Sonstiges

Falschparker an der Bushaltestelle

Kurzartikel

Hat ein Autobesitzer sein Auto näher als 15 Meter an einer Bushaltestelle geparkt, muss er die Abschleppgebühr bezahlen, wenn die Berliner Verkehrsbetriebe den verkehrswidrig abgestellten Wagen abschleppen lassen. Maßnahme und Gebührenbescheid sind auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn das Auto im Haltestellenbereich niemanden behindert hat. Das reibungslose Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs habe einen hohen Stellenwert, so das Verwaltungsgericht Berlin, und die Verkehrsbetriebe erfüllten in diesem Zusammenhang "Ordnungsaufgaben".

Jobcenter muss ausnahmsweise Gasheizofen finanzieren

Kurzartikel

Haben Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, ist die Vermieterin nicht verpflichtet, den defekten, 48 Jahre alten Gasheizofen in der Mietwohnung zu ersetzen. In so einem Fall muss das Jobcenter die Kosten für Kauf und Installation eines Heizofens ausnahmsweise als "einmaligen Bedarf" anerkennen und der Mieterin entsprechenden Zuschuss bewilligen, wenn diese Grundsicherung bezieht.

Betriebskosten: Mieter sollen das Gebäude nicht mehr selbst reinigen

Kurzartikel

Mietnebenkosten müssen "wirtschaftlich" sein, andernfalls sind Mieter nicht verpflichtet, die Kosten zu bezahlen. Beauftragt die Vermieterin mit der Gebäudereinigung eine Firma, obwohl die Mieter diese seit langem zuverlässig selbst organisiert und tadellos durchgeführt haben, entspricht das nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Wenn die Vermieterin keine Umstände vortragen kann, die trotzdem den Auftrag an eine Spezialfirma erforderlich machen, ist es in so einem Fall unzulässig, die Kosten der Gebäudereinigung auf die Mieter umzulegen.

"Sonstige Betriebskosten"

Kurzartikel

Vermieter dürfen bei der Betriebskostenabrechnung nicht völlig disparate Nebenkosten - wie die Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung und der Straßenreinigung - als "sonstige Betriebskosten" in einer Position zusammenfassen. Das ist nur bei sachlich zusammenhängenden Kosten zulässig wie z.B. bei den Kosten der Sachversicherung und der Haftpflichtversicherung. Gibt es so einen engen sachlichen Zusammenhang nicht, müssen Vermieter die unter "Sonstiges" abgerechneten Kostenarten aufschlüsseln.

Sittenwidrige Schenkung?

90-Jähriger schenkt der Lebensgefährtin Grundstücke, bereut dies und beruft sich auf Geschäftsunfähigkeit

Ein 90-Jähriger, der mehrere Mietshäuser besaß, bekam 2018 eine Lungenentzündung und wurde in eine Klinik eingeliefert. Einige Jahre zuvor hatte er eine Frau kennengelernt, die seine Häuser verwaltete und sich auch um ihn persönlich kümmerte. In der Klinik erteilte ihr der Senior eine Vorsorgevollmacht. Diese Vollmacht widerrief er mit Hilfe seiner Tochter, als er auf die Intensivstation verlegt wurde.

Dieses Hin und Her setzte sich fort: Einige Tage später teilte der Mann einem Notar mit, er wolle seine Lebensgefährtin als Tochter annehmen. Im Beisein des Notars schenkte er ihr — per vorweggenommener Erbfolge — zwei seiner Grundstücke. Als die Schenkung bereits ins Grundbuch eingetragen war, widerrief der Senior die Schenkung und alle Erklärungen, die er in der Klinik zu Gunsten der Lebensgefährtin abgegeben hatte.

Er sei krankheitsbedingt geschäftsunfähig gewesen, behauptete er. Außerdem habe ihn die Partnerin unter Druck gesetzt und gedroht, ihn zu verlassen, wenn er nicht unterschreibe. Die Schenkung sei daher als sittenwidrig anzusehen. Sein Antrag, ihm die Grundstücke wieder zu übertragen, scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Köln. Mit dieser Entscheidung war jedoch der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er hob sie auf und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (X ZR 3/20).

Der alte Herr habe konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, dass er bei der Schenkung nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sein könnte: Befunde der Klinik und ein Attest zu kognitiven Einschränkungen lägen vor. Das OLG hätte dies prüfen lassen müssen, anstatt den Antrag des Klägers auf ein Sachverständigengutachten abzuweisen. Wenn es Indizien für Geschäftsunfähigkeit gebe, dürfe ein Gericht — ohne eigene Sachkunde! — nicht einfach die Geschäftsfähigkeit bejahen.

