Sonstiges

Ferienwohnung an der Straßenkreuzung

Kurzartikel

Liegt eine Ferienwohnung an einer — Tag und Nacht — viel befahrenen Straßenkreuzung, stellt die damit verbundene Lärm- und Abgasbelästigung einen Reisemangel dar, der Urlauber dazu berechtigt, den Reisepreis um 20 Prozent zu mindern. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Internetangebot des Reiseveranstalters nicht ausdrücklich auf die Verkehrslage hinweist, sondern stattdessen mit Fotos den falschen Eindruck erweckt, die Wohnung befinde sich am Wasser und mitten in der Natur.

Goldene Schokohasen nur von Lindt!

Confiserie Heilemann darf keine golden verpackten Hasen mehr verkaufen

Seit 1997 bietet Schokoladenhersteller Lindt "Goldhasen" im aktuellen Farbton an: sitzende Schokoladenhasen, eingepackt in goldfarbenes Glanzpapier. Das Unternehmen produziert nach eigenen Angaben jährlich rund 150 Millionen "Goldhasen" in 50 Ländern.

Und seit jeher wehrt es sich juristisch gegen ähnlich aussehende Konkurrenzprodukte. Letzte "Opfer" dieser Unternehmenspolitik: Goldhasen von Lidl, die in der Schweiz nicht mehr verkauft werden dürfen. Und sitzende, golden verpackte Hasen der Confiserie Heilemann.

Heilemann darf künftig seine Schokohasen nicht mehr in goldfarbenes Papier einpacken, urteilte das Oberlandesgericht München: Sie sähen nämlich den Lindt-Hasen so ähnlich, dass Konsumenten die Produkte verwechseln könnten (29 U 6389/19). Kleine Abweichungen im Farbton und in der Gestaltung reichten nicht aus, um diese Gefahr auszuschließen. Und der Lindt-Goldton sei seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) als Marke geschützt.

Farbtöne genießen nur ausnahmsweise Markenschutz: Das setzt voraus, dass sie am Markt so bekannt und durchgesetzt sind, dass Verbraucher sie eindeutig einem Produkt und dessen Hersteller zuordnen (Nivea-blau z.B.). Das treffe beim Goldhasen von Lindt zu, hatte der BGH entschieden: Dessen Farbton werde von 70 Prozent der Konsumenten mit dem Schweizer Schoko-Hersteller identifiziert. (Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist noch nicht rechtskräftig, Heilemann kann Revision zum BGH einlegen.)

Dackel von Jäger überfahren

Beißt der verletzte Hund deshalb den Tierhalter, haftet die Kfz-Versicherung für die Folgen

Ende April 2017 trafen sich zwei Jagdfreunde im Wald, um einen Hochsitz zu bauen. Jäger A brachte mit seinem Pick-up das Material. Jäger B wartete bereits vor Ort, mit seinem Rauhaardackel an der langen Leine. A wollte sein Geländefahrzeug auf dem Waldweg in eine bessere Position bringen, fuhr noch einmal an und übersah dabei den Hund, der unter ein Vorderrad geriet.

Der entsetzte B hielt den Dackel für tot und hob ihn auf. Doch der zunächst leblos wirkende Hund biss den Tierhalter plötzlich ins linke Handgelenk. Die tiefe Verletzung entzündete sich und musste operiert werden. Jäger B war bis September arbeitsunfähig. Seine Krankenversicherung übernahm die Behandlungskosten und verlangte den Betrag von rund 11.220 Euro anschließend von der Kfz-Versicherung des Pick-up-Fahrers.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (14 U 19/22). Der Hund hätte nicht zugebissen, wenn Jäger A ihn nicht zuvor mit dem Fahrzeug überrollt hätte. In dieser Ausnahmesituation habe der Dackel nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden können, sondern instinktiv abwehrend reagiert. Das sei direkt auf das gerade erlebte Überfahren zurückzuführen. Daher sei der Hundebiss dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen.

Allerdings müsse die Kfz-Versicherung nur 75 Prozent der Behandlungskosten ersetzen, weil sich hier auch die so genannte Tiergefahr — das prinzipiell unberechenbare Verhalten von Tieren — ausgewirkt habe, für das der Tierhalter selbst einstehen müsse. Das mit der tierischen Unberechenbarkeit verbundene Gefahrenpotential steige, wenn ein Tier bei einem Unfall verletzt werde. Der Dackel habe auf das Überfahren mit einem instinktiven Beißreflex reagiert. Deshalb müsse auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung von B ein Viertel des Schadens tragen.

