Sonstiges

Aus Jux und Tollerei die Polizei gerufen?

Gebühren für einen Fehlalarm sind nur fällig, wenn vorsätzlich eine Gefahrenlage vorgetäuscht wurde

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte über zwei Einsprüche gegen Gebührenbescheide der Polizei zu entscheiden. Beide Male waren Polizeibeamte unnötig zum Einsatz ausgerückt.

Ein junger Mann hatte einem Besuch seiner Freundin ausweichen wollen und verfiel auf die aparte Idee, ihr per SMS mitzuteilen, er sei gerade überfallen worden. Die Freundin benachrichtigte die Polizei. Die Beamten traf den jungen Mann wohlbehalten in seiner Wohnung an. Für diesen Einsatz stellte ihm das Polizeipräsidium Hagen 148 Euro in Rechnung.

Eine alleinerziehende Mutter hatte sich sehr über ihren jugendlichen Sohn geärgert, weil er nachts nicht nach Hause gekommen war. Als sie am Morgen in die Arbeit ging, hinterließ sie eine Nachricht an der Wohnungstür, der zu entnehmen war, sie könnte in ihrer Verzweiflung gegen einen Baum fahren. Der heimkehrende Sohn benachrichtigte besorgt die Polizei, welche die Mutter heil an ihrem Arbeitsplatz vorfand. Dafür sollte der Sohn 108 Euro zahlen.

In beiden Fällen hob das Verwaltungsgericht Arnsberg trotz des Fehlalarms den Gebührenbescheid auf (11 K 2004/09 und 11 K 2865/09). Es habe zwar objektiv keine Gefahrenlage bestanden und der Polizeieinsatz sei überflüssig gewesen. Doch die Anrufer hätten an eine Gefahrenlage geglaubt und die unnötigen Polizeieinsätze nicht etwa ausgelöst, um sich einen Jux zu machen. Die Polizeibehörde dürfe nur Gebühren verlangen, wenn jemand die Polizei alarmiere und dabei vorsätzlich, wider besseres Wissen eine Gefahrenlage vortäusche.

Ein Fehler des Finanzamts ...

... bringt Gemeinde um Gewerbesteuer: Land schuldet keinen Ausgleich

Schlechte Karten für die ohnehin unter Finanznot leidenden Kommunen: Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim erhalten sie vom Bundesland keinen finanziellen Ausgleich, wenn ein Fehler des Finanzamts sie um Gewerbesteuer bringt (2 S 939/08).

Der konkrete Fall: Ein Unternehmen in Ötigheim änderte die Gesellschaftsform und teilte dem Finanzamt mit, dass es sich von einer KG in eine GmbH umgewandelt hatte. Aus Versehen erließen die Finanzbeamten trotzdem weiterhin (unwirksame) Gewerbesteuermessbescheide gegenüber einer KG. Da die Kommune Ötigheim ihre Gewerbesteuerbescheide deshalb ebenfalls an eine KG gerichtet hatte, waren diese Bescheide auch hinfällig.

Mittlerweile ist der Anspruch der Gemeinde auf Gewerbesteuer verjährt. Deshalb versuchte die Kommune, sich am Bundesland schadlos zu halten: Sie verlangte finanziellen Ausgleich für den Fehler des Finanzamts - ohne Erfolg. Gewerbesteuer stehe den Gemeinden zwar zu, so der Verwaltungsgerichtshof, aber ihre Höhe sei verfassungsrechtlich nicht garantiert.

Die Kommune sei nicht davor geschützt, dass sich Fehler der Länderfinanzbehörden bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Gewerbesteuer auswirkten. Das Finanzamt sei zwar verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Das begründe aber keine Haftung für Ausfälle wie bei einem privatrechtlichen Schuldverhältnis zweier Personen. (Die Gemeinde hat gegen dieses Urteil Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.)

Kaufhaus verkauft Fußballtrikots

Das ist keine unerlaubte Werbung für den Trikotsponsor und damit für Glücksspiel

Die Sportartikelabteilung eines Bremer Kaufhauses führt unter anderem Fußballtrikots der Vereine AC Mailand und Real Madrid. Die Trikots tragen den Schriftzug eines europaweit tätigen Sportwettenveranstalters, der Hauptsponsor beider Vereine ist. In Italien und Spanien sind Sportwetten erlaubt, in Deutschland verboten - außer sie werden von staatlichen Stellen organisiert. Das ist der Hintergrund für den Bremer Rechtsstreit.

