Soziale Sicherung

Arbeitsloser erkrankt während einer Reise

Jobcenter darf wegen krankheitsbedingter Abwesenheit nicht das Arbeitslosengeld streichen

Das Jobcenter hatte dem arbeitslosen Mann eine Reise in die Türkei genehmigt, vom 29.5. bis zum 18.6.2019. Am 17. Juni rief er den Sachbearbeiter aus der Türkei an und teilte mit, dass er erkrankt sei und nicht nach Hause fahren könne. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines türkischen Arztes schicke er sofort.

Trotzdem strich das Jobcenter dem Reisenden das Arbeitslosengeld: vom 19.6. bis zu seiner Rückkehr. Er sei nicht erreichbar gewesen, so die Begründung des Sachbearbeiters, habe also für die Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Wenn ein Leistungsempfänger während einer Reise krank werde, ende die Zahlung des Arbeitslosengeldes mit Ablauf der genehmigten Abwesenheit — außer, der Arbeitslose befinde sich im Krankenhaus.

Gegen die Sanktion setzte sich der Arbeitslose zur Wehr: Schließlich sei er im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen und habe dies auch lückenlos nachgewiesen. Das Sozialgericht Stuttgart entschied den Streit zu seinen Gunsten (S 3 AL 3965/19). Das Jobcenter dürfe einen Arbeitslosen, der während einer genehmigten Reise erkranke, nicht schlechter stellen als einen Arbeitslosen, der zu Hause arbeitsunfähig werde.

Prinzipiell seien Arbeitslose verpflichtet, sich am Wohnort aufzuhalten, betonte das Gericht. Nur so sei gewährleistet, dass das Jobcenter sie jederzeit vermitteln könne, wenn sich eine Arbeitsstelle finde. Wer krank sei, könne aber keine neue Stelle antreten - weder am Wohnort, noch an einem anderen Ort.

Anders als gesunde Arbeitslose müssten daher arbeitsunfähige Arbeitslose nicht ständig erreichbar sein und sich in der Nähe der "Agentur für Arbeit" aufhalten. Für den Zeitraum einer belegten Arbeitsunfähigkeit im Ausland stehe dem Kläger Arbeitslosengeld zu, auch wenn er nicht im Krankenhaus behandelt worden sei.

Enkelkind gegen Entgelt täglich betreut

Unter diesen Umständen ist die Großmutter bei einem Unfall wie ein Arbeitnehmer gesetzlich versichert

Eine alleinstehende berufstätige Mutter brachte ihren Sohn regelmäßig am Nachmittag bei der Großmutter unter. Als Gegenleistung für die Betreuung an Werktagen bekam die Oma von ihrer Tochter monatlich 400 DM plus Verpflegungskosten. Eines Tages verletzte sich die Betreuerin, als sie den Enkel vom Kindergarten abholen wollte.

Sie verlangte von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung, weil es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der Unfallversicherung, wies die Forderung zurück: Hier gehe es um eine private Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter. Von einer "arbeitnehmerähnlichen" Beschäftigung könne hier keine Rede sein, daher müsse die Unfallversicherung nicht einspringen. Doch das Bundessozialgericht entschied den Streit zu Gunsten der Großmutter (2 RV 24/93).

Da sie das Kind täglich betreut und dafür auch Geld erhalten habe, sei zwischen der Großmutter und der Mutter des Kindes ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Deshalb habe die Oma Anspruch auf Versicherungsschutz, wie er auch einem Kindermädchen oder einer Tagesmutter zustehe. Zwar sei es heutzutage üblich, dass Großeltern gelegentlich auf die Enkelkinder aufpassten. Eine allumfassende tägliche Betreuung sprenge aber den Rahmen einer kleinen Gefälligkeit unter Familienangehörigen.

Tierpflegerin bei Fußballturnier verletzt

Das ist kein Arbeitsunfall, auch wenn ein Zooverband das Turnier veranstaltet

Am freien Wochenende nahm einige Tierpflegerinnen an einem Fußballturnier für Tierpfleger teil, das von einem Zooverband organisiert wurde. Die Veranstaltung sollte ein bisschen Publicity für den Verband bringen und in die Pressearbeit der Tiergärten einfließen. Daher begrüßte der Zoo als Arbeitgeber diesen Wochenendausflug, spendierte Trikots und stellte einen Dienstwagen zur Verfügung.

Eine Tierpflegerin verletzte sich beim Fußballspiel am Knie und verlangte Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab: Hier habe es sich um einen Unfall beim Freizeitvergnügen, nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. So sah es auch das Sozialgericht Dortmund: Es wies die Zahlungsklage der Versicherten gegen die Berufsgenossenschaft ab (S 17 U 27/18).

Zwar habe der Arbeitgeber die Tierpflegerin zur Teilnahme am Turnier motiviert und sie dabei unterstützt. Also habe er vermutlich auch gewollt, dass sie sich an Fußballspielen beteiligte. Aus so einer Erwartungshaltung lasse sich aber kein Versicherungsschutz ableiten — sie sei nicht mit einer dienstlichen Anordnung zu verwechseln. Die gesetzliche Unfallversicherung müsste nur einspringen, wenn die Versicherte aufgrund einer verbindlichen Weisung des Arbeitgebers am Turnier hätte teilnehmen müssen.

