Sonstiges

Regisseur krempelte Shakespeare um

Theaterbesucher kann deswegen nicht den Eintrittspreis zurückfordern

Nach dem Besuch einer Inszenierung von William Shakespeares "Viel Lärm um Nichts" war ein Theaterliebhaber empört. Auf lärmenden und rauchenden Mofas waren die Schauspieler auf der Bühne herumgebraust und auch sonst hatte die Aufführung mit der Komödie von Shakespeare nicht so arg viel zu tun. Sie endete - statt mit einer fröhlichen Doppelhochzeit - mit dem dramatischen und von Shakespeare gar nicht vorgesehenen Tod einer Hauptfigur.

Derartiges Treiben sollte man nicht als Stück von Shakespeare ankündigen, fand der Theaterbesucher, das sei Etikettenschwindel. Er verlangte vom Intendanten die 90 Euro zurück, die er für drei Karten (für sich, Frau und Tochter) ausgegeben hatte. Seine Zahlungsklage scheiterte allerdings beim Amtsgericht Hamburg (4 C 370/07).

Jede Theaterinszenierung sei mehr oder weniger eine Interpretation des geschriebenen Stücks und das Resultat der Zusammenarbeit vieler Akteure (des Autors, der Schauspieler, des Regisseurs etc), betonte der Amtsrichter. Sie könne gar nicht "originalgetreu" im engen Sinne sein, also identisch mit einer Inszenierung, wie sie der Autor vielleicht zu seinen Lebzeiten gutgeheißen hätte.

Das heute in Deutschland übliche Regietheater ändere die Vorlagen besonders stark, räumte der Richter ein. Damit müssten informierte Theaterbesucher aber rechnen: Abweichungen seien mittlerweile gang und gäbe. Dass der Schluss eines Stückes modifiziert werde, sei auch nicht unüblich. Durchaus verständlich, wenn dem Theaterliebhaber dieser Umstand missfalle: Auf dem Rechtsweg sei das jedoch nicht zu ändern.

Da sich Theaterbesucher auf freie Interpretationen der Bühnenwerke von vornherein einstellen müssten, seien die Theater auch nicht verpflichtet, in der Werbung oder per Aushang an der Abendkasse darauf hinzuweisen, dass ein Stück in bearbeiteter Version gezeigt werde. Wenn eine Inszenierung nicht so verlaufe, wie sich das der Besucher vorgestellt habe, begründe das keinen Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises.

Sozialhilfeträger verweigert Übernahme von Heimkosten:

Rentnerin hatte einen unangemessen üppigen Bestattungsvertrag abgeschlossen

Eine pflegebedürftige 86-jährige Rentnerin aus Kamen musste ins Pflegeheim umziehen und beantragte beim Sozialhilfeträger (Kreis Unna) Unterstützung, weil ihre Rente für die Heimkosten nicht ausreichte. Der Antrag wurde jedoch abgewiesen.

Begründung des Sozialhilfeträgers: Die Rentnerin müsse vorrangig ihr eigenes Vermögen zur Deckung der Kosten einsetzen (soweit es die Freigrenze von 2.600 Euro überschreite). Sie verfüge noch über eine beträchtliche Summe: 8.000 Euro habe sie dem örtlichen Bestattungsunternehmen überwiesen und einen höchst ungewöhnlichen Bestattungsvertrag abgeschlossen. Bleibe von der Summe nach ihrer Beerdigung etwas übrig, sollte ihr Sohn den Rest erhalten.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage der Rentnerin auf Sozialhilfe ab (S 47 SO 188/06). Von dem Bestattungsvertrag habe wohl in erster Linie der Sohn profitieren sollen - denn die vereinbarte Summe übersteige deutlich die Grenze einer angemessenen Bestattungsvorsorge. Im Kreis Unna koste eine Beerdigung ca. 3.500 Euro (Wahlgrabstätte mit Erdbestattung inklusive Grabpflege). Die Kalkulation des Bestattungsunternehmens sei nicht nachvollziehbar.

Solange die Rentnerin aus dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen einen Anspruch auf 8.000 Euro habe, stehe ihr keine Sozialhilfe zu. Es bedeute keine Härte, das über der Freigrenze liegende Vermögen für die Heimkosten zu verwenden.

Fernsehsendung über Fürsten-Enkel

Nicht jeder Fernsehbericht über das Privatleben Prominenter verletzt deren Persönlichkeitsrecht

Der private Fernsehsender RTL hatte den Beitrag zwei Tage nach dem Begräbnis des Fürsten Rainier von Monaco ausgestrahlt. Dabei ging es um einen Enkel des Verstorbenen und die Frage nach seiner künftigen Rolle am Hof von Monaco. Gezeigt wurden auch Bilder aus dem Alltagsleben des jungen Mannes, der Freizeitkleidung trug und als umschwärmter Star dargestellt wurde. Der Text charakterisierte ihn durchweg positiv.