Das Stadtamt Bremen stufte den Verkauf der Trikots als Reklame für unerlaubtes Glücksspiel ein - und solche Werbung ist gemäß Glücksspielstaatsvertrag ebenfalls verboten. Der Inhaber des Kaufhauses sollte den Verkauf einstellen, ansonsten drohte ihm Zwangsgeld für jeden Verstoß. Doch die Verwaltungsgerichtsbarkeit stoppte das übereifrige Stadtamt. Der Verkauf sei zulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen (1 B 356/09).

Werbung betreibe nur, wer gezielt den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördere. Das treffe aber hier nicht zu. Auf jedem Fansportartikel, also auch auf jedem Trikot fänden sich Embleme von Sponsoren. Dem Kaufhaus gehe es jedoch nicht darum, Reklame für die Sponsoren zu machen und deren Absatz zu fördern. Vielmehr wolle das Unternehmen dem Wunsch nach Fansportartikeln - unterschiedlicher Vereine - nachkommen, um selbst damit Verkaufserlöse zu erzielen.

Wäsche waschen mit Brunnenwasser

Sächsische Hausbesitzer werden teilweise vom Zwang zum Benutzen der öffentlichen Wasserversorgung befreit

Sächsische Grundstückseigentümer lagen im Streit mit dem kommunalen Wasserversorger. Denn sie verlangten von ihm, teilweise vom Anschlusszwang befreit zu werden, um ihre Wäsche mit Brunnenwasser zu waschen. Das wollte der örtliche Wasserversorgungsverband nicht akzeptieren: Nach der Trinkwasserverordnung dürfe dafür nur Trinkwasser benutzt werden.

Mit dieser rigorosen Ablehnung war das Bundesverwaltungsgericht nicht einverstanden (8 C 16.08). Die Trinkwasserverordnung schreibe vor, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zustehe. Sie reglementiere aber nicht das Verhalten der Verbraucher und verbiete es nicht, zum Wäsche waschen im Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu verwenden.

Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage - also einem Brunnen, der neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt genutzt werde - müsse keine Trinkwasserqualität aufweisen. Ob Hausbesitzer zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität einsetzten, könnten sie in eigener Verantwortung entscheiden.

Beim "Luftgitarre-Spielen" gestürzt

Auf der Tanzfläche fällt ein Spieler auf den anderen: Knieverletzung

Kurioser Unfall auf einer Hochzeitsfeier: Das Fest war in vollem Gange, es wurde getanzt. Gast A stand auf der Tanzfläche und spielte allein zur Musik "Luftgitarre" (d.h. er bewegte sich ohne Gitarre so, als würde er Gitarre spielen). Dabei beugte er sich nach hinten. Ein anderer Hochzeitsgast B, der größer und schwerer war als der Spieler, versuchte spontan, ihn zu imitieren. Er stellte sich ihm gegenüber auf, beugte sich auf Zehen stehend vor, verlor das Gleichgewicht und stürzte auf A. A verletzte sich an den Kniegelenken.

B muss die Behandlungskosten tragen, entschied das Oberlandesgericht Hamm, und gab damit der Klage von A auf Schadenersatz statt (9 U 230/08). Das Luftgitarre-Spielen sei von der Körperbeherrschung her anspruchsvoller als ein "normaler" Gesellschaftstanz. Hier würden die Attitüden von Pop-Musikern nachgeahmt, die häufig wilde Bewegungen in "labilen Gleichgewichtspositionen" ausführten. Dabei das Gleichgewicht zu wahren, sei schwierig.

Wer sich an so eine Form des Tanzes wage und dabei nahe anderen Personen komplexe Figuren aufführe, müsse die nötige Körperbeherrschung mitbringen. Wenn nicht, müsse er für die Folgen einstehen. Dass A sich ebenso bewegte, lasse keineswegs den Schluss zu, dass er bewusst das Risiko eingegangen sei, verletzt zu werden. Er habe den B nicht zum Mitmachen aufgefordert, sondern sich abseits der übrigen Tänzer allein auf die Tanzfläche gestellt.

Kleine Geldgeschenke von der Oma ...

... werden der Mutter dreier Kinder auf das Arbeitslosengeld II angerechnet

Ihre Tochter bezog für sich und drei minderjährige Kinder vom Landkreis Leipzig Hartz-IV-Leistungen (Arbeitslosengeld II). Wenigstens zu Weihnachten und zum Geburtstag sollten sich die Kinder besondere Wünsche erfüllen können, dachte die Oma. Sie überwies für die Kinder zu diesen Gelegenheiten mal 100 Euro, mal 130 Euro (im Laufe eines Jahres insgesamt 570 Euro).