Auch bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die den Zusammenhalt im Betrieb fördern sollten, ständen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zweck des Turniers sei es aber nicht, das Betriebsklima in einem Unternehmen zu verbessern. Es stelle vielmehr ein Treffen sportinteressierter Mitarbeiter aus unterschiedlichen Tiergärten dar.

In die Kategorie "Betriebssport", bei dem Arbeitnehmer gesetzlich gegen Unfälle versichert seien, gehöre das Fußballturnier ebenfalls nicht. Um Betriebssport gehe es dann, wenn sich die Kollegen eines Unternehmens regelmäßig träfen, um in der Freizeit einen sportlichen Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit zu schaffen und ihre Fitness zu verbessern.

Baustellenunfall: Maler stürzt von ungesicherter Treppe

Berufsgenossenschaft kann die Behandlungskosten nicht auf den Handwerksbetrieb abwälzen

Auf der Baustelle eines Einfamilienhauses wurde das Treppenhaus gestrichen. Die Treppe zwischen Erdgeschoss und erstem Stock hatte noch kein Geländer. Trotzdem brachte der Malerbetrieb keine Absturzsicherung an, markierte nur den Treppenrand mit einem Flatterband. Bei der Arbeit stürzte einer der Maler von der dritten Stufe der Treppe (ca. 50 cm tief) und verletzte sich an den Armen.

Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, kam für die Behandlungskosten auf. Anschließend forderte sie das Geld vom Malerbetrieb zurück. Der Malermeister habe die Treppe nicht gesichert und so den Arbeitsunfall des Angestellten fahrlässig verursacht, erklärte die Berufsgenossenschaft. Ihre Zahlungsklage blieb in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg (VI ZR 369/19).

Der Handwerksbetrieb habe keine "elementare Schutzpflicht" verletzt, stellte der BGH fest. Nur dann könnte die für Arbeitsunfälle zuständige gesetzliche Unfallversicherung den Arbeitgeber für die Unfallfolgen haftbar machen. Zwar habe der Malermeister gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen, indem er die Treppe nicht gesichert habe. Doch die Absicherungspflicht gelte in einem halben Meter Höhe noch nicht.

Freiliegende Treppen auf Baustellen mit einer Absturzsicherung zu versehen, sei erst ab einer Absturzkante von über einem Meter verbindlich vorgeschrieben, weil dann bei Stürzen mit schwereren Verletzungen zu rechnen sei. Der Angestellte des Malerbetriebs sei aber von der dritten Stufe heruntergefallen.

Unternehmen seien verpflichtet, für Arbeitsunfälle vorzusorgen und zahlten zu diesem Zweck monatlich einen Beitrag in die Unfallkasse. Deshalb müssten Arbeitgeber für die Folgen eines Arbeitsunfalls nur dann selbst haften, wenn sie ihn auf grob fahrlässige Weise verursachten. Nur in solchen Fällen sei es für die Versichertengemeinschaft unzumutbar, die Kosten zu tragen.

Waldbesitzerin muss sich gesetzlich unfallversichern

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gewinnt einen langen Rechtsstreit um Beiträge

Seit über zehn Jahren streitet eine 1946 geborene Grundeigentümerin aus Mecklenburg-Vorpommern mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über ihre Versicherungspflicht. Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung forderte von der Frau Beiträge: Sie sollte für die Jahre 2009 bis 2013 Summen zwischen 46 Euro und 103 Euro jährlich nachzahlen.

Doch die Frau weigerte sich beharrlich, "Zwangsmitglied" zu werden. Sie habe kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, so das Argument der Waldbesitzerin, auch wenn ihr ca. vier Hektar Wald, Grünland und Brachland gehörten. Sie bewirtschafte die Flächen nicht, nur nebenbei zur Eigenversorgung. Sie verkaufe kein Holz und halte nur als Hobby ein paar Hennen und Kaninchen.

Das spiele keine Rolle, fand die Berufsgenossenschaft, und das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern gab ihr Recht (L 5 U 69/15). Waldbesitzer müssten sich auch dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern, wenn sie keinen Gewinn erzielten. Unabhängig von ihrer subjektiven Absicht, den Wald brachliegen zu lassen, gelten für die Waldbesitzerin objektive Pflichten, die ihr die Waldgesetze auferlegten.

Waldbesitzer müssten die Bodenfruchtbarkeit erhalten, den Wald als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sichern, Forstkulturen ergänzen und pflegen, Waldbränden und Forstschädlingen vorbeugen, Sturmschäden beseitigen etc. Diese Aufgaben müsse sie erfüllen — und damit eben forstwirtschaftliche Arbeiten erledigen oder erledigen lassen.

Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei es unter anderem, Risiken durch forstwirtschaftliche Arbeiten abzudecken. Das gelte auch und gerade für Arbeiten, welche die Eigentümer aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflichten ausführen müssten. Das hohe Unfallrisiko bei diesen Tätigkeiten rechtfertige es, den Versicherungsschutz auch gegen ihren Willen auf die Klägerin auszuweiten.

