Sonstiges

Selbstklebende Autokennzeichen ...

... sind unzulässig: Kommune muss keine Ausnahmegenehmigung erteilen

Die Polizei hatte den Mazda schon mehrfach beanstandet. Denn die Halterin hatte vorne ein Klebekennzeichen angebracht. Das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild hatte die Frau zwar immer im Auto und legte es hinter die Windschutzscheibe, wenn sie parkte. Doch das entspricht nicht den Vorschriften. Die Stadt Andernach forderte die Autobesitzerin schließlich energisch auf, das Klebekennzeichen zu entfernen.

Damit fahre sie schon seit sieben Jahren, erklärte die Frau. Und sie sehe überhaupt nicht, wie das jemanden stören könnte. Bei der Stadt beantragte die Autobesitzerin vergeblich eine Ausnahmegenehmigung. Als ihr dies verweigert wurde, klagte sie gegen den ablehnenden Bescheid der kommunalen Zulassungsbehörde.

Doch ihre Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht Koblenz (3 K 904/08). Autos müssten auf der Vorderseite ein Kennzeichen mit DIN-Prüfzeichen und Überwachungszeichen inklusive Registernummer tragen, so die Richter. Diese Vorschrift erfülle ein Klebekennzeichen nun einmal nicht.

Für die Stadt bestehe auch überhaupt kein Grund, eine Ausnahmegenehmigung dafür zu erteilen. Das komme allenfalls dann in Frage, wenn es bei einem Fahrzeug technisch unmöglich sei, ein herkömmliches Schild zu befestigen. Das treffe auf den Mazda jedoch nicht zu. Ästhetische Gründe oder die Kosten rechtfertigten es jedenfalls nicht, hier eine Ausnahme zu machen.

Heiß begehrter Doktortitel

Der slowakische Titel "doctor práv" darf hierzulande nicht als "Dr." im Namen geführt werden

Ein pensionierter Amtsrichter wollte im Ruhestand endlich zu akademischen Ehren kommen. Mit der Juristischen Fakultät der Comenius-Universität in Bratislava schloss er einen "Vertrag über die Sicherung des Rigorosums und der Verteidigung der Doktordissertation". Er reichte eine Schrift ein. Als Gegenleistung für einen "Kostenbeitrag" von 4.500 Euro sowie 500 Dollar erhielt er eine Art Doktortitel "light" im Schnellverfahren: den juristischen akademischen Grad "doctor práv" (abgekürzt: "JUDr.").

In Nordrhein-Westfalen beantragte der Ruheständler, nun den Namenszusatz "Dr." führen zu dürfen. Das wurde untersagt. Auch vom Verwaltungsgericht Arnsberg erhielt der Mann keine günstigere Auskunft (9 L 45/09). Doktorgrade von Hochschulen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft könnten in der verliehenen Form geführt werden, das sei hier aber der Grad JUDr.

Nach dem Slowakischen Hochschulgesetz entspreche das zum Erwerb des "doctor práv" führende Studium nicht einem Promotionsstudium. Also stehe auch der akademische Titel nicht auf einer Ebene mit dem deutschen Doktortitel (das sei jedenfalls der "Bologna-Klassifikation" der Studienabschlüsse zu entnehmen). Er berechtige vielmehr den Träger erst dazu, in Deutschland zu promovieren - und sei schon deshalb nicht mit einer deutschen Promotion gleichzusetzen.

Jugendlicher hilft Kind und verletzt sich

Muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen aufkommen?

Der damals 14 Jahre alte Unglücksrabe hatte auf einem Kinderspielplatz einem fünfjährigen Mädchen geholfen. Das Kind war auf das angrenzende Betriebsgelände eines Energieversorgers geraten und kam über den dazwischen liegenden Metallzaun nicht mehr auf den höher gelegenen Spielplatz zurück. Nun stand die Kleine laut weinend hinter dem Zaun. Der Jugendliche kletterte darüber und bugsierte sie über den Zaun zurück zur Mutter.

Als er selbst zurückkletterte, blieb er unglücklich mit der Hand hängen. Dabei verletzte sich der 14-Jährige so schwer, dass ihm Ärzte im Krankenhaus den rechten Mittelfinger amputieren mussten. Da der Junge als "Nothelfer" eingesprungen sei, um Gefahren für das Kind abzuwenden, müsse die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten übernehmen, argumentierte sein Anwalt.

Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bejahte den Versicherungsschutz (L 15 U 37/08). Wer auf einem Spielplatz in Absprache mit der Mutter einem Kind helfe, sei bei einem Unfall zu behandeln wie ein versicherter Arbeitnehmer. Der Einsatz des Jugendlichen sei weit hinausgegangen über (unversicherte) kurze Hilfsaktionen, wie zum Beispiel ein Kind nach einem Sprung aufzufangen oder ein Kleinkind nach einem Sturz zu trösten. (Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles Revision gegen das Urteil zugelassen.)

