Sonstiges

Ein Herz für Tiere ...

... kommt einen armen Rentner teuer zu stehen: Pudel kostet Hundesteuer!

Tierliebe gilt im Allgemeinen als positive Eigenschaft. Doch wenn man sie sich nicht leisten kann, ist der Staat gnadenlos, wie ein Rentner erfahren musste. Der Mann hatte im Winter 1999 bei einem Spaziergang einen Pudel gefunden, der erschöpft und halb erfroren im Schnee lag. Er brachte den Hund ins Tierheim.

Da schüttelten die Mitarbeiter nur den Kopf und sagten, das Tier sei so entkräftet, dass man es einschläfern müsse. Der Pudel tat dem Rentner so leid, dass er ihn mitnahm und zu Hause aufpäppelte. So weit fast ein "Happy End". Doch nun kommt die Kommune ins Spiel: Ca. ein Jahr später entdeckte ein Polizeibeamter in einem Park, dass der Hund keine Steuermarke trug.

Die Stadt setzte Hundesteuer - zum ermäßigten Satz von 72 Euro im Jahr - für den Pudel fest. Dagegen wehrte sich der Tierliebhaber: Er sei kein Hundehalter. Er pflege den Hund nur, bis sich der Eigentümer melde. Von seinem Mini-Einkommen - 311,29 Euro Rente, 423,66 Euro ergänzende Sozialhilfe - könne er keine Hundesteuer zahlen. Doch dafür hatte das Oberverwaltungsgericht Münster überhaupt kein Verständnis (14 A 3020/08).

Zwar habe er den Pudel nur gefunden. Aber: Als Hundehalter sei auch einzustufen, wer einen Hund über zwei Monate pflege. Die soziale Lage des Rentners sei beim Steuersatz bereits berücksichtigt. Im Übrigen sei die Hundesteuer eine Aufwandssteuer, die unabhängig vom Einkommen erhoben werde. Sie knüpfe an einen Aufwand an, den sich ein Steuerzahler leiste - also komme es nicht darauf an, dass er sich diesen Aufwand vielleicht gar nicht leisten könne.

Wenn der Rentner die Steuer nicht aufbringe, müsse er eben auf den Hund verzichten. Wie er mit seinem geringen Einkommen umgehe, sei seine Sache. Es gebe jedenfalls keine Pflicht des Staates, einem Bürger durch Steuerbefreiung die Hundehaltung oder anderen Aufwand zu ermöglichen, den er sich mit Steuer nicht leisten könne. (Zum "Glück" hat der Pudel mittlerweile das Zeitliche gesegnet ...)

Verwaltungsgericht stoppt Einberufung ...

... eines Studenten mit Verweis auf die geplante Aussetzung des Wehrdienstes

Abiturient A sollte eigentlich jetzt in die Kaserne einrücken. Ab 1. Oktober 2010 sollte er seinen Grundwehrdienst ableisten, so lautete der Einberufungsbefehl des Kreiswehrersatzamts. Dagegen wandte sich der Wehrpflichtige: Er wolle am 1. Oktober ein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beginnen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse man ihn also vom Wehrdienst zurückstellen.

Dem widersprach die Wehrbehörde: Bei Studenten komme eine Zurückstellung erst ab dem dritten Semester in Betracht. Die für manche dualen Bildungsgänge (dual = Studium plus betriebliche Ausbildung) vorgesehene Ausnahmeregelung gelte für den von A beabsichtigten Studiengang nicht. A bat die Justiz um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einberufung und fand beim Verwaltungsgericht Darmstadt Gehör (1 L 1146/10.DA).

A müsse vorerst nicht einrücken, entschieden die Richter. Zwar müsse Deutschland während einer Übergangszeit, in der die Bundeswehr umstrukturiert werde, weiterhin auf den Einsatz Wehrpflichtiger bauen. Doch dies sei ein besonderer Fall: Wie bei dualen Studiengängen mit der Einberufung zu verfahren sei, hätten Verwaltungsgerichte bisher sehr unterschiedlich beantwortet. Angesichts dessen sei im Fall A zu berücksichtigen, dass die Politik gerade erwäge, die allgemeine Wehrpflicht auszusetzen.

Müsste der Wehrpflichtige den Grundwehrdienst ableisten, verzögerte sich seine berufliche Ausbildung um mindestens ein Jahr. Daher sei ausnahmsweise dessen "persönlichen Interessen der Vorrang einzuräumen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht, die aller Voraussicht nach alsbald der Vergangenheit angehören wird".

Verrostetes Verkehrsschild stürzt auf Kleinwagen

Kommune haftet wegen unzureichender Kontrolle der Schilder für den Schaden

An einem windigen Herbsttag stürzte ein Verkehrsschild auf einen geparkten VW Lupo. Der Halter des Kleinwagens forderte für die Reparaturkosten (1.565 Euro) Schadenersatz von der Stadt: Sie sei für den Unfall verantwortlich, weil sie die Tragpfeiler ihrer Verkehrsschilder nicht auf ihre Standfestigkeit hin überprüfe. Der - ohne Bodenhülse direkt ins Straßenpflaster eingelassene - Pfeiler war unten komplett durchgerostet.