Ein krankheitsbedingter Zustand von Willensschwäche oder leichter Beeinflussbarkeit könne für die Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung sittenwidrig sei oder nicht, ausschlaggebend sein. Außerdem habe das OLG die Motive der beschenkten Partnerin nicht in seine Überlegungen einbezogen.

Wenn es fraglich sei, ob der Schenker sich bei der Schenkung frei entscheiden konnte, müsse geklärt werden, ob hier jemand diese Lage eigensüchtig ausgenützt habe. Auch wenn die Fähigkeit des Seniors zur Willensbildung nur ein wenig eingeschränkt gewesen sein sollte, könne dies für Sittenwidrigkeit sprechen.

Verspätete Risikoaufklärung kurz vor der OP

Kurzartikel

Auch wenn kein Behandlungsfehler vorliegt, haben Patienten nach einem missglückten Eingriff Anspruch auf Schmerzensgeld vom operierenden Arzt, wenn die erforderliche Risikoaufklärung erst kurz vor der Operation bei einer vorbereitenden Untersuchung stattfand. Das ist zu spät: Unter Zeitdruck können Patienten das Für und Wider nicht ruhig abwägen und sich frei entscheiden. Daher ist die Einwilligung in die Operation in so einem Fall unwirksam, der Eingriff als rechtswidrig anzusehen.

Durch die Maschen der Unfallversicherung gefallen

Besuch am künftigen Arbeitsplatz ist keine "Besichtigung des Unternehmens"

Ein Beamter verhandelte mit einer Firma der Privatwirtschaft über eine stundenweise Aushilfstätigkeit. Er ließ sich vom Lagerleiter durch den Betrieb führen, um sich einen Eindruck von den anfallenden Arbeiten zu verschaffen. Dabei fuhr ihm ein Gabelstapler über die Füße.

Der verletzte Mann verlangte von der Berufsgenossenschaft - Trägerin der Unfallversicherung - der Firma, sie müsse die Heilbehandlungskosten erstatten: Nach der Satzung ständen nämlich "Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das müsse auch für ihn gelten.

Das sah das Bundessozialgericht anders (2 RU 32/93). Der Zweck des Aufenthalts im Betrieb sei es gewesen, den geplanten Arbeitsvertrag vorzubereiten. Der Mann habe damit also private Interessen verfolgt. Der Versicherungsschutz umfasse aber nur Personen, welche die Firma im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers besichtigten. Daher gebe es hier kein Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung.

PS: Die Argumentation überzeugt nicht, da es schließlich im betrieblichen Interesse lag, eine Person für Aushilfstätigkeiten zu finden. Von der Zustimmung des Unternehmers für die Besichtigung ist daher auszugehen. Allerdings war der Mann als Beamter bei einem Unfall ohnehin abgesichert.

"Inbox-Werbung" ist unzulässig

Im Posteingangsfach kostenloser E-Mail-Dienste darf Reklame nur mit Erlaubnis des Nutzers eingeblendet werden

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Streit zweier Stromlieferanten. Ein Stromunternehmen hatte einen so genannten Freemail-Dienst (d.h. einen kostenlosen E-Mail-Provider wie z.B. GMX oder web.de) damit beauftragt, seine Werbung in den Mail-Eingangs-Ordnern der Kunden anzuzeigen ("Inbox"). Der Konkurrent sah darin einen Wettbewerbsverstoß: Derartige Reklame setze die Einwilligung der Nutzer voraus.

Der Bundesgerichtshof gab dem Konkurrenten Recht (I ZR 25/19). Ohne eine ausdrückliche Genehmigung der Kunden des Mail-Dienstes sei es wettbewerbswidrig, illegal und eine unzumutbare Belästigung, Inbox-Reklame einzublenden.

Natürlich finanzierten sich Freemail-Dienste teils durch Werbung. Nutzer, die pauschal ihr Einverständnis mit Werbeeinblendungen erklärten, um für die Nutzung des E-Mail-Dienstes nichts zahlen zu müssen, stimmten damit aber nicht zugleich der Inbox-Werbung zu.

Vielmehr müssten die Nutzer klar und präzise über die Modalitäten der Verbreitung von Inbox-Reklame informiert worden sein — insbesondere darüber, dass die Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. Wenn Nutzer danach trotzdem einwilligten, die Werbenachrichten zu erhalten, sei das Einverständnis wirksam erteilt.