In Südafrika mit dem Mietauto verunglückt

Gefahrgemeinschaft der Reisenden: Haftungsverzicht gilt als vereinbart

Beim Medizinstudium hatten sich die zwei Frauen kennengelernt und angefreundet. Sie beschlossen, einen Teil des (damals für die Ausbildung nötigen) "praktischen Jahres" in einer südafrikanischen Klinik zu absolvieren. Nach der Ankunft in Kapstadt im Januar 2004 mieteten die künftigen Ärztinnen einen Wagen. Den wollten sie gemeinsam nutzen und sich die Kosten teilen.

Das Angebot des Autovermieters, eine private Unfallversicherung abzuschließen, schlugen die Frauen aus, weil sie nicht wussten, dass bei Unfällen in Südafrika (so gut wie) kein Versicherungsschutz besteht. Bald darauf bog Frau A bei einem gemeinsamen Ausflug auf die N 7 National Road ein und fuhr versehentlich auf die rechte Fahrbahn: In Südafrika herrscht Linksverkehr. Nach der nächsten Kurve stieß der Mietwagen frontal mit einem anderen Fahrzeug zusammen.

Die Beifahrerin B wurde bei dem Unfall schwer verletzt und verklagte die (Ex-) Freundin A auf 19.052 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. B warf ihr vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Dem widersprach der Bundesgerichtshof entschieden (VI ZR 28/08).

Es sei eine Erfahrungstatsache, dass eine Fahrt im ungewohnten Linksverkehr äußerst riskant sei. Selbst nach Monaten bestehe noch die Gefahr, dass der Fahrer in das jahrelang geübte, automatisch ablaufende Rechtsfahren zurückfalle. So ein Fehler sei nicht als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten. Daher hafte Frau A nicht für die Unfallfolgen. In Fällen wie diesen sei von einem stillschweigenden, wechselseitigen Haftungsverzicht auszugehen (außer es gehe um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

Wäre die Rechtslage - der mangelnde Versicherungsschutz, die Gefahr durch den Linksverkehr - vorher richtig erörtert worden, hätten sich die Parteien vernünftigerweise darauf geeinigt, angesichts des hohen Risikos auf Haftung für fahrlässig verursachte Schäden zu verzichten. Denn sie bildeten in Südafrika eine Gefahrgemeinschaft: Dass A den Unfall verursachte, sei Zufall gewesen. Ebensogut hätte es B passieren können.

Rhodesian Ridgeback reißt Mutterreh

Geldstrafe für Tierhalter: Im Gelände darf er den Hund nicht frei laufen lassen

Täglich ging der Rentner mit seiner Hündin R spazieren, oft einen Fluss entlang. Der Jagdhund war ein Rhodesian Ridgeback. Diese Hunderasse stammt aus dem südlichen Afrika und wurde bereits von früheren Kolonialherren für die Großwildjagd eingesetzt. Schon öfter war der Hundehalter mit Joggern aneinandergeraten, die sich von der frei laufenden Hündin bedroht sahen. Doch das "Interesse" von R galt wohl eher Hasen und Vögeln, welche die Hündin ausdauernd verfolgte, sobald sie auftauchten.

Eines Tages wurde der ausgeprägte Jagdinstinkt dieser Hunderasse einem Mutterreh zum Verhängnis, das mit einem vier Monate alten Rehkitz auf einer Wiese graste. Als die Hündin die Witterung der Rehe aufnahm, war sie nicht mehr zu halten. Vergeblich pfiff ihr der Rentner hinterher. Am Fluss stellte die Hündin das Muttertier und biss es im Wasser halbtot. Ein städtischer Arbeiter vertrieb den Hund und verständigte mit dem Handy den Jagdpächter. Der kam sofort und erschoss das Reh mit dem Revolver, um sein Leiden zu beenden.

Das Amtsgericht Emmendingen verurteilte den Rentner zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro: Er habe fahrlässig den Tod eines Elterntiers verursacht (5 Cs 520 Js 33839 - AK 415/08). Das verstört geflüchtete Rehkitz habe in diesem Alter allein keinerlei Überlebenschance und sei sicher auch umgekommen. In Zukunft dürfe der Tierhalter die Hündin außerhalb seines Anwesens nur noch angeleint und mit Maulkorb ausführen. Erfolglos verteidigte sich der Hundehalter mit dem Argument, am Flussufer habe er zuvor noch nie ein Reh gesehen.

