Soziale Sicherung

Mit dem Rad auf Blitzeis weggerutscht

Mutter ist auf dem Weg vom Kindergarten zum heimischen Teleworking-Arbeitsplatz nicht gesetzlich unfallversichert

Eine Frau arbeitete für ihren Braunschweiger Arbeitgeber von zu Hause am Computer. An einem kalten Morgen Ende November brachte sie mit dem Fahrrad ihre kleine Tochter in den Kindergarten. Auf dem Rückweg vom Kindergarten zum häuslichen Telearbeitsplatz rutschte sie mit dem Rad auf Blitzeis weg und brach sich beim Sturz den Ellenbogen.

Der Bruch war kompliziert, die Behandlung kostete die Krankenkasse rund 19.000 Euro. Sie übernahm die Kosten und forderte den Betrag anschließend von der Berufsgenossenschaft, der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier sei die Berufsgenossenschaft zuständig, so die Krankenkasse, weil es sich um einen Wegeunfall gehandelt habe.

Dem widersprach die Berufsgenossenschaft und lehnte Leistungen ab: Versichert seien Wegeunfälle, d.h. Unfälle auf dem direkten Weg vom Arbeitsplatz zur Wohnung und umgekehrt. Die Mutter sei vom Kindergarten aus nach Hause gefahren — das sei kein Arbeitsweg, sondern ein privater Heimweg.

Mit dieser Abfuhr wollte sich die Krankenkasse nicht abfinden: Es mache doch keinen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer vom Kindergarten zum Arbeitgeber oder zum Telearbeitsplatz fahre, meinte die Krankenkasse und klagte auf Kostenersatz.

Doch die Klage scheiterte beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (L 16 U 26/16). Arbeitgeber oder häuslicher Telearbeitsplatz: Nach geltendem Recht sei genau das der entscheidende Unterschied, betonte das LSG. Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen, seien gesetzlich unfallversichert. Der Umweg zum Kindergarten zähle zum direkten, also versicherten Arbeitsweg.

Der Weg vom und zum Kindergarten sei jedoch dann als privat anzusehen, wenn Eltern im eigenen Heim arbeiteten. Begrifflich sei ein Wegeunfall ausgeschlossen, wenn sich Wohnung und Arbeitsplatz im gleichen Gebäude befänden — das vermeide ja gerade Gefahren durch den Straßenverkehr.

Allerdings stammten diese Regelungen aus einer Zeit, in der es noch nicht gang und gäbe war, Bürotätigkeiten im "Home-Office" auszuführen, räumte das LSG ein. Um den heutigen Entwicklungen im Arbeitsleben gerecht zu werden, müsste man die Gesetze ändern. Darüber müsse aber der Gesetzgeber entscheiden und nicht die Gerichte.

Beamte müssen Dienstunfälle melden

Wer die Unfallmeldung beim Vorgesetzten versäumt, verliert den Anspruch auf Unfallfürsorge

Ein Feuerwehrbeamter war lange Jahre für eine kommunale Berufsfeuerwehr im Einsatz gewesen. 1996 hatte er ein Kind aus einem brennenden Gebäude gerettet. Dabei war die ausgefahrene Drehleiter umgefallen — und der Mann mit der Leiter zu Boden gestürzt. Nach dem Unfall wurde er ärztlich untersucht, er war mit sehr leichte Verletzungen davongekommen.

Eine Unfallmeldung gab der Beamte nicht ab. Das wurde ihm 17 Jahre später zum Verhängnis, als er beantragte, den damaligen Leitersturz als Dienstunfall und eine posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge anzuerkennen. So wollte der vorzeitig pensionierte Beamte ein höheres Altersruhegeld erreichen. Doch der Dienstherr winkte ab.

Die Klage des Feuerwehrmannes gegen den ablehnenden Bescheid scheiterte beim Bundesverwaltungsgericht (2 C 18.17). Da der Beamte 1996 bei seinem Vorgesetzten keinen Dienstunfall gemeldet habe, bestehe auch kein Anspruch auf Unfallfürsorge, lautete die Auskunft. Beamte, die sofort oder später Ansprüche auf Unfallfürsorge geltend machen wollten, müssten dafür aktiv werden und den Unfall melden: beim Dienstvorgesetzten und innerhalb einer Frist von zwei Jahren.

Die gesetzliche Meldefrist sei strikt zu beachten, betonten die Bundesrichter: Wer sie versäume, verliere seinen Anspruch auf Unfallfürsorge. Die Pflicht zur Unfallmeldung bestehe sogar dann, wenn der Dienstvorgesetzte bereits — unabhängig von der Unfallmeldung — vom Dienstunfall erfahren und eine Untersuchung eingeleitet habe.

Der pensionierte Beamte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung erst Jahre nach dem dramatischen Geschehen bemerkbar gemacht habe. Denn für solche Fälle gebe es eine Ausnahmeregelung: eine längere Meldefrist von zehn Jahren. Aber auch die sei in seinem Fall schon lange abgelaufen, Anspruch auf Unfallfürsorge daher ausgeschlossen.