Kreuzfahrtschiff nimmt kranken Reisenden nicht mit

Der Krebspatient war nachweislich reisefähig und bekommt den Reisepreis zurück

Ein Ehepaar hatte für November/Dezember 2019 eine Kreuzfahrt gebucht. Beim Einchecken frühmorgens in Dubai klagte ein Rollstuhlfahrer über Kopfschmerzen und Schwindel, war zeitlich und örtlich desorientiert. Der Hausarzt hatte dem krebskranken Mann attestiert, er sei reisefähig. Vorsichtshalber wurde er in Dubai im Krankenhaus noch einmal untersucht. Da sich der Zustand des Patienten jedoch deutlich besserte, hielten ihn auch die Mediziner dort für reisefähig.

Trotzdem verweigerte ihm die Reiseveranstalterin die Mitreise. Enttäuscht flog das Paar nach Hause. Die Ehefrau verklagte die Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Recht (6 U 15/21). Die Reiseveranstalterin hätte den Kunden mitnehmen müssen, so das OLG. Nach den Reisebedingungen hätte dies der Kapitän entscheiden müssen, der hier anscheinend gar nicht gefragt wurde.

Das spiele aber keine entscheidende Rolle: Hätte der Kapitän den Mann von der Kreuzfahrt ausgeschlossen, wäre dies ebenfalls falsch gewesen. Zwar sei es dem Reisenden morgens beim Check-In sehr schlecht gegangen. Der Schiffsarzt habe ihn daher ins Krankenhaus bringen lassen, um seinen Gesundheitszustand und die Reisetauglichkeit prüfen zu lassen. Dort sei er aber gründlich untersucht, sogar ein MRT gefertigt worden.

Danach habe es Entwarnung gegeben: Die Symptome am Morgen seien nur auf eine Dehydrierung zurückzuführen, der Mann habe zu wenig getrunken. Fazit: Patient is fit to fly and fit to cruise. Auf Basis dieser Diagnose habe keine Gefahr bestanden, dass sich der Zustand des Patienten während der Schiffsreise spontan verschlechtern könnte. Da man ihm die Mitreise also zu Unrecht verwehrt habe, müsse die Reiseveranstalterin den Reisepreis in voller Höhe erstatten.

Fluggesellschaft annullierte Flüge

Den Ticketpreis darf das Unternehmen nur an den Kunden, nicht ans Reisebüro zurückzahlen

Mit der Lufthansa wollte eine Frau im November 2020 in Urlaub fliegen. Vor der Buchung hatte sie sich im Reisebüro D beraten lassen. Dort zahlte sie schließlich auch: 1.176 Euro für Hin- und Rückflug. Doch aus der Reise wurde nichts. Fünf Tage vorher annullierte die Airline die Flüge. Damit war der Ärger aber noch nicht zu Ende: Über Monate bemühte sich die Kundin vergeblich darum, den Ticketpreis zurückzubekommen.

Schließlich schaltete sie einen Anwalt ein. Dem Anwalt teilte die Lufthansa per E-Mail vom 14. April 2021 mit, sie habe das Geld dem Reisebüro D überwiesen: Gemäß ihren Geschäftsbedingungen erfolgten Rückzahlungen an denjenigen, der die Tickets gezahlt habe. Beim Reisebüro war aber nichts mehr zu holen. Deshalb verklagte die Kundin die Fluggesellschaft auf Rückzahlung.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Köln entschied (149 C 269/21). Auch wenn die Lufthansa ans Reisebüro D gezahlt habe, habe die Kundin immer noch Anspruch auf Erstattung. Was in den Geschäftsbedingungen (AGB) der Airline zur Rückzahlung stehe, ändere daran nichts, da die AGB der EU-Fluggastrechteverordnung widersprächen. Demnach müsse die Rückzahlung direkt an den Fluggast erfolgen, wenn ein Flug annulliert werde — unabhängig von Buchungsmodalitäten.

Das ergebe sich schon aus dem Zweck der Fluggastrechteverordnung, den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Der Fluggast zahle den Ticketpreis und sei daher "Anspruchsinhaber" in Bezug auf die Rückzahlung. An die Kundin habe die Fluggesellschaft aber unstreitig nichts gezahlt.

