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Fitnessstudio ist nicht steuerlich absetzbar

Mitglieder zahlen ihre Beiträge auch für nicht ärztlich verordnete Leistungen des Studios

Wegen ihrer Rückenprobleme hatte der Hausarzt einer Patientin 2018 Wassergymnastik verordnet. Einschlägige Kurse bot das Fitnessstudio an, in dem die Frau Mitglied war. Bei ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 wollte sie die Mitgliedsbeiträge für das Studio als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Beiträge vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Dagegen wehrte sich die Steuerzahlerin, scheiterte aber mit ihrer Klage beim Finanzgericht Niedersachsen (9 K 17/21). Als "außergewöhnliche Belastung" würden nur Heilbehandlungskosten anerkannt, die der/die Steuerpflichtige "zwangsläufig" tragen müsse, so das Finanzgericht.

Mit den Mitgliedsbeiträgen fürs Fitnessstudio bezahlten die Mitglieder jedoch auch Leistungen des Studios, die mit den ärztlich verordneten Kursen überhaupt nicht zusammenhängen: z.B. die Sauna oder die Nutzung des Schwimmbades für nicht ärztlich verordnete Aqua-Fitnesskurse. Solche Leistungen würden nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Personen in Anspruch genommen.

Unerheblich sei, ob die Steuerzahlerin die Sauna tatsächlich nutze oder nicht: Jedenfalls seien ihre Aufwendungen für das Fitnessstudio nicht (oder zumindest nicht vollständig) als zwangsläufige Heilbehandlungskosten einzustufen. Daher stellten sie auch keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar.

Schwimmerin kämpft um WM-Teilnahme

Der Sportverband kann unabhängig von der Infektionslage weiterhin einen Impfnachweis verlangen

Im April hatte der Spitzenverband im Bereich Para-Schwimmen die Athletin B für die Weltmeisterschaft 2022 (Juni in Portugal) nominiert. In einer E-Mail an die Sportlerin wies der Verband darauf hin, dass sein aktuelles Hygienekonzept verbindlich sei. Es gelte die 2G+-Regel: Sie könne an der WM nur teilnehmen, wenn sie vollständig gegen Corona geimpft sei oder eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden habe. Zusätzlich sei ein aktueller Test vorzulegen.

Der Genesenenstatus von Frau B war im April ausgelaufen. Einige Wochen später beantragte sie bei Gericht, die Justiz möge doch dem Sportverband per Eilverfahren verbieten, ihre Teilnahme von der 2G+-Regel abhängig zu machen. Einen Impfnachweis wollte die Sportlerin nämlich nicht erbringen und der Verband hatte damit gedroht, die Nominierung für den Wettkampf zurückzuziehen.

Schon in der E-Mail des Verbands im April sei klipp und klar die 2G+-Regel als Teilnahmebedingung benannt worden, erklärte das Landgericht Köln. Dass der Sportverband strenge Hygieneregeln aufstelle, sei angesichts seiner Fürsorgepflicht gerade gegenüber behinderten Spitzensportlern gut vertretbar. Eine kompliziert verlaufende Infektion mit dem Coronavirus könne für Sportler einschneidende Folgen haben (Long-Covid-Syndrom).

Mit dieser Begründung wies das Landgericht Köln den Antrag der Schwimmerin ab. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung (I-4 W 27/22). Zu den legitimen Zwecken eines Sportverbandes gehöre es, Gesundheit und Sicherheit der Sportler zu gewährleisten. Angesichts der Corona-Pandemie habe der Verband ein Hygienekonzept erstellen müssen.

Er dürfe nun von den Teilnehmern verlangen, dass sie es einhalten — auch wenn sich die Infektionslage vorübergehend gebessert habe. Anfang des Jahres seien die Inzidenzwerte hoch gewesen, bis in den April hinein habe eine 2G-Regel das öffentliche Leben eingeschränkt. Daher sei es gut nachvollziehbar, dass der Verband auch in Bezug auf die Weltmeisterschaft an seinen Infektionsschutzregeln festhalten wolle.

Außerdem treffe der Sportverband als eingetragener Verein seine Entscheidungen autonom. Er müsse sein Hygienekonzept nicht abschwächen, sobald die gesetzlichen Auflagen gelockert würden. Sportvereine seien nicht dazu verpflichtet, ihre Schutzmaßnahmen in Bezug auf sportliche Wettkämpfe den vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen sofort anzupassen.

Autotür bringt Rennradfahrer zu Fall

Hat der Sportler zum Auto ca. 50 cm Abstand eingehalten, ist Mitverschulden ausgeschlossen

Ein Mediziner, passionierter Triathlet, trainierte mit seinem Rennrad im Bergischen Land. In Engelskirchen fuhr er an einem Auto vorbei, das gerade eingeparkt hatte. Der Autofahrer öffnete die Fahrertür, ohne nach hinten zu schauen. Der Sportler konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Autotür und verletzte sich schwer.

Von der Kfz-Versicherung des Autofahrers forderte er Schadenersatz: Er könne nun als Unfallchirurg einige kraftaufwendigere Operation nicht mehr durchführen und am Schwimmtraining für den Triathlon nicht mehr teilnehmen.

Der Autofahrer und seine Versicherung erklärten sich bereit, für 75 Prozent des Schadens aufzukommen. Ein Mitverschulden von 25 Prozent gehe aber auf das Konto des Rennradfahrers, meinten sie, weil er zu nah am Auto vorbeigefahren sei. Dass ein Autofahrer nach dem Einparken aussteigen wolle und die Tür öffnen werde, hätte ihm klar sein müssen.