Kuhangriff auf eine Wanderin

Almbäuerin trifft keine Schuld: Sie muss der Verletzten kein Schmerzensgeld zahlen

Nahe bei einer Alm am Tegernsee war eine Wanderin auf ihrem Weg von einer Kuh attackiert und zu Boden gestoßen worden. Einen großen Bluterguss und Schmerzen habe sie davongetragen, berichtete die Frau. Sie verklagte deswegen die Almbäuerin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, insgesamt 6.000 Euro.

Die Tierhalterin sei für die Attacke verantwortlich, meinte die Wanderin: Wenn ihre Kälber in der Nähe seien, seien Kühe tendenziell unruhig und aggressiv. So sah es auch das Landgericht München: Die Bäuerin habe eine Gefahrensituation für Wanderer geschaffen, weil sie die Kälber in der Herde belassen habe.

Dem widersprach jedoch das Oberlandesgericht München (1 U 724/22). In den Bergen spaziere immer wieder mal ein Wanderer an Kuhherden vorbei. Es wäre lebensfremd und unzumutbar, deshalb von Rinderhaltern grundsätzlich zu verlangen, auf der Weide die Muttertiere von ihren Kälbern zu trennen. Die Bäuerin treffe an der Kuhattacke keine Schuld. Der Wanderin stehe daher keine Entschädigung zu.

Kaninchen beim Walkürenritt!

Ihr Auftritt auf der Staatsopern-Bühne verstößt nicht gegen den Tierschutz

In Neuinszenierungen der Wagner-Opern Rheingold und Walküre an der Berliner Staatsoper sind 20 lebende Kaninchen mit von der Partie. Die in Käfigen sitzenden Kaninchen sollen - so der Regisseur - ein Forschungslabor in der Götterburg Walhall symbolisieren. Ob Wotan und Co. auf Walhall tatsächlich Tierversuche anstellten, muss hier allerdings offenbleiben.

Das Kaninchen-Experiment an der Oper war jedenfalls dem Tierschutzverein Peta ein Dorn im Auge. Er forderte das zuständige Veterinäramt auf, vor den nächsten Aufführungen gegen den tierschutzwidrigen Auftritt einzuschreiten. Die Karnickel hätten in den Käfigen keine Rückzugsmöglichkeit und würden auf der Bühne in Angst und Schrecken versetzt, führte ein von Peta eingereichtes Gutachten aus.

Daraufhin prüfte eine Amtstierärztin bei den Generalproben, ob der Einsatz die Tiere stresst und ihnen schadet. Nein, lautete das Ergebnis. Deshalb lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Eilantrag von Peta ab, den Auftritt der Kaninchen zu verbieten (17 L 245/22). Der sachverständigen Stellungnahme von beamteten Amtstierärzten komme in solchen Fragen besonderes Gewicht zu, betonte das VG.

Laut Tierschutzgesetz dürften Tiere bei Filmaufnahmen, Werbung oder anderen Schaustellungen nicht eingesetzt werden, wenn damit Schmerzen oder Schäden verknüpft seien. Nach Ansicht der Amtstierärztin sei das aber an der Oper nicht der Fall: Die Kaninchen seien nur ca. 15 Minuten auf der Bühne. Kein Sänger oder Komparse dürfe an ihre Käfige stoßen oder sich dagegen lehnen. Und auch um das Gehör der Tiere müsse man sich nicht sorgen: Die Musik sei auf der Bühne leiser als im Zuschauerraum.

Schwangere Mazedonierin wird nicht abgeschoben

Bei einer Abschiebung ist auch die Staatsangehörigkeit des Kindes zu beachten

Das nichteheliche Kind einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters kann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben - wenn die Vaterschaft feststeht. Vor diesem Hintergrund wehrte sich eine junge Frau aus Mazedonien dagegen, dass sie abgeschoben werden sollte: Sie erwarte ein Kind von ihrem deutschen Lebensgefährten. Man könne sie also nicht in ihre Heimat zurückschicken, denn davon wäre auch ihr Kind betroffen.

Das Verwaltungsgericht Greifswald sprach der Schwangeren ein Bleiberecht zu, da das Kind voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen werde (2 B 910/94). Deutsche aber dürften sich selbstverständlich im Bundesgebiet aufhalten. Diesem Recht widerspräche eine Abschiebung der Mutter, mit der man vollendete Tatsachen schaffen würde. Deshalb müsse man ihrer eidesstattlichen Versicherung Glauben schenken, dass sie von einem Deutschen schwanger sei.