In der Nähe von Wäldern und Maisfeldern müsse man mit Rehwild rechnen, so der Amtsrichter. Das sei Allgemeinwissen. Und aufgrund seiner Erfahrungen mit der Hündin habe der Rentner auch gewusst, dass ihr Jagdinstinkt sofort erwachte, wenn Wild zu wittern war. Dann sei sie nicht mehr zu lenken. Also bestand die Gefahr, dass die Hündin bei Gelegenheit auch ein zur Aufzucht notwendiges Reh jagen würde. So ein Tier dürfe man im Gelände nicht frei laufen lassen.

Schmerzensgeld für Familie nach Kirmesunfall

Zinsen werden auf Hartz-IV-Leistungen nicht angerechnet

Auf einer Kirmes waren 2003 ihre beiden Söhne verletzt worden. Die Mutter verklagte die Verantwortlichen und erstritt 132.500 Euro Schmerzensgeld. Diese Summe legte die Frau an. Ab Januar 2005 bezog die Familie Hartz-IV-Leistungen. Als die ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) von der Geldanlage erfuhr, bewertete sie die Zinseinkünfte der Familie als Einkommen und setzte die Hartz-IV-Leistungen entsprechend herab.

Dagegen klagte die Familie und setzte sich beim Sozialgericht Aachen durch (S 23 AS 2/08). Grundsätzlich gehörten Zinsen zwar zum Einkommen von Leistungsempfängern. Das gelte jedoch nicht für Zinsen aus Schmerzensgeld. Es gleiche Schäden aus und/oder diene als Genugtuung für erlittene Unbill. Für den Lebensunterhalt müsse es nicht eingesetzt werden.

Wenn die Höhe von Schmerzensgeld festgelegt werde - entsprechend der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts -, sei der Zins Bestandteil der Kalkulation. Die Zinsen seien deshalb genauso unantastbar wie der Entschädigungsbetrag selbst. Der Geschädigte könne über den Betrag und über die Zinsen frei disponieren.

Zugang zur Tiefgarage nicht gestreut

Hausmeister und Verwalter der Wohnanlage haften für Sturz auf Glatteis

Die 68-Jährige wohnte mit ihrem Mann in einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen. Von einem Privatweg der Wohnanlage aus führte eine abschüssige Rampe hinunter zur Tiefgarage. Im schneereichen März 2006 wollte das Paar nachmittags einen Spaziergang machen. Der Wetterdienst hatte "verbreitet Glätte durch Eis und Schnee" angekündigt. Daher wollte die Frau aus dem Auto in der Tiefgarage einen Regenschirm holen.

Doch so weit kam sie erst gar nicht: Auf der eisigen Rampe rutschte die Seniorin aus und brach sich beim Sturz den linken Knöchel. Zwei Wochen lag sie in der Klinik. Zuhause benötigte die Verletzte lange einen Rollstuhl, weil sie (infolge eines früheren Unfalls) rechts ein steifes Knie hatte. Die Mieterin verklagte den Verwalter und den Hausmeister, dem dieser das Räumen und Streuen übertragen hatte, auf Entschädigung.

Sie seien für den Unfall verantwortlich, fand auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (14 U 107/07). Es sprach der Frau Ersatz für die Behandlungskosten zu und 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Mieterin sei auf einer nicht abgestreuten Eisfläche ausgerutscht. Auch ein hilfreicher Nachbar und die Rettungssanitäter hätten bekundet, dass die Rampe "spiegelglatt" gewesen sei. Der Hausmeister habe offenkundig nur die Wege geräumt.

Doch die Räum- und Streupflicht bei Schneefall umfasse bei einer Wohnanlage auch den Personenzugang zur Tiefgarage. Die Rampe zu streuen sei an solchen Tagen eindeutig geboten: Niederschläge gelangten durch die Öffnungen der Gittertür bis in die Garage hinein, der Bodenbelag der Rampe sei bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt mit einem Eisfilm überzogen.

Auch der Verwalter hafte unabhängig von eigenem Verschulden für die Unfallfolgen mit: Wenn er mit einem Hausmeister einen Vertrag schließe - nicht im Namen der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen Namen -, bediene er sich eines Dritten, um seine Streupflicht zu erfüllen. Dann hafte er auch für dessen Fehler.

Vater überträgt Sohn das Haus

Sozialhilfeträger erklärt den Übergabevertrag für sittenwidrig

Mit notariellem Vertrag von 1993 hatte der Vater seinem Sohn das Hausgrundstück übertragen. Der räumte ihm im Gegenzug Wohnrecht ein und verpflichtete sich, den Vater zu versorgen und zu pflegen - solange dies zu Hause und ohne bezahltes Personal möglich sei. Sollte der Vater in ein Pflege- oder Altersheim umziehen, sollten die Pflichten des Sohnes ersatzlos entfallen.

