Soziale Sicherung

Erkrankter Restaurant-Geschäftsführer entlassen

Angestellter verlangt von der Krankenkasse höheres Krankengeld, weil er "schwarz" dazu verdiente

Erkrankt ein Arbeitnehmer für längere Zeit, erhält er vom Arbeitgeber sechs Wochen Entgeltfortzahlung und anschließend Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Krankengelds bestimmt sich nach dem letzten Bruttoverdienst.

Ein länger erkrankter Restaurant-Geschäftsführer, der brutto 1.800 Euro im Monat verdiente, war damit nicht zufrieden. Er forderte von der Krankenkasse mit der Begründung höheres Krankengeld, sein Gehalt sei höher gewesen als offiziell abgerechnet. Er habe "schwarz" mehr kassiert.

Sein Vorgehen erwies sich als Eigentor. Zunächst hatte der Angestellte die "Schwarzgeld-Affäre" vor dem Arbeitsgericht zur Sprache gebracht, weil ihm der Inhaber des Restaurants während des Krankenstands gekündigt hatte. Während der Verhandlung erklärte der entlassene Geschäftsführer, er habe neben dem offiziellen Gehalt von 1.800 Euro brutto jeden Monat zusätzlich "schwarz" 1.000 Euro "bar auf die Hand" erhalten.

Der Arbeitgeber bestritt die Schwarzarbeit und auch das Arbeitsgericht bezweifelte die Aussage des Angestellten. Zu seinem Pech glaubte ihm aber ausgerechnet das Finanzamt und verlangte nachträglich mehr Lohnsteuer. Die Krankenkasse wiederum fand die Schwarzgeld-Story unglaubwürdig und erhöhte das Krankengeld nicht.

Vergeblich verklagte der ehemalige Restaurant-Geschäftsführer die Krankenkasse — das Sozialgericht Düsseldorf gab ihr Recht (S 27 KR 290/14). Die Höhe des Krankengelds richte sich zwar auch dann nach dem letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn ein Arbeitgeber der Sozialversicherung Beiträge vorenthalte. Die Krankenkasse müsste also mehr zahlen, wenn der Angestellte bewiesen hätte, dass er zusätzlich zum Gehalt "Schwarzlohn" kassierte.

Das sei ihm aber nicht gelungen. Eine Betriebsprüfung des Restaurants durch die Deutsche Rentenversicherung sei ergebnislos verlaufen. Der Prüfer habe keine Unregelmäßigkeiten feststellen können. Der Restaurant-Inhaber sei freigesprochen worden, weil sich der Vorwurf nicht bestätigte, dass er den Sozialkassen Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und Steuern hinterzogen habe.

Volltrunken verunglückt

Arbeitnehmer auf dem Heimweg vom Auto erfasst: Die gesetzliche Unfallversicherung muss zahlen

Wer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause verunglückt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt jedoch nicht, wenn der Unfall allein darauf zurückzuführen ist, dass der Verletzte zu tief ins Glas geschaut hat. Das Sozialgericht Mainz war daher der Meinung, dass einem Arbeiter keine Leistungen der Unfallversicherung zustehen: Der Mann war mit 3,55 Promille Alkohol zu Fuß auf einer Bundesstraße von der Arbeit nach Hause gegangen und zwei Meter vom Fahrbahnrand entfernt von einem Auto erfasst worden.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied jedoch zu Gunsten des Fußgängers (L 3 U 251/94). Der Unfall hätte nur dann die wesentliche Ursache im Alkoholkonsum gehabt, wenn der Betrunkene überhaupt nicht mehr verkehrstüchtig gewesen wäre. Immerhin sei er aber nach Aussage von Kollegen bis zum Arbeitsschluss zu einer "zweckgerichteten Tätigkeit" fähig und noch in der Lage gewesen, sich auszuziehen, sich zu duschen und sich wieder "ordnungsgemäß" anzukleiden.

Trotz erheblicher Ausfallerscheinungen habe der Mann auch die richtige Richtung eingeschlagen und einen Teil des Heimwegs bewältigt. Der Unfallversicherungsschutz könne deshalb nicht verweigert werden. Schließlich sei auch der Autofahrer mit über 1,1 Promille beträchtlich alkoholisiert gewesen, was ebenfalls als Unfallursache in Betracht komme.

Neues Auto — kein Hartz-IV

Zum Kfz-Freibetrag beim Arbeitslosengeld II: Neuer VW Golf ist "verwertbares Vermögen"

Ein Wolfsburger Familienvater verlor seinen Job und bezog zunächst ein Jahr lang Arbeitslosengeld I. Seine Frau hatte einen Minijob, die volljährige Tochter absolvierte eine Berufsausbildung. Als das Arbeitslosengeld I auslief, beantragte der Mann Arbeitslosengeld II. Doch das Jobcenter gewährte keine Grundsicherungsleistungen.

Begründung: Die Familie verfüge über verwertbares Vermögen, das die Freibeträge übersteige (hier: 16.050 Euro) und das deshalb für den Lebensunterhalt eingesetzt werden müsse. Zum einen besäßen die Eltern zwei Lebensversicherungen über je 7.800 Euro. Zum anderen gehöre dem Antragsteller ein (fast) neuer VW Golf, den er vor eineinhalb Jahren gekauft habe, als er noch arbeitete.

