Sonstiges

Sturz im Tiefkühlschrank

Betreiber eines Großmarktes haftet nicht für den Beinbruch eines Kunden

Ein Münchner kaufte in einem Großmarkt ein. Auf der Suche nach Pommes frites ging er zu einem großen Tiefkühlschrank. Da die Pommes weiter hinten lagen, stieg der Kunde - über eine ca. 30 Zentimeter hohe Stufe - in den Schrank. Während er die Packung Pommes aus dem Regal zog, fiel hinter ihm die Glastür zu und beschlug von innen. Beim Hinausgehen stürzte der Mann mit dem Karton Pommes frites in den Händen über die Stufe und brach sich das Wadenbein.

Vom Betreiber des Großmarktes forderte er mindestens 4.000 Euro Schmerzensgeld für dieses Missgeschick: Der habe es versäumt, die Stufe auffällig zu kennzeichnen. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, denn die Stufe sei - wegen der schlechten Sichtverhältnisse in der Kühlabteilung - überhaupt nicht zu sehen.

Der Inhaber des Großmarkts winkte ab: Der Tiefkühlschrank sei nicht dazu gedacht und geeignet, von Kunden begangen zu werden. Schon deshalb müsse er den Schrank nicht "verkehrssicher" machen. Außerdem sei der Schrank entgegen den Behauptungen des Kunden sehr gut beleuchtet.

Das Amtsgericht München gab dem Inhaber des Großmarkts Recht und wies die Klage des Kunden ab (113 C 20523/10). Eine Gefahrenquelle, vor der das Unternehmen hätte warnen müssen, sei hier nicht ersichtlich. Der Kunde sei beim Einsteigen in den Tiefkühlschrank über die Stufe gestiegen. Also habe er gewusst, dass er beim Aussteigen wieder über die Stufe steigen musste.

Er habe nicht aufgepasst, dafür sei nicht der Großmarkt verantwortlich. Ob er mit dem Karton in der Hand eine Warnung oder Kennzeichnung am Eingang überhaupt gesehen hätte, sei zu bezweifeln. Am einfachsten und sichersten wäre es gewesen, das Personal des Großmarkts zu bitten, ihm den Karton Pommes frites herauszuholen - so sei es eigentlich gedacht.

Kleinkind durch Grillpaste schwer verbrannt

Dosierventil löste sich von der Flasche: Hersteller haftet für Produktfehler

Viele schwere Unfälle ereignen sich jedes Jahr beim Grillen. Meistens durch Leichtsinn, weil ungeduldige Griller der Glut mit Spiritus und ähnlichen Mitteln auf die Sprünge helfen wollen. Im konkreten Fall durch Sicherheitsmängel einer Flasche mit Grillpaste, die 2003 beim Grillen auf dem Balkon in Brand geriet und einen eineinhalbjährigen Jungen fürs Leben zeichneten.

Der Familienvater hatte es erst mit einem festen Anzünder versucht und war mit der Glut nicht zufrieden. Da fiel ihm ein, dass er noch eine angebrochene Flasche mit Brennpaste hatte. Der Sicherheitsverschluss klemmte, nur mit Mühe konnte er die Flasche öffnen. Dabei löste sich das Dosierventil aus der Flasche. Der Mann goss etwas Brennpaste auf die Kohlen. Eine minimale - für ihn unsichtbare - Flamme entzündete die Paste, züngelte hoch und entzündete in der Flasche die restliche Brennpaste.

Genau in dem Moment, als das Kleinkind auf den Balkon krabbelte, riss der Vater die Flasche reflexartig vom Grill weg, schleuderte die brennende Paste nach hinten und traf den Jungen. Er erlitt schwere Verbrennungen am Kopf und am rechten Unterarm, musste mehrmals operiert werden und ist für immer durch Narben entstellt. In seinem Namen verklagten die Eltern den Hersteller der "Sicherheitsbrennpaste" auf Entschädigung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sprach dem Kind 50.000 Euro Schmerzensgeld zu (21 U 14/08). Die Brennpastenflasche weise einen Produktfehler auf, der das Unglück verursacht habe, so das OLG. Das Dosierventil sei nicht fest genug mit dem Flaschenhals verbunden. Es löse sich bereits, wenn die Verschlusskappe nur leicht schräg abgezogen werde, wie der Sachverständige demonstriert habe. Mit Dosierventil wäre keine Stichflamme entstanden und das Gemisch in der halbleeren Flasche hätte sich nicht entzünden können.

Das Aushebeln eines Verschlusses sei üblich - damit müsse man rechnen, gerade wenn der Verschluss von bereits gebrauchten Flaschen verklebt und schwer zu öffnen sei. Das Dosierventil könne also nicht nur bei einem Fehler des Anwenders, sondern beim normalen Gebrauch herausrutschen und so einen gefährlichen Flammenrückschlag auslösen. Das sei ein Konstruktionsfehler, der für den Produzenten erkennbar und vermeidbar war.