Sichtkontrollen seien ausreichend, fand die Kommune, wurde jedoch vom Landgericht Neubrandenburg eines Besseren belehrt (3 O 224/08). Wie Fotos des Polizeireviers belegten, sei das Rohr an der Bruchstelle - direkt auf Höhe des Straßenpflasters - ringförmig durchgerostet. Das sei kein Wunder, wenn Verkehrsschilder ohne schützende Bodenhülse oder Holzkeile ins Straßenpflaster gestellt würden. Ohne Schutz reibe sich der Pfeiler am Pflaster, wenn er bei Wind schwanke. Irgendwann sei dann der Korrosionsschutz aus Zink abgerieben und das Rohr beginne an dieser Stelle zu rosten.

Dass die Schilder umstürzten, sei also absehbar. Der Wind erkläre den Unfall nicht: Der sei an diesem Tag böig, aber keineswegs stürmisch gewesen. Die Stadt spare an der falschen Stelle, wenn sie ihre Schilder auf diese (billige) Weise aufstelle, und schaffe eine Gefahrenquelle. Die sei außerdem für Verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen, so dass sie sich darauf nicht einstellen könnten: Mängel in der Standsicherheit seien nicht zu sehen.

Daher sei es nicht genug, Sichtkontrollen durchzuführen. Geschultes Personal müsse - jedenfalls bei Schildern ohne Bodenhülse - regelmäßig die Standfestigkeit durch Rütteln prüfen und/oder genau die "neuralgische Stelle" am Boden kontrollieren. Andernfalls bestehe Gefahr für Fahrzeuge, aber auch für die Gesundheit von Passanten, die von "umgewehten" Schildern getroffen werden könnten. Angesichts dieses Risikos sei eine intensive Kontrolle für die Stadt nicht unzumutbar.

Überlange Verfahrensdauer beim Sozialgericht ...

... hebelt Rechtsschutz aus: Entscheidung ist für den Kläger besonders wichtig

Herr T war früher selbständig tätig und nicht krankenversichert. Er erlitt am 3. Mai 2005 einen Hirninfarkt, lag monatelang in einer Klinik und ist seither pflegebedürftig. Der Klinikträger verlangte Krankenhaus- und Pflegekosten von 86.000 Euro. Nach dem Hirninfarkt meldete eine GmbH Herrn T als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung an - ab 1. Mai 2005.

Die betroffene gesetzliche Krankenkasse erklärte die Anmeldung für unzulässig: Herr T sei bei ihr nicht versichert. Gegen diesen Bescheid rief Herr T das Sozialgericht an, im Sommer 2006. Zwei Jahre später war immer noch nichts entschieden: Derzeit bearbeite man Klagen aus dem Jahr 2004, lautete die tröstliche Auskunft des Gerichts für Familie T.

Herr T erhob im Januar 2010 gegen die "überlange Verfahrensdauer" Verfassungsbeschwerde und bekam vom Bundesverfassungsgericht Recht (1 BvR 331/10). Hier gehe es um eine Statusfrage - sozialversichert oder nicht - und das sei für den Kläger angesichts der Forderungen des Krankenhauses von großer Bedeutung. Schwierige juristische Sachfragen seien in diesem Verfahren dagegen nicht zu klären.

Angesichts dessen verletze eine Verfahrensdauer von vier Jahren Herrn T in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Eine Rechtfertigung dafür, dass der Prozess so lange in der Schwebe blieb (im Mai wurde die Klage schließlich vom Sozialgericht abgewiesen), gebe es nicht. Dass das Sozialgericht einen "Berg" von Verfahren vor sich herschiebe, sei ein Umstand, für den der Staat selbst verantwortlich sei. Damit sei die lange Verfahrensdauer nicht zu entschuldigen.

Polizei beschlagnahmt elektrische Laubsäge

Hausbewohner ließ sie tagelang in der Wohnung laufen ...

Im Januar 2010 meldete sich ein Bürger beim Polizeirevier und beschwerte sich über seinen Wohnungsnachbarn B, der ihn und die anderen Hausbewohner seit Tagen mit lautem Brummen nerve. Die Recherche eines Polizeibeamten ergab, dass B in der Wohnung eine elektrische Laubsäge laufen ließ. Er weigerte sich, das Gerät abzustellen bzw. den Betrieb zeitlich einzuschränken, und warf den Beamten aus dem Haus.

Als das Brummen am nächsten Tag wieder losging und weitere Beschwerden eingingen, beantragte die Polizei beim Amtsgericht, die Wohnung durchsuchen und die Laubsäge beschlagnahmen zu dürfen. Die Polizei bekam für die Aktion vom Richter "grünes Licht" und nahm dem wildgewordenen Säger die Laubsäge ab. Seine Beschwerde gegen die Beschlagnahme wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe abgewiesen (14 Wx 9/10).

