Der Kfz-Halter hatte beim TÜV die Hauptuntersuchung (HU) durchführen lassen und war anschließend mit dem Renault Clio nach Hause gekommen. Dann übernahm seine Frau den Wagen und fuhr mit einer Begleiterin auf die Oldenburger Stadtautobahn. Dort sprang in voller Fahrt plötzlich die Motorhaube hoch — die Autofahrerin sah nichts mehr. Sie schaffte es trotzdem, den Wagen auf den Seitenstreifen zu lenken und anzuhalten. Die Frauen kamen mit dem Schrecken davon.
Allerdings verursachte der Aufprall der Haube am Renault Clio Totalschaden. Der Kfz-Halter verklagte das Bundesland Niedersachsen — Dienstherr des TÜV-Prüfers — auf Schadenersatz. Vor Gericht sagte der Prüfer aus, er prüfe nach der Kontrolle des Motors regelmäßig, ob die Motorhaube richtig eingerastet sei. Das Landgericht hielt sein Verschulden nicht für belegt und wies die Klage ab. Mit Erfolg legte der Autobesitzer gegen das Urteil Berufung ein.
Laut Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Motorhaube nicht korrekt verriegelt gewesen sei, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (6 U 31/22). Der Schließmechanismus sei entfettet und total trocken gewesen, habe der Experte festgestellt: Deshalb sei das Schloss nicht richtig eingerastet. Offenkundig habe also der Prüfer nicht sichergestellt, dass die Motorhaube korrekt arretiert war, so das OLG: Eine andere Schadensursache komme nicht in Betracht. Daher müsse das Bundesland für den Schaden einstehen.
Dass der Kfz-Halter oder seine Frau nach der TÜV-Untersuchung die Motorhaube nochmals geöffnet und danach nicht richtig verschlossen hätten, könne man ausschließen. Direkt nach der HU beim TÜV hätten sie das Schloss auch nicht kontrollieren müssen: Wer sein Auto bei einer Prüfstelle untersuchen lasse, dürfe sich darauf verlassen, dass dort die Motorhaube wieder richtig arretiert werde. Mitverschulden müsse sich der Kfz-Halter daher nicht anrechnen lassen.