Sonstiges

Keilerei zwischen Hunden ...

... endet mit Bisswunde einer Besitzerin: Zur Höhe des Schmerzensgelds

Zwei Münchnerinnen gingen mit ihren Hunden im Englischen Garten spazieren. Provoziert durch wildes Gekläff des Labradormischlings von Frau A kam es zu einer Rauferei mit dem Ridgeback von Frau B. Als die Tiere einander für einen Augenblick losließen, zog Frau A ihren Hund zurück. Doch der Ridgeback setzte nach und biss sie in die Hand.

Dadurch erlitt die Mischlingsbesitzerin eine Blutvergiftung. Erst nach drei Monaten war sie wieder arbeitsfähig. Doch es blieben Narben, Sensibilitätsstörungen und Spannungsschmerzen. Von Frau B forderte sie Schmerzensgeld. Die 750 Euro, die deren Haftpflichtversicherung freiwillig zahlte, waren Frau A zu wenig. Sie verlangte weitere 2.250 Euro.

Grundsätzlich wäre hier ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro angemessen, stellte das Amtsgericht München fest (261 C 32374/10). Denn die Folgen der Verletzung seien erheblich. Doch sei auch das Verhalten des Mischlings (juristisch: die von ihm ausgehende Tiergefahr) zu berücksichtigen und das mindere die Ansprüche seiner Halterin. Letztlich sei die Aggression vom Labrador ausgegangen.

Das habe die Rauferei ausgelöst, die auch für die Besitzerinnen ein Risiko darstellte. Der Kampf habe die Hunde aufgewühlt, daher sei der Biss des Ridgeback (zumindest indirekt) darauf zurückzuführen. Aus diesem Grund stehe Frau A nur ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu. Ziehe man die gezahlten 750 Euro ab, schulde ihr Frau B noch 1.250 Euro.

Ohne Erfolg verlangte deren Anwalt, Frau A ein Mitverschulden anzurechnen, weil sie "mit bloßer Hand in das Gerangel" eingegriffen und den Biss provoziert habe. Das treffe nicht zu, erklärte die Amtsrichterin: Frau A habe nicht versucht, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen. Vielmehr habe sie in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festgehalten.

Abgerissener Ast beschädigt Autodach

Da kein "gefährlicher Zustand" vorlag, haftet die verantwortliche Kommune dafür nicht

Die schmale, unbefestigte Straße am Stadtrand führte an einem Grundstück vorbei, das der Stadt gehörte und an Privatleute vermietet war. An dieser Straße stellte ein Autofahrer seinen Wagen ab. Während er unterwegs war, riss ein heftiger Windstoß einen Ast von einem Baum auf dem kommunalen Grundstück ab. Der Ast wirbelte meterweit durch die Luft, bis er schließlich auf dem geparkten Auto landete und das Dach beschädigte.

Dafür forderte der Autobesitzer Schadenersatz von der Kommune: Sie sei für den verkehrssicheren Zustand der Straße verantwortlich und außerdem gehöre ihr dasGrundstück an der Straße. Den Baumbestand auf diesem Gelände habe sie offenkundig vernachlässigt.

Das Oberlandesgericht Brandenburg konnte auf Seiten der Stadt keine Versäumnisse erkennen und wies die Zahlungsklage ab (2 U 16/10). Als Verantwortliche für die Straßen müsse die Kommune auch Gefahren beseitigen, die von Bäumen ausgingen, räumte das Gericht ein. Der fragliche Baum wachse aber nicht am Straßenrand, wo herabfallende Äste geparkte Autos gefährden könnten.

Vielmehr stehe er in einem breiten, verwilderten Grünstreifen neben der Straße - etwa vier bis fünf Meter entfernt. Es ragten keine Äste oder Zweige über die Grenze des Grundstücks hinaus. Von einem für Fahrzeuge gefährlichen Zustand könne daher keine Rede sein, selbst wenn der Baum nicht mehr 100-prozentig "gesund" sein sollte.

Letztlich sei der Schaden durch einen bedauerlichen Zufall entstanden. Die Stadt hafte dafür auch nicht als Eigentümerin des Grundstücks: Sie habe es vermietet und dem Mieter per Mietvertrag die Pflicht übertragen, das Grundstück zu sichern. Ob er sie erfülle, müsse die Kommune zwar kontrollieren - es gebe aber keine Indizien dafür, dass hier geschlampt worden sei.

Sechsjährige hängt sich an Eisenstrebe eines Zauns

Für die Folgen des Sturzes haftet der Grundstückseigentümer nicht

Auf der "grünen Wiese" vor dem Ort fand eine Art Dorffest statt. Ein Familienvater fuhr mit seinen kleinen Töchtern hin und parkte vor dem Zaun eines landwirtschaftlichen Anwesens. Das ältere Mädchen sprang sofort aus dem Wagen. Während der Vater die jüngere Schwester aus dem Auto hob, hängte sich die Sechsjährige an die Eisenstange der Umzäunung. Die Strebe löste sich und fiel mit dem Mädchen zu Boden.

Dabei zog sich das Kind innere Verletzungen zu und musste zehn Tage im Krankenhaus behandelt werden. Vom Grundstückseigentümer forderten die Eltern im Namen des Mädchens 7.500 Euro Schmerzensgeld. Der Besitzer des Zauns erklärte, dieser sei wenige Wochen vor dem Unfall kontrolliert worden und einwandfrei gewesen. Möglicherweise hätten Jugendliche die Eisenstange verbogen.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab (21 O 609/10). Der Eigentümer sei nur Personen gegenüber, die das Grundstück berechtigt benutzten, zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Er müsse den Zaun nicht so gestalten, dass leichtsinnige, unerfahrene Kinder vor Schaden bewahrt würden - zumal dort selten Kinder spielten, eigentlich nur einmal im Jahr beim Fest.

Gegen eine offenkundige Zweckentfremdung der Eisenstrebe habe der Grundstückseigentümer keine vorbeugenden Maßnahmen treffen müssen. Er müsse nicht damit rechnen, dass sechsjährige Kinder dort unbeaufsichtigt herumturnten. Die Tatsache, dass der Vater des Mädchens abgelenkt gewesen sei und nicht rechtzeitig eingreifen konnte, dürfe nicht zu Lasten des Eigentümers gehen.