Soziale Sicherung

Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall

Die Höhe des Verletztengeldes richtet sich nach dem "tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt"

Ist ein gesetzlich Versicherter nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig, bekommt er von der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztengeld (80 Prozent des regelmäßigen Netto-Arbeitseinkommens), um den Verdienstausfall zu ersetzen. Als ein Bauarbeiter auf einer Großbaustelle von einer einstürzenden Decke verletzt wurde, anerkannte die Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — dies als Arbeitsunfall an.

Damit stand dem 51 Jahre alten Einschaler Verletztengeld zu. Bei dessen Berechnung orientierte sich die Berufsgenossenschaft an der vom Versicherten eingereichten Verdienstabrechnung über 20 Wochenstunden. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenstunden vor. Das Landessozialgericht Hessen entschied den Streit zu Gunsten der Berufsgenossenschaft (L 9 U 109/17).

Zeugenaussagen und Recherche-Ergebnisse der Staatsanwaltschaft zeigten zwar, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge nur für die Hälfte der Wochenstunden zu zahlen und 20 Wochenstunden "schwarz" zu vergüten. Ob der Bauarbeiter tatsächlich schwarzgearbeitet und so mehr verdient habe, stehe aber nicht fest.

Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Nachgewiesen per Verdienstabrechnung sei aber nur ein Arbeitsentgelt des Bauarbeiters für 20 Wochenstunden. Daher habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld.

Ob "nachgewiesenes" Einkommen durch Schwarzarbeit bei der Berechnung gezählt hätte, beantwortete das Landessozialgericht nicht.

Kriegsopferentschädigung nach 47 Jahren?

Jetzt kommt der Antrag eines im Krieg verletzten Jungen zu spät

Ein Elfjähriger wurde während des zweiten Weltkrieges beim Spielen mit einer Handgranate an der linken Hand schwer verletzt. Erst 1988 stellte der inzwischen 58 Jahre alte Mann einen Antrag auf Kriegsopferentschädigung. Der Antrag wurde abgelehnt, da mehr als vier Jahrzehnte nach Ende des Krieges nicht mehr nachgewiesen werden könne, dass die Hand durch "unmittelbare Kriegseinwirkung" verletzt wurde.

Vergeblich klagte der Mann gegen den Behördenbescheid: Das Bundessozialgericht hatte daran nichts auszusetzen (9/9a RV 9/92). Es begründete die Ablehnung so: Wurde während des Krieges oder unmittelbar danach ein Kind beim Spielen mit einem Sprengkörper verletzt, so sei es ohne bürokratische Umstände als Kriegsopfer entschädigt worden. Der nunmehr 58-jährige Mann hätte seinen Antrag früher stellen müssen. Fast 50 Jahre nach Kriegsende seien nämlich die genauen Umstände, die zur Verletzung seiner Hand führten, nicht mehr nachprüfbar. Dieser Umstand gehe zu Lasten des Antragstellers.

Arbeitslosengeld I wegen Arbeitsaufgabe gestrichen

Die Sperrzeit von zwölf Wochen kann und muss verkürzt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt

Nach fast 20 Jahren Betriebszugehörigkeit erfuhr Arbeitnehmer P im Dezember 2015, dass der Arbeitgeber seine Abteilung endgültig schließen würde. Die Unternehmensstruktur sollte sich ändern, Entlassungen aber möglichst vermieden werden. P wurde ein Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 2018 angeboten. Aufhebungsvertrag nennt man die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Darauf ließ sich P ein. Beim Jobcenter kam das schlecht an, als er sich dort Anfang 2018 arbeitslos meldete. Der Sachbearbeiter verhängte erst einmal eine Sperrzeit von zwölf Wochen, weil P seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgegeben hatte. Das bedeutet: Der Mann erhielt drei Monate lang kein Arbeitslosengeld I. Mit seiner Klage gegen die Sanktion erreichte der Arbeitslose beim Sozialgericht Karlsruhe wenigstens einen Teilerfolg (1 AL 670/18).

Auch das Sozialgericht tadelte ihn allerdings dafür, mit dem Aufhebungsvertrag im April 2016 fahrlässig die spätere Arbeitslosigkeit herbeigeführt zu haben. Dabei habe zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht festgestanden, wem das Unternehmen betriebsbedingt kündigen würde.

Die Abteilung sei zwar tatsächlich Ende Dezember 2017 aufgelöst worden. Dass es P getroffen hätte, sei aber keineswegs sicher. Denn das Unternehmen hätte ihn wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit nicht so einfach entlassen können.

