Von dem Mann, mit dem sie sich eine Nacht lang vergnügt hatte, wusste die junge Frau nur den Vornamen und die Handynummer. Als ihr klar wurde, dass der One-Night-Stand nicht folgenlos geblieben war, rief sie ihn an und teilte mit, sie sei schwanger. Er "brauche keine Kinder", antwortete der Mann, und wechselte wenig später die Handynummer.
Da sie den Vater des Kindes nicht angeben konnte, bekam sie nach der Geburt keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Deshalb wandte sich die frischgebackene Mutter an den Handy-Provider ihres Kurzzeit-Liebhabers und forderte Auskunft über den Anschlussinhaber: Namen und Anschrift.
Es gebe keine allgemeine Auskunftspflicht im bürgerlichen Recht, erklärte das Landgericht Bonn (1 O 207/10). Sie werde immer aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitet, daran fehle es hier. Allein die Tatsache, dass jemand über Sachverhalte informiert sei, die für einen anderen von Bedeutung seien, begründe keine Auskunftspflicht.
Die einschlägigen Vorschriften für Telekommunikationsdienste gälten nur für Daten, die benötigt werden, um unverlangte Werbung oder unbestellte Waren abzuwehren. Anspruch auf Auskunft, um eine Vaterschaftsfeststellung durchzusetzen, sei da nicht vorgesehen.