Sonstiges

Chiropraktiker löst Wirbelblockade ...

... und verletzt dabei eine Arterie: Schmerzensgeld mangels Risikoaufklärung

Eine 24-Jährige ging wegen Kopfschmerzen und Beschwerden im Halswirbelbereich (HWS) zunächst zum Hausarzt. Dessen Spritzen wirkten nicht. Deshalb konsultierte die junge Frau einen Allgemeinmediziner, der sich auf Sportmedizin und Chirotherapie spezialisiert hatte. Er stellte fest, dass der vierte Halswirbel blockiert war, und löste diese durch chiropraktische Manipulation. Eine Woche später brachte ein Krankenwagen die Frau in die Notaufnahme einer Klinik.

Beim Einrenken der HWS-Blockade sei die Wirbelarterie (arteria vertebralis) verletzt worden, lautete die Diagnose. Sehr starke Kopfschmerzen und Durchblutungsstörungen von Hirnbereichen waren die Folge, die wiederum Sehstörungen, Taubheit in den Fingern und Schwindel auslösten. Nach zwei Wochen wurde die Frau aus der Klinik entlassen und vom Hausarzt weiter behandelt. Vom Sportarzt forderte sie 15.000 Euro Entschädigung für den Behandlungsfehler.

Ein ärztlicher Kunstfehler sei nicht bewiesen, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Das OLG sprach der Patientin jedoch 7.500 Euro Schmerzensgeld wegen unterlassener Risikoaufklärung zu (5 U 10/08). Sie habe dem Eingriff nicht wirksam zugestimmt, so das OLG, weil sie vorher nicht über Erfolgsaussichten, Gefahren und mögliche Alternativen informiert wurde. Deshalb sei die chiropraktische Behandlung rechtswidrig gewesen.

Verletzungen der Arterien gehörten zu den seltenen, aber typischen Risiken manueller Eingriffe an der Halswirbelsäule. Das betreffe nicht nur unsachgemäße Rotationsbewegungen, sondern bei entsprechender Konstitution des Patienten auch durchaus sachgerecht durchgeführte manuelle Therapie. Grundsätzlich müssten Ärzte einen Patienten auch über seltene Risiken aufklären, wenn diese im Fall des Falles den Patienten schwer belasten würden.

Das treffe bei einer Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff - mit möglicher Hirnschädigung bis hin zur Todesfolge - zweifellos zu. Weil das "Einrenken" durch den Chiropraktiker ambulant und ohne vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werde, gehe der unwissende Laie von einer risikolosen Routinemaßnahme aus. Anders als bei einer Operation rechne er hier nicht mit möglicherweise gravierenden Komplikationen, die sein Leben grundlegend verändern könnten. Um so wichtiger sei es, Patienten vorher gründlich über die Gefahren zu informieren.

Amtsgericht ignoriert Widerrufsrecht

Bundesverfassungsgericht hebt Urteil zu einem Internet-Geschäft auf

Ein Staubsaugerladen - betrieben von Händlerin X - verkaufte neue und gebrauchte Ware vor allem "online". Per Internet bestellte Herr M einen gebrauchten Staubsauger. Nachdem die Verkäuferin die Bestellung per Mail bestätigt hatte, zahlte M mit Kreditkarte den vereinbarten Kaufpreis von 462 Euro. Kaum war der Staubsauger geliefert, widerrief M jedoch den Kaufvertrag und verlangte das Geld zurück. Da die Verkäuferin ablehnte, zog M vor Gericht.

Das Amtsgericht gab Frau X Recht: Der Staubsauger habe funktioniert, Gebrauchsspuren stellten bei einem gebrauchten Gerät keinen Mangel dar. Wenn kein Sachmangel vorliege, könne der Käufer auch keine Gewährleistungsrechte geltend machen. M sei verpflichtet, die Ware abzunehmen und zu bezahlen.

Dass Verbraucher beim Online-Kauf - wie bei allen "Fernabsatzverträgen", also im Versandhandel - das Recht haben, den Kaufvertrag zu widerrufen, ignorierte das Gericht. Deshalb hatte die Verfassungsbeschwerde von M gegen das Urteil des Amtsgerichts beim Bundesverfassungsgericht Erfolg (1 BvR 69/08). Das Urteil sei willkürlich, so die Verfassungsrichter, weil es Gesetze unberücksichtigt lasse, die im konkreten Fall offensichtlich einschlägig seien: nämlich die Bestimmungen über Fernabsatzverträge.

M sei Verbraucher, Frau X biete gewerblich Staubsauger an. Das sei der Bestätigungs-Mail und der Rechnung eindeutig zu entnehmen. Also sei sie als Unternehmerin anzusehen. Wer als Verbraucher bei einem Unternehmer Ware - per Katalog, Mail oder Internet etc. - bestelle, könne den Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen nach deren Lieferung ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Das Amtsgericht hätte hier also zwingend die Voraussetzungen eines Widerrufs im Fernabsatzgeschäft prüfen müssen. Statt dessen habe es sich nur mit dem Gewährleistungsrecht befasst und alle Argumente des Klägers zum Widerruf übergangen. Das Urteil sei daher aufzuheben. Das Amtsgericht müsse sich mit dem Rechtsstreit nochmals befassen.

