Sonstiges

Landwirt verpachtet Grundstück für eine Reithalle

Baubehörde untersagt deren Nutzung für eine Poloschule und Poloturniere

Ein Landwirt verpachtete 2020 ein Grundstück an die X-GmbH, die hier eine Reithalle und einen Pferdestall mit Boxen errichtete. Die Baubehörde hatte den Bau und den Betrieb eines Reitstalles mit Pferdezucht und Ausbildung für Pferde genehmigt. Doch 2022 beschwerten sich Nachbarn über "Events" mit großem Rummel auf dem Grundstück: Hier wurden im Rahmen der "European Arena Polo Tour" Poloturniere ausgetragen.

Die Baubehörde untersagte dies: Genehmigt sei die Ausbildung eigener Pferde in der Reithalle — Turniere seien davon nicht erfasst. Es liege auf der Hand, dass durch die An- und Abfahrt von Teams, Trainern und Tierpflegern, Rettungsdienst und Publikum eine hohe Verkehrsbelastung und weitaus mehr Lärm entstehe als durch Reitunterricht. Der Landwirt müsse dem illegalen Treiben ein Ende setzen. Für den Wiederholungsfall drohte die Behörde Zwangsgeld an.

Ohne Erfolg focht der Verpächter das Nutzungsverbot an. Das Verbot, die Reithalle gewerblich für eine Poloschule und für Poloturniere zu nutzen, sei rechtmäßig und das angedrohte Zwangsgeld von 3.000 Euro als Sanktion angemessen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (28 L 533/23). Laut Baugenehmigung seien in der Halle keine Sportveranstaltungen mit Publikum vorgesehen, entsprechend sei auch der Brandschutz dafür nicht ausgelegt.

Der Landwirt könne sich auch nicht darauf berufen, dass Reithalle und Pferdepension seinem Betrieb dienten, so das VG. Eine Pferdepension könne zwar landwirtschaftliche Tierhaltung darstellen, soweit das Pferdefutter auf eigenen Flächen erzeugt werde. Aber Polosport in einer Reithalle sei nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb da. Polounterricht mit "Stick & Ball", Turniere mit Siegerehrung, bei denen Teams in Sponsoren-Shirts auftreten und pro Team ein Nenngeld von 1.200 Euro für die Teilnahme fällig werde — das seien offenkundig gewerblich organisierte Events.

Für die Turnierveranstalterin X-GmbH bilde die Reithalle den Schwerpunkt unternehmerischer Tätigkeit im gewerblichen Sinn — wodurch auch der Verpächter gewerbliche Einnahmen erziele. Diese Nutzung der Halle sei illegal und auch nicht nachträglich genehmigungsfähig: Denn sie nehme keinerlei Rücksicht auf die Nachbarn oder auf Belange des Naturschutzes.

Beamtin Mitglied einer fragwürdigen Sekte?

Anfrage eines Landtagsabgeordneten steht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit

Ein CSU-Abgeordneter richtete an die Bayerische Staatsregierung eine Anfrage zur Sektenproblematik. Unter anderem ging es um das Gerücht, eine leitende Beamtin der Stadt B. sei Angehörige der Sekte Guru Thakar Singh und an Kindesmisshandlungen beteiligt gewesen. Die Beamtin wollte dem Abgeordneten die Verbreitung solcher Behauptungen verbieten lassen.

Das lehnte das Oberlandesgericht Nürnberg jedoch ab (5 U 98/94). Der Abgeordnete habe seine Anfrage auf einen Fernsehbericht gestützt, der zeige, wie Sektenmitglieder Kinder beim Meditieren durch leichte Schläge am Einschlafen hinderten. Dies sei als eine Form von Misshandlung einzustufen.

Da die Beamtin tatsächlich für die dubiose Sekte tätig gewesen sei, sei die Anfrage des Abgeordneten von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Mittlerweile habe sich die Beamtin zwar von den Praktiken der Sekte distanziert. Das ändere aber nichts an ihrer Tätigkeit in der Vergangenheit, auf die sich die Anfrage bezogen habe.

Abschussplan für Rotwild nicht erfüllt

Waldschutz: Jagdgenossenschaft soll für jedes nicht fristgerecht erlegte Wild Zwangsgeld zahlen

Das Landratsamt Miesbach setzte eine Jagdgenossenschaft unter Druck, weil sie den Rotwild-Abschussplan für 2021 in ihrem Gemeinschaftsjagdrevier im November 2021 nur zu 35 Prozent erfüllt hatte. Der Verbiss an den Bäumen im Revier sei zu hoch, so die Jagdbehörde, man müsse den Wald und die berechtigten Interessen der Forstwirtschaft schützen. Im Dezember müssten nun mindestens vier Tiere erlegt werden, wurde angeordnet. Für jedes nicht fristgerecht erlegte Wild drohte die Behörde 50 Euro Zwangsgeld an.

Dagegen wehrte sich die Jagdgenossenschaft: In ihrem Revier werde Rotwild nicht "falsch gejagt", es sei eben klein. Wild ziehe daher oft nur durch — in den zwei Pandemiejahren meistens nachts, weil Rad- und Wanderwege stark frequentiert worden seien. Nur revierübergreifende Jagden mit externen Jägern brächten Erfolg, diese Maßnahme habe die untere Jagdbehörde aber abgelehnt. Die Vorgabe, nun innerhalb von vier Wochen vier Stück Rotwild zu erlegen, sei vollkommen unrealistisch.

