Sonstiges

EuGH zum Wechsel des Telefonanbieters:

Die Mitnahme der alten Telefonnummer darf nicht "abschreckend teuer" sein

Die polnische Regulierungsbehörde hatte 2006 gegen einen polnischen Telefonanbieter eine Geldbuße verhängt, weil er von Kunden bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter eine Gebühr von 29,70 Euro verlangte. Begründung: So ein Betrag schrecke die Telefonkunden davon ab, ihre Telefonnummer mitzunehmen. Das stehe ihnen aber zu.

Der Telefonanbieter PTC klagte gegen die Sanktion: Nummern zu übertragen sei eine Dienstleistung, die Kosten verursache. Die müssten bei der Wechselgebühr berücksichtigt werden. Das hielt auch der vom obersten polnischen Gericht angerufene Europäische Gerichtshof (EuGH) für richtig - einerseits (C-99/09).

Die nationalen Regulierungsbehörden müssten mit verlässlichen Methodenermitteln, was diese Dienstleistung die Telefongesellschaften koste, so der EuGH. Die Mitnahme von Telefonnummern setze eine Zusammenschaltung voraus, dafür dürften die Unternehmen Gebühren verlangen.

Andererseits: Im Interesse eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Telefondienste sei sicherzustellen, dass die Verbraucher ihr Recht auf Nummern-Mitnahme in Anspruch nehmen könnten. Daher müssten die Regulierungsbehörden auch die Gebührenschwelle ermitteln, ab der die Verbraucher möglicherweise auf diese Dienstleistung verzichten würden.

Die Telefonkunden dürften durch die Höhe der Gebühr nicht abgeschreckt werden. Die Regulierungsbehörden dürften deshalb den Höchstbetrag für diese Gebühr auch niedriger ansetzen als die Kosten, die den Telefonanbietern durch die Dienstleistung entstehen - wenn die Gebühr ansonsten abschreckend hoch ausfallen würde.

Richtervorbehalt bei Blutproben ...

... wegen Trunkenheitsfahrten muss ernst genommen werden, mahnt das Bundesverfassungsgericht!

Ein Zeuge hatte die Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass Autofahrerin A wahrscheinlich betrunken gefahren sei. Eine halbe Stunde später erschienen Polizeibeamte in deren Wohnung. Ein Atemalkoholtest ergab einen hohen Wert, deshalb ordnete die Polizei an, auf dem Revier sei eine Blutprobe durchzuführen. So geschah es.

Die Blutentnahme sei rechtswidrig, kritisierte Frau A. Die Polizei habe den Richtervorbehalt eklatant missachtet, sie hätte ohne weiteres einen Richter einschalten können. Doch das Strafgericht verwies auf die zeitliche Verzögerung, die damit verbunden sei. Meist komme dann die Blutentnahme zu spät, so werde der Beweis für den Verkehrsverstoß unmöglich.

Die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen diesen Beschluss hatte beim Bundesverfassungsgericht zumindest teilweise Erfolg (2 BvR 1046/08). Wenn man so argumentiere, wäre der Richtervorbehalt bei Blutproben zwangsläufig ein Hindernis für den Untersuchungserfolg, stellten die Verfassungsrichter fest. Das treffe aber nicht zu.

Strafrechtliche Ermittlungen müssten durch eine neutrale Instanz kontrolliert werden. Nur wenn "Gefahr in Verzug" sei, d.h. Verlust des Beweismittels drohe, dürften Polizisten darauf verzichten, einen Richter einzuschalten. Im konkreten Fall hätten die Beamten erst gar nicht versucht, einen Richter zu erreichen, und das Strafgericht habe nicht geprüft, ob die Zeit dafür ausgereicht hätte.

Dass sich die Polizisten ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss nach erfolglosem Klingeln mit einem Zweitschlüssel des Vermieters die Wohnung von Frau A öffneten, sei allerdings nicht rechtswidrig gewesen. Ohne sofortige Durchsuchung und Atemalkoholtest war damit zu rechnen, dass sie sich darauf berufen würde, zuhause getrunken zu haben. So habe sich Frau A im (später eingestellten) Strafverfahren dann ja auch verteidigt.

Schreckt ein videoüberwachtes Gerichtsgebäude ...

... potenzielle Prozessbesucher von der Teilnahme an Verhandlungen ab?

Ein Richter hatte die am Eingang zum Gebäude des Amtsgerichts Meldorf installierte Videokamera kritisiert und deswegen ein Zivilverfahren ausgesetzt. Die permanente Überwachung schrecke Prozessbesucher ab und verletze damit das Prinzip, dass Gerichtsverhandlungen öffentlich sein sollten.

