Ein Münchner engagierte einen Rechtsanwalt für einen Prozess. Sie vereinbarten ein Stundenhonorar von 220 Euro. Zunächst enthielt der Vertrag auch die Klausel, dass als Mindestentgelt das gesetzliche Honorar gelten sollte. So eine Klausel sei bei einem Bagatellverfahren überflüssig, meinte der Mandant, und strich sie mit Einverständnis des Rechtsanwalts. Die Vorhersage lag daneben, der Anwalt benötigte deutlich mehr Zeit als gedacht.
Schließlich stellte er (entsprechend dem vereinbarten Stundensatz) seinem Mandanten 9.680 Euro in Rechnung. Doch der Mandant erklärte, mehr als die gesetzlichen Gebühren von 3.135 Euro werde er nicht zahlen. Die Honorarvereinbarung sei unwirksam: In gerichtlichen Angelegenheiten dürfe nämlich kein Honorar vereinbart werden, das die gesetzliche Vergütung unterschreite. Genau das sei jedoch geschehen, weil die Klausel zum gesetzlichen Honorar gestrichen wurde.
Darauf habe der Mandant doch selbst bestanden, wunderte sich der Anwalt, damit könne er doch jetzt nicht die Honorarvereinbarung aushebeln. Kann der Mandant doch, erfuhr der Rechtsanwalt vom Amtsgericht München, das seine Klage auf Zahlung des Differenzbetrags abwies (223 C 21648/10). Die Vereinbarung verstoße gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), so der Amtsrichter.
Um Preiswettbewerb im Bereich der Rechtspflege zu verhindern, verbiete es die BRAO, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen. Die ursprünglich im Vertrag enthaltene Klausel habe dies berücksichtigt: Sie zu streichen, sei unzulässig. Das müsse ein Anwalt wissen. Deshalb spiele es jetzt keine Rolle mehr, dass der Vorschlag - anscheinend wohl überlegt - vom Mandanten stammte. Wenn ein Rechtsanwalt, um den Auftrag nicht zu verlieren, etwas Gesetzwidriges vereinbare, müsse er die Konsequenzen tragen.