Das Gericht verwarf die gegenteilige Ansicht, wonach ein Kind jedenfalls im Aufenthaltsrecht die Staatsangehörigkeit erst mit der Geburt erwirbt. Diese Betrachtungsweise sei zu formalistisch und lebensfremd.

Die Frau dürfe auch deshalb in Deutschland bleiben, weil man nur so das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft überhaupt durchführen könne. In der Heimat der Betroffenen sei das mit Unwägbarkeiten verbunden. Ihr das Bleiberecht zu versagen, würde auch deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil die schwangere Frau minderjährig und ohne Vater sei.

Rauchwarnmelder gemietet

Kurzartikel

Vermieter dürfen die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als "sonstige Betriebskosten" auf die Mieter umlegen. Diese Kosten sind letztlich nur "verbrämte" Anschaffungskosten, weil sich Vermieter damit den Erwerb der Geräte ersparen. Anschaffungskosten stellen aber grundsätzlich keine umlagefähigen Betriebskosten dar. Diesen Grundsatz dürfen Vermieter nicht umgehen, indem sie Rauchwarnmelder mieten statt sie zu kaufen.

Operationsrisiko verharmlost?

Patientin ist nach einer Tumoroperation halbseitig gelähmt und verlangt Schadenersatz

Eine 1962 geborene Frau litt unter einem meist gutartigen Tumor der Hirnhaut (Meningeom). Die Geschwulst war schon relativ groß, deshalb empfahl der behandelnde Arzt, sie operativ entfernen zu lassen. Den Eingriff führte ein Chirurg im Krankenhaus durch. Danach war die Patientin dauerhaft halbseitig gelähmt. Von der Klinik und vom Operateur forderte sie Schadenersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung vor dem Eingriff.

Im Aufklärungsbogen des Krankenhauses werden als mögliche Folgen einer "großen Tumoroperation" Lähmungserscheinungen, Sprachstörungen, Sehstörungen, Verwirrtheit und viele andere, teils lebensgefährliche Komplikationen aufgezählt.

Deshalb wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Klage der Patientin ab: Die Gefahren würden im Aufklärungsbogen sehr klar gekennzeichnet. Allein die Tatsache, dass der Chirurg einige Risiken unterstrichen habe, die Formulierung "unter Umständen schwere und dauerhafte Ausfälle" jedoch nicht, belege keine Verharmlosung.

Mit diesem Urteil war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (VI ZR 342/21). Die Patientin habe nicht nur gerügt, dass eine Formulierung im Aufklärungsbogen nicht unterstrichen gewesen sei. Vielmehr habe sie ausdrücklich eine Passage beanstandet, in der es heiße, nach dieser Operation komme es nur "selten" zu schweren, dauerhaften Störungen.

Dabei habe doch der medizinische Sachverständige im Prozess erläutert, dass nach dieser Operation 20 Prozent der Patienten schwere und 30 Prozent der Patienten leichte neurologische Defizite zeigten. Wenn im Aufklärungsbogen dennoch das Risiko schwerer bleibender Störungen als selten oder als Ausnahme charakterisiert werde, grenze das schon an Verharmlosung — zumal auch noch betont werde, sie bildeten sich im Laufe der Zeit meistens zurück.

Die Daten des Sachverständigen belegten, dass bei diesem Eingriff trotz sorgfältiger Diagnostik Komplikationen kaum zu vermeiden seien. Im konkreten Fall sei das Risiko sogar weit höher gewesen als der vom Experten genannte Durchschnittswert, weil der Tumor der Patientin stark durchblutet und mit dem Hirngewebe verzahnt war.

Mit den einschlägigen Hinweisen des Sachverständigen und dem zentralen Einwand der Patientin gegen den Aufklärungsbogen habe sich das OLG überhaupt nicht befasst. Das müsse die Vorinstanz nun nachholen. Auch der vom OLG als sehr treffend hervorgehobene Hinweis darauf, dass nach dem Eingriff schlaganfallähnliche Symptome auftreten könnten, sei im Aufklärungsgespräch durch den Verweis auf wahrscheinliche Rückbildung relativiert worden.

Keine Freizeitfischerei im "Fehmarnbelt"

Im Naturschutzgebiet in der Ostsee soll vor allem der Dorsch geschützt werden

Zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn und der dänischen Ostseeinsel Lolland liegt das Naturschutzgebiet Fehmarnbelt, das zum europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehört. Auf 23 Prozent der Fläche des Naturschutzgebiets, genannt "Zone", ist Freizeitfischerei verboten.

