Sonstiges

Mutter hat vom Kindesvater nur eine Handynummer

Das Mobilfunkunternehmen ist nicht verpflichtet, Namen und Anschrift preiszugeben

Von dem Mann, mit dem sie sich eine Nacht lang vergnügt hatte, wusste die junge Frau nur den Vornamen und die Handynummer. Als ihr klar wurde, dass der One-Night-Stand nicht folgenlos geblieben war, rief sie ihn an und teilte mit, sie sei schwanger. Er "brauche keine Kinder", antwortete der Mann, und wechselte wenig später die Handynummer.

Da sie den Vater des Kindes nicht angeben konnte, bekam sie nach der Geburt keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Deshalb wandte sich die frischgebackene Mutter an den Handy-Provider ihres Kurzzeit-Liebhabers und forderte Auskunft über den Anschlussinhaber: Namen und Anschrift.

Es gebe keine allgemeine Auskunftspflicht im bürgerlichen Recht, erklärte das Landgericht Bonn (1 O 207/10). Sie werde immer aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitet, daran fehle es hier. Allein die Tatsache, dass jemand über Sachverhalte informiert sei, die für einen anderen von Bedeutung seien, begründe keine Auskunftspflicht.

Die einschlägigen Vorschriften für Telekommunikationsdienste gälten nur für Daten, die benötigt werden, um unverlangte Werbung oder unbestellte Waren abzuwehren. Anspruch auf Auskunft, um eine Vaterschaftsfeststellung durchzusetzen, sei da nicht vorgesehen.

Anwalt soll bei der BaFin auspacken

Anwaltliche Schweigepflicht wiegt schwerer als die Auskunftspflicht

Ein Rechtsanwalt arbeitet für zwei ausländische Gesellschaften. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass er auf einem seiner Girokonten regelmäßig größere Geldbeträge unterschiedlicher Herkunft erhielt. Der Verwendungszweck verwies meist auf die ausländischen Unternehmen.

Die BaFin forderte den Anwalt auf, alle Geschäfts- und Kontounterlagen offenzulegen, die seine Tätigkeit für diese Unternehmen betrafen: Es bestehe der Verdacht, dass der Anwalt ohne die dafür notwendige Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen abwickle und in unerlaubte Aktivitäten der Unternehmen einbezogen sei.

Über seine Geschäftstätigkeit könne er keine Auskunft geben, erklärte der Rechtsanwalt. Schließlich sei er zur Verschwiegenheit verpflichtet, was die Aktivitäten seiner Mandanten betreffe. Nur so viel könne er sagen: Er sei beauftragt, die Gesellschafterbeiträge auf Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz zu überprüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel entschied den Streit zu seinen Gunsten (6 A 1896/09). Zwar sei der Rechtsanwalt als Treuhänder unternehmerisch an Bankgeschäften bzw. Finanzdienstleistungen der Unternehmen beteiligt. Trotzdem könne er sich auf seine Schweigepflicht berufen. Die beziehe sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt werde. Sie ende auch nicht dort, wo die Unternehmen selbst laut Kreditwesengesetz Auskunft geben müssten: Die anwaltliche Schweigepflicht reiche weiter als die Auskunftspflicht der Mandanten.

Opfer einer Gewalttat erhalten Leistungen ...

... nach dem Opferentschädigungsgesetz nur im ersten Jahr rückwirkend, später erst ab dem Antragsmonat

Eine Frankfurterin wurde 1992 überfallen und erlitt dabei Schusswunden am Bein. Durch eine Fernsehsendung wurde sie neun Jahre später auf die Möglichkeit einer staatlichen Entschädigung aufmerksam. Sie nahm Kontakt zu einem Opferhilfeverein auf, der sie über das Opferentschädigungsgesetz informierte.

Beim Landesversorgungsamt beantragte die Frau entsprechende Leistungen. Das Amt stellte fest, dass ihre Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolgen um 50 Prozent gemindert ist und gewährte Leistungen ab dem Antragsmonat. Die 47 Jahre alte Mutter von zwei Kindern verlangte nun Leistungen auch für die vergangenen Jahre.

Sie habe nach der Tat das dramatische Geschehen verdrängt und wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung keinen Antrag stellen können, behauptete die Frau. Das nahmen ihr die Richter des Landessozialgerichts Hessen jedoch nicht ab (L 4 VE 11/10).

Wenn Opfer Leistungen nach dem Opferentschädigungsprozess innerhalb eines Jahres nach der Gewalttat beantragten, würden diese rückwirkend gezahlt. Werde der Antrag später gestellt, würden Leistungen erst ab dem Antragsmonat gezahlt - außer, der/die Geschädigte sei außerstande gewesen, den Antrag früher zu stellen.

Abwegig sei die Behauptung, psychische Probleme hätten die jetzt 47-Jährige fast ein Jahrzehnt lang davon abgehalten, eine Entschädigung zu beantragen. Das Versäumnis sei allein darauf zurückzuführen, dass ihr das Gesetz unbekannt gewesen sei. Unkenntnis über die Rechtslage begründe jedoch keine rückwirkenden Ansprüche auf Leistungen.