Schuss im Wald erschreckt Pferd

Jagdleiter einer Treibjagd haftet nicht für Verletzung der gestürzten Reiterin

Zwei Reiterinnen waren auf einem Waldweg in der Nähe eines Jagdgebiets unterwegs. Zu ihrem Pech war just an diesem Tag eine Treibjagd angesetzt. Als sie den ersten Schuss hörten, überlegten sie kurz, den Ausritt abzubrechen, setzten ihn aber dann doch fort. Ein paar Minuten später scheute bei einem weiteren Schuss eines der Pferde. Die Reiterin stürzte zu Boden und verletzte sich.

Vom Jagdleiter der Treibjagd verlangte sie Schmerzensgeld: Er hätte an den Wegen zum Jagdgebiet Warnschilder aufstellen müssen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VI ZR 176/10). Die Reiterin müsse die Unfallfolgen selbst tragen, die Jäger seien für ihr Missgeschick nicht verantwortlich.

Der Veranstalter einer Treibjagd müsse Verkehrsunfälle durch fliehendes Wild auf Landstraßen verhindern. Die Schützen und Treiber müssten genau die Standorte aller Beteiligten kennen, um Schussverletzungen zu vermeiden. Aber eine Pflicht, Dritte im Wald vor dem Risiko von Schussgeräuschen zu bewahren, existiere nicht.

Geländereiter müssten sich im Wald auf diese Möglichkeit einstellen und darauf, dass Pferde auf Knallen schreckhaft und unkontrollierbar reagierten. Wer ein Pferd reite, das an solche "waldtypischen" Geräusche nicht gewohnt sei, gehe ein Risiko ein. Dieses Risiko auszuschließen, sei für Jäger unmöglich, jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erfüllbar.

Basketball auf desolatem Sportplatz

Kommune haftet nicht für die Verletzung eines 18-jährigen Spielers

Am Maifeiertag 2007 trafen sich vier Kumpels auf dem kommunalen Multifunktionssportplatz, um Basketball zu spielen. Der Tartanboden des Platzes war in einem desolaten Zustand: An mehreren Stellen löste sich der Belag oder stülpte sich auf. Die Löcher waren nicht zu übersehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gemeinde bereits einen Reparaturauftrag vergeben. Zum Pech für einen der Basketballer sollte der Sportplatz jedoch erst im Juli saniert werden.

Es kam, wie es kommen musste: Ein Spieler blieb in einem Loch im Boden hängen und zog sich eine Knieverletzung zu. Von der Kommune forderte der 18-Jährige vergeblich Schmerzensgeld. Sein eigenes Verschulden wiege so schwer, dass eine Haftung der Gemeinde hier nicht in Frage komme, urteilte das Oberlandesgericht Jena (4 U 423/10). Sie hätte zwar den Tartanbelag sofort reparieren lassen oder den Sportplatz bis zur Sanierung schließen müssen.

Doch die Schäden und die Verletzungsgefahr seien offenkundig gewesen. Seine Mitspieler hätten als Zeugen vor Gericht bestätigt, dass der Basketball-Gruppe das Risiko bewusst war: "Uns war schon klar, dass wir uns da verletzen könnten, aber wir wollten ja auf jeden Fall spielen". "Klar haben wir uns auch Gedanken darüber gemacht, dass man sich auf dem Platz verletzen kann. Ich selber bin auch schon einmal in so einem Loch ausgerutscht".

Warum die Basketballer ohne Not dieses Risiko eingingen, anstatt auf einem anderen Platz zu spielen, sei mit vernünftigen Erwägungen nicht zu erklären. Jedenfalls seien volljährige Menschen für ihr Handeln uneingeschränkt verantwortlich und müssten dessen Folgen tragen.

Alarmanlage im Auto geht nachts los

Kommt deshalb die Polizei, kostet ein Fehlalarm Gebühren

Kurz vor Mitternacht heulte plötzlich die Alarmanlage eines geparkten Wagens. Ein Anwohner rief die Polizeiwache an und meldete den akustischen Alarm. Als kurz darauf zwei Polizeibeamte erschienen, um die Ursache zu ermitteln, trafen sie auf den Freund der Autobesitzerin, der die Sirene ausgeschaltet hatte. Ein technischer Defekt habe den Alarm ausgelöst, vermutete der Mann.

Einige Monate später erhielt die Autobesitzerin einen Gebührenbescheid von der Kommune: Laut "Allgemeiner Gebührenordnung für ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei durch Einbruchmeldeanlagen" seien für den Einsatz des Polizeifahrzeugs 112 Euro zu zahlen. Vergeblich klagte die Frau gegen den Behördenbescheid.

Die Polizeibeamten hätten keinen Grund für polizeiliches Einschreiten feststellen können, so das Verwaltungsgericht Hannover (10 A 4180/09). Also habe es sich um einen "ungerechtfertigten Alarm" gehandelt. Bekanntlich sei die Fehleranfälligkeit von Alarmanlagen hoch. Auch die Autobesitzerin selbst habe beklagt, die Alarmanlage werde schon ausgelöst, wenn man am Fahrzeug bloß rüttle.