Dagegen klagten Fischer, die mit ihren Fischkuttern gegen Entgelt Angelfahrten für Freizeitfischer anbieten: Das Verbot gefährde ihre wirtschaftliche Existenz, so ihr Argument. Die Kunden seien in erster Linie daran interessiert, in der "Zone" Dorsche zu angeln.

Das zu verhindern, sei gerade der Sinn des Verbots, erklärte das Verwaltungsgericht Köln (14 K 325/20). Schutzwürdig und schutzbedürftig sei das gesamte Naturschutzgebiet aufgrund seiner Riffstrukturen, vor allem aber der Dorsch. Er halte sich vorwiegend in diesem Gebiet auf und befinde sich bereits in einem äußerst schlechten Erhaltungszustand. Das Verbot der Freizeitfischerei sei rechtmäßig, denn es geeignet und erforderlich, um die Dorsche zu schützen.

Umweltschutz besitze Verfassungsrang und überwiege hier das Recht der Kläger, ihr Gewerbe uneingeschränkt zu betreiben. In weiten Teilen des Schutzgebietes und auch außerhalb sei im Rahmen der EU-Vorschriften Freizeitfischerei zulässig. Die Anbieter von Angelfahrten hätten nicht belegen können, dass das Ausweichen auf andere Fanggründe ihren Gewinn wirklich in existenzgefährdendem Umfang reduziert habe. Träfe das zu, könnten sie beim Bundesamt für Naturschutz eine Ausnahmeerlaubnis beantragen.

Auf dem Gehweg ist rutschiges Laub zu entfernen

Hauseigentümer müssen aber nicht auf allen Wegen rund ums Haus regelmäßig kehren

An einem Winternachmittag gegen 17 Uhr stellte Frau M ihren Wagen in der gemieteten Garage ab. Da kam die Pflegekraft der Nachbarin auf sie zu und bat sie in deren Haus: Die Seniorin wolle kurz mit ihr reden. Über einen Steinweg neben der Garage gingen die beiden Frauen hinter das Haus und betraten die Wohnung über die Terrasse. Der unbeleuchtete Steinweg war mit Blättern, Zweiglein und Moos bedeckt, regennass und schmierig.

Als Frau M nach ca. einer Stunde die Nachbarin verließ, benützte sie denselben Weg zurück. Sie rutschte aus, stürzte und verletzte sich schwer. Von der Hauseigentümerin verlangte die Verletzte mindestens 20.000 Euro Schmerzensgeld: Sie hätte dafür sorgen müssen, dass Besucher den Weg ohne Sturzrisiko begehen könnten, fand Frau M. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte eine Pflichtverletzung (17 W 17/22).

Verkehrssicherungspflicht bedeute nicht, jedes Risiko auszuschließen - das sei nicht möglich. Die Grundstückseigentümerin müsse den untergeordneten Zuweg zur Terrasse ihres Wohnhauses nicht so sauber halten, dass ihn alle Nutzer völlig gefahrlos begehen könnten. Schließlich sei das nicht der Hauptzugang zum Wohnhaus: Der Steinweg werde üblicherweise nur von Angehörigen und Pflegekräften benützt, denen er bekannt sei. Die Garagenmieterin M hätte bei der Rückkehr den Hauptweg am Vordereingang nutzen können, statt im Dunkeln erstmals den Steinweg zu nehmen.

Allerdings sei die Beschaffenheit des von Bäumen und Büschen gesäumten Steinweges neben der Garage sogar in der Dunkelheit wahrzunehmen. Frau M selbst habe sie durchaus zutreffend beschrieben: Basaltplatten in ungeordneter Folge, bedeckt mit Blättern und Moos, nass und rutschig. Die Hauseigentümerin habe sich darauf verlassen dürfen, dass sich Besucher hier mit besonderer Sorgfalt bewegten — angepasst an die Bodenbeschaffenheit.

In unübersichtlichen Situationen müssten Fußgänger eben besonders aufpassen: Sie könnten vom Grundstückseigentümer kein Schmerzensgeld verlangen, wenn ein Sturz mit der gebotenen Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre. Auf Nebenwegen müssten Hauseigentümer nur verborgene Gefahrenstellen beseitigen, die selbst aufmerksame Nutzer nicht ohne Weiteres erkennen könnten.

Landwirt modernisierte Wohnung

Die Kosten sind als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abziehbar, auch wenn die Immobilie dem Betriebsvermögen entnommen wurde

Die Wohnung hatte ursprünglich zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört. 2011 nahm der Landwirt die Immobilie aus dem Betriebsvermögen heraus und ließ sie bis 2013 gründlich sanieren und modernisieren: Erneuert wurden die Fassaden, Fenster, Dach und Türen, sämtliche Böden sowie Elektro-, Sanitär und Heizungsinstallationen. Trotz der Arbeiten war die Wohnung in allen drei Jahren zumindest vorübergehend vermietet.

