Sonstiges

Mandant linkt Anwalt

Honorarvereinbarung, die das Mindestentgelt unterschreitet, ist unwirksam

Ein Münchner engagierte einen Rechtsanwalt für einen Prozess. Sie vereinbarten ein Stundenhonorar von 220 Euro. Zunächst enthielt der Vertrag auch die Klausel, dass als Mindestentgelt das gesetzliche Honorar gelten sollte. So eine Klausel sei bei einem Bagatellverfahren überflüssig, meinte der Mandant, und strich sie mit Einverständnis des Rechtsanwalts. Die Vorhersage lag daneben, der Anwalt benötigte deutlich mehr Zeit als gedacht.

Schließlich stellte er (entsprechend dem vereinbarten Stundensatz) seinem Mandanten 9.680 Euro in Rechnung. Doch der Mandant erklärte, mehr als die gesetzlichen Gebühren von 3.135 Euro werde er nicht zahlen. Die Honorarvereinbarung sei unwirksam: In gerichtlichen Angelegenheiten dürfe nämlich kein Honorar vereinbart werden, das die gesetzliche Vergütung unterschreite. Genau das sei jedoch geschehen, weil die Klausel zum gesetzlichen Honorar gestrichen wurde.

Darauf habe der Mandant doch selbst bestanden, wunderte sich der Anwalt, damit könne er doch jetzt nicht die Honorarvereinbarung aushebeln. Kann der Mandant doch, erfuhr der Rechtsanwalt vom Amtsgericht München, das seine Klage auf Zahlung des Differenzbetrags abwies (223 C 21648/10). Die Vereinbarung verstoße gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), so der Amtsrichter.

Um Preiswettbewerb im Bereich der Rechtspflege zu verhindern, verbiete es die BRAO, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen. Die ursprünglich im Vertrag enthaltene Klausel habe dies berücksichtigt: Sie zu streichen, sei unzulässig. Das müsse ein Anwalt wissen. Deshalb spiele es jetzt keine Rolle mehr, dass der Vorschlag - anscheinend wohl überlegt - vom Mandanten stammte. Wenn ein Rechtsanwalt, um den Auftrag nicht zu verlieren, etwas Gesetzwidriges vereinbare, müsse er die Konsequenzen tragen.

Schwimmbad-Kassenkraft soll Deutschkurs besuchen

Es ist keine Diskriminierung, für die Arbeit nötige Kenntnisse zu erwerben

Seit 1985 arbeitet eine aus Kroatien stammende Frau in einem kommunalen Schwimmbad: zuerst als Reinigungskraft, seit 14 Jahren auch als Aushilfe an der Kasse, wenn die regulären Kassenkräfte krank oder in Urlaub sind. 2006 forderte der Betriebsleiter die Mitarbeiterin auf, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit sollte sie einen Sprachkurs absolvieren.

Da es die Stadt als Arbeitgeberin ablehnte, einen Kurs zu finanzieren, verweigerte die Arbeitnehmerin die Fortbildung. Deswegen wurde sie abgemahnt. Nun forderte die Frau von der Kommune 15.000 Euro Entschädigung: Man habe sie wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert.

Doch die Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht konnten hier keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erkennen (8 AZR 48/10). Wenn die Arbeitsaufgabe Sprachkenntnisse voraussetze, dürften Arbeitgeber von Mitarbeitern verlangen, einen Sprachkurs zu besuchen - gleichgültig, ob es sich um Kenntnisse der deutschen Sprache oder einer Fremdsprache handle.

Im Einzelfall könne es gegen die Regeln eines Tarifvertrags oder gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, wenn der Arbeitnehmer nicht während der Arbeitszeit lernen dürfe und aufgefordert werde, den Kurs selbst zu bezahlen. Aber eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft - die einen Anspruch auf Entschädigung begründen würde - stelle das nicht dar.

Streit zwischen Münchner Nachbarn ...

... um einen kaputten Zaun gehört vor die Schlichtungsstelle

Ein klassisches Tauziehen zwischen Nachbarn: Neben dem Holzlattenzaun an der Grenze zwischen zwei Anwesen wuchs (auf dem Grundstück von A) eine Kiefer mit den Jahren zu stattlicher Größe heran. Nachbar B stellte eines Tages fest, dass sich die Querlatten am Zaun verschoben hatten und von den senkrechten Pfosten ablösten. Die Baumwurzeln "quollen als dunkle Masse" aus dem Boden.

B forderte A auf, den Zaun zu reparieren. Der Wildwuchs der Kiefer zerstöre den Zaun. A wies das zurück und konterte, ein Grenzzaun sei von beiden Seiten zu pflegen. B habe aber auch "nie was dran gemacht". Nach diesem Streitgespräch zog B vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass A zur Reparatur verpflichtet war. Doch das Amtsgericht München erklärte den Kontrahenten, sie seien hier an der falschen Adresse (173 C 33578/10).

Nach dem "Bayerischen Schlichtungsgesetz" seien Streitigkeiten zwischen Nachbarn, die sich direkt oder indirekt um "Überwuchs an der Grundstücksgrenze" drehten, erst einmal einer Schlichtungsstelle vorzulegen. Diese Regelung gelte auch für Folgeschäden, die indirekt durch Baumbestand an der Grenze hervorgerufen würden.