Prompt forderte die Sozialbehörde Sozialleistungen zurück: Geldgeschenke an die Kinder seien als Einkommen zu berücksichtigen, denn sie entlasteten das Haushaltsbudget der Mutter. Vergeblich klagte die Mutter gegen den Bescheid des Jobcenters. Während das Sozialgericht der Familie pro Kind für Geburtstag und Weihnachten jeweils einen Freibetrag von 50 Euro zugestand, war das Landessozialgericht Sachsen noch knauseriger (L 2 AS 248/09).

Die Mutter habe von dem Geld Kleidung für die Kinder gekauft. Genau diesem Zweck diene auch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Anrechnungsfrei dürften Leistungsempfänger nur 50 Euro jährlich - nicht je Anlass, wie das Sozialgericht annahm - erhalten. Geldgeschenke von über 50 Euro beeinflussten die finanzielle Lage des Empfängers so günstig, dass sie als Einkommen anzurechnen seien. (Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.)

Umgebungsschutz für die "Kalkscheune"

Neue Bauten dürfen ein Baudenkmal nicht erdrücken oder verdrängen

An der Berliner Johannisstraße liegt die "Kalkscheune": Das ist ein Veranstaltungsort für Konzerte und Kongresse und ein unter Denkmalschutz stehendes Ensemble aus zwei- und dreigeschossigen Gebäuden mit historischer Fassade. Der Inhaber der "Kalkscheune" zog vor Gericht, um ein Bauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft zu verhindern.

Auf dem Grundstück daneben sollte ein Wohngebäude mit sieben Stockwerken entstehen, dessen Fassade - Zitat des Architekturbüros - geprägt werde von "plastisch gestalteten, vorgehängten Aluminiumlamellen". Statt konventioneller Fensterformen sollten "direkte Ausblicke durch organisch geformte Einschnitte in die Lamellenstruktur inszeniert" werden (was immer das bedeuten mag …).

Das Verwaltungsgericht Berlin stoppte vorläufig das Bauvorhaben (VG 19 L 24/10). Es bezweifelte, dass die außergewöhnliche Architektur des geplanten Gebäudes mit den Anforderungen des Berliner Denkmalschutzgesetzes vereinbart werden könnte.

Die unmittelbare Umgebung eines Baudenkmals dürfe durch andere Bauten nicht so nachhaltig verändert werden, dass dies Eigenart und Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtige, so die Richter. Der gesetzlich geregelte Umgebungsschutz bestehe im öffentlichen Interesse, verleihe aber auch dem privaten Eigentümer eines Denkmals einen eigenen Anspruch.

Die besondere Wirkung von Baudenkmälern dürfe nicht geschmälert werden. Neue Bauten müssten sich ihnen nicht völlig anpassen. Sie dürften ein Denkmal aber auch nicht "erdrücken, verdrängen oder übertönen". Das neben der "Kalkscheune" geplante Wohngebäude lasse die nötige Zurückhaltung vermissen.

Tochter betreut ihre pflegebedürftige Mutter

Sozialhilfeträger verlangt von ihr zusätzlich Bares fürs Seniorenheim: unzumutbare Härte

Die 1915 geborene Frau lebt in einem Seniorenheim, das nach dem Prinzip "Betreutes Wohnen" geführt wird. Es gibt Gemeinschaftsessen, Pflegekräfte helfen bei der Körperpflege. Im Übrigen sollen sich die Bewohner jedoch selbst versorgen und ihre Wohnungen selbst reinigen. Das konnte die fast blinde und auch schon etwas demente Seniorin nicht mehr leisten. Fast täglich kam ihre Tochter und kümmerte sich um die Mutter, die ansonsten in ein Heim mit Vollzeitpflege hätte umziehen müssen.

Die städtische Sozialbehörde unterstützte die Seniorin mit 700 Euro monatlich, weil deren Rente von 801 Euro für die Heimkosten nicht ausreichte. Ihre Söhne waren mittellos. Also hielt sich die Behörde, um Kosten zu sparen, an die Tochter und forderte Unterhalt. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wies die Klage der Kommune ab (14 UF 134/09).

Die Seniorin habe gegen die Tochter keinen Anspruch auf Bares, so das OLG, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte. Diese erfülle ihre Unterhaltspflicht voll und ganz durch die Pflege. Persönliche Betreuung, gegründet auf familiäre Verbundenheit, werde den Pflegebedürftigen allemal am besten gerecht. Müsste die Tochter obendrein Geld zahlen, wäre ihr eigener Lebensbedarf nicht mehr gewährleistet: Sie beziehe 1.190 Euro Rente.

