Mit Frau B, der Besitzerin einer Araber-Schimmelstute, hatte Reiterin A eine Reitbeteiligung vereinbart. Als Frau A das Pferd im Stall striegelte, schlug es plötzlich aus und traf sie am Knie. Die gerissenen Bänder mussten lange ärztlich behandelt werden.
Von Frau B verlangte die Reiterin Schadenersatz für die Unfallfolgen und zudem Schmerzensgeld, insgesamt ca. 20.000 Euro: Tierhalter müssten — unabhängig von persönlichem Verschulden — für Schäden einstehen, die ihr Tier anrichte.
In diesem Fall gelte das aber nicht, meinte die Pferdebesitzerin. Zum einen habe Frau A den Unfall provoziert, weil sie beim Striegeln nach einer Bremse auf der Kruppe des Pferdes geschlagen habe. Das habe die Stute natürlich total erschreckt. Zum anderen habe sie, die Tierhalterin, mit Frau A vertraglich eine Reitbeteiligung und damit auch einen Haftungsausschluss im Schadensfall vereinbart. Bei einer Reitbeteiligung teile man sich die Aufsicht über das Pferd, also treffe die Reiterin auch ein Teil der Verantwortung.
Das Landgericht München I wies beide Einwände zurück und bejahte die Tierhalterhaftung (20 O 2974/19). Der gerichtliche Sachverständige habe einleuchtend dargelegt, dass der von Frau B behauptete Schlag auf die Kruppe mit der Bewegung der Stute nicht zusammenpasse. Auf so einen Schlag würde ein Pferd nicht reagieren, indem es mit dem linken Bein schräg nach vorne trete. Von einem Mitverschulden der Verletzten könne keine Rede sein, so das Fazit des Landgerichts.
Wenn eine Reitbeteiligung vereinbart sei, führe dies außerdem nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss für den Pferdehalter. Umgekehrt: Sei der Haftungsausschluss, wie hier, im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, komme er wegen der weitreichenden Konsequenzen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Explizit vermerkt sei im Reitbeteiligungsvertrag, dass Frau A in die Tierhalterhaftpflichtversicherung mit aufgenommen werde und zusätzlich eine Unfallversicherung für Reiter abschließen solle. Auch diese Vereinbarung spreche eher gegen einen Haftungsausschluss.
(Die Tierhalterin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Auch über die Höhe des Anspruchs wird in einem weiteren Verfahren entschieden.)