Schlichtungsstellen - Notare, zugelassene Rechtsanwälte u.a. - sollten die Gerichte entlasten und dazu beitragen, Konflikte rascher und günstiger zu lösen. Darüber hinaus sei damit die Idee verbunden, dass eine erfolgreiche Schlichtung nicht nur den aktuellen Konflikt lösen, sondern allgemein das (dem Konflikt zugrunde liegende) persönliche Verhältnis der Nachbarn befrieden könne.

P.S.: Das Amtsgericht München empfiehlt zu diesem Thema eine Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: "Schlichten ist besser als Prozessieren".

Bundesliga: Fans feuerten Raketen ab

Hörgeschädigter Rasenpfleger fordert vom Stadionbetreiber Schmerzensgeld

Während eines Bundesliga-Fußballspiels in der Frankfurter Commerzbank Arena zündeten Fans mehrere Feuerwerkskörper. Einer der Feuerwerkskörper explodierte nahe am Kopf eines Stadionmitarbeiters: Seither leidet der Mann an einem Hörschaden, Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Vom Stadionbetreiber forderte er Schmerzensgeld: Der sei für den Exzess im Stadion verantwortlich, weil die Fans nicht genau genug kontrolliert wurden. Sonst hätte man die verbotenen Sprengkörper entdeckt.

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt wies seine Klage ab: Die Sicherheitskontrollen hätten sich im Rahmen dessen gehalten, was bei nationalen und internationalen Sportveranstaltungen üblich sei (3 U 140/10). Kontrollen seien notwendig, weil beim Aufeinandertreffen rivalisierender, teilweise sogar gewaltbereiter Fans das Risiko tätlicher Auseinandersetzungen bestehe. Auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sei fast an jedem Spieltag zu beobachten - sei es, um Aufmerksamkeit zu erregen oder um das Spiel zu stören.

Diesen Gefahren habe der Stadionbetreiber aber Rechnung getragen. Alle Zuschauer seien vor dem Betreten des Stadions untersucht worden, ausdrücklich auch daraufhin, ob sie Feuerwerkskörper einschmuggelten. Alle Fans des Gästevereins seien zusätzlich vor dem Betreten des Stadionblocks kontrolliert worden. Stichprobenweise habe man einzelne Fans sogar ein drittes Mal gefilzt.

Auch wenn der Einsatz z.B. von Metalldetektoren - wie heutzutage auf Flughäfen üblich - eine effektivere Kontrolle ermöglichen würde und der Aufwand für die Fußballvereine zumutbar wäre: Ein Verstoß gegen die Pflichten eines Stadionbetreibers, gemessen am technischen Standard im Jahr 2008, liege nicht vor. Es fänden auch Bundesliga-Fußballspiele mit deutlich weniger Kontrollen statt.

Kosten für Zivilprozesse ...

... sind künftig unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzbar

Gut für die Steuerzahler: Wer mit genügend Aussicht auf Erfolg einen Zivilprozess führt, kann künftig die Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) - und änderte damit seine Rechtsprechung. Bisher wurden Prozesskosten nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn es um Rechtsstreitigkeiten von "existenzieller Bedeutung" für den Steuerzahler ging.

Der konkrete Fall: Eine Angestellte war 2004 länger krank. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhielt sie Leistungen von der Krankentagegeldversicherung. Als nach einem halben Jahr feststand, dass sie dauerhaft berufsunfähig war, zahlte die Krankenversicherung kein Krankentagegeld mehr. Erfolglos verklagte daraufhin die Angestellte die Versicherung auf Fortzahlung.

Die Kosten des verlorenen Rechtsstreits (etwa 10.000 Euro) wollte die Frau bei ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 steuermindernd berücksichtigt wissen. Das wurde vom Finanzamt und vom Finanzgericht abgelehnt. Begründung: Die Angestellte lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 Euro jährlich "zurückgreifen".

Doch der BFH hob das Urteil auf (VI R 42/10). Unabhängig vom Gegenstand des Prozesses können künftig Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung der Steuerzahler berücksichtigt werden. Unter zwei Voraussetzungen: Die Selbstbeteiligung (abhängig vom Einkommen) für außergewöhnliche Belastungen darf nicht überschritten sein. Und die Klage darf nicht "mutwillig erscheinen", d.h. sie muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Ein Erfolg muss "mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg".

Um dies im Fall der Angestellten zu überprüfen, verwies der BFH den Streit ans Finanzgericht zurück.

Schmerzliches WM-Public-Viewing

Zuschauer stürzte von der Sitztribüne: Eventveranstalter haftet für die Folgen

Während der Fußballweltmeisterschaft 2006 kam das "Public Viewing", das öffentliche Fußball-Gucken, in Deutschland so richtig in Mode. In vielen Städten organisierten gewerbliche Veranstalter (oder die Kommunen selbst) Großleinwände. Eine Event-GmbH ließ für diesen Anlass eine dreistöckige Sitztribüne errichten. Obwohl diese nicht mit Geländern abgesichert war, genehmigte die kommunale Ordnungsbehörde den Bau.