Das Reisebüro vermittle nur die Flüge und sei nicht berechtigt, die Rückzahlung des Flugpreises entgegenzunehmen. Es sei denn, es werde von einem Fluggast dazu bevollmächtigt. Das treffe hier jedoch nicht zu.

Risikoaufklärung vor der Augen-OP

Ist umstritten, wie sich der richtig informierte Patient entschieden hätte, muss ihn das Gericht dazu anhören

Ein Patient hatte sich einer Laser-Behandlung unterzogen, um seine Kurzsichtigkeit zu beheben. Der Augenarzt hatte ihn über die Risiken der LASIK-Behandlung aufgeklärt, bei der mit dem Laser Gewebe im Inneren der Augenhornhaut abgetragen wird. Bei dem Eingriff in Vollnarkose traten Probleme auf, weshalb der Arzt eine andere Laser-Technik wählte (Photoreaktive EXCIMER-Behandlung = PRK, bei der Hornhautschichten an der Oberfläche abgetragen werden).

Über die Risiken dieser zweiten Operationstechnik war der Patient allerdings nicht informiert worden. Er klagte anschließend über Sehstörungen und Augentrockenheit, die er auf den Eingriff zurückführte. Eine Korrektur-Operation verbesserte die Beschwerden nicht. Schließlich verlangte der Patient vom Augenarzt Schmerzensgeld, weil er seine Aufklärungspflicht verletzt habe.

Anspruch auf Entschädigung besteht in so einem Fall jedoch nur, wenn Patienten plausibel darlegen, dass sie sich bei korrekter Aufklärung gegen die Operation entschieden hätten oder zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten wären.

Im konkreten Fall sei dies dem Patienten schon in seinen Schriftsätzen nicht gelungen, fand das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Es wies die Klage ab, ohne den Kläger persönlich dazu anzuhören: Der Augenarzt könne sich auf eine "hypothetische Einwilligung" berufen — d.h. es sei davon auszugehen, dass der Patient dem Eingriff in jedem Fall zugestimmt hätte, so die Begründung des OLG.

Gegen das Urteil wehrte sich der Mann mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (VI ZR 310/21). Wenn die äußeren Umstände der Aufklärung und der tatsächlichen Entscheidungssituation des Patienten so umstritten seien wie hier, dürfe ein Gericht über den Fall nicht entscheiden, ohne den Patienten dazu persönlich anzuhören.

Dem Kläger die Anhörung zu verweigern, verstoße gegen seinen Anspruch auf "rechtliches Gehör". Er müsse Gelegenheit bekommen zu erläutern, wie er sich bei ausreichender Aufklärung über das Operationsrisiko entschieden hätte. Nur so könne das Gericht seine Motive verstehen.

Offen geblieben sei auch die Frage, wie eine vollständige Aufklärung hier hätte aussehen sollen. Müssten Augenärzte prinzipiell über beide Techniken aufklären? Damit habe sich das OLG nicht befasst.

Rechts aufgestelltes Verkehrsschild gilt für alle Fahrspuren

Kurzartikel

Erfolglos wehrte sich ein Autofahrer gegen 600 Euro Geldbuße und einen Monat Fahrverbot. Er war in der Nähe einer Autobahnkreuzung mit über 130 km/h geblitzt worden, obwohl dort Tempo 80 galt. Sein Argument: Das Verkehrsschild habe an der Einfädelspur gestanden. Deshalb habe er gedacht, das Tempolimit gelte nur für diesen Fahrstreifen. Die Annahme gehe fehl, erklärte ihm das OLG Düsseldorf: Verkehrsschilder würden immer am rechten Fahrbahnrand aufgestellt und gelten für "sämtliche Fahrstreifen". Wenn Verkehrszeichen nur für einzelne Fahrspuren gelten sollten, würden sie in der Regel über der betreffenden Fahrspur angebracht.

Statt in Berlin-Tegel in Schönefeld gelandet

Flug zu nahem Flughafen umgeleitet: Das begründet keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung

Mit der Austrian Airlines war ein Passagier von Wien nach Berlin geflogen. Ursprüngliches Ziel war der Flughafen Berlin-Tegel, doch die Maschine landete mit einer Stunde Verspätung auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld. Die Fluggesellschaft bot den Passagieren weder an, sie zum Flughafen Tegel zu transportieren, noch übernahm sie die Fahrtkosten für die Weiterfahrt.