Private Halloween-Party an der Uni

Verletzt sich ein Student während der Party beim Verfolgen eines "Bierdiebs", ist er nicht gesetzlich unfallversichert

Mit einigen Kommilitonen hatte ein Student eine Halloween-Party in den Räumen der Mainzer Universität organisiert. Am späteren Abend bemerkte er, dass ein fremder "Gast" unbefugt eine Bierflasche aus dem Kühlschrank nahm. Der Student forderte ihn auf, die Flasche zurückzustellen. Doch der Unbekannte dachte gar nicht daran, sondern türmte mit dem Bier.

Der Student verfolgte den Bierdieb und holte ihn ein. Bei der Rangelei stürzten beide, die Bierflasche zerbrach und der Verfolger verletzte sich erheblich an einer Hand.

Studenten und Schüler sind gesetzlich unfallversichert, wenn ihnen im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung ein Unfall widerfährt. Auch der Mainzer Studierende wandte sich an die Unfallkasse und beantragte Leistungen. Wenn jemand einen mutmaßlichen Straftäter verfolge, stehe er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärte der junge Mann. Das müsse auch für ihn gelten, denn er habe einen Dieb gestellt und die Tat, wenn auch einige Monate später, angezeigt.

Doch die Unfallkasse ließ ihn abblitzen. Das Sozialgericht Mainz gab der Unfallkasse Recht und wies die Zahlungsklage des Studenten ab (S 14 U 45/17). Während der Halloween-Party hätten die Teilnehmer nicht unter dem Schutz von der studentischen Unfallversicherung gestanden. Denn es habe sich um eine private Fete in der Uni, aber nicht um eine Veranstaltung der Universität gehandelt.

Auch auf die Regelung für "Verfolger von Straftätern" könne sich der Student nicht berufen. Die sei nur anzuwenden, wenn jemand verunglücke, dessen wesentliches Motiv es war, einen Verdächtigen zu verfolgen oder festzunehmen. Das treffe hier nicht zu, obwohl der unbekannte Gast eine Bierflasche gestohlen habe. Der Student sei dem Dieb aber nach Überzeugung des Gerichts vor allem deshalb nachgelaufen, um die Bierflasche zurückzuholen oder Geld dafür zu verlangen.

Also sei die Verfolgungsjagd eher privat motiviert gewesen. Dafür spreche die Tatsache, dass der Student nach dem Unfall weder "Anzeige gegen Unbekannt" stellte, noch die Kommilitonen nach der Identität des Diebes fragte. Sinn und Zweck des Versicherungsschutzes für "Verfolger von Straftätern" sei es aber nicht, das Verfolgen privater Interessen zu schützen. Vielmehr solle damit eine "sozial-politisch erwünschte" Eigeninitiative im Allgemeininteresse abgesichert werden.

Sozialhilfe nur für Hilfsbedürftige

Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, muss sich die Antragstellerin selbst helfen

Eine Frau hatte mit ihrem Sohn eine Vereinbarung getroffen: Sie wollte ihm ihr Grundstück übertragen. Im Gegenzug musste sich der Sohn verpflichten, die Beerdigungskosten der Mutter zu übernehmen. Jahre später zog die Frau in ein Pflegeheim. Obwohl sie für die Beerdigung durch den notariellen Vertrag mit dem Sohn bereits vorgesorgt hatte, schloss sie nun zusätzlich mit einem Bestattungsunternehmer einen "Bestattungsvorsorgevertrag" über 9.000 Euro ab.

Danach beantragte die Seniorin Sozialhilfe, die vom Sozialhilfeträger (Kreis Steinfurt) abgelehnt wurde. Erfolglos klagte die Antragstellerin die Sozialleistung ein: Das Sozialgericht Münster gab dem Kreis Steinfurt Recht (S 11 SO 176/16). Angesichts des hohen Betrags vermutete das Gericht, dass der Bestattungsunternehmer die Heimbewohnerin über den Tisch gezogen hatte.

Ob 9.000 Euro für eine Beerdigung angemessen seien, könne hier aber offen bleiben, erklärte das Sozialgericht. Jedenfalls sei der Vorsorgevertrag überflüssig, weil der Sohn ohnehin verpflichtet sei, die Bestattungskosten zu tragen. Die Beerdigung sei also anderweitig gesichert. Daher müsse die Seniorin den zusätzlichen privaten Bestattungsvorsorgevertrag kündigen und dieses Vermögen für Lebensunterhalt und Pflegekosten einsetzen.

Bürger hätten keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, solange sie verwertbares Vermögen besäßen, mit dem sie sich selbst helfen könnten. Vorausgesetzt, der Sohn verdiene nicht genügend, um die Heimkosten aufzubringen, könne die Seniorin dann erneut einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, wenn die Summe aus dem aufgelösten Bestattungsvorsorgevertrag aufgebraucht sei.

