Der früher obdachlose Mann zog im Sommer 2007 in ein Ein-Zimmer-Apartment (17 qm). Er bezieht Leistungen zur Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch II. Für die Erstausstattung seiner kleinen Wohnung beantragte er Zuschüsse, u.a. für ein Fernsehgerät. Die Sozialbehörde bewilligte für Möbel und Gardinen einen Zuschuss von ca. 700 Euro. Leistungen für ein Fernsehgerät lehnte sie ab.
Der Hilfeempfänger klagte zunächst mit Erfolg gegen den negativen Bescheid, zog aber dann beim Bundessozialgericht den Kürzeren (B 14 AS 75/10 R). Zur Erstausstattung einer Wohnung gehörten nur Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte, die für eine "geordnete Haushaltsführung" notwendig seien, erklärten die Bundesrichter. Damit Hilfsbedürftige menschenwürdig wohnen könnten.
Wenn einem Hilfeempfänger entsprechende Gegenstände fehlten, müsse ihm die Sozialbehörde zusätzlich zu den laufenden Leistungen einen Zuschuss bewilligen. Ein Fernseher sei aber kein Haushaltsgerät.
Fernsehen sei zwar ein "elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten". Doch Hilfeempfänger müssten ihr Bedürfnis nach Information und Unterhaltung in der Freizeit prinzipiell mit dem Betrag decken, der ihnen als Regelleistung monatlich überwiesen werde. Für den Kauf eines Fernsehgeräts gebe es allenfalls ein Darlehen.