Der erboste Kunde verlangte 250 Euro Ausgleichszahlung. Dafür sah das Flugunternehmen allerdings keinen guten Grund: Erstens sei die Verspätung auf schlechtes Wetter beim Vor-Flug zurückzuführen, dafür sei sie nicht verantwortlich. Zweitens begründe die Umleitung zu einem nahen Flughafen keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, wie es bei einer Verspätung von über drei Stunden der Fall wäre.

Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht legte ihn dem Europäischen Gerichtshof vor, der der Fluggesellschaft im Prinzip Recht gab (C-826/19). Sie könne sich auf einen außergewöhnlichen Umstand beim vorangegangenen Flug berufen, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen diesem Umstand (Wetterbedingungen beim Vor-Flug) und der verspäteten Ankunft des Fluges bestehe.

Im konkreten Fall komme es darauf aber nicht an: Denn: Passagiere hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn ihr Flug nur zu einem Ausweichflughafen umgeleitet werde, der in unmittelbarer Nähe des eigentlich vorgesehenen Zielflughafens liege. (So ein Anspruch komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Fluggäste nach der Weiterfahrt vom Ausweichflughafen den ursprünglichen Zielflughafen mit einer Verspätung von über drei Stunden erreichten.)

Allerdings müsse die Airline bei so einer Umleitung den Fluggästen von sich aus anbieten, die Kosten der Beförderung zum gebuchten Zielflughafen zu übernehmen (oder zu anderen, mit ihnen vereinbarten nahen Zielorten). Da die Austrian Airlines dies versäumt habe, müsse sie dem Kunden die Kosten der Weiterfahrt in angemessener Höhe ersetzen.

Busfahrer kämpft um familienfreundliche Arbeitszeiten

Der alleinerziehende Vater kann ansonsten seine Kinder nicht betreuen

Die Busfahrerinnen und Busfahrer eines kommunalen Verkehrsbetriebs arbeiten im Schichtdienst und jedes zweite Wochenende. So auch der Vater dreier Schulkinder. Da die Mutter die Familie verlassen hatte, zog er die Kinder alleine auf.

Deshalb beantragte der Busfahrer bei der Arbeitgeberin Teilzeit ohne Schichtdienst: Er wollte seine Arbeitszeit von 39 auf 37,5 Stunden reduzieren und auf die Wochentage Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr verlegen. Anders könne er die Kinder nicht betreuen, erklärte der Mann: Schule und Kita endeten um 16 Uhr. Die Arbeitgeberin müsse es ihm ermöglichen, Familie und Beruf zu vereinbaren.

Sein Chef lehnte den Antrag strikt ab: Die Organisation des Betriebs mache es unmöglich, wunschgemäß für einzelne Mitarbeiter einen individuellen Dienstplan mit festen Arbeitszeiten zu basteln, behauptete er.

Allerdings warb die Arbeitgeberin einige Monate nach diesem Gespräch auf ihrer Internetseite um neue Mitarbeiter mit dem Versprechen, die zeitlichen Wünsche von Eltern, insbesondere von Alleinerziehenden, könnten "flexibel in die Dienstpläne integriert" werden.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied, dass die Arbeitgeberin dem Antrag des Busfahrers entsprechen muss (1 Sa 50/20). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es betriebliche Arbeitsabläufe wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen könnte, die Arbeitsstunden des Vaters auf die gewünschte Zeit an Wochentagen zu verlegen.

Wenn so ein Wunsch das Betriebskonzept massiv störte, würde die Arbeitgeberin wohl kaum neu eingestellten Fahrern und Fahrerinnen anbieten, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten.

Nach ihrem derzeit gültigen Arbeitszeitsystem müssten Mitarbeiter abwechselnd an sieben Tagen pro Woche und an 256 Tagen im Jahr rund um die Uhr arbeiten. Familienfreundlich sei dieses Modell gewiss nicht, schon gar nicht für Alleinerziehende. Abends und am Wochenende seien Schulen und Kitas geschlossen.

Wenn die Arbeitgeberin nun aber bei neuen Mitarbeitern eine Abweichung von ihrem Arbeitszeitsystem für akzeptabel halte, sei es völlig unverständlich, warum sie gegenüber dem angestellten Fahrer behaupte, dies würde ihr Organisationskonzept empfindlich stören. Auf dessen Interessen als alleinerziehender Vater Rücksicht zu nehmen, sei für die Arbeitgeberin zumutbar.