Eine Sache dürfe beschlagnahmt werden, so das OLG, wenn dies notwendig sei, um Einzelne oder das Gemeinwesen zu schützen. B habe in einem Ausmaß Lärm veranstaltet, der die Nachbarschaft erheblich belästigte. Der sehr laute und störende Brummton würde auf Dauer deren Gesundheit beeinträchtigen. Das erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Der Eingriff in die Privatsphäre von B sei daher gerechtfertigt und auch verhältnismäßig.

Dass sich die Laubsäge in seiner Wohnung befand, sei nach dem Besuch des Polizisten im Haus klar gewesen. Auch habe festgestanden, dass B das Gerät ständig eingeschaltet ließ - sogar dann, wenn er nicht zu Hause war. Ebenso uneinsichtig wie unmissverständlich habe B zudem dem Polizisten erklärt, er werde so weitermachen. Deshalb habe es, um die Störung abzustellen, kein milderes Mittel als die Beschlagnahme der Säge gegeben.

Monegassische Fürstenfamilie contra Boulevardpresse

Fortsetzung des juristischen Tauziehens in der nächsten Generation

Seit Jahrzehnten setzt sich die Fürstenfamilie von Monaco energisch gegen die Regenbogenpresse zur Wehr, um ihre Privatsphäre zu wahren. Die Boulevardblätter geben dennoch wohl niemals auf: Schlagzeilen über Caroline und Co. steigern eben die Auflage. Diesmal erreichte die Zeitschrift "Revue" sogar einen Punktsieg vor Gericht.

Sie hatte 2006 über eine angebliche "erste Liebe" der Prinzessin Charlotte - Tochter von Prinzessin Caroline von Monaco - berichtet, garniert mit einigen Fotos: "Prinzessin Charlotte im Himmel der ersten Liebe. Sie ist wunderschön. Zarte 20 Jahre. Bei einem Gala-Dinner in Paris verzauberte sie mit ihrem Freund F W die Gesellschaft". Und so weiter. Einige Textpassagen des Berichts waren von der Justiz bereits für unzulässig erklärt worden.

Mit ihrem Antrag, auch die Publikation der Fotos zu verbieten, scheiterte die Prinzessin jedoch beim Bundesgerichtshof (VI ZR 125/08). Die Veröffentlichung der strittigen Fotos beeinträchtige ihr Recht am eigenen Bild nicht, so die Bundesrichter: Denn es gehe um zeitgeschichtliche Ereignisse, an denen die Prinzessin teilgenommen habe.

Die Bildberichterstattung darüber sei auch ohne Erlaubnis der fotografierten Personen zulässig. Ein Foto von Charlotte sei bei der Eröffnung einer Kunstausstellung im Pariser Centre Pompidou (mit Bildern von Yves Klein) entstanden, eines beim Rosenball und eines bei der Amtseinführung ihres Onkels, Prinz Albert, als Fürst von Monaco.

Die Auftritte prominenter Personen bei solchen gesellschaftlichen Ereignissen seien von öffentlichem Interesse. Wer dort erscheine und in wessen Begleitung, gehöre zur zulässigen Berichterstattung über das Ereignis. Wenn die Prinzessin bei offiziellen Anlässen mehrfach in Begleitung von Herrn W erscheine, sei es der Presse - im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Familie - nicht verwehrt, den Bericht über die Amtseinführung oder einen Ball mit Bildern zu illustrieren.

Schmerzensgeld für Unfallopfer

Die Summe wird wegen "kleinlicher Schadensregulierung" durch den Versicherer erhöht

Eine Frau war von einem Auto angefahren worden. Bei dem Unfall erlitt sie ein Bauchtrauma mit Darmverletzungen und mehrere Brüche der Beine. Infolge dieser schweren Verletzungen kann sie sich nur noch im Rollstuhl - oder kurzfristig mit Krücken - fortbewegen. Dieser Zustand ist dauerhaft, Besserung ist nicht zu erwarten, eher das Gegenteil. Das Unfallopfer leidet ständig unter Schmerzen und wurde ob des ganzen Unglücks depressiv.

Die Frau verklagte den Autofahrer auf Schmerzensgeld: Das Oberlandesgericht München verurteilte dessen Haftpflichtversicherer dazu, an die Verletzte 100.000 Euro zu zahlen (10 U 3928/09). Die Richter hatten die von der Frau geforderte Summe sogar erhöht. Begründung: Der Versicherer habe auf unzumutbare Weise die Schadensregulierung verzögert.

Seine Zahlungen an das Unfallopfer vor dem Prozess - insgesamt 35.000 Euro - seien offenkundig viel zu niedrig gewesen. Das Unfallgeschehen habe eindeutig festgestanden, ebenso die Alleinschuld des Autofahrers. Ein Mitverschulden der verletzten Frau sei nie auch nur annähernd in Betracht gekommen. Das habe der Versicherer erkennen können bzw. müssen.