Doch das Landgericht Köln konnte kein Mitverschulden des Verletzten erkennen: Es sprach ihm vollen Schadenersatz und obendrein 3.500 Euro Schmerzensgeld zu (5 O 372/20). Laut Straßenverkehrsordnung müssten sich Autofahrer beim Ein- und Aussteigen so verhalten, dass sie auf keinen Fall andere Verkehrsteilnehmer gefährdeten. Kollidiere ein Radfahrer mit einer beim Vorbeifahren geöffneten Fahrertür, spreche dies in der Regel für ein Verschulden des Autofahrers.

Ein Mitverschulden des Radfahrers sei jedenfalls dann auszuschließen, wenn er einen ausreichenden Sicherheitsabstand von 35 bis 50 cm zum parkenden Auto eingehalten habe. Laut Unfallgutachten sei es im konkreten Fall ein halber Meter gewesen. Der Abstand müsse mindestens so groß sein, dass der Autofahrer die Fahrertür geringfügig öffnen könne. Dafür genüge ein halber Meter. Radfahrer müssten dem Autofahrer nicht so viel Raum lassen, dass er die Fahrertür vollständig öffnen könne.

Auch aus der hohen Geschwindigkeit des Radfahrers sei kein Mitverschulden abzuleiten: Natürlich fahre ein Triathlet auf dem Rennrad deutlich schneller als ein durchschnittlicher Radfahrer. Das könne man einem Sportler nicht vorwerfen. Mit grober Unachtsamkeit von Autofahrern, die schlicht den Verkehr ignorierten, müssten Rennradfahrer nicht rechnen.

Lockdown und Fitnessstudios

BGH entscheidet endgültig: In diesem Zeitraum eingezogene Mitgliedsbeiträge sind zurückzuzahlen

Überwiegend lag die Rechtsprechung ja auch bisher schon auf dieser Linie, nun ist es sozusagen "amtlich": Fitnessstudios müssen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen, die sie während der Schließung im Corona-Lockdown per Lastschrift eingezogen haben, entschied der Bundesgerichtshof als höchste Instanz im Zivilrecht (XII ZR 64/21).

Studioinhaber könnten dem Rückzahlungsanspruch der Mitglieder nicht entgegenhalten, dass der Vertrag der besonderen Situation anzupassen sei, so die Bundesrichter: Die Vertragslaufzeit müsse nicht um die Lockdown-Zeit verlängert werden.

Aufgrund behördlicher Anordnung geschlossene Fitnessstudios seien für die Mitglieder nicht benutzbar. Sie könnten den Vertragszweck, dort regelmäßig zu trainieren, in dieser Zeit nicht umsetzen. Die Leistung des Studios sei für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und nach dieser Zeit nicht mehr nachholbar.

Dazu komme: Der allgemeine Grundsatz, dass Verträge einer veränderten Vertragsgrundlage angepasst werden müssten, gelte hier schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber eine spezielle gesetzliche Vorschrift für solche Corona-Fälle geschaffen habe. Um die Folgen der Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzumildern, habe der Gesetzgeber Veranstaltern und Betreibern von Freizeiteinrichtungen vorübergehend erlaubt, statt einer Rückzahlung Wertgutscheine auszustellen.

Wenn eine Veranstaltung ausfalle oder eine Freizeiteinrichtung wie ein Studio nicht genutzt werden könne, könnten die Unternehmer mit einem Gutschein den Schaden der Kunden ausgleichen, ohne selbst finanzielle Einbußen zu erleiden. Die "Gutscheinlösung" vermindere so im Freizeitbereich die Verluste durch die Pandemie-Bekämpfung und berücksichtige dabei die Interessen beider Seiten.

Beim Nordic Walking vom Begleiter verletzt

Der Sportler haftet für die Folgen, wenn er beim Gehen die Stöcke unaufmerksam falsch einsetzt

Eine 51-jährige Krankenschwester unternahm mit einem Bekannten eine Nordic Walking Tour. Die beiden gingen nebeneinander, als der Mann versehentlich gegen einen seiner Stöcke trat, der dadurch zwischen die Beine der Frau geriet. Sie stolperte über den Stock und verletzte sich beim Sturz am Daumen der rechten Hand. Weil die Krankenschwester den Daumen nicht mehr bewegen konnte und an Schmerzen litt, war sie über ein Jahr arbeitsunfähig.

Die Krankenschwester war immer noch krankgeschrieben, als ihr das Klinikum kündigte. Rund eineinhalb Jahre bezog sie Arbeitslosengeld, mittlerweile arbeitet sie als Arzthelferin. Die Bundesagentur für Arbeit forderte vom Unfallverursacher Schadenersatz für das an die Frau gezahlte Arbeitslosengeld, insgesamt 15.297 Euro. Grundsätzlich hafte der Mann wegen fahrlässiger Körperverletzung, entschied das Landgericht.

Dieser Ansicht war auch das Oberlandesgericht Schleswig, das trotzdem die Klage der Bundesagentur abwies (6 U 46/18). Nordic Walking gehöre nicht zu den Risikosportarten, bei denen jeder Teilnehmer von vornherein mit Verletzungen rechnen müsse — wie z.B. bei Kampfsportarten oder beim Windschatten-Rennradfahren im Pulk. Beim schnellen Gehen würden die Stöcke eng am Körper geführt und stets hinter dem bewegten Bein gehalten.

Wer sie richtig und aufmerksam einsetze, könne nicht gegen den eigenen Stock treten. Verletzungen drohten hier also nicht. Wer müde werde, müsse sich eben noch mehr konzentrieren und mehr Abstand halten. Der Spazierweg sei etwa zwei Meter breit gewesen. Wenn dort beim Walken ein Sportler den anderen gefährde, sei das auf fahrlässige Unaufmerksamkeit zurückzuführen: Deshalb müsse der Sportler dann auch für die Folgen einstehen.

