Die Lendenwirbelsäule des 1952 geborenen Rentners ist schwer ramponiert. Von 1975 bis 1991 fuhr der Mann als Berufskraftfahrer Lastwagen über unebene Landstraßen in Kasachstan. Nach der Einreise in Deutschland arbeitete der anerkannte Heimatvertriebene in einer Gießerei, als Lagerarbeiter und Betonfertigteilbauer. Seit 2008 bezieht er Erwerbsminderungsrente. Bei der Berufsgenossenschaft beantragte er die Anerkennung der LWS-Erkrankung als Berufskrankheit, um weitere Leistungen zu bekommen.
Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, ist auch für Berufskrankheiten zuständig. Sie lehnte es allerdings ab, den Wirbelsäulenschaden des ehemaligen Arbeiters als Berufskrankheit anzuerkennen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der berufsbedingten Belastung und der Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) sei nicht hinreichend wahrscheinlich, behauptete sie.
Das Landessozialgericht Hessen wies diesen Einwand zurück (L 3 U 70/19). Die von der Berufsgenossenschaft erstellte Liste der Berufskrankheiten enthalte zwei Varianten von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule: Zum einen Schäden, die durch das Tragen schwerer Lasten verursacht wurden (Nr. 2108).
Zum anderen Schäden, die dadurch entstanden, dass die LWS eines Arbeitnehmers durch Ganzkörperschwingungen überdurchschnittlich belastet wurde (Nr. 2110). Insbesondere beim Fahren älterer Laster oder Traktoren wirkten starke Vibrationen auf den gesamten Körper ein.
Die Unterscheidung sei sinnvoll, weil der LWS-Erkrankung unterschiedliche Ursachen zugrunde liegen könnten. Im konkreten Fall sei die Kombination von zwei sehr intensiven Arten der Belastung für den erheblichen Wirbelsäulenschaden ausschlaggebend gewesen. Sie seien daher nebeneinander anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft müsse nun bewerten, in welchem Ausmaß der Wirbelsäulenschaden die Erwerbsfähigkeit des Ex-Arbeitnehmers beeinträchtige.