Über die Klage der Jagdgenossenschaft wurde noch nicht endgültig entschieden. Einstweilen stoppte das Verwaltungsgericht (VG) München im Eilverfahren zumindest den sofortigen Vollzug der Anordnung (M 7 S 22.60). Die Jagdbehörde müsse für die Einhaltung der Abschusspläne sorgen, betonte das VG. Vor allem an rutschgefährdeten Standorten im Berggebiet des Reviers, wo besonders die Tanne zur Stabilisierung des Bodens wichtig sei, sei der Wildverbiss viel zu stark.

Gegenmaßnahmen müssten aber geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein: Man dürfe vom Revierinhaber nichts Unmögliches verlangen. Wenn das Landratsamt zwei Monate vor dem Ende des Jagdjahres weitere Abschüsse anordne, erscheine der Erfolg doch sehr zweifelhaft: Von Juni bis November sei nur ein einziges Tier erlegt worden. Die Ursachen dafür seien ebenso unklar wie der Grund dafür, dass die Behörde auf die Defizite nicht früher reagiert habe.

Ob das nun am "Jagdmanagement" liege oder an den Wanderungen des Rotwilds: Das sei im Hauptverfahren aufzuklären, eventuell durch ein Sachverständigengutachten. Da jedenfalls Zwangsgeld allein keinen Erfolg verspreche, wäre als Lösung eher ein behördlich organisierter, revierübergreifender Abschuss und/oder eine Verkürzung der Schonzeit in Betracht zu ziehen, um den Abschussplan durchzusetzen. Nur so könne verhindert werden, dass sich der überhöhte Verbiss fortsetze und die Waldschäden steigen.

Mit geklauter ec-Karte Konto geplündert

PIN beim Bezahlen im Supermarkt ausgespäht: Kein fahrlässiges Verhalten der Bankkundin

Mit ihrer ec-Karte hatte die Bankkundin im Supermarkt um 10.30 Uhr ihren Einkauf bezahlt. Dass ihr im Kassenbereich danach jemand den Geldbeutel stahl, bemerkte sie nicht. Drei Tage später rief ein Bankmitarbeiter bei der Frau an: Von ihrem Konto seien mit der richtigen persönlichen Geheimzahl ungewöhnlich schnell nacheinander hohe Beträge abgebucht worden, teilte er mit. Insgesamt 18.545 Euro — ob sie darüber Bescheid wisse?

Die schockierte Frau ließ sofort die Karte sperren und erstattete Strafanzeige. Wie in diesen Fällen üblich, lehnte es die Bank ab, den Verlust zu ersetzen. Sie warf der Kontoinhaberin fahrlässiges Verhalten vor: Dass der Dieb/die Diebin ihre PIN benutzt habe, sei nur zu erklären, wenn die Kundin die Geheimzahl zusammen mit der Karte aufbewahrt habe.

Daraufhin verklagte die Frau die Bank auf Erstattung des Gesamtbetrags. Entschieden bestritt sie, dass sie die Geheimzahl im Portemonnaie notiert hatte: Die unbekannte Person, die das Konto geplündert habe, müsse sie bei der PIN-Eingabe an der Supermarkt-Kasse beobachtet haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied den Streit zu Gunsten der Kundin (9 U 200/22). Dass sie grob fahrlässig gegen die Pflichten im Umgang mit der ec-Karte verstoßen habe, sei nicht bewiesen, so das OLG.

Wenn ein Unberechtigter eine Originalkarte und die richtige Geheimzahl am Bankautomaten verwende, sei dies meistens, aber nicht zwangsläufig immer darauf zurückzuführen, dass beides zusammen aufbewahrt wurde. Im konkreten Fall habe die Kundin das Ausspähen der PIN nicht nur als theoretische Möglichkeit behauptet. Vielmehr stehe fest, dass sie nur zehn Minuten vor der ersten, von ihr nicht autorisierten Abhebung am Geldautomaten mit der ec-Karte an der Supermarkt-Kasse bezahlt habe.

Da die Karte direkt nach dem Bezahlen dort gestohlen wurde, sei die PIN sehr wahrscheinlich vorher ausgespäht worden. Das sei keineswegs unmöglich, wie die Bank behaupte. Auch wenn ein Karteninhaber bei der PIN-Eingabe vorschriftsmäßig eine Hand über das Gerät halte, schließe dies nicht aus, dass jemand über die Schulter blicke und die Zahl oder zumindest die Handbewegung beobachte. Mit einer Hand sei das Tastaturfeld nicht vollständig zu verdecken.

Außerdem müsse der Karteninhaber ja auch selbst die Tasten sehen, um die Nummer einzugeben. Dass ein Dieb/eine Diebin die Bankkundin bei der PIN-Eingabe mit einem Smartphone oder einem anderen Gerät fotografierte oder filmte, sei ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Bank vermute nur, dass Mitarbeiter des Supermarkts dies "auf alle Fälle bemerkt und die Polizei gerufen hätten". Fakt sei aber: Die wenigsten Trickdiebe würden bemerkt.

Zusammenbruch beim Triathlon

Sportler will sich partout nicht behandeln lassen und wirft den Sanitätern danach unterlassene Hilfeleistung vor

2017 hatte sich ein Lehrer zu einem "Jedermann-Triathlon" angemeldet. Dabei mussten die Teilnehmer 750 Meter schwimmen, 20,4 km radfahren und fünf km laufen. Vorher mussten alle bei der Anmeldung unterschreiben, dass ihr Trainingszustand diesen Anforderungen entspricht und dass sie über die Gefahren durch Überanstrengung Bescheid wissen. Auch der Lehrer gab diese Erklärung ab und überschätzte seine Leistungsfähigkeit.