Das Auto sei aktuell ca. 11.000 Euro wert. Arbeitslose dürften aber nur Fahrzeuge im Wert von höchstens 7.500 Euro behalten. Den Golf müsse der Mann also verkaufen, den Differenzbetrag von 3.500 Euro müsse er für den Lebensunterhalt verwenden.

Gegen den Behördenbescheid klagte der Familienvater. Sein Gegenargument: Er benutze den Golf doch gemeinsam mit seiner Frau. Bei zwei erwachsenen Leistungsberechtigten müsste sich doch der Kfz-Freibetrag auf 15.000 Euro verdoppeln. So viel sei der Golf gar nicht mehr wert.

Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab dem Jobcenter Recht und wies die Klage ab (L 11 AS 35/17). Nach dem Wortlaut des Gesetzes (Sozialgesetzbuch II) stehe jeder erwerbsfähigen Person ein angemessenes Fahrzeug zu und die Grenze dafür liege nun einmal bei 7.500 Euro. Der Kfz-Freibetrag könne nicht doppelt beansprucht werden, auch wenn das Ehepaar ein gemeinsames Auto habe.

Anders als der Antragsteller meine, sei es nicht "absurd", wenn er den Golf — weil teurer als der Freibetrag — verwerten müsse, während zwei günstige Autos zulässig wären. Denn beim Kfz-Freibetrag gehe es in erster Linie darum, dass Arbeitslosengeld II-Empfänger die Möglichkeit haben, eine Arbeit aufzunehmen, für die ein Wagen notwendig sei. Der Kfz-Freibetrag solle Mobilität gewährleisten und nicht das Vermögen schützen, das in einem Auto "stecke".

Hartz-IV-Empfänger mit exklusivem Hobby

Einnahmen durch Heißluftballon-Flüge werden dem Hobby-Piloten auf die Grundsicherung angerechnet

Das Jobcenter musste den Anspruch eines Hartz-IV-Empfängers neu berechnen. Dabei ging es darum, ob und wie weit sein Zusatzverdienst auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende anzurechnen war. Der Hobby-Sportpilot führte Flüge mit einem Heißluftballon durch. Er gab an, im letzten halben Jahr damit 14.615 Euro eingenommen zu haben.

Diesen Einkünften ständen Ausgaben für das Hobby in Höhe von 13.811,50 Euro gegenüber. Mit den Flügen könne er gerade so eben die Kosten des Hobbys decken. Deshalb solle der Sachbearbeiter im Jobcenter doch bitte die Einnahmen durch die Flüge beim Hartz-IV-Bezug nur insoweit berücksichtigen, als die Einnahmen die Ausgaben für das Hobby überstiegen. Den Gefallen tat ihm der Sachbearbeiter jedoch nicht — der Arbeitslose klagte gegen den Bescheid der Sozialbehörde.

Doch auch beim Sozialgericht Halle blitzte er ab (S 17 AS 1033/14). Die Einnahmen aus dem Hobby seien bei der Berechnung der Leistungsansprüche voll zu berücksichtigen, entschied das Sozialgericht, die Ausgaben seien davon nicht abzuziehen. So ein teures Hobby auszuüben — es koste immerhin über 2.000 Euro monatlich —, sei für einen Bezieher von Hartz-IV-Leistungen unangemessen.

Das entspreche nicht den Lebensumständen eines Hilfeempfängers. Es würden nur die im Regelsatz vorgesehenen Ausgaben für ein Hobby berücksichtigt, mehr nicht. Möglicherweise sei seine Nebentätigkeit als Gewerbe einzustufen. Das komme dem Arbeitslosen aber auch nicht zugute, weil gegen ihn ein Gewerbeverbot ausgesprochen worden sei. Unerlaubte Tätigkeiten mit Fürsorgeleistungen zu fördern, komme im Interesse der Steuerzahler erst recht nicht in Frage.

"Bierwanderung" ist nicht gesetzlich unfallversichert

Lohnbuchhalterin verletzte sich nicht beim Betriebssport oder einer anderen betrieblichen "Gemeinschaftsveranstaltung"

Eine 58-jährige Lohnbuchhalterin — beschäftigt bei einer Steuerfachanwaltskanzlei — nahm mit zwei Kolleginnen an einer so genannten "Bierwanderung" teil. Das "Event" wurde von einem Sportverein organisiert: Etwa 2.500 Wanderer absolvierten einen Parcours von sieben Kilometern mit mehreren Bierstationen. Gegen 22 Uhr, nach der letzten Station, stürzte die Lohnbuchhalterin und verletzte sich am Unterarm.

Bei ihrer Berufsgenossenschaft meldete die Buchhalterin den Unfall und beantragte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz bei einem "privaten Ausflug dreier Buchhalterinnen" als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Wanderung von einer Bierstation zur nächsten habe mit der Steuerkanzlei überhaupt nichts zu tun.