Die Renovierungskosten machte der Landwirt beim Finanzamt als Erhaltungsaufwand geltend, der seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern sollte. Doch das Finanzamt war der Ansicht, nach der Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen seien die Baukosten kein (sofort abziehbarer) Erhaltungsaufwand mehr. Vielmehr gehe es nun um "anschaffungsnahe Herstellungskosten", die der Steuerzahler nur im Wege der Abschreibung steuerlich geltend machen könne (d.h. verteilt auf die Nutzungsdauer der Immobilie).

Doch der Bundesfinanzhof sah das anders und gab dem Landwirt Recht (IX R 7/21). Werde eine Wohnung aus dem Betriebsvermögen genommen, stelle dies keine Anschaffung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar, so die obersten Finanzrichter. Nach dem Wortsinn setze eine Anschaffung voraus, dass ein Wirtschaftsgut gegen Entgelt von einer Person zu einer anderen Person übergehe.

Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen "verschiebe" jedoch die Immobilie nur aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Privatvermögen - logischerweise ohne Gegenleistung. Die Sanierungskosten seien daher nicht abzuschreiben, sondern als Erhaltungsaufwand sofort von den Einkünften des Landwirts abzuziehen.

Hilfeempfänger beantragt Extra-Stromzähler

Jobcenter muss keinen Stromzähler nur für den Warmwasserboiler finanzieren

Ein Bezieher von Grundsicherung (Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II) beantragte bei seinem Jobcenter die Kostenübernahme für ein Gerät: Er wollte für rund 700 Euro einen separaten Drehstromzähler für den Warmwasserboiler einbauen lassen.

Begründung: Die gesetzlich festgelegte Pauschale für das warme Wasser reiche ihm nicht. Und nach der seit 2021 gültigen Rechtslage übernehme das Jobcenter höhere Warmwasserkosten nur, wenn der höhere Verbrauch mit einem Zähler belegt werde. Außerdem sei der Bedarf aufgrund der Hygieneregeln in der Corona-Pandemie generell höher als normal.

Der Sachbearbeiter des Jobcenters wies den Antrag ab, weil für diesen Anspruch jede Rechtsgrundlage fehle. Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen konnte keine Rechtsgrundlage erkennen (L 11 AS 415/22 B ER). Um unabweisbaren Mehrbedarf handle es sich hier nicht: Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Warmwasserpauschale grundsätzlich angemessen sei.

In der Tat müssten Hilfeempfänger höheren Bedarf mit einer eigenen Messeinrichtung nachweisen. Das Gesetz definiere aber den Extra-Stromzähler selbst nicht als Bedarf. Daher habe der Gesetzgeber die Kostenübernahme für so ein Gerät nicht geregelt — was er sicher getan hätte, wenn er eine Kostenübernahme durch die Jobcenter gewollt hätte.

Dass die Corona-Pandemie zu einem höheren Verbrauch an Warmwasser und damit zu höheren Wasserkosten führe, sei auszuschließen: Denn nach den Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sei es - vom Standpunkt der Hygiene aus betrachtet - völlig ausreichend, sich die Hände mit kaltem Wasser zu waschen.

Corona-Infektion ein Arbeitsunfall?

Kurzartikel

Dass eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist zwar nicht ausgeschlossen. Das setzt allerdings den Nachweis voraus, dass sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz angesteckt hat. Wenn es auch möglich ist, dass sich der/die Betroffene im privaten Bereich, z.B. beim Einkaufen im Supermarkt, infiziert hat, besteht kein Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Astabbruch am Waldparkplatz

Autoschaden: Die Verkehrssicherungspflicht trifft jedenfalls in Rheinland-Pfalz die Waldeigentümer

Im Sommer 2019 hatte ein Spaziergänger sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes abgestellt, der im Stadtwald der Kommune D liegt. Als er zurückkam, war der Wagen eingedellt: Ein vier Meter langer Ast war von einem Baum abgebrochen und auf das Autodach gefallen. Der Autobesitzer forderte von der Stadt Schadenersatz für die Reparaturkosten.

Begründung: Sie habe ihre Pflicht als Waldeigentümerin vernachlässigt, für Sicherheit auf dem Parkplatz zu sorgen. Denn rund um den Kletterwald seien die Bäume zu Jahresbeginn untersucht worden und danach nicht mehr. Das reiche nicht aus. Die Kommune hätte auf jeden Fall vor der Öffnung des viel besuchten Kletterwaldes Anfang April noch einmal eine Baumkontrolle durchführen müssen.