Das wäre unzumutbar hart und erschwerte - entgegen den Absichten des Gesetzgebers - die familiäre Betreuung von Pflegefällen. Die Forderung des Sozialhilfeträgers sei auch deshalb in hohem Maße ungerecht und unsinnig, weil ihm die Tochter durch ihre Pflege Ausgaben für eine stationäre Vollzeitpflege erspare, die wesentlich höher wären als der jetzige Zuschuss zu den Heimkosten. Der Umzug der Seniorin in ein teures Pflegeheim wäre nämlich ohne die familiäre Unterstützung unvermeidlich.

Beamter in Altersteilzeit nicht befördert

Das Bundesland erteilt falsche Auskunft, muss aber keinen Schadenersatz leisten

Der 1944 geborene Beamte arbeitete in der Bauverwaltung eines Bundeslandes. Zuletzt erhielt er Gehalt nach BAT-Vergütungsgruppe II a, ab 2001. Demnach hätte er 2007 in die nächst höhere Vergütungsgruppe aufsteigen können: Sechs Jahre Bewährungszeit sind vorgeschrieben.

2003 schloss der Beamte mit dem Arbeitgeber einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Altersteilzeit im Blockmodell: also zuerst eine Arbeitsphase und anschließend eine Freistellungsphase. Die Freistellungsphase sollte von 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses 2009 laufen.

Bevor er den Vertrag unterschrieb, erkundigte sich der Beamte, ob die Vereinbarung am Aufstieg in die höhere Vergütungsgruppe etwas ändern würde. Nein, teilte das Bundesland ohne jeden Vorbehalt mit: Altersteilzeitarbeit führe auch im Blockmodell nicht dazu, dass sich der Beförderungszeitraum verlängere.

Doch 2007 drehte der Arbeitgeber dem Beamten "eine lange Nase" und verweigerte den "Bewährungsaufstieg". Dessen Klage auf Beförderung scheiterte beim Bundesarbeitsgericht (9 AZR 184/09). Die Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell unterbreche die für die Beförderung notwendig vorausgesetzte Bewährungszeit, so die Arbeitsrichter. Wer nicht arbeite, könne sich auch nicht bewähren.

Das Land habe dem Beamten zwar eine falsche Rechtsauskunft erteilt und schuldhaft pflichtwidrig gehandelt. Doch der Kläger habe nicht ausreichend begründet, dass er ohne diesen Fehler des Bundeslandes auf jeden Fall am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können. Bei falscher Auskunft könne der Arbeitgeber zu Schadenersatz verpflichtet sein - aber nur, wenn der Arbeitnehmer dadurch nachweislich einen Schaden erleide.

Kein Computer von der ARGE

Hartz-IV-Empfängerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten

Eine arbeitslose Frau aus Minden verlangte von der ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) einen Computer. Der gehöre heutzutage zur Grundausstattung, ohne PC habe sie auf dem Arbeitsmarkt keine Chance. Die Sozialbehörde müsse die Kosten für die Anschaffung eines Computers - inklusive Monitor, Maus, Tastatur, Lautsprecher, Drucker und Software - übernehmen und einen Computer-Grundlehrgang finanzieren.

Die ARGE gab der Frau einen Korb: Hartz-IV-Empfänger hätten zusätzlich zur Regelleistung nur Anspruch auf die Erstausstattung für eine Wohnung. Dazu gehöre kein Computer. So sah es auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und wies die Klage der Hilfeempfängerin ab (L 6 AS 297/10 B).

Arbeitslose Hilfeempfänger könnten nicht verlangen, dass ihre Wohnung so ausgestattet werde, wie es bei der Mehrheit der deutschen Haushalte der Fall sei. Wie verbreitet PCs seien und wie nützlich im Allgemeinen, spiele dabei keine Rolle. Sie seien jedenfalls nicht notwendig, um einen geordneten Haushalt zu führen. Nur darum gehe es hier. Auch für die politische Information brauche die Frau keinen PC: Dafür könne sie Fernseher und Radio benützen.

Abwrackprämie ist kein Einkommen

LSG Sachsen: Hartz-IV-Empfängerin muss sich den Betrag nicht anrechnen lassen

Eine Hartz-IV-Empfängerin hatte das staatliche Angebot der Abwrackprämie für alte Autos genutzt und ihren zwölf Jahre alten Wagen im Frühjahr 2009 verschrotten lassen. Die Abwrackprämie floss direkt in die Finanzierung eines neuen Kleinwagens. Den restlichen Kaufpreis von ca. 9.000 Euro wollte die Frau per Ratenzahlung abstottern.