Die Klage der Angestellten gegen die Berufsgenossenschaft wurde vom Landessozialgericht Hessen abgewiesen (L 9 U 205/16). Eine Massenwanderung, die von einem Sportverein veranstaltet werde, sei nicht als Betriebssport gesetzlich unfallversichert, bestätigten die Sozialrichter. An dieser Veranstaltung habe jedermann teilnehmen können, die Wanderung sei kein Betriebsausflug der Kanzlei gewesen.

Wenn sich drei von zehn Beschäftigten einer Kanzlei an der Freizeitaktion eines Sportvereins beteiligten, sei das deren Privatangelegenheit. Ihr Arbeitgeber habe das Programm dieses Ausflugs weder gestaltet, noch die Mitarbeiter dazu aufgefordert, sich daran zu beteiligen. Er habe lediglich die Teilnahmekosten für die Buchhalterinnen übernommen. Das mache aus einem Privatausflug noch keine Veranstaltung des Unternehmens.

Unfallversichert seien nur betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, die der Arbeitgeber ausschließlich für die Beschäftigten organisiere. Deren Zweck müsse in erster Linie darin bestehen, die Zusammengehörigkeit unter den Mitarbeitern sowie die Verbundenheit zwischen Unternehmen und Mitarbeitern zu fördern. Freizeit, Unterhaltung, sportliche oder kulturelle Interessen dürften dabei nicht im Vordergrund stehen.

Ehrenamtliche Bezüge schmälern Arbeitslosengeld

Kurzartikel

Ein arbeitsloser Hartz-IV-Bezieher war 2012 ehrenamtlich als Betreuer tätig und hat dafür eine Aufwandsentschädigung von ca. 1.000 Euro erhalten. Dass das Jobcenter daraufhin sein Arbeitslosengeld II entsprechend kürzte, erklärte das Bundessozialgericht für korrekt: Die Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit zähle zum Einkommen und sei deshalb auf die Hartz-IV-Leistungen anzurechnen.

"Vorläufige Leistungen" für die Wohnung

Hilfeempfänger erhebt Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Jobcenter bewilligte einem Hartz-IV-Empfänger nur reduzierte Leistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung. Denn der Sachbearbeiter nahm an, dass der Mann mit seiner Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft lebte. Gegen den Bescheid wehrte sich der Mann und beantragte beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz.

Tatsächlich verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, dem Hilfeempfänger vorläufig die höheren Leistungen für Alleinstehende zu gewähren. Vorläufig, d.h. bis zur endgültigen Entscheidung im Rechtsstreit zwischen Jobcenter und Hartz-IV-Empfänger darüber, ob hier eine Bedarfsgemeinschaft bestand oder nicht.

Diesmal legte das Jobcenter Beschwerde ein und bekam vom Landessozialgericht (LSG) Recht. Begründung: Solange noch keine Räumungsklage erhoben sei, drohe dem Hartz-IV-Empfänger wegen der reduzierten Leistungen nicht die Obdachlosigkeit. Daher bestehe keine Notwendigkeit, ihm im Eilverfahren vorläufig höhere Leistungen zuzubilligen.

Nun war wieder der Hilfeempfänger am Zug: Er erhob gegen die Entscheidung des LSG Verfassungsbeschwerde und rügte, sie habe sein Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Das LSG habe den Fall zu schematisch beurteilt, fand das Bundesverfassungsgericht, und verwies die Sache zurück (1 BvR 1910/12). Leistungen für Unterkunft und Heizung sollten nicht nur Wohnungslosigkeit verhindern, sondern angemessene Kosten abdecken und so das Existenzminimum sichern. Dazu gehöre es auch, in der gewählten Wohnung bleiben zu können.

In Eilverfahren zu den Kosten der Unterkunft und Heizung müssten Sozialgerichte daher prüfen, welche negativen Folgen reduzierte Leistungen für die Betroffenen haben könnten. Da gehe es nicht nur um Obdachlosigkeit. Vorläufiger Rechtsschutz sei zu gewähren, wenn Antragstellern andernfalls eine erhebliche Verletzung ihrer Rechte drohe, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne.

Das LSG habe jedoch die "Eilbedürftigkeit vorläufiger Leistungen" allein davon abhängig gemacht, ob der Vermieter schon eine Räumungsklage eingereicht habe. Nachteile oder gar Obdachlosigkeit drohten aber nicht erst dann, wenn das Mietverhältnis bereits wegen Zahlungsschwierigkeiten des Hilfeempfängers gekündigt und Räumungsklage erhoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei der Verlust der Wohnung häufig gar nicht mehr zu verhindern.

Zeckenbiss als Dienstunfall?

Kurzartikel

Ist ein Polizist von einer Zecke gebissen worden, ist dies nur als Dienstunfall anzuerkennen, wenn er belegen kann, dass das bei einem dienstlichen Einsatz geschehen ist. Dafür genügt nicht der Hinweis, dass das wahrscheinlich so war, weil der Beamte einem verunglückten Autofahrer in einem dicht bewachsenen Waldgebiet zu Hilfe eilte und am Tag danach die Zecke entdeckte. Denn die Möglichkeit, dass sich der Polizist den Zeckenstich vor oder nach dem Einsatz zugezogen hat, besteht "nicht bloß theoretisch".