2005 wurde der Senior pflegebedürftig und kam in ein Heim. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung reichten nicht aus, um die Kosten zu decken. Der Landkreis zahlte einen Zuschuss von 240 Euro monatlich. Die sollte der Sohn übernehmen: Der Übergabevertrag sei ein sittenwidriger Vertrag zu Lasten des Sozialhilfeträgers, argumentierte die Behörde.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (V ZR 130/08). Vertraglich finanzielle Leistungen als Ersatz für die Naturalleistungen auszuschließen, sei zulässig, erklärten die Bundesrichter. Der Vater sei nicht verpflichtet, über die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus für sein Alter vorzusorgen.

Zehn Jahre lang könne ein "Schenker", der später verarme, sein Geschenk zurückfordern, danach nicht mehr. Trotzdem werde eine Schenkung vom Gesetzgeber nicht als unsittlich eingestuft - selbst wenn der Schenker dadurch später der Sozialhilfe zur Last falle. Diese Wertung müsse erst recht gelten, wenn der Vater, wie hier, Kost und Logis als Gegenleistung erhielt.

Dem Übergabevertrag lägen nachvollziehbare Erwägungen zugrunde: Oft könnten Haus-Übernehmer Sachleistungen (wie Pflege, Lebensmittelversorgung) leichter aufbringen als Bargeld. Sie nähmen die geringen Kosten für die Sachleistungen in Kauf, wollten ihre Lebensführung aber nicht mit höheren Zahlungspflichten belasten. Das sei für sich genommen - wenn nicht besondere Umstände dazukämen - kein Verstoß gegen die guten Sitten.

Zwei Ehemänner einer Frau streiten ums Sorgerecht fürs Kind

Im Fall von Bigamie gilt der zweite Ehemann als sorgeberechtigter Vater

Eine Frau hatte in Nigeria zwei Männer geheiratet: den ersten 2001, den zweiten 2003. 2003 kam auch ihr Kind zur Welt. Mittlerweile wohnt die Familie in Deutschland: Die Ehe mit dem ersten Mann wurde 2006 geschieden, die Frau lebt mit ihrem zweiten Ehemann zusammen.

Gemäß deutschem Familienrecht ist der Ehemann einer Frau als sorgeberechtigter Vater anzusehen, wenn während der Ehe ein Kind geboren wird. Auf dieses Gesetz pochten nun beide Ehemänner: Sie bestanden darauf, neben der Mutter das Sorgerecht für das Kind zu übernehmen und als Vater anerkannt zu werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken sprach das Sorgerecht dem zweiten Ehemann zu (5 UF 128/08).

Es stützte seine Entscheidung auf die "300-Tage-Regel": Sie wird angewandt, wenn ein Ehemann stirbt. Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren, so gilt der verstorbene Ehemann als Kindesvater. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so gilt der zweite Ehemann als dessen Vater, selbst wenn das Kind innerhalb der 300 Tage geboren wurde.

Diese Regel übertrug das OLG nun auf die Doppelehe: Gehe es in einem Fall von Bigamie um die Abstammung eines Kindes, werde der erste Ehemann behandelt, als sei er tot. Der zweite Ehemann werde als Vater anerkannt, sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit ihm verheiratet war.

Bordell in Berlin-Halensee

Diskret betrieben, ist ein Bordell in einem "Mischgebiet" nicht unzulässig

Baurechtlich ist die Umgebung als Mischgebiet ausgewiesen, d.h. als Wohn- und Gewerbegebiet. In diesem Teil von Berlin-Halensee hat sich ein Bordell niedergelassen, der "Salon Prestige". Diese Art von Gewerbe sei nicht "gebietsverträglich", fand das Ordnungsamt, und wollte den Salon schließen. Der Bordellbetreiber wehrte sich erfolgreich.

Das Verwaltungsgericht Berlin nahm den "Salon Prestige" vor Ort genau unter die Lupe und befragte Zeugen (VG 19 A 91/07). Die Richter kamen zu dem Schluss, bauplanungsrechtlich sei dies ein zulässiger Gewerbebetrieb, der niemanden störe. Hier gehe es nicht um Moral, dem Baurecht seien "sozialethische Bewertungen fremd". Außerdem habe auch das Prostitutionsgesetz den Vorwurf der Unsittlichkeit gegen dieses Gewerbe ohnehin mehr oder weniger ad acta gelegt.

Dass in dem Gebäude Prostitution ausgeübt werde, falle nach außen hin nicht auf. Der Betreiber des Bordells lege großen Wert auf Diskretion und Anonymität im Wohnumfeld, so habe er zumindest "sein Betriebskonzept" beschrieben. Der "Salon Prestige" verzichte vollständig auf Werbung, nur ein neutrales Messingschild am Eingang trage den Namen. Innen werde kein Alkohol ausgeschenkt. Milieubedingte, negative Begleiterscheinungen - krakeelende Freier auf der Straße etc. -, die Anwohner störten, habe es bisher nicht gegeben.