Während eines Spiels, sozusagen im Eifer des Gefechts, sprangen viele Fans auf und sahen dem Länderspiel im Stehen zu. Im Getümmel stürzten zwei Zuschauer vom hinteren Rand der Tribüne (80 cm hoch) auf den Boden. Einer der beiden Unglücksraben brach sich beim Sturz den Arm und war einige Monate arbeitsunfähig. Er verklagte die Event-GmbH auf Ersatz der finanziellen Unfallfolgen und auf Schmerzensgeld.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied (I-9 U 44/10). Das Gericht sprach dem Mann insgesamt 13.300 Euro zu. Der Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" sei für die Sicherheit der Zuschauer verantwortlich. Die Genehmigung der Behörde entlaste die GmbH nicht. Bei so einem Ereignis sei mit tumultartigen Szenen zu rechnen. Daher müsse man eine Sitztribüne mit einem Geländer absichern.

Allerdings: Auch für den Zuschauer sei das Risiko offensichtlich gewesen. Deshalb sei ihm ein Mitverschulden zur Hälfte anzurechnen. Torjubel oder "La Ola"-Wellenbewegungen der Menge seien unkalkulierbar, Drängeleien unter den Fans üblich. Wer sich da an einen ungesicherten Tribünenrand stelle, setze sich der Gefahr aus zu stürzen. Zuschauer müssten auch selbst Vorsicht walten lassen.

Wie viele Quadratmeter Wohnfläche …

… stehen einem Single und Hartz-IV-Empfänger in Nordrhein-Westfalen zu?

Das zuständige Jobcenter bewilligte 2010 einem alleinstehenden Empfänger von Hartz-IV-Leistungen nur Miete und Nebenkosten für eine Unterkunft mit einer Wohnfläche von 45 Quadratmetern. Das war der Höchstwert für Alleinstehende (laut der alten Fassung einer Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen). Doch die Wohnung des Antragstellers war etwas größer. Mit Erfolg wandte sich der Hilfeempfänger an die Sozialgerichte.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien die aktuell gültigen landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgeblich, erklärte das Landessozialgericht Hessen (L 19 AS 2202/10). Das bedeute: Wenn es um die angemessene Wohnfläche gehe (im unteren Segment der Mieten, auf das Hartz-IV-Empfänger Anspruch haben), sei an die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen. Demnach sei für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 Quadratmetern angemessen.

Anwohnerin klagt gegen Domorgel

Kirchenmusik ist hinzunehmen, wenn ihre Lautstärke den Immissionsrichtwerten entspricht

Dass Nachbarn vor den Kadi ziehen, um Glockengeläut abstellen zu lassen, kommt öfter mal vor. Vergleichsweise apart dagegen die Klage einer Lehrerin - und Nachbarin des Doms zu Verden - gegen die Kirchenmusik, genauer: gegen die Domorgel.

Seit 1972 gehört ihr ein Hausgrundstück direkt neben dem Dom, nun beanstandete die Anwohnerin unerträgliche Lärmbelästigung. Früher sei die Orgel nur während der Gottesdienste gespielt worden, aber seit einigen Jahren nähmen die Orgelgeräusche gar kein Ende mehr. Denn das Instrument werde zunehmend für Konzerte und für Orgelunterricht benützt.

Die Kommune müsse dafür sorgen, dass außerhalb des Gottesdienstes keine wahrnehmbare Musik mehr gespielt werde, forderte die Frau vor Gericht. Dieser Anspruch wurde vom Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen. Die Anwohnerin könne nicht verlangen, vom Orgelspiel gar nichts mehr zu hören (4 U 199/09).

Nach den Messungen eines Sachverständigen vor Ort würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten (bzw. nur in schalltechnisch ungünstigen Situationen geringfügig überschritten). Im Arbeitszimmer der Frau habe der Schallexperte bei geschlossenen Fenstern keine Orgelmusik gehört, auch das Gericht beim Ortstermin nicht. Die Lärmbelästigung halte sich also sehr in Grenzen.

Entscheidend sei nicht das nicht das subjektive Lärmempfinden der Nachbarin, sondern die Frage, was für einen Durchschnittsmenschen zumutbar sei. Bei dieser Abwägung zählten auch die Belange der Allgemeinheit. Auch wenn es die Nachbarin subjektiv als störend empfinde: Das Interesse der Allgemeinheit an der Pflege der Kirchenmusik und der Ausbildung von Organisten müsse ebenfalls zum Tragen kommen - und dazu gehöre auch das Üben.

EuGH stärkt Rechte der Verbraucher (1)

Verkäufer mangelhafter Bodenfliesen haftet nicht nur für das Material, sondern auch für die Kosten des Austauschs

Schon viele Kunden erlebten nach Schnäppchen-Käufen im Baumarkt eine böse Überraschung. Selbst wenn der Verkäufer für Qualitätsmängel von Fenstern, Fliesen, Bodenbelägen oder anderem Baumaterial haftet - auf den Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau des Ersatzprodukts blieb bisher der Kunde sitzen. Das soll sich durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs nun ändern.