Weil Fehlalarme so zahlreich seien, werde eine Gebührenpauschale erhoben, um die Urheber an den Kosten zu beteiligen - auch wenn sie den Polizeieinsatz unwissentlich auslösten. Die Kfz-Halterin sei schon deshalb als Urheberin des Fehlalarms und damit des Polizeieinsatzes anzusehen, weil sie eine Alarmanlage in ihrem Auto installiert und eingeschaltet habe. Dass sie den Polizeieinsatz nicht wünschte, spiele keine Rolle.

Forstbeamter verliert Duell mit Hirsch ...

... und erhält als Trostpflaster für den gefährlichen Einsatz mehr Ruhegehalt

Während der Brunftzeit kämpften in einem Wildgehege zwei Rothirsche gegeneinander. Einer sprang verletzt über den (beim Kampf niedergedrückten) Zaun und floh. Bewohner eines nahen Dorfes, das an einem Hang lag, sahen den Hirsch und alarmierten einen Forstbeamten. Der erschien sofort und verfolgte das Tier, konnte aber, weil das halbe Dorf zusammen gelaufen war, keinen Fangschuss abgeben.

Kurz verlor der Förster den Hirsch aus den Augen - einige Häuser weiter stand er ihm dann plötzlich direkt gegenüber. Das Tier griff ihn sofort an und stürzte ihn von einer 2,20 Meter hohen Brüstung den Hang hinunter. Dabei verletzte sich der Forstbeamte schwer. Zwölf Jahre später wurde er wegen der Nachwirkungen dieses Unfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Das Baden-Württemberger Landesamt für Besoldung gewährte ihm kein erhöhtes Unfallruhegehalt, wie es für dienstunfähige Beamte nach besonders gefährlichen Einsätzen eigentlich vorgesehen ist. Begründung: Der Beamte habe sich unsachgemäß verhalten, sei dem Tier zu nahe gekommen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sah das anders und sprach dem Ex-Förster erhöhtes Ruhegehalt zu (4 S 215/10).

Spätestens nachdem der Hirsch den Zaun durchbrochen habe, sei die Suche nach ihm lebensgefährlich gewesen, wie ein Wildexperte erläutert habe. Der verletzte und in der Brunftzeit sowieso aggressive Hirsch habe sich eingeengt gefühlt durch die ungewohnte, bebaute Umgebung und durch das Auftauchen des Försters in einer extremen "Stresssituation" befunden. Ohne Fluchtmöglichkeit habe er sein Heil im Angriff gesucht.

Das Anpirschen ans verfolgte Tier sei zwischen Wohnhäusern schwieriger als im Wald. Man könne dem Förster also nicht vorhalten, die "natürliche Fluchtdistanz" ignoriert zu haben. Als Jagdexperte habe er sich verpflichtet gesehen, die Anwohner vor dem aggressiven Tier zu schützen. Die direkte Konfrontation sei dann für ihn völlig überraschend gewesen - eine "einzigartige, absolut jagdfremde Situation" für den Beamten.

Stuttgarter Arzt fährt alten Geländewagen

Fahrverbot in der Umweltzone: Kommune muss keine Ausnahmegenehmigung erteilen

Der Toyota Landcruiser des Hausarztes und Internisten war 1994 zugelassen worden. Seither fuhr er damit täglich von seinem Wohnort nach Stuttgart in die Arztpraxis, dort machte er mit dem Diesel-Geländewagen Hausbesuche. Für die Stuttgarter Umweltzone bekam der Mediziner 2009 keine Feinstaubplakette.

Bei der Stadt beantragte er die Erlaubnis, trotz des Fahrverbots in der Umweltzone seinen Landcruiser nutzen zu dürfen: Um im Winter bei Schnee und Eisglätte sicher bei den Patienten anzukommen, benötige er sein allradbetriebenes Auto. Die Kommune wies den Antrag ab, auch der Rechtsweg brachte keinen Erfolg: Die Klage des Arztes scheiterte beim Verwaltungsgericht Stuttgart (13 K 3296/10).

Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Plakette gebe es nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liege, so das Gericht. Bei Fahrten von Berufspendlern zu ihren Arbeitsstellen treffe das grundsätzlich nicht zu, also auch nicht bei einem Mediziner. Ärzte würden nicht generell privilegiert, nur Arztfahrzeuge im Notfalleinsatz seien vom Fahrverbot ausgenommen.

Ein besonderer individueller Härtefall liege bei dem Stuttgarter Mediziner auch nicht vor. Trotz Nachfragen habe er keine konkreten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Daher habe das Gericht nicht prüfen können, ob er keinen anderen Wagen kaufen und seinen Beruf tatsächlich nur mit dem Landcruiser ausüben könne.

Berliner zieht zum Partner nach München

In Berlin Job gekündigt: Jobcenter darf ihm deswegen nicht das Arbeitslosengeld sperren

Wieder ein Schritt in Richtung Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften: Kündigt einer der Partner sein Arbeitsverhältnis, um zum Partner in eine andere Stadt zu ziehen, darf ihm deshalb nicht das Arbeitslosengeld gesperrt werden, entschied das Sozialgericht München (S 57 AL 816/08).