Tauziehen um landwirtschaftlichen Grund in Brandenburg

BGH: Agrarkonzern durfte Ackerland nicht an einen Versicherungskonzern verkaufen

Seit der zuständige Landkreis im Juli 2015 den Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke (insgesamt 2.262 Hektar) durch einen Agrarkonzern genehmigte, wird darüber gestritten. Zunächst hatte ein zum Konzern gehörendes Unternehmen das Ackerland erworben. Geplant war angeblich, dass dieses Unternehmen die Flächen langfristig an andere Gesellschafter des Agrarkonzerns rückverpachten sollte. Tatsächlich erwarb über Umwege ein Versicherungskonzern die Ackerflächen.

Der Bundesgerichtshof entschied, die Genehmigung sei aufgrund falscher Angaben im Genehmigungsantrag erteilt worden (BLw 5/20). Da sei die Rede gewesen von Umstrukturierung des Konzerns, eine konzerninterne Besitzgesellschaft sollte die Flächen übernehmen. Das sei aber offenbar nie wirklich beabsichtigt gewesen. Zu Recht habe daher der Landkreis die Genehmigung wegen "ungesunder Verteilung von Grund und Boden" zurückgenommen.

Die Erlaubnis müsse verweigert werden, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt verkauft werden solle, während ein oder mehrere Landwirte dringend den Grund für ihren Betrieb benötigten und zum Kauf bereit und in der Lage seien. Im konkreten Fall habe der Flächenerwerb durch das Tochterunternehmen des Agrarkonzerns nur dazu gedient, das Ackerland an eine konzernfremde Kapitalanlagegesellschaft weiterzuverkaufen.

So eine Gesellschaft sei auch dann nicht als "Landwirt" einzustufen, wenn sie eine langfristige Verpachtung an Landwirte plane. Pachtland sei für Landwirte, anders als eigener Grund, keine sichere Basis für langfristige Dispositionen. Und eine Anhäufung landwirtschaftlicher Grundstücke im Eigentum eines Versicherungskonzerns laufe prinzipiell dem Ziel des "Grundstücksverkehrsgesetzes" zuwider, die deutsche Agrarstruktur zu verbessern und die wirtschaftliche Existenz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu sichern.

Die Vorinstanz, das OLG Brandenburg, müsse allerdings noch prüfen, ob 2017 — als die Genehmigung widerrufen wurde — "aufstockungsbedürftige und leistungsfähige Landwirte zu einem Erwerb der Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrags bereit und in der Lage waren".

Zweiter Vorname für ein Mädchen

Die Namensidentität mit einem bekannten Sprachassistenten führt zu Hänseleien

Als das kleine Mädchen heulend über Hänseleien in der Kindertagesstätte klagte, tat es den Eltern wohl leid, ihr den Namen eines Sprachassistenten gegeben zu haben. Jedenfalls beantragten sie beim Standesamt, einen zweiten Vornamen hinzuzufügen, weil die Tochter schrecklich unter Mobbing und Hänseleien leide. Kinder und Erwachsene dächten bei dem Namen sofort an den Sprachassistenten und erteilten dem Kind "Befehle".

Als der Standesbeamte die Eltern abblitzen ließ, verklagten sie im Namen des Kindes die Stadt auf Namensänderung. Die Kommune hatte dafür kein Verständnis: Es gebe kein psychologisches Gutachten, das eine seelische Belastung des Mädchens bestätigte. Namensänderungen seien nur zulässig, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliege. Man könne nicht alle "Alexas" oder "Siris" umbenennen, nur weil Eltern wegen eines Produktnamens die Namensgebung bereuten. Letztlich könne man fast alle Namen mit etwas Phantasie ins Lächerliche ziehen.

Doch das Verwaltungsgericht Göttingen fand, die seelische Belastung eines Kindes könne durchaus ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein — auch wenn daraus bis jetzt noch keine behandlungsbedürftige Krankheit entstanden sei (4 A 79/21). Die Eltern hätten vor Gericht zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei denen das Mädchen wegen seines Vornamens bespöttelt worden sei. Dass die Hänseleien aufhörten, wenn das Kind in die Schule komme, sei nicht anzunehmen.

Der Vorname sei nicht nur der Produktname des weithin bekannten Sprachassistenten, sondern das "Schlüsselwort", mit dem man ihn benutze. Der Name sei ganz besonders für Missbrauch geeignet, weil die Nutzer dem Sprachassistenten eben mit dem "Schlüsselwort" Befehle erteilten. Das führe nicht nur zu mehr oder weniger schlechten Wortwitzen. Die Namensidentität lade geradezu dazu ein, Personen mit diesem Namen beleidigende oder dümmliche Befehle zu erteilen.