Katze soll 500-Euro-Schein gefressen haben

Bundesbank musste Banknote nicht austauschen: Die Fetzen waren zu klein

Grundsätzlich tauscht die Deutsche Bundesbank beschädigte Geldscheine aus: vorausgesetzt, der Besitzer kann mehr als die Hälfte der Banknote vorlegen oder beweisen, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden. Vor kurzem erschien ein Mann bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank und wollte Ersatz für einen beschädigten 500-Euro-Schein: Seine Katze habe die Banknote vom Tisch geholt, zerfetzt und teilweise aufgefressen.

Doch die drei Banknoten-Fetzen, die der Katzenfreund zur Filiale gebracht hatte, gehörten nach Ansicht von Experten der Bundesbank nicht zum gleichen Geldschein. Außerdem seien alle drei wesentlich kleiner als eine halbe Banknote, so die Geld-Sachverständigen. Dass der fehlende Rest vernichtet sei, stehe auch nicht fest.

Der Mann ging leer aus, daran änderte auch eine Klage gegen die Bundesbank nichts. Die von ihm eingereichten Banknotenteile stammten nicht von der gleichen Originalnote, fand das Verwaltungsgericht Frankfurt (1 K 2838/08). Die Teile kämen auch zusammen nicht auf einen Flächenanteil von der Hälfte eines 500-Euro-Scheins.

Zudem sei der Vortrag des Katzenbesitzers unglaubwürdig: Wenn überhaupt, dann habe seine Katze mindestens zwei Banknoten zerfetzt. Die restlichen Teile der Banknote hätte die Katze anschließend unbemerkt wegschleppen können. Ob sie vernichtet seien, bleibe daher offen. Möglicherweise hätte man sie auch in den Exkrementen der Katze finden können. Sie dort sicherzustellen, wäre dem Kläger zuzumuten gewesen.

Junge darf "Djehad" heißen

Im Arabischen ist der Name gebräuchlich und gefährdet nicht das Kindeswohl

Muslimische Eltern wollten ihrem Neugeborenen den Vornamen "Djehad" geben. Der Begriff ist hierzulande nur in der Übersetzung "Heiliger Krieg" geläufig. Deshalb weigerte sich der deutsche Standesbeamte, den Namen ins Geburtenbuch einzutragen: So ein Name werde den Jungen später beeinträchtigen, denn seit den Anschlägen in New York habe "Djehad" in Deutschland eine sehr negative Bedeutung.

Das Kammergericht in Berlin hatte da weniger Bedenken (12 U 18/06). Im Arabischen sei dieser Begriff als männlicher Vorname gebräuchlich und werde auch nicht so eng - als "Krieg" - definiert. "Djehad" stehe vielmehr für die Pflicht jedes Muslimen, sich für die Verbreitung des Glaubens zu engagieren, sich geistig und im sozialen Leben dafür einzusetzen. Diese Namenswahl sei weder verunglimpfend noch anstößig - auch wenn radikale Islamisten in jüngster Zeit den Begriff verengt hätten.

Von ihnen werde er im Sinn eines bewaffneten Kampfes gegen Ungläubige mit allen Mitteln, auch Mitteln des Terrors, verwendet. Das rechtfertige es aber nicht, das Recht von Eltern auf die freie Wahl eines Vornamens für ihr Kind einzuschränken. Deren Motive für diese Wahl spielten keine Rolle: Ob ein Vorname das Kindeswohl gefährde oder nicht, hänge nur vom Namen selbst ab.

Arbeitsunfall in einer Tierklinik

Für einen Katzenbiss haftet die Berufsgenossenschaft, nicht der Chef

Die weitläufige Verwandtschaft zwischen Hauskatzen und wilden Raubkatzen war in diesem Fall nicht zu übersehen: Der Kater, der in einer Tierklinik untersucht und kastriert werden sollte, war kaum zu bändigen. Das widerspenstige Tier sprang vom Behandlungstisch und büxte aus. Eine Tierpflegerin sollte ihn wieder einfangen - bei der wilden Jagd wurde sie vom Kater in die linke Hand gebissen.

Eine Infektion stellte sich ein; der Mitarbeiterin musste an einem Finger eine Gelenkprothese eingesetzt werden. Unter den Folgen der Verletzung leidet die Frau immer noch. Die Berufsgenossenschaft kam als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die Behandlungskosten auf. Vom Arbeitgeber forderte die Tierpflegerin zudem Schmerzensgeld.