Doch schon dies schien der Fürstenfamilie zu viel. Der Prinz verklagte den Sender: Er dürfe diverse Passagen des Berichts nicht mehr ausstrahlen. Doch der Bundesgerichtshof entschied dieses Mal zu Gunsten der Pressefreiheit und gegen die klagefreudige Fürstenfamilie (VI ZR 261/07). Der Beitrag habe sich auf ein zeitgeschichtliches Ereignis bezogen, das Begräbnis des Fürsten. Darüber dürften Fernsehsender ohnehin berichten.

Anknüpfend an dieses Ereignis habe der Bericht den Enkel porträtiert und sich mit der Frage befasst, ob er wohl künftig eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde. Der äußerst wohlwollende Text habe lediglich unstreitige Tatsachen erwähnt, die meist belanglos gewesen seien oder sich nur oberflächlich mit der Person des Enkels beschäftigten. Einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände habe es nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dies das Persönlichkeitsrecht des Porträtierten verletzt haben könnte.

Caroline contra Boulevardpresse

Krankheit von Ernst August ist Privatsache, kein zeitgeschichtliches Ereignis

In der Zeitschrift NEUE REVUE erschien 2005 ein Artikel mit der Überschrift "Caroline - was wird jetzt aus ihr? Sie weinte am Grab ihres Vaters. Sie weint am Bett ihres Mannes". Der Artikel befasste sich mit einer lebensgefährlichen Krankheit ihres Mannes.

Ernst August Prinz von Hannover leide nicht zufällig an Bauchspeicheldrüsenentzündung, denn er lebe "wie im Rausch". "Weißwein in der Strandbar. Rotwein im Sporthotel. Und zur Entgiftung nach Meran". Jetzt hätten ihn die Ärzte gewarnt: "Kein Tropfen Alkohol mehr ... sonst ...". Der Text ist garniert mit einem Foto, welches das Paar 2003 während des Skiurlaubs zeigt: auf einer Terrasse in Zürs am Arlberg vor leeren Gläsern am Tisch sitzend. Caroline hebt eine Weinflasche hoch.

Dieses Foto habe in der Öffentlichkeit nichts zu suchen, urteilte der Bundesgerichtshof, und gab der Unterlassungsklage gegen den Zeitschriftenverlag statt (VI ZR 272/06). In solchen Fällen sei immer abzuwägen zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und der Pressefreiheit. Wesentlich sei dabei, ob die Presse eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtere, also die Leser informiere, oder ob sie lediglich die Neugier nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedige.

Ein Erholungsurlaub gehöre auch bei Prominenten zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre. Das Paar in dieser Situation zu fotografieren, sei also unzulässig. Der Text beschäftige sich nicht sachlich mit dem Zusammenhang von Alkoholmissbrauch und gesundheitlichen Folgen, sondern mit Trinkgewohnheiten und Gesundheitszustand des Prinzen. Diese höchstpersönliche Angelegenheit gehe die Öffentlichkeit nichts an.

Arbeitsloser wohnt bei Mama im Häuschen

Er bekommt trotz Pflichtteilsanspruchs gegen die Mutter Hartz-IV-Leistungen

Arbeitslosengeld II (= Hartz-IV-Leistungen) oder Grundsicherung erhält nur, wer nicht über Vermögen verfügt. Eigenes Vermögen ist vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Dazu zählt in der Regel auch ein Anspruch auf den Pflichtteil vom Vermögen der Eltern. Doch es gibt Ausnahmen von der Regel, wie der konkrete Fall zeigt.

Ein junger Mann wurde arbeitslos. Um Miete zu sparen, zog er in das Haus seiner Mutter. Die Witwe lebte von der Rente ihres verstorbenen Mannes. Alles, was die Eheleute früher von seinem Gehalt abzweigen konnten, steckte in dem kleinen Einfamilienhaus. Als der Sohn kein Arbeitslosengeld mehr erhielt, beantragte er Hartz-IV-Leistungen.

Die zuständige Behörde lehnte seinen Antrag ab. Begründung: Der Arbeitslose müsse zunächst von der Mutter seinen Anteil am Vermögen des Vaters verlangen, zumindest seinen Pflichtteil. Bevor der nicht für den Lebensunterhalt verbraucht sei, erhalte er keine Sozialleistungen. Gegen diesen Bescheid klagte der Sohn: Die Mutter habe kein Geld, um den Pflichtteil auszuzahlen. Deswegen das Haus zu verkaufen, könne er ihr nicht zumuten.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab ihm Recht (L 20 AS 92/07). Um den überlebenden Partner vor einem Verkauf des Hauses zu bewahren, hätten die Eheleute eigens ein "Berliner Testament" verfasst. Das bedeutet: Wenn eines der Kinder nach dem Tod eines Elternteils vom anderen Elternteil den Pflichtteil forderte, sollte es nach dem Tod des Überlebenden auch nur den Pflichtteil erhalten (= "Pflichtteilsstrafklausel").

