Soziale Sicherung

Auf Dienstreise beklaut

Verletzt sich ein Arbeitnehmer beim Verfolgen eines Diebes, ist das kein Arbeitsunfall

Ein Angestellter nahm im Auftrag seines Konzerns an einem Kongress in Barcelona teil. Als die offizielle Abendveranstaltung beendet war, besuchte der Mann mit Kollegen noch eine Bar. Bis nach vier Uhr morgens saßen sie zusammen. Dann wollte der Angestellte zu seinem Hotel zurück und rief ein Taxi. Beim Einsteigen wurde er von einem Passanten angerempelt, der sein Portemonnaie "mitgehen ließ".

Obwohl der Barbesucher um diese Zeit wohl nicht mehr topfit war, rannte er hinter dem Dieb her. Doch bei der Verfolgungsjagd stellte ihm jemand ein Bein — vermutlich ein Mittäter. Beim Sturz zog sich der Mann einen Bruch am Ellenbogengelenk zu. Da ihm der Unfall während einer Dienstreise passiert war, nahm er an, Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben.

Doch die Berufsgenossenschaft verneinte einen Arbeitsunfall: Der Arbeitnehmer sei nicht direkt vom Berufskongress ins Hotel zurückgekehrt, sondern habe den Abend mit einer privaten Feier in einer Bar beendet und so den Rückweg unterbrochen. Damit entfalle der Versicherungsschutz. Mit einer etwas anderen Begründung wies das Landessozialgericht Hessen die Klage des Angestellten gegen die Berufsgenossenschaft ab (L 9 U 118/18).

Grundsätzlich seien Arbeitnehmer während einer Dienstreise auf dem Weg vom Hotel zum Tagungsort und auf dem Rückweg unfallversichert. Das gelte jedoch nicht, wenn ein Versicherter auf dem Weg überfallen werde und sich bei dem Versuch verletze, dem Dieb die gestohlene Geldbörse wieder abzunehmen. Da fehle der Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit bzw. den betrieblichen Aufgaben während der Dienstreise.

Das sehr verständliche Motiv, die Geldbörse zurückzubekommen, sei ein rein privates. Wer mit diesem persönlichen Interesse einen Dieb verfolge, stehe dabei nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Es gebe zwar auch den Ausnahmefall, dass ein Versicherter einen Täter verfolge, um ihn "im Interesse des Allgemeinwohls" der Justiz "zuzuführen". Wenn jemand sozusagen für die Rechtsordnung tätig werde, sei er unfallversichert. Darum sei es dem Angestellten im konkreten Fall aber nicht gegangen.

Rentenversicherung lässt Antragsteller abblitzen

Die Rentenkasse darf von Versicherten nicht verlangen, selbst ärztliche Auskünfte einzuholen

Ein 29 Jahre alter Arbeitnehmer litt unter orthopädischen Beschwerden. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland beantragte er deshalb eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenkasse unterhält deutschlandweit eigene Kliniken für solche Maßnahmen, die erkrankte gesetzlich Versicherte wieder fit fürs Erwerbsleben machen sollen. Doch im konkreten Fall lehnte die Rentenkasse den Antrag des Versicherten ohne weitere Begründung ab.

Der Arbeitnehmer legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Daraufhin forderte ihn die Rentenversicherung auf, Unterlagen der behandelnden Ärzte vorzulegen. Die Kosten dafür könne sie aber nicht erstatten. Da der Versicherte nicht reagierte, ließ ihn die Rentenkasse erneut abblitzen — ohne selbst weitere Ermittlungen durchzuführen. Eine Rehabilitationsleistung sei nicht erforderlich, behauptete sie.

Gegen diesen Bescheid klagte der Arbeitnehmer und bekam vom Sozialgericht Dresden Recht (S 22 R 261/19). Die Rentenversicherung sei "von Amts wegen" verpflichtet, den Gesundheitszustand von Antragstellern zu ermitteln, so das Sozialgericht. Nur auf dieser Grundlage könne sie sachgerecht über Anträge auf Rente oder Reha entscheiden. Diese Pflicht dürfe sie nicht auf die gesetzlich Versicherten abwälzen.

Den Antragsteller aufzufordern, die nötigen ärztlichen Auskünfte selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen, sei rechtswidrig. Die Versicherten müssten der Rentenkasse nur ihre Ärzte nennen und die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, damit sie die medizinischen Befunde weitergeben dürften. Einholen müsse die Rentenversicherung die ärztlichen Auskünfte jedoch selbst. Auch die Kosten dafür müsse sie übernehmen.

Mutter pflegen oder Geld verdienen?

