Ein Angestellter nahm im Auftrag seines Konzerns an einem Kongress in Barcelona teil. Als die offizielle Abendveranstaltung beendet war, besuchte der Mann mit Kollegen noch eine Bar. Bis nach vier Uhr morgens saßen sie zusammen. Dann wollte der Angestellte zu seinem Hotel zurück und rief ein Taxi. Beim Einsteigen wurde er von einem Passanten angerempelt, der sein Portemonnaie "mitgehen ließ".
Obwohl der Barbesucher um diese Zeit wohl nicht mehr topfit war, rannte er hinter dem Dieb her. Doch bei der Verfolgungsjagd stellte ihm jemand ein Bein — vermutlich ein Mittäter. Beim Sturz zog sich der Mann einen Bruch am Ellenbogengelenk zu. Da ihm der Unfall während einer Dienstreise passiert war, nahm er an, Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben.
Doch die Berufsgenossenschaft verneinte einen Arbeitsunfall: Der Arbeitnehmer sei nicht direkt vom Berufskongress ins Hotel zurückgekehrt, sondern habe den Abend mit einer privaten Feier in einer Bar beendet und so den Rückweg unterbrochen. Damit entfalle der Versicherungsschutz. Mit einer etwas anderen Begründung wies das Landessozialgericht Hessen die Klage des Angestellten gegen die Berufsgenossenschaft ab (L 9 U 118/18).
Grundsätzlich seien Arbeitnehmer während einer Dienstreise auf dem Weg vom Hotel zum Tagungsort und auf dem Rückweg unfallversichert. Das gelte jedoch nicht, wenn ein Versicherter auf dem Weg überfallen werde und sich bei dem Versuch verletze, dem Dieb die gestohlene Geldbörse wieder abzunehmen. Da fehle der Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit bzw. den betrieblichen Aufgaben während der Dienstreise.
Das sehr verständliche Motiv, die Geldbörse zurückzubekommen, sei ein rein privates. Wer mit diesem persönlichen Interesse einen Dieb verfolge, stehe dabei nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Es gebe zwar auch den Ausnahmefall, dass ein Versicherter einen Täter verfolge, um ihn "im Interesse des Allgemeinwohls" der Justiz "zuzuführen". Wenn jemand sozusagen für die Rechtsordnung tätig werde, sei er unfallversichert. Darum sei es dem Angestellten im konkreten Fall aber nicht gegangen.