Eine Fahrdienstleiterin der Deutschen Bahn hört nicht mehr gut. Die Arbeitgeberin hatte mit ihr sogar schriftlich vereinbart, dass sie bei der Arbeit Hörgeräte tragen und vorsichtshalber stets Ersatzbatterien dabeihaben musste. Eines Tages fielen die Hörgeräte während der Spätschicht im Stellwerk unerwartet aus: Die Bahnmitarbeiterin musste die Batterien auswechseln. Am nächsten Tag wollte sie auf dem Weg zur Arbeit bei ihrem Hörgeräteakustiker neue Ersatzbatterien besorgen.
Vor dem Geschäft stolperte die Frau über einen Bordstein, stürzte und brach sich den Arm. Sie meldete den Sturz der "Unfallversicherung Bund und Bahn". Da ihn die Unfallversicherung nicht als Arbeitsunfall anerkannte, zog die Arbeitnehmerin vor das Sozialgericht und bekam zunächst Recht. Doch die Unfallversicherung hatte mit ihrer Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Erfolg (L 3 U 148/20).
Wer ein Arbeitsgerät oder Ersatz dafür besorge, sei beim Kauf gesetzlich unfallversichert. Denn in diesem Fall hänge der Einkauf direkt mit der beruflichen Tätigkeit zusammen, betonte das Gericht. Hörgeräte oder Brillen seien jedoch persönliche Gegenstände und zählten nicht zu den Arbeitsgeräten. Die Absprache mit der Arbeitgeberin ändere nichts daran, dass Hörgeräte in erster Linie der privaten Lebensführung dienten.
Die Arbeitgeberin habe es der Fahrdienstleiterin als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag auferlegt, im Stellwerk Hörgeräte zu tragen. Das erweitere aber nicht den Unfallversicherungsschutz in den eigentlich privaten Bereich hinein. Im Prinzip seien Arbeitnehmer ohnehin verpflichtet, "funktionsfähig" zum Dienst zu erscheinen. Werde dies zusätzlich vertraglich fixiert, begründe dies keinen zusätzlichen Unfallversicherungsschutz für Unfälle, die sich in diesem Zusammenhang ereigneten.
Da der Einkauf von Batterien für Hörgeräte regelmäßig anfalle, hätte die Versicherte in ihrer Freizeit rechtzeitig einen Vorrat anlegen sollen.