Ist ein gesetzlich Versicherter nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig, bekommt er von der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztengeld (80 Prozent des regelmäßigen Netto-Arbeitseinkommens), um den Verdienstausfall zu ersetzen. Als ein Bauarbeiter auf einer Großbaustelle von einer einstürzenden Decke verletzt wurde, anerkannte die Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — dies als Arbeitsunfall an.
Damit stand dem 51 Jahre alten Einschaler Verletztengeld zu. Bei dessen Berechnung orientierte sich die Berufsgenossenschaft an der vom Versicherten eingereichten Verdienstabrechnung über 20 Wochenstunden. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenstunden vor. Das Landessozialgericht Hessen entschied den Streit zu Gunsten der Berufsgenossenschaft (L 9 U 109/17).
Zeugenaussagen und Recherche-Ergebnisse der Staatsanwaltschaft zeigten zwar, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge nur für die Hälfte der Wochenstunden zu zahlen und 20 Wochenstunden "schwarz" zu vergüten. Ob der Bauarbeiter tatsächlich schwarzgearbeitet und so mehr verdient habe, stehe aber nicht fest.
Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Nachgewiesen per Verdienstabrechnung sei aber nur ein Arbeitsentgelt des Bauarbeiters für 20 Wochenstunden. Daher habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld.
Ob "nachgewiesenes" Einkommen durch Schwarzarbeit bei der Berechnung gezählt hätte, beantwortete das Landessozialgericht nicht.