Ein elfjähriges Mädchen tummelte sich mit Freundinnen in einer Kinderspielanlage. Es hüpfte auf einem Trampolin, um das herum ein drei Meter hohes Netz gespannt war. Nebenan konnte man mit Plastikbällen schießen, die Schießanlage war ebenfalls durch Netze gesichert. Irgendwie fand trotzdem ein Plastikball den Weg auf das Trampolin und wurde dem Kind zum Verhängnis.
Das Mädchen trat auf den Ball und verlor dadurch das Gleichgewicht. Es schlug mit dem rechten Ellenbogen gegen die Kante des Trampolins und brach ihn sich dabei. Nach der Operation konnte die Kleine ihren Arm nicht mehr richtig bewegen.
In ihrem Namen verklagten die Eltern den Betreiber der Kinderspielanlage auf Schmerzensgeld: Er habe das Trampolin ungenügend gesichert, warfen sie ihm vor, und sei deshalb für den Unfall verantwortlich. Das Netz sei nicht hoch genug, so dass Kinder von oben Bälle hineinwerfen könnten.
Die Klage wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz abgewiesen (5 U 915/07). Ob der Ball von oben über die seitlichen Schutznetze geworfen wurde, stehe nicht fest, so das OLG. Auch durch ein "Rundum-Dachnetz" wäre so ein Unfall nicht auszuschließen: Denn spielende Kinder könnten ohne weiteres in der Ballschussanlage Bälle aufheben und zum Trampolin mitnehmen.
Ein Sachverständiger für Sportanlagen habe das Trampolin überprüft und bestätigt, dass es an den Kanten ausreichend gepolstert sei (fünf Zentimeter dick). Das entspreche dem Standard und genüge normalerweise, um unglückliche Stürze abzufedern. Dem Anlagenbetreiber sei bei den Sicherheitsvorkehrungen kein Versäumnis vorzuwerfen, das Kind habe eben Pech gehabt.