Dennoch habe die Bundesagentur hier keinen Anspruch auf Schadenersatz: Der Bekannte könne sich nämlich darauf berufen, dass die Verletzte den Schaden der Bundesagentur mit-verschuldet habe. Ihr Beitrag bestehe darin, dass sie gegen die unzulässige Kündigung der Klinik nicht vorgegangen sei. Da in diesem Fall eine Kündigungsschutzklage ganz sicher erfolgreich gewesen wäre, hätte sich die Bundesagentur dadurch das Arbeitslosengeld erspart.

Das Kündigungsschreiben verweise nicht auf eine negative Gesundheitsprognose der Arbeitnehmerin und erläutere nicht ansatzweise, warum es unzumutbar sei, sie weiterhin zu beschäftigen. In einer großen Klinik sei es ohne weiteres möglich, eine Krankenschwester an einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen, z.B. in der Verwaltung. Kein Arbeitnehmer, der Wert auf seinen Arbeitsplatz lege, hätte sich mit einer Begründung wie in diesem Kündigungsschreiben zufriedengegeben.

Unglück beim Minigolfspiel im Kinderheim

Es gibt Unfälle, für die niemand verantwortlich ist

Zu einem Kuraufenthalt auf der Insel Norderney fand sich eine Gruppe asthmakranker Kinder ein, sieben bis zwölf Jahre alt. An einem Nachmittag spielten etwa 15 Kinder auf dem zu dem Heim gehörenden Minigolfplatz. Beaufsichtigt wurden die Kinder von einer ausgebildeten Kinderpflegerin, die kurz vorher ihre erste Stelle in diesem Heim angetreten hatte. Sie hatte den Kindern erklärt, sie sollten sich an den Minigolfbahnen nicht direkt hinter die spielenden Kameraden, sondern mit Abstand auf die Seite stellen. Sonst könne sie der Spieler leicht mit dem Schläger treffen.

Die Kinder hielten sich an diese Regel; trotzdem kam es zu einem Unfall. Als einer aus der Gruppe zu einem besonders kräftigen Schlag ausholte und den Ball verfehlte, traf er den an der Seite stehenden, siebenjährigen Freund ins Gesicht. Der Junge wurde sofort operiert, sein linkes Auge konnte jedoch nicht gerettet werden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nun zu entscheiden, ob man den Neunjährigen, der den Schlag ausgeführt hatte, die Kinderpflegerin, die Heimleitung oder gar den Träger des Heimes zur Verantwortung ziehen kann (14 U 9/92). Es sah sich jedoch nicht in der Lage, eine der beteiligten Personen für den Unfall haftbar zu machen.

Den Neunjährigen treffe kein Vorwurf. In diesem Alter sei der Spieltrieb noch sehr stark ausgeprägt. Anders als bei einem Erwachsenen könne man von einem Neunjährigen nicht erwarten, dass er ständig alle möglichen Konsequenzen seines Tuns reflektiere. Die Kinderpflegerin habe die Kinder ausreichend eingewiesen, ihr könne man auch kein Verschulden vorwerfen. Heimleitung und Träger des Heims hätten ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend Genüge getan. Dass die Kinderpflegerin Berufsanfängerin gewesen sei, sei kein Grund, ihr die Betreuung spielender Kinder nicht anzuvertrauen.

Dressurreiter wegen Tierquälerei angezeigt

Weil er sich an das FEI-Verbot der Rollkur hielt, sprach ihn das Amtsgericht frei

Ein Dressurreiter wurde wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angeklagt. Während einer Europameisterschaft soll er auf dem Abreiteplatz die berüchtigte Rollkur angewendet und so seinem Pferd G "anhaltende Schmerzen" zugefügt haben. So stand es im Strafbefehl vom April 2021. Beim Training mit Rollkur oder Hyperflexion wird der Kopf des Pferdes stark mit den Zügeln nach unten zur Brust gezogen.

Der Reiter bestritt den Vorwurf, diese aggressive Trainingsmethode eingesetzt zu haben. Gegen die Regeln der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) habe er nicht verstoßen, bestätigten der Turniersteward und ein Mitglied des Dressurkomitees. Deshalb sprach ihn das Amtsgericht Aachen frei (454 Cs 106/21).

Der Reiter dürfe darauf vertrauen, kein Unrecht zu tun, wenn er sich gemäß dem Regelwerk der FEI verhalte, so das Amtsgericht. Die FEI lege großen Wert auf den Schutz der Pferde. Der Angeklagte habe keine aggressive Kraft angewendet, sondern das so genannte "Low, Deep and Round" (LDR), d.h. eine kurze Flexion ohne Kraftaufwand, die von der FEI akzeptiert werde. Nach FEI-Reglement ist sie bis zu zehn Minuten lang auf dem Abreiteplatz erlaubt.

Dagegen habe sich die FEI von der Rollkur als Trainingsmethode — nach einigem Zögern in dieser Frage — im Jahr 2008 entschieden distanziert: "Die FEI verurteilt Hyperflexion in jeder reitsportlichen Disziplin als ein Beispiel von mentalem Missbrauch". Sie sei bei internationalen Wettbewerben auf dem Abreiteplatz verboten.

Beim Hallentennis Fensterscheibe zerbrochen

Der Mieter des Hallenplatzes muss den Schaden an der Tennishalle ersetzen

Ein Hobbyspieler mietete regelmäßig einen Platz in der Tennishalle. Eines Tages geriet er im Eifer des Gefechts über die Außenlinie seines Platzes hinaus. Sie liegt 2,50 Meter entfernt von der Außenwand der Halle. Als er versuchte, einen Ball zu erwischen, rannte der Tennisspieler aus Versehen gegen eines der großformatigen Fenster in der Außenwand — die Scheibe zerbrach beim Aufprall.