Angestellte verletzt sich beim Eislaufen

Bei einem privaten Ausflug ihres Firmenteams sind Arbeitnehmer nicht gesetzlich unfallversichert

Die Mitarbeiter der Einkaufsabteilung einer Modefirma beendeten an diesem Tag vorzeitig die Arbeit: Das ganze Team unternahm einen Ausflug zur Eisbahn. Das hatte sich die Abteilungsleiterin als teambildende Maßnahme ausgedacht. Beim Betreten der Eisfläche rutschte die Frau aus, stürzte und brach sich das Handgelenk.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen: Mit ihrer beruflichen Tätigkeit in der Modefirma habe der Eislaufunfall nichts zu tun. So sah es auch das Sozialgericht Detmold und lehnte die Klage der Verletzten auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung ab (S 1 U 263/15). Für Teilnehmer an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (wie z.B. einer Weihnachtsfeier) könne zwar schon Versicherungsschutz bestehen.

Das setze aber voraus, dass die Veranstaltung vom Betrieb organisiert werde. Das treffe hier nicht zu. Der Ausflug zum Eislaufen sei von der Firmenleitung weder angeregt, noch organisiert worden. Dass die Teamleiterin hoffte, durch so einen Ausflug das Betriebsklima in ihrer Abteilung zu verbessern, reiche nicht aus, um dem Ausflug den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu verleihen.

Der private Charakter des Ausflugs werde auch dadurch deutlich, dass die Teamleiterin und nicht etwa die Firma die Kosten getragen habe. Letztlich wirke sich jede gemeinsam verbrachte Freizeit positiv auf den Zusammenhalt im Team aus und fördere die Kommunikation unter den Kollegen. Daher seien solche Ausflüge betriebsdienlich und würden von den Arbeitgebern immer befürwortet. Das allein begründe jedoch noch keinen Versicherungsschutz.

Alterssicherung der Landwirte

BVerfG: Dass die Rente an die Abgabe des Hofs geknüpft ist, kann betroffene Landwirte unzumutbar belasten

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ein Grundsatzurteil zur Alterssicherung der Landwirte gefällt: Die 1944 geborene Ehefrau eines Landwirts hatte 2011 Rente von der berufsständischen Altersvorsorge der Landwirtinnen und Landwirte beantragt. Doch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ihr Mann (Jahrgang 1940) habe das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben.

So ist es im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte geregelt: Voraussetzung für den Anspruch auf Rente ist die Aufgabe des landwirtschaftlichen Hofs. Ist der Hofinhaber verheiratet, gilt diese Bedingung für beide Ehepartner. Die Landwirtin klagte sich vergeblich durch alle Instanzen der Sozialgerichte, um ihre Rente durchzusetzen. Erst eine Verfassungsbeschwerde gegen deren Urteile führte zum Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die einschlägigen Regelungen für verfassungswidrig (1 BvR 97/14). Zwar verfolge der Gesetzgeber damit das legitime Ziel, die frühzeitige Hofübergabe an jüngere Kräfte zu fördern und das Durchschnittsalter der landwirtschaftlichen Betriebsleiter zu senken. Die Pflicht zur Hofabgabe sei aber nicht in allen Fällen zumutbar, betonte das BVerfG: Sie dürfe die Betroffenen nicht übermäßig belasten. Da aber das Gesetz keine Härtefallregelung vorsehe, könne die Regelung durchaus zu unzumutbarer Belastung führen.

Ein Härtefall könne z.B. entstehen, wenn ein abgabewilliger Landwirt keinen Nachfolger finde, der den Hof übernehmen wolle. Dann müsse er den Betrieb stilllegen, ohne einen Kaufpreis oder Pachtzins zu erzielen, mit dem er im Alter abgesichert wäre. Die Pflicht zur Hofabgabe sei unzumutbar, wenn sie nicht Einkünfte zur Folge habe, mit deren Hilfe der Landwirt oder die Landwirtin den Lebensunterhalt sicherstellen könne: Das Einkommen aus dem abgegebenen Hof müsse die Rente angemessen ergänzen.

Andernfalls würden abgebende Landwirte — um Rente zu erhalten — gezwungen, ihre andere Finanzquelle für das Alter aufzugeben oder zu reduzieren, obwohl die Rente nur als Teilsicherung angelegt sei. Darüber hinaus dürfe die Gewährung einer Rente an einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners in Bezug auf die Abgabe des Hofs abhängen. Der Gesetzgeber dürfe niemanden benachteiligen, weil er/sie verheiratet sei: Das widerspreche dem im Grundgesetz garantierten Schutz von Ehe und Familie.

Mit dieser Vorgabe muss nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den konkreten Rechtsstreit entscheiden und ermitteln, wie viel Rente der betroffenen Landwirtin zusteht.