Der konkrete Fall: Ein privater Bauherr hatte im Baumarkt für 1.382 Euro polierte Bodenfliesen erstanden. Weder der Käufer, noch der von ihm beauftragte Fliesenleger bemerken den Mangel sofort: feine Mikroschleifspuren an der Oberfläche. Die fielen ihnen erst auf, als der Handwerker schon über die Hälfte der Fliesen verlegt hatte.

Der Bauherr zog einen Sachverständigen zu Rate, der keine Möglichkeit sah, die Schleifspuren zu beseitigen. Die Fliesen müssten allesamt ausgetauscht werden, meinte er, und schätzte die Kosten der Aktion auf 5.830 Euro. Diesen Betrag forderte der Kunde vom Verkäufer der fehlerhaften Fliesen. Das koste drei Mal so viel wie die Fliesen und sei völlig unverhältnismäßig, argumentierte der Baumarkt.

Beim Bundesgerichtshof (BGH) hätte der Verkäufer den Prozess gewonnen. Doch der BGH legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und der entschied zu Gunsten des Kunden (C-65/09). Liefere ein Verkäufer Ersatz für mangelhafte Ware, so der EuGH, sei der Verkäufer auch verpflichtet, die mangelhafte Ware auszubauen und die Ersatzsache einzubauen (oder die dafür erforderlichen Kosten zu tragen).

Denn dieser Aufwand entstehe nur dadurch, dass der Verkäufer keine einwandfreie Ware geliefert habe. Die zusätzlichen Kosten dürften nicht auf den Käufer abgewälzt werden. Das gelte auch dann, wenn es - wie hier - um einen Produktionsfehler gehe, an dem der Händler keine Schuld trage. Allerdings sei es zulässig, die Kostenerstattung auf einen Betrag zu beschränken, der - verglichen mit dem Wert der Ware in einwandfreiem Zustand - verhältnismäßig sei.

EuGH stärkt Rechte der Verbraucher (2)

Verkäufer einer defekten Spülmaschine muss auch den Aus- und Einbau finanzieren

Eine Kundin hatte bei einem Elektrohändler im Internet eine Spülmaschine zum Preis von 367 Euro bestellt. Laut Kaufvertrag sollte sie der Verkäufer nicht installieren, sondern nur an der Haustüre der Kundin abliefern. Von einem Handwerker ließ sie anschließend das Gerät in der Küche einbauen. Schon nach kurzer Zeit erwies sich die Spülmaschine als mangelhaft.

Da der irreparable Defekt technisch bedingt war und nichts mit dem Einbau zu tun hatte, hielt sich die Käuferin an den Verkäufer. Sie forderte eine funktionsfähige, neue Spülmaschine. Darauf ließ sich der Händler ein. Doch die Kosten des Austauschs - des Ausbaus der defekten Maschine und des Einbaus des Ersatzgeräts - wollte er nicht tragen.

Die Käuferin zog vor Gericht, um die Kostenübernahme durchzusetzen. Am Ende landete der Rechtsstreit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), der ihn zu Gunsten der Käuferin entschied und einmal mehr die Rechte der Verbraucher stärkte (C-87/09). Sei eine Ware mangelhaft, so der EuGH, müsse der Verkäufer sie zurücknehmen, einwandfreie Ersatzware liefern und die Kosten für den Ein- und Ausbau übernehmen.

Das gelte selbst dann, wenn er für den Defekt nicht verantwortlich und nach dem Kaufvertrag nicht verpflichtet sei, die Ware einzubauen. Verbraucherschutz, wie ihn die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gewährleiste, bedeute, dass dem Verkäufer der Kaufpreis zustehe - ansonsten müsse er unentgeltlich den Zustand herstellen, der dem Kaufvertrag entspreche.

Verbraucher müssten vor Kosten bewahrt werden, die sie davon abhalten würden, bei Mängeln ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Folgekosten einer mangelhaften Erfüllung des Kaufvertrags müsse deshalb der Verkäufer tragen.

Sturz im Tiefkühlschrank

Betreiber eines Großmarktes haftet nicht für den Beinbruch eines Kunden

Ein Münchner kaufte in einem Großmarkt ein. Auf der Suche nach Pommes frites ging er zu einem großen Tiefkühlschrank. Da die Pommes weiter hinten lagen, stieg der Kunde - über eine ca. 30 Zentimeter hohe Stufe - in den Schrank. Während er die Packung Pommes aus dem Regal zog, fiel hinter ihm die Glastür zu und beschlug von innen. Beim Hinausgehen stürzte der Mann mit dem Karton Pommes frites in den Händen über die Stufe und brach sich das Wadenbein.

Vom Betreiber des Großmarktes forderte er mindestens 4.000 Euro Schmerzensgeld für dieses Missgeschick: Der habe es versäumt, die Stufe auffällig zu kennzeichnen. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, denn die Stufe sei - wegen der schlechten Sichtverhältnisse in der Kühlabteilung - überhaupt nicht zu sehen.