Der konkrete Fall: Nach fünf Jahren Arbeit am Empfang eines Berliner Hotels kündigte der Rezeptionist das Arbeitsverhältnis. Denn sein Freund, mit dem er in Berlin schon einige Jahre zusammengelebt hatte, musste aus beruflichen Gründen nach München ziehen. Eine Trennung kam für den Hotel-Angestellten nicht in Frage, also zog er ebenfalls um.

In München fand er nicht gleich eine Arbeitsstelle. Der Mann meldete sich beim Jobcenter arbeitslos. Doch Geld sah er erst mal nicht: Die Behörde sperrte für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld, weil er freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgegeben und so selbst die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Ein wichtiger Grund dafür sei nicht erkennbar …

Gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters klagte der Neu-Münchner und pochte auf Gleichbehandlung: Bei Partnerschaften zwischen Mann und Frau werde es regelmäßig als akzeptabler Grund für eine Kündigung anerkannt, wenn jemand zum Partner ziehen wolle. Da werde keine Sperre verhängt.

Das Sozialgericht München gab dem Mann in diesem Punkt Recht: Wer wegen des Nachzugs zum gleichgeschlechtlichen Partner kündige, gegen den dürfe keine Arbeitslosengeld-Sperre verhängt werden. Ob ein "wichtiger Grund" vorliege oder nicht, dürfe nicht von der sexuellen Orientierung abhängen, das wäre willkürlich. Ausschlaggebend sei die Intensität der Beziehung: Und die sei hier durchaus mit einer Ehe vergleichbar.

Trotzdem wurde die Klage des ehemaligen Hotelangestellten abgewiesen: Weil er nicht alle "zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um Arbeitslosigkeit infolge des Umzugs" abzuwenden. Er hätte rechtzeitig - d.h. vor der Kündigung im Hotel - das Arbeitsamt einschalten und sich schon von Berlin aus intensiv um Arbeit in München bemühen müssen.

"Brief-Cup" des FC Deutsche Post

Richtet der Arbeitgeber ein Fußballturnier aus, stellt die Verletzung eines Spielers einen Dienstunfall dar

Im Frühjahr 2010 nahm ein Paketzusteller aus dem Raum Koblenz an einem Vorrundenfußballspiel des "Brief-Cups" des FC Deutsche Post teil. Diesen Wettbewerb organisiert die Deutsche Post jedes Jahr für Mitarbeiter. Der Paketzusteller hatte Pech und zog sich bei einem Sturz einen Bänderriss in der rechten Schulter zu.

Vergeblich beantragte der Postbeamte beim Dienstherrn - für verbeamtete Postler ist das noch die Bundesrepublik Deutschland -, den Sportunfall als Dienstunfall anzuerkennen (und damit Leistungen der Unfallfürsorge zu gewähren). Das wurde abgelehnt. Doch seine Klage gegen die Bundesrepublik hatte beim Verwaltungsgericht Trier Erfolg (1 K 283/11.TR).

Das Fußballturnier stelle eine dienstliche Veranstaltung dar, so die Richter. Die zuständigen Dienstvorgesetzten billigten die Teilnahme nicht nur: Der Wettbewerb sei ein Projekt der Deutschen Post, das in ihrem Interesse die Mitarbeiter motivieren solle. Die Post-Mitarbeiter sollten so "gemeinschaftlich im Sinne der Marke den Zusammenhalt ... und die Identifikation mit dem Unternehmen leben".

Die Deutsche Post organisiere und finanziere die Teilnahme am Turnier und gebe dessen Strukturen vor. Weder die Teilnahme am Spiel, noch der erlittene Unfall seien daher dem Privatleben des Postbeamten zuzuordnen. Diene eine Veranstaltung dienstlichen Zwecken, stehe die Teilnahme unter Unfallschutz. Daher sei die Schulterverletzung als Dienstunfall anzusehen.

Grundstückszufahrt auf kommunalem Terrain

Der Käufer des Anwesens hatte davon keine Ahnung: Verkäufer verweist auf amtlichen Plan

Für 700.000 DM hatte Herr S 2001 ein Haus mit 1.300 Quadratmeter (qm) Grund gekauft. Was ihm Verkäufer T verschwieg und auch beim Notar nicht zur Sprache kam: Ein Teil der von Hecken umsäumten Zufahrt gehörte nicht T, sondern der Stadt. 1976 war das Haus gebaut worden, seither duldete die Kommune, dass T diese 36 qm nutzte.

2005 erhielt Herr S Post von der Stadt: Im Zuge einer Erschließungsmaßnahme müsse sie die Zufahrt vorübergehend schließen, teilte sie mit. Nach den Arbeiten könne er für die Fläche ein Geh- und Fahrtrecht erhalten. Daraufhin forderte Herr S 17.000 Euro Schadenersatz von Verkäufer T, der ihm arglistig verschwiegen habe, dass die Zufahrt auf fremdem Grund liege. Er müsse die Hofeinfahrt verlegen, das koste Geld und senke obendrein den Verkehrswert des Grundstücks.

