2008 war eine Münchnerin gestorben. Ihre Tochter, Frau A, vereinbarte mit einem Beerdigungsinstitut, dass die Mutter zum Pauschalpreis von 1.500 Euro in einer Urne beigesetzt werden sollte. Nach den Feierlichkeiten weigerte sich die Kundin jedoch, den Betrag zu begleichen.
Begründung: Der im Preis enthaltene Transport zum Friedhof sei ausgefallen. Andere Gebühren und Auslagen habe das Institut nicht belegt. Außerdem habe sie eigentlich eine anonyme Beerdigung gewünscht, die 500 Euro billiger gewesen wäre. Das Beerdigungsinstitut verklagte Frau A auf Zahlung und bekam vom Amtsgericht München Recht (161 C 3964/09).
Laut Vertrag habe Frau A mit dem Institut eine Pauschale vereinbart. Nun sei es gerade Sinn und Zweck einer Pauschale, dass die Leistung - hier also die Beisetzung - mit einem Betrag abgegolten werde, anstatt einzelne Leistungen abzurechnen. Dass es preiswertere Varianten gebe, spiele daher keine Rolle. Auch die Frage, ob das Institut den Leichentransport durchgeführt habe, könne offenbleiben. Denn: Wie sich der vereinbarte Preis zusammensetze, sei bei einer Pauschale gleichgültig.