Seit zwei Jahren hatte er keinen Wettkampf mehr absolviert. Zudem litt der Mann an Bronchialasthma und hatte gerade erst eine Erkältung hinter sich gebracht. Am Tag des Triathlon-Wettkampfs herrschten mehr als 30 Grad Celsius. Unterwegs wirkte der Hobbysportler bereits erschöpft. Beim Laufen torkelte er auf der Zielgeraden und erreichte das Ziel nur mit Müh und Not. Dort legte sich der Pädagoge ausgepowert auf den Boden.

Sofort eilten Sanitäter herbei, denen er jedoch erklärte, er brauche keine Behandlung. Als sie ihn mit der Trage ins Sanitätszelt bringen wollten, kletterte der "Patient wider Willen" von der Trage. Im Zelt legten ihm die Sanitäter eine Infusion. Sie mussten die Maßnahme aber abbrechen, weil der Mann um sich schlug und randalierte. Schließlich verschlechterte sich sein Zustand so, dass er nicht mehr ansprechbar war — nun riefen die Sanitäter einen Notarzt. In einer Klinik wurden Unterzucker und akutes Nierenversagen diagnostiziert.

Als sich der Lehrer von seinem Kollaps erholt hatte, verklagte er den Veranstalter des Triathlons und den Sanitätsdienst auf Schmerzensgeld: Die verzögerte Behandlung sei als unterlassene Hilfeleistung zu bewerten, meinte er. Das Landgericht Dresden war allerdings anderer Ansicht und wies die Klage ab (10 O 2201/20). Grundsätzlich müssten Patienten einer medizinischen Behandlung vorher zustimmen, betonte das Landgericht.

Und der Triathlet habe im Sanitätszelt mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, man solle ihn in Ruhe lassen und nicht behandeln. Dann könne er nicht nachträglich den Rettungskräften vorwerfen, er sei zu spät behandelt worden. Sie hätten vorschriftsmäßig gehandelt, indem sie seinen Willen respektierten. Selbst wenn der Lehrer möglicherweise schon im Delirium gewesen sei, sei das für die Sanitäter nicht klar erkennbar gewesen.

Auf die Sanitäter habe er keineswegs "verwirrt" gewirkt. Sie seien daher nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen: Nur wenn ein Patient offenkundig nicht in der Lage sei, eine eigene Entscheidung zu treffen, dürften Mediziner und Rettungskräfte dessen Willen ignorieren. Schließlich sei nicht nur unterlassene Hilfeleistung, sondern auch eine aufgezwungene Behandlung gegen den Willen des Patienten als Körperverletzung strafbar.

Beamtin mit Corona infiziert

Gericht verneint trotz ihrer Arbeit in einem schlecht gelüfteten, kleinen Büro einen Dienstunfall

Eine Beamtin erkrankte im März 2020 an Covid. Davon erholte sie sich nicht mehr, Ärzte diagnostizierten Long-Covid. Im August 2022 wurde die Frau in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Vom Dienstherrn verlangte sie Leistungen der Unfallfürsorge: Ihre Krankheit sei als Dienstunfall anzuerkennen, weil sie sich bei der Arbeit angesteckt habe.

Im Gebäude des Landkreises habe sie sich ein winziges und obendrein schlecht belüftetes Büro mit zwei Kolleginnen geteilt, die sich ebenfalls mit dem Corona-Virus infiziert hätten. Auf dem Weg ins Büro habe sie zudem täglich durch einen Flur des Ausländeramts gehen müssen, der ständig mit wartenden Antragstellern überfüllt sei: Auch hier habe sie nie den richtigen Abstand zu anderen Personen einhalten können.

Das Verwaltungsgericht Neustadt verneinte einen Dienstunfall: Dass sich die Beamtin im Kreishaus infiziert habe, stehe nicht mit Sicherheit fest (1 K 486/22). Die Covid-Infektion gehöre zwar zu den Krankheiten, die unter Umständen als Dienstunfall eingestuft werden könnten. Das setze allerdings voraus, dass ein Beamter aufgrund der Art des Dienstes dem Ansteckungsrisiko in besonderer Weise ausgesetzt war. Bei der Corona-Pandemie treffe dies in erster Linie auf Personal in Kliniken und Arztpraxen zu.

Doch ein kleines Büro ohne Publikumsverkehr sei trotz schlechter Lüftung kein besonders gefährlicher Dienstort. Hier seien die Beamten dem Corona-Virus nicht in einem besonders hohen Maß ausgesetzt, sondern genauso wie an anderen Orten auch - zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln, wo es auch gelegentlich eng werde. Das Ansteckungsrisiko sei für die Beamtin nicht höher gewesen als für andere Berufstätige.

Das gelte auch für den Flur des Ausländeramts, wo die Frau häufig am Publikum habe vorbeilaufen müssen: Auch der Flur sei kein außergewöhnlich gefährlicher Dienstort. Anders als bei längeren Unterhaltungen mit direkt gegenüberstehenden Personen sei beim bloßen Vorbeigehen an Personen das Ansteckungsrisiko gering. Ob in diesem Flur überhaupt jemand infiziert war, wisse ohnehin niemand.

Unklarer Rückbaubeschluss

Kurzartikel

Wohnungseigentümer müssen es nicht hinnehmen, wenn Miteigentümer ihre Terrassenfläche eigenmächtig vergrößern. Die von der Eigentümerversammlung beschlossene "Auflage, die Konstruktion auf die ursprüngliche Größe der Terrasse zu reduzieren", ist aber anfechtbar, weil zu unbestimmt. Die "ursprüngliche Größe" ist konkret anzugeben. Beschlüsse müssen aus sich heraus klar und eindeutig erkennen lassen, was gelten soll.