Trotzdem hätte das Jobcenter in diesem Fall die Sperrzeit wegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen verkürzen müssen. Der Arbeitgeber habe P schon Ende 2015 vermittelt, die Abteilung werde aufgelöst und es müssten verschiedene Austrittsmodelle vereinbart werden.

Es erscheine nachvollziehbar, dass der Arbeitnehmer nach dieser "Hiobsbotschaft" davon ausgegangen sei, er könne die Kündigung sowieso nicht verhindern. Außerdem habe P durch den Vertragsschluss die Arbeitslosigkeit sogar bis zum 31. Januar 2018, also um einen Monat hinausschieben können.

Laser-Epilation auf Kassen-Kosten?

An den Beinen stark behaarte Versicherte haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Enthaarung

Geschwister aus Bremen, ein 17 Jahre altes Mädchen und ihr 16-jähriger Bruder, litten unter dichtem Haarwuchs an den Beinen. Sie beantragten bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine Laser-Enthaarung. Doch die Krankenkasse winkte ab: In Einzelfällen werde gelegentlich die Enthaarung von Gesicht und Händen finanziert. Im Allgemeinen aber gehörten solche Behandlungen nicht zu ihrem Leistungskatalog.

Mit dieser Auskunft fanden sich die Geschwister nicht ab, sie zogen vor Gericht. Sie litten sehr unter ihrem Aussehen, argumentierten die Versicherten. Die Schwester sei deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Schulsport und beim Schwimmen könnten sie keine lange Kleidung tragen. Und im Sommer wollten sie sich auch gerne einmal anders anziehen. Doch eine einfache Rasur oder Enthaarungscremes vertrügen sie nicht.

Die Krankenkasse müsse die Kosten für eine Laser-Enthaarung selbst bei starkem Haarwuchs an den Beinen nicht übernehmen, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 4 KR 457/16). Das gelte für alle Versicherte, auch für Jugendliche. Diese Behandlung sei nicht medizinisch notwendig.

Ob man stark behaarte Beine als Krankheit im rechtlichen Sinne bewerten könne, sei ohnehin zweifelhaft. Doch diese Frage könne hier offenbleiben. Denn der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sehe nun einmal keine Laser-Epilation vor. Es gebe keine positive Empfehlung zu einem therapeutischen Nutzen dieser Behandlung.

Berufsfachschüler braucht einen PC

Das Jobcenter muss für IT-Ausbildung einen gebrauchten Computer finanzieren

Der 15-jährige Sohn eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers besucht eine Berufsfachschule für Informationsverarbeitung und Mediengestaltung. Weil der Schüler für den Unterricht zu Hause eigenständig Arbeiten erstellen sollte — mit Textverarbeitungsprogramm, mit Excel, Power Point und Zeichenprogrammen —, beantragte der Vater beim Jobcenter, die Kosten eines internetfähigen Computers zu übernehmen. 495 Euro sollte das Gerät kosten.

Der Sachbearbeiter des Jobcenters lehnte den Antrag ab: Der Schüler könne Computer in der Schule oder in der Bibliothek nutzen, auch seine Tante habe einen Computer. Mit dieser Auskunft gab sich der Vater nicht zufrieden und zog vor Gericht. Beim Sozialgericht Mainz fand er mit seinem Anliegen Gehör (S 14 AS 582/19 ER).

Der Staat müsse für dringenden schulischen Bedarf aufkommen, betonte das Sozialgericht. Das sei Bestandteil des Existenzminimums, den der Sozialstaat für seine Bürger gewährleisten müsse. Auf ein neues Gerät für ca. 500 Euro habe der Schüler zwar keinen Anspruch. Aber das Jobcenter müsse die Kosten eines gebrauchten PCs oder Laptops (bis maximal 150 Euro) übernehmen und die Kosten des günstigsten Microsoft Office-Pakets ebenfalls.

Eine Berufsfachschule mit IT-Schwerpunkt könne der Schüler ohne eigenen PC nicht erfolgreich absolvieren — dieser Bedarf sei zwingend. Auf einen Computerraum in der Schule oder auf den PC-Zugang in einer Bibliothek dürfe ihn das Jobcenter nicht verweisen: Da könne er nur zu den Öffnungszeiten arbeiten.

Außerdem habe er dort nicht unbedingt die erforderliche Software zur Verfügung. Die Software-Ausstattung fremder Computer könne der Schüler nicht beeinflussen. Von der Tante den PC auszuleihen, sei ebenso unzumutbar: Wann das gelinge, habe der Schüler nicht in der Hand. Schulischer Erfolg dürfe nicht vom Wohlwollen Dritter abhängen.

Arbeitnehmerin stürzte auf dem Heimweg

Sie hatte ihr Auto angehalten, um einen Brief einzuwerfen: Arbeitsunfall?