Diese Bedenken teilte das Landgericht Itzehoe nicht (1 T 61/10). Jedermann habe die Möglichkeit, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, so das Landgericht. So eine Kamera sei allenfalls eine kleine psychologische Hemmschwelle. Man könne aber nicht ernsthaft behaupten, dass dadurch Besuchern sozusagen der Zutritt zu Gerichtsverhandlungen verwehrt würde.

Aus Sicherheitsgründen müssten gelegentlich sogar Ausweiskontrollen stattfinden oder Besucher durchsucht werden. Das seien Einschränkungen von größerer Intensität als eine Videokamera im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes. Welche Nachteile Besuchern durch die Videoüberwachung entstehen sollten, sei nicht ersichtlich. Der Grundsatz öffentlicher Verhandlung sei nicht verletzt.

Kuhfladen verunzieren Dorfstraße

Reinigungsvereinbarung auf die leichte Schulter bzw. Schippe genommen

In einem Dorf in Nordrhein-Westfalen, in dem noch einige Landwirte Kühe hielten, hatte es schon ein paar Mal Zoff um Kuhfladen auf der Dorfstraße gegeben. Schließlich einigten sich die Dorfbewohner auf Straßenreinigung nach dem Verursacherprinzip: Wer sein Vieh über die Straße trieb, sollte auch deren "Hinterlassenschaften" beseitigen.

Obwohl damit alle einverstanden waren, funktionierte die Vereinbarung in der Praxis nicht so recht - zumindest nicht so, dass Bauer T zufrieden gewesen wäre. Während er die Straße nach dem Viehtrieb ordentlich reinige, entfernten die Nachbarn "ihre" Kuhfladen immer nur mit einer Schippe, beanstandete er. So werde die Straße nie richtig sauber, fand T und zog vor Gericht.

Das Landgericht Köln stellte sich auf seine Seite und sprach ihm teilweise Schadenersatz für seine Reinigungsarbeiten zu (9 S 217/09). In einer "landwirtschaftlich geprägten Umgebung" müssten zwar nicht alle Flecken auf der Straße beseitigt werden, so das Landgericht. Um die Vereinbarung der Dorfbewohner zu erfüllen, genüge es aber nicht, die Kuhfladen nur mit einer Schippe aufzuheben. Vielmehr seien die Schmutzreste mit einer Kehrmaschine gründlich zu entfernen.

Sozialhilfeträger muss keine Schuldnerberatung ...

... für Erwerbstätige finanzieren, die (noch) nicht hilfebedürftig sind

Die Angestellte verdiente im Jahr 2005 etwas mehr als 1.400 Euro netto im Monat. Weil sie hoch verschuldet war, bat sie die Schuldnerberatung des Caritas-Verbandes um Hilfe. Für die Kosten des "maßgeschneiderten Sanierungsprogramms" sollte die Sozialhilfe aufkommen. Doch die zuständige Behörde lehnte dies ab: Nur Hilfeempfänger hätten darauf Anspruch, nicht aber erwerbsfähige Personen.

Das Bundessozialgericht bestätigte diesen Standpunkt (B 8 SO 14/09 R). Nach dem Sozialgesetzbuch müsse die Sozialbehörde Schuldnerberatung nicht vorbeugend finanzieren, wenn Hilfebedürftigkeit drohe - sondern nur dann, wenn eine erwerbsfähige Person bereits hilfebedürftig und die Beratung notwendig sei, um den Hilfeempfänger ins Erwerbsleben zu integrieren.

Von Personen, die Arbeit hätten und Geld verdienten, könne man erwarten, dass sie auf eigene Kosten vorbeugende Maßnahmen ergreifen, um nicht hilfebedürftig zu werden.

Umzug ins Pflegeheim

Sozialamt muss vorübergehend doppelte Unterkunftskosten für eine Hilfeempfängerin tragen

Die gehbehinderte Sozialhilfeempfängerin hatte im zweiten Stock eines Mietshauses ohne Aufzug gewohnt. Ihr Zustand verschlechterte sich, schließlich musste sie in eine Klinik. Sie wurde drei Wochen behandelt und einen Monat lang stationär gepflegt. Danach kamen die Ärzte zu dem Schluss, dass man die Patientin in einem Pflegeheim unterbringen müsse.