Zwei Wochen später ließ die Hallenbetreiberin eine neue Scheibe einsetzen. Die Reparatur kostete 2.299 Euro, davon übernahm die Haftpflichtversicherung des Spielers 776 Euro. Doch die Platzvermieterin forderte von ihm nicht nur die Reparaturkosten in voller Höhe, sondern auch Schadenersatz für zwei Wochen entgangene Platzmiete, insgesamt ca. 8.000 Euro.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies ihre Klage mit der Begründung ab, dem Tennisspieler sei kein Verschulden vorzuwerfen: Er habe versucht, einen Ball zu retournieren und sich dabei natürlich auf den Ball und nicht auf die Umgebung konzentriert. Nach den Regeln der International Tennis Federation (ITF) dürfe der Rückschläger auch außerhalb der Linien jede Position einnehmen.

Hier gehe es nicht um Tennisregeln, sondern um ein Mietverhältnis, so der trockene Kommentar des Bundesgerichtshofs (XII ZR 46/21).

Mieter seien verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln. Für Schäden an der Mietsache müssten sie einstehen. Diese "Obhutspflicht" gelte auch in der Tennishalle. Wer einen Tennisplatz miete, müsse sich auf den für den Sport gemieteten Raum beschränken. Anders als das OLG meine, sei daher sehr wohl von einem Verschulden des Sportlers auszugehen, der in der Halle eine Scheibe beschädige — das gelte auch dann, wenn er nicht gegen Tennisregeln der ITF verstoßen habe.

Trotz dieses eindeutigen Fazits verwiesen die Bundesrichter den Fall ans OLG zurück: Eventuell sei der Vermieterin Mitverschulden vorzuwerfen, das müsse das OLG nun noch prüfen. Offenbar sei nämlich der Abstand zwischen Außenwand und Seitenlinie des Platzes in dieser Halle geringer als von der ITF empfohlen (nur 2,5 statt 3,05 Meter). Außerdem müsse der Einwand des Spielers geprüft werden, die Qualität der zerstörten Glasscheibe habe nicht der zugelassenen Fensterverglasung für eine Tennishalle entsprochen.

Bergunglück fordert zwei Tote

Überlebender verlangt von einem anderen Bergsteiger wegen lebensgefährlicher Verletzungen Schadenersatz

Zwei Dreierseilschaften, die sich nicht kannten, wollten unabhängig voneinander einen über 4000 Meter hohen Alpengipfel besteigen. Die erste Seilschaft kletterte ungefähr 50 bis 70 Meter über der zweiten und stürzte plötzlich - die Ursache blieb ungeklärt. Die Stürzenden rissen die nachfolgende Seilschaft mit. Alle fielen über eine Abbruchkante in eine Gletscherspalte und erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen.

Zwei der sechs Bergsteiger wurden von nachstürzenden Schneemassen verschüttet und konnten nur noch tot geborgen werden. Ein Bergsteiger der unteren Seilschaft wurde lebensgefährlich verletzt (Rippenbrüche mit Verletzung der Lunge, Trümmerbrüche an Füßen und Beinen, Kopfverletzungen) und musste sich mehreren schweren Operationen unterziehen.

Der Mann verklagte den einzigen Überlebenden der oberen Seilschaft auf Schadenersatz, inklusive Ersatz für Verdienstausfall in zwei Jahren Arbeitsunfähigkeit: Die obere Seilschaft habe leichtsinnig gehandelt. Vor allem seien die Seillängen zwischen den drei Mitgliedern zu groß gewesen, auf den Blankeisflächen hätten die Kletterer keine Eisschrauben gesetzt.

Doch das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz (10 U 77/91). Dem Kletterer sei kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Für die Unfallfolgen müsste er nur geradestehen, wenn seine Seilschaft infolge mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen gestürzt wäre. Der vom Gericht befragte Sachverständige habe aber überzeugend ausgeführt, dass der Abstand zwischen den Mitgliedern der ersten Seilschaft nicht zu groß war. Die sehr erfahrenen Bergsteiger hätten auch keine Eisschrauben setzen müssen, das sei auf dieser Route nicht üblich.

Outdoor-Sport mit Abstand ist erlaubt

OVG Lüneburg kippt die niedersächsische 2G-Regelung für Sport im Freien

Eine ungeimpfte Golfspielerin beantragte im Eilverfahren, einen Teil der Corona-Verordnung für Niedersachsen nicht mehr umzusetzen — die 2G-Regelung für Sport in Sportanlagen unter freiem Himmel. Diese Regel sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, beanstandete die Frau, denn sie berücksichtige das weitaus geringere Infektionsrisiko bei Outdoor-Sport nicht.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gab der Golfspielerin Recht und setzte die 2G-Regelung "außer Vollzug" (14 MN 121/22). Wenn man von Personen einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verlange, weil sie im Freien Sport treiben wollten, greife dies in unangemessener Weise in ihre Handlungsfreiheit ein, entschied das OVG.

Bei Sportanlagen unter freiem Himmel bestehe nicht automatisch ein erhöhtes Infektionsrisiko. Davon müsse man z.B. bei Sportstudios ausgehen, weil sich dort eine Vielzahl von Personen in einem geschlossenen Raum körperlich betätige und anstrenge. Daher sei es gerechtfertigt, bei "Indoor-Sport" den Zutritt auf Personen zu beschränken, die gegen Corona geimpft oder von Covid-19 genesen seien.