Doch ihre Klage hatte beim Landesarbeitsgericht Hessen keinen Erfolg (13 Sa 2141/08). Bei Arbeitsunfällen springe grundsätzlich nur die Berufsgenossenschaft ein, erklärte das Gericht. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber Konfliktsituationen in Betrieben durch zivilrechtliche Streitigkeiten vermeiden wollen. Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber seien daher ausgeschlossen, es sei denn, dieser habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Davon könne hier aber keine Rede sein.

Als ihr Vorgesetzter von ihr verlangt habe, den renitenten Kater zu fangen, habe er vielleicht damit gerechnet, dass die Tierpflegerin gekratzt werden könnte - das gehöre zum Berufsrisiko. Das bedeute aber nicht, dass er es darauf angelegt (oder es billigend in Kauf genommen) hätte, dass die Mitarbeiterin einen so schwerwiegenden Schaden davontragen würde. Schmerzensgeld vom Arbeitgeber stehe der Frau daher nicht zu.

Berufsunfähigkeitsrente trotz Umschulung ...

... wenn ein Versicherter außerstande ist, den Umschulungsberuf auszuüben

Eine Fernmeldemechanikerin konnte wegen dauerhafter körperlicher Einschränkungen ihren Beruf nicht mehr ausüben. Deshalb war sie Ende der 1990er Jahre erfolgreich zur Bürokauffrau umgeschult worden, fand aber keine Stelle. 2005 beantragte die Frau Berufsunfähigkeitsrente. Der Antrag wurde von der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt, weil die Versicherte als Bürokauffrau arbeiten könne.

Gegen den negativen Bescheid zog die Frau vor Gericht: Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bejahte ihren Anspruch (L 3 U 158/06). Begründung: Die Frau sei infolge einer psychischen Erkrankung wenig belastbar und nur einfachen geistigen Anforderungen gewachsen. Das reiche nicht aus, um ganztags als Bürokauffrau zu arbeiten.

Laut Sozialgesetzbuch sei jemand berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Behinderung oder Krankheit - im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken sei.

Daher stehe der gesetzlich versicherten Frau trotz erfolgreicher Umschulung eine Berufsunfähigkeitsrente zu: Denn sie könne den Umschulungsberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht versicherungspflichtig ausüben.

Waffenbesitzer werden regelmäßig überprüft

Das ist laut "Waffenkostenverordnung" gebührenpflichtig: Gebührenbescheid ist rechtens

Wer einen Waffenschein hat, wird von der Waffenbehörde alle drei Jahre daraufhin überprüft, ob er zum Führen einer Waffe geeignet ist, also die nötige Zuverlässigkeit mitbringt.

Für eine derartige Regelüberprüfung - mit positivem Ergebnis - verlangte die niedersächsische Waffenbehörde von einem Waffenbesitzer eine Gebühr von 25,56 Euro. Das sah der nun überhaupt nicht ein: Wenn der Staat meine, ihm auf den Zahn fühlen zu müssen, dann solle er das gefälligst auf eigene Kosten tun, meinte der Waffenbesitzer.

Doch das Bundesverwaltungsgericht segnete den Gebührenbescheid ab (6 C 30.08). Logisch nicht 100-prozentig überzeugend, rechnete es dem Waffenbesitzer vor, die fragliche "Amtshandlung" sei auf seine Veranlassung hin vorgenommen worden und deshalb von ihm zu bezahlen. Wie dies?

Wegen der Gefährlichkeit von Waffen seien Inhaber eines Waffenscheins verpflichtet, sich so zu verhalten, dass keine Zweifel an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung aufkämen. Das sei notwendig. Wenn deshalb regelmäßig Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werden müssten, falle dies in den "Verantwortungsbereich der Waffenbesitzer".

Bei Pflanzenschutzmitteln ist Beratung notwendig

Gartenmarkt darf solche Mittel nicht ins Selbstbedienungsregal stellen

Die Inhaberin mehrerer Gartenmärkte fand die Vorschriften in Bezug auf den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln zu streng. Sie dürfen nämlich nicht per Selbstbedienung vertrieben, sondern nur nach Beratung durch geschultes Personal abgegeben werden. Es gebe doch auch ungefährliche Pflanzenschutzmittel, argumentierte die Firma. Das Selbstbedienungsverbot für diese Mittel schränke ihre Berufsfreiheit unzulässig ein.

Das Verbot sei zulässig, weil sachlich gut begründet, urteilte dagegen das Bundesverwaltungsgericht (7 C 1.09). Um Gefahren vorzubeugen und die Umwelt zu schonen, fordere das Pflanzenschutzgesetz von den Verkäufern, die Käufer über den richtigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu unterrichten. Das gelte auch für vermeintlich harmlose Mittel.

Die wenigsten Hobbygärtner verfügten über die notwendigen Kenntnisse, um mit solchen Mitteln fachgerecht umzugehen und die richtigen zu besorgen. Private Gärtner, die Schäden an ihren Pflanzen bemerkten, könnten ohne Hilfe in der Regel nicht klären, welcher Schädling die Pflanzen befallen habe. Womit man im Garten welche Schädlinge am besten bekämpft, gehöre nicht gerade zum Allgemeinwissen.

