Ein 29 Jahre alter Arbeitnehmer litt unter orthopädischen Beschwerden. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland beantragte er deshalb eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenkasse unterhält deutschlandweit eigene Kliniken für solche Maßnahmen, die erkrankte gesetzlich Versicherte wieder fit fürs Erwerbsleben machen sollen. Doch im konkreten Fall lehnte die Rentenkasse den Antrag des Versicherten ohne weitere Begründung ab.
Der Arbeitnehmer legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Daraufhin forderte ihn die Rentenversicherung auf, Unterlagen der behandelnden Ärzte vorzulegen. Die Kosten dafür könne sie aber nicht erstatten. Da der Versicherte nicht reagierte, ließ ihn die Rentenkasse erneut abblitzen — ohne selbst weitere Ermittlungen durchzuführen. Eine Rehabilitationsleistung sei nicht erforderlich, behauptete sie.
Gegen diesen Bescheid klagte der Arbeitnehmer und bekam vom Sozialgericht Dresden Recht (S 22 R 261/19). Die Rentenversicherung sei "von Amts wegen" verpflichtet, den Gesundheitszustand von Antragstellern zu ermitteln, so das Sozialgericht. Nur auf dieser Grundlage könne sie sachgerecht über Anträge auf Rente oder Reha entscheiden. Diese Pflicht dürfe sie nicht auf die gesetzlich Versicherten abwälzen.
Den Antragsteller aufzufordern, die nötigen ärztlichen Auskünfte selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen, sei rechtswidrig. Die Versicherten müssten der Rentenkasse nur ihre Ärzte nennen und die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, damit sie die medizinischen Befunde weitergeben dürften. Einholen müsse die Rentenversicherung die ärztlichen Auskünfte jedoch selbst. Auch die Kosten dafür müsse sie übernehmen.