Grundstückseigentümer kämpft gegen Abwassergebühr

Wasser, mit dem der Garten gegossen wird, bleibt ganz und gar gebührenfrei

Laut Abwassersatzung der Stadt Neckargemünd richtet sich die Abwassergebühr von Hauseigentümern nach der Menge Frischwasser, die sie dem Wasserhahn entnehmen. Wird ein Teil des bezogenen Wasser verwendet, um den Garten zu gießen - und gelangt somit nicht in die Kanalisation, was mit einem Wasserzähler belegt werden muss -, ist für diese Wassermenge keine Abwassergebühr fällig. Neckargemünd stellt das Wasser für den Garten allerdings erst ab einer Menge von 20 Kubikmetern gebührenfrei.

Dagegen wehrte sich ein Grundstückseigentümer: Über zwei gesonderte und mit geeichten Nebenzählern ausgerüstete Wasserleitungen hatte er 2006 63 Kubikmeter Wasser entnommen, um seinen Garten zu bewässern. Sein Einspruch gegen den Gebührenbescheid war beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim erfolgreich (2 S 2650/08).

Das Gericht erklärte die Abwassersatzung von Neckargemünd für verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es gebe keinen sachlichen Grund für die "Bagatellgrenze" von 20 Kubikmetern, die Hausbesitzer mit geringerem Wasserbedarf verhältnismäßig schlechter stelle. Die Kommune dürfe für die zum Gießen verwendete Menge Frischwasser (also 63 Kubikmeter) keine Gebühren verlangen und müsse den Gebührenbescheid entsprechend ändern.

Größerer Verwaltungsaufwand sei dadurch nicht zu befürchten: Denn die Kosten der Zähler müssten nach der Satzung ohnehin die Grundstückseigentümer tragen. Demnächst werde das Ablesen der Zählerstände durch elektronische Messsysteme noch einfacher.

Behinderte Tochter lebt im Heim

Wer bekommt das Kindergeld: die Mutter oder der Sozialleistungsträger?

Die Mutter hatte ihre volljährige behinderte Tochter in einem Heim untergebracht. Die Heimkosten übernahm im Wesentlichen ein Sozialleistungsträger, die Mutter nur zahlte nur einen kleinen Teil. Der Sozialleistungsträger wurde deshalb bei der Familienkasse vorstellig: Sie sollte künftig das Kindergeld an ihn und nicht mehr an die Mutter auszahlen.

Begründung: Hier zählten nur die Heimkosten. Alles andere, was die Mutter finanziere - das Kinderzimmer in ihrer Wohnung, Geschenkpakete und die Reise- und Übernachtungskosten bei Besuchen ihrerseits -, bringe die Frau freiwillig auf. Das müsse nicht berücksichtigt werden.

Damit war der Bundesfinanzhof (BFH) nicht einverstanden (III R 37/07). Das Kindergeld erhalte weiterhin die Mutter, so der BFH, sofern ihre tatsächlichen Ausgaben für das Kind mindestens so hoch seien wie das Kindergeld. Die Entscheidung, wem das Kindergeld zusteht - den Eltern oder dem Sozialleistungsträger -, liegt prinzipiell im Ermessen der Familienkassen.

Ausschlaggebend seien dabei die tatsächlichen Aufwendungen, urteilten die obersten Finanzrichter. Und dazu gehörten auch die Reisekosten, das Kinderzimmer und Geschenke. Diese Kosten müssten allerdings von der Familienkasse konkret beziffert werden: Erst dann könne sie endgültig über die Zuteilung des Kindergeldes entscheiden.

Jäger wegen Tierquälerei verurteilt

Solange über die Berufung nicht entschieden ist, wird sein Jagdschein nicht verlängert

Ein Jagdpächter hatte eine streng geschützte Tierart verfolgt und wurde vom Amtsgericht Aachen wegen Tierquälerei zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Deshalb weigerte sich die Jagdbehörde, seinen Jagdschein zu verlängern: Die Entscheidung über seinen Antrag werde vertagt, bis das Berufungsverfahren abgeschlossen sei.

Solange könne er nicht warten, behauptete der Jäger. Schließlich habe er ein Jagdrevier gepachtet, das er ohne Jagdschein verlieren würde. Der Widerspruch des Jagdpächters gegen den Behördenbescheid hatte beim Verwaltungsgericht Aachen keinen Erfolg (3 L 185/09).