Die Stadt war der Ansicht, der Autobesitzer beschwere sich an der "falschen Adresse". Die Verkehrssicherungspflicht liege nach dem Landeswaldgesetz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz bei der staatlichen Forstverwaltung. Dafür sei sie gar nicht zuständig. Außerdem könnten die Bürger auf einem Waldparkplatz keine häufigen Baumkontrollen erwarten, ein "Check" im halben Jahr müsse genügen. Mit dem Restrisiko, dass dabei eventuell ein versteckter, abgestorbener Ast übersehen werde, müsse man leben.

Doch das Landgericht Koblenz erklärte, laut dem neuen Landeswaldgesetz treffe die Verkehrssicherungspflicht — jedenfalls in Rheinland-Pfalz — die Waldeigentümer (1 O 72/20). Diese seien für den Revierdienst zuständig, das Bundesland habe nur die forstfachliche Leitung des Gemeindewaldes inne. Und im Stadtwald sei die Kommune die Waldeigentümerin, damit auch verantwortlich für die Baumkontrolle.

Und diese sei im Januar 2019 tatsächlich nachlässig gewesen. Ein Förster und ein Baumexperte seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass der städtische Baumkontrolleur die Gefahr eines Astabbruchs hätte erkennen können - wenn er die Bäume rund um den Parkplatz korrekt geprüft hätte. Daher müsse die Stadt für die Folgen des Astbruchs haften und den Schaden von 7.420 Euro ersetzen.

"Klimaneutraler" Müllbeutel

Ist so eine Werbeaussage auf der Müllbeutel-Verpackung irreführend?

Ein Unternehmen produziert und vertreibt Haushalts- und Hygieneartikel, unter anderem Müllbeutel. Unter dem Markennamen X werden die Beutel in unterschiedlichen Varianten angeboten, darunter auch eine Produktserie "X klimaneutral". "X klimaneutral" steht über der Reklame und auf der Verpackung der Müllbeutel. Daneben findet sich ein blau unterlegter Hinweis, dass das Unternehmen zertifizierte Klimaschutzprojekte unterstützt.

Verbraucherschützer beanstandeten die Werbung als unlauter: Ohne CO²-Ausstoß könne man keine Müllbeutel herstellen. Deshalb müssten die Werbung und der Aufdruck auf der Verpackung als irreführend verboten werden. Zumindest seien sie um zusätzliche Informationen zu ergänzen.

Die Angabe "klimaneutral" sei nicht irreführend, fand dagegen das Oberlandesgericht Schleswig: Es wies die Klage ab (6 U 46/21). Die Werbeaussage behaupte nicht, dass das Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Ware produziere. Diesen falschen Schluss könne der Verbraucher schon deshalb nicht ziehen, weil der Hersteller in den Supermärkten neben den "klimaneutralen" Müllbeuteln auch deutlich preiswertere Müllbeutel der Marke X ohne den Zusatz "klimaneutral" anbiete.

Vor allem enthalte der Begriff "klimaneutral" — anders als der unscharfe und durchaus erläuterungsbedürftige Begriff "umweltfreundlich" — eine eindeutige Aussage. "Klimaneutral" bedeute, dass die so beworbene Ware eine ausgeglichene CO²-Bilanz aufweise. Damit sei nichts Unmögliches gemeint, da werde keineswegs eine emissionsfreie Produktion versprochen.

Vielmehr werde auf der Verpackung gut sichtbar darauf aufmerksam gemacht, dass Klimaneutralität durch Kompensation, also durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten erreicht werde. Genauere Erläuterungen zu den Projekten fänden sich auf einer Internetseite, die auf der Verpackung ebenfalls angegeben sei.

Unzumutbar viele Nachbehandlungen beim Zahnarzt?

Zahnersatz sitzt oft nicht "auf Anhieb": Das belegt keinen Behandlungsfehler

Ein Zahnarzt hatte mehrere Zähne einer Patientin mit Kronen versorgt. Die Kronen hätten von Anfang an nicht richtig gepasst, beanstandete die Frau nachträglich: Mit ca. 30 Terminen für die Nachbehandlung sei die Grenze des Zumutbaren überschritten.