Hilfeempfänger mit Eheproblemen

Während des Trennungsjahres müssen Hilfeempfänger ihr Häuschen nicht verkaufen

Ein älteres Ehepaar bewohnte ein kleines Reihenhaus mit 98 qm Wohnfläche. Der Ehemann, geboren 1941, bezog eine bescheidene Altersrente. Die 1951 geborene Ehefrau hatte einen Minijob als Putzfrau und bezog zusätzlich vom Landkreis "aufstockende Grundsicherung". 2015 informierte sie die Sozialbehörde des Landkreises über ihre Absicht, sich von ihrem Ehemann zu trennen und aus dem Reihenhaus auszuziehen.

Die Sozialbehörde sagte zu, die Kosten einer Mietwohnung zu übernehmen, gewährte die Leistungen aber nur als Darlehen. Vorrangig müsse die Hilfeempfängerin nun das Hausgrundstück verkaufen, teilte die Behörde mit, denn verwertbares Vermögen müsse sie für den Lebensunterhalt verwenden.

Dagegen wehrte sich die Frau: Im Moment wohne sie wieder im Familienheim, habe sich mit ihrem Mann versöhnt. Solange es ungewiss sei, ob die Trennung dauerhaft und die Ehe endgültig zerrüttet sei, sei ein Verkauf unzumutbar.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Frau Recht (L 13 AS 105/16). Grundsätzlich sei sie als Hilfeempfängerin zwar verpflichtet, das Haus zu "Geld zu machen", wenn sie ausziehe und das Familienheim nicht mehr selbst nutze. Doch während des Trennungsjahres würde dies eine unzumutbare Härte für das Paar bedeuten.

Eine Scheidung sei — von Ausnahmefällen abgesehen — erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Das solle Ehepaare davor bewahren, sich übereilt aus Ärger nach Streitigkeiten scheiden zu lassen.

Diesem Ziel des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, wenn man den Partner, der ausziehe, zwingen würde, seinen Anteil am Familienheim zu verkaufen. Dann müsste in den meisten Fällen auch der Partner das Familienheim als Lebensmittelpunkt aufgeben. Und der ehelichen Lebensgemeinschaft wäre so die Grundlage entzogen.

Buß- und Bettag fällt der Pflegeversicherung zum Opfer

Die Abschaffung des Feiertags ist kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit

Zur Finanzierung der Pflegeversicherung schaffte auch das Land Niedersachsen den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag ab. Dagegen erhob ein Bürger Verfassungsbeschwerde, weil er sich in seiner Religionsfreiheit verletzt sah. Er sei als Angehöriger der evangelisch-lutherischen Kirche und gläubiger Christ am Buß- und Bettag immer zur Kirche und zum Abendmahl gegangen. Dass der Feiertag gestrichen werde, benachteilige außerdem Christen gegenüber Nicht- und Andersgläubigen: Denen könne es egal sein, ob sie an diesem Tag arbeiteten. Deshalb hätte seiner Meinung nach ein nichtreligiöser Feiertag gestrichen werden müssen.

Die Verfassungsbeschwerde hatte beim Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg (1 BvR 1456/95). Im Grundgesetz seien zwar Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" gesetzlich geschützt, so die Verfassungsrichter. Es gebe aber keine Garantie für den Fortbestand einzelner konkreter Feiertage. Das Grundgesetz lege nur fest, dass nicht alle Feiertage abgeschafft werden können und eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage staatlich anzuerkennen sei.

Das Bundesverfassungsgericht sah auch keine unzulässige Benachteiligung von Christen gegenüber Nicht- oder Andersgläubigen: Der Buß- und Bettag bleibe ein kirchlicher Feiertag, so dass das Niedersächsische Feiertagsgesetz jedem den Kirchgang ermögliche. Gläubige könnten vom Gesetzgeber nicht verlangen, stattdessen einen weltlichen Feiertag wie den 1. Mai oder den 3. Oktober zu streichen, da diese Tage aus geschichtlicher Sicht von grundlegender Bedeutung seien.

Dienstunfall auf der Toilette?

Bundesverwaltungsgericht: Während der Arbeitszeit ist der Gang einer Beamtin zur Toilette keine Privatangelegenheit

Eine Berliner Stadtamtfrau suchte während der Dienstzeit die Toilette auf. Im Toilettenraum stieß sie mit dem Kopf gegen einen weit geöffneten Fensterflügel und zog sich eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung zu.

Das sei ein Dienstunfall gewesen, meinte die Frau und verlangte Leistungen von ihrem Dienstherrn, dem Bundesland Berlin. Anders als Angestellte im öffentlichen Dienst sind Beamte nicht gesetzlich unfallversichert — für sie springt die so genannte "Unfallfürsorge" des Dienstherrn ein.

Berlin war jedoch wenig fürsorglich: Der Gang zur Toilette sei eine private Angelegenheit, lautete die Antwort des Dienstherrn, und habe rein gar nichts mit der dienstlichen Tätigkeit der Frau zu tun. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte, die auf die Beamtenschaft übertragbar sei, sei nur der Weg vom Arbeitsplatz zur Toilette und zurück unfallversichert, "nicht aber die Notdurft auf der Toilette".