Bei welchem Schadbild es besser sei, die befallenen Pflanzen zu entfernen, um eine weitere Verbreitung des Schädlings zu verhindern, wüssten auch nur Fachleute. Die Hinweise auf den Verpackungen reichten in den wenigsten Fällen aus, um ein Pflanzenschutzmittel sachgerecht anzuwenden. Alle diese Fragen könne man nur in einem Beratungsgespräch mit einem Gärtner klären und nicht durch die Lektüre einer Gebrauchsanweisung.

Kein Flohmarkt am Sonntag!

Gewerbsmäßiger Veranstalter hat keinen Anspruch auf kommunale Genehmigung

Ein gewerbsmäßiger Veranstalter von Flohmärkten beantragte bei der zuständigen Kreisverwaltung die Erlaubnis, an einem Juni-Sonntag einen Flohmarkt durchzuführen. Die Behörde lehnte dies ab, weil ein Flohmarkt den Verkehr behindern könnte. Auch vor Gericht erging es dem Gewerbetreibenden nicht besser.

Allerdings argumentierte das Verwaltungsgericht Neustadt nicht mit dem Verkehr, sondern verwies auf das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz (4 K 668/09). Der ablehnende Bescheid der Verwaltung sei jedenfalls rechtmäßig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen seien alle "öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wese des Sonn- und Feiertags widersprächen".

Ein gewerbsmäßig organisierter Flohmarkt sei eine Marktveranstaltung, bei der es um möglichst großen Umsatz von Waren gehe. Von ihrem Zweck und vom äußeren Erscheinungsbild her passe so eine Veranstaltung besser zu einem Werktag. Das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz kenne keine Ausnahme.

Mit dem Schlitten verunglückt

Unfall während einer Seminarwoche kann, muss aber kein Arbeitsunfall sein

Herr W - Geschäftsführer eines Baumaschinenherstellers - nahm an einer Seminarwoche teil, die von einem Interessensverband der Baumaschinenhersteller durchgeführt wurde. Da die Fortbildungsveranstaltung nebenbei auch der Erholung dienen sollte und "geselliges Beisammensein" vorsah, reiste der Mann mit Familie an.

Mit einem anderen Seminarteilnehmer verabredete er eine Bergwanderung, die Familien begleiteten die beiden Geschäftsleute. Während des Aufstiegs hatten sie nach Angaben von Herrn W berufliche Fragen besprochen. Nach der Gipfelrast fuhr Herr W mit seiner kleinen Tochter auf dem Schlitten wieder hinunter. Bei der Abfahrt verletzte er sich.

Für die Behandlungskosten sollte anschließend die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung aufkommen. Sie lehnte jedoch ab, weil es sich hier nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Dass Herr W kühn behauptete, er befinde sich "immer im Dienst", half ihm im Prozess vor dem Sozialgericht Dortmund nicht weiter (S 6 U 82/06).

Im Prinzip stünden Teilnehmer an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen schon unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärte das Gericht. Das gelte aber nicht lückenlos. Private Tätigkeiten (wie etwa Essen oder Einkaufen) seien nicht unfallversichert, weil sie mit der versicherten Berufstätigkeit sachlich nichts zu tun haben. Das gelte auch fürs Rodeln.

Selbst wenn man den Bergaufstieg wegen etwaiger Fachgespräche von Herrn W eventuell noch als berufliche Tätigkeit gelten lassen könnte: Mit dem Beginn der Schlittenfahrt ende jedenfalls der Versicherungsschutz. Immerhin habe er sie mit dem Kind und nicht mit dem Kollegen unternommen. Hätte er mit dem anderen Seminarteilnehmer weiterhin berufliche Fragen diskutieren wollen, hätte er wohl mit diesem die Seilbahn benutzt. Dann wäre der Unfall auch nicht passiert.

Vorsicht: Ozapft is

Während des Oktoberfestes müssen Verkehrsteilnehmer in Wiesn-Nähe mit Betrunkenen rechnen!

Während des Oktoberfestes 2006 fuhr eine Motorradfahrerin gegen Mitternacht mit annähernd 50 km/h die Paul-Heyse-Straße entlang, die nah an der Festwiese liegt. An der Kreuzung zur Schwanthalerstraße lief ein angetrunkener Oktoberfest-Besucher bei Rot über die Ampel und direkt vor das Motorrad. Die Frau stürzte nach einem abrupten Bremsmanöver. Sie erlitt Schürfwunden, Hämatome und eine geringfügige Prellung. Das Motorrad wurde beschädigt.

Vom Fußgänger forderte die Motorradfahrerin 2.478 Euro Schadenersatz und obendrein 1.000 Euro Schmerzensgeld. Der Festbesucher sah dafür keinen Grund: Er sei bei Grün auf die Kreuzung gegangen. Ein Freund habe ihm etwas zugerufen. Da habe er sich umgedreht und dabei müsse die Ampel von "Grün" auf "Rot" gesprungen sein. Die Motorradfahrerin sei sofort losgefahren, ohne auf ihn zu achten.

