Soziale Sicherung

Kein Zuschuss für ein Fernsehgerät

Hilfeempfänger hat nur Anspruch auf "Erstausstattung einer Wohnung"

Der früher obdachlose Mann zog im Sommer 2007 in ein Ein-Zimmer-Apartment (17 qm). Er bezieht Leistungen zur Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch II. Für die Erstausstattung seiner kleinen Wohnung beantragte er Zuschüsse, u.a. für ein Fernsehgerät. Die Sozialbehörde bewilligte für Möbel und Gardinen einen Zuschuss von ca. 700 Euro. Leistungen für ein Fernsehgerät lehnte sie ab.

Der Hilfeempfänger klagte zunächst mit Erfolg gegen den negativen Bescheid, zog aber dann beim Bundessozialgericht den Kürzeren (B 14 AS 75/10 R). Zur Erstausstattung einer Wohnung gehörten nur Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte, die für eine "geordnete Haushaltsführung" notwendig seien, erklärten die Bundesrichter. Damit Hilfsbedürftige menschenwürdig wohnen könnten.

Wenn einem Hilfeempfänger entsprechende Gegenstände fehlten, müsse ihm die Sozialbehörde zusätzlich zu den laufenden Leistungen einen Zuschuss bewilligen. Ein Fernseher sei aber kein Haushaltsgerät.

Fernsehen sei zwar ein "elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten". Doch Hilfeempfänger müssten ihr Bedürfnis nach Information und Unterhaltung in der Freizeit prinzipiell mit dem Betrag decken, der ihnen als Regelleistung monatlich überwiesen werde. Für den Kauf eines Fernsehgeräts gebe es allenfalls ein Darlehen.

Konto wegen Mietrückstands gepfändet

Für Hilfeempfänger gilt nicht automatisch Kontoschutz gegen Pfändung

Eine betagte Mieterin war mit der Miete in Rückstand. Die Vermieterin verklagte sie auf Zahlung. Im Prozess bestritt die Mieterin jeden Zahlungsrückstand: Sie habe vielmehr wegen eines Mietmangels berechtigt die Miete gekürzt. Doch die Mieterin verlor den Rechtsstreit. Die Vermieterin setzte einen Pfändungsbeschluss durch.

Nun beantragte die Mieterin, ihr die Pfändung zu ersparen, weil das für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Denn sie beziehe neben einer niedrigen Rente nur Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus habe sie die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abgegeben und somit ihre Zahlungsunfähigkeit dokumentiert.

Damit konnte die alte Frau das Landgericht Frankfurt nicht erweichen (2-17 T 16/10). Kontoschutz gegen eine Pfändung gebe es nur ausnahmsweise. Nicht bei jedem Hilfeempfänger sei gleich ein Härtefall anzunehmen - nicht einmal, wenn eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.

Die Vermieterin vermute nicht ohne Grund, dass die Mieterin noch über den Betrag verfügen könnte, um den sie die Miete gemindert habe - unberechtigt und gegen den Widerspruch der Vermieterin. Wenn das zutreffen sollte, stehe der Vermieterin dieser Betrag zu.

Ex-Mann rast in Blumenstand

Ist die Amokfahrt als Arbeitsunfall der verletzten Floristin zu bewerten?

Nach einem Arbeitsunfall muss die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die Folgen aufkommen. Was als Arbeitsunfall einzustufen ist, darüber wird häufig gestritten. Das Sozialgericht musste sich unlängst mit einem außergewöhnlichen Fall befassen.

Der geschiedene Ehemann einer Blumenhändlerin attackierte seine zweite Ehefrau mit einem Messer. Anschließend raste er mit einem geliehenen Kleintransporter in den Blumenstand der ersten Ehefrau und verletzte sie lebensgefährlich. Den Polizisten sagte er, er habe Selbstmord begehen wollen. In der Untersuchungshaft brachte er sich tatsächlich um.