Zu viel Rente kassiert

Witwe sollte nach dem Tod des Rentners den überzahlten Betrag zurückzahlen

2011 war der Rentner gestorben. Als seine Frau Witwenrente beantragte, flog der Schwindel auf: Der Mann hatte seit einem Arbeitsunfall 1968 von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente von zuletzt 666 Euro monatlich bezogen. Als er 2000 in Rente ging, verschwieg er dem Rentenversicherer die Verletztenrente, damit sie nicht auf die Altersrente angerechnet wurde.

Durch diesen Schwindel bezog der Rentner elf Jahre lang zu viel Rente. Dafür sollte nach seinem Tod die Witwe büßen und 28.000 Euro zurückzahlen — fand jedenfalls die Rentenversicherung. Doch die Frau klagte gegen die Zahlungsaufforderung und gewann den Prozess in allen Instanzen bis hin zum Bundessozialgericht (B 13 R 19/19 R).

Zwar sei der Verwaltungsakt, mit dem die Altersrente des Verstorbenen bewilligt wurde, rechtswidrig gewesen, stellten die Bundesrichter fest. Denn der Sachbearbeiter der Rentenversicherung habe aufgrund der falschen Angaben die Verletztenrente nicht angerechnet und daher die Rentenhöhe zu hoch festgesetzt. Aber einen rechtswidrigen, den Betroffenen begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen, sei nicht unbefristet möglich.

Im Normalfall sei die Frist dafür zwei Jahre, so sei es gesetzlich geregelt. Hier seien es sogar zehn Jahre, weil der Rentner sich die höhere gesetzliche Rente durch eine Schwindelei verschafft habe. Trotzdem müsse die Witwe nichts zurückzahlen, denn es seien mehr als zehn Jahre vergangen, seit die Rente bewilligt wurde. Nun könne der Versicherungsträger das zu viel gezahlte Geld nicht mehr eintreiben. Zehn Jahre seien das Maximum, danach sei jede Rückforderung ausgeschlossen.

Reitunfall bei Gefälligkeit oder Arbeitsunfall?

Reiter stürzte beim Korrekturberitt der Stute einer Vereinsfreundin

Frau S bildete ihre vierjährige Stute als Dressurpferd aus. Da sie mit den Fortschritten unzufrieden war, bat sie einen Freund aus dem Reitverein, das Pferd zu reiten und sie danach zu beraten. Vor allem beim Angaloppieren im Rechtsgalopp habe sie Probleme.

Der versierte Reiter H übernahm den "Job" gegen ein Entgelt von 30 Euro für Fahrtkosten. Am nächsten Tag traf man sich in einer Reithalle. Beim Galopp buckelte die Stute so plötzlich, dass sich H nicht mehr im Sattel halten konnte. Der Reiter stürzte und verletzte sich an der linken Schulter.

Seine Krankenkasse DAK forderte die Berufsgenossenschaft auf zu prüfen, ob Herr H möglicherweise einen Arbeitsunfall erlitten habe. Immerhin habe er im Auftrag von Frau S deren Pferd geritten. Falls ein Arbeitsunfall vorläge, müsste die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Behandlungskosten übernehmen.

Nicht nur die Krankenkasse sah die Unfallversicherung in der Pflicht, auch die Tierhalterin argumentierte so — um H nicht selbst Entschädigung zahlen zu müssen. Mit seinem Einverständnis verklagte Frau S die Berufsgenossenschaft, als diese Leistungen ablehnte. Doch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen gab der Unfallversicherung Recht (L 15 U 23/18).

Die Tätigkeit, bei der Herr H stürzte, sei mit der eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar, erklärte das LSG. Arbeitnehmer arbeiteten "fremdbestimmt", d.h. nach Weisung und nicht im eigenen Interesse. Frau S habe den Reiter um Hilfe bei der Pferdeausbildung gebeten, weil er über große Sachkunde verfüge. Aus dem gleichen Grund habe sie ihm beim Korrekturritt völlig freie Hand gelassen.

Zudem habe Herr H öfters für Freunde Pferde beritten, weil ihm diese Herausforderung Spaß machte. Der Verletzte sei also am Unfalltag (zumindest auch) eigenen Interessen nachgegangen, da er eben gut und gerne reite. Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit spreche auch die Tatsache, dass sich Herr H und Frau S aus dem Reitverein seit langem kannten.

Letztlich habe er den Korrekturberitt übernommen, um Frau S einen Gefallen zu tun, eine unter Reiterfreunden übliche Hilfeleistung. Das sehr bescheidene Entgelt von 30 Euro habe nicht mehr als die Fahrtkosten abdecken sollen. Demnach habe es sich hier nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.

Für die Nachbarin Brennholz gesägt

Verletzt sich der Helfer dabei, ist er nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert

Ein Thüringer schnitt für seine Nachbarin Brennholz zu. Mit Sägearbeiten kannte er sich aus, brachte auch seine eigene Kreissäge mit. Dennoch verletzte er sich bei der Arbeit mit dem Werkzeug an der linken Hand. Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, lehnte es ab, für die Behandlungskosten aufzukommen: Hier liege kein Arbeitsunfall vor.