Daraufhin kündigte sie ihren Mietvertrag und zog um. Der Sozialhilfeträger übernahm die Pflegekosten, weigerte sich jedoch, zusätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von drei Monaten die Wohnungsmiete zu tragen. Doppelte Unterkunftskosten zu finanzieren, komme nicht in Frage, so die Sozialbehörde. Die Hilfeempfängerin hätte den Mietvertrag früher auflösen sollen.

Gegen diesen Behördenbescheid klagte die Frau und hatte beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Erfolg (9 SO 6/08). Sozialhilfeempfänger hätten in so einem Ausnahmefall Anspruch auf Ersatz, erklärten die Richter. Wenn sie aus gesundheitlichen Gründen umziehen müssten und der Umzug nicht nahtlos im Anschluss an das Ende des Mietvertrags organisiert werden könne, müssten Hilfeempfänger die Miete nicht selbst finanzieren.

So liege der Fall hier: Die pflegebedürftige Frau sei nicht verpflichtet gewesen, ihre Wohnung früher zu kündigen. Bis zum Ende ihres Aufenthalts in der Klinik habe sie auf eine Rückkehr in vertraute Umgebung hoffen dürfen. Obwohl sich Mieterin und Vermieterin gemeinsam bemüht hätten, die Wohnung während der Kündigungsfrist anderweitig zu vermieten, sei dies nicht gelungen. Die Hilfeempfängerin habe also alles ihr Mögliche getan, um die Kosten für den Sozialhilfeträger so gering wie möglich zu halten.

Bezieht eine Hartz-IV-Empfängerin ...

... auch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, sind diese auf die Grundsicherung anzurechnen

Eine junge Frau absolvierte eine dreijährige Ausbildung in einer privaten Berufsfachschule und musste dort monatliche Schulgebühren zahlen. Während dieser Zeit bezog Frau D Grundsicherung (nach Hartz-IV). Als ihr Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt wurde, zog die Sozialbehörde diesen Betrag von den Hartz-IV-Leistungen ab.

Vergeblich klagte Frau D vor den Sozialgerichten gegen die Einstufung der BAföG-Leistungen als "bedarfsminderndes Einkommen". Das Bundessozialgericht entschied, die Schulgebühren seien nicht zu berücksichtigen. Nur eine für Ausbildungskosten bestimmte Pauschale von 20 Prozent des BAföG-Betrags werde nicht verrechnet.

Die Verfassungsbeschwerde von Frau D gegen dieses Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen (1 BvR 2556/09). Das Sozialstaatsprinzip beinhalte, dass der Staat Bürgern Mittel für ein menschenwürdiges Dasein zur Verfügung stellen müsse: Da gehe es um das Existenzminimum. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule sei daraus nicht abzuleiten.

Auszubildende, die eine schulgeldfreie Schule besuchten, würden nicht besser behandelt als Frau D: Wenn sie Hartz-IV-Leistungen bekämen, werde das Schüler-BAföG bei ihnen in gleicher Weise als Einkommen angerechnet. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei also nicht verletzt.

Mieter bestellt Abfallcontainer ...

... und kann Gebühren nicht zahlen: Der Hausvermieter haftet!

Eine Familie, die von Sozialleistungen lebt, hat im Rhein-Lahn-Kreis ein Haus gemietet. Der Mieter bestellte 2009 beim Landkreis Abfallcontainer, um Sperrmüll zu entsorgen. Für diesen Service setzte der Landkreis Abfallgebühren von 832 Euro fest, die der Mieter aber nicht zahlen konnte.

Nun hielt sich der Landkreis an den Grundstückseigentümer und verlangte von ihm die Abfallgebühren. Der Vermieter sah natürlich nicht ein, dass er die Gebühren seines Mieters tragen sollte und setzte sich zur Wehr.

Doch die Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht Koblenz (7 K 1230/09.KO). Die Abfallgebührensatzung des Rhein-Lahnkreises sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich.

Das Risiko, dass ein Mieter finanziell nicht leistungsfähig genug sei, um Abfallgebühren aufzubringen, müsse nicht die Allgemeinheit tragen, sondern der Eigentümer als Vermieter. Ob der Vermieter von der Abfallentsorgung gewusst habe und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in dessen Nähe gestanden hätten, spiele dabei keine Rolle.

Dynamobetriebenes Licht ist Pflicht!

Zwei Münchner Radfahrer stießen nachts auf dem Isar-Radweg zusammen

An einem lauschigen Julitag war nachts um elf auf dem Radweg in den Münchner Isarauen noch viel los. Zwei Radfahrer - A und B, beide mies beleuchtet unterwegs - kollidierten und stürzten. Vermutlich hatten sich die beiden Lenker verhakt, genau war der Unfallhergang nicht mehr zu klären.

