Die Wohnung hatte ursprünglich zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört. 2011 nahm der Landwirt die Immobilie aus dem Betriebsvermögen heraus und ließ sie bis 2013 gründlich sanieren und modernisieren: Erneuert wurden die Fassaden, Fenster, Dach und Türen, sämtliche Böden sowie Elektro-, Sanitär und Heizungsinstallationen. Trotz der Arbeiten war die Wohnung in allen drei Jahren zumindest vorübergehend vermietet.
Die Renovierungskosten machte der Landwirt beim Finanzamt als Erhaltungsaufwand geltend, der seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern sollte. Doch das Finanzamt war der Ansicht, nach der Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen seien die Baukosten kein (sofort abziehbarer) Erhaltungsaufwand mehr. Vielmehr gehe es nun um "anschaffungsnahe Herstellungskosten", die der Steuerzahler nur im Wege der Abschreibung steuerlich geltend machen könne (d.h. verteilt auf die Nutzungsdauer der Immobilie).
Doch der Bundesfinanzhof sah das anders und gab dem Landwirt Recht (IX R 7/21). Werde eine Wohnung aus dem Betriebsvermögen genommen, stelle dies keine Anschaffung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar, so die obersten Finanzrichter. Nach dem Wortsinn setze eine Anschaffung voraus, dass ein Wirtschaftsgut gegen Entgelt von einer Person zu einer anderen Person übergehe.
Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen "verschiebe" jedoch die Immobilie nur aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Privatvermögen - logischerweise ohne Gegenleistung. Die Sanierungskosten seien daher nicht abzuschreiben, sondern als Erhaltungsaufwand sofort von den Einkünften des Landwirts abzuziehen.