So sah es auch das Thüringer Landessozialgericht (L 1 U 165/18). Ausnahmsweise könnten zwar auch Personen ohne festes Arbeitsverhältnis unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen: nämlich dann, wenn sie bei einem Unfall "arbeitnehmerähnlich" tätig seien (juristisch wird das eine "Wie-Beschäftigung" genannt). Davon könne hier aber keine Rede sein.

Die Tätigkeit habe für die Nachbarin zwar wirtschaftlichen Wert gehabt. Natürlich habe er mit ihrem Willen und Einverständnis gearbeitet. Das genüge jedoch nicht, um eine "arbeitnehmerähnliche" Tätigkeit anzunehmen. Der Nachbar sei ein erfahrener Heimwerker und habe die Hilfsaktion selbstbestimmt, mit eigenem Werkzeug und in eigener Verantwortung ausgeführt. Er habe nicht nach Weisungen der "Auftraggeberin" gehandelt — wie es für einen Arbeitnehmer typisch sei.

Dienstreisender bei Terroranschlag verletzt

Kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung: Ein Restaurantbesuch ist auch auf Dienstreise "privat motiviert"

Ein Angestellter war im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur Fortbildung nach Ansbach geschickt worden. Eines Abends saß der Mann auf der Terrasse eines Altstadtlokals beim Abendessen, als dort ein islamistischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag verübte. Dabei wurde der Angestellte verletzt und erlitt einen Schock, der sich zu einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelte.

Erfolglos beantragte der Unglücksrabe Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung: Da er sich nur wegen einer beruflichen Fortbildung in Ansbach aufgehalten habe, sei auch sein Restaurantbesuch "dienstlich veranlasst" gewesen, meinte er. Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, sah das anders: Essen und Trinken gehörten grundsätzlich der Privatsphäre an. Um einen Arbeitsunfall habe es sich hier nicht gehandelt.

So sah es auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Es wies die Klage des Angestellten gegen die Berufsgenossenschaft ab (L 3 U 124/17). Während einer Dienstreise ständen Arbeitnehmer zwar grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz sei aber nicht lückenlos. Rein privat motivierte Tätigkeiten seien weder am Wohnort, noch während einer Geschäftsreise versichert.

Der Angestellte habe auf Wunsch des Arbeitgebers in Ansbach eine berufliche Fortbildung absolviert. Dieser Umstand allein stelle jedoch keinen Zusammenhang zwischen dem Restaurantbesuch und der Berufstätigkeit des Mannes her. Terroranschläge zählten mittlerweile leider zum "allgemeinen Lebensrisiko". Da gehe es nicht um eine regionale Gefahr, mit der speziell in Ansbach zu rechnen wäre. Anschläge könnten sich überall ereignen.

Krankenkasse erhielt Attest zu spät

Dem Arbeitnehmer kann trotz verspätet vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Krankengeld zustehen

Ein Arbeitnehmer war schon seit mehreren Wochen krankgeschrieben. Am Montag nach dem Wochenende, an dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auslief, suchte er den Hausarzt auf. Der Patient wollte sich erneut ein Attest ausstellen lassen und wurde untersucht. Doch der Mediziner konnte ihm die Bescheinigung nicht direkt mitgeben, weil in der Praxis eine Schreibkraft fehlte.

Erst am Samstag erhielt der Arbeitnehmer das Attest per Post und schickte es sofort weiter an die Krankenkasse. Zu spät, fand der Sachbearbeiter der Krankenkasse, und verweigerte dem Versicherten für die betreffende Woche das Krankengeld. Begründung: Der Arbeitnehmer hätte auch per Telefon oder Fax melden können bzw. müssen, dass er weiterhin krankgeschrieben sei.

Das Sozialgericht München kritisierte die Sanktion (S 7 KR 1719/19). Der Arbeitnehmer sei nicht dafür verantwortlich, dass das Attest zu spät bei der Krankenkasse angekommen sei. Dieses Versäumnis sei vielmehr der Krankenkasse zuzurechnen, denn der Grund dafür sei die unzulängliche Büroorganisation in der Arztpraxis.

Schließlich arbeiteten die gesetzlichen Krankenkassen mit ausdrücklich dafür zugelassenen Kassenärzten zusammen. Wenn ein Kassenarzt nicht in der Lage sei, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sogleich nach der medizinischen Untersuchung auszustellen, gehöre das zur Risikosphäre der Krankenkasse. Dem Arbeitnehmer stehe das Krankengeld trotz der Verspätung zu.

Corona-bedingter Onlineunterricht erfordert Tablet

Eine Hilfeempfängerin, die ein Gymnasium besucht, hat Anspruch auf ein internetfähiges Gerät

Eine Schülerin bezieht Grundsicherung (Leistungen gemäß Sozialgesetzbuch II) und besucht die achte Klasse eines Gymnasiums. Früher als die meisten Schulen stellte ihr Gymnasium wegen der Corona-Krise auf Onlineunterricht um. Bei der kommunalen Sozialbehörde beantragte die Schülerin einen Zuschuss für einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, dass sie so ein Gerät für die Schule benötigte.