A erlitt jedenfalls einen Halswirbelbruch und eine Gehirnerschütterung. Wechselseitig warfen sich die Radler ihre schlechte Beleuchtung vor. A hatte eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm getragen, weil an seinem Rennrad überhaupt kein Licht montiert war. Das Mountainbike von B war mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ebenfalls nur mäßig ausgestattet.

So gefährdeten sie sich und andere Radfahrer, tadelte das Landgericht München I (17 O 18396/07). Nur mit dynamobetriebenem Licht sei ein Fahrrad ausreichend beleuchtet. Zusätzliche elektrische Lichter seien erlaubt, genügten aber nicht. Mit voller Kraft habe das Aufstecklicht wohl auch nicht mehr geleuchtet, wie Zeugen bestätigten.

Doch eine elektrische Stirnlampe sei ebenso unzulänglich. Möglicherweise habe B die Stirnlampe schon deshalb nicht bemerkt, weil A mit einem Rennrad fuhr, also weit nach vorne gebeugt.

Beide Radfahrer hatten ihren Teil - jeweils zur Hälfte - zu der Kollision beigetragen. Deshalb musste sich B, der dabei fast unverletzt davon gekommen war, mit 15.000 Euro an den Behandlungskosten des A beteiligen.

67-Jährige stürzt in der Eissporthalle

Kommune ist für zu kurzes Geländer zwischen Treppe und Stehplatztribüne verantwortlich

Ein Eissportclub veranstaltete in der kommunalen Eislaufhalle eine Eisrevue. Auf der Stehplatztribüne waren die Stufen ungefähr 25 Zentimeter hoch. Sie war nur über die Stufen selbst - nicht über eine Treppe - zugänglich. Neben dem Stehplatzbereich verlief zwar eine Treppe, die von diesem aber durch ein Geländer (einen Handlauf) getrennt war.

Auf der Stehplatztribüne verfolgte auch eine 67 Jahre alte Frau das Spektakel. Als es beendet war, ging sie nach unten und hielt sich dabei am Geländer fest. Hinter ihr drängten viele Besucher nach. An der vorletzten Stufe der Stehplätze endete der Handlauf. Genau in dem Moment, als die Frau am Geländer keinen Halt mehr fand, brachte sie das Schubsen von hinten aus dem Gleichgewicht. Sie stürzte auf den Hallenboden und verletzte sich schwer.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart verurteilte die Kommune als Hallenbetreiberin dazu, der Frau 4.500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen (12 U 55/10). Man müsse die Verkehrssicherungspflicht eines Hallenbetreibers zumindest nach den Anforderungen bestimmen, die allgemein für Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden gültig seien, so das OLG. Denn bei Veranstaltungen in Sporthallen müsse man von großem Besucherandrang und damit verbunden von hohem Gefahrenpotenzial ausgehen.

Auf Treppen und im Stehplatzbereich begegneten sich viele Personen, die gleichzeitig nach oben und unten drängten. Wenn an einer Treppe (hier: zwischen Treppe und Stehplatztribüne) ein Handlauf angebracht werde, dürfe dieser nicht zwei Stufen vor dem Hallenboden enden, sondern müsse bis ganz nach unten reichen. Für ältere Personen sei es schwierig, so hohe Stufen "freihändig" zu gehen - und das auch noch im Gedränge.

Man könne der Frau auch kein Mitverschulden vorwerfen, weil sie nicht über die Treppe (mit niedrigeren Stufen) gegangen sei: Um auf die Treppe zu gelangen, hätte sie unter dem Geländer hindurchschlüpfen müssen. Das sei im Gedränge für ältere Zuschauer - dem Zielpublikum einer Eisrevue - auch nicht ohne Risiko. Fazit: Zur Stehplatztribüne habe die Hallenbetreiberin den Besuchern keinen sicheren Zu- und Abgang zur Verfügung gestellt. Die Sicherheitsmaßnahmen seien unzureichend.

Duftende Therapeutin

Ist eine Patientin gegen Duftstoffe allergisch, stellt Parfüm eine Vertragsverletzung dar

Ein außergewöhnlicher Rechtsstreit: Im Mai 2008 hatte eine Patientin eine Therapiesitzung bei ihrer Naturheilkunde-Therapeutin abgebrochen. Denn die Therapeutin hatte ein dezentes Parfüm aufgelegt - obwohl die Patientin gegen Duftstoffe allergisch war. Eben gegen diese Allergie sollte sie behandelt werden. Nun fürchtete die Frau jedoch eine allergische Reaktion wegen des Parfüms. Sie verließ die Praxis und weigerte sich später, die Therapiesitzung zu bezahlen.

