Kurz vor dem Urlaub hatten die Eheleute eine Alarmanlage in ihrem Haus installieren lassen. Am Urlaubsort erreichte sie die SMS eines Nachbarn mit der Nachricht, die Anlage gebe ein Warnsignal. Sofort rief der Ehemann bei der Polizeiinspektion am Wohnort an. Die Beamten schlugen vor, das Grundstück zu kontrollieren. Dem Hausbesitzer war es recht.
Die Polizisten inspizierten das Anwesen gründlich, fanden aber weder Einbruchspuren, noch einen anderen Grund für das Auslösen der Alarmanlage. Vier Wochen später erhielt das Ehepaar Post vom Bundesland: einen Kostenbescheid über 171 Euro Gebühr für den Polizeieinsatz.
Dagegen wehrte sich der Hausbesitzer: Bevor er wegfuhr, habe er Fenster und Türen verschlossen. Warum der Alarm "losging", habe auch die Installationsfirma nicht klären können. Er habe die Polizei informiert, damit eventuelle Einbrecher gefasst würden — er habe die Beamten aber nicht aufgefordert, zu seinem Haus zu fahren.
Die Klage des Hausbesitzers gegen den Kostenbescheid scheiterte beim Verwaltungsgericht (VG) Koblenz (3 K 1063/19). Führe der Fehlalarm einer Einbruchmeldeanlage oder Brandmeldeanlage zu einem Polizeieinsatz, müsse der Besitzer des Anwesens die Gebühren dafür tragen, so das VG. Das gelte auch dann, wenn der Grund für das Auslösen der Anlage nachträglich nicht mehr geklärt werden könne.
Willkürlich sei dieses Vorgehen nicht. Schließlich diene der Polizeieinsatz nicht "nur" dazu, Straftäter zu verfolgen. Er werde vor allem im Interesse desjenigen durchgeführt, der eine Alarmanlage installiert habe, um sein Eigentum zu schützen. Dass der Hausbesitzer im konkreten Fall die Polizei nicht explizit zum Ausrücken aufgefordert habe, ändere an der Gebührenpflicht nichts. Man könne bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass er mit dem Anruf die Polizei um Schutz habe bitten wollen.