Risikoschwangerschaft einer Arbeitslosen

Die Bundesagentur für Arbeit entzog ihr wegen des Beschäftigungsverbots die Arbeitslosenhilfe

2003 hatte die junge Mutter ihren Job verloren und meldete sich arbeitslos. Im Anschluss ans Arbeitslosengeld erhielt sie ab April 2004 Arbeitslosenhilfe. Im Sommer wurde die Frau erneut schwanger. Um eine Fehlgeburt zu vermeiden, müsse sie sich sehr schonen, erklärte die Gynäkologin. Nach dem Mutterschutzgesetz bestehe deshalb Beschäftigungsverbot, bis der Mutterschutz beginne.

Als die schwangere Frau das dem Arbeitsamt (so hieß die Arbeitsagentur damals noch) meldete, wurde die Arbeitslosenhilfe gestrichen. Begründung: Wenn sie nicht arbeiten dürfe, also dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, sei sie nicht mehr als arbeitslos einzustufen. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben lange erfolglos.

Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Berufung der Frau statt und bestätigte ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur (L 11 AL 149/07). Werdende Mütter stünden unter besonderem Schutz des Staates. Deshalb sei die Verfügbarkeit der Schwangeren für den Arbeitsmarkt "zu fingieren" und die Arbeitslosenhilfe trotz des Beschäftigungsverbots auszuzahlen.

Ein Leistungsausschluss wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie unvereinbar. Bis zum Beginn der Mutterschutzfrist hätte der werdenden Mutter seinerzeit Arbeitslosenhilfe zugestanden. Gleiches gelte auch bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld. (Die Bundesagentur für Arbeit hat gegen das Urteil Revision zum Bundessozialgericht eingelegt.)

Im Zoo vom Affen gebissen

Kommune haftet nicht für Verletzung, wenn sie eindringlich vor dem Risiko im Freilaufgehege gewarnt hat

Eine 65-jährige Frau besuchte mit Bekannten den städtischen Zoo und darin ein Freilaufgehege für sechs Totenkopfäffchen. Man betrat es durch drei Drahttüren, an denen diverse Warnschilder hingen: "Betreten auf eigene Gefahr!" "Affen sind sehr neugierig, können aber auch empfindlich zubeißen!" "Bitte Ruhe! Machen Sie keinen Lärm und keine hastigen Bewegungen!"

Schon am Eingang des Geheges sprang ein Affe der Frau auf den Kopf. Total erschrocken, riss sie reflexartig beide Hände nach oben - und der Affe biss in den linken Zeigefinger. Da sich die Wunde infizierte, musste die Zoobesucherin zwei Wochen im Krankenhaus behandelt werden. Die gesetzliche Krankenkasse kam für die Kosten (5.415 Euro) auf und verklagte die Kommune auf Schadenersatz - ohne Erfolg.

Die Betreiberin des Zoos müsse für den Biss und seine Folgen nicht geradestehen, entschied das Landgericht Magdeburg (10 O 1082/10). Die Zoobesucherin habe das Freilaufgehege freiwillig und "auf eigene Gefahr" betreten. Der Zoo habe viele Warnschilder aufgestellt: Gut sichtbar und gut lesbar weise er auf das Risiko hin. Wer es nicht eingehen wolle, könne es leicht vermeiden. Zusätzlich zu den Texten hingen im Eingang zum Freigehege Bilder: Eines mit einem brüllenden Affen und einem blutenden Finger! Ein anderes Bild zeige einen Affen, der nach einer Brille bzw. einem Schlüsselbund greife.

Dass die Zoobesucherin die Arme hochgerissen habe, sei zwar eine verständliche Reaktion. Mit dieser "hastigen Bewegung" habe die Frau aber - entgegen der expliziten Anweisung - den Biss des Affen provoziert. Das Gefahrenpotenzial von Totenkopfäffchen sei "begrenzt", dennoch müsse man in einem Freilaufgehege mit dem typischen Verhalten von Affen rechnen: Mit schnellen, überraschenden Bewegungen - Springen, Klettern, Hangeln -, mit großer Neugier und Haschen nach Futter.

Jeder Zoobesucher müsse für sich die Wahl treffen, ob er sich so einer Situation aussetze. Die Stadt wolle die Tiere eben nicht nur hinter Glasscheiben und Gittern präsentieren, sondern eine Interaktion zwischen Mensch und Tier ermöglichen, um die Besucher mit der fremden Welt vertraut zu machen. Die Besucher sollten sich an möglichst natürlichem Verhalten der Tiere erfreuen.

Ernsthafte Drohung oder Beschimpfung?

Wohnungseigentümer beantragte "Schutzzone" gemäß Gewaltschutzgesetz

Die notorischen Streithähne X und Y sind Wohnungseigentümer, Y ist gleichzeitig Verwalter der Eigentümergemeinschaft. Begleitet von einer Bekannten erschien X im Büro von Y, um Beschlüsse einer Eigentümerversammlung einzusehen. Sie lagen noch nicht vor, worüber X sich maßlos aufregte. Es kam wieder einmal zu einem verbalen Schlagabtausch, am Ende rief X beim Hinausgehen: "Was willst Du überhaupt, Du kleiner Wichser?" und hielt dem Y dabei die Faust vor das Gesicht.