Als ihr Antrag abgewiesen wurde, klagte die Schülerin die Leistung ein. Grundsätzlich stehe ihr ein Zuschuss zu, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 719/20 B ER). Computer, Laptops und Tablets seien zwar in Nordrhein-Westfalen im Prinzip (noch) nicht als Lernmittel an Schulen zugelassen. Das gelte aber nur für den herkömmlichen Unterricht an der Schule.

In der aktuellen Situation sei das anders zu bewerten, weil die Corona-Pandemie den so genannten Präsenzunterricht im Schulgebäude unmöglich mache. Der normale Schulbetrieb müsse flächendeckend und für längere Zeit durch Onlineunterricht in den Wohnungen ersetzt werden. Daran könnten Schüler nur mit internetfähigen Endgeräten teilnehmen, es handle sich also um "pandemiebedingten Mehrbedarf".

Geeignetes Arbeitsgerät sei als unabweisbarer Bedarf für Bildung einzustufen, der im Regelsatz der Grundsicherung nicht berücksichtigt sei. Gemäß den Vorgaben der Bundesregierung für das "digitale Klassenzimmer" seien pro Schüler etwa 150 Euro zu veranschlagen. Das entspreche dem durchschnittlichen Preis für ein internetfähiges Markentablet mit 10 Zoll und einer Leistung von 16 GB RAM.

Angestellte beim Firmenlauf verletzt

Ein Sportereignis für eine Vielzahl von Unternehmen ist kein gesetzlich unfallversicherter Betriebssport

Gemeinsam mit vielen Kolleginnen und Kollegen nahm die Mitarbeiterin eines Jobcenters an einem so genannten Firmenlauf teil. Das Sportereignis wurde von einem privaten Veranstalter für eine große Zahl von Unternehmen organisiert, fast 10.000 Hobbyläufer beteiligten sich daran. Bei diesem Firmenlauf stolperte die Angestellte des Jobcenters, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk.

Bei der Berufsgenossenschaft beantragte die Frau Leistungen für einen Arbeitsunfall. Doch die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung winkte ab: Hier handle es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Der Firmenlauf sei keine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters und auch kein versicherter Betriebssport. Gegen diesen Bescheid klagte die Verletzte erfolglos: Das Sozialgericht Dortmund gab der Berufsgenossenschaft Recht (S 17 U 237/18).

Der Unfall habe bei einer Aktivität stattgefunden, die nicht mit der Berufstätigkeit der Verletzten zusammenhänge. Gesetzlich unfallversichert sei die Teilnahme am Betriebssport. Damit sei aber Ausgleichssport ohne Wettkampfcharakter gemeint, den versicherte Arbeitnehmer regelmäßig zusammen ausübten. Dazu gehöre der Firmenlauf als einmal jährlich ausgetragener Wettkampf zwischen Mitarbeitern verschiedener Unternehmen nicht.

Gemeinschaftsveranstaltungen ständen ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darunter verstehe man Veranstaltungen, die vom Arbeitgeber selbst ausschließlich für die eigenen Arbeitnehmer organisiert würden, um das Betriebsklima und den Zusammenhalt zu fördern. Zwar habe das Jobcenter seine Mitarbeiter ermuntert, beim Firmenlauf mitzumachen, und habe auch die Startgebühren übernommen.

Das genüge aber nicht, um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters anzunehmen. Der Firmenlauf sei kein betriebsinternes Sporttreffen, das dem besseren Kennenlernen der Jobcenter-Mitarbeiter untereinander diene. Vielmehr werde dieser Wettkampf von einem Eventveranstalter für eine Vielzahl von Firmen organisiert. Nicht einmal ein Prozent der Teilnehmer arbeiteten für das Jobcenter.

Ohne AU-Bescheinigung kein Krankengeld

Kranke Arbeitnehmer müssen der Krankenkasse auch Folgebescheinigungen innerhalb von sieben Tagen vorlegen

Ein Mechaniker wurde im Sommer 2016 vom Orthopäden wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben. Der Arbeitnehmer war bei der Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers krankenversichert. Zunächst erhielt er vom Unternehmen sechs Wochen Lohnfortzahlung, anschließend Krankengeld von der Krankenkasse.

Die Krankenkasse schickte ihm zweimal ein Merkblatt mit dem Hinweis, dass er ihr jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) innerhalb von sieben Tagen schicken müsse. Am 28. September stellte der Orthopäde dem Patienten erneut ein Attest aus: Er sei mindestens noch bis Anfang November 2016 arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer gab am selben Tag ein Exemplar der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber ab.

Doch der Krankenkasse ging die AU-Bescheinigung erst am 18. Oktober zu — obwohl der Arbeitnehmer beteuerte, seine Frau habe sie rechtzeitig zur Post gebracht. Der Versicherte erhielt deshalb vom 29.9. bis zum 17.10.2016 kein Krankengeld. Zu Recht, urteilte das Bundessozialgericht (B 3 KR 23/17 R).

Der Versicherte dürfe nicht darauf vertrauen, dass ihm der Arbeitgeber oder der Vertragsarzt die Pflicht abnehme, der Krankenkasse rechtzeitig die Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortbestand mitzuteilen. Zu dieser Meldung seien grundsätzlich die kranken Arbeitnehmer verpflichtet. Sie müssten daher auch die Folgen tragen, wenn die Mitteilung unterbleibe oder zu spät erfolge.