Vermieterin blockierte Garagenausfahrt

Mieterin musste im BMW statt im Porsche-Cabrio an den Gardasee reisen: Nutzungsausfallentschädigung?

Die Hauseigentümerin hatte Büroräume und Garagenstellplätze an die L-AG vermietet. Nach einigen Rechtsstreitigkeiten mit der Gewerbemieterin blockierte die Vermieterin im Sommer 2020 zwei Wochen lang mit einem Fahrzeug die Garagenausfahrt. Infolgedessen konnte Frau X, Geschäftsführerin der L-AG, mit ihrem Porsche Turbo S Cabriolet die Garage nicht mehr verlassen. In den Sommerurlaub am Gardasee musste sie mit ihrem 3er BMW Kombi fahren.

Wegen der Blockade ihres Cabrios forderte Frau X von der Vermieterin 2.450 Euro Nutzungsausfallentschädigung. Selbstverständlich habe sie im Urlaub das Cabrio benutzen wollen — der BMW sei kein gleichwertiger Ersatz. Für diesen Anspruch klagte Frau X bis zur höchsten Instanz: Doch auch beim Bundesgerichtshof scheiterte sie mit ihrem Anliegen (VI ZR 35/22).

Zwar habe die Vermieterin durch die Blockade der Garagenausfahrt Frau X vorsätzlich daran gehindert, ihr Cabrio zu benützen, stellten die Bundesrichter fest. Trotzdem habe die Geschäftsführerin keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil ihr durch die rechtswidrige Handlung kein Vermögensschaden entstanden sei. Sie habe den Porsche für den Urlaub nicht wirklich gebraucht, weil sie einen Zweitwagen besitze. Mit einem BMW in Urlaub zu fahren, sei "möglich und zumutbar".

Sicher habe ein Porsche höheres Prestige und ein Cabrio vermittle auf der Fahrt in den Süden ein anderes Fahrgefühl. Der Porsche habe Vorteile, die vielleicht die Lebensqualität erhöhten — wenn man auf sie verzichten müsse, stelle das aber keinen "ersatzfähigen Vermögensschaden" dar. Der Zweitwagen von Frau X eigne sich objektiv auch im Urlaub als Fortbewegungsmittel. Dass die Blockade den individuellen Genuss der Porscheliebhaberin an der Fahrt geschmälert habe, sei nicht mit einem materiellen Schaden zu verwechseln.

Mutmaßliche Rechtsradikale muss Waffen abliefern

Die Frau hatte bei der Waffenbehörde eine Adresse angegeben, an der sie nicht wohnte

Wegen ihres engen Kontakts zu rechtsextremen Kreisen geriet Frau X ins Visier der Verfassungsschützer. Bei den Sicherheitsermittlungen kam heraus, dass sie zwar legal über Waffen verfügte. Doch im Antrag auf eine Waffenbesitzkarte hatte Frau X die Anschrift eines Bekannten angegeben. In dessen Wohnung war sie gemeldet, tatsächlich wohnte sie aber nicht dort.

Kein Wunder also, dass die Waffenbehörde vergeblich versucht hatte, in dieser Wohnung zu kontrollieren, ob Frau X Waffen und Munition sicher aufbewahrte. Die Behörde widerrief deshalb die waffenrechtliche Erlaubnis und wies die Frau an, ihre Waffen abzugeben. Gegen den Bescheid wehrte sie sich: Das Waffengesetz schreibe nicht vor, Waffen nur am Wohnsitz zu verwahren — auch in einer Jagdhütte sei das z.B. möglich. An ihrem tatsächlichen Wohnsitz habe sie Waffen und Munition jedenfalls ordnungsgemäß gelagert.

Richtig sei, dass Waffenbesitzer ihre Waffe auch in einem Bankschließfach oder in einer Jagdhütte im verschließbaren Waffenschrank aufbewahren dürften, stellte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern fest (1 M 254/22). Das Waffengesetz sehe aber sehr wohl eine Anzeigepflicht in Bezug auf die Wohnanschrift des Waffenbesitzers vor. Und Frau X habe eine andere Adresse angegeben als die, an der sie wohnte. Das verstoße in grober Weise gegen das Waffengesetz.

Ihrem Antrag auf eine Waffenbesitzkarte habe sie zudem Bilder eines eingebauten Waffenschranks beigefügt und so den falschen Eindruck erweckt, der Schrank stehe an der angegebenen Adresse. Ein halbes Jahr lang habe die Waffenbehörde nicht gewusst, wo sich die Waffen von Frau X befanden. Auf diese Weise habe sie Kontrollen vereitelt, die der Waffenbehörde jederzeit unangekündigt möglich sein müssten. Schon aus diesem Grund fehle es der Frau an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen. Der Widerruf der Waffenerlaubnis sei daher rechtmäßig.

Flughafen wegen Drohnenangriffen geschlossen

Prekäre Sicherheitslage rechtfertigt Flugannullierung: Airline muss aber Alternativflüge anbieten

Im Frühjahr 2021 waren in Erbil (Türkei) eine amerikanische Militärbasis und ein türkisches Militärcamp mit Drohnen angegriffen worden. Deswegen schlossen die kurdischen Behörden vorübergehend den Flughafen in Erbil, um die Sicherheitslage zu prüfen. Eine Fluggesellschaft wollte ebenfalls "auf Nummer Sicher" gehen und annullierte nach der Attacke einige Flüge, darunter einen Flug von Erbil nach Düsseldorf.