So geht es nicht, fand die Therapeutin: Sie habe zwar ein Parfüm getragen, dessen Duft sei aber nicht intensiver gewesen als eine Pflege mit einem Deodorant. Das stelle keinen Grund dar, die Behandlung abzubrechen und das Honorar zu verweigern. Dem widersprach das Amtsgericht Rheinbach (5 C 437/09).

Wer Duftallergiker behandle, müsse entsprechende Rücksichten nehmen. Solche Patienten dürften in der Praxis keinen Duftstoffen ausgesetzt werden. Wenn die Therapeutin selbst einen Duft "auflege", verletze sie damit ihre vertragliche (Neben-)Pflicht, die Patientin zu schützen. Ob ihr Parfüm auffällig gewesen sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Für einen Allergiker sei es nicht entscheidend, ob ein Parfüm intensiv rieche. Die bloße Existenz von Duftstoffen könne eine allergische Reaktion hervorrufen.

Laptop mit Macken gekauft

Der Kunde darf nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer keine Chance zur Reparatur gab

Der vom Computerhersteller gelieferte Laptop (Kostenpunkt: 827 Euro) funktionierte von Anfang an nicht einwandfrei. Das Soundsystem war sehr leise, die Nebengeräusche fast lauter als der Sound. Der Akku stellte immer schon nach wenigen Stunden den Dienst ein. Als der Kunde beim Verkäufer diese Mängel reklamierte, forderte man ihn auf, eine installierte Fehlerdiagnose zu starten und das Resultat zu melden.

Doch der Kunde zeigte stattdessen nur neue Mängel an: Nun sei auch noch der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLan-Karte funktioniere nicht. Erneut bat der Computerhersteller darum, das Diagnoseprogramm zu starten, damit er anschließend gezielte Reparaturmaßnahmen durchführen könne. Auf dieses Schreiben reagierte der Käufer mit Rücktritt vom Vertrag, weil "eine Reparatur sowieso unmöglich sei".

Darauf ließ sich der Verkäufer jedoch nicht ein und bekam vom Amtsgericht München Recht: Er müsse den Kaufpreis nicht zurückzahlen (233 C 30299/09). Der Kunde dürfe nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, weil er dem Hersteller keine Gelegenheit zur Reparatur eingeräumt habe. Käufer müssten bei Mängeln zuerst dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung der Ware setzen - es sei denn, eine Reparatur sei unmöglich, unzumutbar oder bereits endgültig fehlgeschlagen.

Davon könne hier keine Rede sein: Der Hersteller habe den Zustand des Geräts ja noch gar nicht prüfen können. Auch eine Vielzahl von Mängeln mache es nicht unzumutbar, einen Laptop reparieren zu lassen. Schließlich könnten sie allesamt auf eine Ursache zurückzuführen sein. Nicht einmal die Möglichkeit eines Datenverlusts spreche gegen eine Reparatur: Bei so einem Malheur hätte der Kunde einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch.

Mähfahrzeug schleudert Stein durch die Luft

Eigentümer eines beschädigten Wagens bekommt von der Kommune Schadenersatz

Als die Autofahrerin an einer Verkehrsinsel vorbeifuhr, auf der gerade ein Mitarbeiter der kommunalen Straßenbaubehörde den Rasen mähte, vernahm sie einen lauten Schlag. Die Frau blieb stehen und stieg aus. Zusammen mit dem städtischen Angestellten, der das Geräusch auch gehört hatte, stellte sie Dellen und Kratzer an der Karosserie fest. Das Mähfahrzeug hatte einen Stein auf die Fahrbahn geschleudert, der das Auto traf.

Ihr Ehemann, Eigentümer des Fahrzeugs, verklagte die Stadt auf Schadenersatz für die Reparaturkosten von 950 Euro. Die Kommune winkte ab: Ihr Mitarbeiter habe vor dem Mähen des Verkehrskreisels den Rasen nach Steinen abgesucht. Mehr Sicherheitsvorkehrungen seien weder notwendig, noch wirtschaftlich zumutbar. Doch das Landgericht Coburg ging von einer Verletzung der Amtspflicht aus (22 O 48/10).