Im Ausnahmefall kann trotz freiwilligen Jobausstiegs Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen bestehen

Mit ihrer schwerbehinderten, pflegebedürftigen Mutter lebte eine 38-Jährige in einer Wohnung in der Nähe von Bremen. Sie kümmerte sich um die alte Frau und jobbte gleichzeitig in Vollzeit als Hallenaufsicht am Bremer Flughafen. Doch dann verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Mutter, die sich bei einem Sturz ein paar Rippen gebrochen hatte.

Nun sah die Tochter keine Möglichkeit mehr, Arbeit und Pflege unter einen Hut zu bringen. Sie vereinbarte mit dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu beenden (juristisch: "Aufhebungsvertrag"). Beim Jobcenter beantragte und erhielt die Frau Hartz-IV-Leistungen. Bei einer Überprüfung wurde jedoch ihr Verhalten als "sozialwidrig" bewertet. Das Jobcenter forderte über 7.000 Euro Leistungen zurück.

Begründung: Die Mutter habe Pflegestufe II. Die Tochter müsse sie nicht selbst pflegen, das könne auch ein Pflegedienst übernehmen. Aus diesem Grund freiwillig den Arbeitsvertrag aufzulösen, sei zumindest grob fahrlässig. Zudem habe die Antragstellerin schon beim Vertragsschluss mit dem Flughafenbetreiber gewusst, dass sie im Schichtdienst würde arbeiten und pendeln müssen. Denn ein Umzug sei ja wegen der Mutter nicht in Frage gekommen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ersparte der Frau die Rückzahlung (L 13 AS 162/17). Es sei nicht "sozialwidrig", wegen der Pflege Angehöriger einen Job aufzugeben, wenn Arbeit und Pflege nicht in Einklang zu bringen seien. Man müsse hier auch das Selbstbestimmungsrecht der Mutter berücksichtigen, die einen Pflegedienst ablehne und nur die Tochter akzeptiere.

Grundsätzlich könne man zwar auch von Personen, die Angehörige pflegten, verlangen, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Selbst bei Pflegestufe II seien Arbeitszeiten von bis zu sechs Stunden am Tag zumutbar. Im konkreten Fall jedoch nicht: Die 38-Jährige habe im Schichtsystem mit variablen Zeiten und auf Abruf gearbeitet. Die Einsatzzeiten habe sie meistens erst vier Tage vor dem Einsatz erfahren. Unter diesen Umständen könne sie unmöglich drei Mal täglich die Mutter pflegen.

Das Argument des Jobcenters, die Tochter habe das alles vorher gewusst oder wissen müssen, bevor sie am Flughafen "anheuerte", akzeptierte das Gericht nicht. Hilfeempfänger seien verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Dann müsse man ihnen auch die Möglichkeit einräumen, die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege auszutesten — ohne im Fall des Scheiterns Ansprüchen des Jobcenters ausgesetzt zu sein.

Auffahrunfall auf dem Arbeitsweg

Angestellte wollte in eine Parkbucht einbiegen, um eine SMS zu lesen: Arbeitsunfall?

Eine kaufmännische Angestellte fuhr nach der Arbeit mit dem Auto nach Hause. Unterwegs meldete sich ihr privates Mobiltelefon und zeigte eine SMS an. Um die Nachricht in Ruhe zu lesen, wollte die Frau nach links in eine Parkbucht abbiegen. Sie blinkte links und blieb stehen, um den Gegenverkehr vorbei zu lassen. Der Autofahrer im Wagen hinter ihr bemerkte das Bremsmanöver zu spät und fuhr auf.

Ein Arzt diagnostizierte bei der Autofahrerin Prellungen an der Hand und ein HWS-Schleudertrauma. Ihr Arbeitgeber meldete den Verkehrsunfall bei der Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — als Arbeitsunfall.

Doch die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, für die Behandlungskosten aufzukommen: Grundsätzlich seien Arbeitnehmer zwar auf dem direkten Arbeitsweg unfallversichert. Doch im konkreten Fall sei der Unfall nur passiert, weil die Angestellte aus privaten Gründen gebremst habe, um abzubiegen. Unter diesen Umständen bestehe kein Versicherungsschutz.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gab der Berufsgenossenschaft Recht: Die Angestellte habe keinen Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung (L 9 U 764/16). Wenn jemand in einer Parkbucht anhalte, um eine Nachricht auf dem Handy zu lesen, stelle das eine privat motivierte Handlung dar, die nicht versichert sei. Indem die Frau bremste und links blinkte, habe sie sichtbar dokumentiert, dass sie den direkten Arbeitsweg unterbrechen wollte.

