Im Prinzip ist eine betriebliche Weihnachtsfeier "Dienst". Daher sind Arbeitnehmer, die daran teilnehmen, während der Feier und auf der Heimfahrt gesetzlich unfallversichert. Doch wie liegt der Fall, wenn unklar ist, ob die Weihnachtsfeier überhaupt zu Ende war? Das Hessische Landessozialgericht hatte so einen außergewöhnlichen Rechtsstreit zu entscheiden.
Nach der Weihnachtsfeier war ein 55-jähriger Angestellter des öffentlichen Dienstes mit seinem Chef versumpft. Bis in die frühen Morgenstunden hatten die zwei Männer gebechert - bis der volltrunkene Angestellte auf dem Weg zur Toilette eine Treppe hinunter stürzte. Er trug ein schweres Schädel-Hirn-Trauma davon. Später forderte er Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.
Doch die Unfallkasse Hessen weigerte sich zu zahlen, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall handle. Bedingt durch übermäßigen Alkoholkonsum, habe sich der Unfall Stunden nach der eigentlichen Weihnachtsfeier ereignet. Dem widersprach das Sozialgericht Frankfurt: Das Fest sei nie offiziell beendet worden und der dafür verantwortliche Amtsleiter sei noch da gewesen. Also sei der Unfall während des Dienstes passiert.
Mit dieser Entscheidung war das Hessische Landessozialgericht nicht einverstanden (L 3 U 71/06). Von 25 Kollegen hätten gegen Mitternacht fast alle die Feier verlassen. Nur noch der Unglücksrabe und sein Chef seien zusammen gesessen. Das sei kein Betriebsfest mehr gewesen, sondern ein privates Zusammensein nach der Weihnachtsfeier. Deshalb entfalle hier der gesetzliche Versicherungsschutz.