Falschabbieger: Autounfall ist kein Arbeitsunfall

Kurzartikel

Biegt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit mit dem Auto falsch ab, weil er nicht aufpasst, befindet er sich nicht mehr auf dem gesetzlich unfallversicherten Arbeitsweg. Wenn der Fahrer beim Wendemanöver mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt und verletzt wird, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen die Berufsgenossenschaft aufkommen muss.

Schuldner arbeitete halbtags

Schuldner im Privatinsolvenzverfahren müssen sich um Vollzeitbeschäftigung bemühen

Im Privatinsolvenzverfahren tragen Schuldner unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters ihre Schulden ab. In der Regel werden ihnen nach sechs Jahren die restlichen Schulden erlassen ("Restschuldbefreiung"), unter bestimmten Bedingungen schon nach drei Jahren. Bemüht sich der Schuldner jedoch nicht ausreichend darum, die Schulden zu tilgen, kann ihm das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung verweigern.

So erging es einem geschiedenen Mann, der seit 2010 halbtags arbeitete. Da sein monatliches Nettoeinkommen niedriger war als der Pfändungsfreibetrag, gingen die Gläubiger leer aus. Zu ihnen gehörte seine Ex-Frau, der er jahrelang den Unterhalt für zwei Kinder schuldig blieb. 2014 beantragte die Frau beim Insolvenzgericht, dem Vater die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er hartnäckig gegen seine Erwerbspflicht verstoße. Das Gericht bewilligte den Antrag.

Darauf reagierte der Mann. Er erhöhte seine Arbeitszeit auf 25 Stunden pro Woche, nun überstieg sein Einkommen den Pfändungsfreibetrag. Den Differenzbetrag führte er an den Insolvenzverwalter ab. Das half aber nichts mehr. Seine Beschwerde gegen die Sanktion wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (IX ZB 32/17). Um Einkünfte zu erzielen, müssten Schuldner eine angemessene Arbeit suchen, betonten die Bundesrichter.

Notfalls müssten arbeitslose Schuldner berufsfremde Aushilfstätigkeiten annehmen, um den Ansprüchen der Gläubiger gerecht zu werden. Teilzeitbeschäftigte seien verpflichtet, sich um einen Vollzeitjob zu bemühen. Das habe der Vater nicht ernsthaft getan und so die Interessen der Gläubiger beeinträchtigt. Zum Beispiel habe er sich durchschnittlich nur vier Mal pro Jahr auf eine Vollzeitstelle beworben — anstatt zwei, drei Mal pro Woche.

Angesichts der Lage am Arbeitsmarkt und der Qualifikation des Schuldners könne man davon ausgehen, dass Bewerbungen Erfolg gehabt hätten. Bei einem anderen Arbeitgeber hätte er mit einem Ganztagsjob mindestens 3.400 Euro brutto verdienen können. Das entspreche bei Steuerklasse V einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.783 Euro. Dieses Gehalt hätte während des gesamten Insolvenzverfahrens zu pfändbaren Beträgen geführt.

Verschuldeter Ruheständler

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit des Schuldners darf der Insolvenzverwalter nicht pfänden

Mit seiner Rente von ca. 2.500 Euro kam der Ruheständler offenbar nicht aus. Jedenfalls war er so verschuldet, dass er selbst bei Gericht ein Privatinsolvenzverfahren beantragte. Nach wie vor arbeitete der Pharmazierat ehrenamtlich als Gutachter und Kontrolleur von Apotheken. Auf die Aufwandsentschädigungen, die ihm die Apothekerkammer zahlte, wollte die Insolvenzverwalterin zugreifen, um sie an die Gläubiger zu verteilen.

Dagegen wehrte sich der Schuldner und beantragte bei Gericht Pfändungsschutz. Das wurde zunächst mit dem Argument abgelehnt, Entgelt für Arbeitsleistungen sei pfändbar. Beim Bundesgerichtshof (BGH) erreichte der Pharmazierat zumindest einen Teilerfolg (IX ZB 40/16). Zwar betonte auch der BGH, dass Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erziele, in vollem Umfang zur Insolvenzmasse gehörten.

Die Bundesrichter stuften die Einnahmen des Pharmazierats jedoch überwiegend als Aufwandsentschädigung ein. Eine Aufwandsentschädigung vergüte keine Arbeitsleistung, sondern ersetze Ausgaben des Schuldners — wenn sie notwendig seien, um die ehrenamtliche Funktion zu erfüllen. Solle eine Zahlung tatsächlichen Aufwand des Schuldners ausgleichen, sei der Betrag unpfändbar. Würde man Schuldnern berufsbedingte Ausgaben durch Pfändung nochmals entziehen, erschwere man ihnen die Tätigkeit.