Vergeblich berief sich die Angestellte darauf, sie habe angenommen, dass es sich um eine berufliche Nachricht handelte. Ihr Vorgesetzter habe keine Nachricht geschickt, so das LSG, und das Mobiltelefon sei kein Dienst-Handy. Allein die subjektive Vorstellung der Frau, es könnte eventuell eine dienstliche SMS eingegangen sein, sei kein Grund, Versicherungsschutz zu bejahen. Ein gebe keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass der Abbiegevorgang mit ihrer Berufstätigkeit zusammenhing.

Taxifahrer fährt mit dem Taxi zum Klauen

Kostet sozialwidriges Verhalten den Arbeitsplatz, kann das Jobcenter Geld zurückverlangen

Ein 49 Jahre alter Taxifahrer war während der Arbeitszeit mit dem Taxi zu einem Biergarten gefahren. Sein Vorhaben: Bierbänke klauen und mit dem Auto wegschaffen. Dabei wurde der Mann geschnappt und in der Folge von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen. Ein weiteres Mal musste er fast ein Jahr lang von Hartz-IV-Leistungen leben.

Nach dem Jahr forderte das Jobcenter 7.800 Euro von ihm zurück, weil er seine Hilfsbedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe. Sein sozialwidriges Verhalten habe unmittelbar seine berufliche Existenz gefährdet. Das sah der Hilfeempfänger ganz anders: Die Kündigung sei überzogen gewesen, eine Abmahnung hätte bei diesem Fehltritt auch gereicht. Allerdings habe er seinerzeit versäumt, gegen die Kündigung zu klagen.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab dem Jobcenter Recht (L 13 AS 137/17). Zwar sei nicht jedes Fehlverhalten, das zum Jobverlust führe, automatisch als sozialwidriges Verhalten einzustufen, so das LSG. Nur wenn sich jemand sozialwidrig verhalte, sei es gerechtfertigt, Hilfeleistungen zurückzufordern.

Den Verstoß des Taxifahrers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten könne man aber durchaus so bewerten. Wer mit dem Wagen des Arbeitgebers eine Straftat begehe, müsse auf jeden Fall mit fristloser Kündigung rechnen. Der Taxifahrer habe das Taxi nicht nur für eine unerlaubte Privatfahrt zweckentfremdet, sondern er sei damit am Biergarten vorgefahren, um Bierbänke zu entwenden.

Unter diesen Umständen hätte der Taxiunternehmer den Ruf seines Unternehmens aufs Spiel gesetzt, wenn er ihn noch länger beschäftigt hätte. Hätte der Taxifahrer nach dem versuchten Diebstahl weiterhin Gäste vom Biergarten abgeholt, wäre der Eindruck entstanden, als duldete der Taxiunternehmer Straftaten. Der Arbeitnehmer habe also in der Tat mutwillig dafür gesorgt, dass er wieder auf Hilfeleistungen angewiesen war.

Baumwart fällt beim Baumschnitt von der Leiter

Wer in einem Verein ein Ehrenamt ausübt, ist in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert

Ein ausgebildeter Baumwart war an seinem Wohnort öfter ehrenamtlich für den Ortsverschönerungsverein tätig. Eines Tages half er im Garten eines Vereinsmitglieds beim Frühjahresschnitt der Obstbäume. Dabei fiel der Mann aus ca. zwei Metern Höhe von der Leiter und verletzte sich erheblich. Vergeblich beantragte er u.a. bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — Leistungen für Behandlung und Rehabilitation. Sie erklärte sich für unzuständig.

Auch seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid blieb beim Sozialgericht Augsburg und beim Landessozialgericht Bayern erfolglos (L 7 U 36/14). In Ausnahmefällen könne aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Gemeinde oder in der Landwirtschaft Versicherungsschutz bestehen. Die Voraussetzungen dafür lägen hier aber nicht vor. Wer in einem Ortsverschönerungsverein hin und wieder mithelfe, arbeite deshalb nicht "Wie-ein Beschäftigter" des Vereins.

Ehrenamtliche Mitarbeiter von Vereinen gehörten nicht zum gesetzlich versicherten Personenkreis, der im Gesetz ausdrücklich genannt sei. Um diese "Versicherungslücke" zu schließen, habe der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, sie freiwillig zu versichern. Der Ortsverschönerungsverein habe jedoch keine freiwillige Unfallversicherung für gewählte oder beauftragte ehrenamtliche Mitarbeiter abgeschlossen.

Hartz-IV-Empfänger setzt auf homöopathische Mittel

Das Jobcenter muss keine anderen Medikamente finanzieren als die gesetzliche Krankenkasse

Ein 64 Jahre alter Hartz-IV-Empfänger aus Bremen beantragte bei seinem Jobcenter 150 Euro pro Monat zusätzlich. Diesen Mehrbedarf begründete er damit, dass er keine herkömmlichen Medikamente vertrage. Um seine diversen Leiden zu lindern, benötige er pflanzliche und alternativmedizinische Präparate (so z.B. Kytta, Quark, Ingwer, Zeel, Neurexan, Magnesium, Arnika, Dekristol).