Die Sozialbehörde des Landkreises Mittelsachsen sah die Prämie als Einkommen an und kürzte ihre monatlichen Leistungen für die Autokäuferin entsprechend. Die Prämie übersteige die derzeitige Regelleistung von 359 Euro im Monat bei weitem und müsse daher berücksichtigt werden, so die Behörde. Dagegen wehrte sich die Frau mit einer Klage.

Vom Landessozialgericht Sachsen bekam sie Recht, es machte die Kürzung rückgängig (L 7 AS 43/10). Die Lage der Hilfeempfängerin werde durch die Abwrackprämie nicht so günstig beeinflusst, so das Gericht, dass daneben keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mehr gerechtfertigt wären. Der neue Wagen habe auch keinen unangemessen hohen Wert.

Während die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch die Existenz von Hilfeempfängern sichern sollten, diene die Prämie ganz anderen Zwecken. Sie solle das Verschrotten alter und den Absatz neuer Fahrzeuge befördern, die Nachfrage stärken und gleichzeitig die Luft verbessern, indem alte Fahrzeuge mit hohen Schadstoffemissionen aus dem Verkehr gezogen werden. (Ein Urteil des Bundessozialgerichts zu dieser Frage liegt noch nicht vor.)

Erlebnisfahrt "Gumball 3000" ...

... ist als Autorennen einzustufen und deshalb auf deutschen Straßen verboten

Die Veranstalter des Events "Gumball 3000" beantragten vergeblich die Erlaubnis, eine Tagesetappe ihrer "Erlebnisfahrt" über deutsche Autobahnen in Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein durchzuführen. An acht Tagen fahren die Teilnehmer dieser Rundfahrt auf wechselnden Kontinenten (heuer über Amsterdam, Kopenhagen, Stockholm, Boston und Toronto nach New York) zum Ziel.

Dafür zahlen sie pro Fahrzeug 30.000 englische Pfund und können jeden Abend in einem exklusiven Hotel eine Party feiern. In Gruppen von jeweils zehn Autos gehen die Teilnehmer auf die Reise. Trotz der harmlosen Bezeichnung "Erlebnisfahrt" sei "Gumball 3000" als illegales Autorennen anzusehen, stellte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg fest (12 ME 111/10).

Wie die Erfahrungen in den letzten Jahren zeigten, seien die Teilnehmer permanent schneller gefahren als erlaubt. Sie hätten sich einen Spaß daraus gemacht, ständig zu dicht aufzufahren und riskante Überholmanöver durchzuführen. Nach Einschätzung der Polizei wären solche gefährlichen Manöver auch in diesem Jahr zu befürchten. Auf öffentlichen Straßen seien Veranstaltungen dieses Charakters in Deutschland verboten.

Frisch gebackene Mutter versäumt Klagefrist

Finanzgericht hält eine "normale Geburt" alsEntschuldigung nicht für ausreichend

Ein Antrag auf höheres Kindergeld für das erste Kind von Frau H war abgelehnt worden. Gegen so einen ablehnenden Bescheid können die Eltern einen Monat lang klagen. Frau H versäumte diese Klagefrist, die am 13.8.2009 ablief. Fünf Tage vorher hatte sie ihr zweites Kind bekommen.

Bei Gericht beantragte die Mutter, so behandelt zu werden, als hätte sie die Klagefrist nicht versäumt (juristisch: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"). Begründung: Wegen der Geburt habe sie die Klage nicht einreichen können, die Frist also ohne Verschulden versäumt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte dafür überhaupt kein Verständnis und erteilte Frau H eine herbe Abfuhr (2 K 3539/09). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Bei normalem Verlauf sei die Geburt eines Kindes keine Krankheit.

Wenn - wie hier - keine Komplikationen aufträten und alles normal verlaufe, könne sich die Mutter danach bald wieder um ihren Alltag kümmern. Ein, zwei Tage nach der Geburt hätte Frau H durchaus Klage erheben oder zumindest jemanden damit beauftragen können. Auch die Tatsache, dass ihr die Hebamme Bettruhe verordnet habe, ändere daran nichts.

Kind mit Schlaganfall ...