Die Patientin verlangte vom Mediziner die Rückzahlung ihres Eigenanteils an den Behandlungskosten und Schmerzensgeld für die langwierige Prozedur. Das Landgericht Leipzig wies ihre Klage ab: Die Patientin habe keine Behandlungsfehler nachweisen können. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden bestätigte das Urteil (4 U 2562/21)

Die vom Gericht beauftragte medizinische Sachverständige habe zwar am Gipsmodell eine "nicht korrekte Einschleifsituation" bei zwei Zähnen festgestellt. Doch seien die Kronen zu diesem Zeitpunkt nur provisorisch eingegliedert gewesen. Der Zahnarzt habe sie problemlos noch nacharbeiten können. Ernsthafte Abweichungen vom ärztlichen Standard seien an den Modellen nicht zu erkennen, so das Fazit der Sachverständigen.

Bei einer zahnprothetischen Versorgung sei ein Behandlungsfehler des Arztes nicht schon dann anzunehmen, wenn der Zahnersatz nicht beim ersten Mal "sitze", betonte das OLG. Zahnersatz einzugliedern, sei ein "mehrstufiger Prozess". Dabei seien fast immer Anpassungsmaßnahmen nötig, bei denen die Patienten mitwirken müssten.

Die Patientin habe behauptet, sie habe zu 30 Nachbesserungsterminen antreten müssen. In den Behandlungsunterlagen dokumentiert seien aber für jeden Zahn maximal drei Termine, wobei es sich jeweils nur um minimale Polituren und das Einschleifen von Füllungen gehandelt habe. Um das zu widerlegen, hätte die Frau für die angebliche Menge von Nachbehandlungen schon einen handfesten Beweis erbringen müssen.

Pferdestall als "privilegiertes" Bauvorhaben?

Eine Pferdepension ohne Perspektive ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, der im Außenbereich bauen darf

Seit vielen Jahren gehört Herrn S ein ehemaliges Bauernhaus in "freier Natur" Niedersachsens. Auf dem Grundstück baute er 2016 einen Pferdestall oder genauer: er begann damit. Denn sofort schritt das Landratsamt ein: Ohne Bauantrag gehe gar nichts, bauen dürften im Außenbereich aber nur landwirtschaftliche (= privilegierte) Betriebe. Daraufhin beantragte S eine Baugenehmigung und erklärte, er benötige für eine Pferdepension ein Stallgebäude mit acht Boxen.

Die Landwirtschaftskammer unterstützte ihn: Die Pferdepension würde die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb erfüllen. Mit 3,5 Hektar nutzbarer Fläche sei für das Futter eine ausreichende Grundlage vorhanden. Doch das Landratsamt beurteilte das Projekt anders und lehnte den Bauantrag ab. Dagegen wehrte sich Herr S. Er scheiterte jedoch in allen Instanzen bis hin zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (1 LA 173/21).

Bei Nebenerwerbsbetrieben auf kleiner Fläche sei die Wirtschaftlichkeit eines geplanten Betriebs sehr genau zu prüfen, betonte das OVG: Gerade bei der Pferdehaltung sei der Übergang zur Hobbytierhaltung ja oft fließend. Über besondere Sachkunde verfüge Herr S nicht. Die Nutzfläche von 3,5 Hektar für das Futter sei relativ klein und vor allem habe S kein dauerhaft tragfähiges Betriebskonzept vorgelegt.

So veranschlage er z.B. im Betriebskonzept Investitionen von 85.000 Euro brutto. Aber im Bauantrag habe S die Herstellungskosten für den Stall auf 112.680 Euro geschätzt. Bereits bei einem Arbeitsaufwand von eineinhalb Stunden täglich (kalkuliert habe S nur 70 Minuten) entspräche sein Gewinn nicht einmal mehr dem gesetzlichen Mindestlohn.

Für einen Gewinn von ca. 4.700 Euro jährlich würde kein vernünftiger Landwirt einen Betrieb mit einem derartigen Kapitaleinsatz gründen, zumal er auch noch Rücklagen für Risiken wie Ernteausfall und Nichtauslastung der Pferdepension bilden müsste. Dieser Betrieb wäre nicht dauerhaft überlebensfähig. Zu Recht habe daher das Landratsamt für den Stallbau keine Baugenehmigung erteilt: Denn er würde keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.

Beim Hausverkauf Wasserschaden verschwiegen

Kurzartikel

Hauskäufer haben Anspruch auf Minderung des Kaufpreises, wenn ihnen der Verkäufer bei den Kaufverhandlungen einen reparierten, aber erheblichen Leitungswasserschaden verschwieg. War von der Überschwemmung, die beim Verkauf nur drei Jahre zurücklag, der Estrich des gesamten Wohnbereichs betroffen und beliefen sich die Sanierungskosten auf über 13.300 Euro, handelt es sich nicht um einen "unerheblichen Mangel", über den der Verkäufer die Kaufinteressenten nicht aufklären muss.