Obwohl sich immer klarer gezeigt habe, dass sich die Beschwerden der Frau verschlimmerten und Dauerschäden bleiben würden, habe das Unternehmen während des Prozesses vor dem Amtsgericht gar nichts mehr gezahlt. Dafür müsse es jetzt einen höheren Betrag überweisen.

Die kommunale Streupflicht ...

... bei Glatteis gilt nur an gefährlichen und an für den Verkehr wichtigen Stellen

Mit einem Kleinlaster seiner Firma war der Kraftfahrer an einem kalten Wintertag in der Stadt unterwegs. Er überquerte einen Fluss mit ca. 40 bis 50 km/h. Auf der Brücke war die Fahrbahn spiegelglatt. Das wurde dem Fahrer zum Verhängnis: Er konnte den Kleinlaster nicht mehr bremsen und landete an einem Brückenpfosten.

Sein Arbeitgeber verklagte die Stadt auf Schadenersatz für die Reparaturkosten: Sie habe es versäumt, die Brücke zu streuen, und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Vom Wetterbericht sei seit Tagen ein Wetterumschwung vorhergesagt worden; auch vor der Gefahr von Glatteis hätten die Medien gewarnt. Da müsse man dann eben häufiger streuen.

Dem widersprach das Oberlandesgericht München (1 U 2243/10). Die Kommune habe die Brücke um zehn Uhr mit Salz streuen lassen. Auch Ankündigungen des Wetterberichts verpflichteten sie nicht dazu, tagelang vorbeugend in kurzen Intervallen vor- bzw. nachzustreuen. Im Stadtbereich müsse die Kommune nur an "verkehrswichtigen oder gefährlichen Stellen" streuen.

Die betreffende Brücke sei jedoch keine gefährliche Stelle - wie z.B. Kreuzungen, scharfe Kurven und andere Engstellen, Strecken mit Gefälle etc. Wo die Anlage der Straße die Bildung von Eis begünstige, ohne dass die Verkehrsteilnehmer das erkennen könnten, müsse gestreut werden. Ansonsten hätten Verkehrsteilnehmer winterliche Straßenverhältnisse als "allgemeines Lebensrisiko" hinzunehmen.

Bush-Besuch bei Merkel zu teuer?

Bürger pocht auf Informationsfreiheitsgesetz und will Rechnungen sehen

Wenn ein amerikanischer Präsident zu Besuch kommt, bedeutet das schon wegen des enormen Sicherheitsaufwands hohe Kosten. Auch deshalb stieß die Stippvisite von George Bush, der 2006 mal eben bei Bundeskanzlerin Angela Merkel in Mecklenburg-Vorpommern vorbeischaute, auf wenig Begeisterung bei den Bürgern.

Einer wollte es ganz genau wissen und berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern. Er verlangte vom Innenministerium des Bundeslandes Kopien der Rechnungen, die andere Bundesländer für die Unterstützung (Polizei!) während des Staatsbesuches ausgestellt hatten.

Angesichts der breiten Kritik an den "exorbitanten Kosten" des Bush-Besuchs bestehe in der Öffentlichkeit großes Interesse an diesen Unterlagen, argumentierte der Bürger: Über die Kosten wolle er berichten. Der Antrag auf Übersendung der Kopien wurde mit der Begründung abgelehnt, die anderen Bundesländer seien damit aus Gründen der inneren Sicherheit nicht einverstanden.

Dagegen könne der Kläger nur in den betreffenden Ländern vorgehen, urteilte das Verwaltungsgericht Schwerin (1 A 389/07). Manche Bundesländer hätten allerdings gar kein Gesetz, das den Zugang der Bürger zu Informationen regle.

Solange andere Länder sich weigerten, die Kostenpositionen offenzulegen, könne sich das Innenministerium von Mecklenburg-Vorpommern darüber nicht hinwegsetzen, so die Verwaltungsrichter. Das Ministerium müsse dem Bürger aber zumindest Teilkopien der Rechnungen zur Verfügung stellen, aus denen sich die Höhe der in der jeweiligen Rechnung genannten Gesamtkosten ergebe.

Bundesligaringer als Arbeitnehmer?

Rentenversicherung forderte vom Kraftsportverein Sozialversicherungsbeiträge für den Sportler

Ein Auszubildender aus Frankfurt an der Oder ging beim Kraftsportverein Witten 07 (KSV) seinem Hobby nach. Der Ringer absolvierte für den Bundesligaverein in der Saison 2007/2008 Bundesligaringkämpfe und auch Werbeauftritte mit Sponsoren. Dann meldete sich die Deutsche Rentenversicherung beim KSV: Der Verein müsse für den jungen Mann Sozialversicherungsbeiträge abführen, er sei abhängig beschäftigt.

Das bestritt der KSV und zog gegen die Rentenversicherung vor Gericht: Der Auszubildende sei als freiberufliche Honorarkraft einzustufen. So beurteilte auch das Sozialgericht Dortmund dessen Tätigkeit: Sie sei nicht sozialversicherungspflichtig (S 34 R 40/09). Der Ringer sei nicht in den Verein eingegliedert und entscheide frei über seine sportlichen Aktivitäten.