... in der Klinik zu langsam behandelt: Schmerzensgeld für Behinderung

Da die Mutter berufstätig war, wurde das Mädchen nach der Schule in einem Studienseminar betreut. Die (damals: 2004) zehnjährige Schülerin fühlte sich beim Seilspringen plötzlich unwohl und sprach mit der Aufsicht. Ein Telefonat mit der Mutter ergab, dass es vielleicht neue, pupillenerweiternde Tropfen vom Augenarzt nicht so gut vertrage. Doch wenig später begann das Mädchen zu zucken, der Herzschlag wurde langsamer.

Da rief der Seminarleiter einen Notarztwagen. Die Notärztin gab dem Kind Medikamente und ließ es sofort in eine Klinik bringen. Den Ärzten dort habe von den Symptomen her klar sein müssen, dass alles auf einen Schlaganfall hindeutete - so später der medizinische Sachverständige. Dennoch ließen sie sich unverständlich viel Zeit. Fast 50 Minuten dauerte es, bis eine Computertomografie durchgeführt wurde. Bis dahin geschah nichts.

Die heute 17-jährige Schülerin blieb deswegen dauerhaft behindert, leidet an Gehstörungen, kann nicht gut greifen und links nicht gut sehen. Ihre Klage gegen die Klinik hatte beim Landgericht München I jetzt Erfolg: Es sprach ihr 120.000 Euro Schmerzensgeld zu (9 O 23466/06).

Nach dem Sachverständigengutachten stand es für das Gericht fest, dass die Klinikärzte damals zu viel Zeit verloren. Das sei als grober Behandlungsfehler zu werten. Denn bei einem Schlaganfall komme es auf jede Minute an. Auch der Notarztwagen, der das Kind schließlich in die Neurochirurgie der Uniklinik weitertransportierte, sei zu spät bestellt worden.

Kleinlaster auf dem Gehsteig geparkt

Muss die Polizei vor dem Abschleppen nach dem Halter fahnden?

Die Polizei hatte die Fahrzeuge längst notiert, die in Trier verbotswidrig auf dem Gehsteig abgestellt waren. Seit über zwei Wochen standen da zwei Kleinlaster und ein Anhänger. Verwarnungen blieben ohne Wirkung. Schließlich ließ die städtische Verkehrsbehörde die Fahrzeuge abschleppen.

Darüber beschwerte sich der Inhaber einer Kfz-Werkstatt, der die geliehenen Fahrzeuge benutzte. Als Besitzer müsse er die Abschleppkosten von ca. 1.000 Euro tragen, eröffnete ihm die Behörde. Dagegen wehrte sich der Kfz-Meister.

Das Abschleppen sei unverhältnismäßig, erklärte er, denn die Laster hätten den Verkehr in keiner Weise behindert. Außerdem habe sein Nachbar einem Polizisten gesagt, dass die Fahrzeuge zur Werkstatt gehörten. Trotzdem habe niemand mit ihm Kontakt aufgenommen. Das Verwaltungsgericht Trier gab dem Werkstattinhaber Recht (1 K 677/09.TR).

Auch wenn es natürlich verboten sei, auf Gehwegen zu parken: Im konkreten Fall sei das Abschleppen voreilig und unzulässig gewesen. Drei Laster wegzuschaffen, verursache hohe Kosten. Da sie zudem den Verkehr nicht behinderten, hätte die Polizei vorher gründlich nach dem Besitzer der Fahrzeuge fahnden müssen.

Der Nachbar habe den Beamten sogar einen Tipp gegeben, wo er zu finden wäre. Dieser Information hätte sie zunächst nachgehen sollen, anstatt sofort die kostenintensive Maßnahme in Gang zu setzen. Den Werkstattinhaber mit 1.000 Euro Abschleppkosten zu belasten, sei unter diesen besonderen Umständen rechtswidrig.

Mutter verweigert Begutachtung des Kindes

Gericht muss im Sorgerechtsstreit ihr Erscheinen notfalls mit Zwangsmitteln durchsetzen

Kurz nach der Geburt des Kindes 2000 trennten sich die Eltern. Die Mutter, die damals das Sorgerecht erhielt, leidet unter Wahnvorstellungen: Aus Angst vor einem atomaren Vernichtungsschlag zog sie mit dem Jungen 2007 mehrfach innerhalb Deutschlands um, später nach Österreich, dann nach Bolivien. Mit Unterstützung des Jugendamts beantragte der Vater bei Gericht, das Sorgerecht auf ihn zu übertragen: Die Frau sei verrückt und außerstande, den Jungen zu erziehen.