Soweit die Zahlungen Arbeitsleistungen vergüteten, seien sie zwar pfändbar. Aber der Pharmazierat könne beim Insolvenzgericht beantragen, ihm einen Teilbetrag zu lassen. Dabei solle das Gericht bedenken, dass der Rentner nicht mehr erwerbspflichtig sei. Schuldner müssten motiviert werden, zu ihrem eigenen Wohl und im Interesse der Gläubiger Einkünfte zu erzielen. Müsse ein Rentner diese zu 100 Prozent abgeben, entfalle aber jeder Anreiz, während des Ruhestandes zu arbeiten.

Insolvenzverwalter verlangt Riester-Guthaben

Wird der Riester-Rentenvertrag staatlich gefördert, ist der angesparte Betrag im Privatinsolvenzverfahren unpfändbar

Frau S hatte 2010 bei einem Versicherungsunternehmen einen Riester-Rentenvertrag abgeschlossen, um zusätzlich zur gesetzlichen Rente privat für das Alter vorzusorgen. Bald darauf verlor sie ihren Job und geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Auf ihren Antrag hin stellte die Versicherung den Vertrag "beitragsfrei" — da hatte Frau S erst 333 Euro angespart. Nur die Schulden wuchsen immer weiter.

Im April 2014 eröffnete das Amtsgericht ein privates Insolvenzverfahren und bestellte einen Insolvenzverwalter, unter dessen Aufsicht Frau S ihre Schulden abtragen sollte. Während dieses Verfahrens können Gläubiger nicht mehr direkt (per Zwangsvollstreckung) auf den Besitz des Schuldners zugreifen. Stattdessen prüft der Insolvenzverwalter das Vermögen (pfändbares Gehalt, Sparguthaben, Gegenstände) und verteilt "Verwertbares" an die Gläubiger.

Im konkreten Fall kündigte er den Riester-Vertrag und forderte von der Versicherung das Riester-Guthaben. Es könne in der Insolvenz zu Gunsten der Gläubiger verwertet werden, meinte der Insolvenzverwalter. Das gelte auch deshalb, weil die Schuldnerin bisher keine staatliche Zulage zum Riester-Vertrag erhalten habe.

Die Versicherung verweigerte jedoch die Auszahlung: Altersvorsorge sei vor Pfändung geschützt, erklärte sie. Der Vertrag sehe zwar ein Kündigungsrecht vor, aber auf die Insolvenzmasse dürfe das Vermögen nicht übertragen werden. Die Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung scheiterte beim Bundesgerichtshof (IX ZR 21/17). Das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben sei unpfändbar, urteilten die Bundesrichter.

Pfändungsschutz bestehe jedenfalls dann, wenn die vom Schuldner eingezahlten Altersvorsorgebeiträge durch staatliche Zulagen gefördert wurden. Und eine Förderung des Riester-Vertrags sei zu bejahen, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Pfändung "förderfähig" gewesen sei, der Schuldner bereits einen Antrag auf Zulagen für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt habe und die Voraussetzungen dafür vorlagen.

GmbH-Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig

Geschäftsführer sind in der Regel als Beschäftigte der GmbH anzusehen

Die gesetzliche Rentenversicherung forderte vom Geschäftsführer einer GmbH Versicherungsbeiträge. Begründung: Er verfüge nur über einen Anteil von 45,6 Prozent am Stammkapital des Unternehmens. Damit sei der Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen und verpflichtet, sich in der gesetzlichen Sozialversicherung zu versichern.

Dagegen wandte der Mann ein, er stimme immer gemeinsam mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH ab und könne so das Geschehen im Unternehmen wesentlich beeinflussen. Also sei er nicht abhängig beschäftigt. Außerdem werde er weitere Anteile am GmbH-Stammkapital erwerben. Diese Argumente überzeugten den Rentenversicherungsträger nicht: Er verklagte den GmbH-Geschäftsführer auf Nachzahlung von Beiträgen.

Zu Recht, wie das Bundessozialgericht urteilte (B 12 KR 13/17). Nur Mehrheitsgesellschafter könnten als Kapitaleigner die Geschäftsführung so beeinflussen, dass man von "Leitungsmacht" im Unternehmen sprechen könne. Dazu müsse ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH sei, über mehr als 50 Prozent der Stimmrechte verfügen. Oder über eine Sperrminorität, mit der er/sie nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern könne.

Wer weniger Stimmrechte halte, könne die Geschicke der Gesellschaft nicht wirklich bestimmen und sei als Arbeitnehmer anzusehen. Das gelte selbst dann, wenn ein Geschäftsführer, wie hier, die Befugnis habe, nach außen im Namen der GmbH aufzutreten und zu handeln. Und wenn er Freiheiten genieße — z.B. bei der Einteilung der Arbeitszeit —, die ein "normaler" Arbeitnehmer nicht habe. Entscheidend sei allein, wie weit ein Geschäftsführer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung rechtlich durchsetzbar beeinflussen könne.

Wilde Attacke auf Kollegen

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem tätlichen Angriff selbst, ist das kein Arbeitsunfall

Wer am Arbeitsplatz einen Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, hat keinen Anspruch auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) klar.