Er sei nicht verpflichtet, bestimmte Aufträge anzunehmen und könne jederzeit auch andere - vom KSV unabhängige - Wettkämpfe bzw. Werbeauftritte absolvieren. Der Kraftsportler trainiere an seinem Ausbildungsort und gestalte das Training nach Inhalt, Dauer, und Trainingszeiten in Eigenregie.

Auch das "unternehmerische Risiko" trage der Ringer: Der KSV habe sich nicht verpflichtet, ihn in bestimmtem Umfang einzusetzen. Das Honorar sei zumindest teilweise vom Erfolg abhängig. Das spreche alles für eine selbständige Tätigkeit. Dass der Verein bei Kämpfen über Trikots und Kampfzeiten entscheide und ein Trainer Anweisungen gebe, falle demgegenüber nicht ins Gewicht: Das sei bei jedem Sportturnier so.

"Hosen-Diktatur" im Urlaubshotel

Zum Abendessen eine lange Hose tragen zu müssen, beeinträchtigt eine Reise nicht

Ein Münchner Ehepaar unternahm eine (Pauschal-)Reise nach Heraklion. Dort wohnten die Urlauber in einem gehobenen Hotel, gebucht hatten sie Unterkunft mit Halbpension. Als das Paar zum ersten Abendessen erschien, machte der Chefkellner den Mann darauf aufmerksam, dass er im Hotel-Restaurant eine lange Hose tragen müsse. Er war mit einer legeren ¾-langen Hose bekleidet.

Der Münchner fühlte sich schlecht behandelt und blamiert. Deshalb forderte er vom Reiseveranstalter 414 Euro zurück. Begründung: Stünde im Reisekatalog ein Hinweis auf den Hosenzwang, hätte er den Urlaub nicht gebucht. Im Berufsalltag müssten er und seine Frau ständig geschäftsmäßig gekleidet sein. Sie wollten sich nicht auch noch im Urlaub einer Kleiderordnung unterwerfen.

Das Reiseunternehmen winkte ab: In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, das Abendessen in langen Hosen einzunehmen. So sah es auch das Amtsgericht München: Es wies die Zahlungsklage des Kunden gegen den Reiseveranstalter ab (223 C 5318/10). Der Urlauber habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Denn diese Art "Kleiderzwang" entspreche den Landessitten und stelle keinen Mangel der Reise dar.

Auch und gerade in südeuropäischen Ländern sei es üblich, abends "lange Beinkleidung" vorzuschreiben, betonte der Amtsrichter - schon, um das "ästhetische Empfinden anderer Hotelgäste" zu schonen. Das sei allgemein bekannt. Reisende müssten lokale Sitten und Gebräuche respektieren, auch wenn diese nicht im Reisekatalog beschrieben seien. Ein Reiseveranstalter könne und müsse nicht alle landestypischen Sitten im Katalog erläutern, auf die ein Reisender möglicherweise treffen könnte.

Wer nicht bereit sei, auf Auslandsreisen in gewissem Maße landesübliche Gebräuche zu akzeptieren, müsse zu Hause bleiben. Im Übrigen habe man den Münchner keineswegs gezwungen, "geschäftsmäßig gekleidet" aufzutreten. Das Hotel verlange lediglich eine lange Hose, die der Urlauber auch bei sich hatte.

Pflegebedürftige Eltern in Spanien betreut

Bei der Heimreise erleidet die Tochter einen Unfall - gesetzlich versichert?

Die pflegebedürftigen Eltern von Frau W besitzen in Spanien eine Zweitwohnung. Sie begleitete die Eltern in den Urlaub, um sie dort zu versorgen und zu pflegen. Nach dem Rückflug stürzte Frau W im Flughafen Düsseldorf und zog sich einen komplizierten Schenkelhalsbruch zu.

Frau W ist als Pflegeperson im Sinn des Sozialgesetzbuchs anerkannt und forderte deshalb Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese wollte nicht zahlen, weil es nicht zur versicherten Pflegetätigkeit gehöre, die Eltern aus Spanien zurück zur Erstwohnung in Deutschland zu begleiten. Außerdem habe Frau W in Spanien Urlaub gemacht.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah das anders (L 4 U 57/09). Grundsätzlich bestehe für pflegende Angehörige wie Frau W Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Während des Aufenthalts in Spanien habe sie ihre Eltern betreut und damit eine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Sie habe die Eltern begleitet, um sie zu pflegen: Selbst Urlaub in Spanien zu verbringen, habe bei dem Aufenthalt nicht im Vordergrund gestanden.

Zum Unfallzeitpunkt habe sich Frau W auf dem Heimweg vom Ort der versicherten Tätigkeit (Spanien) befunden. Auch der Heimweg zur Wohnung sei vom Versicherungsschutz umfasst. (Weil das Bundessozialgericht die Frage, ob bei einem Wegeunfall nach einer versicherten, nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Versicherungsschutz besteht, noch nicht entschieden hat, ließ das LSG die Revision gegen das Urteil zu.)