Zudem gehe es hier um einen Vornamen und nicht um einen Familiennamen, bei dem das öffentliche Interesse an der sicheren Identifizierung der Person eine größere Rolle spiele. Darüber hinaus solle das Kind den Vornamen ja behalten, der solle nur um einen zweiten Vornamen ergänzt werden. Ein gewisser "Wiedererkennungswert" sei also gewährleistet. (Die Stadt kann gegen das Urteil Berufung einlegen.)

Mängel am Hausdach arglistig verschwiegen?

Arglist setzt voraus, dass die Hausverkäufer die Mängel tatsächlich kannten

Die Verkäufer eines Einfamilienhauses hatten es viele Jahre lang selbst bewohnt. Einige Jahre nach dem Verkauf meldeten sich die Käufer und erklärten, das Dach sei mangelhaft gedämmt. Da seien ungeeignete Dämmplatten verwendet worden, eine Dampfsperre fehle (d.h. ein Baustoff, der das Eindringen von Wasserdampf in die wärmegedämmte Konstruktion verhindert — meist werden dafür Folien verwendet). Das Käufer-Ehepaar forderte von den Verkäufern einen Vorschuss für die Sanierung.

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab (6 O 129/21). Da im Kaufvertrag wie üblich die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen worden sei, müssten die Verkäufer dafür nur haften, wenn sie versteckte Mängel arglistig verschwiegen hätten. Nur Dinge, die man kenne, könne man bewusst verschweigen. Dass den Verkäufern Mängel an ihrem Dach bekannt waren, stehe aber keineswegs fest,

Das Dach sei weder undicht, noch feucht. Es erfülle sogar die Anforderungen an den Wärmeausweis. Über zehn Jahre habe die Familie des Verkäufer-Ehepaares das Haus bewohnt und auch das Dachgeschoss genutzt. Ihnen sei kein Mangel aufgefallen. Zwar habe der Bauexperte der Käufer gemeint, der Gedanke, dass das Dach fehlerhaft gedämmt sei, dränge sich geradezu auf. Das beweise aber nicht, dass Laien wie die Verkäufer darüber Bescheid wussten.

Wenn sie diese kennen, seien Verkäufer verpflichtet, auf versteckte Mängel hinzuweisen. Da die Käufer im konkreten Fall jedoch nicht beweisen konnten, dass dies zutraf, müssten die Verkäufer nicht für die Mängelbeseitigung einstehen.

Zusammenstoß auf dem Baumarkt-Parkplatz

Wo alle eine freie Parkbucht suchen, gilt vor allem eine Regel: "defensiv fahren"

Auf dem Parkplatz eines Baumarkts stehen die bekannten Schilder: "Hier gilt die Straßenverkehrsordnung". Doch die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt dort nicht, wie zwei Autofahrer nach einem Zusammenstoß vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erfuhren. Sie müssten sich den Schaden teilen, entschied das OLG, denn beide Autofahrer hätten zu dem Unfall in gleichem Maß beigetragen (17 U 21/22).

Wer an einer Kreuzung zweier Fahrgassen von rechts komme, könne sich nicht auf ein Vorfahrtsrecht berufen — obwohl auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich schon die Regeln der Straßenverkehrsordnung angewendet würden. Doch die schmalen Fahrgassen eines Parkplatzes dienten in erster Linie der Parkplatzsuche und nicht dem fließenden Verkehr, wie man unschwer an den Parkbuchten auf den Seiten erkenne.

An den Fahrgassen gelte daher keine Vorfahrt. Stattdessen gelte das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, wenn sich zwei Fahrgassen kreuzten. Das bedeute: Jeder Autofahrer sei verpflichtet, defensiv zu fahren und sich mit anderen Autofahrern zu verständigen, betonte das OLG.

Anders sei die Situation auf sehr großen Parkplätzen zu beurteilen, deren Fahrspuren eindeutig Straßencharakter hätten. Seien Fahrtspuren so breit wie Straßen angelegt und zeigten die baulichen Merkmale einer Straße (Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben), während Parkbuchten fehlten, dienten die Fahrspuren ersichtlich nicht der Suche nach einem freien Parkplatz, sondern der Zufahrt und Abfahrt der Autos. Dort gelten die Vorfahrtsregeln.