Begründung: Hier hätte man mit vertretbarem Aufwand das Risiko beim Mähen verringern können. Bei einem so eng begrenzten Bereich wie einer Verkehrsinsel bestehe die Möglichkeit, kurzfristig den betroffenen Bereich der Straße zu sperren - ohne den Verkehr spürbar zu beeinträchtigen. Außerdem könne der Fahrer des Mähfahrzeugs die Arbeit auch kurz unterbrechen, wenn sich Autos auf der Fahrspur direkt neben der Verkehrsinsel näherten.

Anwalt mit slowakischem Doktortitel

"Dr.prav." darf sich nicht "Dr." nennen: Der akademische Grad ist nicht gleichwertig

Der "Internationale Akademische Austauschdienst" hatte den "Deal" vermittelt: Mit einem Doktorvater der Comenius Universität im slowakischen Bratislava schloss ein deutscher Rechtsanwalt einen Promotionsvertrag - gegen Bezahlung. Er schrieb eine Arbeit über deutsches Zwangsvollstreckungsrecht, deren Qualität unstrittig einer wissenschaftlichen Dissertation entsprach.

Das Problem: Der slowakische "Dr.prav" (oder abgekürzt "JUDr."), den der Anwalt damit erwarb, wird nicht als Titel anerkannt, der dem deutschen Doktortitel gleichwertig wäre. Dennoch führte der Anwalt den neuen akademischen Grad ohne den Zusatz "prav", der auf die Promotion in der Slowakei verweist. Das sei unlauterer Wettbewerb, hielt ihm ein anderer Rechtsanwalt vor. Der Konkurrent klagte auf Unterlassung.

Zu Recht, entschied das Landgericht Halle (4 O 1602/09). Rechtsanwälte könnten nur mit ihrer Qualifikation für sich werben. Verbraucher verbänden mit dem Doktortitel "vertiefte und verbriefte Sachkunde". Da der durchschnittliche Rechtsuchende normalerweise keine oder wenige Rechtsanwälte kenne, müsse er sich bei der Auswahl eines Anwalts auch von äußeren Dingen wie einem Titel leiten lassen.

Daher sei ein "geschönter" Doktortitel geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen und den Wettbewerb zwischen Anwälten zu beeinflussen. Wenn es ein bereits jahrelang erfolgreicher Anwalt auf sich nehme, nachträglich im Ausland einen Doktortitel zu erwerben, belege allein dieser Umstand, wie wichtig der Titel für die "Kundschaft" und damit in der Konkurrenz der Anwälte sei.

Rollstuhlfahrerin möchte Zugang zur Terrasse

Die Pflegeversicherung muss ihr einen Zuschuss für den Fensterumbau gewähren

Eine pflegebedürftige Dortmunderin, die seit kurzem auf den Rollstuhl angewiesen ist, wohnt in einer Erdgeschosswohnung mit Terrasse und kleinem Garten. Die auf die Terrasse führende Tür im Wohnzimmer war für den Rollstuhl zu eng. Bei ihrer Pflegekasse beantragte die Frau einen Zuschuss: Sie wollte das Küchenfenster in eine behindertengerechte Terrassentür umbauen lassen.

Den Zuschuss verweigerte die Pflegeversicherung mit dem Argument, eine Terrasse gehöre nicht zum engeren "Wohnumfeld". Dem widersprach das Sozialgericht Dortmund und verurteilte die Pflegekasse dazu, den Zuschuss zu zahlen (S 39 KN 98/08 P). Zum Wohnumfeld gehörten auch direkt angrenzende Terrassen oder Balkone.

Der Umbau würde die pflegebedürftige Frau in die Lage versetzen, ohne fremde Hilfe mit ihrem Rollstuhl die Terrasse zu erreichen. Die Pflegeversicherung müsse finanzielle Zuschüsse zur "Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" gewähren, wenn dies die selbständige Lebensführung eines Pflegebedürftigen ermögliche oder verbessere. Das treffe hier zu.

Falschgeld in der Kasse

Kommunale Angestellte im Straßenverkehrsamt wird fristlos entlassen

Die mittlerweile 50 Jahre alte Frau ist seit 1986 bei der Stadt Dortmund angestellt. Sie bearbeitete im Straßenverkehrsamt Führerscheinangelegenheiten und hatte dabei auch Gebühren zu kassieren. Bei einer Kassenprüfung 2009 wurde in der Kasse Falschgeld gefunden: Bei einem Barbestand von 828 Euro waren Scheine im (nominellen) Wert von 650 Euro falsch.