Der junge Mann finde bei seiner Ausbildung voraussichtlich in absehbarer Zeit wieder eine Beschäftigung, so das Gericht. Von ihm zu verlangen, jetzt seinen Pflichtteil einzufordern und zu verwerten, bedeute eine unzumutbare Härte. Das könne er nicht durchführen, ohne elementare familiäre Pflichten zu verletzen. Er müsste seine Mutter zwingen, das Haus zu verkaufen, das die wirtschaftliche Lebensleistung der Eltern widerspiegele und ihr Alter absichern sollte.

Auto von unbekanntem Zündler in Brand gesteckt

Der Autobesitzer muss für die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht aufkommen

Mitten in der Nacht musste in einer sächsischen Kleinstadt die Freiwillige Feuerwehr ausrücken: Ein Auto brannte lichterloh. Die Feuerwehr löschte den Brand. Anschließend stellte ihr Brandexperte fest, dass ein unbekannter Brandstifter am Werk gewesen war. Der Autobesitzer war nicht "nur" seinen Wagen los. Groß war sein Erstaunen, als er ein paar Wochen später Post von der Stadt bekam: Für den Einsatz der Feuerwehr sollte er 969 Euro berappen.

Sein Widerspruch gegen den Kostenbescheid hatte beim Verwaltungsgericht Leipzig Erfolg (3 K 626/08). Für einen Feuerwehreinsatz müsse ein Fahrzeughalter nur dann zahlen, wenn der Schaden "beim Betrieb des Fahrzeugs" entstanden sei, z.B. wenn ein Auto nach einem Unfall in Brand gerate.

Im konkreten Fall habe der Brand nichts mit der Gefahr zu tun gehabt, die von der Nutzung eines Fahrzeugs typischerweise ausgehe. Die Ursache des Feuers sei unstreitig die Brandstiftung durch eine unbekannte Person gewesen. Diese hänge nicht ursächlich mit dem Autofahren zusammen.

Hier gehe es um einen Einsatz, der mit dem Brand eines Hauses vergleichbar sei. Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit müsse der Staat den Bürgern ohne Gegenleistung gewähren. Für diesen Schutz zahlten sie schließlich Steuern und öffentliche Abgaben.

Hartz-IV für Haustiere?

Hundezüchter findet, Erlöse aus der Zucht seien nicht als Einkommen zu werten

Die Familie mit vier Kindern hielt einige Haustiere (Pferd, Pony, Katze) und züchtete Hunde der Rasse Retriever. Zeitweise versorgte sie über 40 Hunde. Durch den Verkauf von Welpen erzielte der Familienvorstand monatlich Einnahmen von ca. 2.400 Euro. Dazu kamen die einmalige Spende eines Onkels (2.000 Euro) und das Kindergeld (ca. 690 Euro pro Monat). Zu viel, um als hilfsbedürftig eingestuft zu werden, fand die Sozialbehörde. Sie strich dem Familienvater Anfang 2009 die Hartz-IV-Leistungen.

Die stünden ihm zu, argumentierte der Mann, denn die Erlöse aus der Hundezucht seien nicht als Einkommen zu bewerten. Diese Einnahmen benötige er, um die Unterhaltskosten für alle Tiere aufzubringen. Der Widerspruch des Hundezüchters gegen die Entscheidung der Sozialbehörde hatte beim Sozialgericht Gießen keinen Erfolg (S 29 AS 3/09 ER).

Er müsse zuallererst den Gewinn aus der Zucht verwenden, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, erklärte das Gericht. Von den Brutto-Einnahmen dürfe er nur die Betriebsausgaben für die Hundezucht abziehen, d.h. die Kosten der Aufzucht von Welpen.

Zähle man die Einnahmen, das Geschenk des Onkels und das Kindergeld zusammen, sei der Bedarf der Familie abgedeckt. Daher habe der Familienvater keinen Anspruch mehr auf Unterstützung. Es komme nicht in Frage, für den Unterhalt anderer Tiere Hartz-IV-Leistungen zu beziehen. Haustiere zu halten, sei "reines Privatvergnügen".

Ist Reitkunst Kunst?

Reitlehrerin beantragte die Aufnahme in die Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse ist Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung. Freischaffende Künstler und Publizisten - meist schlechter abgesichert als andere Selbständige - erhalten durch sie Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, wobei sie nur die Arbeitnehmerbeiträge zahlen müssen.

Eine Reitlehrerin wollte Mitglied der Künstlersozialkasse werden, wurde von ihr jedoch abgewiesen. Ohne Erfolg blieb auch ihr Versuch, die Versicherungspflicht - gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz - vom Sozialgericht feststellen zu lassen. Das Sozialgericht Gießen stufte ihren Beruf nicht als künstlerische Tätigkeit ein (S 4 KR 11/06).

Die Reitlehrerin lehrte ihre Schüler die "Klassisch Barocke Reitkunst, Zirzensik" und Reiten im Damensattel. Sie nahm regelmäßig an Pferdechampionaten und ähnlichen Veranstaltungen teil, führte dort Barocke Reitkunst vor und erzielte mehrere Preise. Barockreiten, durchgeführt auf Barockpferden wie zum Beispiel Lippizanern, ist eine spezielle Art von Dressurreiten, die viele Elemente der hohen Schule enthält (z.B. Piaffe, Passagereiten, spanischer Schritt).