Im Freien treffe dies aber nur auf Mannschaftssportarten zu, die unmöglich mit Masken und mit Abstand ausgeführt werden könnten (Fußball, Basketball etc.). Dagegen komme man bei Individualsportarten wie Tennis oder Golf anderen Spielern nicht zu nahe. Wenn bei Outdoor-Sport das Abstandsgebot problemlos einzuhalten sei, könne von einem erhöhten Infektionsrisiko keine Rede sein. Ein umfassendes Verbot sei deshalb verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Kündigung im Fitnessstudio

Wer trotz einer chronischen Erkrankung einen Fitnessstudio-Vertrag schließt, ist daran gebunden

Im April 2019 hatte eine Frau für die Dauer von zwei Jahren einen Vertrag mit einem Fitnessstudio geschlossen. Im Februar 2020 kündigte sie den Vertrag mit der Begründung, sie könne aus gesundheitlichen Gründen keinen Sport mehr treiben. Die Kundin legte dem Schreiben ein ärztliches Attest bei: Frau X leide unter einer chronischen orthopädischen Erkrankung (rezidivierendes Wirbelsäulenleiden), hieß es darin. Diese schließe ein weiteres Training im Studio aus.

Das Attest sei nichtssagend, erklärte der Studioinhaber. Außerdem hätte die Kundin trotz der behaupteten Einschränkungen — oder gerade deshalb — sein Rückenfitnesszentrum nützen können. Die Kündigung sei unwirksam. Frau X schulde ihm auch für das Jahr 2020 das vereinbarte Entgelt. Wegen der behördlich verfügten Schließungen im Lockdown verlängere sich zudem die Vertragsdauer um ca. neun Monate.

Im ersten Punkt gab das Amtsgericht Singen dem Studioinhaber Recht (30 C 57/20). Frau X dürfe den Vertrag nicht vorzeitig auflösen. Laut Attest sei ihr Rückenleiden "chronisch" und "wiederkehrend" (rezidivierend). Werde eine Krankheit so gekennzeichnet, sei sie nicht 2020 plötzlich aufgetreten.

Die Kundin habe sich trotz einer chronischen Vorerkrankung für die Dauer von zwei Jahren vertraglich gebunden. Dann könne sie aber nicht mit eben dieser Vorerkrankung eine vorzeitige Kündigung des Vertrags begründen. Daher gelte der Fitnessstudiovertrag wie vorgesehen bis zum 31.3.2021. Dem Studioinhaber stehe somit noch eine Zahlung von fast 400 Euro zu.

Weitere Ansprüche könne er aus der — per Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württembergs angeordneten — Schließung des Studios jedoch nicht ableiten. Frau X schulde ihm für diese Monate kein Entgelt, da sie während des Lockdowns die Geräte nicht fürs Training habe nutzen können. Auch die Vertragslaufzeit verlängere sich wegen der Schließung nicht über die vereinbarte Dauer hinaus.

Kloppo ist kein Künstler!

Die Künstlersozialkasse forderte von Opel Versicherungsbeiträge für Werbespots mit Jürgen Klopp

Bei der Definition von Kunst lassen sich Behörden und Sozialkassen anscheinend nur von von einem Gedanken leiten: Hauptsache, es kommt Geld rein! Während der Fiskus einem Diskjockey die künstlerische Kreativität abspricht, um Gewerbesteuer einzunehmen, ernennt die Künstlersozialkasse kurzerhand den Fußballtrainer Jürgen Klopp zum Künstler, um Versicherungsbeiträge zu kassieren.

Autohersteller Opel hatte mit Jürgen Klopp zwischen 2011 und 2015 einige Werbespots gedreht. Dafür forderte die Künstlersozialkasse von Opel eine Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung in sechsstelliger Höhe. Begründung: Der damalige Trainer von Borussia Dortmund sei in den Reklamefilmen als Schauspieler aufgetreten. Daher müsse der Auftraggeber für ihn Versicherungsbeiträge an die Künstlersozialkasse abführen.

Das Unternehmen wies die Forderung zurück und zahlte nicht. Zu Recht, entschied das Sozialgericht Darmstadt (S 8 R 316/17). Aktive Sportler und Trainer erzielten mit Werbespots keine Einnahmen als Schauspieler. Mit Werbung verdienten sie vielmehr zusätzlich Geld, ohne ihren Hauptberuf im Sportbereich aufzugeben. Im Gegenteil: Sie würden ja gerade deswegen als Markenbotschafter und Werbeträger engagiert, weil sie durch den Sport populär seien.

Der Trainerberuf bleibe die Haupttätigkeit des Jürgen Klopp, daher bestehe keine Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse. Für den Auftraggeber, hier also Opel, stehe die erhoffte Wechselwirkung zwischen dem prominenten Werbeträger und dem Produkt im Vordergrund. Künstler sei jemand, der hauptberuflich einen künstlerischen Beruf ausübe. Trete ein hauptberuflicher Schauspieler in Reklamespots auf, müsse für das Entgelt natürlich schon ein Sozialversicherungsbeitrag an die Künstlersozialkasse gezahlt werden.

Lockdown im Fitnessstudio

Studios dürfen die Vertragslaufzeit nicht einseitig um die Dauer des Lockdowns verlängern

Ein Kunde hatte seinen Vertrag mit dem Fitnessstudio VK Bodyfit sogar schon vor Beginn der Corona-Pandemie gekündigt, zum 31.10.2020. Im Frühjahr 2020 teilte ihm der Studiobetreiber per E-Mail mit, sein Vertrag werde sich aufgrund der behördlich angeordneten Schließung um drei Monate verlängern. Vergeblich protestierte der Kunde: Der Studiobetreiber war der Ansicht, ihm stehe der Mitgliedsbeitrag länger zu.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen übernahm den Rechtsstreit für den Kunden. Die einschlägigen E-Mail-Schreiben des Studiobetreibers seien irreführend, beanstandeten die Verbraucherschützer. Sie klagten auf Unterlassung und setzten sich beim Landgericht Würzburg durch (11 O 684/21).

Eine rechtliche Grundlage gebe es weder für die Zahlung von Beiträgen während der Schließung, noch für eine einseitig ausgesprochene Vertragsverlängerung, so das Landgericht. Während der behördlich angeordneten Zeit der Schließung im Corona-Lockdown seien beide Vertragsparteien von ihrer Leistungspflicht befreit.