Die Arbeitnehmerin fuhr nach der Arbeit mit dem Auto nach Hause. Zwischendurch hielt sie an, um einen (privaten) Brief in einen Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen aus dem Wagen stürzte die Frau, während sie sich mit der rechten Hand noch am Lenkrad festhielt. Das Auto rollte dabei über ihren linken Fuß.

Die Fußverletzung sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, meinte die Arbeitnehmerin: Wenn sie nur kurz aus dem Auto aussteige, sei dies ja wohl als Teil des versicherten Heimwegs anzusehen. Sie beantragte Leistungen von der Berufsgenossenschaft, der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung.

Doch die Berufsgenossenschaft anerkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall: Die Versicherte habe, wenn auch nur kurz, ihren Heimweg aus privaten Gründen unterbrochen, die mit ihrer Berufstätigkeit nichts zu tun hatten. Das Bundessozialgericht gab der Berufsgenossenschaft Recht und wies die Klage der Verletzten auf Leistungen ab (B 2 U 31/17 R).

In Ausnahmefällen sei zwar trotz Unterbrechung ein Wegeunfall = Arbeitsunfall zu bejahen, so die Bundesrichter: Das gelte aber nur, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsweg geringfügig wegen einer Aktion unterbreche, die er "ganz nebenher", quasi "im Vorbeigehen" erledigen könne. Im konkreten Fall habe aber die Arbeitnehmerin die Heimfahrt merklich unterbrochen.

Denn sie habe das Auto angehalten und damit aufgehört, sich in Richtung Wohnung zu bewegen. Um den Brief einzuwerfen, habe die Versicherte aussteigen und zum Briefkasten gehen müssen - ein privat motivierter Umweg. Als sie stürzte, sei der Heimweg noch unterbrochen gewesen. Erst wenn die Arbeitnehmerin den kürzesten Weg nach Hause fortgesetzt hätte, wäre der Versicherungsschutz sozusagen wieder "aufgelebt".

Floß-Mitfahrer ist bei Hilfsaktion nicht unfallversichert

Kurzartikel

Der Teilnehmer einer Floßfahrt, der beim Anlegen des Floßes spontan hilft, dabei stürzt und sich verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer aus eigenem Antrieb und ohne Aufforderung durch die Flößer tätig wird, handelt nicht "so ähnlich wie ein Arbeitnehmer" in Diensten des Flößeiunternehmens.

Mieterhöhung nach Modernisierung

Kann sich der Mieter auf einen Härtefall berufen, wenn er als Hartz-IV-Empfänger in einer großen Wohnung wohnt?

Die Eltern des Berliners hatten 1962 die 86 qm große Wohnung gemietet, da war er ein Kind von fünf Jahren. Mittlerweile bewohnt er sie alleine. Der Mann bezieht Arbeitslosengeld II und erhält für die Wohnung vom Jobcenter monatlich 463 Euro. Die Kaltmiete liegt bei 574 Euro plus 90 Euro Heizkostenvorschuss. 2015 modernisierte die Vermieterin das Mehrfamilienhaus aus dem Baujahr 1929.

Die oberste Geschossdecke und die Außenfassade wurden gedämmt, Balkone vergrößert und ein stillgelegter Lift wieder in Betrieb genommen. Aufgrund der Maßnahmen sollte der Hartz-IV-Empfänger ab Januar 2017 240 Euro mehr pro Monat zahlen. Eine Mieterhöhung dieses Umfangs bedeute für ihn eine finanzielle Härte, wandte der Mieter ein und zog vor Gericht.

Vom Landgericht (LG) bekam er Recht, die Vermieterin legte gegen das Urteil Revision ein. Begründung: Nach den Bestimmungen für das Arbeitslosengeld II sei eine Wohnfläche von 50 qm für eine Person angemessen. Die Wohnung des Mieters sei viel größer. Sie müsse doch als Vermieterin nicht den "Luxus" des Hartz-IV-Empfängers finanzieren … Wenn ihm die Wohnung zu teuer werde, müsse er eben ausziehen.

Richtig sei, dass sich Hilfebedürftige nicht auf Kosten der Allgemeinheit große Wohnungen leisten dürften, stellte der Bundesgerichtshof fest (VIII ZR 21/19). Hier gehe es aber um etwas anderes: nämlich darum, ob der Mieter trotz der Modernisierung — und des berechtigten Vermieterinteresses an höherer Miete — seinen bisherigen Lebensmittelpunkt behalten dürfe. Ob eine Wohnung "angemessen" sei, könne nicht immer isoliert an der Quadratmeterzahl gemessen und dementsprechend beantwortet werden.

