Bereits im Juni 2003 war dem Arbeitnehmer gekündigt worden. Um die eigentlich fällige Abfindung drückte sich der Arbeitgeber. In einem gerichtlichen Vergleich vom April 2005 verpflichtete er sich dazu, dem ehemaligen Mitarbeiter 6.500 Euro Abfindung zu zahlen - tat es aber wieder nicht. Erst nach einer Zwangsvollstreckung rückte er - im Oktober und November 2006 - zwei Raten in Höhe von 1.750 Euro und 2.000 Euro heraus.
Mittlerweile war der gekündigte Arbeitnehmer schon eine Weile arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Als die Arbeitsagentur von der Abfindung Wind bekam, verlangte sie vom Empfänger das Arbeitslosengeld II für Oktober und November zurück. Gegen den Bescheid der Behörde klagte der arbeitslose Mann vergeblich: Die Summe sei beim Arbeitslosengeld anzurechnen, entschied das Bundessozialgericht (B 4 AS 47/08 R).
Für die strittigen zwei Monate dürfe die Arbeitsagentur ihre Bewilligung der Grundsicherung aufheben und den Betrag zurückfordern. Zwar sei der Anspruch des arbeitslosen Mannes auf die Abfindung schon vor seinem Antrag auf Arbeitslosengeld II entstanden. Wäre sie ihm auch vor diesem Zeitpunkt zugeflossen, wäre der Betrag "außen vor geblieben". Tatsächlich habe er das Geld aber erst bekommen, als er schon Arbeitslosengeld II-Empfänger war. Deshalb sei es bedarfsmindernd anzurechnen.