Ein im Halteverbot geparktes Auto ...

... darf die Polizei abschleppen lassen, auch wenn es niemanden konkret behindert

Ein Berlin-Besucher hatte seinen Wagen vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde in Berlin-Mitte geparkt - im absoluten Halteverbot. Die Polizei ließ sein Auto abschleppen und schickte dem Autofahrer einen Gebührenbescheid über 125 Euro. Dagegen protestierte der Verkehrssünder: Als Ortsfremder habe er nicht erkennen können, warum dort ein Halteverbot gelte.

Vergeblich zog der Mann gegen den Gebührenbescheid vor Gericht: Das Verwaltungsgericht Berlin wies seine Klage ab (VG 11 K 279/10). Ein Fahrzeug im Halteverbot gefährde die öffentliche Sicherheit und dürfe von der Polizei auch dann abgeschleppt werden, wenn es niemanden konkret behindere. Das gelte auch wegen der "Vorbildwirkung" im negativen Sinn: Erfahrungsgemäß führe schon ein einziges, verbotswidrig abgestelltes Auto dazu, dass auch andere Autofahrer im Halteverbot parkten.

Im konkreten Fall liege es auf der Hand, dass das absolute Halteverbot vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt sei. Diese Sicherheitszone könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie konsequent freigehalten werde. Die Verkehrsbehörde sei nicht verpflichtet, Autofahrern die Hintergründe zu erläutern, wenn sie Verkehrszeichen für ein Halteverbot aufstelle. Sie müssten es auch so akzeptieren.

Kosten der Fahrten zur Schule

Kommune muss dafür nur zahlen, wenn Schüler die nächstgelegene Schule besuchen

Eine Mutter forderte von der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden, die "Schülerbeförderungskosten" für ihre Tochter zu übernehmen. Das Mädchen besuchte die "Helene-Lange-Schule", eine integrierte Gesamtschule, die gut drei Kilometer von der Familienwohnung entfernt liegt. Die Kommune lehnte es ab, die Fahrtkosten zu tragen: Das Kind besuche nicht die nächstgelegene Schule, eine Alternative gebe es in einer Entfernung von nur zwei Kilometern von der Wohnung.

Vergeblich focht die Mutter den negativen Bescheid an. Begründung: Die "Helene-Lange-Schule" sei eine Versuchsschule des Landes Hessen mit besonderer pädagogischer Ausrichtung. Ihr Bildungsgang sei nicht vergleichbar mit dem der näher gelegenen Gesamtschule, die ein anderes pädagogisches Profil und ein anderes Bildungskonzept habe.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden gab jedoch der Kommune Recht (6 K 579/10.WI). Die beiden Schulen seien sehr wohl vergleichbar, so die Richter, beide seien integrierte Gesamtschulen. Die gesetzliche Regelung zu den Fahrtkosten von Schülern differenziere nicht nach Unterrichtskonzepten oder besonderer pädagogischer Ausprägung.

Kommunen müssten die Fahrtkosten grundsätzlich nur übernehmen, wenn die nächstgelegene Schule mit freien Plätzen, die dem Schüler/der Schülerin den gewünschten Abschluss ermögliche, mehr als drei Kilometer vom Wohnort des Schülers/der Schülerin entfernt liege.

"Schwarzsurfen" ist nicht strafbar

Jedenfalls nicht in unverschlüsselt betriebenen, fremden WLAN-Netzen ...

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal wollte ein Verfahren gegen einen Internetsurfer eröffnen. Sie warf dem Mann vor, sich öfters mit seinem Laptop in ein offenes und per WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes, fremdes Funknetzwerk eingewählt zu haben - um so im Internet zu surfen, ohne dafür Geld zahlen zu müssen.

Amtsgericht und Landgericht Wuppertal hielten das nicht für strafbar und lehnten es ab, gegen den "Schwarzsurfer" ein Verfahren zu eröffnen (25 Qs 177/10). "Schwarzsurfen" in unverschlüsselten fremden WLAN-Netzen verstoße weder gegen das Telekommunikationsgesetz, noch gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder irgendwelche Strafgesetze, so das Landgericht.

Wer sich auf diese Weise in ein fremdes Netz einwähle, nehme keine (zwischen anderen Kommunikationspartnern) vertraulich ausgetauschten Nachrichten wahr. Er verschaffe sich auch nicht unbefugt personenbezogene Daten. Auch den Vorwurf versuchten Computerbetrugs oder des Erschleichens von Leistungen - vergleichbar mit dem Schwarzfahren - verneinten die Richter.

Junge beim Sport nach der Schule verletzt

Bei Betreuungsmaßnahmen in Kooperation mit der Schule sind Schüler gesetzlich unfallversichert

Eine Grundschule organisierte für berufstätige Eltern in Zusammenarbeit mit einem Sportverein das Betreuungsprogramm "Schule von 8 - 1". Nach dem Unterricht konnten Kinder, deren Eltern mit dem Sportverein einen Betreuungsvertrag geschlossen hatten, in einer Turnhalle oder im Freien an Sport und anderen Fördermaßnahmen teilnehmen - bis mindestens ein Uhr mittags.