Versuchter Betrug bei eBay

Ein Versteigerer bot über einen gehackten eBay-Account ein Rennrad an

Auf dem eBay-Account von Herrn A wurde für 2.765 Euro ein gebrauchtes Rennrad angeboten. Offenbar war der Account von einer anderen Person gehackt worden, denn von der Rad-Auktion wusste Herr A nichts. Unvermutet konfrontierte ihn dann aber ein Auktionsteilnehmer — Herr B — per Mail mit der Forderung, das Fahrrad zu liefern.

Er habe das höchste Gebot abgegeben, schrieb B, also sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Wenn A das Rad nicht liefere, schulde er ihm, dem potenziellen Käufer B, 1.735 Euro Schadenersatz: Erstens, weil A den Vertrag nicht erfülle und zweitens, weil das hochwertige Rad mit geringer Laufleistung mehr wert sei als 2.765 Euro — mindestens 4.500 Euro.

Account-Inhaber A antwortete, er habe nie ein Rad versteigert, also könne es auch keinen Kaufvertrag geben. Gegen den Hacker seines eBay-Accounts habe er Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe einen Herrn J als Verkäufer ermittelt. Aufgrund der Strafanzeige habe die eBay GmbH seinen Account nunmehr geschlossen.

Die Schadenersatzklage von Bieter B gegen Kontoinhaber A scheiterte beim Amtsgericht Frankenthal (3c C 113/22). Dass Account-Inhaber A das Rennrad-Angebot selbst bei eBay eingestellt oder zumindest davon gewusst habe, sei nicht bewiesen, so das Amtsgericht. Also gebe es auch keinen gültigen Kaufvertrag. Allein die Tatsache, dass A‘s eBay-Account verwendet wurde, stelle angesichts der unzulänglichen Sicherheitsstandards im Internet keinen Beweis dar.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründe auch die (von allen registrierten eBay-Nutzern akzeptierte) Formularklausel, nach der Mitglieder für alle Aktivitäten auf ihrem Mitgliedskonto hafteten, keine Haftung gegenüber den Auktionsteilnehmern. Das gelte erst recht, wenn sich dem Bieter/Käufer der Verdacht geradezu aufdrängen müsse, dass ein Account von Dritten rechtswidrig benützt worden sein könnte. Und so liege der Fall hier.

Dem Gericht liege die Mail-Korrespondenz des Bieters B vor. Anbei eine Nachricht des Anbieters mit der Bitte, den Kaufpreis "nicht direkt an eBay zu zahlen", sondern eine bestimmte Telefonnummer anzurufen. Das begründe der angebliche Rad-Anbieter fadenscheinig damit, dass er bei der letzten Auktion wochenlang auf die Auszahlung habe warten müssen. Bei so einer Bitte sei der Gedanke an einen Betrugsversuch naheliegend — auch wenn die Mail die Absenderkennung von A trage. Um die Telefonnummer von A habe es sich jedenfalls nicht gehandelt.

Keine pauschale Abgeltung für Wildschäden

Nordrhein-Westfalen verliert vor Gericht gegen den Pächter eines Jagdbezirks

Die Pächter eines Jagdbezirks, der dem Land Nordrhein-Westfalen gehört, hatten laut Vertrag jährlich eine Pauschale von 1400 DM für Wildschäden an Forstkulturen zu zahlen. Später wurde die Klausel vom Bundesland geändert. Jetzt sollten die Pächter 900 DM für Zäune berappen, die dazu dienten, Wildschäden zu verhindern - und nur noch 200 DM, um voraussichtlich eintretende Schäden auszugleichen. Ein Pächter weigerte sich jedoch, die Beträge zu entrichten.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte beide Klausel für unwirksam (7 U 151/94). Solche Regelungen verwehrten dem angeblichen Verursacher eines Schadens den Nachweis, dass der Schaden niedriger sei als behauptet oder dass er überhaupt nicht entstanden sei. Solche Vertragsbestimmungen seien unzulässig.

Laut Duden verstehe man unter "Pauschale" einen Betrag, durch den eine Leistung insgesamt abgegolten werde. Die Jagdpächter könnten daher die Vertragsklauseln nur so verstehen, dass ihnen das Bundesland von vornherein keine Möglichkeit einräume, einen geringeren Schaden zu belegen. Bezeichnend sei auch, dass das Land die Pauschale erheblich herabgesetzt habe: Offensichtlich sei der tatsächlich eingetretene Wildschaden viel geringer gewesen als die Pauschale.