Letztlich sei die Ähnlichkeit zum Dressurreiten sehr groß, fand das Sozialgericht. Daher sei die Berufstätigkeit der Reitlehrerin eher als sportliche Tätigkeit einzuordnen. Auch beim Dressurreiten gebe es viele zirzensische Elemente. Trotzdem werde es allgemein als Sport und nicht als Kunst angesehen.

Englischer Verleger darf Nachdrucke von NS-Zeitungen verkaufen

An vor 1939 erschienenen Exemplaren hat Bayern kein Urheberrecht

Vergeblich versuchte der Freistaat Bayern einen britischen Verleger daran zu hindern, hierzulande unter dem Titel "Zeitungszeugen" Nachdrucke von NS-Zeitungen zu verkaufen ("Angriff", "Völkischer Beobachter"). Neben den Faksimiles aus der schlechten, alten Zeit enthält jede Ausgabe einen "Zeitungsmantel" mit wissenschaftlichen Kommentaren. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören namhafte Historiker wie Hans Mommsen an. "Zeitzeugen" druckt auch bürgerliche oder kommunistische Zeitungen von damals nach.

Das Land Bayern pochte auf sein Urheberrecht - Bayern ist Rechtsnachfolger des NS-Verlages Eher, der die Nazi-Blätter seinerzeit herausgab - und beantragte bei Gericht, die NS-Nachdrucke zu verbieten. Der englische Verleger, der von seinem deutschen Beirat unterstützt wird, nannte den Verbotsantrag Zensur: Ihm gehe es darum, insbesondere der Jugend ein authentisches Bild von der nationalsozialistischen Epoche zu vermitteln.

Das Urheberrecht erlösche 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung, erklärte das Landgericht München I (21 O 1425/09). Mit dieser Begründung lehnte das Gericht ein generelles Verbot der Nachdrucke ab. Nur über Zeitungen, die nach dem 1. Januar 1939 erschienen, könne der Freistaat Bayern frei verfügen. So weit werde sein Verbotsantrag akzeptiert. Jeder, der sich wissenschaftlich mit der NS-Zeit befasse, dürfe aus NS-Publikationen zitieren. Das umfasse allerdings nicht das Recht, gegen den Willen des Urheberrechts-Inhabers ganze Zeitungen nachzudrucken.

Zeitungen, die vor dem 1. Januar 1939 publiziert wurden, dürfe der Verleger dagegen weiterhin anbieten. Ein vorsorgliches Verbot weiterer Ausgaben von "Zeitzeugen" komme nicht in Frage: Seien die Originale älter als 70 Jahre, habe der Freistaat Bayern keine urheberrechtlichen Ansprüche mehr. (Bayern hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Streit um Schwalbennester

Hauseigentümer müssen Nisthilfen für die Vögel anbringen

An einigen Häusern in Duisburg-Ruhrort, die an der Rheinseite im Bereich des Hafenmundes liegen, hatte sich in den letzten Jahren eine Kolonie Mehlschwalben angesiedelt. Ihre Nester störten die Hauseigentümer. Kaum waren die Zugvögel im Herbst in den Süden geflogen, wurden die Nester entfernt - angeblich von unbekannten Personen.

Das ist laut Bundesnaturschutzgesetz verboten. Deshalb ordnete der Oberbürgermeister der Stadt Duisburg an, die Grundstückseigentümer müssten als Ersatz für die Nester künstliche Nisthilfen anbringen, bevor die Vögel im Frühling zurückkehrten. Dagegen setzten sich die Betroffenen mit Klagen zur Wehr, die jedoch vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen wurden (25 K 64/09, 25 L 8/09).

Mehlschwalben zählten zu den in Europa geschützten Vogelarten, betonte das Gericht. Auch wenn sie die Nester nicht selbst beseitigt haben sollten, seien die Hauseigentümer - im Interesse des Naturschutzes und damit der Allgemeinheit - dazu verpflichtet, Nisthilfen zu installieren. Und zwar sofort, denn die Mehlschwalben kehrten spätestens Anfang Mai aus ihren Winterquartieren zurück.

Nachtspeicherofen fiel um: Junge verbrannt

Vermieterin haftet für die Folgen, weil der Ofen nicht fachgerecht befestigt war

Die zwei Söhne der Mieterin spielten im Erdgeschoss des Einfamilienhauses, während sich die Mutter im ersten Stock aufhielt. Ein Spielzeug rollte hinter den Nachtspeicherofen am Hauseingang. Der ältere Junge, damals acht Jahre alt, lehnte sich über den (60 cm hohen, 120 cm breiten und ca. 200 Kilo schweren) Ofen, um das Spielzeug zwischen Ofen und Wand herauszuholen. Dabei kippte der heiße Ofen nach vorne um und klemmte das rechte Bein des Kindes ein.