Für Y ein willkommener Anlass, ein weiteres Mal vor Gericht zu ziehen: Er beantragte beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. X dürfe sich seiner Wohnung nicht nähern und ihn nicht mehr bedrohen, beschloss der Amtsrichter. Die Beschwerde des X gegen diese Auflagen hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Bremen Erfolg (4 UF 9/10). So eine Anordnung setze voraus, dass jemand ernsthaft mit Körperverletzung bedroht wurde, so das OLG.

Das treffe hier aber nicht zu. Der Wutanfall des X sei aus der Sicht eines "objektiven Durchschnittsmenschen" als Beschimpfung anzusehen und stelle keine ernstzunehmende Ankündigung einer Gewalttat dar. Die Kontrahenten hätten sich in diversen Prozessen, die sie gegeneinander führten, wiederholt wechselseitig wüst beschimpft: als "kotzig und ekelig", "völlig idiotisch" etc. Eine Schlägerei habe es aber noch nicht gegeben.

Im Kontext dieses rüden Umgangstons sei auch der Streit im Büro zu sehen. X habe angefangen zu toben, weil die Protokolle noch nicht fertig gewesen seien. In dem Moment, als X unverrichteter Dinge das Büro verließ - für ihn eine "Niederlage" -, ließ er sich zu einer Drohgebärde und einer Beleidigung hinreißen. So etwas sei aber keine ernst gemeinte Drohung, sondern eine aufgeregte Bekundung großen Ärgers.

"Master of Science Kieferorthopädie"

Zahnärztin darf diesen akademischen Grad einer österreichischen Universität führen

Eine Zahnärztin in Nordrhein-Westfalen hatte nach dem deutschen Examen zusätzlich an der Donau-Universität Krems den Titel "Master of Science Kieferorthopädie" erworben. Der Titel prangte über ihrer Korrespondenz und schmückte die Online-Präsentation ihrer Praxis. Die Zusatzqualifikation ist mit der eines "Fachzahnarztes für Kieferorthopädie" (nach deutscher Ausbildungsordnung) nicht vergleichbar.

Das meinen aber fälschlicherweise die Patienten, fürchteten Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, die in der Nachbarstadt praktizierten. Sie zogen wegen unlauteren Wettbewerbs gegen die Kollegin vor Gericht: Dass sie diesen Titel verwende, täusche die Patienten. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZR 172/08).

Der Mastergrad gehöre zu den akademischen Graden Österreichs, die man in Deutschland - gemäß einem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich - führen dürfe. Einen rechtmäßig erworbenen Titel auf dem Praxisschild oder im Internet anzugeben, verstoße weder gegen das Berufsrecht, noch würden so Patienten getäuscht - selbst wenn diese womöglich damit falsche Vorstellungen verknüpften.

Wenn das Publikum diesen Titel missverstehe und denke, der Grad verweise auf eine Qualifikation, die der eines deutschen Fachzahnarztes für Kieferorthopädie entspreche, könne man das nicht ändern. Patienten müssten sich darüber informieren. Wesentlich sei: Dieser Irrtum führe nicht zu einem Risiko für die Patienten, denn die Zahnärztin sei ja fachlich qualifiziert - wenn auch nicht ganz so wie die Kollegen.

Säugling bei der Narkose schwer geschädigt

Bei einem Routinefall darf der Anästhesist Patienten bzw. Eltern am Telefon über das Risiko informieren

Eigentlich war es ein einfacher Fall, ein Routineeingriff. Das drei Wochen alte Mädchen musste an der Leiste operiert werden (Leistenhernien). Der Operateur der Kreisklinik sprach mit der Mutter darüber, während der Vater im Wartezimmer ein Aufklärungsformular las und unterschrieb. Zwei Tage vor der Operation telefonierte der Anästhesist mit dem Vater.

Beim Eingriff kam es zu Komplikationen mit der Beatmung. Durch den Zwischenfall bei der Narkose erlitt der Säugling schwere Schäden, Motorik und Artikulationsfähigkeit sind dauerhaft gestört. Ein ärztlicher Fehler lag nicht vor. Im Namen des Kindes forderten die Eltern Schmerzensgeld, gestützt auf den Vorwurf mangelhafter Aufklärung über das Risiko: Der Operateur habe nur mit der Mutter geredet und ein Telefongespräch sei sowieso keine korrekte Aufklärung.

In einfach gelagerten Fällen könne ein Telefonat durchaus genügen, entschied dagegen der Bundesgerichtshof (VI ZR 204/09). Da dürfe sich ein Arzt auch per Telefon davon überzeugen, ob der Patient - bzw. hier: die Eltern - die Informationen verstanden habe. Der Anästhesist habe mindestens eine Viertelstunde mit dem Vater über die extrem seltenen Risiken am Telefon gesprochen - "vertrauensvoll", habe der Vater selbst betont. Da sei nichts offen geblieben.