Der neunjährige Schüler U spielte nach dem Unterricht in der Halle mit anderen Kindern Hockey mit kleinen Hockeyschlägern aus Plastik. Als er sich auf die Knie fallen ließ, um einen Ball noch zu bekommen, wurde er von einem anderen Jungen mit dem Schläger am Mund getroffen. Dabei wurden einige Zähne in Mitleidenschaft gezogen.

Seine Eltern zogen vor Gericht und forderten für die schwere Zahnverletzung Entschädigung vom Sportverein und von den zwei Betreuerinnen. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt und das regellose, wilde Spiel nicht verboten. Vor Spielbeginn hätten die Betreuerinnen die Kinder nicht auf Risiken hingewiesen und über Regeln informiert. Die beiden Frauen bestritten die Vorwürfe.

Doch das Amtsgericht Königswinter erklärte, die Schuldfrage spiele hier keine Rolle (9 C 220/09). Schüler seien nicht nur während des Schulunterrichts gesetzlich unfallversichert, sondern auch bei Betreuungsmaßnahmen, die "im Zusammenwirken mit der Schule" durchgeführt würden. Für Schulunfälle springe die gesetzliche Unfallversicherung ein - unabhängig von eventuellem Verschulden von Aufsichtspersonen.

Ansprüche von U gegen die Veranstalter des Sportprogramms seien damit ausgeschlossen. Der Sportverein und die Betreuerinnen hafteten selbst dann nicht für die Unfallfolgen, wenn sie ungenügend aufgepasst hätten. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn sie den Unfall von U vorsätzlich herbeigeführt oder billigend in Kauf genommen hätten. Das treffe eindeutig nicht zu.

"Aus dem Weg, du Arsch"

Lkw-Fahrer beleidigt Mitarbeiter eines Kunden: Die fristlose Kündigung ist unwirksam

Seit sechs Jahren arbeitete der Mann als Kraftfahrer für ein Logistikzentrum. Schon oft hatte er einen Kunden beliefert, dessen Gebäude eine sehr enge Einfahrt mit ebenso knapp bemessener Durchfahrtshöhe hatte. Immer war es gut gegangen. Eines Tages bekam er es bei einer Lieferung mit einem neuen Verwalter des Kunden zu tun, den er noch nicht kannte.

Der Kraftfahrer führte das schwierige Manöver durch und berührte leicht das Tor. Da lief der Verwalter besorgt um den Laster herum und fragte: "Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?" Anschließend forderte er den Fahrer in gereiztem Ton auf, nicht weiter zu rangieren. Der blieb ihm nichts schuldig und antwortete: "Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch". Aus dem Wortwechsel wurde ein hitziger Streit, in dessen Verlauf der Kraftfahrer sein Gegenüber noch ein paar Mal "Arschloch" nannte.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Fahrer fristlos, weil er den Vertreter eines wichtigen Kunden beleidigt hatte. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit beim Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein Erfolg (4 Sa 474/09).

Grobe Beleidigungen verletzten zwar die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, so das LAG. Trotzdem zögen sie nicht automatisch eine fristlose Kündigung nach sich - auch wenn so ein Auftritt objektiv eine Geschäftsbeziehung des Arbeitgebers gefährde.

Im konkreten Fall müsse man zu Gunsten des Fahrers berücksichtigen, dass dies ohne Absicht geschehen sei. Seinen Kontrahenten habe er nicht gekannt und nicht gewusst, dass dieser ein Repräsentant des Kunden war. Der Kraftfahrer habe den Verwalter für einen "Wichtigtuer" gehalten. Der Arbeitnehmer habe sechs Jahre lang einwandfrei gearbeitet und auch die schwierige Einfahrt des Kunden regelmäßig gut gemeistert. In so einem Fall genüge es, den Arbeitnehmer abzumahnen, um so eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu verhindern. Die Kündigung sei unwirksam.

Wer die Feuerwehr ruft ...

... muss den Einsatz auch bezahlen - jedenfalls in Peine

Im Oktober 2009 rückte die kommunale Feuerwehr von Peine aus: mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug mit sechs Männern und einem Mannschaftstransportwagen mit acht Feuerwehrleuten. Eine Mieterin hatte sie alarmiert. Der Heizungskeller des Mietshauses war mit Wasser vollgelaufen, bedingt durch einen Riss in der Brunnenpumpe. Die Feuerwehr pumpte den Keller aus.

Für diesen Einsatz verlangte die Stadt Peine vom Vermieter 516 Euro Gebühren: Er als Hauseigentümer müsse zahlen; wenn die Gebäudesubstanz gesichert werde, profitiere er davon am meisten. Doch der Vermieter pochte auf die Gebührensatzung der Stadt: Demnach muss für Feuerwehreinsätze der "Antragsteller" die Kosten tragen.