Wenn ein Jäger wegen eines Vergehens gegen Tierschutz oder Jagdrecht zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt werde, sei ihm wegen Unzuverlässigkeit der Jagdschein zu entziehen, stellte das Gericht fest. Scheitere die Berufung, sei der Jäger den Schein also los - denn seine Strafe liege höher.

Daher sei es völlig korrekt, dass die Jagdbehörde die Entscheidung über seinen Jagdschein ausgesetzt habe. Immerhin berechtige der Jagdschein zum Kauf und Tragen von Schusswaffen, dafür sei ein hohes Maß an Zuverlässigkeit vonnöten. Gerade sei das Waffenrecht aus Gründen der Gefahrenabwehr verschärft worden. Vor diesem Hintergrund sei es dem Antragsteller zuzumuten, vorübergehend seine Waffen bei der Polizei abzugeben.

Wenn er dadurch sein Jagdrevier verlieren und dann doch den Jagdschein behalten sollte (was unwahrscheinlich sei ...), gebe es Alternativen. Dann müsse sich der Jäger eben Abschüsse kaufen oder sich von befreundeten Jagdbesitzern einladen lassen, um seinem Hobby nachzugehen.

Hartz-IV-Empfänger muss sein Haus verkaufen ...

... und auch noch die Maklerprovision dafür selbst zahlen

Das Ehepaar wohnte mit der erwachsenen Tochter in einem Einfamilienhaus (ca. 170 qm Wohnfläche, Schätzwert: 280.000 Euro). 2003 hatte der Ehemann seinen Job verloren, ab 2005 bezog er Hartz-IV-Leistungen. Die zuständige ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) wollte die nach Hartz-IV-Maßstäben zu hohen laufenden Kosten des Hauses nicht übernehmen und forderte den Mann auf, innerhalb von sechs Monaten "angemessenen Wohnraum" zu beziehen.

Nun musste die Familie wohl oder übel umziehen und das geliebte Eigenheim verkaufen. Der Hilfeempfänger beauftragte damit einen Makler, der ihm 4.054 Euro Provision abknöpfte. Von der Sozialbehörde verlangte der Familienvater den Betrag ersetzt: Schließlich habe sie ihn zu dem Verkauf gezwungen. Außerdem hätte er innerhalb der kurzen Umzugsfrist von einem halben Jahr ohne Makler keinen Käufer gefunden.

Die ARGE lehnte die Kostenübernahme ab und bekam vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Recht (L 19 AS 61/08). Wer als Bezieher von Grundsicherung für Arbeitslose mit Hilfe eines Maklers sein Haus verkaufe, um in eine kleinere Wohnung zu ziehen, habe keinen Anspruch auf Ersatz der Maklerkosten. Laut Sozialgesetzbuch müsse die kommunale Sozialbehörde nur Umzugskosten und die Kosten der Wohnungssuche bzw. das Anmieten einer neuen Wohnung finanzieren. Eine Maklerprovision gehöre aber nicht zum Umzug im engeren Sinn. (Gegen das Urteil hat der Kläger Revision zum Bundessozialgericht eingelegt.)

Totschlag auf Geburtstagsfeier

Eltern des Opfers haben Anspruch auf Opferentschädigung

Eine Gruppe junger Leute feierte in einer Parkanlage - "An den Ruhrwiesen" in Schwerte - den Geburtstag eines Beteiligten. Man hatte sich um eine Tischtennisplatte herum versammelt und trank jede Menge Alkohol. Schließlich fingen zwei betrunkene Männer einen Streit an, der in eine Rangelei mit tödlichem Ende ausartete. Einer der Kontrahenten zog ein Messer und tötete den anderen mit mehreren Stichen.

Vom Landgericht Hagen wurde der Gewalttäter wegen Totschlags zu acht Jahren Gefängnis verurteilt. Die Eltern des Opfers beantragten bei der zuständigen Behörde, ihnen - im Rahmen der Opferentschädigung - Bestattungsgeld zu gewähren. Das wurde mit der Begründung abgelehnt, das Opfer habe an der Eskalation mitgewirkt. Doch das Sozialgericht Dortmund war anderer Ansicht (S 18 VG 434/07).

Der Sohn der Kläger habe sich nicht leichtfertig selbst gefährdet, sondern habe schlicht das Risiko verkannt - wohl auch infolge seines Alkoholkonsums. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Gegner ein Messer ziehen würde. Opferentschädigung dürfe nur verweigert werden, wenn das Opfer einem festen Kreis von Alkohol- und Drogenkonsumenten angehöre, der milieubedingt gefährlich sei.

Das treffe hier aber nicht zu, auch wenn die Beteiligten betrunken gewesen seien. Eine Geburtstagsrunde im Park sei noch kein verfestigtes, besonders gefährliches Milieu, dem der Getötete sozusagen als Mitglied zugerechnet werden könnte. Dass eine Rangelei zwischen Betrunkenen eskaliere und ein böses Ende nehme, sei vielmehr milieu-übergreifend überall zu beobachten und zu befürchten, wo viel Alkohol konsumiert werde.

