Im April hatte der Spitzenverband im Bereich Para-Schwimmen die Athletin B für die Weltmeisterschaft 2022 (Juni in Portugal) nominiert. In einer E-Mail an die Sportlerin wies der Verband darauf hin, dass sein aktuelles Hygienekonzept verbindlich sei. Es gelte die 2G+-Regel: Sie könne an der WM nur teilnehmen, wenn sie vollständig gegen Corona geimpft sei oder eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden habe. Zusätzlich sei ein aktueller Test vorzulegen.
Der Genesenenstatus von Frau B war im April ausgelaufen. Einige Wochen später beantragte sie bei Gericht, die Justiz möge doch dem Sportverband per Eilverfahren verbieten, ihre Teilnahme von der 2G+-Regel abhängig zu machen. Einen Impfnachweis wollte die Sportlerin nämlich nicht erbringen und der Verband hatte damit gedroht, die Nominierung für den Wettkampf zurückzuziehen.
Schon in der E-Mail des Verbands im April sei klipp und klar die 2G+-Regel als Teilnahmebedingung benannt worden, erklärte das Landgericht Köln. Dass der Sportverband strenge Hygieneregeln aufstelle, sei angesichts seiner Fürsorgepflicht gerade gegenüber behinderten Spitzensportlern gut vertretbar. Eine kompliziert verlaufende Infektion mit dem Coronavirus könne für Sportler einschneidende Folgen haben (Long-Covid-Syndrom).
Mit dieser Begründung wies das Landgericht Köln den Antrag der Schwimmerin ab. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung (I-4 W 27/22). Zu den legitimen Zwecken eines Sportverbandes gehöre es, Gesundheit und Sicherheit der Sportler zu gewährleisten. Angesichts der Corona-Pandemie habe der Verband ein Hygienekonzept erstellen müssen.
Er dürfe nun von den Teilnehmern verlangen, dass sie es einhalten — auch wenn sich die Infektionslage vorübergehend gebessert habe. Anfang des Jahres seien die Inzidenzwerte hoch gewesen, bis in den April hinein habe eine 2G-Regel das öffentliche Leben eingeschränkt. Daher sei es gut nachvollziehbar, dass der Verband auch in Bezug auf die Weltmeisterschaft an seinen Infektionsschutzregeln festhalten wolle.
Außerdem treffe der Sportverband als eingetragener Verein seine Entscheidungen autonom. Er müsse sein Hygienekonzept nicht abschwächen, sobald die gesetzlichen Auflagen gelockert würden. Sportvereine seien nicht dazu verpflichtet, ihre Schutzmaßnahmen in Bezug auf sportliche Wettkämpfe den vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen sofort anzupassen.