Im Warenlager eines Unternehmens kam es zwischen zwei Mitarbeitern — nicht zum ersten Mal — zu einer hitzigen Diskussion über die Arbeitsabläufe. Nachdem sie sich scheinbar beruhigt hatten, eskalierte eine halbe Stunde später die Situation. Erst beschimpften sie sich gegenseitig. Dann verließ Arbeitnehmer A seinen Arbeitsplatz und rannte mit gesenktem Kopf auf den Kollegen B zu.

Mit großer Wucht stieß er ihm seinen Kopf in den Bauch, so dass sie beide zu Boden fielen. Angreifer A zog sich beim Kopfstoß einen Halswirbelbruch zu, der angegriffene Kollege eine Rippenprellung. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft forderte A Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls. Das lehnte die Versicherungsträgerin der gesetzlichen Unfallversicherung ab.

Arbeitnehmer A verklagte die Berufsgenossenschaft auf Zahlung und behauptete vor Gericht, er habe sich beim Sturz über eine Palette verletzt — da sei die Auseinandersetzung mit B schon beendet gewesen. Doch die Zeugenaussagen weiterer Kollegen widerlegten dies. Auch laut ärztlichem Gutachten war der Wirbelbruch nur durch den wuchtigen Kopfstoß zu erklären.

Deshalb wies das LSG Baden-Württemberg die Klage ab (L 1 U 1504/17). Ein Arbeitsunfall setze einen Zusammenhang von Verletzung und betrieblichen Abläufen voraus, so das LSG. Zwar könne es durchaus auch mal im Interesse des Betriebs liegen, einen Konflikt über Arbeitspflichten auszutragen und zu klären. A habe aber nicht den Streit über die Arbeitsabläufe geklärt, sondern den Kollegen umgestoßen.

Das sei alles andere als betriebsdienlich — auch wenn im Warenlager wohl allgemein ein "rauer Ton" herrsche und die Kollegen sich "immer mal wieder" in die Quere kamen. Körperliche Attacken störten das kollegiale Verhältnis so, dass vernünftige Zusammenarbeit unmöglich werde. Zudem habe A offenkundig in Kauf genommen, dass er selbst und sein Opfer B arbeitsunfähig wurden. Dass das nicht dem Interesse des Unternehmens diene, liege auf der Hand.

Hartz-IV-Empfänger zahlt der Ehefrau zu viel

Jobcenter muss offenkundig zu hohen Unterhalt bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigen

Ein 59 Jahre alter Hartz-IV-Empfänger trennte sich von seiner Ehefrau. Beim Notar hatte das Paar eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, nach der er ihr monatlich 1.000 Euro zahlen sollte. Diesen Betrag konnte er natürlich nicht aufbringen. Aber ab seinem 60. Geburtstag bezog der Mann immerhin eine kleine Betriebsrente von rund 260 Euro im Monat, die er seiner Frau überwies.

Trotzdem rechnete ihm das Jobcenter die Betriebsrente als Einkommen an und bewilligte dementsprechend weniger Geld. Dagegen klagte der Hilfeempfänger: Er pochte darauf, dass die Betriebsrente seiner Ehefrau zustehe. Da er so seine Unterhaltspflicht erfülle, dürfe ihm der Betrag nicht angerechnet werden, meinte der Mann.

Behörden und Sozialgerichte dürften zwar ihrer Bedarfsberechnung existierende Unterhaltstitel zugrunde legen, erklärte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Sie müssten Unterhaltsansprüche nicht selbst ermitteln (L 11 AS 1373/14). Sie seien umgekehrt aber auch nicht verpflichtet, Unterhaltstitel ungeprüft zu übernehmen, wenn der vereinbarte Betrag offensichtlich der gesetzlichen Unterhaltspflicht widerspreche.

Und so liege der Fall hier. Die Ehefrau habe auf den vereinbarten Unterhalt keinen Anspruch, denn der Hilfeempfänger sei nicht leistungsfähig. Außer der Betriebsrente habe der Mann kein Einkommen und die Rente liege weit unter dem Betrag, den Unterhaltsverpflichtete selbst behalten dürften (laut Düsseldorfer Tabelle: 1.100 Euro im Monat).

Der Hilfeempfänger dürfe keine Unterhaltspflicht vereinbaren, die zu Lasten der Allgemeinheit gehe. Wenn ein Ehemann durch so eine Vereinbarung selbst dafür sorge, dass er ohne Einkommen bleibe, sei das Jobcenter nicht verpflichtet, diese Finanzlücke auszugleichen.

Knalltrauma durch Mausefalle

Beim Aufstellen einer Wühlmausfalle sind Landwirte gesetzlich unfallversichert

Um Pflanzenschäden auf dem Gemüsefeld vorzubeugen, hatte ein Landwirt im Herbst Wühlmausfallen aufgestellt. Er hatte sich für Selbstschussgeräte entschieden — doch das erste Opfer wurde der Fallensteller selbst. Denn beim Aufstellen eines Geräts löste sich ein Schuss und der Landwirt erlitt dadurch einen Hörschaden (Knalltrauma).