Düsseldorfer Fluggäste buchten deshalb einen Ersatzflug bei einer anderen Airline und flogen am geplanten Abreisetag nach Düsseldorf zurück. Für den annullierten Flug verlangten sie von der ersten Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung. Zu Recht, wie das Amtsgericht Düsseldorf entschied (51 C 413/21).

Grundsätzlich könne eine prekäre Sicherheitslage zwar durchaus einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellen, dem eine Fluggesellschaft Rechnung tragen müsse. Im Fall einer Flugannullierung sei sie dann von der Pflicht befreit, die Fluggäste dafür zu entschädigen.

Werde ein Flughafen wegen Drohnenangriffen geschlossen, müssten Flugunternehmen politische Stabilität und Sicherheitslage, also ihr Risiko vor Ort selbst einschätzen. Bei dieser Entscheidung müssten sie sich nicht an anderen Airlines orientieren, die den Flughafen trotz eines Anschlags weiterhin anfliegen.

Trotzdem müsse im konkreten Fall die Fluggesellschaft die Düsseldorfer Passagiere für die Flugannullierung entschädigen: Denn das Unternehmen habe es versäumt, den Kunden die nächstmöglichen Alternativen zum annullierten Flug anzubieten. Dazu sei sie aber bei einer Annullierung verpflichtet — und Ersatzflüge habe es offenkundig gegeben.

Linienbus nicht blitzsauber!

Fahrgast trägt Flecken auf Jacke und Hose davon: Das gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Ein Fahrgast geriet während der Fahrt im Linienbus an einen verschmutzten Fensterrahmen. Als er ausstieg, prangten Schmutzflecken auf Jacke und Hose. Daraufhin verlangte der Fahrgast vom Nahverkehrsunternehmen Ersatz für die Reinigungskosten: Im Rahmen des Beförderungsvertrages habe er Anspruch darauf, dass sein Eigentum unversehrt bleibe.

Das Amtsgericht Kiel wies jedoch die Zahlungsklage des Fahrgastes ab (8 C 36/93). Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass öffentliche Einrichtungen mit wechselndem Publikum einen bestimmten Verschmutzungsgrad zeigten - zumal im Straßenverkehr. Wer öffentliche Transportmittel nutze, müsse damit rechnen: Das gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Außerdem hätte der Fahrgast ja nicht unbedingt den Fensterrand berühren müssen.

Wegen verwirrender Verkehrszeichen falsch geparkt?

Parkerlaubnis nur für E-Autos mit Parkschein: "Benziner" wurde abgeschleppt

Ein Autobesitzer wehrte sich gegen einen kommunalen Kostenbescheid: Er sollte Abschleppgebühren zahlen, weil er verbotswidrig auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge mit Ladestation geparkt hatte. Ein Verkehrszeichen beschränkte dort die Parkerlaubnis auf E-Autos. Darunter signalisierte ein weiteres Zusatzzeichen, dass in dieser Straße ein Parkschein erforderlich ist.

Deshalb hatte der Autofahrer angenommen, das untere Zusatzzeichen regle eine alternative Parkerlaubnis — für "normale" Fahrzeuge. So argumentierte er jedenfalls gegen den Kostenbescheid.

Da habe er falsch gedacht, erklärte das Verwaltungsgericht und auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ ihn abblitzen (5 A 3180/21). Abschleppmaßnahme und Kostenbescheid seien nicht zu beanstanden.

Dass es in den Haltebuchten mit Ladestation nur erlaubt sei, Elektrofahrzeuge mit Parkschein abzustellen, sei für jedermann erkennbar. Zusatzzeichen bezögen sich generell auf das Verkehrszeichen darüber — ob dieses Verkehrszeichen ebenfalls ein Zusatzzeichen sei oder nicht, spiele keine Rolle.

Entgegen der Annahme des Autofahrers sei die Abschleppmaßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren. Wenn ein Benziner auf einem Parkplatz mit Ladestation parke, stehe dieser eben nicht für — nach dem Willen des Gesetzgebers "privilegierte" — Elektrofahrzeuge zur Verfügung. Damit behindere der Wagen objektiv den Straßenverkehr, unabhängig davon, ob im fraglichen Zeitraum tatsächlich Parkplatz-Bedarf für ein E-Auto bestand.

Polizeihund beißt Kind

Lässt der Hundeführer das Tier fahrlässig frei laufen, muss er persönlich für die Folgen einstehen

Ein Polizeibeamter war mit seinem Diensthund am Strand spazieren gegangen und hatte ihn dort von der Leine gelassen. Ohne besonderen Anlass fiel der Hund ein spielendes Kind an, biss es in den Kopf und in die Beine. Das Kind wurde sofort ärztlich behandelt, erlitt zum Glück keine dauerhaften Verletzungen bzw. Narben.

Das Land Schleswig-Holstein, Dienstherr des Polizeihundeführers, zahlte an die Mutter 2.000 Euro Schmerzensgeld. Diese Summe hatte die Frau im Namen des Kindes gefordert. Anschließend verlangte das Bundesland den Betrag vom Polizeibeamten: Er hafte persönlich für den Vorfall, weil er seine Pflichten als Hundeführer grob verletzt habe.

Das sah der Beamte anders: Er ließ es auf einen Rechtsstreit mit dem Dienstherrn ankommen. Das Landgericht Lübeck besichtigte den fraglichen Strandabschnitt, befragte die Mutter des Kindes und gab schließlich dem Bundesland Recht (15 O 81/22). Der Polizeibeamte habe grob fahrlässig gehandelt.