Der Inhaber des Großmarkts winkte ab: Der Tiefkühlschrank sei nicht dazu gedacht und geeignet, von Kunden begangen zu werden. Schon deshalb müsse er den Schrank nicht "verkehrssicher" machen. Außerdem sei der Schrank entgegen den Behauptungen des Kunden sehr gut beleuchtet.

Das Amtsgericht München gab dem Inhaber des Großmarkts Recht und wies die Klage des Kunden ab (113 C 20523/10). Eine Gefahrenquelle, vor der das Unternehmen hätte warnen müssen, sei hier nicht ersichtlich. Der Kunde sei beim Einsteigen in den Tiefkühlschrank über die Stufe gestiegen. Also habe er gewusst, dass er beim Aussteigen wieder über die Stufe steigen musste.

Er habe nicht aufgepasst, dafür sei nicht der Großmarkt verantwortlich. Ob er mit dem Karton in der Hand eine Warnung oder Kennzeichnung am Eingang überhaupt gesehen hätte, sei zu bezweifeln. Am einfachsten und sichersten wäre es gewesen, das Personal des Großmarkts zu bitten, ihm den Karton Pommes frites herauszuholen - so sei es eigentlich gedacht.

Kleinkind durch Grillpaste schwer verbrannt

Dosierventil löste sich von der Flasche: Hersteller haftet für Produktfehler

Viele schwere Unfälle ereignen sich jedes Jahr beim Grillen. Meistens durch Leichtsinn, weil ungeduldige Griller der Glut mit Spiritus und ähnlichen Mitteln auf die Sprünge helfen wollen. Im konkreten Fall durch Sicherheitsmängel einer Flasche mit Grillpaste, die 2003 beim Grillen auf dem Balkon in Brand geriet und einen eineinhalbjährigen Jungen fürs Leben zeichneten.

Der Familienvater hatte es erst mit einem festen Anzünder versucht und war mit der Glut nicht zufrieden. Da fiel ihm ein, dass er noch eine angebrochene Flasche mit Brennpaste hatte. Der Sicherheitsverschluss klemmte, nur mit Mühe konnte er die Flasche öffnen. Dabei löste sich das Dosierventil aus der Flasche. Der Mann goss etwas Brennpaste auf die Kohlen. Eine minimale - für ihn unsichtbare - Flamme entzündete die Paste, züngelte hoch und entzündete in der Flasche die restliche Brennpaste.

Genau in dem Moment, als das Kleinkind auf den Balkon krabbelte, riss der Vater die Flasche reflexartig vom Grill weg, schleuderte die brennende Paste nach hinten und traf den Jungen. Er erlitt schwere Verbrennungen am Kopf und am rechten Unterarm, musste mehrmals operiert werden und ist für immer durch Narben entstellt. In seinem Namen verklagten die Eltern den Hersteller der "Sicherheitsbrennpaste" auf Entschädigung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sprach dem Kind 50.000 Euro Schmerzensgeld zu (21 U 14/08). Die Brennpastenflasche weise einen Produktfehler auf, der das Unglück verursacht habe, so das OLG. Das Dosierventil sei nicht fest genug mit dem Flaschenhals verbunden. Es löse sich bereits, wenn die Verschlusskappe nur leicht schräg abgezogen werde, wie der Sachverständige demonstriert habe. Mit Dosierventil wäre keine Stichflamme entstanden und das Gemisch in der halbleeren Flasche hätte sich nicht entzünden können.

Das Aushebeln eines Verschlusses sei üblich - damit müsse man rechnen, gerade wenn der Verschluss von bereits gebrauchten Flaschen verklebt und schwer zu öffnen sei. Das Dosierventil könne also nicht nur bei einem Fehler des Anwenders, sondern beim normalen Gebrauch herausrutschen und so einen gefährlichen Flammenrückschlag auslösen. Das sei ein Konstruktionsfehler, der für den Produzenten erkennbar und vermeidbar war.

Schuss im Wald erschreckt Pferd

Jagdleiter einer Treibjagd haftet nicht für Verletzung der gestürzten Reiterin

Zwei Reiterinnen waren auf einem Waldweg in der Nähe eines Jagdgebiets unterwegs. Zu ihrem Pech war just an diesem Tag eine Treibjagd angesetzt. Als sie den ersten Schuss hörten, überlegten sie kurz, den Ausritt abzubrechen, setzten ihn aber dann doch fort. Ein paar Minuten später scheute bei einem weiteren Schuss eines der Pferde. Die Reiterin stürzte zu Boden und verletzte sich.

Vom Jagdleiter der Treibjagd verlangte sie Schmerzensgeld: Er hätte an den Wegen zum Jagdgebiet Warnschilder aufstellen müssen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VI ZR 176/10). Die Reiterin müsse die Unfallfolgen selbst tragen, die Jäger seien für ihr Missgeschick nicht verantwortlich.

Der Veranstalter einer Treibjagd müsse Verkehrsunfälle durch fliehendes Wild auf Landstraßen verhindern. Die Schützen und Treiber müssten genau die Standorte aller Beteiligten kennen, um Schussverletzungen zu vermeiden. Aber eine Pflicht, Dritte im Wald vor dem Risiko von Schussgeräuschen zu bewahren, existiere nicht.