Obwohl er nur mit der Mutter gesprochen habe, durfte der Operateur davon ausgehen, dass auch der Vater einverstanden war. Der Ehemann habe die Frau begleitet und während des Gesprächs das einschlägige Aufklärungsformular im Wartezimmer studiert. Das könne der Arzt nicht anders verstehen, als dass der Ehemann die Mutter ermächtigt hatte, das Aufklärungsgespräch allein zu führen.

Die Eltern hätten außerdem direkt vor der Operation nochmals Gelegenheit zu Nachfragen gehabt. Anschließend hätten sie dem Eingriff schriftlich zugestimmt. Die Einwilligung sei wirksam, da die Risikoaufklärung korrekt gewesen sei. Klinik und Ärzte hafteten daher nicht für unglücklichen Ausgang der Operation.

Mutter und Kind zogen nach Kalifornien

Umgangsrecht: Träger der Grundsicherung muss USA-Reisen des Vaters finanzieren

Nach der Trennung des Paares war die Mutter mit dem kleinen Jungen zuerst aus dem Süden Deutschlands nach Berlin gezogen. Dort hatte ihn der Vater regelmäßig besucht. Die Sozialbehörde - der Vater bezog Grundsicherung für Arbeitsuchende - übernahm die Fahrtkosten. 2009 jedoch zogen Mutter und Kind nach Kalifornien. Seither bemühte sich der Mann vergeblich um die Bewilligung von Reisekosten.

Erst beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz setzte er sich durch (L 1 SO 133/10 B ER). In der dem Vater gewährten Regelleistung seien die Kosten nicht enthalten, die für Besuche beim Kind anfielen, so das Gericht. In angemessenem Umfang müsse der Träger der Grundsicherung daher die Kosten für diesen "unabweisbaren, laufenden Bedarf" übernehmen. Immerhin habe der Vater sein Kind schon fast ein Jahr nicht gesehen.

Das sei wichtig, um die bisher enge und gute Verbindung zu dem jetzt sechs Jahre alten Jungen aufrecht zu erhalten. Wie viel Wert der Mann auf den Kontakt lege, zeige die Tatsache, dass er ständig mit dem Kind telefoniere. Auch nach Berlin habe er schon weite Strecken innerhalb Deutschlands zurückgelegt, um den Jungen zu besuchen. Angemessen seien vier Besuche im Jahr von jeweils fünf Tagen Dauer.

Das Umgangsrecht auf telefonische Kontakte einzuschränken, würde zu einer Entfremdung zwischen Vater und Kind führen. Deshalb müsse die Sozialbehörde Besuchskosten in dem Umfang tragen, den auch ein erwerbstätiger Vater vernünftigerweise aufwenden würde. Die Kosten für einen Flug nach Kalifornien und eine Unterkunft (rund 900 Euro) lägen im Übrigen pro Quartal nicht wesentlich höher als die Kosten für die monatlichen Reisen nach Berlin.

Wer im Stadtpark Schlitten fährt ...

... rodelt auf eigene Gefahr: Kommune haftet nicht für Unfallfolgen

Im Januar 2009 ging die Familie in den Stadtpark zum Schlitten fahren. An den Eingängen des Parks stehen Hinweisschilder mit der Aufschrift "Bei Schnee- und Eisglätte kein Streudienst. Betreten auf eigene Gefahr." Einige Hänge im Park sind durch eingelassene Mauern unterbrochen.

Zum Pech des Familienvaters traf das auch auf den Hang zu, den er hinunterfuhr: Zehn Meter vor dessen Ende befand sich ein Absatz (ca. 1 Meter tief); darunter verlief ein Fußweg, am Absatz selbst eine Mauer. Es lag wohl so viel Schnee, dass der Schlitten über die Mauer kam - dahinter sackte er abrupt ein. Der Mann stürzte und brach sich den Arm.

Die Kommune verklagte er auf Schadenersatz und Schmerzensgeld: Die Verantwortlichen wüssten, dass die Bürger im Stadtpark rodelten. In dem gefährlichen Bereich hätte man das verbieten oder zumindest Warnschilder aufstellen müssen. An so einem Hang rechne niemand mit einer Mauer, von oben könne man sie nicht sehen - bei Schnee schon gar nicht.

Das Gelände sei nicht als Rodelpiste konzipiert, sondern als Park, konterte die Gemeinde. Da müssten Schlittenfahrer schon auf sich selbst aufpassen. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm und wies die Klage des verletzten Familienvaters ab (I-9 U 81/10).

Mauern zu ziehen - an abfallendem Gelände und um Wege abzugrenzen - sei in Parks keineswegs ungewöhnlich. Das gehöre zur gärtnerischen Gestaltung. Da der Familienvater den Park kenne, hätte er wissen müssen, dass die Hänge dort nicht alle durchgängig zum Rodeln geeignet seien. Den Unfall habe er sich selbst zuzuschreiben: Die Kommune habe hier keine Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen.