Wegen des Verdachts, dass sie das Geld bewusst ausgetauscht hatte, kündigte die Kommune der Frau fristlos: Das Geld sei auf den ersten Blick als Fälschung zu erkennen. Da alle Scheine gleich präpariert seien, könne man ausschließen, dass sie von verschiedenen Bürgern eingezahlt wurden.

Die Verwaltungsangestellte behauptete, das Falschgeld nicht erkannt zu haben. Sie habe ein paar Scheine in der Kasse "gesammelt", die der Kassenautomat der Behörde nicht akzeptierte und die sie dann am Automaten durch eigenes Geld ersetzte. Mit dieser Schutzbehauptung kam die Frau jedoch weder bei der Arbeitgeberin, noch bei den Arbeitsrichtern durch.

Das Landesarbeitsgericht Hamm wies ihre Kündigungsschutzklage ab (17 Sa 537/10). Hier gehe es um eine Straftat zu Lasten der Arbeitgeberin: Bei so dringendem Tatverdacht sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die Fälschungen seien dilettantisch und auffällig gewesen: Vor- und Rückseite zusammengeklebt, die Farben hätten nicht gestimmt, die Ränder seien ungleichmäßig gewesen und das Hologramm habe ganz anders ausgesehen.

Daher sei es unglaubwürdig, dass der Angestellte beim Kassieren nichts aufgefallen sein sollte. Unklar auch, warum sie nach dem angeblich erfolglosen Einzahlen in den Automaten eigene Geldscheine hätte verwenden sollen. Es bleibe kein anderer Schluss übrig, als dass die Arbeitnehmerin vorsätzlich Geld gegen Falschgeld getauscht habe.

Winzer müssen für nationales Marketing zahlen

Zwangsabgabe für den Deutschen Weinfonds ist verfassungsgemäß

Nach dem deutschen Weingesetz müssen Winzer eine Sonderabgabe für den Deutschen Weinfonds leisten: weniger als 1 Cent pro Liter. Diese Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Weinwirtschaft unterstützt die Weinforschung, kümmert sich um den Schutz deutscher Weinbezeichnungen und organisiert internationale Marketingmaßnahmen, um den Absatz deutscher Weine zu fördern.

Ein Moselwinzer, der 2008 eine Abgabe von 76,09 Euro zahlen sollte, hielt diese Verpflichtung für unzulässig. Seine Klage gegen die Zwangsabgabe scheiterte jedoch beim Oberverwaltungsgericht Koblenz (8 A 10246/10.OVG). Die Sonderabgabe sei verfassungsgemäß, so die Richter, denn die Maßnahmen des deutschen Weinfonds seien geeignet und notwendig, um den Absatz deutschen Weins zu fördern.

Die ausländische Nachfrage nach deutschem Wein sei nach wie vor gering. Da umgekehrt die Nachfrage nach ausländischem Wein in Deutschland hoch sei, sei Außenhandelsbilanz der Weinwirtschaft stark negativ. Studien zeigten, dass das Image deutscher Weine schlecht sei, vor allem in Großbritannien und Holland. Die Preise für deutschen Wein lägen im Ausland teils deutlich unter denen für vergleichbare ausländische Weine.

Durch Marketing sollten diese Schwächen beseitigt werden. Das könnten einzelne Winzer nicht leisten: Wegen der kleinteiligen Betriebsstruktur der deutschen Weinwirtschaft seien übergreifende, nationale Werbemaßnahmen effektiver. Langfristige Kampagnen setzten eine kontinuierliche Finanzierung voraus. Die werde durch die staatliche Förderung im Interesse der gesamten Weinwirtschaft gesichert.

Erwachsener Sohn muss für die Mutter zahlen ...

... obwohl er in der Kindheit von ihr vernachlässigt wurde

Der fast 50-jährige Mann hat seine 1935 geborene Mutter seit 1977 nicht mehr gesehen. Sie war bereits krank, als er noch ein Kind war: Sie leidet an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und Wahnideen. Immer wieder musste die Frau in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden. Um ihr Kind konnte sie sich deshalb nur sporadisch kümmern. Nach der Scheidung von ihrem Mann 1973 verließ sie die Familie.

Seit 2005 lebt die Seniorin in einem Pflegeheim, dessen Kosten der Sozialhilfeträger übernahm. Vom Sohn verlangte die Sozialbehörde, sich an den Kosten zu beteiligen. Der fühlte sich überhaupt nicht zuständig und verwies darauf, wie schlecht ihn die Mutter als Kind behandelt habe. Wenn er nun für ihre Unterkunft aufkommen müsste, wäre das ungerecht.