Doch das Bundesverwaltungsgericht entschied den Streit zu Gunsten der Beamtin (2 C 17.16). Bei Unfällen in Dienstgebäuden ständen Beamte unter dem besonderen Schutz der Unfallfürsorge, so die Bundesrichter. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichten, seien dem Dienstherrn zuzurechnen. Das gelte unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich ein Unfall ereigne, im engeren Sinn dienstlich geprägt sei oder nicht.

Vorausgesetzt werde bei Beamten nur, dass der Unfall "in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten" sei. Privates und Dienstliches lasse sich ohnehin nicht so genau voneinander abgrenzen: Ein Beamter sei kein Automat, sondern bleibe auch im Dienst ein Mensch mit seinen persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen. Schön gesagt.

"Rettungstat" ist gesetzlich unfallversichert

Motorradfahrer stürzte bei dem Versuch, einem Radfahrer auszuweichen: Rettungstat?

Der Motorradfahrer fuhr gerade zu einem Supermarkt, als ihm ein Radfahrer die Vorfahrt nahm. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, wich der Motorradfahrer aus und stieg gleichzeitig voll auf die Bremse. Dabei stürzte er und brach sich beide Schultergelenke. Später forderte der Verletzte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung: Wer bei einem Unglücksfall Nothilfe leiste, sei doch gesetzlich versichert, meinte er.

Von einer absichtlichen Rettungstat könne hier keine Rede sein, fand die Unfallversicherung und lehnte es ab, den Unfall als Quasi-Arbeitsunfall anzuerkennen. Letztlich habe sich der Motorradfahrer selbst schützen wollen und in Sekundenbruchteilen instinktiv gehandelt. Da werde er wohl kaum daran gedacht haben, die Unfallfolgen für den Radfahrer abzuwenden.

Das ändere nichts daran, dass der Motorradfahrer mit seinem Ausweichmanöver den Radfahrer gerettet habe, urteilte das Sozialgericht Dortmund (S 17 U 955/14). Ohne das Ausweichmanöver hätte er den Unfallgegner schwer oder sogar tödlich verletzt. Auch eine Rettungstat, die ohne gründliches Überlegen ausgeführt werde, sei gesetzlich versichert.

Gefahrensituationen träten typischerweise immer ziemlich überraschend auf und ließen kein Nachdenken zu. Daher könne angesichts der konkreten Gefahrenlage auch reflexartiges Ausweichen eine versicherte Nothilfe sein.

Bei einer Kollision mit dem Radfahrer wäre der Motorradfahrer selbst womöglich glimpflicher davongekommen. Vielleicht wäre er gar nicht gestürzt, wenn er geradeaus in das Fahrrad hineingefahren wäre. Schließlich sei das Motorrad viel schwerer. Das könne aber offen bleiben: Wenn der Mann auch sich selbst hätte schützen wollen, stände das dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Hier komme es nur darauf an, dass er eine Kollision verhindert habe, bei der der Radfahrer mit Sicherheit schwer verletzt worden wäre.

Ehemaliger Schlosser starb an Rippenfelltumor

Berufsgenossenschaft weigert sich, einen durch Asbest verursachten Krebs als Berufskrankheit anzuerkennen

Von 1948 bis 1993 hatte der Mann als Schlosser gearbeitet, später als Elektriker. Häufig musste er dabei Asbestplatten schneiden und Lötarbeiten mit Asbestband ausführen. Im Alter von 77 Jahren erkrankte der Rentner 2011 an einem Tumor im Bereich des Brustkorbs (Pleuramesotheliom = ein diffus wachsender Bindegewebstumor im Rippenfell). Nach wenigen Monaten starb er an dieser Krebserkrankung.

Die Witwe forderte eine Rente von der Berufsgenossenschaft: Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung sei auch für Berufskrankheiten zuständig, ihr Mann sei an einer durch Asbest verursachten Berufskrankheit gestorben. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte ab: Das Tumorbild sei nicht zweifelsfrei geklärt, da man den Verstorbenen nicht obduziert habe. Möglicherweise sei der Krebs auf den Umgang mit Asbest während der Berufstätigkeit zurückzuführen, bewiesen sei das aber nicht.

Daraufhin klagte die Witwe gegen die Berufsgenossenschaft und setzte sich beim Landessozialgericht (LSG) Hessen durch (L 3 U 124/14). Rippenfelltumore würden zu 70 bis 80 Prozent von Asbest ausgelöst, so das LSG: Da genüge schon eine geringfügig erhöhte Asbestbelastung, während der Schlosser diesem giftigen Werkstoff intensiv ausgesetzt gewesen sei. Erfahrungsgemäß lägen zwischen dem beruflichen Umgang mit Asbest und der Entwicklung eines Rippenfelltumors im Durchschnitt über 30 Jahre.

Richtig sei zwar, dass dieser Typ von Tumor in vielen Varianten auftrete und von anderen schwierig abzugrenzen sei. Doch nach den anerkannten Kriterien europäischer Experten gelte die Diagnose "bösartiges Mesotheliom" medizinisch auch dann als gesichert, wenn es sich "wahrscheinlich" um eines handle. Auch ein juristischer Beweis erfordere keine absolute Sicherheit: Juristen dürften in diesem Punkt nicht über die Einsichten der Medizin hinausgehen.