Die städtischen Behörden dürften darauf vertrauen, dass Bürger sich auf die Situation einstellten und besondere Vorsicht walten ließen. Eben daran habe es der Rodler fehlen lassen. Von oben seien in der Tat bei geschlossener Schneedecke Konturen schlecht erkennbar, also auch Mauern und Absätze. Umso mehr ein Grund, "auf Sicht" zu fahren. In so einer Umgebung müssten Rodler so langsam und vorsichtig fahren, dass sie den Schlitten kontrollieren und jederzeit auf Unebenheiten reagieren könnten.

Antiker griechischer Bronzehelm in deutscher Sammlung ...

... wird von Italien als "nationales Kulturgut" beansprucht: verjährt!

Sehr begehrt: ein antiker griechischer Kegelhelm aus der Zeit des 6.-7. Jahrhunderts vor Christus. Früher war er Bestandteil einer privaten Kunstsammlung in Berlin. Ansprüche auf das gute Stück, das kunstvoll mit einem Pferdekopf verziert ist, erhob nun aber nicht Griechenland, sondern Italien.

2002 hatte die italienische Republik von seiner Existenz erfahren. Nach Ansicht der italienischen Strafverfolgungsbehörden entstammt der Helm einer 1993 in Apulien durchgeführten Raubgrabung nach antiken Schätzen. Wie mag er wohl nach Apulien und von dort nach Berlin gekommen sein? Das blieb bisher im Dunkeln.

Jedenfalls beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Berlin 2003 den Helm aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der italienischen Behörden. Seither wird er von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz fachgerecht aufbewahrt. Außergerichtliche Verhandlungen über die Herausgabe des Helms zwischen dem Kunstsammler und italienischen Abgesandten scheiterten.

2008 verklagte die italienische Republik das Land Berlin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und die Testamentsvollstrecker des (mittlerweile verstorbenen) Sammlers auf Rückgabe. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab: Der Rückgabeanspruch Italiens sei verjährt (VG 1 A 199/08).

Das Gericht verwies auf das deutsche "Kulturgüterrückgabegesetz". Demnach verjährt der Anspruch auf Rückgabe eines Kulturguts ein Jahr, nachdem die Behörden des "Anspruch stellenden Staates" von Aufenthaltsort und Besitzer des Kulturguts erfahren haben. Diese Verjährungsfrist habe also 2002 zu laufen begonnen und sei 2008 längst verjährt gewesen.

Im übrigen könne weder das Land Berlin, noch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz über den Helm im rechtlichen Sinne verfügen. Sie zu verklagen, sei also sinnlos. Nur gegen den Erben des Kunstsammlers hätte die Republik Italien (nach dem Ende aller Erbstreitigkeiten) einen Anspruch gehabt, wenn sie ihn denn rechtzeitig angemeldet hätte ...

Buddhistin möchte nicht mehr "Christel" heißen

Wer im Zentralen Schuldnerverzeichnis steht, darf seinen Namen nicht ändern

Eine Berlinerin beantragte beim Bezirksamt, ihren Vornamen zu ändern - angeblich aus religiösen Gründen. Sie hieß nämlich "Christel". Dieser eindeutig christlich geprägte Name widerspreche ihrer Glaubensüberzeugung als Zen-Buddhistin, argumentierte die Frau. Sie wolle nun einen anderen, ihrem Glauben entsprechenden Vornamen führen.

Das Bezirksamt lehnte es ab, den Namen zu ändern. Es bot der Frau jedoch an, sie könne ihren Wunschnamen zusätzlich zu "Christel" führen. Darauf wollte sich die Buddhistin nicht einlassen und klagte gegen den ablehnenden Bescheid. Doch das Verwaltungsgericht Berlin ließ sie ebenfalls abblitzen (VG 3 K 11/09).

Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Berlinerin nun nicht mehr den Namen "Christel" tragen wolle, der auf christliche Ursprünge hinweise. In ihrem Fall überwögen aber die Gründe dafür, den Namen im öffentlichen Interesse beizubehalten. Denn die Buddhistin stehe im Zentralen Schuldnerverzeichnis Berlin beim Amtsgericht Schöneberg, weil sie eine eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) habe abgeben müssen.

Das Schuldnerverzeichnis diene den Interessen der Gläubiger und dem "Schutz redlichen Geschäftsverkehrs". Im Geschäftsleben müsse sich jeder über die Kreditwürdigkeit potenzieller Geschäftspartner informieren können. Wenn jemand seinen Vornamen ändere, sei dies nicht mehr möglich. Die Berlinerin wäre dann nicht mehr identifizierbar.

Ortsvorsteher bestätigte Testament: Es war aber nichtig

Kommune haftet für den Verlust derjenigen, die hätten erben sollen

Das Ehepaar verstand sich gut mit seinem Mieter, Herrn K. Er beschloss, den Vermietern sein Vermögen von ca. 100.000 Euro zu vererben. 2006 setzte der Ehemann handschriftlich den Text für ein Testament auf, das die Eheleute als alleinige Erben bestimmte. Mit Herrn K ging er ins Rathaus von Baden-Baden zum Ortsvorsteher (ein ehrenamtlicher Vertreter des Bürgermeisters).