Im konkreten Fall habe das LG zutreffend berücksichtigt, dass der Mieter bereits seit 1962, also seit über 55 Jahren in der Wohnung lebe. Entgegen der Ansicht der Vermieterin könne man ihm daher nicht vorhalten, in Sachen Wohnungsgröße quasi seit Beginn des Mietvertrags über seine Verhältnisse zu leben. Zu Recht berufe er sich auf einen Härtefall, der eine Mieterhöhung ausschließe.

Allerdings müsse das LG noch prüfen, ob hier ein Ausnahmefall vorliege, der es umgekehrt dem Mieter verwehren würde, eine finanzielle Härte geltend zu machen. Das sei der Fall, wenn Vermieter gezwungen seien zu modernisieren — z.B. aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aus Sicherheitsgründen. Sollte die Erneuerung des Außenputzes für die Vermieterin unausweichlich gewesen sein, könnte sich der Mieter trotz seiner finanziellen Probleme nicht gegen die Erhöhung wehren. Andernfalls gelte jedoch: Die Mieterhöhung sei unzulässig.

Wann muss das Jobcenter ein Auto finanzieren?

Den Arbeitsweg teilweise mit dem Rad zurückzulegen, ist für einen jungen Mann zumutbar

Gefördert vom Jobcenter, absolviert ein 28 Jahre alter Bremer im Bremer Umland eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Den Arbeitsweg von 35 Kilometern bewältigte er zunächst mit dem Auto seines Vaters. Doch der Vater brauchte es nach einigen Monaten selbst. Einen Bankkredit für einen Wagen konnte der junge Mann nicht aufnehmen, weil er in einem (Privat-)Insolvenzverfahren "steckte".

Beim Jobcenter beantragte der Auszubildende 4.500 Euro Fördergeld: Er wolle mit dem Geld das Auto seiner Tante kaufen, ein Auto benötige er unbedingt. Denn er arbeite im Einkaufszentrum im rotierenden Schichtmodell bis 20 Uhr und manchmal, beim Late-Night-Shopping, sogar bis 22 Uhr. Um diese Zeit könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen. Der Bahnhof des Ortes sei 5,5 Kilometer vom Einkaufszentrum entfernt und der letzte Bus zum Bahnhof fahre um 19 Uhr.

Das bedeute keineswegs, dass der Antragsteller zwingend auf ein Auto angewiesen sei, meinte der Sachbearbeiter im Jobcenter. Der Auszubildende könne den Bahnhof auch mit dem Fahrrad erreichen oder eine Fahrgemeinschaft bilden. Der Antrag auf Fördergeld wurde abgelehnt. Die Klage des Auszubildenden gegen den Bescheid des Jobcenters scheiterte beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (L 15 AS 200/19 B ER).

Die Strecke zum Bahnhof könne der junge Mann durchaus mit dem Rad fahren, bestätigte das LSG. Der Radweg neben der Bundesstraße sei ungefährlich und weise keine nennenswerten Steigungen auf. Für einen erwachsenen, gesunden Leistungsempfänger sei es auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr zumutbar, einmal oder zweimal am Tag eine Wegstrecke von weniger als zehn Kilometern mit einem Fahrrad zurückzulegen.

Unfall auf dem Betriebsgelände?

Arbeitnehmer zeigt fälschlich einen Arbeitsunfall an: So ein Schwindel rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Beim Verlassen des Betriebsgeländes habe er sich den Fuß in der Drehtür gestaucht und gezerrt, teilte der Versandmitarbeiter telefonisch dem Arbeitgeber mit. In einer Klinik war der Fuß untersucht und geröntgt worden. Der behandelnde Arzt attestierte dem Arbeitnehmer, er sei mindestens fünf Tage lang arbeitsunfähig.

Kurz darauf kündigte der Arbeitgeber dem Versandmitarbeiter fristlos, weil er einen Arbeitsunfall vorgetäuscht habe: Die Videoaufzeichnungen vom Eingang zum Betriebsgelände hätten keinen Unfall gezeigt. Dennoch einen Arbeitsunfall zu melden, sei Betrug zu Lasten des Arbeitgebers. Dieses Fehlverhalten mache es für das Unternehmen unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte beim Arbeitsgericht Fulda Erfolg (3 Ca 160/18). Auch wenn man zu Gunsten des Arbeitgebers unterstelle, dass sich der Mitarbeiter erst nach der Arbeit außerhalb des Betriebsgeländes verletzt und deshalb fälschlicherweise einen Arbeitsunfall gemeldet habe: Als Reaktion auf so einen Fehler hätte eine Abmahnung genügt, urteilte das Arbeitsgericht. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei nicht gerechtfertigt und unwirksam.

