Das Auto von Herrn X war mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden. Wie üblich, sollte ein Radarfoto vom Fahrer den Verkehrsverstoß belegen. Doch das Amtsgericht konnte den Kfz-Halter anhand dieses Fotos nicht als Übeltäter identifizieren und sprach ihn frei.
Wird der Angeklagte in so einem Verfahren freigesprochen, übernimmt in der Regel die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und ersetzt die Ausgaben des Angeklagten, Anwaltskosten inklusive.
Im konkreten Fall sollte Herr X jedoch seinen Anwalt selbst bezahlen: Er hätte den Prozess vermeiden können, so die Begründung des Amtsgerichts, wenn er vorher die Umstände vorgetragen hätte, die ihn entlasteten. Vermeidbare Kosten müssten die Betroffenen selbst tragen.
Gegen diese Entscheidung legte der Kfz-Halter Beschwerde ein und hatte beim Landgericht Krefeld Erfolg (30 Qs 35/19). Der Vorwurf des Amtsgerichts treffe nicht zu, so das Landgericht. Vielmehr habe es hier die Verkehrsbehörde versäumt, vor dem Verfahren die notwendigen Ermittlungen anzustellen — und damit für vermeidbare Kosten gesorgt.
Sie habe nicht einmal ein Passfoto des Kfz-Halters mit dem Radarfoto abgeglichen: So ein Vergleich sei eigentlich Pflicht. Ziemlich sicher hätte schon dieses zumutbare Mindestmaß an Aufklärungsarbeit die Zweifel daran bestätigt, dass der Kfz-Halter selbst zu schnell gefahren war. Und es wären keine Prozess- und Anwaltskosten entstanden. Die Staatskasse müsse daher die Anwaltskosten von Herrn X übernehmen.