In der Schule und auf dem Schulweg stehen Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Natürlich auch beim Sportunterricht. Ob das auch beim abendlichen Training in einem Eishockeyverein gilt, musste das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entscheiden: Ein Internatsschüler hatte sich beim Vereinstraining einen Beinbruch zugezogen.
Das Internat kooperiert mit dem Sportverein und berücksichtigt bei der Organisation von Lernzeiten und schulischen Betreuungsangeboten die Trainingszeiten des Vereins. Der Schüler bezieht vom Verein ein Stipendium von 1.500 Euro monatlich für die Schule. Die Schule wirbt im Internet für sich als "Eishockeyinternat".
Trotzdem verneinte das LSG Baden-Württemberg einen Schulunfall, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen müsste (L 10 U 2662/21).
Der Versicherungsschutz der Schülerunfallversicherung erstrecke sich auf den Unterricht und die Pausen dazwischen, auf den Schulweg und auf Aktivitäten bei Schulveranstaltungen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Wenn ein Schüler jedoch beim Training in einem Sportverein verletzt werde, sei dieser Unfall nicht vom Versicherungsschutz umfasst, so das LSG.
Die Schule sei in keiner Weise für das Training verantwortlich: Die Eishalle liege nicht auf dem Internatsgelände, beim Training sei kein Schulpersonal anwesend. Dass die Schule bei der Planung ihrer eigenen Veranstaltungen terminlich die Trainings- und Wettkampftermine des Vereins berücksichtige, stelle keine Mitwirkung beim oder Einflussnahme auf das Vereinstraining dar. Ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Training sei daraus erst recht nicht abzuleiten.