Immerhin arbeite der Mann seit acht Jahren ohne jede Beanstandung für das Unternehmen. Und von Betrug könne in diesem Fall überhaupt keine Rede sein. Dass sich der Arbeitnehmer den Fuß verstaucht habe, sei durch Röntgenaufnahmen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klinikarztes belegt. Unabhängig davon, wo der Unfall passiert sei, stehe dem Mann damit Lohnfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu. Er habe diese Leistung nicht unberechtigt in Anspruch genommen.

Hausverbot im Jobcenter

Antragsteller ging aggressiv auf den Sachbearbeiter des Jobcenters los

Ein 56 Jahre alter Mann wollte im Jobcenter Lüchow eine Heizkostenbeihilfe beantragen. Aus dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter entwickelte sich ein Streit, bei dem der cholerische Antragsteller ausrastete. Er nahm das Telefon des Sachbearbeiters und warf damit nach ihm. Dann packte er den Schreibtisch und verrückte ihn drohend in Richtung des Behördenmitarbeiters.

Nach diesem Vorfall verhängte das Jobcenter gegen den Hilfeempfänger ein Hausverbot für 14 Monate: Er habe mit seiner Attacke den Hausfrieden gestört. Obendrein seien von ihm weitere Störungen zu befürchten — schließlich sei er nicht das erste Mal im Jobcenter aggressiv aufgetreten. Während der 14 Monate Hausverbot müsse er Anträge schriftlich oder telefonisch stellen.

Damit war der Mann nicht einverstanden. Er beantragte per Eilverfahren bei Gericht, seine Anliegen auch weiterhin ungehindert persönlich vortragen zu dürfen. Sein Verhalten sei nicht als nachhaltige Störung zu werten. Das Jobcenter wolle an ihm nur deshalb ein Exempel statuieren, weil er sich nicht alles gefallen lasse und schon mehrmals beschwert habe.

Aggressives Verhalten störe den Dienstbetrieb im Jobcenter durchaus nachhaltig, stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klar (L 11 AS 190/19 B). Die Attacke mit dem Telefon sei eine strafbare Handlung, die allemal ein Hausverbot rechtfertige. Der Hilfeempfänger sei gewalttätig vorgegangen — das unterscheide ihn deutlich von "nur" "schwierigen Besuchern", mit denen die Behördenmitarbeiter häufiger zu tun hätten.

Schon drei Jahre zuvor habe der Mann im Jobcenter einen Mitarbeiter bedroht. Infolgedessen müsse man damit rechnen, dass er auch künftig wieder über die Stränge schlage. Der Hilfeempfänger müsse es daher in Kauf nehmen, mit dem Jobcenter per Post, telefonisch oder per E-Mail zu verkehren, ohne die Diensträume zu betreten. Das sei durchaus zumutbar.

"Berechtigte Ungleichbehandlung"

Sozialhilfe darf bei Kleiderkosten zwischen Frauen und Männern unterscheiden

Ein Sozialhilfeempfänger fühlte sich ungerecht behandelt, weil das Sozialhilferecht Frauen eine höhere Bekleidungspauschale als Männern zugesteht. Er verlangte vom Sozialamt, ihm eine Bekleidungshilfe in der Höhe zu gewähren, wie sie einer gleichaltrigen Frau zustehen würde.

Er setzt sich jedoch beim Verwaltungsgericht Frankfurt nicht durch (14 E 3623/93). Das Geld für Kleidung werde gezahlt, um Sozialhilfeempfänger davor zu bewahren, rein äußerlich negativ von der übrigen Bevölkerung abzustechen. Die Frage, was als angemessene Ausstattung anzusehen sei, könne zwar nur im Einzelfall entschieden werden. Wegen der großen Zahl Betroffener sei es aber notwendig, pauschale Geldbeträge festzusetzen.

Statistische Untersuchungen hätten gezeigt, dass bei gleicher Einkommenslage Frauen rund ein Viertel mehr für die Bekleidung ausgeben als Männer. Das "Verbrauchsverhalten" sei also geschlechtsspezifisch unterschiedlich. Aus diesem sachlichen Grund werde der "allgemeine Standard" bei der Bekleidung ebenfalls verschieden festgelegt. Wenn eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sei, verletze sie den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bürger nicht.