Die Mutter hörte ihn schreien und verständigte Feuerwehr und Krankenwagen. Der kam zwar sofort - doch die Rettungssanitäter mussten über ein Fenster im ersten Stock einsteigen, weil unten der Nachtspeicherofen den Hauseingang blockierte. So verging eine halbe Stunde. Der Junge erlitt schwere Verbrennungen und einen Fußbruch. Mehrere Monate musste er im Krankenhaus verbringen, viele Operationen und Hauttransplantationen waren nötig.

In seinem Namen verklagte die Mutter die Vermieterin auf Schmerzensgeld, weil der Nachtspeicherofen nur mit einer Kette, also ungenügend gesichert gewesen sei. Die Vermieterin wies jede Verantwortung von sich: Erstens sei der Ofen schon wegen seines Gewichts standfest und zweitens habe sie mit der Installation einen Fachhandwerker beauftragt. Diese Argumente überzeugten das Landgericht Limburg nicht: Es verurteilte die Vermieterin dazu, dem Jungen 15.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen (1 O 445/05).

Laut Installationsanleitung des Herstellers hätte man den Ofen mit zwei Ketten und zwei Haken befestigen müssen. Die Haken sollten fest an der Wand sitzen, stehe da, damit sie nicht durch spielende Kinder ausgehängt werden könnten. Also sei der Ofen eben nicht standfest. Auch der Sachverständige habe festgestellt, dass keine große Kraftanstrengung erforderlich sei, um ihn zu kippen. Den Ofen nur mit einer Kette an der Wand zu fixieren, sei ungenügend - zumal, wenn Kinder im Haus lebten.

Auf den Handwerker könne sich die Vermieterin nicht herausreden. Einerseits stehe fest: Hätte sich der Handwerker an die Gebrauchsanweisung gehalten, hätte der Junge den Ofen nicht "spielend" umwerfen können. Andererseits treffe Vermieter die Verkehrssicherungspflicht für die Mietsache und mögliche Gefahrenquellen darin. Die Vermieterin habe den Ofen dort einbauen lassen. Vor dem Einzug der Familie hätte sie prüfen müssen, ob er fachgerecht installiert war.

Unfreiwillig für Dosensuppen geworben

Fernsehköchin erhält von Supermarkt-Betreiber fiktive Lizenzgebühr

Anlässlich der Eröffnung eines Supermarkts gab es für die Kunden Sonderangebote, auf die ein Werbeprospekt aufmerksam machte. Unter anderem wurde mit einem Foto der Fernsehköchin Sarah Wiener für Dosensuppen geworben. Der Haken: Die Restaurantbesitzerin wusste davon nichts. Für diese unfreiwillige Reklame müsse sie der Betreiber des Supermarkts entschädigen, forderte Frau W., als sie nachträglich davon erfuhr. Für Werbeverträge erhalte sie üblicherweise mindestens 100.000 Euro.

Das sei viel zu hoch gegriffen, fanden Landgericht und Oberlandesgericht Koblenz. Entschädigung stehe der Köchin prinzipiell zu, räumten die Richter ein, niemand müsse gegen seinen Willen und/oder ohne sein Wissen als Werbeträger herhalten. Schadenersatz gebe es dafür aber nur in der Höhe, in der Lizenzgebühren für einen korrekt vereinbarten Werbevertrag angefallen wären.

Die Höhe der Lizenzgebühr werde geschätzt und zwar abhängig von der Bekanntheit bzw. vom Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten und vom Verbreitungsgrad der Reklame. Frau Wiener sei nur Kochinteressierten bekannt. Gegen eine hohe Lizenzgebühr spreche aber vor allem, dass der Werbeprospekt nur wenige Tage lang und nur regional begrenzt verteilt worden sei. Kein vernünftiger Vertragspartner würde für so eine Werbeaktion 100.000 Euro zahlen. Das Foto sei nicht einmal mit dem Namen der Köchin versehen und der Verkauf von Suppendosen offenbar nicht nennenswert gewesen.

Die Gerichte sprachen Frau W. für die ungenehmigte Verwendung ihres Fotos daher nur 5.000 Euro Entschädigung zu. Ihre Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen (1 BvR 127/09). Die Höhe der Lizenzgebühr einzuschätzen sei zulässig, erklärten die Verfassungsrichter. Die Vorinstanzen hätten die Umstände des Einzelfalls in ihren Entscheidungen ausreichend gewürdigt (also den Verbreitungsgrad der Werbung, Aufmerksamkeitswert und die Rolle, welche die Köchin in der Werbung einnehme). Die Schätzung sei in keiner Weise willkürlich, ein Verfassungsverstoß durch die Vorinstanzen sei daher zu verneinen.

Anwälte ohne Schlips flogen aus dem Gerichtssaal

Landgericht Mannheim entscheidet den "Krawattenstreit" zu ihren Gunsten

Ein Mannheimer Amtsrichter warf zwei Anwälte aus Gerichtsverhandlungen, weil sie keine Krawatte trugen. Er pochte auf eine Verordnung des baden-württembergischen Justizministeriums von 1976: Demnach zählt zur Amtstracht von Richtern, Staatsanwälten und Anwälten im Dienst ein weißes Hemd mit weißem Langbinder. Die zwei Rechtsanwälte klagten gegen den Zwang zum Schlips unter der Robe.