Werde die Frist versäumt und die Krankenkasse erhalte die AU-Bescheinigung nach deren Ablauf, gewähre sie kein Krankengeld mehr. Das gelte sogar dann, wenn der Versicherte zweifelsfrei arbeitsunfähig sei und die verspätete Meldung nicht selbst zu verantworten habe. Ob im konkreten Fall die Ehefrau des Arbeitnehmers das Schreiben verspätet eingeworfen habe oder ob der Brief bei der Post verloren ging, spiele daher keine Rolle.

Glatteisunfall vor dem Seniorenheim

Gesetzlich unfallversicherte Pflegerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom Arbeitgeber

Die Pflegefachkraft in einem Rosenheimer Seniorenheim stellte jeden Morgen gegen 7.30 Uhr ihr Auto auf einem Parkplatz neben dem Heim ab und ging zu Fuß zum Nebeneingang. Im Dezember 2016 war es um diese Zeit noch dunkel und der Weg teilweise eisig. Kurz vor dem Eingang stürzte die Frau und brach sich einen Knöchel.

Da es sich um einen Arbeitsunfall handelte, sprang die gesetzliche Unfallversicherung ein. Sie übernahm die Behandlungskosten und zahlte der Pflegerin Verletztengeld.

Darüber hinaus forderte die Arbeitnehmerin Schmerzensgeld vom Betreiber des Seniorenheims: Der Weg zwischen Eingang und Parkplatz, den viele Beschäftigte nutzten, sei pflichtwidrig nicht geräumt und gestreut gewesen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) München wiesen die Klage der Seniorenpflegerin ab (7 Sa 365/18).

Hintergrund ist das so genannte "Haftungsprivileg" der Arbeitgeber: Kommt ein Mitarbeiter bei einem Arbeitsunfall zu Schaden, ist dafür grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Der Arbeitgeber haftet für die Folgen nur, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn es sich um einen Wegeunfall handelt. Beides treffe hier nicht zu, urteilte das LAG, die Pflegerin müsse sich mit dem Leistungen der Unfallversicherung begnügen.

Von Vorsatz könne keine Rede sein: Der für den Winterdienst zuständige Hausmeister habe höchstens fahrlässig zu dem Glatteisunfall beigetragen, wenn überhaupt. Denn es sei korrekt, dass er mit dem Winterdienst am Haupteingang beginne, den die meisten Mitarbeiter und Besucher des Pflegeheims benützten. Die Parkplätze und die beleuchteten Wege zum Haupteingang seien um 7.30 Uhr bereits geräumt und gestreut gewesen. Den Nebeneingang nutzten überwiegend die Lieferanten, die frühestens um 8 Uhr dort ankämen. Außerdem könnten Wege bei überfrierender Nässe sowieso kurz nach dem Streuen schon wieder glatt sein.

Um einen Wegeunfall — also einem Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz — handle es sich hier ebenfalls nicht. Denn die Pflegerin sei unstreitig auf dem unbeleuchteten Weg direkt vor dem Nebeneingang des Heims gestürzt, also auf dem Betriebsgelände, bereits am Arbeitsplatz. (Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil am 28.11.2019 bestätigt — 8 AZR 35/19)

Querschnittsgelähmte erhält behindertengerechtes Auto

Eine Rollstuhlfahrerin, die auf dem Land wohnt und Kinder zu betreuen hat, braucht ein Fahrzeug

Eine querschnittsgelähmte Mutter zweier Kinder beantragte beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe — dem in Westfalen für Behinderten- und Jugendhilfe zuständigen Kommunalverband — die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Auto. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Rollstuhlfahrerin brauche keinen Wagen. Fahrten zum Arzt und zu Therapien müsse die Krankenkasse finanzieren, für andere Wege könne die Frau öffentliche Verkehrsmittel und den Behindertenfahrdienst nützen.

Mit dieser Auskunft gab sich die Behinderte nicht zufrieden und zog vor Gericht. Das Sozialgericht Detmold gab ihr Recht: Der Landschaftsverband müsse die Kosten für ein gebrauchtes Auto und den behindertengerechten Umbau übernehmen (S 11 SO 255/18). Eingliederungshilfe für körperlich Behinderte solle die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern, die Begegnung mit anderen Menschen und eine angemessene Lebensführung.

Um diesen Zweck im konkreten Fall zu erreichen, sei der Kauf eines Wagens geeignet und notwendig. Auf den öffentlichen Personenverkehr könne der Landschaftsverband die Antragstellerin nicht verweisen: Der sei an ihrem kleinen Wohnort quasi nicht existent. Dort gebe es nur einen Taxibus und der sei weder barrierefrei, noch könne er Rollstühle transportieren.

Für den Behindertenfahrdienst zahle der Landkreis nur 100 Euro pro Monat und Person. Dieser Betrag decke den Bedarf der Mutter nicht, die täglich ein Auto für Schulfahrten benötige. Zudem müsste sie Fahrten mit dem Fahrdienst immer frühzeitig anmelden und feste Uhrzeiten vereinbaren. Wer Schulkinder betreue, sei aber auf Flexibilität angewiesen.