Geländereiter müssten sich im Wald auf diese Möglichkeit einstellen und darauf, dass Pferde auf Knallen schreckhaft und unkontrollierbar reagierten. Wer ein Pferd reite, das an solche "waldtypischen" Geräusche nicht gewohnt sei, gehe ein Risiko ein. Dieses Risiko auszuschließen, sei für Jäger unmöglich, jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erfüllbar.

Basketball auf desolatem Sportplatz

Kommune haftet nicht für die Verletzung eines 18-jährigen Spielers

Am Maifeiertag 2007 trafen sich vier Kumpels auf dem kommunalen Multifunktionssportplatz, um Basketball zu spielen. Der Tartanboden des Platzes war in einem desolaten Zustand: An mehreren Stellen löste sich der Belag oder stülpte sich auf. Die Löcher waren nicht zu übersehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gemeinde bereits einen Reparaturauftrag vergeben. Zum Pech für einen der Basketballer sollte der Sportplatz jedoch erst im Juli saniert werden.

Es kam, wie es kommen musste: Ein Spieler blieb in einem Loch im Boden hängen und zog sich eine Knieverletzung zu. Von der Kommune forderte der 18-Jährige vergeblich Schmerzensgeld. Sein eigenes Verschulden wiege so schwer, dass eine Haftung der Gemeinde hier nicht in Frage komme, urteilte das Oberlandesgericht Jena (4 U 423/10). Sie hätte zwar den Tartanbelag sofort reparieren lassen oder den Sportplatz bis zur Sanierung schließen müssen.

Doch die Schäden und die Verletzungsgefahr seien offenkundig gewesen. Seine Mitspieler hätten als Zeugen vor Gericht bestätigt, dass der Basketball-Gruppe das Risiko bewusst war: "Uns war schon klar, dass wir uns da verletzen könnten, aber wir wollten ja auf jeden Fall spielen". "Klar haben wir uns auch Gedanken darüber gemacht, dass man sich auf dem Platz verletzen kann. Ich selber bin auch schon einmal in so einem Loch ausgerutscht".

Warum die Basketballer ohne Not dieses Risiko eingingen, anstatt auf einem anderen Platz zu spielen, sei mit vernünftigen Erwägungen nicht zu erklären. Jedenfalls seien volljährige Menschen für ihr Handeln uneingeschränkt verantwortlich und müssten dessen Folgen tragen.

Alarmanlage im Auto geht nachts los

Kommt deshalb die Polizei, kostet ein Fehlalarm Gebühren

Kurz vor Mitternacht heulte plötzlich die Alarmanlage eines geparkten Wagens. Ein Anwohner rief die Polizeiwache an und meldete den akustischen Alarm. Als kurz darauf zwei Polizeibeamte erschienen, um die Ursache zu ermitteln, trafen sie auf den Freund der Autobesitzerin, der die Sirene ausgeschaltet hatte. Ein technischer Defekt habe den Alarm ausgelöst, vermutete der Mann.

Einige Monate später erhielt die Autobesitzerin einen Gebührenbescheid von der Kommune: Laut "Allgemeiner Gebührenordnung für ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei durch Einbruchmeldeanlagen" seien für den Einsatz des Polizeifahrzeugs 112 Euro zu zahlen. Vergeblich klagte die Frau gegen den Behördenbescheid.

Die Polizeibeamten hätten keinen Grund für polizeiliches Einschreiten feststellen können, so das Verwaltungsgericht Hannover (10 A 4180/09). Also habe es sich um einen "ungerechtfertigten Alarm" gehandelt. Bekanntlich sei die Fehleranfälligkeit von Alarmanlagen hoch. Auch die Autobesitzerin selbst habe beklagt, die Alarmanlage werde schon ausgelöst, wenn man am Fahrzeug bloß rüttle.

Weil Fehlalarme so zahlreich seien, werde eine Gebührenpauschale erhoben, um die Urheber an den Kosten zu beteiligen - auch wenn sie den Polizeieinsatz unwissentlich auslösten. Die Kfz-Halterin sei schon deshalb als Urheberin des Fehlalarms und damit des Polizeieinsatzes anzusehen, weil sie eine Alarmanlage in ihrem Auto installiert und eingeschaltet habe. Dass sie den Polizeieinsatz nicht wünschte, spiele keine Rolle.

Forstbeamter verliert Duell mit Hirsch ...

... und erhält als Trostpflaster für den gefährlichen Einsatz mehr Ruhegehalt

Während der Brunftzeit kämpften in einem Wildgehege zwei Rothirsche gegeneinander. Einer sprang verletzt über den (beim Kampf niedergedrückten) Zaun und floh. Bewohner eines nahen Dorfes, das an einem Hang lag, sahen den Hirsch und alarmierten einen Forstbeamten. Der erschien sofort und verfolgte das Tier, konnte aber, weil das halbe Dorf zusammen gelaufen war, keinen Fangschuss abgeben.