Der Ortsvorsteher wies zwar darauf hin, dass er keine Testamente beurkunden dürfe. Dann fügte er jedoch den Vermerk hinzu, dass es in seiner Gegenwart unterschrieben wurde. Herr K hatte an dem Schriftstück des Vermieters nur das Datum geändert. Der Ortsvorsteher steckte das Testament in einen Briefumschlag, verschloss ihn und versah ihn mit einem Dienstsiegel.

Nach dem Tod des Herrn K kam das böse Erwachen für die Erben: Das Nachlassgericht erklärte das Testament für nichtig, weil es nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben war. Von der Stadt forderte die Vermieterin (deren Mann mittlerweile ebenfalls verstorben ist) Schadenersatz für den Verlust des Erbrechts: Der Ortsvorsteher habe so getan, als sei das Testament rechtswirksam.

Die Stadt müsse sich das pflichtwidrige, missverständliche Verhalten des Amtsträgers zurechnen lassen, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 102/10). 76.000 Euro stünden der Frau zu. Denn der Ortsvorsteher habe den falschen Eindruck erweckt, das Testament sei "in Ordnung". Er sei mit den zwei Männern den Text durchgegangen; anschließend habe er die Echtheit der Unterschrift bestätigt und das Dienstsiegel auf dem Umschlag angebracht. Dieses Tun habe dienstlichen Charakter.

Das konnten Herr K und der Vermieter nur so verstehen, als sei in dieser Sache alles Notwendige geregelt und das Testament gültig. Der Ortsvorsteher hätte es ablehnen müssen, überhaupt tätig zu werden. Er hätte erkennen können, dass sein Tun so interpretiert werden würde, als garantiere er für die Gültigkeit des Testaments. Dem Ehepaar sei allerdings ein Mitverschulden anzurechnen: Auch Laien müssten wissen, dass Testamente eigenhändig verfasst werden müssten.

Hartz-IV-Empfängerin will ihre Wohnung renovieren

Sozialbehörde übernimmt die Kosten nur, wenn die Mieterin renovieren muss

Eine Empfängerin von Grundsicherung für Arbeitsuchende wollte ihre Wohnung renovieren und beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten. Doch der Sachbearbeiter sah im Mietvertrag genau nach und stellte fest, dass der Vertrag fixe Fristen für Renovierungsmaßnahmen vorsah. Solche "starren Fristenpläne" sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, weil sie die Mieter benachteiligen.

Aus diesem Grund lehnte der Sachbearbeiter den Antrag der Mieterin ab: Sie sei - wegen der unwirksamen Klausel zu Schönheitsreparaturen - nicht dazu verpflichtet, die Wohnung zu renovieren. Daher müsse die Sozialbehörde die Kosten nicht tragen. Vergeblich forderte die Frau vom Träger der Grundsicherung die Kostenübernahme. Auch beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bekam das Jobcenter Recht (L 7 AS 60/09).

Zu den Kosten der Unterkunft, die der Träger der Grundsicherung im Prinzip übernehmen müsse, gehörten zwar auch die Kosten notwendiger Schönheitsreparaturen. Unumgänglich seien diese jedoch nur, wenn der Vermieter darauf einen Rechtsanspruch habe. Entfalle dieser Anspruch wegen einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag, müsse die Sozialbehörde nicht einspringen. Das Jobcenter sei nicht verpflichtet, zu Lasten der Allgemeinheit dem Vermieter Renovierungskosten abzunehmen.

Naturschutz contra Denkmalschutz?

Auch auf einem Denkmalobjekt kann eine Solaranlage zulässig sein

Im Berliner Stadtteil Zehlendorf liegen auf verschiedenen Seiten einer Straße zwei Siedlungen: die Siedlung "Onkel-Toms-Hütte" (gebaut 1926 von Bruno Traut) und die Siedlung "Am Fischtal" (gebaut von den Architekten Schmitthenner und Tessenow 1928). In die Architekturgeschichte ging ihre unterschiedliche Gestaltung als "Zehlendorfer Dächerkrieg" ein: Traut verwandte innovative kubische Formen und Flachdächer, die eher konventionellen Siedlungshäuser nebenan tragen Steildächer.

Heute stehen beide Siedlungen unter Denkmalschutz. Hauseigentümer beantragten bei der unteren Denkmalbehörde die Erlaubnis, auf dem Dach eine Solaranlage zu installieren. Die Anlage sollte auf die der Straße abgewandte Dachseite montiert werden. Trotzdem lehnte die Behörde die Genehmigung ab.

Beim Verwaltungsgericht Berlin setzten sich die Hauseigentümer mit ihrer Klage gegen die Denkmalschutzbehörde durch (16 K 26/10). Denkmalschutz gehe keineswegs immer vor Umweltschutz, so die Richter. Die Interessen des Denkmalschutzes seien gegen die des Hauseigentümers abzuwägen. Dabei seien die Bedeutung des Denkmalobjekts und das Ausmaß der geplanten Veränderung zu berücksichtigen - aber auch der ökologische Nutzen einer Solaranlage.

