewerb organisiert habe, begründe auch keine Haftung für den Unfall: Bei erwachsenen Teilnehmern im fortgeschrittenen Alter könne man voraussetzen, dass sie ihre körperlichen Grenzen richtig einschätzten und entsprechend handelten.

Reitunfall beim Sprungtraining

Ist es regelwidrig, ein In-Out-Hindernis im Abstand von 2,40 Metern aufzustellen?

Ein langjähriger Hobbyreiter übte meist Dressur, nahm aber hin und wieder auch an einem Sprungtraining teil. Bei einer Übungsstunde im Springen stürzte er und machte dafür den Reitlehrer verantwortlich. Der erfahrene Trainer — seit über 20 Jahren im Prüfungsausschuss für Berufsreiter tätig — hatte für einen In-Out-Sprung ein 30 Zentimeter hohes Cavaletti und mit einem Abstand von ca. 2,40 Metern für den Steilsprung ein höheres Gatter aufgebaut.

Der Reiter absolvierte gemäß den Anweisungen des Trainers den Sprung zuerst im Trab: Dabei stürzte seine Stute den Cavaletti um. Anschließend versuchte er es zweimal im Galopp, diese Sprünge klappten. Dann wurde das Gatter mit einer Stange erhöht. Beim nächsten Sprung im Galopp blieb die Stute mit dem linken Vorderbein in der obersten Stange hängen. Pferd und Reiter stürzten. Dabei zog sich der Reiter einen Trümmerbruch des Schlüsselbeins und andere Verletzungen zu.

Vom Reitlehrer forderte der Augenarzt Schmerzensgeld und Schadenersatz für den Verdienstausfall in seiner Praxis: Gemessen an den Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung habe der Trainer eine regelwidrige Trainingsanlage aufgestellt. Denn für die Gangart Galopp sei bei der Sprungkombination zwischen Cavaletti und Gatter ein Mindestabstand von 3 bis 3,40 Metern vorgeschrieben.

Das Kammergericht in Berlin wies die Klage auf Basis zweier Sachverständigengutachten ab (11 U 5/16). Der gewählte Abstand sei bei einem erfahrenen Reiter und einem Pferd mit diesem Ausbildungsstand nicht zu beanstanden. Die "Richtlinien" seien nicht im juristischen Sinn verbindlich: Einen "richtigen" Abstand gebe es nicht. Vielmehr entscheide der Ausbilder darüber individuell nach Größe des Pferdes, Ausbildungsstand und Trainingsziel.

Bei einer Hindernishöhe bis ein Meter, wie hier, sei ein kleinerer Abstand in der Praxis sogar üblich, um das Auge des Reiters zu schulen und das Pferd zu gymnastizieren. Die In-Out-Kombination habe die Stute keineswegs überfordert, sie habe diese zweimal problemlos überwunden. Beim ersten Sprung aus dem Trab habe das Pferd das Hindernis nicht ernst genommen. Auch beim letzten Sprung, der zum Sturz führte, sei die Stute nicht hoch genug gesprungen.

Dieser Fehler sei bei keiner Sprunghöhe ausgeschlossen, er sei auch nicht auf den Abstand der In-Out-Kombination zurückzuführen. Daher müsse der Reitlehrer für den Unfall nicht haften. Die Folgen des Sturzes seien für den Reiter sicher schmerzlich gewesen, dennoch gelte: Mit dem Sturzrisiko müsse man im Reitsport grundsätzlich leben.

Baugrube hinter dem Notausgang

Turnhallenbesucherin öffnet von innen die Notausgangstür und stürzt: Schmerzensgeld?

In der Turnhalle eines Sportvereins trainierte eine Kindersportgruppe. Eine Verwandte eines der Kinder, Frau M, schaute dabei zu. Weil sie die Luft in der Halle stickig fand, wollte sie lüften und zu diesem Zweck — wie schon öfter — die Notausgangstür öffnen. Was die Zuschauerin nicht wusste: Im Zuge von Bauarbeiten auf dem Sportgelände war auch direkt hinter dem Notausgang eine Baugrube ausgehoben worden, ca. 60 bis 70 Zentimeter tief. Als Frau M die Tür nach außen öffnete, stürzte sie in die Grube.