Da die Berufsgenossenschaft der Floristin den Versicherungsschutz verweigerte, kam es zum Rechtsstreit. Im Prinzip stehe sie als Unternehmerin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein Anschlag bzw. Überfall am Arbeitsplatz stattfinde, betonte das Sozialgericht Berlin (S 25 U 406/10). Dieser Schutz entfalle nur, wenn das Motiv des Täters ausschließlich privater Natur sei. So eindeutig, wie es zunächst erscheine, sei das hier aber nicht.

Zwar habe der Mann der Ex-Frau ein paar Drohbriefe geschickt, doch persönlichen Kontakt habe es seit der Scheidung vor acht Jahren nicht gegeben - auch nicht zu den Kindern. Private Rache als Motiv stehe also keineswegs fest. Ein berufsbezogenes Motiv für die Amokfahrt könnte die Wut des Mannes darüber gewesen sein, dass er seinen (vor der Scheidung in der Nähe betriebenen) Blumenstand hatte aufgeben müssen, während der Stand seiner Ex-Frau gut lief.

Der Mann lebte von einer kleinen Rente: Neid auf den beruflichen Erfolg der Ex-Frau könnte ihn angetrieben haben - und Groll wegen einer Strafanzeige, die sie kurz nach der Scheidung wegen eines Diebstahls im Blumenstand gegen ihn erstattete. Mit dem Blumenstand habe er bei dem Anschlag ihre Existenzgrundlage verwüstet.

Es gebe also Indizien für eine Beziehungstat, aber auch Hinweise auf einen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Floristin. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten der Unfallversicherung, die ein privates Motiv hätte beweisen müssen. Das sei nicht gelungen, daher sei die Amokfahrt als Arbeitsunfall einzustufen.

Leiharbeiter bekommen kein Kurzarbeitergeld

Lohnrisiko bei mangelnder Auftragslage trägt die Leiharbeitsfirma

Eine Leiharbeitsfirma beantragte Kurzarbeitergeld für 100 Arbeitnehmer, die regelmäßig in einem Automobilkonzern eingesetzt worden waren: Zuerst seien streikbedingt Arbeitstage ausgefallen. Dann hätten Konzern und Betriebsrat vereinbart, Kurzarbeit einzuführen.

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab: "Normale" Arbeitnehmer hätten bei Arbeitsausfall Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das gelte aber nicht für die Arbeitnehmer eines Leiharbeitsunternehmens, das ihren Lohn auch zahlen müsse, wenn es sie nicht verleihen könne.

Ohne Erfolg argumentierte die Leiharbeitsfirma, ihre Arbeitnehmer seien ebenso in die Betriebsabläufe des Konzerns integriert wie die Stammbelegschaft. Arbeitsausfall sei für Leiharbeiter "branchenüblich" und werde nicht durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen, urteilte das Landessozialgericht Hessen (L 7 AL 21/08).

Wenn sie längerfristig einen Teil der Stammbelegschaft bei einem entleihenden Konzern ersetzten - und deshalb nicht kurzfristig in anderen Unternehmen einsetzbar seien -, erhöhe sich zwar das Beschäftigungsrisiko für die Leiharbeitsfirma. Es komme aber nicht in Frage, dieses Risiko auf die Allgemeinheit abzuwälzen, die für Kurzarbeitergeld aufkommen müsste.

Stalking ist kein tätlicher Angriff

Frau wird zum psychischen Wrack, doch Opfer- entschädigung steht ihr nicht zu

Eine mittlerweile 60 Jahre alte Frau lebte 2001 einige Monate mit einem alkoholkranken Mann zusammen. Als sie die Beziehung beendete, begann eine Art Horrortrip: Er stellte ihr zwei Jahre lang nach, bedrohte sie und Familienangehörige. Der Ex-Freund rief sie rund um die Uhr an, schickte SMS, Briefe, Postkarten. Einige Male rief er missbräuchlich Polizei, Notarzt oder Feuerwehr zu ihrer Wohnung.

Der Mann gab nicht auf, bis er schließlich - wegen Bedrohung und weil er das Verbot, sich der Frau zu nähern, ignoriert hatte - zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gewalt hatte er zwar nicht angewandt, nur angedroht. Doch seine Nachstellungen ruinierten die Gesundheit der Frau, die zwei Mal vergeblich umgezogen war, um ihm zu entgehen.

Sie erkrankte an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Erschöpfung, Angst, Konzentrations- und Schlafstörungen). Als Schwerbehinderte wurde sie anerkannt, doch Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragte die Frau vergebens. Das setze einen tätlichen Angriff voraus, so das Bundessozialgericht (B 9 VG 2/10 R).

Der Straftatbestand des Stalking - beharrliche Nachstellungen gegen den Willen des "Adressaten" - sei nicht generell als tätlicher Angriff zu werten. Grundsätzlich setze das Opferentschädigungsgesetz direkte Gewaltanwendung voraus, also Gefahr für Leib oder Leben des Opfers. Drohungen mit Gewalt seien allenfalls dann als tätlicher Angriff anzusehen, wenn Gewaltanwendung unmittelbar bevorstehe. Psychoterror falle nicht darunter.

Ein Kinderzimmer für zwei Kleinkinder:

Das macht einen Umzug von Hartz-IV-Empfängern nicht "erforderlich"

Die Eltern beziehen Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz-IV-Leistungen). 2010 beantragten sie beim kommunalen Jobcenter die Genehmigung zum Umzug in eine neun Quadratmeter größere Wohnung mit vier Zimmern. Bisher bewohnte das Paar mit zwei Kindern eine Drei-Zimmer-Wohnung (Kosten für Unterkunft und Heizung: 460 Euro). Der vierjährige Sohn und das noch nicht ganz zwei Jahre alte Mädchen schliefen in einem Kinderzimmer mit zwölf Quadratmetern.

Die Miete der Wohnung, die die Eltern in Aussicht hatten, war zwar mit 541 Euro im Rahmen dessen, was für Hilfeempfänger als "angemessen" gilt. Doch das genügt nicht, erklärte das Jobcenter: Darüber hinaus müsse der Umzug "notwendig" sein und das sei hier nicht der Fall. Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, müsse die Sozialbehörde den Mehrbetrag nicht finanzieren.

Die Beschwerde der Hartz-IV-Empfänger gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters scheiterte beim Landessozialgericht Sachsen (L 7 AS 753/10 B ER). Die Antragsteller hätten den Umzug nicht nachvollziehbar begründet, so das Gericht. Nicht jedes Baby benötige ein eigenes Zimmer. Dass zwei Kleinkinder "unterschiedliche Schlaf- und Wachrhythmen hätten und sich gegenseitig beim Schlafen störten", komme vor.

Das seien die üblichen Lebensumstände, die jede Familie mit zwei Kindern bewältigen müsse. Dass sich zwei Kinder im Vorschulalter ein Kinderzimmer teilten, sei üblich und im Normalfall zumutbar. Durch eine geschickte Möblierung könnten die Eltern den Bedürfnissen beider Kinder Rechnung tragen. Wenn der Unterkunftsbedarf von Hilfeempfängern bereits angemessen gedeckt sei, hätten sie keinen Anspruch auf die Übernahme höherer Unterkunftskosten.

Rentnerin erhielt Sozialhilfe ...

... hatte früher aber die Tochter beschenkt: Sozialhilfeträger fordert Geld

1994 hatte die Mutter der Tochter ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen. Für Arbeiten am Haus schenkte sie ihr später Bares, einmal 7.500 Euro, einmal 5.500 Euro. Als die Mutter 2006 in ein Pflegeheim umziehen musste, reichte ihre Rente nicht, um die Heimkosten zu decken. Da sie kein Erspartes mehr hatte, sprang die Sozialhilfe ein.

Nach dem Tod der Rentnerin forderte der Sozialhilfeträger von der Tochter 12.000 Euro: Wenn ein Schenker verarme, könne er/sie das Geschenk vom Beschenkten zurückfordern. Und so lägen die Dinge hier. Die verstorbene Mutter hätte Anspruch auf Rückzahlung gehabt, dieser Anspruch sei auf den Sozialhilfeträger übergegangen.

Das geschenkte Geld sei für die ganze Familie gedacht gewesen, konterte die Tochter, für Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke einige Jahre im Voraus. Außerdem habe sie nicht so viel flüssig und geriete selbst in Not, wenn sie eine so hohe Summe aufbringen müsste. Doch das Landgericht Coburg nahm ihr diese Argumente nicht ab und gab dem Sozialhilfeträger Recht (13 O 784/09).

Mit den Geldgeschenken habe die Mutter ihr Kind bei der Haussanierung unterstützt, die Beträge seien für Handwerker ausgegeben worden. Dass die Tochter aber nun in finanzielle Nöte geriete, wenn sie der Sozialbehörde 12.000 Euro zahlen müsse, sei unglaubwürdig: Immerhin habe die Beschenkte das landwirtschaftliche Grundstück für mehrere 100.000 Euro verkauft.

Die verstorbene Mutter sei infolge dieser Schenkungen mittellos gewesen, habe die Unterbringung im Heim ohne ergänzende Sozialhilfe nicht finanzieren können. Deshalb könne der Sozialhilfeträger von der Tochter Ersatz für seine Leistungen verlangen.

Scheidungskind besucht den Vater

Als Bezieher von Hartz-IV-Leistungen bekommt der Junge dafür Sozialgeld

Besucht das Kind getrennt lebender Eltern, die beide Hartz-IV-Leistungen beziehen, regelmäßig tageweise den Vater, erhält es dafür anteiliges Sozialgeld, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 119/08). Als Sozialgeld werden im Sozialgesetzbuch Geldleistungen an nicht erwerbsfähige Angehörige bezeichnet, die mit Beziehern von Arbeitslosengeld II in einem Haushalt leben.

Der konkrete Fall: Ein 2002 geborener Junge lebt mit der Mutter in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft. Regelmäßig besucht er den von der Familie getrennt lebenden Vater, der auch in Essen wohnt. Der Empfänger von Arbeitslosengeld II beantragte beim Jobcenter, dem Sohn für jeden Tag, den er bei ihm verbringt, 1/30 des monatlichen Regelsatzes zu zahlen.

Jobcenter und Sozialgericht sahen keinen Anlass für zusätzliche Leistungen über den Regelsatz hinaus, das LSG dagegen schon: Wenn Kinder kontinuierlich einen umgangsberechtigten Elternteil besuchten und zwar länger als einen Tag, dann sei eine "temporäre Bedarfsgemeinschaft" anzunehmen. Der Junge sei in diesem Zeitraum hilfebedürftig, weil der Vater Arbeitslosengeld II nur für sich selbst beziehe und die Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld, noch Essen mitgebe.

Da zu Problemfällen dieser Art noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zu.

Student hilft Eltern beim Umbau

Verletzt: Familiäre Hilfeleistungen sind nicht gesetzlich unfallversichert

Der junge Mann studierte in Frankfurt, hatte seinen Erstwohnsitz aber noch immer bei den Eltern in Nordrhein-Westfalen. In den Semesterferien im Sommer 2004 half er ihnen bei Umbauarbeiten am Einfamilienhaus und verletzte sich dabei: Aus Versehen traf er mit dem Hammer ein Fingergelenk.

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung beantragte der Student Leistungen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, Gefälligkeiten unter Verwandten stünden nicht unter Versicherungsschutz. So sah es auch das Landessozialgericht Hessen und wies die Zahlungsklage des Verletzten gegen die Unfallkasse ab (L 3 U 90/09).

Ausnahmsweise könnten auch Tätigkeiten, die jemand "ähnlich wie ein Arbeitnehmer" - nur ohne Entgelt - ausführe, versichert sein. Das gelte aber nicht für "geradezu selbstverständliche Hilfsdienste" unter engen Angehörigen oder Freunden.

In Eltern-Kind-Beziehungen seien solche Gefälligkeiten üblich, auch wenn die Kinder volljährig seien und nicht mehr ständig zu Hause wohnten. Die Familie habe das Eigenheim selbst umgebaut, um Kosten zu sparen. Dabei konnten die Eltern die Unterstützung des Sohnes erwarten, zumal sie ihn finanziell unterstützten und ihm im Haus nach wie vor kostenlos Unterkunft gewährten.

Misshandelte Ehefrau

Nach der Flucht des verurteilten Täters erkrankt sie vor Angst: Opferentschädigung?

Von ihrem geschiedenen Ehemann wurde eine Frau aus Eifersucht schwer misshandelt, mit dem Tod bedroht und erst "in letzter Minute" von der Polizei gerettet. Zunächst gelang es der Mutter von zwei Kindern, wieder auf die Beine zu kommen. Die Industriekauffrau verdrängte tendenziell das Trauma und machte sich beruflich selbständig.

Doch dann kam der Rückschlag: Der wegen des Angriffs rechtskräftig zu Gefängnis verurteilte Ex-Mann floh vor dem Haftantritt. Als die Frau davon erfuhr, brach sie zusammen. Aus Angst entwickelte sie eine schwere Depression. Die jetzt 46-jährige Frau kann wegen der posttraumatischen Belastungsstörung (mit Folgen wie Gewichtsverlust, Infektanfälligkeit, Erschöpfung und Schlaflosigkeit) nicht mehr ganztags arbeiten, lebt von Minijobs und Hartz-IV-Leistungen.

Der Antrag auf eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz wurde vom Landesversorgungsamt Hessen abgelehnt: Die Gesundheitsschäden seien durch die Flucht des Ehemannes und nicht durch die Gewalttat ausgelöst worden. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Dem widersprach das Landessozialgericht Hessen (L 4 VE 14/10).

Die Flucht des Täters vor Beginn der Gefängnisstrafe sei von der ursprünglichen Tat nicht zu trennen. Dass das Opfer deshalb zunehmend unter Angstzuständen und Depression leide, weil es eine erneute Begegnung und Wiederholung der Aggression fürchte, sei eine nachvollziehbare Folge, die kausal auf die Gewalttat zurückzuführen sei. Daher sei der Frau eine Beschädigtenrente zu zahlen.

Ehepaar hat unentgeltliches Wohnrecht

Sozialhilfeempfänger beantragen trotzdem die Übernahme von Unterkunftskosten

Das Ehepaar bezog Sozialhilfe, der Sohn studierte. Als die Großmutter starb, vererbte sie ihm ein kleines Häuschen. Laut ihrem Testament sollten die Tochter und deren Ehemann darin bis ans Lebensende umsonst wohnen. Trotzdem beantragte die Tochter, dass die zuständige Sozialbehörde als "Hilfe zum Lebensunterhalt" die Miete übernimmt.

Das unentgeltliche Wohnrecht verschwieg die Frau. Sie legte einen Mietvertrag vor, den sie mit ihrem Sohn geschlossen hatte. Als die Sache mit dem Wohnrecht aufflog, erklärte die Antragstellerin ungerührt, der studierende Sohn habe doch kein Einkommen. Er könne es sich nicht leisten, das Haus instandzuhalten. Daher sei er auf Miete angewiesen.

Mit diesem Argument kam die Hilfeempfängerin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht durch (L 12 AS 4387/10). Der Mietvertrag mit dem Sohn sei nur geschlossen worden, um weitere Sozialleistungen zu erhalten, stellte das Gericht fest. So ein Vertrag zum Schaden des Sozialhilfeträgers verstoße gegen die guten Sitten und sei nichtig.

Gemäß dem Testament der Großmutter sei der Sohn als Hauseigentümer verpflichtet, die Eltern umsonst im Haus wohnen zu lassen. Die Hilfeempfänger hätten aufgrund dieses Wohnrechts keinen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten. Beim Abschluss des Vertrags hätten die "Mieter" gewusst, dass sie selbst keine Miete zahlen könnten. Zweck der Finte sei es gewesen, dem Sohn zu Lasten der Allgemeinheit Einkommen zu verschaffen.

Lebensgefährtin erhält keine Witwenrente

Eine Witwe als "Überlebende einer Ehe" zu definieren, ist verfassungsrechtlich korrekt

Eine 1960 geborene Frau lebte etwa 16 Jahre mit ihrem Lebensgefährten zusammen bis zu dessen Tod 2004. Das Paar hat eine gemeinsame Tochter. 2004 schloss es in Frankreich eine Ehe nach buddhistischem Zen-Ritus. Angeblich war auch eine standesamtliche Heirat 2005 geplant. Nach dem Tod des Mannes beantragte die Frau im Dezember 2004 beim Rentenversicherungsträger Witwenrente.

Der Antrag wurde abgelehnt, weil sie keine Witwe war. Die Sozialgerichte wiesen die dagegen gerichtete Klage ab. Nun erhob die Frau Verfassungsbeschwerde: Die Gerichte legten den Begriff "Witwe" in einer viel zu engen, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Weise aus, kritisierte sie. Doch auch vom Bundesverfassungsgericht erhielt sie die gleiche Auskunft (1 BvR 1883/10).

Wie die Sozialgerichte eine "Witwe" definierten - als "Überlebende" einer zivilrechtlich wirksam geschlossenen Ehe -, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Bundesrichter. Der Gesetzgeber dürfe die Ehe gegenüber anderen Lebensformen begünstigen: Schließlich stehe sie ausdrücklich unter dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 6 I GG).

Das gelte vor allem im Verhältnis der Ehe zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Im Falle der Auflösung einer Ehe durch den Tod eines Partners dürfe der Gesetzgeber den überlebenden Partner besser stellen als Personen, die in einer weniger verbindlichen Paarbeziehung zusammenlebten. Wer nicht heirate, erhalte von der gesetzlichen Rentenversicherung keine Hinterbliebenenrente.

Wie viele Quadratmeter Wohnfläche …

… stehen einem Single und Hartz-IV-Empfänger in Nordrhein-Westfalen zu?

Das zuständige Jobcenter bewilligte 2010 einem alleinstehenden Empfänger von Hartz-IV-Leistungen nur Miete und Nebenkosten für eine Unterkunft mit einer Wohnfläche von 45 Quadratmetern. Das war der Höchstwert für Alleinstehende (laut der alten Fassung einer Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen). Doch die Wohnung des Antragstellers war etwas größer. Mit Erfolg wandte sich der Hilfeempfänger an die Sozialgerichte.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien die aktuell gültigen landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgeblich, erklärte das Landessozialgericht Hessen (L 19 AS 2202/10). Das bedeute: Wenn es um die angemessene Wohnfläche gehe (im unteren Segment der Mieten, auf das Hartz-IV-Empfänger Anspruch haben), sei an die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen. Demnach sei für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 Quadratmetern angemessen.

Berliner zieht zum Partner nach München

In Berlin Job gekündigt: Jobcenter darf ihm deswegen nicht das Arbeitslosengeld sperren

Wieder ein Schritt in Richtung Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften: Kündigt einer der Partner sein Arbeitsverhältnis, um zum Partner in eine andere Stadt zu ziehen, darf ihm deshalb nicht das Arbeitslosengeld gesperrt werden, entschied das Sozialgericht München (S 57 AL 816/08).

Der konkrete Fall: Nach fünf Jahren Arbeit am Empfang eines Berliner Hotels kündigte der Rezeptionist das Arbeitsverhältnis. Denn sein Freund, mit dem er in Berlin schon einige Jahre zusammengelebt hatte, musste aus beruflichen Gründen nach München ziehen. Eine Trennung kam für den Hotel-Angestellten nicht in Frage, also zog er ebenfalls um.

In München fand er nicht gleich eine Arbeitsstelle. Der Mann meldete sich beim Jobcenter arbeitslos. Doch Geld sah er erst mal nicht: Die Behörde sperrte für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld, weil er freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgegeben und so selbst die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Ein wichtiger Grund dafür sei nicht erkennbar …

Gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters klagte der Neu-Münchner und pochte auf Gleichbehandlung: Bei Partnerschaften zwischen Mann und Frau werde es regelmäßig als akzeptabler Grund für eine Kündigung anerkannt, wenn jemand zum Partner ziehen wolle. Da werde keine Sperre verhängt.

Das Sozialgericht München gab dem Mann in diesem Punkt Recht: Wer wegen des Nachzugs zum gleichgeschlechtlichen Partner kündige, gegen den dürfe keine Arbeitslosengeld-Sperre verhängt werden. Ob ein "wichtiger Grund" vorliege oder nicht, dürfe nicht von der sexuellen Orientierung abhängen, das wäre willkürlich. Ausschlaggebend sei die Intensität der Beziehung: Und die sei hier durchaus mit einer Ehe vergleichbar.

Trotzdem wurde die Klage des ehemaligen Hotelangestellten abgewiesen: Weil er nicht alle "zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um Arbeitslosigkeit infolge des Umzugs" abzuwenden. Er hätte rechtzeitig - d.h. vor der Kündigung im Hotel - das Arbeitsamt einschalten und sich schon von Berlin aus intensiv um Arbeit in München bemühen müssen.

"Brief-Cup" des FC Deutsche Post

Richtet der Arbeitgeber ein Fußballturnier aus, stellt die Verletzung eines Spielers einen Dienstunfall dar

Im Frühjahr 2010 nahm ein Paketzusteller aus dem Raum Koblenz an einem Vorrundenfußballspiel des "Brief-Cups" des FC Deutsche Post teil. Diesen Wettbewerb organisiert die Deutsche Post jedes Jahr für Mitarbeiter. Der Paketzusteller hatte Pech und zog sich bei einem Sturz einen Bänderriss in der rechten Schulter zu.

Vergeblich beantragte der Postbeamte beim Dienstherrn - für verbeamtete Postler ist das noch die Bundesrepublik Deutschland -, den Sportunfall als Dienstunfall anzuerkennen (und damit Leistungen der Unfallfürsorge zu gewähren). Das wurde abgelehnt. Doch seine Klage gegen die Bundesrepublik hatte beim Verwaltungsgericht Trier Erfolg (1 K 283/11.TR).

Das Fußballturnier stelle eine dienstliche Veranstaltung dar, so die Richter. Die zuständigen Dienstvorgesetzten billigten die Teilnahme nicht nur: Der Wettbewerb sei ein Projekt der Deutschen Post, das in ihrem Interesse die Mitarbeiter motivieren solle. Die Post-Mitarbeiter sollten so "gemeinschaftlich im Sinne der Marke den Zusammenhalt ... und die Identifikation mit dem Unternehmen leben".

Die Deutsche Post organisiere und finanziere die Teilnahme am Turnier und gebe dessen Strukturen vor. Weder die Teilnahme am Spiel, noch der erlittene Unfall seien daher dem Privatleben des Postbeamten zuzuordnen. Diene eine Veranstaltung dienstlichen Zwecken, stehe die Teilnahme unter Unfallschutz. Daher sei die Schulterverletzung als Dienstunfall anzusehen.