Daher gelte ein bösartiger Rippenfelltumor als nachgewiesen, wenn er "aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes der medizinischen Wissenschaft als wahrscheinlich diagnostiziert worden" sei.

Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Berufsgenossenschaft die Familie des verstorbenen Schlossers nicht auf die Bedeutung einer Obduktion hingewiesen habe (d.h. eine Leichenöffnung zur Klärung der Todesursache). Die dadurch entstandene Schwierigkeit, die Todesursache zu beweisen, dürfe die Berufsgenossenschaft jetzt nicht der Witwe entgegenhalten.

"Reha-Sport" ist Hilfe zur Selbsthilfe

Die gesetzliche Krankenversicherung muss Reha-Sport nicht dauerhaft finanzieren

Der Mann litt unter Leukämie (Knochenkrebs). Nach Operation und Chemotherapie bezahlte ihm die Krankenkasse 18 Monate Reha-Sport in einem Therapiezentrum. Danach hatte der Patient immer noch Schmerzen und muskuläre Verspannungen. Er beantragte bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für weitere Übungseinheiten.

Die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Bayern dazu lautete: Rehabilitationssport sei nicht als Dauerleistung der gesetzlichen Krankenversicherung angelegt, angestrebt werde vielmehr "Hilfe zur Selbsthilfe". Der Patient könne jetzt die erlernten Übungen selbständig durchführen, eine Verlängerung werde nicht bewilligt. Vergeblich klagte der Patient gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse.

Auch das Landessozialgericht Bayern verneinte einen Anspruch des Versicherten auf weitere bezahlte Reha-Sportstunden (L 20 KR 99/15). Natürlich wirke sich jede sportliche Aktivität positiv auf die Heilung aus. In der mündlichen Verhandlung habe der Patient gesagt, dass es ihm darum gehe, fitter zu werden. Das sei verständlich, dafür sei die Krankenkasse aber nicht mehr zuständig. Wie der Medizinische Dienst schon erläutert habe, sei das Prinzip des Reha-Sports die "Hilfe zur Selbsthilfe".

Die Versicherten sollten Übungen erlernen, die geeignet seien, ihren Gesundheitszustand zu bessern und ihre krankheitsbedingten Einschränkungen zu mindern. Nach 18 Monaten Reha-Sport unter Anleitung benötigten Patienten keine Überwachung mehr durch Therapeuten, Übungsleiter oder Ärzte. Sie könnten und sollten die Übungen vielmehr in Eigenregie ausführen, zum Beispiel in einem Sportverein oder im Fitnessstudio.

Bauarbeiter stürzt vom Dach

Auftraggeberin und Dachdecker haben krass gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen

Eine Solarfirma, spezialisiert auf die Montage von Photovoltaikanlagen, hatte eine Lagerhalle angemietet. Die Firma beauftragte einen Dachdecker, mit dem sie schon öfter zusammengearbeitet hatte, auf dem Hallendach eine Solarstromanlage zu montieren. Die Absicherungsmaßnahmen am Dach wollte die Solarfirma vorher selbst durchführen.

Als jedoch die Dachdecker-Mannschaft eintraf — ein Vorarbeiter mit vier unerfahrenen Leiharbeitern —, war keine Absturzsicherung vorhanden. Der Vorarbeiter beschwerte sich zwar bei der Auftraggeberin darüber, nichtsdestotrotz begann er in Absprache mit seinem Chef mit der Montage. Es kam, wie es kommen musste: Ein Leiharbeiter trat aus Versehen auf ein nicht abgesichertes Lichtband (Glasflächen) auf dem Dach.

Der Mann brach durch das Glas und stürzte knapp zehn Meter tief auf den Betonboden der Halle. Die Berufsgenossenschaft Bau zahlte für die Heilbehandlung des Schwerverletzten rund 167.000 Euro. Der Haftpflichtversicherer der Solarfirma ersetzte 77.700 Euro. Die Berufsgenossenschaft forderte von der Solarfirma, vom Dachdecker und dessen Vorarbeiter den Differenzbetrag: Sie hätten den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht, weil sie sämtliche Unfallverhütungsvorschriften ignorierten.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Berufsgenossenschaft Recht (I-9 U 75/15). Deren Experten und Sachverständige von der Gewerbeaufsicht hätten festgestellt, dass zu Beginn der Arbeiten alle Sicherungsmaßnahmen fehlten, die zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren erforderlich seien: Fangnetze an den Dachrändern, Sicherheitsgurte, Sicherungsnetze im Bereich der Lichtbänder. An keiner Stelle seien die Bauarbeiter gegen Unfälle durch Stolpern oder Ausgleiten etc. gesichert gewesen.

Dass Auftraggeberin und Vorarbeiter die Leiharbeiter davor warnten, die Lichtbänder zu betreten, entlaste sie nicht: Warnungen könnten zwingend notwendige Unfallverhütungsmaßnahmen nicht ersetzen. So verlagere man nur die Verantwortung für die Arbeitssicherheit auf die Arbeiter. Das sei prinzipiell unzulässig und hier erst recht. Denn der Verletzte sei kein ausgebildeter Dachdecker und zum ersten Mal auf einem Dach gewesen. Ein Fehltritt aus Versehen könne bei der Arbeit jederzeit passieren, ohne ein Mitverschulden des Arbeitnehmers zu begründen.