Das Familiengericht entzog der Mutter das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Ob ihre Erziehung das Kindeswohl gefährde, müsse von einem psychologischen Sachverständigen überprüft werden, so das Gericht, das müsse die Mutter ermöglichen. Die Frau dachte jedoch gar nicht daran, an einer psychologischen Begutachtung mitzuwirken.

Nach einigem juristischen Hin und Her landete der Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof (XII ZB 68/09). Der Staat müsse hier sein "besonderes Wächteramt" für das Kindeswohl wahrnehmen, so die Bundesrichter, d.h. alle Möglichkeiten nutzen, um die Sache aufzuklären und eine Entscheidung zu Lasten des Kindes zu verhindern. Die Vorinstanz müsse die Frau im Beisein eines psychologischen Sachverständigen gerichtlich anhören und dazu notfalls ihr persönliches Erscheinen mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Lehrerin will drittes Jahr Erziehungsurlaub nachholen

Zeitliche Übertragung von Erziehungsurlaub muss bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragt werden

Eine Lehrerin, Beamtin des Landes Baden-Württemberg, hatte 2002 einen Sohn zur Welt gebracht. Seinerzeit nahm sie nicht die volle Dauer des Erziehungsurlaubs (= drei Jahre), sondern nur zwei Jahre in Anspruch. Im Januar 2008, da war der Junge schon fünfeinhalb Jahre alt, stellte die Mutter beim Oberschulamt Stuttgart den Antrag, ihr nun das dritte Jahr Erziehungsurlaub zu gewähren.

Das Oberschulamt lehnte dies ab: Laut Gesetz sei für Beamte zwar die Möglichkeit vorgesehen, einen Teil des Erziehungsurlaubs auf später zu verschieben (bis zum achten Geburtstag des Kindes und höchstens ein Jahr). Aber das müsse bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragt werden, was hier versäumt wurde.

Gegen den negativen Bescheid der Behörde setzte sich die Lehrerin zur Wehr: Sie sei vom Dienstherrn, dem Bundesland, über die Frist nicht informiert worden. Die Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht Stuttgart (3 K 3673/08).

Die Vorschriften über den Erziehungsurlaub seien sehr strikt, so die Richter: Habe das Kind, für das ein Beamter/eine Beamtin Erziehungsurlaub nehmen wolle, das dritte Lebensjahr vollendet, bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Erziehungsurlaub mehr - gleichgültig, ob er vorher vollständig oder nur teilweise genommen wurde.

Der Dienstherr müsse seinen Lehrerbedarf langfristig planen und rechtzeitig wissen, ob, wie lange und bis zu welchem Zeitpunkt Lehrer in Erziehungsurlaub gehen wollten. Deshalb habe der Gesetzgeber eine Ausschlussfrist festgelegt, nach deren Ablauf der Anspruch auf Erziehungsurlaub erlösche. Ein Extra-Hinweis des Dienstherrn auf diese Frist sei unnötig.

Traumatisierte Polizeibeamte

Aggressive Angreifer halten Bedrohung für "das übliche Berufsrisiko" von Polizisten

Es ist schon Jahre her, da wurde nachts die Polizei zu einem Lokal gerufen: Drei betrunkene, aggressive Besucher hatten mit dem Wirt und Gästen Streit angefangen, sie tätlich angegriffen. Als der Polizeiwagen eintraf, standen die drei Randalierer auf der Straße vor dem Lokal. Sie gingen sofort auf den Polizeibeamten A los. Vergeblich forderte er sie auf, stehen zu bleiben.

Dann gab A Warnschüsse in die Luft ab und wich zurück. Doch seine Gegner kamen bedrohlich nahe - da schoss er in ihre Beine. Polizist B stand derweil mit gezogener Dienstwaffe in der Nähe. Die drei Randalierer wurden für diesen Auftritt zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt, die Polizisten mussten psychologisch behandelt werden. Wegen posttraumatischer Belastungsstörungen wurde A für dienstunfähig erklärt und vorzeitig pensioniert. B versieht wieder seinen Dienst.

Die Polizeibeamten verlangten von den Übeltätern Entschädigung. Das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr der Beamten verklagte die Angreifer auf Schadenersatz für Behandlungskosten und Dienstbezüge (120.000 Euro). Dafür sah das Trio überhaupt keinen guten Grund: A habe überreagiert, sein psychisches Leiden sei nicht ihnen zuzurechnen. Solche Einsätze seien im Berufsleben eines Polizisten doch alltäglich.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Koblenz entschieden: Das Trio habe versucht, die Beamten zu verletzen, die Situation sei höchst gefährlich gewesen (1 U 1137/06 u.a.). Werde ein Polizist äußerst aggressiv bedroht, so dass Gefahr für Leib und Leben bestehe, handle er in Notwehr, wenn er seine Waffe einsetze. Dass Polizisten mit Angriffen rechnen müssten - "Berufsrisiko" -, bedeute noch lange nicht, dass Angreifer für die Folgen nicht verantwortlich seien.