Auch der Wunsch der Rollstuhlfahrerin, mit den Kindern auf dem Land auch Freizeitaktivitäten durchführen zu können, sei verständlich. Mehr noch: Behinderte Eltern hätten einen Anspruch darauf, im Rahmen der Eingliederungshilfe bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt zu werden.

Streit um Sozialversicherungsbeiträge

Landwirt werkelt nebenbei auf dem Bau: als selbständiger Unternehmer oder als Arbeitnehmer?

Der gelernte Maurermeister führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, hat aber seit 1996 auch ein Gewerbe als Maurer angemeldet. Nach mündlicher Absprache erfüllte er viele Jahre lang für einen Bauunternehmer Handwerksaufträge: nicht kontinuierlich, aber immer wieder. Bei einer Betriebsprüfung im Bauunternehmen fiel das dem Prüfer auf.

Die Deutsche Rentenversicherung sah die Tätigkeit des Landwirts und Maurers als abhängige Beschäftigung an und forderte nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 30.000 Euro. Das Sozialgericht gab ihr Recht, doch das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart hob das Urteil der Vorinstanz auf (L 7 BA 3027/18).

Die Deutsche Rentenversicherung habe den Fall ziemlich voreingenommen auf das Ergebnis "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" hin geprüft, beanstandete das LSG. Zwar würden solche Tätigkeiten auf dem Bau meistens von abhängig Beschäftigten ausgeführt. Das allein reiche aber nicht aus, um die langjährige Zusammenarbeit zwischen dem Maurer und dem Bauunternehmen als abhängige Beschäftigung einzustufen. Vieles spreche hier für eine selbständige Tätigkeit.

Arbeitnehmer seien in einen fremden Betrieb eingegliedert und an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden, was die Zeit, die Dauer, den Ort und die Art der Ausführung ihrer Arbeiten angehe. Arbeitnehmer seien verpflichtet, ihre vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Maurermeister habe jedoch einzelne Aufträge ablehnen können und das auch vielfach getan, wenn ihn sein landwirtschaftlicher Betrieb beanspruchte. Das sei mit abhängiger Beschäftigung unvereinbar.

Wenn im Rahmen einer lang andauernden, aber unregelmäßigen Zusammenarbeit ein Ablehnungsrecht des Auftragnehmers bestehe, sei jeder einzelne Auftrag extra zu prüfen. Nach Ansicht des LSG überwogen aber insgesamt die Anhaltspunkte dafür, dass der Maurer selbständig arbeitete: Er habe immer klar umrissene Spezialaufträge ausgeführt. Abgesehen von Sachzwängen, die durch den Stand des jeweiligen Bauvorhabens entstanden, habe der Auftragnehmer weitgehend frei bestimmt, wann und wie er seine Aufträge erfüllte.

Schwiegersöhne leihen Hilfeempfängerin ein Auto

Das Sozialamt will deshalb der Sozialhilfeempfängerin die Unterstützung kürzen

Die Schwiegersöhne einer Sozialhilfeempfängerin überließen der Frau einen Wagen zur ständigen Nutzung und übernahmen zusätzlich die laufenden Betriebskosten. Darauf reagierte das Sozialamt, indem es die monatliche Hilfe kürzte.

Begründung: Die staatliche Unterstützung schließe auch Fahrtkosten ein, das Auto decke nun aber bereits ihren "Mobilitätsbedarf". Außerdem sei der Besitz eines Fahrzeugs als Vermögen anzusehen, aus dem die Frau (z.B. durch Vermietung) Kapital schlagen könne. Nach dem Gesetz sei daher die monatliche Unterstützung weiter zu kürzen.

Dagegen wehrte sich die Hilfeempfängerin mit Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg war mit dieser Maßnahme des Sozialamts nicht einverstanden (OVG Bs IV 196/94). Der Besitz eines Wagens könne zwar manchmal ein Indiz dafür sein, dass ein Hilfeempfänger Einnahmen verschweige. Denn von der Sozialhilfe seien die laufenden Kosten eines Kfz kaum zu bestreiten. In diesem Fall sei jedoch hinreichend geklärt, dass die Schwiegersöhne die Kosten übernehmen.

Das Sozialamt dürfe von der Sozialhilfe nur den monatlichen Pauschalbetrag für Fahrtkosten abziehen, also 23 DM pro Monat. Weiter dürfe es die monatliche Hilfe nicht herabsetzen. Der Besitz des Fahrzeugs stelle kein zusätzliches Vermögen dar.

Auf dem Arbeitsweg verunglückt

Umfährt ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg einen Stau unnötig weit, ist er nicht mehr gesetzlich unfallversichert

Der damals 17 Jahre alte Auszubildende zum Metallbauer fuhr jeden Tag mit dem Motorrad zu seinem Ausbildungsbetrieb und zurück nach Hause. Im April 2017 verunglückte er auf dem Heimweg, weil ihm ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm. Der Lehrling verletzte sich bei dem Zusammenstoß an den Füßen und am rechten Handgelenk. Vom Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Versicherung erhielt er Schadenersatz.