Das Landgericht Mannheim gab im ersten Verfahren dem Anwalt eingeschränkt Recht (4 Qs 52/08). Einerseits betonte es, dass zur "vollständigen Amtstracht eines Rechtsanwalts" grundsätzlich auch die Krawatte gehört. Andererseits: Ob die Verordnung Baden-Württembergs überhaupt noch gelte, sei unklar. In der Berufsordnung für Rechtsanwälte stehe nur: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe". Weitergehende Pflichten sehe die Berufsordnung nicht vor.

Diese unklare Rechtslage hätte der Amtsrichter zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigen sollen. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig gewesen, den Juristen aus dem Gerichtssaal zu werfen: Er sei in geschlossener Robe aufgetreten. Die darunter getragenen Kleidungsstücke hätten die Würde des Gerichts in keiner Weise in Frage gestellt. Angesichts dieser geringfügigen "Störung" den Nebenkläger seines Anwalts zu berauben, sei falsch und greife in rechtswidriger Weise in die Berufsfreiheit des Anwalts ein.

Schwerhörige Taxifahrerin kämpft um ihre Fahrerlaubnis

Die Leistung moderner Hörgeräte ist von der Behörde zu berücksichtigen

Eine Berliner Taxifahrerin ist schwerhörig. Lange Zeit erhielt sie trotzdem den Taxischein, doch ihr Hörvermögen nahm weiter ab. Nach der letzten Messung 2007 erhielt sie keine Fahrerlaubnis mehr. Die Berliner Fahrerlaubnisbehörde pochte auf die bundesweit geltenden Leitlinien für die Kraftfahrereignung von Taxifahrern.

Demnach sind Fahrer "ungeeignet", wenn ihr Hörverlust bei einer Messung ohne Hörhilfe 60 Prozent oder mehr beträgt. Der Hörverlust muss ohne Hörgerät festgestellt werden, weil Hörhilfen bislang den Hörverlust nur ungenügend kompensierten. Das sei längst überholt, argumentierte die Taxifahrerin: Obwohl sie jetzt schlechter höre, könne sie sich mit ihrem digitalen Hörgerät besser verständigen als früher, als ihr die Behörde die Eignung noch zuerkannt habe. Die Frau klagte gegen den ablehnenden Bescheid.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und gab der Frau Recht (1 B 9/07). Laut Gutachten habe die Hörgeräteakustik seit 2004 einen "Quantensprung" gemacht. Volldigitale Hörsysteme hätten alle Bedenken gegen die Zuverlässigkeit von Hörhilfen ausgeräumt. Bei der Taxifahrerin seien lediglich die Verstärkerzellen, nicht die Rezeptorzellen im Innenohr ausgefallen. In so einem Fall könne man mit modernen Hörgeräten ein Sprachverständnis erreichen, das nahezu dem eines Menschen mit normalem Hörvermögen entspreche.

Daraus schloss das OVG, die Leistung digitaler Hörgeräte sei künftig zu berücksichtigen, wenn es um einen Taxischein für Schwerhörige gehe. Im Lichte neuer Erkenntnisse müsse die Fahrerlaubnisverordnung großzügiger interpretiert werden, als es die Begutachtungs-Leitlinien vorsähen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ließ das OVG die Revision der Fahrerlaubnisbehörde gegen das Urteil zu.

Geschiedenes Paar streitet um Schrebergarten

Gartenhaus kann nicht gemäß Hausratsverordnung zugeteilt werden

Tauziehen ums Familienauto oder ums Eigenheim gibt es bei Scheidungen ja häufig. Das Oberlandesgericht Hamm hatte über einen nicht ganz alltäglichen Streit zu entscheiden: Ein frisch geschiedenes Paar konnte sich nicht einigen, wer künftig in den Genuss des Schrebergartens kommen sollte. Das Gartenhaus auf dem gepachteten Kleingartengrundstück gehörte beiden Partnern.

Das Familiengericht hatte Garten und Gartenhaus als Hausrat eingestuft und (gemäß der Hausratsverordnung) der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Ihr Ex-Gatte wollte seinen Schrebergarten jedoch nicht kampflos aufgeben und legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm Erfolg (2 UF 147/08).

Die Entscheidung des Familiengerichts könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil eine Kleingartenanlage kein Hausratsgegenstand sei, so das OLG. Dazu zählten nur bewegliche Gegenstände der Ehepartner und ihrer Kinder, die dem Zusammenleben der Familie dienten - zum Beispiel ein Auto.

Das Gartenhaus sei auch keine Ehewohnung, die man einem der Partner zur alleinigen Nutzung zuweisen könnte. Denn im Schrebergarten habe das Paar nicht gewohnt, sondern nur seine Freizeit verbracht. Keiner der Ex-Partner habe Anspruch darauf, es alleine zu benutzen. Sie müssten sich in Bezug auf den Schrebergarten irgendwie einigen oder den Pachtvertrag kündigen.