Unter diesen Umständen hätten der Vorarbeiter nicht mit den Dacharbeiten beginnen dürfen. Die Solarfirma habe leichtfertig beschlossen, die Sicherungsmaßnahmen erst danach und parallel zu den Arbeiten durchzuführen. Ihr Verhalten erscheine besonders verwerflich, weil sie als Auftraggeberin großes Interesse daran hatte, die Arbeiten zügig voranzubringen. Diesem Interesse habe das Unternehmen offenkundig die Sicherheit der Arbeiter untergeordnet.

Jagdhelfer tödlich verunglückt

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft muss der Witwe eines Jagdhelfers Hinterbliebenenleistungen gewähren

Bei einer Jagd wurde ein Reh angeschossen und flüchtete in den Wald. Der Jagdaufseher bat seinen Bruder, mit seinem ausgebildeten Jagdhund bei der Nachsuche zu helfen (Nachsuche = Suche nach getroffenem, fliehendem Wild). Der Bruder kam mit und stürzte im Wald eine Böschung hinunter. Der 45-Jährige brach sich das Genick und war sofort tot.

Vergeblich forderte seine Witwe Hinterbliebenenleistungen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der die Jäger sozialversichert sind. Dieses Unglück sei kein Arbeitsunfall, für den sie zuständig wäre, teilte die Berufsgenossenschaft mit. Ihr Mann sei nicht wie ein Arbeitnehmer tätig geworden, sondern habe seinen Bruder unterstützt: eine Gefälligkeit im Rahmen familiärer Beziehungen also.

Beim Landessozialgericht (LSG) Hessen hatte die Witwe mit ihrer Klage gegen die Berufsgenossenschaft Erfolg (L 9 U 144/16). Die Nachsuche dauere manchmal lange und könne auch gefährlich sein. Die Teilnahme an so einer Aktion stelle keinen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten dar, so das LSG.

Wenn ein Jagdpächter oder ein von der Jagdgemeinschaft beauftragter Jagdaufseher einen Jagdhelfer für eine Nachsuche anfordere, sei der Jagdhelfer gesetzlich unfallversichert. Denn er verrichte im Auftrag und im Interesse der Jagdgemeinschaft eine ernsthafte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, wie sie ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten ausgeführt werde. Bei seinem Einsatz unterstehe ein Jagdhelfer dem "Direktionsrecht der Jagdunternehmer" und handle "wie ein Beschäftigter".

Vom Beruf krank gemacht?

Sehnenscheidenentzündung eines Straßenbauers ist keine Berufskrankheit

Ein 1966 geborener Mann arbeitete viele Jahre für ein Straßenbau-Unternehmen. Als Straßenbauer und Pflasterer bediente er schwere Bohrmaschinen, Drucklufthämmer, Rüttelplatten etc. 2007 bekam er Schmerzen in Armen und Händen, Taubheitsgefühle traten auf. Ein Orthopäde stellte fest, dass die Sehnenansätze am Ellenbogen überbeansprucht und entzündet waren. Ein Jahr später folgte ein Reha-Aufenthalt, doch die Probleme traten immer wieder einmal auf.

2015 meldete schließlich die Krankenkasse des Bauarbeiters der Berufsgenossenschaft Bau — die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch für Berufskrankheiten zuständig —, der Versicherte sei seit einem halben Jahr arbeitsunfähig krank. Er leide an einer chronischen Sehnenscheidenentzündung, die durch seine Tätigkeit als Tiefbauer verursacht wurde. Dabei sei er ständigen Vibrationen ausgesetzt. Für weitere Heilmaßnahmen bzw. eine Berufsunfähigkeitsrente sollte die Berufsgenossenschaft sorgen.

Die bestritt jedoch, dass beim Bauarbeiter eine Berufskrankheit vorlag. Das Sozialgericht Karlsruhe gab ihr Recht und wies die Klage des Arbeitnehmers ab (S 1 U 431/16). Zwar sei Sehnenscheidenentzündung in der einschlägigen Liste ("Berufskrankheiten-Verordnung") aufgeführt, sie könne durchaus eine Berufskrankheit sein. Allerdings nur, wenn bestimmte arbeitstechnische Voraussetzungen erfüllt seien: nämlich eine einseitige, lang andauernde mechanische Beanspruchung oder ungewohnte Arbeiten. Beides treffe im konkreten Fall nicht zu.

Der Bauarbeiter habe zwar jahrelang schwere Arbeiten verrichtet, die erheblichen Krafteinsatz erforderten. Sie sei aber weder ungewohnt gewesen, noch einseitig. Vielmehr habe er bei seiner Tätigkeit ständig die Körperhaltung gewechselt: Er habe mal stehend, mal gebückt, nach vorne gebeugt oder kniend gearbeitet. Damit sei eine dauerhaft einseitige Beanspruchung der Arme ausgeschlossen.