Das Amtsgericht München verurteilte den Mann dazu, der Motorradfahrerin die Hälfte des Sachschadens zu ersetzen (331 C 22085/07). Selbst wenn er die Straße nicht bei "Rot" überquert haben sollte: Zu 50 Prozent sei er an dem Zusammenstoß schuld, weil er nicht zügig gegangen, sondern als Hindernis auf der Kreuzung stehen geblieben sei. Allerdings treffe auch die Motorradfahrerin ein Mitverschulden von 50 Prozent.

Zur Oktoberfestzeit seien nachts auf der Schwanthalerstraße viele betrunkene Personen unterwegs. Jeder Münchner wisse das. Von denen könne man nicht immer erwarten, dass sie die Verkehrsregeln beachteten. Die Motorradfahrerin hätte daher ihre Geschwindigkeit reduzieren müssen, um notfalls einem bierselig schwankenden Festbesucher ausweichen zu können. In einer so offensichtlichen Gefahrensituation dürfe man nicht so schnell fahren wie üblich. Schmerzensgeld stehe der Frau nicht zu, da sie nur geringfügig verletzt gewesen sei.

Polizist und Handballer

Der Beamte kann seine Ausgaben für Freizeitsport nicht von der Steuer absetzen

In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 deklarierte ein Polizeibeamter Werbungskosten: Er war Mitglied in einem Handballverein. Das Finanzamt sollte seine Ausgaben für Sportausrüstung, Fahrtkosten und Mitgliedsbeiträge (insgesamt 1.150 Euro) vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Polizeibeamte müssten auch in ihrer Freizeit Sport treiben, um körperlich fit zu bleiben, argumentierte der Mann. Die Ausgaben seien also beruflich veranlasst.

Der Polizist legte außerdem ein Schreiben seines Vorgesetzten vor, der bestätigte, dass die außerhalb der Dienstzeit betriebene Sportart als "polizeiförderlich" anerkannt wird. Das interessierte die Finanzbeamten jedoch weniger: Als Werbungskosten wären die Aufwendungen für Handball nur anzuerkennen, wenn die Sportstunden auch auf die Dienstzeit angerechnet würden, stellten sie fest. Das sei aber nicht der Fall.

Die Klage des Polizisten gegen den Steuerbescheid scheiterte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5 K 2517/07). Körperliches Training diene in erster Linie der eigenen Gesundheit und privaten Interessen, selbst wenn es- wie hier - auch für die berufliche Tätigkeit förderlich sei. Das reiche nicht aus, um Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen. Von der Steuer absetzbar seien nur Ausgaben, die fast ausschließlich beruflich bedingt seien. Da der Polizeibeamte seinem Sport nur in der Freizeit nachgehe, treffe das nicht zu.

Durstige Bäume in Nachbars Garten

Kein Schadenersatz für Risse im Fundament eines Hauses

Schon 1990, als die Familie ihr Zweifamilienhaus baute, waren die Eichen auf dem benachbarten Gemeinde-Grundstück im Bebauungsplan als erhaltenswerter Baumbestand ausgewiesen. Eigentlich hatte die Familie es auch ganz schön gefunden, dass nebenan alte Eichen standen. Dann aber zeigten sich im Laufe der Jahre Risse im Fundament des Zweifamilienhauses.

Nach einigem Suchen führte die Hauseigentümerin den Schaden auf den großen Durst der alten Bäume zurück. Sie forderte deshalb von der Gemeinde 21.500 Euro für die Instandsetzung des Gebäudes. Keine Chance, entschied das Landgericht Coburg (12 O 399/07).

Wer sein Haus neben einem Grundstück mit großem Baumbestand baue, müsse Vorsorge treffen, dass der Wasserbedarf der Pflanzen sein Gebäude nicht schädige. Die Bauherrin hätte beim Bau für ein entsprechend tiefes Fundament sorgen müssen, um spätere Setzungsrisse zu vermeiden.

Die Gemeinde treffe keine Schuld. Damals habe es keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Durst der Eichen für das Gebäude eine Gefahr darstellen könnte. Ohne konkrete Signale in diese Richtung hätte die Bauherrin während des Baus von der Gemeinde auch nicht verlangen können, vorsorglich die Wurzeln zu kappen oder gar die Bäume zu fällen.

Arbeitgeber zahlte Abfindung erst nach Jahren

Sie wird dem Ex-Arbeitnehmer dennoch auf das Arbeitslosengeld II angerechnet

Bereits im Juni 2003 war dem Arbeitnehmer gekündigt worden. Um die eigentlich fällige Abfindung drückte sich der Arbeitgeber. In einem gerichtlichen Vergleich vom April 2005 verpflichtete er sich dazu, dem ehemaligen Mitarbeiter 6.500 Euro Abfindung zu zahlen - tat es aber wieder nicht. Erst nach einer Zwangsvollstreckung rückte er - im Oktober und November 2006 - zwei Raten in Höhe von 1.750 Euro und 2.000 Euro heraus.