Da die Beamten durch die enorme Stresssituation eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten ("Post-shooting-Syndrom"), hafteten die Schädiger dafür. Das aggressive Trio müsse an A 18.000 Euro und an B 10.225 Euro Schmerzensgeld zahlen, dem Land Rheinland-Pfalz stehe die geforderte Summe zu.

Unfall auf der Wasserrutsche

Wer auf deren unteres Ende klettert, ist an einer Kollision selbst schuld

In einem Freizeitbad mit mehreren Etagen wies oben ein Schild mit der Aufschrift "Schatzinsel" den Weg nach unten. Dort kamen zwei Wasserrutschen von oben an: Man sah zwei große Röhren in der Wand, aus denen Wasser in je ein Wasserbecken floss. Vor den Becken war ein Drehkreuz installiert.

Eine Besucherin des Schwimmbads kletterte in eine der beiden Röhren hinein. Zu ihrem Pech rutschte gerade in diesem Moment ein anderer Badegast von oben herunter und traf sie mit seinem ganzen Gewicht. Die Frau erlitt einen Wirbelbruch und leidet bis heute daran.

Von der kommunalen Betreiberin des Schwimmbads forderte die Verletzte Schadenersatz und Schmerzensgeld: Sie habe die "Schatzinsel" gesucht und nicht erkannt, dass die Röhre das Ende einer Wasserrutsche sei. Warnhinweise hätten gefehlt, daher müsse die Gemeinde für die Unfallfolgen haften.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Zahlungsklage der Schwimmbadbesucherin ab (1 W 200/10). Ob die Kommune bessere Schilder aufstellen sollte, könne letztlich offen bleiben. Denn das Verschulden der Verunglückten überwiege hier so klar, dass eine Haftung der Schwimmbadbetreiberin von vornherein auszuschließen sei.

Mit solcher Ignoranz müsse niemand rechnen. So wie die Anlage angeordnet sei, könne jeder umsichtige Besucher erkennen, dass die Röhre der Ausgang einer Rutsche sei und nicht etwa der Zugang zu einer besonderen Attraktion ("Schatzinsel"). Die Schwimmbadbetreiberin sei nicht verpflichtet, zusätzlich zum Drehkreuz Schilder aufzustellen, die auf die Funktion dieser Öffnung aufmerksam machten.

Pädagoge zu Unrecht des Kindesmissbrauchs verdächtigt

Schadenersatz, wenn unnötig viele Personen über den Verdacht informiert wurden

Der Pädagoge arbeitete für einen gemeinnützigen Verein und betreute im Rahmen eines Schülerprojekts Jungen als Fußballtrainer. Ein verhaltensauffälliger Junge aus dem Projekt wurde psychotherapeutisch behandelt. Die Psychotherapeutin vermutete nach einigen Sitzungen mit dem Kind, der Trainer könnte es sexuell missbraucht haben.

Darüber sprach sie mit verschiedenen Personen, auch dem Arbeitgeber teilte sie ihren Verdacht mit. Der Mann verlor deshalb seinen Job und gab seine Trainertätigkeit auf, obwohl das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt wurde. Er verklagte die Psychotherapeutin auf Schadenersatz und verlangte, künftig derlei ehrenrührige Behauptungen zu unterlassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab dem zu Unrecht Verdächtigten Recht und sprach ihm 2.000 Euro Entschädigung zu (1 U 49/09).

Wer so einen Verdacht hege, müsse selbstverständlich die für Aufklärung zuständigen Behörden - also städtische Stellen für Kinderschutz, Polizei und Staatsanwaltschaft - verständigen, so das OLG. Aber die Psychotherapeutin habe einen unnötig großen Personenkreis - den Arbeitgeber und andere Personen - über ihren Verdacht unterrichtet, obwohl nichts bewiesen war.

Damit habe sie das Persönlichkeitsrecht des Pädagogen verletzt und seinen guten Ruf beschädigt. Vergeblich pochte die Frau darauf, sie habe dies für nötig gehalten, um den Jungen zu schützen. Es hätte genügt, die zuständigen Behörden auf diese Einschätzung hinzuweisen, fand das OLG.