Der HNO-Arzt riet ihm zu einer so genannten hyperbaren Sauerstofftherapie (das Einatmen von reinem Sauerstoff unter erhöhtem Umgebungsdruck). Sie hat sich bei Tinnitus und anderen Hörschäden in einzelnen Fällen bewährt. Allerdings werden die Kosten dieser Behandlung bis jetzt von den Krankenkassen nicht erstattet.

Der Landwirt beantragte bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — die Übernahme der Therapiekosten von rund 2.600 Euro: Sein Knalltrauma sei die Folge eines Arbeitsunfalls. Das bestätigte nicht nur die Berufsgenossenschaft, sondern auch das Sozialgericht Münster (S 3 U 11/16). Doch Geld bekam der Landwirt trotzdem nicht.

Fallen für Wühlmäuse auf dem Feld aufzustellen, gehöre bei Landwirten zur unfallversicherten Berufstätigkeit, stellte das Gericht fest. Wenn sich dabei ein Schuss aus der Falle löse, sei das als Arbeitsunfall einzustufen. Daher ständen dem Landwirt prinzipiell Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu, um den Hörschaden behandeln zu lassen.

Die Berufsgenossenschaft sei aber nicht verpflichtet, die Kosten der hyperbaren Sauerstofftherapie zu erstatten. Denn deren Wirksamkeit sei nicht genügend belegt - sie gehöre nicht zu den medizinisch anerkannten Verfahren.

Arztbesuch während der Arbeitszeit

Auf dem Rückweg vom Arzt zum Betrieb sind Arbeitnehmer nicht gesetzlich unfallversichert

Ein Arbeitnehmer suchte während der Arbeitszeit seinen Orthopäden auf. Nach dem ca. einstündigen Arztbesuch fuhr er zum Betrieb zurück. Auf dem Rückweg wurde der Mann bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — beantragte der Arbeitnehmer Leistungen.

Doch die Berufsgenossenschaft erklärte sich für unzuständig und zahlte nicht: Sein Verkehrsunfall sei kein Arbeitsunfall gewesen. Der Weg zum Arzt und zurück sei keine unfallversicherte berufliche Tätigkeit, sondern eine private Angelegenheit. Das Sozialgericht Dortmund gab der Berufsgenossenschaft Recht und wies die Klage des Verletzten auf Leistungen ab (S 36 U 131/17).

Mit dem Besuch beim Orthopäden habe der Mann keine arbeitsvertragliche Pflicht erfüllt — er sei nicht im betrieblichen Interesse unterwegs gewesen. Ein Arztbesuch verfolge den Zweck, die Gesundheit zu erhalten oder wieder herzustellen. Deshalb sei er dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. Dass Mediziner mit der Gesundheit des Arbeitnehmers auch dessen Arbeitskraft sicherten oder wieder herstellten — und damit nebenbei auch betrieblichen Belangen dienten — ändere daran nichts.

Tod eines deutschen Firmenvertreters in Spanien

Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur bei "befristeter Entsendung ins Ausland"

Eine deutsche Firma schickte einen Mitarbeiter nach Spanien. Bis zur Gründung einer spanischen Tochterfirma sollte er dort das Unternehmen vertreten. Auf dem Weg von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz verunglückte er in Spanien tödlich. Die Hinterbliebenen verlangten Leistungen von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts fehlte es dafür jedoch an der entscheidenden Voraussetzung (2 RU 37/93): Der Auslandsaufenthalt des Beschäftigten sei nicht befristet gewesen. Wann der Firmenvertreter nach Deutschland zurückkehren sollte, sei offen gewesen. Allein die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zur Firma in der Heimat noch bestand, genüge nicht, um Ansprüche auf Leistungen von der deutschen Sozialversicherung zu begründen.

Taschengeld von der Oma

Kurzartikel

Ein 24-Jähriger, der durch selbständige Tätigkeit ein geringes Einkommen erzielte, beantragte beim Jobcenter aufstockende Grundsicherungsleistungen. Das Jobcenter darf bei der Berechnung der Leistungen die 50 Euro Taschengeld, die der junge Mann monatlich von seiner Oma bekommt, nicht als Einnahme berücksichtigen. Zum einen, weil der geringe Betrag (1/8 des Regelbedarfs) kaum ins Gewicht fällt. Zum anderen, weil der Antragsteller nach dem Willen der Oma mit dem Taschengeld Bewerbungskosten finanzieren sollte. Den Betrag auf die Grundsicherung anzurechnen, würde daher seine Bemühungen beeinträchtigen, "auf eigene Füße zu kommen".

Hartz-IV-Empfänger mit Schweizer Bankkonto!