Da seine Krankenkasse unverständlicherweise für diese Arzneimittel nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten übernehmen. Das sah der Sachbearbeiter im Jobcenter allerdings anders und die Justiz gab ihm Recht: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Klage des Hilfeempfängers auf Kostenübernahme ab (L 15 AS 262/16).

Das Jobcenter finanziere für die Hilfeempfänger die Beiträge zur Krankenversicherung: Damit sei deren medizinische Versorgung im Prinzip gesichert. Arzneimittel, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten seien, müssten die Hartz-IV-Empfänger selbst zahlen — wie alle anderen gesetzlich Versicherten auch. Hilfeempfänger hätten keinen Anspruch auf Wunschmedizin aus Steuermitteln.

Wer Mehrbedarf anmelde, müsse dafür eine dringende medizinische Indikation nachweisen. Pauschal eine Unverträglichkeit "normaler" Medikamente zu behaupten, genüge nicht. Ärztlich festgestellt sei nur, dass der Hartz-IV-Empfänger entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauche. Diese Wirkung sei mit homöopathischen Produkten gar nicht zu erzielen, dafür fehle jeder wissenschaftliche Beweis. Lebensmittel (Quark, Ingwer) müsse der Hilfeempfänger ohnehin selbst zahlen.

Witwenrente erst nach zehn Ehejahren?

Bundesarbeitsgericht kippt diese Klausel einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung

Im Sommer 2011 hatte Frau R ihren Mann geheiratet, der im Frühjahr 2015 verstarb. Das Unternehmen, bei dem Herr R früher beschäftigt war, hatte dem Arbeitnehmer eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Diese Zusage war allerdings an die Bedingung geknüpft, dass die Heirat mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Arbeitnehmers stattgefunden hatte. War die "Mindestehedauer" nicht erreicht, entfiel die Witwenrente.

Witwe R hielt diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für unwirksam. Zunächst blieb ihre Klage auf Witwenrente erfolglos, doch das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht (3 AZR 150/18). Die Klausel, die eine Mindestehedauer von zehn Jahren verlange, benachteilige die Versorgungsberechtigten unangemessen.

Hinterbliebenenversorgung solle die Ehepartner der Arbeitnehmer absichern. Arbeitgeber dürften diesen Personenkreis nicht so einschränken, dass dieser Zweck gefährdet werde. Die Ausschlussklausel hänge weder mit dem Arbeitsverhältnis, noch mit dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung sachlich zusammen. Sie lege vielmehr willkürlich eine Zeitspanne von zehn Jahren als Mindestehedauer fest.

Unterhalt pflegebedürftiger Eltern

Sozialhilfeträger fordert Pflegemehrkosten für gehörlose Seniorin von den Kindern

Eine pflegebedürftige alte Frau brauchte besondere Betreuung, weil sie gehörlos war. Ein "normales" Pflegeheim kam nicht in Frage, sie wurde in einer Gehörlosenwohngruppe untergebracht. Da ihre Rente für die Mehrkosten nicht ausreichte, sprang der Sozialhilfeträger ein. Anschließend forderte er Ersatz von den — prinzipiell unterhaltspflichtigen — erwachsenen Kindern der Seniorin.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Sozialhilfeträger Recht, weil die beiden Kinder durchaus leistungsfähig seien, sprich: gut verdienten. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) ersparte ihnen die Übernahme der Mehrkosten (XII ZB 384/17). Dabei betonte der BGH, dass unterhaltspflichtige Kinder grundsätzlich die Kosten eines "behinderungsbedingten Mehrbedarfs" ihrer Eltern übernehmen müssten.

Die Pflegeversicherung decke nicht die vollen Kosten ab. Im konkreten Fall wäre es allerdings eine "unbillige Härte", wenn der Sozialhilfeträger die Kinder heranziehen würde, um diese Lücke zu füllen und die spezielle Betreuung zu finanzieren. Es würde die familiären Beziehungen belasten und die Seniorin beeinträchtigen. Maßgeblich sei hier zu berücksichtigen, dass die Kinder "die Behinderung der von Geburt an gehörlosen Mutter im Familienverband seit frühester Kindheit mitgetragen" haben.