Polizist mit dem Nachbarn über Kreuz

Eskalierender Streit kann zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen

Ob er den Streit mit dem Nachbarn selbst angezettelt hatte, war nicht mehr zu klären. Jedenfalls nahm die Auseinandersetzung immer härtere Formen an. Der Polizeibeamte und sein Nachbar überzogen sich wechselseitig mit Strafanzeigen und beschimpften sich auf übelste Weise. Als die Angelegenheit zu eskalieren drohte, zog der Dienstherr des Polizisten die Notbremse. Er leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein.

Das außerdienstliche Verhalten des Polizisten wurde ausdrücklich missbilligt. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein, der ebenso erfolglos blieb wie seine Klage zum Verwaltungsgericht. Auch wenn es hier gar nicht um sein Verhalten im Dienst gehe: Der Dienstherr habe ihm zu Recht eine Verletzung seiner Dienstpflichten vorgeworfen, urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz (6 K 582/08.KO).

Ein Beamter müsse sich auch außer Dienst so verhalten, dass Achtung und Vertrauen der Bürger in die Beamtenschaft nicht beeinträchtigt werden. Beamte könnten das Ansehen der Beamtenschaft und der Polizei durch Fehltritte im Privatleben massiv schädigen. Gerade von einem Polizeibeamten sei aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit zu erwarten, dass er auf Provokationen besonnen reagiere und Streitigkeiten in den rechtlich vorgesehenen Verfahren austrage. (Der Beamte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe erstritten

ARGE darf der Hilfeempfängerin diese Summe nicht auf das Arbeitslosengeld II anrechnen

Eine arbeitslose Frau prozessierte gegen die Bundesagentur für Arbeit, weil sie ihr für 2003 und 2004 zu wenig Arbeitslosenhilfe bewilligt hatte. Sie erreichte in dem Rechtsstreit, dass ihr die Bundesagentur für Arbeit rund 9.200 Euro nachzahlen musste. Prompt forderte die ARGE Düsseldorf von der Frau Hartz-IV-Leistungen (= Arbeitslosengeld II) zurück, die sie mittlerweile bezog: Sie habe nun den Vermögensfreibetrag überschritten.

Gegen diese Maßnahme klagte die Hilfeempfängerin und bekam vom Sozialgericht Düsseldorf Recht (S 35 AS 12/07). Zweck der Nachzahlung sei es, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, nachdem die Frau seinerzeit zu wenig Arbeitslosenhilfe erhalten habe. Diese Summe dürfe nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.

Ansonsten kämen der arbeitslosen Frau die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nicht zugute, die ihr zuständen. Das bedeutete eine besondere Härte. Dass diese Leistungen verspätet gewährt worden seien, habe schließlich die Behörde zu verantworten und nicht die Hilfeempfängerin.

Kellner schickte Straßenmusiker weg

Schmerzensgeld für unfreiwillige "Hauptrolle" in einem Artikel - Foto inklusive

Eine Zeitschrift für Popkultur veranstaltete 2007 ein kleines Experiment: Zwei Sänger - darunter Rea Garvey, Sänger der Band Reamonn - traten als Straßenmusikanten in Heidelberg auf. Die Aktion sollte eine Art von "Bordsteinduell" darstellen und zeigen, wie schwer es Straßenmusiker haben. Als Rea Garvey vor einem Restaurant Gitarre spielte und sang, kam nach einer Weile ein Kellner heraus und schickte ihn weg: Hier dürfe der Gitarrenspieler keine Musik machen, sonst bekomme er, der Kellner, Ärger mit dem Chef.

Diese Szene wurde von Mitarbeitern des Magazins fotografiert und zu einem Artikel verarbeitet. Ein Foto zeigte den Kellner, wie er den Musiker verscheuchte. Kommentar: "Dann stürmt plötzlich ein Kellner aus dem Restaurant ... Sie können hier keine Musik machen". Rea Garvey entschuldigte sich, grinste, schüttelte ihm die Hand und packte die Gitarre ein. "Das ist wirklich authentisch. Die gleiche Erfahrung habe ich früher auch gemacht. Egal, wie gut oder schlecht du spielst - irgendwann wirst du immer weitergeschickt". Irgendwann höre in Heidelberg der Spaß auf.

Nachdem der Artikel erschienen war, wurde der Kellner mehrmals darauf angesprochen: Ob er denn derjenige sei, bei dem der Spaß aufhöre ... Der Kellner verklagte die Herausgeberin des Popmagazins auf Schmerzensgeld, weil sie mit der Publikation des Fotos sein Recht am eigenen Bild verletzt habe. Das Landgericht sprach ihm 2.000 Euro zu, vom Oberlandesgericht Karlsruhe wurde die Entscheidung bestätigt (6 U 209/07).