Das Studio dürfe die Geräte nicht zur Verfügung stellen. Umgekehrt könnten die Kunden an den Geräten nicht trainieren und müssten daher auch keine Beiträge zahlen. Eine Vertragsanpassung in Form einer Verlängerung komme auch deshalb nicht in Frage, weil Verbraucher, die das Studio nicht mehr nutzen könnten — sei es aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines Umzugs —, von einer Verlängerung nicht profitierten.

Die Handelskammer des Landgerichts hatte eine ähnliche Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen 2020 abgewiesen. Dabei hatte der Inhaber des Fitnessstudios die Verträge der Kunden ebenfalls um die behördliche Schließungszeit verlängert — allerdings beitragsfrei.

Im Fitnessstudio über eine Slackline gestürzt

Für diesen Unfall ist nicht der Studiobetreiber verantwortlich: Kein Schmerzensgeld für verletzte Kundin

Neben dem Bereich mit den am Boden fixierten Geräten hat der Betreiber eines Fitnessstudios eine so genannte Freestyle-Zone eingerichtet: Hier liegen verschiedene Geräte, mit denen die Kunden nach Belieben trainieren können. In dieser Zone ist häufig auch eine knallrote Slackline gespannt, auf der Kunden ihr Gleichgewichtsgefühl verbessern können. Zwischen zwei ca. acht Meter voneinander entfernten Säulen können die Sportler darauf balancieren.

Eine 74 Jahre alte Frau, Mitglied im Studio, ging nach ihrem Training in den Freestyle-Bereich. Sie übersah die Slackline, stürzte darüber und erlitt dabei mehrere Brüche. Vom Studiobetreiber verlangte die Kundin rund 12.000 Euro Schmerzensgeld: Er habe knapp über dem Boden eine "Stolperfalle" aufgehängt und damit seine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Kunden verletzt, warf sie ihm vor.

Doch das Landgericht wies die Zahlungsklage der Seniorin ab, auch ihre Berufung blieb beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erfolglos (16 U 162/20). Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sei hier nicht zu erkennen, stellte das OLG fest. Das in etwa 50 Zentimetern Höhe über mehrere Meter gespannte Band stelle keine Stolperfalle dar.

Für halbwegs aufmerksame Kunden sei es gut zu sehen, auch wenn gerade niemand darauf balanciere. Selbst für Sportler, die nach einigen Übungen schon etwas erschöpft seien, sei die Slackline schon beim Betreten der Freestyle-Zone ohne weiteres erkennbar.

Das Band sei signalrot und hebe sich deutlich vom grün-grau-schwarz gemusterten Boden des Studios ab. Kunden, die — wie auch die Verletzte! — in der so genannten Freestyle-Zone öfter trainierten, wüssten, dass hier Hanteln und andere Fitnessgeräte herumlägen und auf Matten frei geturnt werde. Auch die 74-Jährige mache hier öfter Bodenübungen. Umso mehr hätte sie hier mit Hindernissen rechnen, auf Geräte und Trainierende achten müssen.

Pony "international FEI erfolgreich"

Pferdevermittlerin übernahm im Verkaufsinserat ungeprüft diese Angabe des Verkäufers

Eine X-GmbH vermittelt Pferde, vor allem Ponys, und betreibt eine Verkaufsplattform. Auf ihrer Homepage bot sie 2018 das elf Jahre alte Pony A eines niederländischen Verkäufers mit folgenden Angaben zum Kauf an: "Reservesiegerstute Eliteschau Rheinland … Bundeschampionat 2-jährige Stuten …, international FEI erfolgreich, holländischer Champion". Eine Reiterin kaufte das Turnierpferd für 30.000 Euro und zahlte der Vermittlerin Provision.

Im Kaufvertrag wurde vereinbart, bei Wiederverkauf könne das Pony von der X-GmbH vermarktet werden. So richtig überzeugt war die Käuferin nämlich von der Neuerwerbung nicht, sie misstraute der Anpreisung im Inserat. Ihre Zweifel an den behaupteten "FEI-Erfolgen" (FEI = Internationale Reiterliche Vereinigung) erwiesen sich als begründet. Wie ihre Nachfrage bei der Vereinigung ergab, hatte das Pferd bei deren Turnieren keine Erfolge vorzuweisen.

Daraufhin wollte die ambitionierte Reiterin das Tier nicht mehr haben. Von der X-GmbH verlangte sie Schadenersatz: Man habe sie mit falschen Angaben getäuscht. Da es der Vermittlerin gelang, das Pony weiterzuverkaufen, ging es später vor Gericht im Wesentlichen noch um die Provision. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bejahte den Anspruch der Käuferin auf Rückzahlung (2 U 122/19). Die X-GmbH habe eine Nebenpflicht aus dem Vermittlungsvertrag über den Ankauf des Ponys verletzt.

Normalerweise dürften sich Makler und Vermittler auf die Angaben der Verkäufer verlassen. Sie müssten keine Nachforschungen anstellen, ob diese zuträfen, betonte das OLG, sondern nur die Informationen des Verkäufers fehlerfrei weitergeben. Für deren Richtigkeit müssten Vermittler nicht einstehen. Aber: Wenn sie über die Kaufsache nur wüssten, was ihnen der Verkäufer mitteilte, seien sie verpflichtet, Kaufinteressenten darauf hinzuweisen. Wer das unterlasse, müsse für objektiv falsche Angaben sehr wohl einstehen.

Die Pferdehändlerin hätte die Reiterin darüber informieren müssen, dass sie auf ihrer Homepage die Angabe des Verkäufers "FEI erfolgreich" ungeprüft weitergereicht habe. Hätte die X-GmbH die Käuferin pflichtgemäß darüber aufgeklärt, hätte sich die Käuferin vor Vertragsschluss bei der FEI erkundigt und weder den Kaufvertrag, noch den Vermittlungsvertrag unterschrieben. Denn ihr sei es besonders darauf angekommen, dass das Pferd auf internationalen Turnieren erfolgreich war. Anspruch auf Provision habe die Vermittlerin daher nicht.