Betriebsrente wegen Erwerbsminderung

Die Rente erst ab dem Tag des Antrags zu gewähren, kann Mitarbeiter unangemessen benachteiligen

Arbeitnehmer A, geboren 1957, war von 1973 bis Ende September 2005 bei der Firma X beschäftigt. Ihm stand von der Firma und deren Pensionskasse eine Betriebsrente zu. Ab 2005 arbeitete A zunächst für ein anderes Unternehmen. Im Februar 2013 beantragte der erkrankte 56-Jährige eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie wurde von der Deutschen Rentenversicherung im November 2015 bewilligt — rückwirkend ab Februar 2013.

Daraufhin beantragte A im November 2015 auch seine Betriebsrente. Ab 1. November 2015 erhielt er sie — allerdings nicht rückwirkend ab 2013. Das lehnten Firma X und die Pensionskasse unter Verweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse ab: An Antragsteller, die vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, werde die Betriebsrente erst ab dem Monat gezahlt, in dem sie beantragt wurde.

Damit gab sich der Rentner nicht zufrieden und verlangte Zahlung ab Februar 2013. Seine Klage hatte beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg (6 Sa 983/16). Die Versicherungsbedingungen legten fest, die Rente erst ab der Antragstellung zu gewähren und machten zugleich die Antragstellung abhängig davon, ob der Arbeitnehmer Nachweise für die Erwerbsminderung vorlegen könne. Diese Klauseln seien unwirksam, weil sie die Arbeitnehmer unangemessen benachteiligten, urteilte das LAG.

Einen Antrag auf Betriebsrente ohne Nachweise auszuschließen, sei unzulässig. Denn auf diese Weise hätte ein Arbeitnehmer selbst dann keinen Anspruch auf Betriebsrente, wenn der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amtsarzt bzw. Werksarzt zunächst zu Unrecht eine Erwerbsminderung verneinten. In so einem Fall könne der Arbeitnehmer der Pensionskasse natürlich erst einmal keine Nachweise vorlegen. Dürfe er deshalb keinen Antrag stellen, würde er also zu Unrecht die Betriebsrente erst später erhalten.

Die Klausel mache den Beginn der Bezugsberechtigung davon abhängig, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeite. Für den Arbeitnehmer bestehe dadurch das Risiko, schuldlos einen finanziellen Nachteil zu erleiden. Ein Interesse der Pensionskasse, das diesen Nachteil rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich.

Dass die Pensionskasse bzw. Firma X die Betriebsrente nur dann vorzeitig auszahlen wolle, wenn die Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers belegt sei, sei zwar verständlich. Dieses Ziel werde aber auch erreicht, wenn der Antragsteller die Belege nachreiche.

Schönheitschirurgie mit Risiken

Patientin muss sich an den Behandlungskosten für gerissene Brustimplantate beteiligen

Eine 46 Jahre alte Frau hatte sich beim Schönheitschirurgen die Brüste vergrößern lassen, eine Behandlung, die sie privat bezahlte. Sechs Jahre später rissen die Silikonimplantate teilweise ein und eine Brust entzündete sich. Daraufhin ließ die Frau die Implantate durch neue ersetzen.

Ihre gesetzliche Krankenkasse finanzierte die Entfernung der alten Implantate (Kostenpunkt: 6.400 Euro), forderte allerdings von der Versicherten 1.300 Euro Kostenbeteiligung. So habe es der Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben, wenn es um Folgeerkrankungen ästhetischer Operationen gehe.

Diese Forderung fand die Frau verfassungswidrig. Brustimplantate seien mittlerweile völlig normal. Es sei gesellschaftlich etablierter Standard, sich sexy und begehrenswert zu präsentieren. Abweichungen würden sogar als Makel und psychische Beeinträchtigung empfunden. Außerdem erkrankten infolge schönheitschirurgischer Eingriffe deutlich weniger Menschen als durch Sport- oder Freizeitunfälle, für deren Behandlung die Krankenkasse in voller Höhe aufkomme. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt.

Mit ihrer Klage auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse scheiterte die Versicherte beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (L 16 KR 324/18). Die gesetzliche Krankenversicherung zahle grundsätzlich für alle medizinisch notwendigen Behandlungen, so das LSG, ohne dabei die Krankheitsursachen zu berücksichtigen. Doch für ästhetische Operationen, Tätowierungen und Piercings habe der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung getroffen.

Diese Regelung sei gerechtfertigt, wenn willkürliche Veränderungen des eigenen Körpers Folgeerkrankungen auslösten. Ob und wie sich die Einstellung der Gesellschaft zur Schönheitschirurgie geändert habe, spiele hier keine Rolle. Entscheidend sei, dass diese Art Behandlung nicht medizinisch notwendig sei. Das solidarische Prinzip der Krankenkassen — aus den Beiträgen aller Versicherten werden medizinisch notwendige Behandlungen für kranke Versicherte finanziert — gelte nicht grenzenlos.