Das mit der kommunalen Zufahrt habe er bei den Vertragsverhandlungen einfach vergessen, verteidigte sich Herr T. Aber auf dem amtlichen Lageplan hätte der Käufer den Verlauf der Grundstücksgrenzen unschwer erkennen können. Damit kam T beim Landgericht Coburg nicht durch (23 O 369/09). Dem Käufer einen Lageplan in die Hand zu geben, genüge nicht.

Angesichts der gärtnerischen Gestaltung des Grundstücks habe sich dem Betrachter der Eindruck aufgedrängt, dass die fragliche Teilfläche zum Anwesen gehörte, so das Gericht. Schon deshalb hätte T den Käufer von sich aus über die Eigentumsverhältnisse aufklären müssen. Dann hätte Herr S sicher - und zu Recht - auf einem Preisnachlass bestanden. Mit der Forderung von 17.000 Euro liege S allerdings weit daneben.

Die 36 qm seien 2001 nach Ansicht eines Sachverständigen nur rund 2.000 Euro wert gewesen. Weil aber auch der alleeartige Charakter der Zufahrt unter den Baumaßnahmen gelitten habe (ein Teil der Hecke musste beseitigt werden), müsse Verkäufer T dem Käufer S 3.000 Euro Entschädigung zahlen. Verlegen müsse S die Einfahrt nicht, denn er könne die Teilfläche nach den Straßenbaumaßnahmen der Stadt wieder benutzen.

Zu hohe Müllgebühren berechnet?

Vermieterin verstieß nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Heidelberger Mieter haderten schon lange mit den hohen Müllgebühren. Dabei hatten sie sich diese selbst "eingehandelt": Das Ehepaar trennte den Müll nicht und warf gewohnheitsmäßig Restmüll in die gelben Tonnen, die für Verpackungsmüll bestimmt sind. Deshalb hatte die Gemeinde schon 2002 die kostenlosen gelben Tonnen abtransportiert und durch die kostenpflichtigen Restmülltonnen ersetzt.

Seither beschwerten sich die Mieter bei der Vermieterin regelmäßig über zu hohe Nebenkosten. Anlässlich der Betriebskostenabrechnung 2007 eskalierte der Streit: Die Vermieterin berechnete für die Müllabfuhr 525 Euro. Daraufhin errechnete der Anwalt der Mieter mit dem Betriebskostenspiegel des Mieterbunds einen wesentlich niedrigeren Betrag (185 Euro). Den Differenzbetrag zog das Ehepaar von der Miete ab.

Die Vermieterin forderte die einbehaltene Summe und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (VIII ZR 340/10). Sie müsse zwar bei den Nebenkosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten ("Wirtschaftlichkeitsgebot"), betonten die Bundesrichter. Auf die Höhe der Müllgebühren habe die Vermieterin aber keinen Einfluss.

Mit dem pauschalen Hinweis auf den "Betriebskostenspiegel für Deutschland" könnten die Mieter ohnehin keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nachweisen - denn die Kostenstruktur bei den Müllgebühren sei ganz unterschiedlich, je nach Region und Kommune.

Überhöht wären die Kosten, wenn das Ehepaar belegt hätte, dass es neuerdings Müll trenne und die Vermieterin verpflichtet gewesen wäre, bei der Kommune Heidelberg wieder die kostenlosen gelben Tonnen zu beantragen. Dazu hätten die Mieter aber nichts vorgetragen. Außerdem hätten sie Verpackungsmüll sowieso weiterhin in gelben Säcken kostenlos entsorgen und so die Kosten reduzieren können. Über diese Möglichkeit habe die Vermieterin das Ehepaar informiert, davon habe es aber keinen Gebrauch gemacht.

Jens Lehmann contra Tim Wiese

Beleidigung? Schimpfwörter sind im Profifußball an der Tagesordnung, meint das Landgericht München II

Jens Lehmann, früherer Torhüter der deutschen Nationalmannschaft, kritisierte die Spielweise von Tim Wiese (Torwart von Werder Bremen und jetzige Nr. 2 im Tor der deutschen Nationalmannschaft), der einen angeblich haltbaren Torschuss nicht gehalten hatte. Von einem Journalisten mit diesem Kommentar konfrontiert, reagierte Wiese wie eine "beleidigte Leberwurst":

"Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen - am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Geh ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht, warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn!"

Nun war wiederum Jens Lehmann beleidigt. Jedenfalls verklagte er Tim Wiese wegen Beleidigung auf 20.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht München II wies die Klage ab und sah keinen Grund für so viel Aufregung (8 O 127/11). Die Aussage von Wiese sei nicht wörtlich zu nehmen, also nicht so zu verstehen, als sollte Lehmann ernsthaft wegen seiner geistigen Gesundheit behandelt werden, so das Gericht.

Wiese habe vielmehr - "in drastischer und pointierter Weise" - ausdrücken wollen, dass er Lehmanns Einschätzung der fraglichen Spielsituation für falsch hielt. Da er sich auch sachlich mit der Stellungnahme des Ex-Kollegen Lehmann auseinandersetzte, liege keine reine "Schmähkritik" vor. Hier müsse man abwägen zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit.

