Die Polizei hatte den Mazda schon mehrfach beanstandet. Denn die Halterin hatte vorne ein Klebekennzeichen angebracht. Das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild hatte die Frau zwar immer im Auto und legte es hinter die Windschutzscheibe, wenn sie parkte. Doch das entspricht nicht den Vorschriften. Die Stadt Andernach forderte die Autobesitzerin schließlich energisch auf, das Klebekennzeichen zu entfernen.
Damit fahre sie schon seit sieben Jahren, erklärte die Frau. Und sie sehe überhaupt nicht, wie das jemanden stören könnte. Bei der Stadt beantragte die Autobesitzerin vergeblich eine Ausnahmegenehmigung. Als ihr dies verweigert wurde, klagte sie gegen den ablehnenden Bescheid der kommunalen Zulassungsbehörde.
Doch ihre Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht Koblenz (3 K 904/08). Autos müssten auf der Vorderseite ein Kennzeichen mit DIN-Prüfzeichen und Überwachungszeichen inklusive Registernummer tragen, so die Richter. Diese Vorschrift erfülle ein Klebekennzeichen nun einmal nicht.
Für die Stadt bestehe auch überhaupt kein Grund, eine Ausnahmegenehmigung dafür zu erteilen. Das komme allenfalls dann in Frage, wenn es bei einem Fahrzeug technisch unmöglich sei, ein herkömmliches Schild zu befestigen. Das treffe auf den Mazda jedoch nicht zu. Ästhetische Gründe oder die Kosten rechtfertigten es jedenfalls nicht, hier eine Ausnahme zu machen.