Im konkreten Fall werde das Gesamtbild des Ensembles nicht wesentlich verändert, da die Anlage auf der Rückseite des Daches installiert werde. Das gelte auch im optischen Verhältnis zum geschützten Ensemble auf der anderen Straßenseite: Von der Straße aus betrachtet, bleibe der architektonische "Widerspruch" der Dächerlandschaften erhalten. Die Behörde dürfe daher die Erlaubnis für die Solaranlage nicht verweigern.

Eine Treppe benutzt man auf eigene Gefahr ...

Rentner stürzte im Pflegeheim seiner Frau die Kellertreppe hinunter

Die Ehefrau des Rentners war in einem Pflegeheim untergebracht. Bei einem Besuch erfuhr er, dass sie sich mit dem Heimleiter gestritten hatte und ihr Aufenthalt bald zu Ende gehen würde. Nun sollte der Mann den Schrank seiner Frau im Keller ausräumen. Eine Krankenschwester begleitete ihn. Schon am oberen Treppenabsatz beschwerte er sich über die "schummrige Beleuchtung". Da könne sie nichts dran ändern, erklärte die Schwester.

Am Ende der Treppe stürzte der 79-Jährige und brach sich mehrere Rippen. Vom Heimträger forderte er 4.900 Euro Schmerzensgeld: Die Treppe sei eine einzige Gefahrenquelle: schlecht beleuchtet und mit einem Handlauf versehen, der an der vorletzten Stufe schon ende. Das Heim sei für den untragbaren Zustand verantwortlich.

Die Klage des Rentners gegen das Heim wurde vom Amtsgericht München abgewiesen (121 C 31386/09). "Treppen müssten nicht schlechthin gefahrlos" sein, erklärte die zuständige Richterin. Wer eine Treppe benutze, müsse aufpassen. Die Heimleitung müsse Gefahren nur beseitigen oder vor ihnen warnen, wenn sie nicht erkennbar seien und Benutzer der Treppe sich darauf nicht einstellen könnten.

Dass der Handlauf nicht bis ganz unten reiche, stelle keinen Mangel dar: Weder signalisiere ein Treppengeländer das Ende einer Treppe, noch sei der Heimträger rechtlich verpflichtet, den Handlauf bis ganz unten zu verlängern. Auch schummriges Licht begründe keinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn es unzureichend gewesen sein sollte, hätte der Rentner die Treppe nicht benutzen sollen. Das gelte um so mehr, wenn er sich darüber ohnehin schon erfolglos beschwert habe.

Familie bekommt Hausverbot im Schwimmbad

Kommune muss höhere Fahrtkosten zu einer Therme nicht ersetzen

Eine Münchner Familie - mit fünf Kindern zwischen drei Monaten und fünf Jahren - besuchte im Sommer fast täglich ein kommunales Schwimmbad in der Nähe. Dessen Leiter verbot eines Tages der Familie für die Dauer eines Jahres den Zutritt zum Bad. Begründung: Die Familie halte sich prinzipiell nicht an die Anweisungen des Personals.

Gegen das Hausverbot klagten die Eltern und setzten sich in diesem Punkt durch. Bei einem so langen Verbot hätte die Betreiberin des Schwimmbads vorher eine Abmahnung aussprechen müssen, entschied das Amtsgericht. Ohne Erfolg blieb jedoch der Versuch der Familie, Schadenersatz für die Mehrkosten zu erhalten, die ihr durch Aufenthalte in der Therme Erding entstanden waren.

Dorthin war die Familie in der Zeit des Hausverbots ausgewichen. Da die Stadt München mit dem Verbot "ihre quasi monopolartige Stellung ausgenutzt" habe, argumentierten die Kläger, müsse die Kommune zumindest die 750 Euro Fahrtkosten übernehmen. Doch das Amtsgericht München wies die Klage ab (163 C 21065/09).

Auch wenn im Wohnbereich der Familie nur ein städtisches Bad existiere: Der Leiter des Schwimmbades habe das Verbot für zulässig und notwendig gehalten. Er habe die Familie also keineswegs vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Das Hausverbot habe weder die Gesundheit, noch das Eigentum der Familie verletzt, allenfalls ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

In diesem Punkt käme ein Anspruch auf Schadenersatz in Frage, aber nur dann, wenn die Familie öffentlich gedemütigt worden wäre. Das treffe jedoch nicht zu: Das Hausverbot sei schriftlich erteilt und der Familie zugeschickt worden.

Keine Adelstitel mehr in Österreich

Österreich muss auch keinen Titel anerkennen, den eine Österreicherin in Deutschland durch Adoption erwarb

Eine Österreicherin hatte sich 1991 von einem deutschen Adeligen - Herrn Lothar Fürst von Sayn-Wittgenstein - adoptieren lassen. Seither heißt sie Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein. Der Name steht im deutschen Führerschein, im österreichischen Reisepass und in einer (nach der Adoption veränderten) Geburtsurkunde der Wiener Standesbehörde. In Deutschland gründete die Frau Fürstin ein Unternehmen.

Die Wiener Standesbehörde berichtigte den Eintrag im Geburtenbuch jedoch 2003 aufs Neue. Denn der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, nach dem "Adelsaufhebungsgesetz von 1919", das Verfassungsrang habe, dürften österreichische Staatsbürger keine Adelstitel führen. Das gelte auch für Adelstitel, die in anderen EU-Ländern durch Adoption erworben würden.