In der Werkstatt vom eigenen Hund gebissen

Das ist kein Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung einstehen muss

Als selbständiger Unternehmer hat sich Herr T, Inhaber einer Autowerkstatt, freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. 2015 ereignete sich in der Werkstatt ein Unfall: T holte für ein Kundenauto Zündkerzen aus seinem Lager. Auf dem Rückweg übersah er seinen auf dem Boden liegenden Hund, stolperte über das Tier und versuchte im Fallen, sich mit den Händen abzustützen. Die rechte Hand geriet in das Maul des Hundes, der instinktiv zubiss.

Die Bisswunde entzündete sich, schließlich entwickelte sich Rheuma im Daumen. Der Unternehmer beantragte Verletztengeld von der Unfallversicherung. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft winkte ab: Hier handle es sich nicht um einen Arbeitsunfall, auch wenn der Versicherte während der Arbeit in der Werkstatt gestürzt sei. Doch die Verletzung habe ihm sein Hund zugefügt — der sei seiner Privatsphäre zuzurechnen.

So sah es auch das Landessozialgericht Stuttgart (L 6 U 3979/18). Einerseits sei der Werkstattinhaber im Rahmen seiner versicherten Berufstätigkeit ins Lager gegangen. Hätte er die Zündkerzen nicht geholt, um sie in ein Kundenfahrzeug einzubauen, wäre der Unfall nicht passiert. Andererseits sei er über sein (privat gehaltenes) Tier gestolpert — und habe damit den Reflex des Hundes ausgelöst, der so zur wesentlichen Unfallursache wurde.

Die vom Hund ausgehende Gefahr präge das Unfallgeschehen, so dass der betriebliche Ausgangspunkt — das Holen der Zündkerzen — völlig in den Hintergrund trete. Die instinktive Reaktion des aufgeschreckten Hundes sei absolut typisch für das unberechenbare Verhalten von Tieren, d.h. für die spezielle Tiergefahr. Diese private Unfallursache falle nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung: Für die Unfallfolgen müsse der Verletzte als Tierhalter selbst haften.

Unfallversichert beim Mittags-Spaziergang?

Kurzartikel

Stolpert der Angestellte einer Investmentgesellschaft bei einem Spaziergang in der Mittagspause über eine Steinplatte, stürzt und verletzt sich dabei, stellt das keinen Arbeitsunfall dar. Auch wenn Erholung in der Pause für die Konzentration nützlich sein kann: Spazierengehen zählt nicht zu den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern gehört zu den privat motivierten Tätigkeiten (wie z.B. Einkaufen, Joggen oder Fernsehen), bei denen Arbeitnehmer nicht gesetzlich unfallversichert sind.

In der Dusche ausgerutscht

Während einer Dienstreise sind Arbeitnehmer nicht immer und überall unfallversichert

Ein Projektmanager sollte auswärts an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilnehmen. Der Angestellte reiste schon am Tag vorher an und übernachtete im Hotel. Morgens rutschte er beim Duschen aus und verletzte sich schwer am linken Knie.

Von der Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — verlangte der Mann während der langen Behandlungszeit Verletztengeld. Allerdings ohne Erfolg: Ein Arbeitsunfall liege hier nicht vor, erklärte die Berufsgenossenschaft.

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) gab ihr Recht und wies die Klage des Projektmanagers auf Leistungen ab (L 1 U 491/18). Im Prinzip seien Arbeitnehmer während einer Dienstreise zwar unfallversichert, so das LSG, aber nur bei Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Das morgendliche Duschen im Hotel hänge nicht mit seiner versicherten Tätigkeit als Projekteiter zusammen.

Auch bei Unfällen am Arbeitsplatz oder auf Dienstreisen sei zu prüfen, ob in der konkreten Situation ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestanden habe. Das könne man bei höchstpersönlichen Aktivitäten wie Essen oder Duschen verneinen — sie seien typischerweise nicht gesetzlich unfallversichert. Wenn sich dabei ein Unfall ereigne, sei der Auslöser dafür keine Gefahr, die speziell von der versicherten Tätigkeit ausgehe.

Kfz-Mechaniker mit 38 an Blasenkrebs erkrankt

Da mittlerweile verbotene Ottokraftstoffe krebserregende Bleiverbindungen enthielten, handelt es sich um eine Berufskrankheit

Ein 1961 geborener Mann hatte ab 1977 die Ausbildung absolviert und danach als Kfz-Mechaniker und Werkstattmeister gearbeitet. Im Alter von 38 Jahren erkrankte er an einem Blasentumor. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung, die auch für Berufskrankheiten zuständig ist, beantragte der Mann Leistungen. Doch die Berufsgenossenschaft — Versicherungsträgerin der gesetzlichen Unfallversicherung — lehnte es ab, den Krebs als Berufskrankheit anzuerkennen.