Dabei brach sie sich das Handgelenk, Prellungen an den Beinen kamen dazu. Vom Eigentümer der Halle forderte die Verletzte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der wies jedoch jede Verantwortung von sich: Die Besucherin habe den Notausgang "zweckwidrig" genutzt, der sei nur für Notfälle da. Außerdem wohne sie doch in der Nachbarschaft und hätte wissen müssen, dass auf dem Gelände gebaut werde.

Das Oberlandesgericht Celle fand diese Argumente nicht überzeugend und sprach Frau M Entschädigung zu (8 U 15/19). Gerade durch einen Notausgang müssten Besucher die Halle risikolos verlassen können. Im Notfall eilten Besucher ja fluchtartig hinaus, deshalb dürften sich hinter so einer Tür prinzipiell keine großen Niveauunterschiede befinden. Niemand rechne hinter einem Notausgang mit einer Grube. Der Bauherr hätte daher die Baugrube sichern und vor der Gefahr warnen müssen.

Der Verein habe auch gar nicht angeordnet, dass der Notausgang nur im Notfall benützt werden dürfe. Aber selbst, wenn das zuträfe, würde es ihn nicht entlasten: Denn es entspreche ständiger Erfahrung, dass Notausgangstüren auch ohne Notfall geöffnet werden. Der verkehrssicherungspflichtige Eigentümer der Turnhalle hätte diese Möglichkeit einkalkulieren und Vorkehrungen treffen müssen.

Frau M treffe kein Mitverschulden an dem Unfall. Aus der Tatsache, dass auf dem Gelände gebaut wurde, habe sie nicht auf eine Gefahr hinter dem Notausgang schließen müssen. Im Gegenteil: Auch während umfangreicher Bauarbeiten dürften Besucher darauf vertrauen, dass die immer freizuhaltenden Notausgänge davon nicht betroffen seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn eine Notausgangstür nicht gesperrt und kein Warnhinweis zu sehen sei.

Flugunfall in Norditalien

Drache stößt mit Gleitschirm zusammen: Auch in der Luft gelten Verkehrsregeln

In den Bergen Norditaliens hatten zwei deutsche Sportler eine Begegnung der unheimlichen Art — sie stießen in 80 Metern Höhe zusammen. An diesem Tag war ziemlich viel los, mehr als zehn Gleitschirme waren bei relativ schwacher Thermik in der Luft. Urlauber A aus Köln flog mit einem Hängegleiter (ein so genannter "Drache"), Urlauber B aus der Gegend von Bonn mit einem Gleitschirm.

Der Drache wurde bei der Kollision sozusagen "auf den Kopf gestellt", A fiel von oben in das Segel und stürzte ab. Mit viel Glück zog er sich trotz der Höhe nur Prellungen zu und stauchte sich das linke Handgelenk. Sportler B konnte seinen Rettungsschirm öffnen und blieb unverletzt. Der Drachenflieger war der Ansicht, der Gleitschirmflieger habe den Unfall schuldhaft verursacht. 6.500 Euro Entschädigung forderte er von B.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Klage des abgestürzten Piloten A ab (1 U 95/19). Bei nicht motorisierten Fluggeräten stehe nach italienischem Luftrecht die Vorfahrt — d.h.: das Vorflugrecht — dem Fluggerät zu, das im thermischen Aufwind kreisförmig nach oben steige. Andere Flieger müssten ausweichen. Wer sich als erster im Aufwind befinde, gebe die Drehrichtung vor.

Mit Hilfe eines Sachverständigen hatte das OLG die Flugwege der Sportler nachvollzogen, die von Instrumenten aufgezeichnet worden waren. Dabei kam das Gericht zu dem Schluss, dass nicht der beklagte B, sondern A selbst gegen die Flugregeln verstoßen hatte. B war als erster im Aufwind und im Steigflug gewesen, zeigten die Daten. Zudem war Drachenflieger A nur zehn Sekunden vor dem Zusammenstoß dem Gleitschirm mit einer riskanten Rechtskurve gefährlich nahegekommen.

A sei direkt auf das Drehzentrum der Thermik zugeflogen und habe so den Gleitschirm beinahe ins Straucheln gebracht, stellte das OLG fest. Er habe also gegen das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme im Luftverkehr verstoßen und darüber hinaus das Vorflugrecht von B missachtet. Insgesamt treffe ihn erhebliches Verschulden. Zu berücksichtigen sei hier außerdem, dass ein Drache prinzipiell gefährlicher sei als ein Gleitschirm, weil er schneller fliege und dem Piloten nur eingeschränkte Sicht ermögliche.