Doch der Bundesgerichtshof blieb hart und pochte auf die "familiäre Solidarität" (XII ZR 148/09). Nur in Ausnahmefällen sei es dem Sozialhilfeträger verwehrt, von erwachsenen Kindern Ersatz für die Sozialleistungen zu verlangen, die er für ihre Eltern erbracht habe.

Im konkreten Fall sei es nicht gerechtfertigt, die Unterhaltslast für die alte Frau dem Staat aufzubürden. Ihre Krankheit sei schicksalsbedingt und kein vorwerfbares, schuldhaftes Fehlverhalten. Wegen ihres früheren Verhaltens verliere die Mutter deshalb nicht den Unterhaltsanspruch gegen den Sohn.

"Kampfbetonte Härte" bei den "Alten Herren"

Fußball: Spieler haften nur für Verletzungen durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Regelverstöße

Es war "nur" ein Freundschaftsspiel zwischen "Alten Herren", doch die Fußballer kämpften mit Leidenschaft. Ein Stürmer wurde von einem Verteidiger der gegnerischen Mannschaft gefoult. Als er den Ball im Strafraum annehmen wollte, grätschte der Verteidiger von hinten in die Beine. Für dieses Foul sah der Verteidiger "Gelb-Rot" und flog vom Platz.

Der Stürmer erlitt eine Schienbeinprellung und, weil er unglücklich stürzte, auch eine Prellung am Brustkorb. Vergeblich forderte er von seinem Kontrahenten 6.000 Euro Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies die Klage ab (5 U 492/09-110).

Wer an einem Kampfspiel wie Fußball teilnehme, erkläre stillschweigend sein Einverständnis damit, dass Spieler nur für Verletzungen durch grobe Regelverstöße hafteten, so das OLG. Diese Haftungsbeschränkung liege im Interesse aller Mitspieler, denn bei sportlichem Wettkampf bestehe immer ein Verletzungsrisiko, selbst bei regelkonformem Verhalten.

Ein grober Regelverstoß liege hier nicht vor: Nach Aussage des Schiedsrichters und einiger Mitspieler habe der Verteidiger versucht, den Ball zu treffen, sei jedoch "zu spät gekommen". Das sei zwar ein Foul gewesen, bewege sich aber im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und Regelverstoß. Auch im Amateurbereich, sogar in einem Freundschaftsspiel zwischen "Alt-Herren-Mannschaften", müssten Spieler damit rechnen, auf "energische und bissige Verteidiger" zu treffen.

Vom Bierzelt ins Taxi

Muss sich ein angetrunkener Oktoberfestbesucher im Taxi übergeben, haftet er für die Reinigungskosten

Nach einem Besuch des Oktoberfests 2009 fuhr ein Münchner, begleitet von seiner Freundin, mit dem Taxi nach Hause. Schon beim Wegfahren - das behauptete der Fahrgast jedenfalls später - sagte er zum Taxifahrer, ihm sei schlecht. Während der Fahrt musste sich der Mann übergeben.

Die Reinigung des Wagens kostete 241 Euro. Für diesen Betrag forderte der Taxifahrer Schadenersatz vom Fahrgast: Schließlich sei er betrunken gewesen, sonst wäre das nicht passiert. Diesen herben Vorwurf dementierte der Münchner: In vier Stunden habe er "nur zwei Mass" Bier getrunken. Außerdem habe er den Fahrer gleich gewarnt. Doch der habe ihn nur beschimpft - anstatt das Fahrzeug anzuhalten, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Das Amtsgericht München verurteilte den Fahrgast dazu, dem Taxifahrer die Hälfte des Schadens zu ersetzen (271 C 11329/10). Wer ein Taxi beschmutze, verletze den Beförderungsvertrag. Da der Münchner zumindest angetrunken gewesen sei, habe er mit solchen Folgen rechnen müssen. Allerdings müsse der Fahrgast für die Reinigungskosten nicht in voller Höhe aufkommen, weil der Taxifahrer für den Schaden mitverantwortlich sei.

Wenn der Fahrgast ihn bitte, den Wagen anzuhalten, weil er sich unwohl fühle, müsse ein Taxifahrer dieser Bitte Folge leisten. Wie eindringlich diese Bitte vorgetragen wurde, ob der Taxifahrer verstehen konnte, wie eilig es war, und ob der Taxifahrer tatsächlich problemlos hätte stehen bleiben können, sei jetzt nicht mehr zu klären. Deshalb müssten sich die Kontrahenten die Kosten teilen.