Kurz verlor der Förster den Hirsch aus den Augen - einige Häuser weiter stand er ihm dann plötzlich direkt gegenüber. Das Tier griff ihn sofort an und stürzte ihn von einer 2,20 Meter hohen Brüstung den Hang hinunter. Dabei verletzte sich der Forstbeamte schwer. Zwölf Jahre später wurde er wegen der Nachwirkungen dieses Unfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Das Baden-Württemberger Landesamt für Besoldung gewährte ihm kein erhöhtes Unfallruhegehalt, wie es für dienstunfähige Beamte nach besonders gefährlichen Einsätzen eigentlich vorgesehen ist. Begründung: Der Beamte habe sich unsachgemäß verhalten, sei dem Tier zu nahe gekommen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sah das anders und sprach dem Ex-Förster erhöhtes Ruhegehalt zu (4 S 215/10).

Spätestens nachdem der Hirsch den Zaun durchbrochen habe, sei die Suche nach ihm lebensgefährlich gewesen, wie ein Wildexperte erläutert habe. Der verletzte und in der Brunftzeit sowieso aggressive Hirsch habe sich eingeengt gefühlt durch die ungewohnte, bebaute Umgebung und durch das Auftauchen des Försters in einer extremen "Stresssituation" befunden. Ohne Fluchtmöglichkeit habe er sein Heil im Angriff gesucht.

Das Anpirschen ans verfolgte Tier sei zwischen Wohnhäusern schwieriger als im Wald. Man könne dem Förster also nicht vorhalten, die "natürliche Fluchtdistanz" ignoriert zu haben. Als Jagdexperte habe er sich verpflichtet gesehen, die Anwohner vor dem aggressiven Tier zu schützen. Die direkte Konfrontation sei dann für ihn völlig überraschend gewesen - eine "einzigartige, absolut jagdfremde Situation" für den Beamten.

Stuttgarter Arzt fährt alten Geländewagen

Fahrverbot in der Umweltzone: Kommune muss keine Ausnahmegenehmigung erteilen

Der Toyota Landcruiser des Hausarztes und Internisten war 1994 zugelassen worden. Seither fuhr er damit täglich von seinem Wohnort nach Stuttgart in die Arztpraxis, dort machte er mit dem Diesel-Geländewagen Hausbesuche. Für die Stuttgarter Umweltzone bekam der Mediziner 2009 keine Feinstaubplakette.

Bei der Stadt beantragte er die Erlaubnis, trotz des Fahrverbots in der Umweltzone seinen Landcruiser nutzen zu dürfen: Um im Winter bei Schnee und Eisglätte sicher bei den Patienten anzukommen, benötige er sein allradbetriebenes Auto. Die Kommune wies den Antrag ab, auch der Rechtsweg brachte keinen Erfolg: Die Klage des Arztes scheiterte beim Verwaltungsgericht Stuttgart (13 K 3296/10).

Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Plakette gebe es nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liege, so das Gericht. Bei Fahrten von Berufspendlern zu ihren Arbeitsstellen treffe das grundsätzlich nicht zu, also auch nicht bei einem Mediziner. Ärzte würden nicht generell privilegiert, nur Arztfahrzeuge im Notfalleinsatz seien vom Fahrverbot ausgenommen.

Ein besonderer individueller Härtefall liege bei dem Stuttgarter Mediziner auch nicht vor. Trotz Nachfragen habe er keine konkreten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Daher habe das Gericht nicht prüfen können, ob er keinen anderen Wagen kaufen und seinen Beruf tatsächlich nur mit dem Landcruiser ausüben könne.

Berliner zieht zum Partner nach München

In Berlin Job gekündigt: Jobcenter darf ihm deswegen nicht das Arbeitslosengeld sperren

Wieder ein Schritt in Richtung Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften: Kündigt einer der Partner sein Arbeitsverhältnis, um zum Partner in eine andere Stadt zu ziehen, darf ihm deshalb nicht das Arbeitslosengeld gesperrt werden, entschied das Sozialgericht München (S 57 AL 816/08).

Der konkrete Fall: Nach fünf Jahren Arbeit am Empfang eines Berliner Hotels kündigte der Rezeptionist das Arbeitsverhältnis. Denn sein Freund, mit dem er in Berlin schon einige Jahre zusammengelebt hatte, musste aus beruflichen Gründen nach München ziehen. Eine Trennung kam für den Hotel-Angestellten nicht in Frage, also zog er ebenfalls um.

In München fand er nicht gleich eine Arbeitsstelle. Der Mann meldete sich beim Jobcenter arbeitslos. Doch Geld sah er erst mal nicht: Die Behörde sperrte für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld, weil er freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgegeben und so selbst die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Ein wichtiger Grund dafür sei nicht erkennbar …

Gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters klagte der Neu-Münchner und pochte auf Gleichbehandlung: Bei Partnerschaften zwischen Mann und Frau werde es regelmäßig als akzeptabler Grund für eine Kündigung anerkannt, wenn jemand zum Partner ziehen wolle. Da werde keine Sperre verhängt.

Das Sozialgericht München gab dem Mann in diesem Punkt Recht: Wer wegen des Nachzugs zum gleichgeschlechtlichen Partner kündige, gegen den dürfe keine Arbeitslosengeld-Sperre verhängt werden. Ob ein "wichtiger Grund" vorliege oder nicht, dürfe nicht von der sexuellen Orientierung abhängen, das wäre willkürlich. Ausschlaggebend sei die Intensität der Beziehung: Und die sei hier durchaus mit einer Ehe vergleichbar.