Mittlerweile war der gekündigte Arbeitnehmer schon eine Weile arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Als die Arbeitsagentur von der Abfindung Wind bekam, verlangte sie vom Empfänger das Arbeitslosengeld II für Oktober und November zurück. Gegen den Bescheid der Behörde klagte der arbeitslose Mann vergeblich: Die Summe sei beim Arbeitslosengeld anzurechnen, entschied das Bundessozialgericht (B 4 AS 47/08 R).

Für die strittigen zwei Monate dürfe die Arbeitsagentur ihre Bewilligung der Grundsicherung aufheben und den Betrag zurückfordern. Zwar sei der Anspruch des arbeitslosen Mannes auf die Abfindung schon vor seinem Antrag auf Arbeitslosengeld II entstanden. Wäre sie ihm auch vor diesem Zeitpunkt zugeflossen, wäre der Betrag "außen vor geblieben". Tatsächlich habe er das Geld aber erst bekommen, als er schon Arbeitslosengeld II-Empfänger war. Deshalb sei es bedarfsmindernd anzurechnen.

Zu alt für die Röhrenrutsche!

Großvater verletzt sich beim Spielen mit dem Enkel

Auf einem städtischen Kinderspielplatz stand u.a. eine Röhrenrutsche, durch die man liegend rutscht. Erst im unteren Teil öffnet sie sich. Das Fundament unter dem Auslauf der Rutsche bestand aus Beton, der mit losem Sand abgedeckt war. Ein 69-jähriger Opa, der mit seinem Enkel den Spielplatz besuchte, beobachtete ihn beim Rutschen und sah, dass der Fünfjährige Mühe hatte, am Auslauf mit den Füßen zu landen.

Trotzdem ließ er sich von dem Kleinen überreden, es selbst zu versuchen. Das ging leider schief: Der Großvater kam nicht in den Stand, sondern prallte aus einer Höhe von etwa 60 Zentimetern mit dem Rücken auf den harten Untergrund. Dabei brach er sich einen Lendenwirbel und musste lange medizinisch behandelt werden. Er leidet immer noch unter den Folgen. Von der Kommune forderte er Schadenersatz, weil das Spielgerät durch das ungedämpfte Betonfundament gefährlich sei.

Die Stadt sorgte dafür, dass Sand aufgefüllt wurde, wies aber jede Verantwortung zurück. Der Mann sei an dem Unfall selbst schuld, eine Rutsche sei nun einmal nicht für Großväter da, sondern für Kinder. So einfach könne es sich die Stadt nicht machen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, und sprach dem Opa 2.000 Schmerzensgeld zu (6 U 157/08). Der Zustand der Rutsche stelle für alle Benutzer ein Risiko dar, so das OLG, nicht nur für Großväter. Deshalb müsse die Kommune den Verletzten für den Unfall entschädigen.

Spielgeräte müssten so beschaffen sein, dass auch Leichtsinn oder Ungeschicklichkeit ohne gravierende Folgen blieben. Das gelte insbesondere - wegen der allfälligen Stürze - für den Untergrund. Bei Röhrenrutschen sei es schwierig, sich vor dem Auslauf rechtzeitig aufzurichten. Wer das nicht schaffe, krache mit dem Körper auf den Boden. Dieser Gefahr müsse man durch weichen Untergrund am Auslauf Rechnung tragen. Beton sei da völlig fehl am Platz.

Der Großvater habe diese Gefahr nicht erkennen können, weil der Beton durch ein wenig Sand bedeckt gewesen sei. Aber Mitverschulden müsse er sich trotzdem anrechnen lassen. Eine Röhrenrutsche fordere viel mehr Gleichgewichtssinn und Körperkontrolle als eine normale Rutsche. Unten müsse man schnell reagieren, um in den Stand zu kommen. Da hätte sich dem Senior der Gedanke aufdrängen müssen, dass er damit überfordert sein könnte und dass Stürze in höherem Alter üblere Folgen haben.

Kann ein Wein "bekömmlich" sein?

OVG erklärt diese Werbung auf dem Flaschenetikett für unzulässig

Eine Winzergenossenschaft schmückte die Etiketten von zwei Weinen (Dornfelder "Edition Mild", "Grauer/Weißer Burgunder Edition Mild") mit bunten Bildern und dem Begriff "bekömmlich". Das rief die zuständige Behörde auf den Plan: Die Winzergenossenschaft dürfe diesen Begriff auf dem Etikett nicht verwenden, das sei eine unzulässige gesundheitsbezogene Reklame.

Die Winzer zogen gegen das Verbot vor Gericht: Der Begriff "bekömmlich" sei bei Getränken allgemein verbreitet. Er behaupte keine positive Wirkung auf die Gesundheit, sondern beschreibe den Wunsch, der Wein möge gut schmecken.