In der Freizeit dürfe der Hundeführer das Tier nicht frei laufen lassen. Das gelte jedenfalls dann, wenn unbeteiligte Dritte in der Nähe seien. Als der Beamte den Hund von der Leine ließ, seien Mutter und Kind nicht weit von ihm entfernt gewesen — er habe sie gar nicht übersehen können. Der Strandabschnitt sei sehr gut zu überblicken und kurz vor der Hundeattacke habe das Kind auf einem kleinen Steindeich balanciert.

Hunde müssten immer so geführt werden, dass von ihnen keinerlei Gefahr ausgehe. Dieses Gebot gelte selbstverständlich auch für Polizeihunde. Wenn ein Polizeihundeführer grob fahrlässig gegen diesen Grundsatz verstoße, müsse er persönlich für die Folgen geradestehen. (Der Beamte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Arbeitsloser Vater auf Kindesunterhalt verklagt

Die Unfallvorschusskasse darf Ersatzansprüche gegen Hilfeempfänger nicht gerichtlich durchsetzen

Kann ein unterhaltspflichtiger Elternteil den Unterhalt für ein Kind oder mehrere Kinder nicht aufbringen, springt der Staat mit Unterhaltsvorschuss ein — natürlich nur, solange der/die Unterhaltspflichtige leistungsunfähig ist: Für den Unterhaltsvorschuss ist die Unterhaltsvorschusskasse zuständig. Im konkreten Fall hatte die Unterhaltsvorschusskasse ab Januar 2020 Unterhaltsvorschuss für ein siebenjähriges Mädchen gezahlt: Es wohnt bei der Mutter, barunterhaltspflichtig ist der Vater.

2021 verlangte das Bundesland Nordrhein-Westfalen — Träger der Unterhaltsvorschusskasse — vom Vater des Mädchens das Geld zurück, obwohl er die ganze Zeit über von Leistungen des Jobcenters lebte. Die Forderung des Bundeslandes wurde vom Amtsgericht und vom Oberlandesgericht Düsseldorf als unzulässig abgewiesen. Zu Recht, entschied in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (XII ZB 190/22).

Laut Gesetz dürfe die Unterhaltsvorschusskasse ihren Anspruch gegen Unterhaltspflichtige auf Rückzahlung nicht "verfolgen", solange diese Sozialleistungen beziehen und ansonsten über kein Einkommen verfügten (§ 7a Unterhaltsvorschussgesetz). Die Vorschrift schließe nicht nur eine Pfändung aus, sondern auch eine Klage auf Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses. Ihr Sinn sei es, aufwändige — und meist unwirtschaftliche, weil erfolglose — Bemühungen der Behörden um Rückzahlung zu vermeiden.

Diese Regelung wäre außerdem überflüssig, wenn sie nur eine Zwangsvollstreckung des Unterhaltsanspruchs ausschließen würde und nicht auch die Klage. Sie setze ja gerade voraus, dass der/die Unterhaltspflichtige über kein Einkommen verfüge — außer den Sozialleistungen. Und Sozialleistungen dürften ohnehin nicht gepfändet werden.

Irreführende E-Mail von der Fluggesellschaft

Kunde klickt die Option "Ich möchte eine Erstattung anfordern" an und storniert damit die Flugbuchung

Herr H hatte bei einer Fluggesellschaft einen Hin- und Rückflug von Nürnberg über Zürich nach Miami gebucht und dafür rund 4.000 Euro gezahlt. Ein halbes Jahr vor dem USA-Urlaub teilte das Unternehmen per E-Mail mit, in Nürnberg werde die Maschine eineinhalb Stunden später starten als geplant. Der Kunde könne die geänderte Buchung akzeptieren, die Reise verschieben oder eine Erstattung anfordern. Diesen drei Optionen waren Buttons zugeordnet, per Mausklick sollte H eine Option wählen.

H klickte Button 3 an, dessen Text lautete: "Ich möchte eine Erstattung anfordern". Eine Warnung, dass er damit den Beförderungsvertrag kündigte, erfolgte nicht. Die Airline bestätigte auch nicht, dass nun die Buchung storniert war. Zwei Tage später erhielt H ohne weitere Hinweise eine Erstattung von 432 Euro. Er meldete sich beim Online-Service-Center und wurde informiert. Nun forderte er die Airline auf, die Buchung wiederherzustellen: Das sei ja wohl ein Irrtum gewesen.

Da das Unternehmen darauf nicht reagierte, kam es zum Streit über die Ticketkosten. Die Fluggesellschaft müsse sie zurückzahlen, entschied das Amtsgericht Köln: H habe mit dem Klick auf Button 3 die Buchung nicht wirksam storniert (133 C 189/22). Formulierungen auf Buttons zum Anklicken müssten eindeutig sein. Die Regeln für Online-Verbraucherbestellungen seien auch auf standardisierte E-Mails anwendbar, in denen Unternehmen Verbrauchern per Auswahl-Button die Vertragsbeendigung ermöglichten.

Zum Schutz der Verbraucher müssten in beiden Fällen die Schaltflächen verständlich sein und korrekt auf alle Konsequenzen des Klicks hinweisen. Gegen diese Regel werde hier im E-Mail-Text und mit dem Button-Text krass verstoßen. Die Formulierung "Ich möchte eine Erstattung anfordern" sei komplett irreführend: Denn der Kunde erhalte nach den Tarifbedingungen des Unternehmens nicht den Ticketpreis zurück, sondern nur Steuern und Gebühren.