"Nobel" lässt sich Joschka Fischer nieder ...

Berichterstattung über Hauskauf des ehemaligen Außenministers war zulässig

Im Juni 2006 nahm Joschka Fischer, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland, zum letzten Mal an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teil. Er zog sich aus der Politik zurück und wollte künftig in Amerika Vorlesungen über Politik halten. Kurz darauf veröffentlichte die Zeitschrift "BUNTE" einen Artikel mit der Überschrift "Nobel lässt sich der Professor nieder".

Ein Foto zeigte das vom Herrn Fischer gekaufte Wohnhaus. Im Artikel wird es beschrieben und die Frage gestellt, wovon er wohl das Anwesen bezahlt habe. Joschka Fischer sah dadurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt und zog vor Gericht, um dem Zeitschriftenverlag die Publikation von Artikeln und Fotos über seine Wohnsituation verbieten zu lassen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (VI ZR 160/08).

Aufgrund des Fotos und der Berichterstattung sei das Haus nicht so ohne weiteres zu identifizieren. Deshalb falle die Abwägung der gegensätzlichen Interessen - Schutz der Privatsphäre contra Pressefreiheit - zugunsten des Interesses an Berichterstattung aus. Die Zeitschrift habe aus aktuellem Anlass - dem Abschied des Politikers aus der aktiven Politik - darüber berichtet, wie sich seine Lebensverhältnisse nun gestalten würden. Das müsse er hinnehmen.

Als langjähriger Außenminister und Vizekanzler, Mitglied des Bundestages und Fraktionsvorsitzender der Grünen habe Joschka Fischer im politischen Leben Deutschlands eine herausragende Stellung eingenommen. Daher bestehe in der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an Information. Der Artikel spreche die Wandlung an, die Herr Fischer seit Beginn der 1970er Jahre vollzog, und werfe die Frage auf, wie er den Kaufpreis für das Haus aufgebracht habe. Der Artikel könne daher Leser zu sozialkritischen Überlegungen anregen.

Eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung ...

... für systematischen Internetvertrieb der Partydroge Gammabutyrolacton

Im Internet stießen die Drogenfahnder auf die Website, über die man Gammabutyrolacton (GBL) beziehen konnte. Dieser Stoff wird zum einen legal in der chemischen Industrie eingesetzt, zum anderen als Partydroge konsumiert. Im Körper wird GBL innerhalb von einer Minute in Gammahydroxybuttersäure umgewandelt, die auf den Konsumenten euphorisierend wirkt. Bei zu hohen Dosen (oder gleichzeitigem Alkoholkonsum) kann GBL Schwindelanfälle, Übelkeit, Bewußtlosigkeit oder Koma auslösen. In seltenen Einzelfällen hat der Konsum auch schon zum Tod geführt.

Das für etwa 25 Euro pro Liter von einer Firma gelieferte GBL füllte der Betreiber der GBL-Website in kleinere Gefäße um und verkaufte es für 60 bis 70 Euro pro Liter an eine Vielzahl von Abnehmern in ganz Europa. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte ihn wegen verbotenen Verkaufs bedenklicher Arzneimittel zu eineinhalb Jahren Gefängnis auf Bewährung (6104 Js 635/07).

Die Umstände seines Geschäfts erlaubten den Schluss darauf, so der Amtsrichter, dass er das GBL zum Konsum als Rauschmittel angeboten habe. Dass er sie legal verwendet habe, sei auszuschließen, weil der Drogenverkäufer dafür Fachkenntnisse in Chemie und einschlägige Produktionsanlagen bräuchte. Dass GBL gesundheitliche Schäden verursachen und zu Abhängigkeit führen könne, habe der Mann ebenso gewusst, wie dass er Illegales tat.

Vor dem Abschluss eines Geschäfts habe er sich stets nach der Rechtslage am Aufenthaltsort der Abnehmer erkundigt und nicht in Staaten geliefert, in denen der Verkauf von GBL verboten sei. Wie Zeugen aussagten, habe er sich intensiv mit dem Betäubungsmittelgesetz und der möglichen Strafbarkeit seines Verhaltens auseinandergesetzt. Doch die Gewinnmargen seien wohl zu verlockend gewesen. (Der Angeklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.)