Wer arglistig Vermögen verschweigt, muss die Sozialleistungen ans Jobcenter zurückzahlen

Rund 175.000 Euro muss ein Ehepaar zurückzahlen, das fast zehn Jahre lang zu Unrecht Grundsicherungsleistungen bezogen hatte. Beim Jobcenter hatten die Antragsteller 2005 angegeben, kein verwertbares Vermögen zu besitzen. Der Schwindel flog auf, als das Bundesland Rheinland-Pfalz 2014 eine CD mit Kontodaten deutscher Staatsbürger bei der Schweizer Bank "Credit Suisse" erwarb.

Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass der Ehemann bei der "Credit Suisse" ein Konto mit einem Guthaben von ca. 147.000 Euro unterhielt. Daraufhin forderte das Jobcenter die gezahlten Leistungen zurück: Die Hilfeempfänger seien keineswegs hilfebedürftig. Vergeblich klagte das Ehepaar dagegen und behauptete, dass es sich nicht um sein Vermögen handle.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte den Anspruch der Sozialbehörde auf Rückzahlung (L 13 AS 77/15). Das Ehepaar habe verwertbares Vermögen auf dem Schweizer Konto arglistig verschwiegen. Die Hartz-IV-Empfänger hätten auf das Girokonto Bargeld eingezahlt, ein Auto finanziert, den Hauskredit getilgt. Gleichzeitig hätten sie beim Jobcenter mit Kontoauszügen den Eindruck der völligen Überschuldung erweckt.

So hätten sie einen Kontoauszug mit einem Saldo von Minus 33.000 Euro vorgelegt. Gleich danach hätten die Eheleute diesen Fehlbetrag ausgeglichen— durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 Euro. Bei der Sozialbehörde habe das Paar mit ständigen aggressiven Beschwerden und Beleidigungen planvoll versucht, sich genauerer Überprüfung zu entziehen.

Der Ehemann könne sich nicht darauf berufen, dass er bereits in einem Strafverfahren wegen querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden sei. Das hindere ihn nämlich nicht daran, beim Jobcenter die Wahrheit zu sagen. Zumal er immer dann, wenn es ihm opportun erscheine, auch in der Lage sei, seine Anliegen sachlich und höflich zu vertreten.

Risikosport Eishockey

"Krefeld Pinguine" müssen bei der gesetzlichen Unfallversicherung Risikozuschlag zahlen

Anders als bei den übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zahlen bei der gesetzlichen Unfallversicherung die Arbeitgeber allein die Beiträge. Wie hoch der Beitrag ist, den ein Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — zahlen muss, richtet sich nach der Gehaltssumme im Unternehmen und nach dem Unfallrisiko im Unternehmen ("Gefahrenklasse").

Der Profi-Eishockeyverein "Krefeld Pinguine" ist als Arbeitgeber seiner Spieler ebenfalls Mitglied bei einer Berufsgenossenschaft. Für das Jahr 2012 verlangte diese vom Verein über den Beitrag hinaus einen Risikozuschlag von mehr als 15.000 Euro.

Diese Forderung hielten die "Pinguine" für rechtswidrig: Als Grund für den Zuschlag habe die Berufsgenossenschaft nur einen einzigen Versicherungsfall nennen können. Dazu komme, dass ein Eishockeyverein Versicherungsfälle und damit Risikozuschläge gar nicht vermeiden könne. Es gebe keine Möglichkeit, "vorbeugend gegenzusteuern" und Fouls gegnerischer Spieler zu verhindern.

Das Sozialgericht Düsseldorf entschied den Streit zu Gunsten der Berufsgenossenschaft (S 6 U 460/14). Sie dürfe Arbeitgebern Nachlässe auf den Beitrag bewilligen, in deren Betrieb "nichts passiert" sei, oder nach Versicherungsfällen Zuschläge erheben. Diese Entscheidung könne sie auch auf Basis von nur einem Unfall jährlich treffen, der in den Verantwortungsbereich des Unternehmens falle.

In der Tat hätten Profi-Sportvereine beim Eishockey keine Chance, das Unfallrisiko einzugrenzen oder vorbeugend tätig zu werden, räumte das Sozialgericht ein. Das mache den Zuschlag aber nicht rechtswidrig. Da, wo das Risiko hoch sei, dürften Berufsgenossenschaften Zuschläge kassieren, um insgesamt im Interesse aller versicherten Mitglieder ein ausgewogenes Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben zu erreichen.

Arbeitsunfall auf der Bowlingbahn

Kurzartikel

Rutscht ein Angestellter während eines Bowling-Turniers, das vom Partnerunternehmen seines Arbeitgebers bei einem Betriebstreffen veranstaltet wird, auf der Bowlingbahn aus und verletzt sich beim Sturz an der Schulter, kann das einen Arbeitsunfall darstellen. Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht jedenfalls dann, wenn sich der Verletzte auf Anordnung des Arbeitgebers am Turnier beteiligt hat. Dann stand der betriebliche Zweck im Vordergrund und nicht das Vergnügen am Sport: An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen teilzunehmen, zählt zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag.