Eine betagte Mieterin war mit der Miete in Rückstand. Die Vermieterin verklagte sie auf Zahlung. Im Prozess bestritt die Mieterin jeden Zahlungsrückstand: Sie habe vielmehr wegen eines Mietmangels berechtigt die Miete gekürzt. Doch die Mieterin verlor den Rechtsstreit. Die Vermieterin setzte einen Pfändungsbeschluss durch.
Nun beantragte die Mieterin, ihr die Pfändung zu ersparen, weil das für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Denn sie beziehe neben einer niedrigen Rente nur Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus habe sie die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abgegeben und somit ihre Zahlungsunfähigkeit dokumentiert.
Damit konnte die alte Frau das Landgericht Frankfurt nicht erweichen (2-17 T 16/10). Kontoschutz gegen eine Pfändung gebe es nur ausnahmsweise. Nicht bei jedem Hilfeempfänger sei gleich ein Härtefall anzunehmen - nicht einmal, wenn eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.
Die Vermieterin vermute nicht ohne Grund, dass die Mieterin noch über den Betrag verfügen könnte, um den sie die Miete gemindert habe - unberechtigt und gegen den Widerspruch der Vermieterin. Wenn das zutreffen sollte, stehe der Vermieterin dieser Betrag zu.