Dabei sei im Begleittext der Mail sogar vom "Recht auf eine Erstattung des Ticketpreises" die Rede. Erst bei Prüfung der Reiseunterlagen könnten Kunden entdecken, dass damit in Wahrheit nicht der Ticketpreis, sondern Steuern und Gebühren gemeint seien. Der E-Mail-Text lasse auch keinen Schluss darauf zu, dass der Kunde mit einem Klick auf Option 3 den Beförderungsvertrag kündige — ohne dazwischen geschaltete Sicherheitsabfrage (Wollen Sie die Buchung wirklich stornieren?) und ohne Aussicht auf Erstattung des Flugpreises.

Flugverspätung wegen stürmischer Böen

Entschädigung für Passagiere: Fluggesellschaften müssen sich auf schlechtes Wetter einstellen

Eine Lübecker Familie machte Urlaub in Griechenland. Am Tag des gebuchten Rückflugs herrschte stürmischer Wind und wirbelte den Flugplan der Airline durcheinander. Sie buchte die Familie um. Die Urlauber landeten deshalb nicht wie geplant am Nachmittag in Lübeck, sondern erst nachts in Hannover, kurz vor drei Uhr früh. Von der Fluggesellschaft verlangte der Familienvater vergeblich eine Entschädigung für die verspätete Rückkehr.

Das Unternehmen berief sich darauf, dass es die Maschine schon beim Hinflug von Deutschland nach Griechenland wegen starker Böen habe umleiten müssen. Das habe weitere Umleitungen und Umbuchungen nach sich gezogen, also habe man den Flugplan insgesamt nicht mehr einhalten können. Für schlechte Wetterbedingungen müssten Flugunternehmen nicht einstehen.

Das Amtsgericht Lübeck sah das anders und sprach dem Kunden die geforderte Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung zu. Das Urteil wurde vom Landgericht Lübeck bestätigt (14 S 33/22). Schlechtes Wetter stelle für sich genommen keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar, mit dem sich Fluggesellschaften bei einer so erheblichen Verspätung entlasten könnten. Das sei kein Umstand, den eine Airline "nicht beherrschen" könne.

Flugunternehmen müssten vielmehr jederzeit mit Gewittern, starkem Regen oder Schneefall rechnen, betonte das Landgericht. Auch stürmischer Wind lasse das Recht der Passagiere auf Entschädigung nicht automatisch entfallen. Das treffe nur zu, wenn ein Sturm so stark sei, dass Flugzeuge nicht mehr starten und landen könnten bzw. der Flughafen komplett gesperrt werden müsse.

Auch mit dem Verweis auf wetterbedingten Kerosinmangel, der sie zum Umleiten von Flügen gezwungen habe, könne sich die Airline der Haftung nicht entziehen. Auf solche Fälle müssten Flugunternehmen vorbereitet sein: Flugzeuge müssten genügend Treibstoffreserven für ihre Flüge mitführen. Ob hier die Kerosinreserve den europäischen Richtlinien entsprach, sei vor Gericht offen geblieben. Das Unternehmen habe es behauptet, aber nicht belegt.

Kontakt zum Kind genau geregelt

Bedeuten fixe Umgangszeiten, dass dem Vater Kontakte außerhalb dieser Zeiten verboten sind?

Die beiden Kinder eines getrennt lebenden Paares wohnen bei der Mutter. Der Vater hat das Recht auf Umgang mit ihnen am Wochenende und in den Ferien. Der Mutter passte es überhaupt nicht, dass ihr Ex-Partner die Kontakte immer wieder einmal ausweitete. Öfter holte er ein Kind ohne Absprache mit der Mutter von der Schule ab. Manchmal entschied auch das Kind selbst, nach dem Unterricht den Vater zu besuchen. Bei zwei Besuchen brachte der Mann das andere Kind verspätet zurück.

Deshalb beantragte die Mutter beim Familiengericht, gegen den Vater zur Strafe Ordnungsgeld festzusetzen. Darüber ging das Gericht sogar hinaus und verhängte zwölf Tage Ordnungshaft. Dagegen legte der Vater Rechtsbeschwerde ein und hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt überwiegend Erfolg (6 WF 68/23).

Dass er zwei Mal gegen die vereinbarte Umgangsregelung verstoßen und ein Kind zu spät zur Mutter zurückgebracht hatte, sanktionierte das OLG mit 500 Euro Ordnungsgeld. Ansonsten sah es jedoch keinen Grund für weitere Strafen: Eine Umgangsregelung mit festgelegten Besuchszeiten beinhalte nicht automatisch das Gebot, außerhalb dieser Zeiten jeden Kontakt zu unterlassen.

Das müsse in der Umgangsvereinbarung schon ausdrücklich angeordnet sein, betonte das OLG, andernfalls könne man aus diesem Grund keine Sanktionen gegen einen Elternteil verhängen. Da das OLG Frankfurt mit diesem Beschluss der Ansicht anderer Gerichte widersprach, ließ es eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung zu, um so eine höchstrichterliche Klärung der Sache herbeizuführen.

Haftstrafen für Landwirte wegen Tierquälerei

Urteil des Landgerichts Memmingen im "Allgäuer Tierschutzskandal" ist rechtskräftig

Vor vier Jahren veröffentlichte eine Tierschutzorganisation ein Video, das Tierquälerei in Allgäuer Ställen zeigte und zu Ermittlungen gegen mehrere Betriebe führte. Darunter auch der Hof des Landwirts Johann H und seines 25 Jahre alten Sohnes Florian. Trotz wiederholter Mahnungen und Anordnungen des Veterinäramts hatten sie offensichtlich kranke Rinder nicht behandeln lassen.

