Der Inhaber eines Berliner "Caféhauses" wollte sich zur Ruhe setzen. Vorher suchte er einen Nachfolger, der das Lokal pachten würde. Nun gab der Gastwirt nicht einfach eine Zeitungsanzeige auf, sondern kündigte im Internet ein Online-Gewinnspiel an. Einfache Rechenaufgaben sollten dabei möglichst schnell gelöst werden. Teilnehmer sollten sich gegen eine Gebühr von 9,99 Euro pro Spielschein registrieren.
Der Gewinner hätte einen Pachtvertrag für das Caféhaus (gegen monatliche Pacht von 1.300 Euro) erhalten und obendrein sämtliche Einrichtungsgegenstände des Lokals im Wert von etwa 200.000 Euro. Der Gastwirt hoffte auf 10.000 Teilnehmer. Wenn sich bis zu einem Stichtag weniger gemeldet hätten, hätte er das Gewinnspiel ausfallen lassen und pro Spielschein 5,99 Euro erstattet.
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg verbot ihm das Internet-Gewinnspiel: Für das Glücks-Gewerbe habe er keine Zulassung, beanstandete die Behörde. Er betreibe keineswegs gewerbsmäßig Glücksspiele, konterte der Gastwirt. Er veranstalte nur dieses eine Online-Spiel und plane keine Fortsetzung. Damit kam der Caféhaus-Besitzer jedoch beim Verwaltungsgericht Berlin nicht durch (VG 4 L 274.09).
Der Gastwirt wolle im Laufe mehrerer Monate mindestens zehntausend Gewinnspielchancen verkaufen. Insofern handle es sich durchaus um die gewerbsmäßige Veranstaltung eines unerlaubten Gewinnspiels. Der Pachtvertrag über eine Gaststätte setze zudem beim Pächter eine gewisse Qualifikation voraus und dürfe schon deshalb nicht im Wege eines Online-Gewinnspiels vermittelt werden.