Fitnessstudio im Lockdown geschlossen

Das Studio muss während dieser Zeit eingezogene Mitgliedsbeiträge zurückzahlen

Freizeitsportler V war Mitglied in einem Fitnessstudio, sein Vertrag lief über 24 Monate. Das Studio musste wegen der Corona-Pandemie vom 16.3.2020 bis 4.6.2020 schließen. Der Betreiber des Studios zog die Mitgliedsbeiträge auch in der Zeit der behördlich angeordneten Schließung regelmäßig von den Kunden ein. Während des Lockdowns kündigte V seine Mitgliedschaft zum Ende der Vertragslaufzeit (8.12.2021).

Außerdem forderte V das Fitnessstudio auf, die im Lockdown gezahlten Beiträge zu erstatten. Schließlich klagte er auf Rückzahlung und bekam vom Amtsgericht Recht. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Studioinhaber: Der Kunde habe das Geld nicht ohne Gegenleistung ausgegeben. Das Studio werde die Vertragslaufzeit um die Dauer der Schließung verlängern, dann könne V das Training jederzeit nachholen.

Doch auch das Landgericht Osnabrück schlug sich auf die Seite des Kunden und verurteilte den Studioinhaber dazu, die Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen (2 S 35/21). Durch den Lockdown sei es für das Studio unmöglich gewesen, die geschuldete Leistung für die Mitglieder zu erbringen, also ihnen Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Damit entfalle auch der Anspruch auf die Monatsbeiträge.

Wenn ein Kunde mit dem Vorschlag einverstanden sei, diese Wochen am Ende der Vertragslaufzeit kostenfrei "dranzuhängen", gehe das in Ordnung. Der Studioinhaber könne aber nicht auf dieser Regelung beharren, wenn der Kunde es vorziehe, die Beiträge erstattet zu bekommen. (Der Studioinhaber hat gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)

Auf Trampelpfaden durch den Forst geradelt

Mountainbiker muss wegen Schädigung des Waldes Bußgeld berappen

Ein Mountainbiker lernte jüngst unfreiwillig das Niedersächsische Waldgesetzes näher kennen. Hier wird fein unterschieden zwischen öffentlichen Wegen und "tatsächlichen öffentlichen Wegen". Zur zweiten Kategorie gehören Wanderwege, Reitwege und andere Freizeitwege, die mit Erlaubnis — oder auch nur Duldung — des Grundeigentümers genutzt werden. Sie sind also faktisch für den öffentlichen Verkehr "offen" — hier ist Radfahren erlaubt.

Verboten ist es dagegen für Mountainbiker, sich selbst Wege durch den Wald zu bahnen oder Trampelpfade für Fußgänger bzw. Pirschpfadwege für Jäger zu befahren. Deshalb sollte der Mountainbiker 150 Euro Bußgeld zahlen: Er hatte einen "nicht-öffentlichen" Trampelpfad im Waldgebiet der Stadt Bad Iburg genutzt. Dass er geglaubt hatte, "auf dem rechten Weg" zu sein, also dort legal zu "biken", half ihm nichts.

Sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid scheiterte beim Amtsgericht und das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigte diese Entscheidung (2 Ss OWi 25/21). Völlig korrekt habe das Amtsgericht festgestellt, dass der 58-jährige Biker ohne Weiteres hätte erkennen können, dass er sich auf "Abwegen" befand. Denn "tatsächlich öffentliche" Wege, die vom Eigentümer freigegeben seien, würden eindeutig ausgeschildert.

Sei dies nicht der Fall, so das OLG, sei damit auch klar: Der Eigentümer des Waldstücks, hier also die Kommune, habe der öffentlichen Nutzung des Trampelpfades nicht zugestimmt. Grundstückseigentümer, die einen Weg nicht freigeben wollten, müssten nicht eigens ein Verbotsschild aufstellen.

Zutreffend habe das Amtsgericht auch darauf hingewiesen, wie deutlich die Spuren des Bikens im Wald schon sichtbar seien. Bodenerosion und Schäden an den Bäumen seien erheblich. Durch seine illegale Fahrt habe der Mann zudem während der Brutzeit eine hochtragende Ricke aufgeschreckt.

Radunfall durch Bodenschwelle

Rennradfahrer müssen so fahren, dass sie Unebenheiten in der Straße ausweichen können

Bei einem Ausflug im Frühjahr 2020 wurde einem Rennradfahrer eine Bodenschwelle in einer Ortschaft zum Verhängnis. Mit ca. 20 bis 30 km/h war er am Ortseingangsschild vorbeigefahren. Kurz dahinter stürzte der Mann über eine geteerte Bodenschwelle und verletzte sich erheblich.

Der Gemeinde warf er vor, sie habe ihre Verkehrssicherheitspflicht vernachlässigt. Durchzogen von Rissen und Schlaglöchern sei die Straße kaum befahrbar gewesen. Und vor einem Hindernis wie dieser Bodenschwelle hätte die Gemeinde ein Warnschild aufstellen müssen. Das Landgericht Köln mochte sich dieser Kritik nicht anschließen: Es wies die Klage des Rennradfahrers auf Schadenersatz ab (5 O 86/21).

Die Straße sei stark beschädigt, räumte das Landgericht ein. Ihr Zustand sei aber nicht so verkehrswidrig, dass die Kommune zwingend hätte eingreifen müssen. Angesichts von Schlaglöchern und Rissen müssten Radfahrer eben besonders vorsichtig fahren. Die Bodenschwelle sei für die Entwässerung notwendig und kein überflüssiges Verkehrshindernis, das die Gemeinde beseitigen müsste.