Das Recht auf Meinungsfreiheit decke auch starke Formulierungen oder als unangemessen empfundene Kritik ab. Außerdem seien im Milieu des Profifußballs Schimpfwörter ebenso an der Tagesordnung wie der Umstand, dass Konflikte zwischen Sportlern über die Medien ausgetragen würden. Da dürfe nicht jede Aussage auf die Goldwaage gelegt werden. (Ob Jens Lehmann gegen das Urteil Berufung einlegt, ist noch offen.)

Versicherung zahlt nicht super-pünktlich

Deswegen muss die Versicherte nicht sofort einen Anwalt einschalten

Eine Münchnerin hatte eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Mit dem Versicherungsunternehmen war vereinbart, dass es die Versicherungssumme als einmalige Kapitalabfindung von 23.815 Euro auszahlen sollte - am 1. März 2011. Als das Geld an diesem Tag nicht auf ihrem Girokonto einging, schaltete die Versicherte auf der Stelle einen Anwalt ein, der die Zahlung anmahnte. Am 6. März wurde dann der Betrag überwiesen.

Darüber hinaus forderte die Frau vom Versicherer Schadenersatz für die Anwaltskosten von 294 Euro. Das Unternehmen winkte ab: Einen Anwalt zu beauftragen, sei überflüssig gewesen. Ein Anruf hätte genügt. So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage der Versicherten ab (133 C 7736/11).

Die Versicherung müsste die Anwaltskosten nur erstatten, wenn es notwendig und zweckmäßig gewesen wäre, einen Anwalt einzuschalten. Für einfach gelagerte Fälle wie diesem - eine etwas zu spät ausgezahlte Versicherungssumme - brauche man keine Rechtskenntnisse. Die Versicherte hätte ohne weiteres beim Versicherer anrufen und nachfragen können, warum sich die Auszahlung verzögerte.

Allein die Tatsache, dass der Betrag nicht pünktlich am 1. März auf dem Konto gelandet sei, begründe nicht den Verdacht, dass die Zahlung böswillig versäumt bzw. verzögert werde. Da müsse man sein Anliegen nicht gleich durch ein Anwaltsschreiben verfolgen. Die Versicherte hätte erst mal selbst nachhaken sollen. Am Telefon hätte sie dann ja ankündigen können, dass sie das Geld dringend brauchte und demnächst einen Anwalt einschalten werde.

Doggen brechen aus ihrem Zwinger aus

Nachbar alarmiert die Polizei: Der Halter muss für den Polizeieinsatz zahlen

Der Nachbar des Hundehalters war ohnehin nicht sehr erbaut davon, dass nebenan mehrere Deutsche Doggen "hausten". Normalerweise befanden sich die relativ jungen Hunde in einem Zwinger. Eines Tages aber büxten sie aus und liefen im Garten frei herum. Nun packte den Nachbarn die Panik: Denn groß genug, um die Mauer zwischen beiden Grundstücken zu überspringen, waren die Doggen allemal.

Deshalb rief der Mann sofort die Polizei. Die Beamten hielten die Situation ebenfalls für gefährlich, weil die Hunde ihre Vorderpfoten auf die Grenzmauer gelegt hatten und wild bellten. Die Polizisten telefonierten herum, erreichten schließlich die Tochter des Hundehalters. Die junge Frau kam nach Hause und brachte die Tiere in den Zwinger zurück.

Einige Wochen später erhielt der Hundehalter einen Gebührenbescheid vom Polizeipräsidium Rheinpfalz: 141 Euro sollte er für den Polizeieinsatz berappen. Dagegen klagte der Mann: Er habe die Beamten nicht in Anspruch genommen. Der Einsatz sei überflüssig gewesen, denn von seinen jungen Hunden gehe objektiv keine Gefahr aus.

Doch das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass der Doggen-Halter zahlen muss (5 K 256/11.NW). Um polizeiliches Einschreiten zu rechtfertigen, genüge schon der Anschein ernsthafter Gefahr, stellten die Richter fest. Die Beamten hätten bei vernünftiger Überlegung von einer Gefahrenlage ausgehen müssen. Denn die Hunde hätten nach ihrer Ankunft sofort "wild angeschlagen" und einen aggressiven Eindruck gemacht. Der Gedanke, dass sie über die Mauer ins Nachbargrundstück springen und Menschen attackieren könnten, sei nahe liegend gewesen.

Neonazis mieten Reisebusse ...

... für die Fahrt zu einer Demonstration: Busunternehmer durfte stornieren

Herr T mietete bei einem Reiseveranstalter, spezialisiert auf Busreisen, zwei Busse für eine Fahrt von Aachen nach Dresden. Ob der Reiseveranstalter selbst nicht wusste, dass T eine Gruppe von Neonazis vertrat, war später umstritten. Jedenfalls teilte der Reiseveranstalter diesen Umstand dem Busunternehmer nicht mit, mit dem er zusammenarbeitete. Die Rechtsradikalen wollten zu einem politischen Aufmarsch nach Dresden reisen.