"Golfer-Ellenbogen" bei Winzern

Intensives Schneiden von Reben kann zu einer Berufskrankheit führen

Eine 59-jährige Frau hatte zwei Jahre bei einem Weinbaubetrieb mitgearbeitet. Nicht durchgehend, immer nur einige Wochen lang hatte sie Reben von Hand mit einer mechanischen Schere beschnitten. Aktuelle Beschwerden im rechten Arm führte sie auf diese Arbeit zurück und beantragte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berufsgenossenschaft — als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung auch für Berufskrankheiten zuständig — lehnte es ab, die Probleme der Mitarbeiterin mit dem Ellenbogen als Berufskrankheit anzuerkennen: Das Krankheitsbild sei bei ihr nicht eindeutig und der Zusammenhang zum Rebschnitt erst recht nicht. Die Klage der Winzerhelferin gegen die Berufsgenossenschaft scheiterte zwar beim Hessischen (LSG) Landessozialgericht (L 3 U 90/15).

Grundsätzlich bestätigte aber das LSG in diesem Urteil: Beim Rebenschneiden würden "biomechanisch relevante" Bewegungen ausgeführt, die bei entsprechender Intensität das Krankheitsbild eines so genannten Golfer-Ellenbogens bewirken könnten. Das ist eine Erkrankung am Sehnenansatz des Ellenbogengelenks (Epicondylitis), die zu den anerkannten Berufskrankheiten zählt.

Dass im konkreten Fall die Belastung der versicherten Arbeitnehmerin so intensiv war, dass dies einen "Golfer-Ellenbogen" auslösen konnte, bezweifelte das LSG jedoch. Sie habe insgesamt ja nur wenige Wochen Reben geschnitten. Und vor allem. Dass das einschlägige Krankheitsbild hier vorliege, sei nicht 100-prozentig bewiesen.

Der medizinische Sachverständige habe am ellenseitigen Epicondylus keine typischen Veränderungen feststellen können. Die Angaben der Frau zu ihren Schmerzen seien diffus. Außerdem könnten die Beschwerden auch auf andere Krankheiten der Versicherten zurückzuführen sein (z.B. Bewegungseinschränkungen an der Halswirbelsäule), die ähnliche Symptome mit sich brächten wie der "Golfer-Ellenbogen".

Hilfeempfänger bricht Ausbildung ab

Das Jobcenter darf deshalb nicht alle Zahlungen von Arbeitslosengeld II zurückfordern

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II (oder: Grundsicherung für Arbeitsuchende) begann auf Anraten seines Sachbearbeiters im Jobcenter eine außerbetriebliche Berufsausbildung. Das wurde jedoch keine Erfolgsgeschichte: Der Arbeitslose fehlte wiederholt unentschuldigt und flog schließlich aus der Maßnahme. Daraufhin kürzte ihm das Jobcenter das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent.

Später verlangte die Behörde sogar die Leistungen vollständig zurück: Der junge Mann habe durch seine Nachlässigkeit die außerordentliche Kündigung durch den Ausbilder provoziert und damit seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Gegen die Forderung setzte sich der unzuverlässige Auszubildende zur Wehr und bekam vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Recht (L 7 AS 1331/17).

Der Hilfeempfänger habe glaubhaft erklärt, während der Ausbildung erkannt zu haben, dass sie ihm nicht liege. Laut Grundgesetz könne jedermann seinen Beruf und seine Ausbildungsstätte frei wählen — dieses Recht habe auch der Arbeitslose. Sein Fernbleiben von der Ausbildung stelle zwar ein Fehlverhalten dar. Doch darauf habe das Jobcenter mit der Leistungskürzung um 30 Prozent bereits angemessen reagiert.

Die Sozialleistungen komplett zurückzufordern, sei nur gerechtfertigt, wenn sich ein Leistungsempfänger in hohem Maß sozialwidrig verhalte. Von einem mutwilligen, unentschuldbaren Handeln des Arbeitslosen könne hier aber keine Rede sein. Die Sanktion sei überzogen. Schließlich garantiere die Verfassung allen Bürgern das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Keine Gleitsichtbrille vom Jobcenter

Kurzartikel

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das Jobcenter eine Gleitsichtbrille finanziert. Sie stellt keinen "Mehrbedarf" dar, dessen Kosten die Sozialbehörde übernehmen müsste. Hilfeempfänger müssen so eine Anschaffung vom Arbeitslosengeld ansparen und werden damit genauso behandelt wie alle anderen gesetzlich Krankenversicherten, die diese Kosten ebenfalls selbst tragen müssen.