Damit kamen die Winzer beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz nicht durch (8 A 10579/09.OVG). Gemeint sei im konkreten Fall, der Wein werde säurearm ausgebaut und werde daher besser vertragen als Weine mit viel Säure, so das OVG. Das treffe möglicherweise sogar zu, dennoch dürften die Winzer damit nicht werben.

Im allgemeinen Sprachgebrauch würden mit dem Begriff "bekömmlich" Eigenschaften verbunden wie "gesund", "leicht verdaulich", "nicht schwer" und "magenschonend". Zumindest bringe er zum Ausdruck, dass das so bezeichnete Lebensmittel den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige.

Da jedoch der Konsum von Wein zu Kopf- und Magenschmerzen führen und unter Umständen auch den Organismus schädigen könne, sei es unzulässig, diesen Begriff auf einem Weinetikett zu führen oder in der Reklame für einen Wein zu verwenden. Wein weise durchschnittlich einen Alkoholgehalt von 9 bis 14 Volumenprozent auf, sei bei reichlichem Konsum gesundheitsschädlich und könne zu Sucht führen. Alkoholische Getränke dürften laut EU-Recht grundsätzlich keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

Hilfeempfängerin wohnt zu teuer

Erhöht sich der Wohnbedarf durch ein Kind, ist sie erneut über den angemessenen Mietpreis zu informieren

Früher hatte die Mutter eines unehelichen Sohnes Sozialhilfe bezogen. Der Sozialhilfeträger hatte ihr bereits im Frühjahr 2004 mitgeteilt, dass ihre Wohnung für sie und das Kind zu teuer sei. Im Herbst brachte die Frau einen zweiten Sohn zur Welt.

Als zum Jahreswechsel 2004/2005 das Arbeitslosengeld II eingeführt wurde, übernahm die Sozialbehörde nicht mehr ihre tatsächlichen Unterkunftskosten, sondern nur noch die - nach den neuen Regelungen als angemessen angesehene - Kaltmiete für drei Personen. Man habe die Hilfeempfängerin schon längst informiert, dass ihre Miete zu hoch sei, erklärte der zuständige Sachbearbeiter.

Aber ihr Wohnbedarf sei doch durch das zweite Kind gewachsen, protestierte die alleinerziehende Mutter. Sie verklagte die Sozialbehörde auf Zahlung der Kaltmiete in voller Höhe und bekam vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Recht (L 3 AS 80/07). Grundsätzlich hätten Empfänger von Hartz-IV-Leistungen zwar nur Anspruch auf die Übernahme angemessener Unterkunftskosten, betonten die Richter.

Doch müsse der Hilfeempfänger wissen, welche Miete für seine Familie angemessen sei. Das verstehe sich nicht von selbst, wenn der Wohnbedarf durch Familienzuwachs steige. Deshalb hätte die Sozialbehörde die Frau darüber informieren müssen, welche Unterkunftskosten ab der Geburt des zweiten Kindes für sie gelten und ob ihre Miete nach wie vor als unangemessen anzusehen sei. Da dies versäumt wurde, habe die Frau Anspruch auf Übernahme der vollen Kaltmiete.

Fehlfunktion von Seitenairbags

Haftet der Autohersteller für die Verletzung eines Autofahrers?

Mit seinem drei Jahre alten BMW (Modell 330 D) geriet ein Autofahrer im Frühjahr 2003 in ein tiefes Schlagloch. Durch den heftigen Schlag gegen den Unterboden des Fahrzeugs wurden Seitenairbags fehlerhaft ausgelöst, die den Mann an der Halsschlagader verletzten. Dadurch erlitt er einen Hirninfarkt. Seither kämpft der Kunde um Schmerzensgeld vom Autohersteller.

Das Oberlandesgericht verneinte einen Konstruktionsfehler und sah das Unternehmen nicht in der Pflicht. Der Bundesgerichtshof kritisierte das Urteil, hob es auf und verwies die Sache zurück (VI ZR 107/08). Ein Konstruktionsfehler liege vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibe, der nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sei.

Schon beim Vorgängermodell des (im Frühjahr 2000 erstzugelassenen) Wagens sei 1999 eine Rückrufaktion durchgeführt worden, weil die Software der elektronischen Sensoren nicht richtig funktionierte und die Seitenairbags zur Unzeit auslöste. Der Hersteller habe dieses Risiko für beseitigt gehalten, weil im neuen Modell eine veränderte Steuergerätesoftware installiert wurde.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen habe allerdings (um die Jahreswende 1999/2000) 692 Unfälle analysiert, bei denen Fehlfunktionen von Airbags vermutet wurden, darunter auch das neue Modell 330 D. Dass BMW dieser Forschungsbericht erst im Sommer 2000 zuging, als der Wagen des Verletzten schon ausgeliefert war, entlaste das Unternehmen nicht.