Trotzdem wurde die Klage des ehemaligen Hotelangestellten abgewiesen: Weil er nicht alle "zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um Arbeitslosigkeit infolge des Umzugs" abzuwenden. Er hätte rechtzeitig - d.h. vor der Kündigung im Hotel - das Arbeitsamt einschalten und sich schon von Berlin aus intensiv um Arbeit in München bemühen müssen.

"Brief-Cup" des FC Deutsche Post

Richtet der Arbeitgeber ein Fußballturnier aus, stellt die Verletzung eines Spielers einen Dienstunfall dar

Im Frühjahr 2010 nahm ein Paketzusteller aus dem Raum Koblenz an einem Vorrundenfußballspiel des "Brief-Cups" des FC Deutsche Post teil. Diesen Wettbewerb organisiert die Deutsche Post jedes Jahr für Mitarbeiter. Der Paketzusteller hatte Pech und zog sich bei einem Sturz einen Bänderriss in der rechten Schulter zu.

Vergeblich beantragte der Postbeamte beim Dienstherrn - für verbeamtete Postler ist das noch die Bundesrepublik Deutschland -, den Sportunfall als Dienstunfall anzuerkennen (und damit Leistungen der Unfallfürsorge zu gewähren). Das wurde abgelehnt. Doch seine Klage gegen die Bundesrepublik hatte beim Verwaltungsgericht Trier Erfolg (1 K 283/11.TR).

Das Fußballturnier stelle eine dienstliche Veranstaltung dar, so die Richter. Die zuständigen Dienstvorgesetzten billigten die Teilnahme nicht nur: Der Wettbewerb sei ein Projekt der Deutschen Post, das in ihrem Interesse die Mitarbeiter motivieren solle. Die Post-Mitarbeiter sollten so "gemeinschaftlich im Sinne der Marke den Zusammenhalt ... und die Identifikation mit dem Unternehmen leben".

Die Deutsche Post organisiere und finanziere die Teilnahme am Turnier und gebe dessen Strukturen vor. Weder die Teilnahme am Spiel, noch der erlittene Unfall seien daher dem Privatleben des Postbeamten zuzuordnen. Diene eine Veranstaltung dienstlichen Zwecken, stehe die Teilnahme unter Unfallschutz. Daher sei die Schulterverletzung als Dienstunfall anzusehen.

Grundstückszufahrt auf kommunalem Terrain

Der Käufer des Anwesens hatte davon keine Ahnung: Verkäufer verweist auf amtlichen Plan

Für 700.000 DM hatte Herr S 2001 ein Haus mit 1.300 Quadratmeter (qm) Grund gekauft. Was ihm Verkäufer T verschwieg und auch beim Notar nicht zur Sprache kam: Ein Teil der von Hecken umsäumten Zufahrt gehörte nicht T, sondern der Stadt. 1976 war das Haus gebaut worden, seither duldete die Kommune, dass T diese 36 qm nutzte.

2005 erhielt Herr S Post von der Stadt: Im Zuge einer Erschließungsmaßnahme müsse sie die Zufahrt vorübergehend schließen, teilte sie mit. Nach den Arbeiten könne er für die Fläche ein Geh- und Fahrtrecht erhalten. Daraufhin forderte Herr S 17.000 Euro Schadenersatz von Verkäufer T, der ihm arglistig verschwiegen habe, dass die Zufahrt auf fremdem Grund liege. Er müsse die Hofeinfahrt verlegen, das koste Geld und senke obendrein den Verkehrswert des Grundstücks.

Das mit der kommunalen Zufahrt habe er bei den Vertragsverhandlungen einfach vergessen, verteidigte sich Herr T. Aber auf dem amtlichen Lageplan hätte der Käufer den Verlauf der Grundstücksgrenzen unschwer erkennen können. Damit kam T beim Landgericht Coburg nicht durch (23 O 369/09). Dem Käufer einen Lageplan in die Hand zu geben, genüge nicht.

Angesichts der gärtnerischen Gestaltung des Grundstücks habe sich dem Betrachter der Eindruck aufgedrängt, dass die fragliche Teilfläche zum Anwesen gehörte, so das Gericht. Schon deshalb hätte T den Käufer von sich aus über die Eigentumsverhältnisse aufklären müssen. Dann hätte Herr S sicher - und zu Recht - auf einem Preisnachlass bestanden. Mit der Forderung von 17.000 Euro liege S allerdings weit daneben.

Die 36 qm seien 2001 nach Ansicht eines Sachverständigen nur rund 2.000 Euro wert gewesen. Weil aber auch der alleeartige Charakter der Zufahrt unter den Baumaßnahmen gelitten habe (ein Teil der Hecke musste beseitigt werden), müsse Verkäufer T dem Käufer S 3.000 Euro Entschädigung zahlen. Verlegen müsse S die Einfahrt nicht, denn er könne die Teilfläche nach den Straßenbaumaßnahmen der Stadt wieder benutzen.