Erbschaft verpulvert und versoffen

Hartz-IV-Empfänger muss Grundsicherungsleistungen des Jobcenters zurückzahlen

Von seinem Onkel hatte der Hartz-IV-Empfänger 2011 ein beträchtliches Vermögen geerbt: Immobilien im Wert von 120.000 Euro sowie 80.000 Euro in Form von Bargeld und Wertpapieren. Zwei Jahre später war vom Erbe nichts mehr übrig und der Mann beantragte und bekam erneut Grundsicherungsleistungen.

Als das Jobcenter von der Erbschaft erfuhr, forderte es die Zahlungen zurück. Der Hilfeempfänger habe das geerbte Vermögen innerhalb kurzer Zeit verschwendet und auf diese Weise leichtfertig und bewusst die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt, erklärte die Behörde. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab ihr Recht (L 13 AS 111/17).

Erfolglos berief sich der Mann auf eine angebliche Alkoholkrankheit: Er habe in diesen zwei Jahren den größten Teil des Tages in Gaststätten zugebracht und getrunken, brachte er zu seiner Entschuldigung vor. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt, um anderen Leuten zu gefallen. Dafür hatte das LSG allerdings kein Verständnis: So ein Verhalten sei sozialwidrig und in hohem Maße zu missbilligen.

Da der Hilfeempfänger nie die Absicht hatte zu arbeiten, hätte ihm klar sein müssen, dass er angesichts seiner Ausgaben nach kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Bei einem normalen Lebensstil könne man mit einer Erbschaft dieses Umfangs ungefähr sieben Jahre und sieben Monate seinen Lebensunterhalt bestreiten. Doch der Erbe sei schon nach zwei Jahren völlig mittellos und ernähre sich von Lebensmittelgutscheinen. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, obendrein drohe eine Stromsperre.

Die Alkoholkrankheit sei nur eine Schutzbehauptung: Auch nach Ansicht seiner Ärzte habe der Geldverschwender keineswegs durch Alkoholsucht die Kontrolle über sein Leben verloren. Zwischendurch habe er sogar recht vernünftige Entscheidungen getroffen, nämlich Schulden getilgt und eine Eigentumswohnung gekauft. Wer seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeiführe, dürfe die Grundsicherungsleistungen des Jobcenters — letztlich Leistungen der Steuerzahler — nicht behalten.

"No-go-Area" in Münster?

Kurzartikel

Eine in Münster lebende Empfängerin von "Grundsicherung für Arbeitsuchende" kann vom Jobcenter keine höheren Leistungen für die Unterkunft (Finanzierung von Umzug und höherer Miete) verlangen, weil sie angeblich zwingend aus einer "No-go-Area" wegziehen musste. In Münster gibt es nach Ansicht des Sozialgerichts keine Bereiche, in denen das Wohnen pauschal unzumutbar wäre.

Sozialhilfe für Partner einer Ehe ohne Trauschein?

Der Begriff "nichteheliche Lebensgemeinschaft" bedeutet mehr als "Wirtschaften aus einem Topf"

Während die Frage, ob der Staat "Ehen ohne Trauschein" anerkennen soll, in der Öffentlichkeit meist nach politischem oder moralischem Standpunkt beantwortet wird, haben die Sozialämter ein praktisches Problem, wenn es um Anträge auf staatliche Hilfe geht: Woran erkennt man eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Denn auch bei so genannten "wilden" Ehen muss sich der/die Bedürftige zuerst an den Partner wenden, bevor staatliche Unterstützung in Frage kommt. Bisher ging die Rechtsprechung von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus, wenn die Partner zusammenwohnten und wie in einer Ehe "aus einem Topf" wirtschafteten. Auf innere Bindungen oder geschlechtliche Beziehungen kam es nicht an.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Position aufgegeben und dabei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verwiesen (5 C 16.93). Es müsse geprüft werden, ob tatsächlich eine "auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den beiden Partnern" vorliege. Nur dann sei der Partner eines Hilfebedürftigen verpflichtet, zu dessen Lebensunterhalt beizutragen.

In dem Rechtsstreit, der den Berliner Richtern vorlag, war einem Mann Sozialhilfe verwehrt worden: Während seine Tochter die begehrte Unterstützung bekam, wurde sein Antrag abgelehnt, weil er mit einer Frau zusammenwohnte, die über ein gutes Einkommen verfügte. Das Bundesverwaltungsgericht verwies den Fall an die Vorinstanz zurück: Sie müsse erst einmal prüfen, ob hier die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft vorlägen und dann erneut entscheiden.