Denn hier komme es nicht auf den subjektiven Kenntnisstand an, sondern darauf, ab wann Erkenntnisse über mögliche Fehlauslösungen von Seitenairbags mit elektronischen Sensoren objektiv verfügbar waren. BMW hätte die Konstruktion ändern oder zumindest die Kunden warnen müssen. Das mit der gewählten Konzeption allgemein verbundene Fehlerrisiko sei dem Autohersteller spätestens seit dem Rückrufaktion im Mai 1999 bekannt gewesen.

Unfall im Kindergarten

Gesetzliche Unfallversicherung springt ein - kein Schmerzensgeld für verletztes Kind

Der städtische Kindergarten liegt in einem Wäldchen am Stadtrand. Eine Gruppe Kinder spielte dort im Freien. Beaufsichtigt von zwei Erzieherinnen, bastelten die Kinder mit Naturmaterialien und Werkzeugen. Ein Kind zog einen im Boden steckenden Schraubenzieher heraus und traf damit bei einer schwungvollen Rückwärtsbewegung einen Sechsjährigen am rechten Auge.

Die verletzte Hornhaut des Jungen musste mehrmals operiert werden. Sein Sehvermögen war durch eine Hornhautnarbe dauerhaft beeinträchtigt. Im Namen des Jungen verklagten seine Eltern die Stadt auf Schmerzensgeld: Ihre Erzieherinnen hätten die Aufsichtspflicht verletzt, dafür hafte die Kommune als Arbeitgeberin. Die Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (III ZR 229/07).

Im Kindergarten stünden die Kleinen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so die Bundesrichter. Sie werde die Behandlungskosten übernehmen. Wo die Unfallversicherung zuständig sei, sei jeder private Anspruch gegen den Schädiger oder andere Verantwortliche auf Entschädigung ausgeschlossen (sofern es nicht um vorsätzlich herbeigeführten Schaden gehe).

Das gelte im Interesse des Betriebsfriedens für Arbeitsunfälle im Betrieb, das gelte auch in Schulen und Kindergärten. Geschädigte Arbeitnehmer bzw. Schüler und Kinder würden anders behandelt als andere Geschädigte, die bei einem Unfall vom Verursacher Schmerzensgeld verlangen könnten. Diese Ungleichbehandlung sei aber sachlich gerechtfertigt.

In einem Kindergarten sei das Unfallrisiko naturgemäß hoch, das liege am Spieltrieb und an der Unfähigkeit kleiner Kinder, die Folgen ihres Tuns einzuschätzen. Bei Rangeleien und beim Spielen verletzten sie sich häufig gegenseitig. Das könne man nicht automatisch auf ein Versäumnis der Aufsichtspersonen zurückführen. Um die Kinder dennoch zu schützen, greife hier der - verschuldensunabhängige - gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

Motorradfahrer landete bei Überholmanöver am Baum

Das Auto vor ihm berührte er nicht: Hat es den Unfall ausgelöst?

Ein schwer verletzter Motorradfahrer kämpft seit fünf Jahren vergeblich um Schmerzensgeld von einem Autofahrer: Während ihm das Landgericht 75.000 Euro zugesprochen hatte, wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg seine Klage ab. Gegenseitig warfen sich die beiden Fahrer vor, den Unfall allein verschuldet zu haben. Trotz der Untersuchungen von Verkehrsexperten war der genaue Unfallhergang nicht mehr zu klären.

Fest stand: Auf einer Landstraße fuhren zwei Wagen hintereinander her. Hinter dem zweiten folgte der Motorradfahrer und beschloss, die Autos zu überholen. Der Motorradfahrer behauptete: Plötzlich sei der Autofahrer vor ihm, ohne zu blinken, auf die linke Seite geschwenkt, um ebenfalls zu überholen. Da habe er ausweichen müssen und sei gegen den Baum gefahren. Der Autofahrer bestritt dies. Jedenfalls hatten sich die beiden Fahrzeuge nicht berührt.

Trotz eines sorgfältigen Gutachtens der Sachverständigen stehe nicht fest, mit welcher Geschwindigkeit die Fahrzeuge unterwegs waren und ob die Fahrweise des Autofahrers den Unfall ausgelöst habe, erklärte das OLG Brandenburg (12 U 263/08). Verschiedene Varianten des Unfallhergangs seien möglich. Zum Beispiel die, dass der Motorradfahrer noch auf der rechten Fahrspur unterwegs war, als das Auto vor ihm zum Überholen ansetzte.

Dann wäre völlig unverständlich, warum er ein Ausweichmanöver nach links unternahm - denn dann drohte keine Kollision. Wäre diese Variante richtig, läge überhaupt kein Verstoß des zweiten Autofahrers vor: Denn dann hätte er die Absicht des Motorradfahrers, ihn zu überholen, nicht erkennen können. Nach der Lebenserfahrung käme in dem Fall als Unfallursache eher überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers oder ein unzureichender Sicherheitsabstand in Frage.

In dieser Instanz ging der Verletzte also leer aus. Er hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.