Lackschaden vor dem Verfassungsgerichtshof

Amtsgericht überging den Vortrag eines Unfallgeschädigten zu den Reparaturkosten

Dass ein Lackschaden vor Verfassungsrichtern verhandelt wird, passiert auch nicht alle Tage. Diese "Ehre" wurde dem Lackschaden zuteil, weil sich das Wuppertaler Amtsgericht einen krassen Fehler geleistet hatte.

Ein Unfallgeschädigter stritt mit der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers über die Höhe der Reparaturkosten. Weil sie nur einen Teil des Schadens reguliert hatte, klagte der Autofahrer vor dem Amtsgericht. Dabei ging es u.a. um zusätzliche Kosten, die dadurch entstanden waren, dass seine Werkstatt das Auto in eine externe Lackiererei gebracht hatte, die auf Lackschäden diffiziler Art spezialisiert ist.

Die Werkstatt hatte den Posten unter dem Titel "pauschale Verbringungskosten" abgerechnet. Diese Kosten könne der Unfallgeschädigte nicht ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug nicht tatsächlich zu einer Lackiererei gebracht und dort bearbeitet worden sei, erklärte der Amtsrichter dem erstaunten Autofahrer. Der war deshalb sehr verwundert, weil er explizit darauf hingewiesen hatte, dass der Wagen in einer externen Lackiererei neu lackiert worden war.

Gegen das klageabweisende Urteil erhob der Unfallgeschädigte Verfassungsbeschwerde: Das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinen Vortrag zu den Reparaturkosten schlicht ignoriert habe. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen gab dem Autofahrer Recht (VerfGH 104/21).

Rechtliches Gehör bedeute auch: Richter müssten alle relevanten Punkte berücksichtigen, die die Parteien zur verhandelten Sache vortragen. Im konkreten Fall habe das Amtsgericht einen Vortrag des Unfallgeschädigten zur Höhe seines Schadenersatzanspruchs schlicht übergangen oder gar nicht erst zur Kenntnis genommen. Das Urteil könne daher keinen Bestand haben, das Gericht müsse sich mit dem Fall erneut befassen.

Das "unmögliche" Tattoo

Wünscht die Kundin ein Tattoo an ungeeigneter Stelle, muss der Tätowierer sie darüber aufklären

Zum Vorgespräch hatte die Kundin ein Bild ins Tattoo-Studio mitgebracht, an dem sich der Tätowierer orientieren sollte: Sie wünschte sich eine farbige Pfauenfeder in der linken Ohrmuschel. Schwierig, meinte der Studio-Inhaber: Linien würden hier leicht verlaufen. Eine wirklich umfassende Information über die Probleme und Erfolgschancen so einer Tätowierung fand aber wohl nicht statt.

Darüber wurde später gestritten, denn das Tattoo missglückte nach Ansicht der Kundin "total": Es habe nicht annähernd so ausgesehen wie die vereinbarte Vorlage. Zwei Jahre später ließ die Frau sechs Laserbehandlungen über sich ergehen, um die Tätowierung zu entfernen. Vom Inhaber des Tattoo-Studios verlangte sie Schadenersatz für die Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das sachverständig beratene Landgericht Osnabrück (7 O 2619/21).

Technisch sei das Tattoo einwandfrei ausgeführt, hatte die Sachverständige betont. Doch sei die Ohrmuschel generell für Tätowierungen und vor allem für so fein gezeichnete Motive wie eine Pfauenfeder völlig ungeeignet. So ein Motiv sei im Ohr durchzuführen, sei nahezu unmöglich. Die Farbpigmente würden hier nach kurzer Zeit verlaufen, die Linien mindestens um das Dreifache dicker werden.

Ein erfahrener und fachkundiger Tätowierer wie der Studio-Inhaber müsse das wissen und die Kundin deutlich darauf hinweisen, so das Fazit des Landgerichts. Bei einem Eingriff mit — wenn auch gewünscht — bleibenden Folgen wie einer Tätowierung müssten Kunden die Erfolgschancen einschätzen können. Daher hätte der Studio-Inhaber sich nicht mit dem vagen Hinweis auf verlaufende Linien begnügen dürfen.

Vielmehr hätte er der Kundin erläutern müssen, dass sich die Ohrmuschel für ein Tattoo nicht eigne und der Eingriff daher auf keinen Fall zum gewünschten Ergebnis führen werde. Bei umfassender Aufklärung hätte die Kundin sicher von dem Auftrag "Abstand genommen". Der Tätowierer müsse ihr die Kosten der Laserbehandlungen ersetzen und 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.