Unter dem Titel "Spione im Garten" veröffentlichte eine Zeitschrift einen Artikel über die Möglichkeiten der Internetrecherche mit "Google Earth". Wie nahe man damit Prominenten und anderen Privatleuten kommen kann, demonstrierten Luftbildaufnahmen von einem See nahe Berlin. Die Aufnahmen zeigten Villen am See.
Eine der Villen gehört einem bekannten Fernsehmoderator und Quizmaster. Am Ufer des Sees lag an einem Bootssteg ein Boot oder eine Yacht. Kommentar der Zeitschrift: "Ja, hier lässt es sich aushalten. Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht ... Die Umrisse der Villa mit einem Türmchen im klassizistischen Stil lassen auf große Räume schließen ... Hier wohnt Quizmaster ..., der für sich und seine Familie eine moderne Prunkvilla bauen konnte".
Der Betroffene verlangte vom Zeitschriftenverlag eine Gegendarstellung: Der Text schreibe ihm ein Luxusaccessoire (Motoryacht) zu, das er nicht besitze und auch nicht für erstrebenswert halte. Es entspreche nicht seinem Selbstverständnis, mit seinen Einkommensverhältnissen zu protzen.
Dass das Boot oder die Yacht dem Quizmaster gehöre, sei dem Kommentar nicht eindeutig zu entnehmen, fand das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 176/07). Die Formulierung könne man auch anders deuten. Dem Leser des Kommentars dränge sich jedenfalls keine bestimmter Schluss auf. Deshalb müsse die Zeitschrift auch keine Gegendarstellung drucken.
Das abgebildete Boot könnte auch einem Wassersportler, einem Fan oder Besucher gehören. Für den Leser sei erkennbar, dass die Momentaufnahme und der Text das Ambiente beschreiben, Aussagen zu Eigentumsverhältnissen fehlten. Im übrigen werde auch das Haus des Quizmasters nur nebenbei erwähnt. Die Aufnahme diene nur als "Aufhänger" für das eigentliche Thema des Artikels, die Einsatzmöglichkeiten von "Google Earth".