Antragsteller sei derjenige, der die Leistung anfordere, urteilte das Verwaltungsgericht Braunschweig: also im konkreten Fall nicht der Hauseigentümer (1 A 180/09). So sei es nun einmal in der kommunalen Gebührensatzung von Peine geregelt. Wenn eine andere Person die Feuerwehr rufe, dürfe man nicht entgegen der Satzung die Kosten dem Vermieter aufbürden, nur weil die Feuerwehr in seinem Interesse handelte.

Im Übrigen sei die Gebühr für das Auspumpen des überfluteten Kellers unangemessen hoch: Die Stadt dürfe nur den Einsatz des Tankspritzenfahrzeugs und von sechs Feuerwehrleuten berechnen, weil nur diese im Keller gearbeitet hätten. Der andere Wagen sei erst später am Haus eingetroffen, als der Keller schon leergepumpt gewesen sei.

Thermalbad-Besucherin stolpert über Fliesen

Für einen Sturz wegen eines winzigen Höhenunterschieds ist nicht das Bad verantwortlich

Im Außenbereich eines Thermalbads ist ein Bereich rot gefliest, daneben sind Waschbetonplatten verlegt. Auf der Grenze zwischen beiden Bereichen stolperte eine Besucherin des Bads, stürzte und verletzte sich am Knie. Der Schuldige war schnell gefunden. Die Frau warf dem Thermalbad vor, eine Stolperfalle gebaut zu haben: Der Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten und dem roten Fliesenband betrage fast drei Zentimeter.

25.000 Entschädigung sollte das Bad berappen, doch da hatte sich die Besucherin verrechnet: Ihre Zahlungsklage gegen das Thermalbad wurde vom Landgericht Coburg abgewiesen (21 O 249/10). Der Höhenunterschied zwischen den Bodenbelägen sei minimal, hielt das Landgericht der Klägerin vor. Das sei maximal ein Zentimeter, wie Lichtbilder von der Unfallstelle und Messungen eines Experten belegten.

Auf so geringe Unebenheiten müssten sich Besucher von Schwimm- und Thermalbädern einstellen und beim Gehen aufpassen. Dem Thermalbad sei jedenfalls kein Versäumnis anzukreiden. Optisch sei der Wechsel zwischen den Bodenbelägen gut erkennbar, ein sorgfältiger Badegast übersehe so etwas nicht. Der Sturz sei allein darauf zurückzuführen, dass die Frau nicht aufgepasst habe.

Mangelhafte Perücke?

Kundin bestätigt, dass die Ware einwandfrei ist, und gibt sie dann zurück

Eine Frau, die unter starkem Haarausfall litt, ließ sich eine Perücke "maßschneidern". Ein Perückenhersteller machte einen Gipsabdruck von ihrem Kopf. Die Kundin bestellte ein Modell aus "Echthaar" für 2.800 Euro und zahlte die Hälfte des Betrags an. Zwei Mal erhielt sie Perücken, die nicht passten. Eine dritte wurde schließlich vom Friseur angepasst und von der Kundin akzeptiert. Sie bestätigte schriftlich, dass die erhaltene Perücke passte und dass die Qualität der Haare, Zuschnitt und Farbe ihren Wünschen entsprachen.

Zwei Tage später brachte die Kundin die Perücke zurück: Sie sei zu groß und verschnitten, oben zu dick geknüpft und überhaupt "billige Stangenware". Das habe sich erst nach dem Anpassungstermin herausgestellt. Nun wolle sie ihre Anzahlung zurück: Nach drei schlecht sitzenden Perücken glaube sie nicht mehr daran, gute Ware zu bekommen.

Doch der Hersteller pochte auf Zahlung des Restbetrags: Da die Kundin noch eigene Haare habe, könne die Perücke innen nicht richtig geklebt werden und rutsche deshalb leicht. Das habe man der Frau aber vorher mitgeteilt. Die Perücke selbst sei in Ordnung, wie die Kundin bestätigt habe. Das Amtsgericht München befragte einen Sachverständigen (133 C 28852/08).

Der Experte erklärte, die Perücke sitze nicht stabil auf dem Kopf, weil die eingearbeiteten Kämmchen als Befestigung untauglich seien. Es gebe bessere Methoden, um mehr Tragesicherheit zu erreichen und eine Perücke besser der Kopfform anzupassen. Aufgrund dieser Aussage gab die Amtsrichterin der Kundin Recht. Da der Hersteller auch beim dritten Versuch keine passende Perücke lieferte, dürfe die Frau vom Vertrag zurücktreten.

Dass sie bei der Übergabe bestätigt habe, dass die Ware einwandfrei sei, stehe dem nicht entgegen. Denn beim Anpassungstermin habe die Kundin die schlechte Passform noch gar nicht erkennen können. Beim Styling befestige der Friseur die Perücke mit einem Klebestreifen auf der Stirn des Kunden und schneide sie zu. Auf diese Weise sitze die Perücke stabiler als beim normalen Tragen, denn im Alltag verklebten die Träger natürlich nicht ihre Stirn. Deshalb sei der Frau erst zu Hause aufgefallen, wie schlecht die Perücke saß.