Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte über zwei Einsprüche gegen Gebührenbescheide der Polizei zu entscheiden. Beide Male waren Polizeibeamte unnötig zum Einsatz ausgerückt.
Ein junger Mann hatte einem Besuch seiner Freundin ausweichen wollen und verfiel auf die aparte Idee, ihr per SMS mitzuteilen, er sei gerade überfallen worden. Die Freundin benachrichtigte die Polizei. Die Beamten traf den jungen Mann wohlbehalten in seiner Wohnung an. Für diesen Einsatz stellte ihm das Polizeipräsidium Hagen 148 Euro in Rechnung.
Eine alleinerziehende Mutter hatte sich sehr über ihren jugendlichen Sohn geärgert, weil er nachts nicht nach Hause gekommen war. Als sie am Morgen in die Arbeit ging, hinterließ sie eine Nachricht an der Wohnungstür, der zu entnehmen war, sie könnte in ihrer Verzweiflung gegen einen Baum fahren. Der heimkehrende Sohn benachrichtigte besorgt die Polizei, welche die Mutter heil an ihrem Arbeitsplatz vorfand. Dafür sollte der Sohn 108 Euro zahlen.
In beiden Fällen hob das Verwaltungsgericht Arnsberg trotz des Fehlalarms den Gebührenbescheid auf (11 K 2004/09 und 11 K 2865/09). Es habe zwar objektiv keine Gefahrenlage bestanden und der Polizeieinsatz sei überflüssig gewesen. Doch die Anrufer hätten an eine Gefahrenlage geglaubt und die unnötigen Polizeieinsätze nicht etwa ausgelöst, um sich einen Jux zu machen. Die Polizeibehörde dürfe nur Gebühren verlangen, wenn jemand die Polizei alarmiere und dabei vorsätzlich, wider besseres Wissen eine Gefahrenlage vortäusche.