Eine alleinstehende berufstätige Mutter brachte ihren Sohn regelmäßig am Nachmittag bei der Großmutter unter. Als Gegenleistung für die Betreuung an Werktagen bekam die Oma von ihrer Tochter monatlich 400 DM plus Verpflegungskosten. Eines Tages verletzte sich die Betreuerin, als sie den Enkel vom Kindergarten abholen wollte.
Sie verlangte von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung, weil es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der Unfallversicherung, wies die Forderung zurück: Hier gehe es um eine private Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter. Von einer "arbeitnehmerähnlichen" Beschäftigung könne hier keine Rede sein, daher müsse die Unfallversicherung nicht einspringen. Doch das Bundessozialgericht entschied den Streit zu Gunsten der Großmutter (2 RV 24/93).
Da sie das Kind täglich betreut und dafür auch Geld erhalten habe, sei zwischen der Großmutter und der Mutter des Kindes ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Deshalb habe die Oma Anspruch auf Versicherungsschutz, wie er auch einem Kindermädchen oder einer Tagesmutter zustehe. Zwar sei es heutzutage üblich, dass Großeltern gelegentlich auf die Enkelkinder aufpassten. Eine allumfassende tägliche Betreuung sprenge aber den Rahmen einer kleinen Gefälligkeit unter Familienangehörigen.