Sie hielten ihre Tiere in einem überfüllten Stall mit viel zu wenig Liegeplätzen — der Kot stand darin bis zu einem halben Meter hoch. Das Landgericht Memmingen sprach von "verheerenden Bedingungen" und verurteilte die Landwirte im November 2022 wegen quälerischer Misshandlung von Nutztieren.

Gegen den Vater verhängte es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus muss er 12.000 Euro an einen Gnadenhof überweisen. Mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung traf es den Sohn härter. Wohl auch deshalb, weil er acht Kälber mit einem ungeeigneten Gerät und ohne Schmerzmittel enthornt hatte.

Die Revision der beiden Angeklagten blieb erfolglos: Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (1 StR 145/23). Die Landwirte hätten kranke Rinder entweder gar nicht oder viel zu spät von Tierärzten behandeln lassen. Die Tiere hätten daher länger anhaltende, erhebliche Schmerzen erdulden müssen, erklärten die Bundesrichter. Viele Rinder habe man am Ende notschlachten müssen.

Derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und gegen die Nutztierhaltungsverordnung seien mit "Betriebsblindheit" und Überforderung nicht zu entschuldigen, auf die die Landwirte sich berufen hätten. Über die Freiheitsstrafen hinaus dürften sie fünf Jahre lang keine "landwirtschaftlichen Nutztiere" mehr halten.

Schlachten von Freilandrindern

Wagyu-Züchter dürfen zwei Rinder durch Kugelschuss auf der Weide töten

Einmal mehr musste sich die Justiz mit der Frage "Kugelschuss oder Bolzenschuss?" befassen. Nebenerwerbslandwirte, die ihre Wagyu-Rinder ganzjährig im Freien halten, hatten 2021 vom Landkreis die Erlaubnis erhalten, zwei Rinder mit Kugelschuss auf der Weide zu töten. Ein Jahr später beantragten sie erneut eine Genehmigung, die der Landkreis jedoch diesmal mit Verweis auf Sicherheitsrisiken ablehnte.

Nur wenn das Schlachten im Standardverfahren mit Bolzenschuss Mensch oder Tier gefährde, dürfe ausnahmsweise der Kugelschuss angewandt werden, lautete die Auskunft. Doch die Rinderzüchter verfolgten ihr Anliegen weiter und bekamen vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz Recht (3 K 39/23.KO).

Rinder, die ganzjährig im Freien weideten, dürften durch Kugelschuss auf der Weide getötet werden, erklärte das VG. Die Ansicht des Landkreises, der Bolzenschuss sei generell dem Kugelschuss vorzuziehen, gehe fehl: Bei Freilandrindern sei vielmehr der Kugelschuss als das Regelverfahren anzusehen. Korrekt angewendet, sei diese Schlachtmethode nämlich mit weniger Schmerz und Stress für die Tiere verbunden.

Beim Bolzenschuss müsse man das Rind fixieren und ruhigstellen — das sei für Freilandrinder extrem belastend. Zudem bestehe bei dieser Methode stets die Gefahr einer fehlerhaften Betäubung. Daher dürfe der Landkreis die Erlaubnis für den Kugelschuss nicht verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Prinzip vorlägen. Das sei hier der Fall: Die Rinder würden ganzjährig im Freien gehalten und der Züchter verfüge über den nötigen Sachkundenachweis.

Kein Geld vom Jobcenter für einen Hund

Tierhaltung gehört nicht zum Existenzminimum, das der Sozialstaat finanzieren muss

Schon seit vielen Jahren bezieht der arbeitslose Antragsteller Hartz-IV-Leistungen (jetzt: Bürgergeld). Beim Jobcenter beantragte er 2.000 Euro extra, weil er sich einen Hund anschaffen wollte, und zusätzlich 200 Euro im Monat für die Unterhaltskosten des Tieres. Da ihm das Jobcenter dafür kein Geld bewilligte, zog der Mann vor Gericht.

Ein Hund könne ihm Familie ersetzen und soziale Kontakte ermöglichen, so begründete der Hilfeempfänger seine Klage auf Kostenübernahme. Er brauche nach der Corona-Pandemie einen Begleiter als Hilfe, um die "schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation" auszugleichen. So ein Hund sorge zudem für eine "feste Tagesstruktur".

Die Klage scheiterte beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 9 AS 2274/22). Der Wunsch nach einem Tier begründe keinen Anspruch auf höhere Sozialleistungen, erklärte das LSG: Hundehaltung sei kein Bestandteil des Existenzminimums, das der Sozialstaat für Hilfsbedürftige gewährleisten müsse. Das Sozialgesetzbuch sehe keinen Mehrbedarf für Tierhaltung vor — es sei denn, es handle sich um einen ärztlich verschriebenen Therapiehund.

Der Langzeitarbeitslose habe sich aber bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt. Denn er benötige nach seiner eigenen Aussage keine "medizinische" Leistung, sondern einen "Begleithund" als Unterstützung bei Sozialkontakten. Soziale Kontakte könne er in seinem Wohnumfeld aber auch ohne Hund pflegen — zu Hundebesitzern und zu anderen Personen.

Trotz der corona-bedingten Isolationsvorschriften befinde sich der Hilfeempfänger auch nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, die er ohne Hund nicht bewältigen könne. Gesundheit und Leben seien nicht gefährdet.