Unfall auf dem Weg zum Arbeitsamt

Wird ein Arbeitsloser vom Arbeitsamt einbestellt, ist er auf dem Weg dorthin gesetzlich unfallversichert

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts stehen auch Personen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die aufgrund einer Aufforderung das Arbeitsamt aufsuchen und auf dem Weg dorthin verletzen.

Als sich ein Arbeitsloser auf diese Bestimmung berief, wurde ihm vorgehalten, er sei lediglich gebeten worden, ein Formular auszufüllen und an einem bestimmten Tag zurückzubringen. Er sei also nicht unterwegs gewesen, um die im Gesetz stehenden Pflichten eines Arbeitslosen zu erfüllen - z.B. um sich zur Vorbereitung von Berufsausbildungsmaßnahmen bei der Behörde zu melden. Daher sei er auf dem Weg zum Arbeitsamt nicht unfallversichert gewesen.

Das Bundessozialgericht stellte sich jedoch auf die Seite des Arbeitslosen (2 RU 4/94). Der Sachbearbeiter der Behörde habe vor Gericht bestätigt, dass er ihn unmissverständlich aufgefordert habe, die Unterlagen persönlich zurückzubringen. Damit sei die Voraussetzung für Versicherungsschutz gegeben: Der Betroffene sei einer Aufforderung nachgekommen, beim Arbeitsamt zu erscheinen. Er müsse daher Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Arbeitsunfall beim Mitarbeiter-Fußball?

Kurzartikel

Verletzt sich der Mitarbeiter einer Logistikfirma bei einem Fußballturnier, das einmal jährlich zwischen Firmenniederlassungen ausgetragen wird, ist das kein Arbeitsunfall, für den die Berufsgenossenschaft einspringen muss. Steht das Turnier nicht allen Mitarbeitern offen und wird zudem von der Arbeitgeberin weder finanziert, noch organisiert, handelt es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, bei der die Teilnehmer gesetzlich unfallversichert sind.

Nach der Arbeit das Mofa aufgetankt

Arbeitnehmer sind dabei nicht gesetzlich unfallversichert, weil das Tanken den direkten Arbeitsweg unterbricht

Als sich der Arbeitnehmer abends auf dem Firmengelände auf sein Mofa schwang, um nach Hause zu fahren, leuchtete die Reserveanzeige des Tanks auf. Deshalb fuhr er unterwegs eine Tankstelle an. Dort rammte ein Wagen den Pechvogel: Er erlitt eine schmerzhafte Prellung der Wirbelsäule. Von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangte er die Übernahme von Behandlungskosten (Physiotherapie, Reha).

Doch die Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — winkte ab: Um einen Arbeitsunfall handle es sich hier nicht. Zwar seien Arbeitnehmer im Prinzip auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstelle und Wohnung gesetzlich unfallversichert. Aber der Mofa-Fahrer habe den Heimweg aus privaten Motiven unterbrochen. So sah es auch das Sozialgericht Stuttgart und wies die Klage des Versicherten ab (S 1 U 2825/16).

Ein Auto oder Mofa aufzutanken, zähle zu den "Vorbereitungshandlungen". So nenne man Handlungen, die der versicherten Berufstätigkeit vorangingen oder folgten. Zum Beispiel eine Autoinspektion, der Kauf einer Bahnfahrkarte für den Arbeitsweg, das Beseitigen von Hindernissen auf dem Arbeitsweg (wie etwa Schnee schaufeln vor der Garage). Auch wenn solche Handlungen im weitesten Sinne die Fortbewegung zur Arbeitsstelle ermöglichten, seien sie grundsätzlich dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen.

Nur in Ausnahmefällen bestehe dabei Versicherungsschutz. Nämlich dann, wenn auf dem Arbeitsweg eine Störung eintrete und der Arbeitnehmer den Weg nicht fortsetzen könne, ohne die Störung zu beheben — etwa, wenn ein Fahrzeug unversehens aufgetankt werden müsse. Steige z.B. durch eine Verkehrsumleitung oder einen Stau der Kraftstoffverbrauch unerwartet so, dass der Arbeitnehmer ohne zu tanken die Arbeitsstelle oder seine Wohnung nicht erreichen könne, sei Versicherungsschutz zu bejahen.

So liege der konkrete Fall aber nicht: Den restlichen Heimweg von ca. einem Kilometer hätte der Mofa-Fahrer auch bewältigen können ohne zu tanken, zu Fuß oder das Mofa schiebend. Außerdem hätte vermutlich auch die Benzinreserve im Tank für die kurze Strecke gereicht. Von Ausnahmefällen abgesehen, sei es auch nicht unvorhersehbar, dass ein Kfz aufgetankt werden müsse. Schließlich könne jeder Fahrer eines Kfz wissen, wann er zuletzt getankt habe und wie viele Kilometer er seither gefahren sei.