Ab Januar 2021 war der Mann arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld I. Die Arbeitsagentur vermittelte ihm ein Jobangebot von einer Firma, die einen Bauleiter suchte. Der Arbeitslose bewarb sich und wurde telefonisch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Bei diesem Telefonat teilte der Mann dem potenziellen Arbeitgeber mit, er wolle sich selbständig machen und suche nur für drei bis vier Monate Arbeit.
Der Arbeitgeber informierte den Sachbearbeiter der Arbeitsagentur und erklärte, das sei ja wohl eine "Verhinderungsbewerbung" gewesen. Daraufhin sperrte der Sachbearbeiter dem Bewerber für drei Wochen das Arbeitslosengeld. Gegen die Sperrzeit klagte der Mann ohne Erfolg. Er habe sich versicherungswidrig verhalten, urteilte das Sozialgericht Gießen (S 14 AL 81/21).
Der Arbeitslose habe sich zwar beworben, aber durch seine Äußerungen am Telefon dafür gesorgt, dass nicht einmal ein Vorstellungsgespräch stattfand. Er habe sich damit quasi selbst aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen und ein zumutbares Jobangebot ausgeschlagen. Wer arbeitslos sei, dürfe nicht so halbherzig vorgehen — er müsse alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet seien, diesen Zustand zu beenden.
Vergeblich pochte der Arbeitslose darauf, er habe den potenziellen Arbeitgeber nicht anlügen wollen. Das Sozialgericht bezweifelte prinzipiell seinen Plan, sich selbständig zu machen. Es gebe keinen Hinweis darauf und keinen Beleg dafür, dass er irgendwelche konkreten Schritte hin zur Existenzgründung unternommen habe. Das Argument sei vorgeschoben.