Seither kämpft die zur Frau Sayn-Wittgenstein degradierte Fürstin um ihren Titel: Sie habe ihn 15 Jahre lang geführt. Nun zwinge man sie, in zwei EU-Staaten unterschiedliche Namen zu verwenden. Das beschneide ihr Recht auf Freizügigkeit. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte das Problem dem Europäischen Gerichtshof vor (C-208/09).

Wenn in zwei Dokumenten unterschiedliche Namen ständen, gebe es Zweifel an der Echtheit der Dokumente bzw. an der Identität der Person, räumte der EuGH ein. Das beeinträchtige die Betroffene tatsächlich. Andererseits achte die EU die nationale Identität ihrer Mitglieder: Und zur republikanischen Staatsform Österreichs gehöre eben das Adelsaufhebungsgesetz.

Es schließe Adelstitel in Namen aus, um so das Ziel der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz zu gewährleisten. Das sei legitim. Österreich müsse den Namen einer österreichischen Staatsangehörigen, der in einem anderen EU-Staat bei ihrer Erwachsenenadoption festgelegt wurde, nicht anerkennen, wenn dieser Name einen Adelstitel enthalte, der in Österreich aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig sei.

Städtischer Arbeiter als Zuhälter

Kann ihm die Kommune wegen der "illegalen Nebentätigkeit" kündigen?

Ein kommunaler Straßenbauarbeiter auf Abwegen: Eine junge tschechische Frau ging für ihn auf den Strich. Als er sie zurück nach Tschechien schicken wollte und sie sich weigerte, schlug er die Prostituierte. Die Frau ging zur Polizei: Der Angestellte im öffentlichen Dienst wurde wegen Zuhälterei und Körperverletzung zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt.

Ausführlich berichtete die Presse über den Prozess, auch über das Tatmotiv, das der Angeklagte vor Gericht angab: Mit dem dürftigen Gehalt als Straßenbauarbeiter könne er seine Familie nicht ernähren und habe deshalb beschlossen, als Zuhälter zusätzlich Geld zu verdienen. Sein Arbeitsvertrag wurde von der Stadt fristgemäß gekündigt: Durch die Medienberichte über Taten und Motiv sei ihr Ruf beschädigt worden.

Daraufhin erhob der Angestellte Kündigungsschutzklage: Sein außerdienstliches Fehlverhalten habe keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis, meinte er. Im Prinzip erst mal nicht, räumte das Bundesarbeitsgericht ein (2 AZR 293/09). Der Ex-Zuhälter habe den Zusammenhang jedoch im Strafverfahren selbst hergestellt: Indem er seine Straftaten mit dem seiner Meinung nach zu niedrigen Gehalt erklärte, habe er die Arbeitgeberin für seinen Fehltritt mitverantwortlich gemacht.

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seien in besonderem Maß an Recht und Gesetz gebunden und würden von der Öffentlichkeit besonders kritisch beobachtet. Daher habe die Stadt ein berechtigtes Interesse daran, nicht in Zusammenhang mit Straftaten ihrer Bediensteten gebracht zu werden - und sei er noch so abwegig. Die Kündigung sei wirksam.

"Kuttenverbot" für Hells Angels ...

... bei einem Strafverfahren gegen Mitglieder des Motorradclubs

Am Landgericht Potsdam wird gerade gegen mehrere Mitglieder der "Hells Angels" verhandelt, denen Erpressung vorgeworfen wird. Der Präsident des Landgerichts hat angeordnet, dass an den Verhandlungstagen niemand das Gerichtsgebäude betreten darf mit Kleidung, welche die Zugehörigkeit zum Motorradclub demonstriert. Damit waren insbesondere die "Kutten" gemeint, das sind die auffälligen Lederjacken der "Hells Angels".

Er gehöre keiner "illegalen Vereinigung" an und bedrohe niemanden, ärgerte sich ein Mitglied des Clubs. Warum solle er als Zuschauer im Gerichtssaal also nicht seine Motorradjacke tragen? Doch seine Beschwerde gegen die "Kleiderordnung" wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (OVG 10 S 51.10).

Die "Hells Angels" seien zwar nicht "illegal", aber in beträchtlichem Ausmaß in kriminelle Delikte und gewalttätige Auseinandersetzungen verstrickt. Das demonstrative Auftreten von Angehörigen dieser Gruppe könnte im Strafverfahren - bei dem es gerade um das von ihr ausgehende Drohpotenzial gehe - bei Zeugen und anderen Beteiligten ein Gefühl der Unsicherheit auslösen.

Der Gerichtspräsident müsse im Gerichtsgebäude für eine angstfreie Atmosphäre sorgen, damit Zeugen unbelastet ihre staatsbürgerliche Pflicht erfüllen könnten. Dieses Motiv rechtfertige das "Kuttenverbot" - zumal der Eingriff in die Handlungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht potentieller Zuschauer des Prozesses vergleichsweise gering sei. Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen werde dadurch nicht beeinträchtigt.