Zwar seien von 1964 bis 1994 in Ottokraftstoffen Bleiverbindungen verwendet worden, die den Farbstoff Sudan Rot enthielten — und der könne das krebserregende o-Toluidin freisetzen, räumte die Berufsgenossenschaft ein. Aber der Kfz-Mechaniker sei diesem Stoff nicht so lang und nicht so intensiv ausgesetzt gewesen, dass man hier von einer Berufskrankheit sprechen könne.

Hintergrund: Laut Gesetz (Sozialgesetzbuch VII, § 9) gelten Krankheiten als Berufskrankheit, die durch "besondere Einwirkungen" verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Berufstätigkeit in "erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung" ausgesetzt sind. Und die Berufsgenossenschaft behauptete, ein "erheblich höherer Grad" liege nur vor, wenn das Krankheitsrisiko einer Berufsgruppe mindestens doppelt so hoch sei wie das der "übrigen Bevölkerung".

Von doppeltem Risiko sei im Gesetz nicht die Rede, widersprach das Hessische Landessozialgericht (LSG): Es gab dem versicherten Arbeitnehmer Recht, der die Berufsgenossenschaft auf Zahlung von Verletztenrente verklagt hatte (L 3 U 48/13). Die einschlägige Substanz sei auch in niedriger Dosierung sehr gefährlich, erklärte das LSG, gestützt auf ein Sachverständigengutachten.

Dessen Fazit lautete: Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe der ständige Umgang mit krebserregenden Stoffen in Motorenöl und Kraftstoffen den Harnblasenkrebs verursacht. Man müsse davon ausgehen, dass der Mechaniker vor allem in den ersten Jahren der Berufstätigkeit dem Gefahrstoff in hohem Umfang ausgesetzt gewesen sei — auch wenn man das nach so vielen Jahren nicht mehr präzise feststellen könne.

Für einen Ursachenzusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Krankheit sprächen zudem weitere Gesichtspunkte, so das LSG. Der Mechaniker sei mit 38 Jahren erkrankt, im Durchschnitt erkrankten Männer erst mit 70 Jahren an Blasenkrebs. Dass er 22 Jahre nach Beginn der Lehre erkrankt sei, entspreche der für diesen Tumor typischen "Latenzzeit" (so nennen Mediziner die Zeit zwischen dem Einwirken einer schädlichen Substanz und dem offenen Auftreten von Krankheitssymptomen). Und: Tabakkonsum, das größte Risiko für Harnblasenkrebs, scheide als Ursache aus, da der Mechaniker nie geraucht habe.

Tinnitus durch Lautsprecheransagen?

Kurzartikel

Ein Möbelverkäufer, der während der Arbeit mehrmals mit dem Lautsprecher ausgerufen wurde und dadurch einen Hörschaden erlitten haben will, hat keinen Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Dass der Hörschaden des Arbeitnehmers dadurch verursacht wurde, ist nach Ansicht des Sozialgerichts Dortmund ausgeschlossen, wenn sich der Lautsprecher mindestens zwei Meter über den Köpfen der Mitarbeiter befindet: Also handle es sich um einen "stressbedingten Hörsturz" und nicht um einen Arbeitsunfall.

Job-Bewerberin darf eine Behinderung nicht verschweigen

Das gilt auch dann, wenn sie die volle Arbeitsleistung erbringen kann

Eine Reinigungskraft bewarb sich erfolgreich bei einem Rechenzentrum. Sie hatte allerdings beim Einstellungsgespräch verschwiegen, dass sie seit ein paar Jahren als Schwerbehinderte anerkannt war: Sie ist nämlich auf einem Auge blind. Als sie später dem Arbeitgeber diesen Sachverhalt offenbarte, warf er ihr arglistige Täuschung vor und machte die Anstellung rückgängig.

Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin. Sie meinte, die beim Einstellungsgespräch gestellte Frage nach einer Behinderung habe sie verneinen dürfen. Denn auf die Arbeit wirke sich ihr Handikap nicht aus. Um die Chancengleichheit zu wahren, hätte der Personalchef die Frage gar nicht stellen dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Arbeitnehmerin (2 AZR 923/94). Auch in Fällen, in denen das Handikap eines Arbeitnehmers die Arbeitsleistung nicht beeinträchtige, dürfe der Arbeitgeber vor der Einstellung fragen, ob der Bewerber behindert sei. Schließlich habe die Einstellung eines Schwerbehinderten rechtliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Wenn der Arbeitgeber über eine Behinderung nicht Bescheid wisse, könne er seine Pflichten nach dem Schwerbehindertengesetz nicht erfüllen.