Sein Antrag auf Leistungen von der Berufsgenossenschaft blieb jedoch erfolglos. Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte den Crash nicht als so genannten Wegeunfall. Im Prinzip seien auch Auszubildende auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte gesetzlich unfallversichert, so die Berufsgenossenschaft. Doch hier habe sich der Auszubildende vom direkten Arbeitsweg 1,4 Kilometer entfernt gehabt, als sich der Unfall ereignete.

Die Klage des Motorradfahrers gegen die Berufsgenossenschaft scheiterte beim Sozialgericht Osnabrück (S 19 U 251/17). Vergeblich berief er sich darauf, dass sich am Unfalltag auf der Autobahn der Verkehr staute, was zu erheblichem Rückstau auch auf anderen Straßen geführt habe. Er sei daher verkehrsbedingt einen Bogen gefahren, um am Stau vorbei nach Hause zu kommen.

Auf der A 30 habe es in der Tat einen Stau gegeben, bestätigte das Sozialgericht. Trotzdem sei es unverständlich, welchen Weg der Auszubildende gewählt habe. 550 Meter vor seiner Wohnung sei er vom direkten Heimweg abgewichen. Von diesem Punkt aus habe er bis zur Unfallstelle 1,4 Kilometer zurückgelegt.

Damit habe er einen "Bogen gefahren", der ca. acht Mal so lang war wie der restliche direkte Heimweg von 550 Metern. Das sei mit dem Stau allein nicht zu begründen. Der Umweg sei so groß gewesen, dass von einem Unfall auf dem (versicherten) Heimweg des Auszubildenden von der Arbeitsstätte zur Wohnung nicht mehr die Rede sein könne.

Sparkonten für die Enkel angelegt

Der Sozialhilfeträger kann das Geld von den Beschenkten zurückfordern, wenn die Oma pflegebedürftig wird

Für ihre beiden Enkel hatte eine Großmutter je ein Sparkonto eröffnet. Elf bzw. neun Jahre lang zahlte sie jeden Monat auf diese Konten je 50 Euro ein, um für die Enkel eine Starthilfe für Studium oder Beruf anzusparen. Die Großmutter lebte von ca. 1.250 Euro Rente. Als sie für Medikamente und Behandlungen mehr Geld brauchte, stoppte sie die Zahlungen. Schließlich musste die Seniorin vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht werden.

Den Kostenanteil für das Heim konnte sie jedoch nicht mit eigenen Mitteln finanzieren. Der Sozialhilfeträger sprang ein und verklagte gleichzeitig die Enkel auf Rückzahlung der geschenkten Beträge. In der ersten Instanz ohne Erfolg: Das Landgericht hielt die Zahlungen auf die Sparkonten für so genannte "Anstandsschenkungen", die nicht zurückgefordert werden dürfen. Gemeint sind Geschenke, mit denen der Schenker einer "sittlichen Pflicht" entsprochen hat oder dem, "was sich gehört".

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Sozialhilfeträger Berufung ein und setzte sich beim Oberlandesgericht Celle durch (6 U 76/19). Die Zahlungen auf die Sparkonten stellten weder eine sittliche gebotene Pflicht dar, noch eine Schenkung, die auf moralischer Verantwortung beruhe. In diese Kategorie wären z.B. Geschenke zu bestimmten Anlässen einzuordnen, etwa an Weihnachten oder an Geburtstagen. Solche Geschenke hatten die Enkel von ihrer Großmutter zusätzlich bekommen.

Hier sei es um Kapitalaufbau gegangen und nicht um ein kleines Taschengeld oder um "dem Anstand entsprechende" Geburtstagspräsente. Angesichts der Summe der jährlich geleisteten Beträge einerseits und den finanziellen Verhältnissen der Großmutter andererseits könne von Gelegenheitsgeschenken keine Rede sein. Da die Schenkerin mittlerweile pflegebedürftig und auf Leistungen vom Sozialhilfeträger angewiesen sei, habe dieser Anspruch auf Rückzahlung. Die Enkel müssten die Guthaben auf den Sparkonten herausgeben.

Wer bekommt die Rente?

Verstorbener Ehemann hinterlässt zwei Witwen

Eine Ehefrau erhielt nach dem Tod ihres Mannes Witwenrente. Kurze Zeit später bekam sie allerdings Post von der Rentenversicherung: Sie teilte mit, ein weiterer Antrag auf Hinterbliebenenrente sei gestellt worden. Es stellte sich heraus, dass der Mann zweimal gültig verheiratet gewesen war. Keine Ehe war geschieden oder durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden.

Die Versicherung teilte die Rente auf die beiden Ehefrauen auf, wobei diejenige, die länger verheiratet gewesen war, den größeren Teil bekommen sollte. Damit waren beide Witwen nicht zufrieden und zogen vor Gericht. Das Bundessozialgericht bestätigte jedoch die Auffassung der Versicherung (5 RJ 72/92).

Da beide Ehen rechtsgültig gewesen seien, hätten beide Frauen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Betrag sei entsprechend der Dauer der Ehen aufzuteilen. Deswegen erhalte die Ehefrau mehr, die zuerst geheiratet habe, auch wenn die zweite Ehefrau bis zuletzt mit dem Ehemann zusammengelebt haben sollte. Die Witwenrente hänge nämlich allein von der Dauer einer gültigen Ehe ab.