Sie sei auch nicht verpflichtet, davor ein Warnschild aufzustellen. Denn die Bodenschwelle sei so gut zu sehen, dass sich aufmerksame Radfahrer rechtzeitig darauf einstellen könnten. Das gelte auch für Rennradfahrer, die in der Regel etwas schneller unterwegs seien. Sie müssten schon im eigenen Interesse ihre Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anpassen, um offensichtlichen Unebenheiten ausweichen zu können.

Springpferd mit verbotener Arznei im Blut

Turnierreiter wurde zu Recht für fünf Monate von allen Leistungsprüfungen ausgeschlossen

Springreiter X, der auch Springpferde züchtet und ausbildet, nahm im Juli 2017 mit mehreren Pferden an einem Turnier teil. In einer Blutprobe seines Hengstes Y fand das Analyselabor Flunixin, das nach den Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln (ADMR) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zu den im Wettkampf verbotenen Arzneimitteln gehört. Die Disziplinarkommission des Verbands schloss Reiter X deshalb für fünf Monate von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen aus.

Der Reiter wollte den Turnierausschluss von einem staatlichen Gericht für rechtswidrig erklären lassen, scheiterte damit jedoch beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (U (Kart) 11/20). Die Sanktion sei eine Disziplinarmaßnahme des autonomen Sportfachverbands, betonte das OLG. Die Justiz könne dessen Entscheidungen nur daraufhin überprüfen, ob die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung habe, ob das Sportgericht festgelegte Verfahren eingehalten und Tatsachen zutreffend festgestellt habe. Das sei hier der Fall.

Wer beim Verband eine Turnierlizenz beantrage, unterwerfe sich damit auch der Leistungsprüfungsordnung und den ADMR. Herr X habe sie mit der wiederholten Teilnahme an Turnieren als verbindlich anerkannt. In den ADMR sei für unerlaubte Medikation beim ersten Verstoß eine Sperre von mindestens einem Monat bis zu höchstens einem Jahr vorgesehen.

Um die Sperre abzuwenden, hätte der Reiter nachweisen müssen, wie die verbotene Substanz — ohne sein Verschulden — in den Organismus des Pferdes gelangt sei. Zu Unrecht habe X die in den ADMR festgelegte Beweispflicht als unzulässige Benachteiligung der Reiter kritisiert. Denn anders könne der Sportverband Doping nicht erfolgreich bekämpfen. Die Reiterliche Vereinigung wisse naturgemäß nicht, wie das Medikament in den Stoffwechsel des Turnierpferdes geraten sei.

Nur Reiter und Pferdebesitzer könnten durch ihre Stallorganisation dafür sorgen, dass ein Turnierpferd nicht mit verbotenen Wirkstoffen in Kontakt komme. Die Beweispflicht für den Reiter knüpfe daher an den "typischen Geschehensablauf" an: Unerlaubte Medikamente könnten in der Regel nur eingesetzt werden, wenn die für das Pferd Verantwortlichen ihre Kontrollpflicht nicht ausreichend erfüllten. Um diesen Vorwurf zu entkräften, müssten sie einen anderen Ablauf des Geschehens darlegen, der ebenso wahrscheinlich sei.

Fußballfan stürzt über eine Kabelmatte

Die Stromversorgung für einen Verkaufsstand im Stadion wurde zur Stolperfalle

Im Sommer 2017 war das BVB-Stadion bei einem Heimspiel von Borussia Dortmund ausverkauft. Nach dem Abpfiff, als die Massen zu den Ausgängen strömten, stürzte ein Fan über eine Kabelmatte. Mit der Gummimatte hatte die Standbetreiberin eines Brezel-Verkaufsstands Elektrokabel überdeckt, die quer durch einen Gang zu ihrem Stand verliefen. Der Fan erlitt im Gesicht mehrere Risswunden, die deutliche Narben hinterließen. Dafür forderte er rund 10.000 Euro Entschädigung von der Standbetreiberin.

Zu Recht, entschied das Landgericht Dortmund. Allerdings sei die Forderung um ein Drittel zu kürzen, denn der verletzte Stadionbesucher habe den Unfall mitverschuldet. Die Matte auf dem Boden hätte er erkennen können.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Berufung der Standbetreiberin gegen dieses Urteil ab (7 U 27/20). Das OLG räumte ein, dass sie das quer liegende Stromkabel sichern musste, weil sonst das Kabel selbst eine Stolperfalle dargestellt hätte.

Im Prinzip eigneten sich Gummimatten für diesen Zweck, so das OLG - nicht aber eine alte Matte, die bereits Risse zeige und am Rande Bögen bilde. Wenn eine Gummimatte nicht flach auf dem Boden liege, sondern Wellen werfe, bestehe natürlich die Gefahr, dass Zuschauer mit dem Fuß "einfädelten". Auf diese Weise beseitige die Matte die Stolpergefahr durch das abgedeckte Kabel, bilde aber selbst eine neue Gefahrenquelle. Weil sie damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, müsse die Standbetreiberin für die Unfallfolgen haften.

Fußballfans strömten vor dem Anpfiff oder nach dem Abpfiff in großer Zahl ins Stadion hinein oder hinaus. Im Gedränge übersehe man vielleicht nicht die gesamte Matte, aber sehr leicht den welligen Randbereich. Dass wahrscheinlich viele Besucher noch mit ihren Gedanken beim Spiel seien, erhöhe das Risiko. Die Standbetreiberin hätte daher stabile, sich nicht verformende Matten verwenden oder gegebenenfalls die welligen Ränder abkleben müssen.

Seit diesem Vorfall werden im BVB-Stadion keine Kabelmatten mehr eingesetzt. Die Verkaufsstände sind, soweit sie nicht direkt vor einer Stromquelle stehen, über oberirdische Leitungen ans Stromnetz angeschlossen.