Mutter und Sohn wohnen zusammen

Sozialhilfebetrag der Frau darf deshalb nicht gekürzt werden

Die Frau lebte bei ihrem 36-jährigen Sohn. Beide bezogen Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (= Hartz-IV-Leistungen) von jeweils 345 Euro. Als die Mutter 65 Jahre alt wurde, erhielt sie von da an Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII). Allerdings stufte die Behörde sie und ihren Sohn als Bedarfsgemeinschaft ein, weil sie einen gemeinsamen Haushalt führten. Deshalb bekam die Frau nach ihrem 65. Geburtstag nur noch 276 Euro (80 Prozent des Sozialhilferegelsatzes für Alleinstehende).

Mit Erfolg klagte die Sozialhilfeempfängerin gegen die Sozialbehörde: Dieser Abschlag sei rechtswidrig, entschied das Bundessozialgericht (B 8 SO 8/08 R). Eine Sozialhilfeempfängerin und ihr erwachsener Sohn seien nicht als Bedarfsgemeinschaft anzusehen: Nach dem Gesetz sei die Frau als Alleinstehende bzw. als Haushaltsvorstand zu behandeln. Es widerspräche dem Prinzip der Gleichbehandlung, sie jetzt schlechter zu stellen als im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Plakataktion "Du bist nicht Deutschland" ...

... beleidigt Gerald Asamoah und erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung

Ein 31-jähriger Rechtsradikaler hatte während der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland im Sommer 2006 in Freudenstadt und Umgebung Plakate der (jetzt verbotenen) rechtsextremen Organisation "Schutzbund Deutschland" aufgehängt. Die Plakate nahmen Bezug auf die Werbekampagne "Du bist Deutschland", die auch Nationalspieler Gerald Asamoah unterstützt hatte.

Über dem gezeichneten Porträt eines Affen stand die Überschrift: "Nein Chita, Du bist nicht Deutschland." "Du bist ein Affe." Dieses Bild wurde immer paarweise mit einem Bild von Asamoah aufgehängt, das den Titel trug: "Nein Gerald, Du bist nicht Deutschland", sondern "BRD-Nationalspieler". Das zuständige Amtsgericht verurteilte den 31-Jährigen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe: Die Plakate rückten den Fußballspieler in die Nähe eines Affen, das sei ehrverletzend.

Dem Staatsanwalt genügte das nicht: Der Angeklagte müsse wegen Volksverhetzung verurteilt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab dem Staatsanwalt Recht (2 Ss 1014/09). Die suggestive Wechselwirkung der zwei Plakate mache alle farbigen Mitbürger verächtlich, so das OLG, deren Hautfarbe nicht den Vorstellungen der rechten Rassenideologie entspreche. Ihnen werde - weil auf eine Stufe mit Affen gestellt - das Recht abgesprochen, identitätsstiftend in unserer Gesellschaft mitzuwirken.

Die hetzerische Plakataktion habe während der WM den öffentlichen Frieden stören sollen - und dazu eigne sie sich auch. Bei für rechte Rassenideologie empfänglichen Kreisen verstärkten solche Plakate die Bereitschaft zur Aggression gegen angeblich "Minderwertige". Damals hätten sich viele ausländische Besucher in Deutschland aufgehalten. Solche Bilder verunsicherten dunkelhäutige Besucher und Bürger, zudem verletzten sie die Menschenwürde.

Verbrennen von Pflanzenabfällen ist unzulässig

Allgemeine "Brenntage" in Preußisch Oldendorf werden abgeschafft

Bis 2003 durften in Nordrhein-Westfalen landesweit pflanzliche Abfälle aus Kleingärten an bestimmten Tagen verbrannt werden. Dann wurde die einschlägige Verordnung aufgehoben. Die Stadt Preußisch Oldendorf ließ das Verbrennen von Grünabfällen ab 2008 wieder zu: an vier Tagen im Oktober eines jeden Jahres. Dagegen klagte ein Bürger der Stadt, der (mit ärztlichem Attest belegt) an Atemwegserkrankungen leidet und an den so genannten "Brenntagen" keine Luft bekommt.

Die Kommune vertrat im Prozess den Standpunkt, dass es wegen der ländlichen Siedlungsstruktur - mit vielen Hecken und Bäumen auf großflächigen Grundstücken - für die Grundstückseigentümer unmöglich ist, alle Grünabfälle zu verwerten oder zu den Annahmestellen zu bringen. Doch das Verwaltungsgericht Minden kippte die städtische Regelung (11 K 2003/08).

Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dürfe das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nur noch in Einzelfällen zugelassen werden, nicht aber flächendeckend für alle Grundstücke und Bewohner eines Gemeindegebiets. Das gelte auch für Kommunen mit ländlicher Siedlungsstruktur. Im übrigen nähmen mit der Größe der Grundstücke die Möglichkeiten zu, die Abfälle selbst zu verwerten. Auch der Transport zu den Annahmestellen im Kreisgebiet sei wirtschaftlich zumutbar. (Preußisch Oldendorf hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)