Anerkannt als berufsbedingte Auslöser einer Sehnenscheidenentzündung seien nur "hochfrequente, gleichförmige Bewegungen" bei ungünstiger Hand- oder Armhaltung, wie z.B. beim Bedienen von Tastatur und Maus am Computer. Dagegen komme Schwerarbeit als Ursache für eine Sehnenscheidenentzündung höchstens dann in Betracht, wenn die Tätigkeit kontinuierlich mit unnatürlichen Bewegungsabläufen bzw. Haltungen von Gliedmaßen verbunden sei. Ansonsten gehe man bei Schwerarbeit von rascher Gewöhnung, also einem Trainingseffekt aus, der berufsbedingte Sehnenschäden verhindere.

Aufmüpfiger Arbeitsloser darf in Urlaub fahren

Kurzartikel

Das Jobcenter darf einem arbeitslosen Familienvater nicht das Arbeitslosengeld II für drei Wochen streichen, der ohne Genehmigung drei Wochen in Urlaub gefahren ist. Hier könne es nicht darum gehen, "unbotmäßiges Verhalten" zu bestrafen, urteilte das Sozialgericht: Es komme allein darauf an, ob der Ortswechsel die Chance des Arbeitslosen auf einen Job ernsthaft beeinträchtigt habe. Das treffe nicht schon dann zu, wenn — wie hier — noch zwei Bewerbungen offen seien.

Rente für eine Tote überwiesen

Die Rentenversicherung erhält das Geld von der Bank nicht zurück, wenn davon schon die Beerdigung bezahlt wurde

Die Rentenversicherung überwies einer Rentnerin einen Monat nach deren Tod nochmals 701 DM Rente aufs Girokonto. Als die Rentenversicherung kurz darauf erfuhr, wann die Frau gestorben war, verlangte sie das Geld von der Bank zurück. In der Zwischenzeit war allerdings das Konto bereits aufgelöst worden und die Bank weigerte sich, den Betrag zurückzuzahlen. Daraufhin zog die Rentenversicherung vor Gericht und klagte das Geld ein.

Doch das Sozialgericht Stuttgart stellte sich auf die Seite der Bank (S 2 J 3146/94). Wenn sich herausstelle, dass ein Rentenbetrag zu Unrecht gezahlt worden sei, müssten Geldinstitute zwar laut Gesetz so einen Betrag zurücküberweisen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Banken seien dann nicht verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen, wenn darüber - "bei Eingang der Rückforderung" - bereits anderweitig verfügt wurde. Das treffe hier zu, denn die Erben hätten die letzte Rentenzahlung für die Beerdigung der Frau ausgegeben. Daher habe die Rentenversicherung keinen Anspruch mehr gegen die Bank.

"Zwischen den Stühlen"

Hilfebedürftiger sitzt auf dem Trockenen, weil eine Behörde ihn an die andere verweist

Ein italienischer Staatsbürger, der schon sehr lange in Deutschland lebt und ein dauerndes Aufenthaltsrecht hat, bezog krankheitsbedingt kein Einkommen mehr. Er beantragte beim Jobcenter Herne Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Inhabern eines Daueraufenthaltsrechts prinzipiell zusteht. Das Jobcenter bewilligte jedoch keine Hartz-IV-Leistungen und begründete das mit einem medizinischen Gutachten der Agentur für Arbeit: Darin wurde erläutert, der Antragsteller sei nicht mehr erwerbsfähig.

Der zuständige Sachbearbeiter schickte den Mann zum Sozialamt: Für nicht erwerbsfähige Personen sei die Kommune als Sozialhilfeträger zuständig. Doch auch das städtische Sozialamt lehnte es ab, ihm existenzsichernde Leistungen zu gewähren. Daraufhin klagte der Hilfebedürftige Hartz-IV-Leistungen ein und bekam vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen Recht (L 9 SO 427/15 B ER). Das Jobcenter sei rechtswidrig vorgegangen, erklärte das LSG.

Richtig sei, dass nur erwerbsfähige Personen Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen könnten. Bis endgültig feststehe, ob der Antragsteller nun erwerbsfähig sei oder nicht, müsse ihm das Jobcenter aber vorläufige Leistungen zahlen. Dazu sei es verpflichtet. Der Gesetzgeber habe genau den Fall verhindern wollen, der hier eingetreten sei: dass nämlich ein Antragsteller bei unklarer Erwerbsfähigkeit zwischen die Stühle gerate und überhaupt keine Hilfe bekomme. Weder vom Jobcenter, noch vom Sozialamt.

Wenn es Zweifel an der Erwerbsfähigkeit eines Antragsstellers gebe, dürfe das Jobcenter das nicht einfach als Fakt behandeln und den Hilfesuchenden abwimmeln: Es müsse die Angelegenheit klären und dabei vertrauensvoll mit dem Sozialamt zusammenarbeiten. Der Sachbearbeiter hätte dem Sozialamt das Gutachten übermitteln und nachfragen müssen, wie die Behörde die Frage der Erwerbsfähigkeit beurteile.

Seien dann die Zweifel nicht ausgeräumt, müsse das Jobcenter ein Gutachten des Rentenversicherungsträgers einholen. Erst wenn die Rentenversicherung die Frage der Erwerbsfähigkeit verbindlich geklärt habe, dürfe das Jobcenter Hartz-IV-Leistungen verweigern und den Betroffenen auf das Sozialamt verweisen.