Als der Busunternehmer erfuhr, wer die Kunden waren, rief er den Reiseveranstalter an und sagte die Busreise ab: Neonazis werde er nicht transportieren. Ersatzbusse fand der Reiseveranstalter nicht mehr, die Demonstration fand ohne die Aachener Extremisten statt. Da T von ihm wegen vertragswidriger Stornierung Schadenersatz verlangte, verklagte der Reiseveranstalter seinerseits den Busunternehmer.

Damit blitzte er beim Landgericht Bonn ab (5 S 288/10). Der Busunternehmer habe die Fahrt stornieren dürfen, weil ihm der Vertragspartner vor dem Vertragsschluss die politische Gesinnung der Reisegruppe verschwiegen habe. Dass sie dem Reiseveranstalter selbst unbekannt war, habe er behauptet, aber nicht belegen können.

Die politische Einstellung sei üblicherweise kein Umstand, den Kunden offenbaren müssten: Ein Reisevertrag habe nichts mit der Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppen zu tun. Hier lägen die Dinge jedoch ausnahmsweise anders, weil es sich um eine radikale Gruppe handle. Eine Zusammenarbeit mit ihr könne in der Öffentlichkeit zu erheblichen Reaktionen führen und das Image des Busunternehmens schädigen.

Wegen des hohen Konfliktpotenzials rechtsextremer Gruppen hätten T oder der Reiseveranstalter den Busunternehmer über diesen Punkt aufklären müssen. Da er nicht darüber informiert wurde, was für heikle Kunden er fahren solle, dürfe er den Busreisevertrag rückgängig machen.

Friseur pfuscht - Kundin verliert alle Haare

4.000 Euro Schmerzensgeld für ein halbes Jahr mit Glatze und Perücke

Um ihr krauses Haar glätten zu lassen, ging eine Frau zum Friseur. Doch das Ergebnis sah ganz anders aus als erhofft: Der Angestellte verätzte Kopfhaut und Haare, unter den Folgen litt die Kundin monatelang. Die verletzte Haut tat weh und ihr Haupthaar musste komplett entfernt werden. Um die Glatze zu kaschieren, trug die Frau ein halbes Jahr eine Perücke.

Dazu kam die Unverschämtheit des Geschäftsinhabers, den sie auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagte. Erst bestritt er sogar, dass sie in seinem Friseurladen war. Er behauptete, die Kundin habe die unfachmännische Entkrausung selbst durchgeführt und versuche nun, die Folgen auf ihn abzuwälzen. Als das durch Zeugenaussagen widerlegt war, erklärte er, den Haarverlust habe die Frau doch problemlos durch die Perücke ausgleichen können.

Doch das Oberlandesgericht Bremen sprach der Kundin 4.000 Euro Schmerzensgeld zu (3 U 69/10). Der Mitarbeiter, der ihr Haar glätten sollte, habe gepfuscht und die Kundin verletzt. Sie habe zwar keinen dauerhaften Schaden davon getragen, aber durch die Verätzungen über Monate hinweg unter Schmerzen gelitten.

Entgegen der Ansicht des Friseurs "gleiche" eine Perücke den Haarverlust gerade nicht aus. Vielmehr sei es für eine "modebewusste Person" eine erhebliche psychische Belastung, eine Glatze zu haben und eine Perücke tragen zu müssen - gut nachvollziehbar, dass die Kundin aussagte, sie habe sich über Monate hinweg "kaum aus dem Haus getraut".

Dazu komme das Verhalten des Friseurs, dessen offenkundig falsche Unterstellungen die Frau zusätzlich kränkten. Aus diesem Grund habe das Gericht das Schmerzensgeld erhöht.

Keilerei zwischen Hunden ...

... endet mit Bisswunde einer Besitzerin: Zur Höhe des Schmerzensgelds

Zwei Münchnerinnen gingen mit ihren Hunden im Englischen Garten spazieren. Provoziert durch wildes Gekläff des Labradormischlings von Frau A kam es zu einer Rauferei mit dem Ridgeback von Frau B. Als die Tiere einander für einen Augenblick losließen, zog Frau A ihren Hund zurück. Doch der Ridgeback setzte nach und biss sie in die Hand.

Dadurch erlitt die Mischlingsbesitzerin eine Blutvergiftung. Erst nach drei Monaten war sie wieder arbeitsfähig. Doch es blieben Narben, Sensibilitätsstörungen und Spannungsschmerzen. Von Frau B forderte sie Schmerzensgeld. Die 750 Euro, die deren Haftpflichtversicherung freiwillig zahlte, waren Frau A zu wenig. Sie verlangte weitere 2.250 Euro.

Grundsätzlich wäre hier ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro angemessen, stellte das Amtsgericht München fest (261 C 32374/10). Denn die Folgen der Verletzung seien erheblich. Doch sei auch das Verhalten des Mischlings (juristisch: die von ihm ausgehende Tiergefahr) zu berücksichtigen und das mindere die Ansprüche seiner Halterin. Letztlich sei die Aggression vom Labrador ausgegangen.