Da die Arbeitnehmerin trotz berechtigter Nachfrage verschwiegen habe, dass sie auf einem Auge blind sei, habe sie den Arbeitgeber mutwillig getäuscht. Daher sei es gerechtfertigt, dass er aus diesem Grund den Arbeitsvertrag aufgehoben habe.

Freibeträge bei der Grundsicherung

Antragsteller auf Grundsicherung fiel beim Jobcenter "durch", weil er einen Pick-up besitzt

Ein 58 Jahre alter Minijobber beantragte beim Jobcenter aufstockende Grundsicherung. Doch der Sachbearbeiter ließ ihn abblitzen: Wer einen riesigen Pick-Up Truck (Ford F 150, US-Import für 21.000 Euro) besitze, der sei nicht hilfsbedürftig. Zuerst müsse der Mann den Wagen verkaufen, den er vor fünf Jahren vom Geld seiner Eltern gekauft habe, und den Erlös für seinen Lebensunterhalt verwenden.

Ein örtlicher Gebrauchtwagenhändler hatte angeblich den Wert des Wagens auf 20.000 Euro taxiert. Dadurch fand der Sachbearbeiter seine eigenen Internetrecherchen bestätigt: Von diesem Wert sei auszugehen, meinte er.

Doch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen fand die Schätzung nicht nachvollziehbar (L 11 AS 122/19). Das Fahrzeug sei fünf Jahre alt. Selbst wenn man den jährlichen Wertverlust durch Alter und Laufleistung mit fünf Prozent gering ansetze, sei der Pick-up nur noch 15.750 Euro wert. Wenn man nüchtern rechne, seien hier die Freibeträge, die insgesamt für Hilfsbedürftige gelten, nicht überschritten.

Weil Mobilität für viele Jobs und bei der Jobsuche wichtig sei, dürften Arbeitsuchende ein Auto bis zu einem Wert von 7.500 Euro behalten ("Kfz-Freibetrag"). Dazu komme ein mit dem Alter ansteigender Vermögensfreibetrag, der bei dem 58-Jährigen 9.300 Euro betrage. Zusammen eine Summe von 16.800 Euro. Da er über keinerlei Ersparnisse verfüge, sei sein einziges Vermögen der Pick-up. Den müsste der Mann daher nur verkaufen, wenn er mehr als 16.800 Euro wert wäre.

Das LSG verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren dazu, dem Mann zumindest vorläufig Leistungen zu bewilligen, und bemängelte, dass kein Gutachten zum Wert des Wagens eingeholt wurde. Der Verdacht liege nahe, dass dem ablehnenden Bescheid der Behörde "soziale Missbilligung" statt sachlicher Rechnung zugrunde liege.

Wenn der Antragsteller einen "Golf für 7.500 Euro in der Garage und 9.300 Euro auf dem Konto hätte, wäre seine Bedürftigkeit nie angezweifelt worden", stellte der Pressesprecher des LSG fest.

Jobcenter muss Schulbücher finanzieren

Schulbücher gehören in Bundesländern ohne oder mit eingeschränkter Lernmittelfreiheit nicht zum Regelbedarf Hilfsbedürftiger

In der Bildungspolitik hat der viel gelobte Föderalismus viele Haken, von unterschiedlichen Lehrplänen bis hin zu unterschiedlichen Prüfungsanforderungen. Auch die Lernmittelfreiheit ist in jedem Bundesland anders geregelt. In Niedersachsen z.B. wurde sie vor Jahren abgeschafft, in Bayern eingeschränkt. In manchen Bundesländern gilt die Lernmittelfreiheit nur für einige Schulformen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun klargestellt, dass Jobcenter in Bundesländern, in denen Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen, verpflichtet sind, für Hilfsbedürftige die Kosten zu übernehmen (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). Schulbücher stellten unter diesen Umständen einen Härtefall-Mehrbedarf dar.

Im Prinzip gehörten die Ausgaben für Schulbücher zwar zum Regelbedarf — aber nicht in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit bestehe, so das BSG. Der Regelbedarf der Hilfeempfänger werde nämlich aus dem bundesweiten Durchschnitt von Einkommen und Verbrauch ermittelt. In einem Bundesland, in dem z.B. für die Oberstufe des Gymnasiums keine Lernmittelfreiheit gelte, lägen die Kosten für die Schüler jedoch weit über dem durchschnittlichen Aufwand für Schulbücher.

Der Sozialstaat müsse für Hilfeempfänger ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten. Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht den "Härtefall-Mehrbedarf" eingeführt. Er solle besonderen Situationen Rechnung tragen, in denen ein überdurchschnittlich hoher Bedarf vorliege und sich der Regelbedarf als unzureichend herausstelle.