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertige es nicht, das Foto des Kellners ohne dessen Wissen und Einverständnis zu veröffentlichen. Selbst wenn man einräume, dass die Zeitschrift das Publikum über die Arbeit von Straßenmusikern sozialkritisch aufklären wollte: Dazu sei es nicht nötig gewesen, das Foto abzubilden. Auf die Person, die einen bestimmten Musiker wegschickt, komme es nicht an, wenn es um die allgemeine Aussage gehe, dass Straßenmusiker ständig von ihren Auftrittsorten vertrieben werden.

Man hätte den Kellner auch problemlos mit den üblichen technischen Mitteln unkenntlich machen können, anstatt ihn als Holzkopf zu identifizieren und zu blamieren, der eine bekannte Persönlichkeit nicht erkannte. Der Wortbericht unterstelle ihm Humorlosigkeit und unterwürfige Sturheit. Von den Lesern werde so ein Bericht naturgemäß mit Spott und Schadenfreude aufgenommen.

Stasi-Spitzel will sein Foto nicht im Internet sehen

Das Bild zeigt ihn in den Räumen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR

Freiwillig hatte sich Herr T für die Aufgabe beim Ministerium für Staatssicherheit nicht gemeldet. Wie viele Mitarbeiter der Stasi hatte man ihn mit Drohungen zur Kooperation überredet: Wegen seiner Kenntnis von illegalen Antiquitätenverkäufen nach Westberlin drohte eine Gefängnisstrafe. Um die zu vermeiden, hatte sich der Mann als informeller Mitarbeiter (IM) anwerben lassen.

Ein ehemaliger DDR-Oppositioneller berichtet auf seiner Internetseite über Stasi-Aktivitäten in und um Erfurt. Auf dieser Website ist zu sehen, wie ein Militärstaatsanwalt im Dezember 1989 im Ministerium für Staatssicherheit Räume versiegelt. Neben ihm steht Herr T, dessen Name und Funktion aufgeführt werden.

Das wollte Herr T nun dem Betreiber der Website verbieten lassen: Er habe schließlich im Staatsapparat der DDR kein Amt bekleidet. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertige es nicht, ihn 20 Jahre danach noch an den Pranger zu stellen. Die Klage von Herrn T scheiterte beim Landgericht München I (9 O 1277/09).

Hier gehe es um ein wahrhaft historisches Bilddokument, so das Gericht. Über geschichtlich bedeutsame Ereignisse dürfe in vollem Umfang berichtet werden. Gerade die Besonderheit des Augenblicks und die damalige Funktion von Herrn T machten die Publikation des Fotos notwendig. Im System habe er sehr wohl eine exponierte Stellung gehabt: Als einer von nur wenigen IM sei er sogar zur "Zersetzung von Feinden" eingesetzt worden.

Vor diesem Hintergrund müsse sein (grundsätzlich anerkennenswertes) Interesse an Anonymität zurücktreten hinter das Interesse des Betreibers der Website. Dessen Tun werde geschützt durch die Freiheit der Wissenschaft. Der Mann versuche, die Wahrheit über die DDR aufzudecken und arbeite historische Ereignisse auf. Das sei fester Bestandteil jeder freien und pluralistischen Gesellschaft - inklusive der Veröffentlichung von Bildern und Porträts von Personen, soweit Personen sprichwörtlich Geschichte machten.

Gemeinderat war "nicht wählbar"

Kandidaten müssen ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben

Bei der Gemeinderatswahl im bayerischen Waltenhofen hatte Kandidat A die höchste Stimmenzahl erreicht. Doch kurz nach der Kommunalwahl stellte der Wahlausschuss der Gemeinde fest, dass A gar nicht hätte gewählt werden dürfen. Denn "wählbar" sind laut Wahlrecht nur Kandidaten, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben.

A habe jedoch seinen Lebensmittelpunkt nicht in Waltenhofen, sondern bei Frau und Tochter in der Nachbargemeinde Sulzberg. Das belegte der Wahlausschuss unter anderem mit dem Verbrauch von Strom und Wasser in beiden Wohnungen in den sechs Monaten vor der Wahl. Die Waltenhofener Wohnung sei offenkundig nur eine kaum benutzte Zweitwohnung, so der Ausschuss. Er annullierte aus diesem Grund die Wahl des Kandidaten A.

Dessen Einspruch scheiterte sowohl beim Verwaltungsgericht Augsburg, als auch beim Verwaltungsgerichtshof München (4 ZB 3237/08). Die Verbrauchswerte in den Wohnungen von Herrn A seien zwar nicht zu Kontrollzwecken erhoben worden. Aber sein privates Interesse daran, dass diese Daten nur für die Nebenkostenabrechnung verwendet werden, müsse hier ausnahmsweise zurückstehen.

Denn das öffentliche Interesse an der demokratischen Legitimität der Volksvertreter im Gemeinderat überwiege hier. (Laut Verfassung hängt die zwar eigentlich von der Zustimmung der Wähler ab ...) Nur tatsächlich wählbare Personen dürften im Gemeinderat sitzen. Hier komme es nicht darauf an, ob die Gemeinde Waltenhofen dem Kandidaten A subjektiv am Herzen liege. Wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liege, hänge gemäß den Bestimmungen des Wahlrechts allein von objektiven Umständen ab.