Das habe die Rauferei ausgelöst, die auch für die Besitzerinnen ein Risiko darstellte. Der Kampf habe die Hunde aufgewühlt, daher sei der Biss des Ridgeback (zumindest indirekt) darauf zurückzuführen. Aus diesem Grund stehe Frau A nur ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu. Ziehe man die gezahlten 750 Euro ab, schulde ihr Frau B noch 1.250 Euro.

Ohne Erfolg verlangte deren Anwalt, Frau A ein Mitverschulden anzurechnen, weil sie "mit bloßer Hand in das Gerangel" eingegriffen und den Biss provoziert habe. Das treffe nicht zu, erklärte die Amtsrichterin: Frau A habe nicht versucht, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen. Vielmehr habe sie in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festgehalten.

Abgerissener Ast beschädigt Autodach

Da kein "gefährlicher Zustand" vorlag, haftet die verantwortliche Kommune dafür nicht

Die schmale, unbefestigte Straße am Stadtrand führte an einem Grundstück vorbei, das der Stadt gehörte und an Privatleute vermietet war. An dieser Straße stellte ein Autofahrer seinen Wagen ab. Während er unterwegs war, riss ein heftiger Windstoß einen Ast von einem Baum auf dem kommunalen Grundstück ab. Der Ast wirbelte meterweit durch die Luft, bis er schließlich auf dem geparkten Auto landete und das Dach beschädigte.

Dafür forderte der Autobesitzer Schadenersatz von der Kommune: Sie sei für den verkehrssicheren Zustand der Straße verantwortlich und außerdem gehöre ihr dasGrundstück an der Straße. Den Baumbestand auf diesem Gelände habe sie offenkundig vernachlässigt.

Das Oberlandesgericht Brandenburg konnte auf Seiten der Stadt keine Versäumnisse erkennen und wies die Zahlungsklage ab (2 U 16/10). Als Verantwortliche für die Straßen müsse die Kommune auch Gefahren beseitigen, die von Bäumen ausgingen, räumte das Gericht ein. Der fragliche Baum wachse aber nicht am Straßenrand, wo herabfallende Äste geparkte Autos gefährden könnten.

Vielmehr stehe er in einem breiten, verwilderten Grünstreifen neben der Straße - etwa vier bis fünf Meter entfernt. Es ragten keine Äste oder Zweige über die Grenze des Grundstücks hinaus. Von einem für Fahrzeuge gefährlichen Zustand könne daher keine Rede sein, selbst wenn der Baum nicht mehr 100-prozentig "gesund" sein sollte.

Letztlich sei der Schaden durch einen bedauerlichen Zufall entstanden. Die Stadt hafte dafür auch nicht als Eigentümerin des Grundstücks: Sie habe es vermietet und dem Mieter per Mietvertrag die Pflicht übertragen, das Grundstück zu sichern. Ob er sie erfülle, müsse die Kommune zwar kontrollieren - es gebe aber keine Indizien dafür, dass hier geschlampt worden sei.

Sechsjährige hängt sich an Eisenstrebe eines Zauns

Für die Folgen des Sturzes haftet der Grundstückseigentümer nicht

Auf der "grünen Wiese" vor dem Ort fand eine Art Dorffest statt. Ein Familienvater fuhr mit seinen kleinen Töchtern hin und parkte vor dem Zaun eines landwirtschaftlichen Anwesens. Das ältere Mädchen sprang sofort aus dem Wagen. Während der Vater die jüngere Schwester aus dem Auto hob, hängte sich die Sechsjährige an die Eisenstange der Umzäunung. Die Strebe löste sich und fiel mit dem Mädchen zu Boden.

Dabei zog sich das Kind innere Verletzungen zu und musste zehn Tage im Krankenhaus behandelt werden. Vom Grundstückseigentümer forderten die Eltern im Namen des Mädchens 7.500 Euro Schmerzensgeld. Der Besitzer des Zauns erklärte, dieser sei wenige Wochen vor dem Unfall kontrolliert worden und einwandfrei gewesen. Möglicherweise hätten Jugendliche die Eisenstange verbogen.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab (21 O 609/10). Der Eigentümer sei nur Personen gegenüber, die das Grundstück berechtigt benutzten, zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Er müsse den Zaun nicht so gestalten, dass leichtsinnige, unerfahrene Kinder vor Schaden bewahrt würden - zumal dort selten Kinder spielten, eigentlich nur einmal im Jahr beim Fest.

Gegen eine offenkundige Zweckentfremdung der Eisenstrebe habe der Grundstückseigentümer keine vorbeugenden Maßnahmen treffen müssen. Er müsse nicht damit rechnen, dass sechsjährige Kinder dort unbeaufsichtigt herumturnten. Die Tatsache, dass der Vater des Mädchens abgelenkt gewesen sei und nicht rechtzeitig eingreifen konnte, dürfe nicht zu Lasten des Eigentümers gehen.